L 2 SO 4761/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 576/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4761/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Übernahme von Maklerkosten in Höhe von 975,80 EUR durch den Beklagten.

Die 1959 geborene Klägerin bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Vom 1. April 2013 bis 30. September 2014 bezog sie Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom Beklagten. Seit ihrem Umzug am 30. September 2014 nach M. bezieht sie seitens des Landkreises L. Leistungen nach dem SGB XII. Die Tochter der Klägerin, welche für sie gegenüber ihrem neuen Vermieter in M. eine Mietausfallbürgschaft übernommen hat, wohnt in R. im Landkreis B ... Darüber hinaus bestehen nach Angaben der Klägerin Kontakte zu verschiedenen Bekannten im Raum S. bzw. L ...

Nach Kündigung des Mietvertrages ihrer alten Wohnung in V. zum 30. September 2014 wandte sich die Klägerin am 6. August 2014 an den Beklagten wegen Übernahme von Maklerkosten, da sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Wohnung gefunden habe. Ihre eigenen Bemühungen um eine Wohnung hätten bisher nur zu einer Wohnungsbesichtigung geführt; auf Anschreiben zu Wohnungsangeboten erhalte sie nicht einmal eine Antwort, wenn, dann höchstens vom Makler. Der Grund, dass sie ins "Schwäbische" ziehen wolle, sei ihre psychische Erkrankung; sie wolle in der Nähe ihrer Familie sein. Mit Schreiben vom 19. August 2014 bat die Klägerin nochmals um "Beihilfe für einen Makler", da sie keine Wohnung in Aussicht habe und fügte eine Bescheinigung der Psychologischen Psychotherapeutin S.-O. vom 14. August 2014 bei, wonach sich die Klägerin seit Frühjahr 2013 bei ihr in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befinde. Aufgrund der Erkrankung der Klägerin sei es ihr bisher nicht möglich gewesen, ausreichende soziale Kontakte vor Ort in V. aufzubauen, sodass die Klägerin einen Umzug ins "S." (S. bzw. L. Gegend) in die Nähe ihrer Familie anstrebe. Dies sei aus psychotherapeutischer Sicht zur Stabilisierung dringend zu empfehlen. Die psychische Situation mit Antriebsstörungen im Rahmen einer Depression würden die Mobilität der Klägerin und damit die Möglichkeiten, selbstständig eine Wohnung zu finden, erschweren. Die Einschaltung eines Maklers sei dringend zu empfehlen.

Am 1. September 2014 suchte der Außendienst der Beklagten die Klägerin in ihrer alten Wohnung in V. auf. Dabei gab die Klägerin an, insbesondere von ihrer Tochter, aber auch von ihren weiteren Bekannten im Raum S. und L. Hilfe und Unterstützung bei der Wohnungssuche zu erhalten. So habe die Tochter im Wochenblatt inseriert und einen Aushang an ihrer Arbeitsstelle gemacht. Ihre Bekannten würden sich im Internet und in den örtlichen Zeitungen und Anzeigenblättern nach einer Wohnung für sie umschauen. Auch nach erfolgtem Umzug habe sie Hilfe von deren Seite zu erwarten. Sie wolle eine Wohnung im Raum S./L. anmieten, da sie in dieser Gegend mehr soziale Bezugspunkte habe.

Mit Bescheid vom 18. September 2014 lehnte der Beklagte die Übernahme von Maklergebühren für den beabsichtigten Umzug ab. Die Klägerin erfahre von ihrer Tochter und ihren Bekannten bereits Hilfe und Unterstützung bei der Wohnungssuche. Zudem könne sie nicht schlüssig belegen, aus welchen Gründen ein Umzug in den Großraum S./L. notwendig sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin ohne die Einschaltung eines Maklers keine Wohnung anzumieten vermöge.

Am 24. September 2014 "beantragte" die Klägerin nochmals die Übernahme der Maklerkosten zum Anmieten ihrer neuen Wohnung in M. in der K. Beigefügt war ein nicht unterschriebener Wohnraummietvertrag über diese Wohnung, bei der es sich um eine Zwei-Zimmerwohnung handelt mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 54 Quadratmetern und einer Gesamtmiete von 530,00 EUR (Wohnung: 410,00 EUR, Heizkosten/Warmwasser-Vorauszahlungen 100,00 EUR, sonstige Betriebskosten-Vorauszahlungen 20,00 EUR).

Am 26. September 2014 kam der Mietvertrag über die vorgenannte Wohnung zustande. Am 30. September 2014 zog die Klägerin in diese Wohnung nach M. um. Mit Rechnung vom 26. September 2014 machte der Immobiliendienst U. B. Maklerkosten in Höhe von 975,80 EUR geltend. In der Rechnung wurde ausgeführt, dass die Klägerin durch Vermittlung einer freien Mitarbeiterin des Immobiliendienstes heute die vorgenannte Wohnung anmieten könne. Es werde deshalb die Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt.

Nach einem Aktenvermerk des Beklagten vom 24. September 2014 war die Miete von 530,00 EUR nach Auskunft des Landratsamtes L. (Sozialamt) angemessen.

