S 16 SB 91/14

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
16
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 SB 91/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Liegt ein wirksames Kostengrundanerkenntnis des Beklagten vor, so entfällt
regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Kostengrundentscheidung,
unabhängig davon, ob das Anerkenntnis angenommen wurde oder angenommen werden kann.

Die Frage der Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten ist bei Vorliegen eines
Kostengrundanerkenntnisses unabhängig von einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung
durch den Kostenbeamten zu klären, wobei ein angenommenes Kostengrundanerkenntnis
Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung ist.
Es wird festgestellt, dass eine gerichtliche Kostengrundentscheidung nicht erforderlich ist.

Gründe:

I. Die Parteien führten einen Rechtsstreit über die Höhe des beim Kläger anzuerkennenden Grades der Behinderung (GdB). Nach Einholung von Befunden und eines Sachverständigengutachtens erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 03.12.2015, dass er den begehrten GdB anerkenne.

Das Anerkenntnis wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 22.12.2015 angenommen. Gleichzeitig wurde beantragt, die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Beklagten aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 13.01.2016 erklärte der Beklagte Kostengrundanerkenntnis. Auf Anfrage des Gerichts vom 19.01.2016, ob er den Kostenantrag zurücknehme, erklärte der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 09.02.2016, dass er seine außergerichtlichen Kosten dem Beklagten in Rechnung gestellt habe.

Der Schriftsatz enthielt weiterhin folgenden Text: "Da ein Ausgleich derzeit noch nicht erfolgt ist, kann der Kostenantrag noch nicht zurück genommen werden. Insbesondere, da der Unterzeichnerin aus anderen Verfahren hinlänglich bekannt ist, dass über die notwendigen außergerichtlichen Kosten oft Uneinigkeit mit dem Beklagten besteht und das Gericht bei der Festsetzung bemüht werden muss"

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Im vorliegenden Fall besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Kostengrun-dentscheidung, denn der Beklagte hat ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben, dass durch den Kläger diesem gegenüber auch durch Einreichung der Kostenrechnung zumindest konkludent angenommen wurde, so dass kein Bedürfnis mehr für eine Kostengrundentscheidung durch das Gericht besteht, abgesehen davon, dass das Rechtsschutzbedürfnis bereits bei wirksamer Abgabe einer Kostengrundentscheidung, die angenommen werden kann, regelmäßig entfällt.

Über die Frage der Höhe der zu erstattenden Kosten wird in einem gesonderten Verfahren durch den Kostenbeamten aufgrund des Kostenanerkenntnisses entschieden.

Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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