L 9 AS 4026/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 AS 1961/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4026/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Erstattung von geltend gemachten Bewerbungskosten in Höhe von 33,82 EUR.

Der 1974 geborene Kläger bezog von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Nachdem der Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 17.02.2015 mit Bescheid vom 17.02.2015 die Fahrkosten für ein Bewerbungsgespräch am 18.02.2015 i.H.v. 54,00 EUR übernommen hatte, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 27.02.2015 die Übernahme weiterer 2,00 EUR für die entstandenen Fahrkosten. Darüber hinaus beantragte er in demselben Schreiben – erstmalig – die Übernahme von Portokosten unter Vorlage eines Beleges vom 21.02.2015 i.H.v. 5,42 EUR und eines Beleges vom 25.02.2015 i.H.v. 5,40 EUR, von Kosten für die Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses i.H.v. 13,00 EUR unter Vorlage eines Beleges vom 23.02.2015 und von Kosten eines ärztlichen Attestes i.H.v. 10,00 EUR unter Vorlage eines Beleges vom 23.02.2015. Ferner beantragte er die Übernahme der Kosten für eine noch einzuholende Geburtsurkunde i.H.v. voraussichtlich 12,00 EUR.

Mit Bescheid vom 03.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2015 lehnte der Beklagte die Erstattung der Portokosten aus dem Beleg vom 21.02.2015 i.H.v. insgesamt 5,42 EUR, aus dem Beleg vom 25.02.2015 i.H.v. 5,40 EUR sowie der Kosten für ein Führungszeugnis i.H.v. 13,00 EUR aus dem Beleg vom 23.02.2015 und der Kosten für ein ärztliches Attest i.H.v. 10,00 EUR aus dem Beleg vom 23.02.2015, mithin die Zahlung von weiteren 33,82 EUR ab.

Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und geltend gemacht, die Teilbewilligung im Bescheid vom 03.03.2015 sei unrechtmäßig und damit unzulässig. Man habe ihm zu Unrecht nur einen Teilbetrag erstattet. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Mit Urteil vom 28.08.2015, welches ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Teilbewilligungsbescheid vom 03.03.2015 sei unter Berücksichtigung der §§ 16 SGB II, 44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch und 37 SGB II nicht zu beanstanden, weil der Kläger die geltend gemachten Kosten erst nach deren tatsächlicher Entstehung und Entrichtung beantragt habe.

Gegen das ihm am 01.09.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.09.2015 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung seines bisherigen Vortrages hält er an seinen zuvor schon vertretenen Anträgen fest.

Der Kläger beantragt, teilweise sachdienlich gefasst,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. August 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2015 aufzuheben,

den Beklagten zu verpflichten, sich an den Regelungen der geltenden Gesetze zu orientieren und, wenn bisher nicht vorhanden, umgehend die Voraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu schaffen,

für den entstandenen Gesamtschaden den Beklagten zu verpflichten, in angemessener Höhe Entschädigung, Wiedergutmachung und Schmerzensgeld an den Kläger zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie der Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil hält er die Berufung für unbegründet.

Mit Beschluss vom 08.02.2016 (L 9 AS 4123/15 NZB) hat der Senat die vom Kläger ebenfalls erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 28.08.2015 zurückgewiesen.

Mit Verfügung vom 10.02.2016 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass eine nicht statthafte Berufung vom Senat durch Beschluss verworfen werden kann.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

Gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Voraussetzungen des § 158 SGG sind vorliegend erfüllt, die Berufung ist nicht statthaft.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Vorliegend übersteigt der Wert der Beschwer nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750 EUR. Dies hat der Senat in dem ebenfalls anhängigen Beschwerdeverfahren L 9 AS 4123/15 NZB, gerichtet auf die Zulassung der Berufung, im Beschluss vom 08.02.2016 bereits entschieden. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Antrag des Klägers, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu gewähren, war mangels hinreichender Erfolgsaussichten nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen. Dies kann vorliegend im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, da nicht ersichtlich ist, dass bei einer zeitlich vorgelagerten Entscheidung über den PKH-Antrag, ausgehend vom Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt von dessen Bewilligungsreife eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 04.12.2007 – B 2 U 165/06 B – Juris). Vielmehr war die Berufung aus den oben genannten Gründen von Anfang an unzulässig und damit ohne Aussicht auf Erfolg.

Der Beschluss, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Für die Hauptsache (die Berufung gegen das Urteil des SG vom 28.08.2015) gelten die nachfolgenden Ausführungen ("Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe").
Rechtskraft
Aus
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