Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 375/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 638/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zwar zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG statthaft, aber unbegründet.
Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend wiedergegeben und mit zutreffender ausführlicher Begründung dargelegt, warum die gesetzliche Vermutung nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II für eine Einstandsgemeinschaft mit Frau T. bei Zusammenleben seit 1997 nicht widerlegt ist. Der Senat nimmt darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist im Hinblick auf den Beschwerdevortrag auszuführen, dass der vom Antragsteller behauptete entkräftende Sachverhalt bezüglich der Beratung durch die Sachbearbeiterin des Jobcenters L. zum Ausfüllen des Leistungsantrags nach dem SGB II, der das Ausgehen von einer Einstandsgemeinschaft stützt, sich so nicht bestätigt hat und durch deren dienstliche Äußerung in wesentlichen Dingen anders wiedergegeben wird. Insbesondere die auch vom Antragsteller im Zusammenhang mit der Verweigerung des Hausbesuchs um 12:30 Uhr nach Ankündigung ohne Terminangabe gemachten Angaben des Antragstellers überzeugen den Senat nicht und sind nicht glaubhaft.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussicht nicht zu gewähren (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Aus den gleichen Gründen war auch die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG bzw. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zwar zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG statthaft, aber unbegründet.
Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend wiedergegeben und mit zutreffender ausführlicher Begründung dargelegt, warum die gesetzliche Vermutung nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II für eine Einstandsgemeinschaft mit Frau T. bei Zusammenleben seit 1997 nicht widerlegt ist. Der Senat nimmt darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist im Hinblick auf den Beschwerdevortrag auszuführen, dass der vom Antragsteller behauptete entkräftende Sachverhalt bezüglich der Beratung durch die Sachbearbeiterin des Jobcenters L. zum Ausfüllen des Leistungsantrags nach dem SGB II, der das Ausgehen von einer Einstandsgemeinschaft stützt, sich so nicht bestätigt hat und durch deren dienstliche Äußerung in wesentlichen Dingen anders wiedergegeben wird. Insbesondere die auch vom Antragsteller im Zusammenhang mit der Verweigerung des Hausbesuchs um 12:30 Uhr nach Ankündigung ohne Terminangabe gemachten Angaben des Antragstellers überzeugen den Senat nicht und sind nicht glaubhaft.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussicht nicht zu gewähren (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Aus den gleichen Gründen war auch die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG bzw. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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