L 9 KR 174/15 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 112 KR 1464/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 174/15 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe kommt es auf den Zeitpunkt des letzten Erkenntnisstandes des Beschwerdegerichts an.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Im vorliegenden Fall lässt sich die durch § 114 ZPO definierte Bedürftigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht feststellen.

1.) Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass die Klägerin ihre tatsächlichen Angaben - auch zur Bedürftigkeit - glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Hat die Klägerin innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so muss das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit sogar ablehnen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

2.) Diese Vorschrift findet nicht nur Anwendung, bevor das um Prozesskostenhilfe angegangene erstinstanzliche Gericht über die Prozesskostenhilfe entscheidet. Nach §§ 120a Abs. 1 und 4, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Korrektur der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch zu Lasten des von einer Bewilligung Begünstigten in Betracht, wenn dieser die von ihm unter den Voraussetzungen der §§ 118 Abs. 2, 120a Abs. 1 und 4, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geforderten Angaben über seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nicht genügend abgegeben hat. Weil die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung des Vertrauens des Begünstigten bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der §§ 120a, 124 ZPO sogar aufgehoben werden kann, ist sie grundsätzlich von einer Fortdauer der Bedürftigkeit abhängig. Daraus hat die Rechtsprechung geschlossen, dass es auch für die Frage der Bedürftigkeit nicht nur im Hinblick auf eine Korrektur einer Bewilligung, sondern auch für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt des letzten Erkenntnisstandes des Beschwerdegerichts ankommt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – VI ZB 26/05 –, juris; Philippi in Zöller, ZPO, Kommentar, 26. Auflage, 2007).

3.) Fehlt es zu diesem Zeitpunkt an der von § 114 ZPO geforderten Bedürftigkeit, ist die Prozesskostenhilfe zu versagen. Das Gleiche gilt dann, wenn Zweifel an der Bedürftigkeit bestehen und das Gericht erfolglos von den Aufklärungsmöglichkeiten des § 118 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht hat, ohne dass es darauf ankommt, ob die Bedürftigkeit zu einem früheren Zeitpunkt einmal bestanden hat.

4.) Einen solchen Zweifel darf das Gericht auch auf einen längeren Zeitablauf zwischen den früheren Angaben über die Bedürftigkeit und dem maßgeblichen Entscheidungszeitraum stützen, wenn nach dem Sachverhalt Anhaltspunkte für eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen. Das ist hier schon deshalb der Fall, weil die Klägerin als Klavierpädagogin selbständig tätig ist, sie ihr Einkommen im August 2014 mit monatlich 200,00 EUR angegeben hat und nicht ausgeschlossen ist, dass inzwischen insoweit eine beachtliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Deshalb war der Senat berechtigt, von der Klägerin erneut Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzuholen. Da sie diese innerhalb der ihr vom Gericht gesetzten Frist nicht gemacht hat, muss der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ablehnen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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