Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 P 36/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Übernahme der Kosten für ein Gutachten des Privatdozenten Dr. med. habil. I. im Rahmen der Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitgegenständlich im Hauptsacheverfahren ist die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.
Mit Beschluss vom 06.11.2013 hat das Gericht der Klägerin für das Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten gewährt. Das Gericht hat im Hauptsacheverfahren ein Sachverständigengutachten zur Pflegebedürftigkeit der Klägerin eingeholt.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.01.2014 beantragte die Klägerin,
Prozesskostenhilfe für ein Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren.
Als Gutachter gemäß § 109 SGG hat die Klägerin Dr. med. habil. I. benannt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG kann einem Beteiligten nach entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe gewährt werden. § 73a Abs. 3 SGG bestimmt aber ausdrücklich, dass die Vorschrift des § 109 Abs. 1 S. 2 SGG, wonach die Anhörung eines vom Antragsteller benannten Arztes von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht werden kann, von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unberührt bleibt. Das heißt, dass auch bei einem mittellosen Antragsteller die Anhörung eines Arztes nach § 109 SGG von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht werden kann, Prozesskostenhilfe für das Gutachten nach § 109 SGG ist nicht möglich (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 109 Rn. 13; Breitkreutz/Fichte, Kommentar zum SGG, § 73a Rn. 17, § 109 Rn. 10).
Der Antrag war daher abzulehnen.
Gründe:
I.
Streitgegenständlich im Hauptsacheverfahren ist die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.
Mit Beschluss vom 06.11.2013 hat das Gericht der Klägerin für das Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten gewährt. Das Gericht hat im Hauptsacheverfahren ein Sachverständigengutachten zur Pflegebedürftigkeit der Klägerin eingeholt.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.01.2014 beantragte die Klägerin,
Prozesskostenhilfe für ein Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren.
Als Gutachter gemäß § 109 SGG hat die Klägerin Dr. med. habil. I. benannt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG kann einem Beteiligten nach entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe gewährt werden. § 73a Abs. 3 SGG bestimmt aber ausdrücklich, dass die Vorschrift des § 109 Abs. 1 S. 2 SGG, wonach die Anhörung eines vom Antragsteller benannten Arztes von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht werden kann, von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unberührt bleibt. Das heißt, dass auch bei einem mittellosen Antragsteller die Anhörung eines Arztes nach § 109 SGG von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht werden kann, Prozesskostenhilfe für das Gutachten nach § 109 SGG ist nicht möglich (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 109 Rn. 13; Breitkreutz/Fichte, Kommentar zum SGG, § 73a Rn. 17, § 109 Rn. 10).
Der Antrag war daher abzulehnen.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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