Am 16. Oktober 2014 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 18. September 2014 Widerspruch. Im Hinblick auf ihre seelische Verfassung habe sie in die Nähe ihrer Familie umziehen wollen. Ohne die Einschaltung eines Maklers wäre eine neue Unterkunft nicht in einem angemessenen Zeitraum zu erlangen gewesen. Trotz intensiver Suche im Vorfeld sei es der Klägerin trotz Hilfe ihrer Tochter und Bekannten nicht möglich gewesen, eine neue Wohnung zu finden. Sie habe nie geltend gemacht, aus Antriebslosigkeit keine Wohnung suchen zu können. Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Maklers habe sich aufgrund der Strukturierung des Wohnungsmarktes ergeben. Die Rechnung des Maklers sei aus darlehensweise vom Schwiegersohn zur Verfügung gestellten Mitteln bezahlt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII dürften Wohnungsbeschaffungskosten wie z.B. Mietkautionen nur bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine solche Zustimmung solle erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst werde oder aus anderen Gründen notwendig sei und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden könne. Notwendig sei ein Umzug dann, wenn zwingende Gründe für den Umzug vorlägen. Nicht notwendig sei ein Umzug, wenn er nur plausibel, nachvollziehbar und verständlich sei. Der Umzug der Klägerin sei nicht notwendig gewesen, da die Kündigung der Wohnung in V. zum 30. September 2014 unwirksam gewesen sei. Der Einschaltung eines Maklers habe es im Übrigen nicht bedurft, da die Beauftragung eines Maklers zum Finden und Anmieten einer angemessenen Wohnung nicht unvermeidbar gewesen sei. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei eine Maklercourtage regelmäßig nicht notwendig. Eine Recherche im Internet zum Stichtag 24. Oktober 2014 für den Großraum L. habe mindestens drei provisionsfreie, sozialhilferechtlich angemessene Wohnungen ergeben, welche anmietbar zur Verfügung gestanden hätten. Nach Auskunft des Sozialamtes der Stadt L. sei eine Wohnungssuche ohne Makler nicht aussichtslos. Die Klägerin habe im Übrigen bei der Wohnungssuche durch Verwandte und Bekannte ausreichend Hilfe erfahren und leide nicht unter Antriebslosigkeit.

Am 23. Februar 2015 hat der Bevollmächtigte der Klägerin beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, wegen ihrer psychischen Erkrankung sei es ihr nicht gelungen, beim früheren Wohnort ausreichend soziale Kontakte aufzubauen. Die behandelnde Psychotherapeutin habe deshalb empfohlen, in die Nähe der Familie umzuziehen. Der Wohnungsmarkt im Raum S./L. sei in einem Maße belastet, das es nicht zulasse, ohne Weiteres eine bezahlbare Wohnung zu finden. Auch mit Hilfe von Familie und Bekannten sei es ihr nicht gelungen, ohne Hinzuziehung des Maklers zeitnah eine Wohnung im Raum L. zu finden. Der Landkreis L. übernehme derzeit die tatsächlichen Unterkunftskosten. Die Einschaltung des Maklers habe zur Anmietung eines konkret angemessenen Wohnraums geführt.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Urteil vom 13. Oktober 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII könnten Wohnungsbeschaffungskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung solle dabei erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst werde oder aus anderen Gründen notwendig sei und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden könne. Der Begriff Wohnungsbeschaffungskosten umfasse auch Maklergebühren, wenn die Beauftragung eines Maklers zum Finden und Anmieten einer angemessenen Wohnung unvermeidbar sei. Dabei sei davon auszugehen, dass regelmäßig auch ohne die Einschaltung eines Maklers eine Wohnung angemietet werden könne. Vorliegend sei die Einschaltung eines Maklers nicht unvermeidbar gewesen. Die Klägerin selbst habe eingeräumt, nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern "aufgrund der Strukturierung des Wohnungsmarktes, wie er sich auch psychisch unbeeinträchtigten Personen präsentiere", daran gehindert gewesen zu sein, ohne die Einschaltung eines Maklers eine Wohnung anzumieten. Die Klägerin hätte sich nicht auf einen Umzug in den Kreis L. beschränken dürfen, sondern vielmehr auch Wohnungen im Kreis B., in welchem sich die Gemeinde R. bzw. der Wohnort der Tochter befinde, in die Wohnungssuche miteinbeziehen müssen. Entsprechendes gelte für die weitere Region S., in welcher die Klägerin nach eigenen Angaben über soziale Kontakte zu Bekannten verfüge. Auch angesichts der Unterstützung, welche die Klägerin seitens ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes sowie weiterer Bekannter bei der Wohnungssuche erfahren habe, erschließe sich nicht, dass hier ausnahmsweise die Einschaltung eines Maklers unvermeidbar gewesen sein solle, um eine Wohnung in der Region S. zu finden.

Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 19. Oktober 2015 zugestellte Urteil hat dieser schriftlich am 11. November 2015 beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, vom 1. November 2012 bis 30. September 2014 habe die Klägerin in einer Wohngemeinschaft mit ihrem Vermieter N. V. in V. gewohnt. Mit diesem hatte die Klägerin einen Untermietvertrag abgeschlossen. Diesen habe Herr V. zum 30. September 2014 gekündigt, wie er auch seinen eigenen Mietvertrag zu diesem Zeitpunkt gekündigt habe. Am 14. Juli 2014 habe die Klägerin den Beklagten von der Kündigung unterrichtet und mitgeteilt, dass sie eine Wohnung im Raum L. suche. Am 19. August 2014 habe sie dem Beklagten mitgeteilt, dass sie eine Wohnung in M. gefunden habe und habe den noch nicht unterschriebenen Mietvertrag in Kopie vorgelegt. Die Vermietung der Wohnung sei durch einen Makler erfolgt. Der Beklagte habe die Übernahme der Maklergebühren abgelehnt. Der Umzug sei aufgrund der gesundheitlichen Situation der Klägerin dem Grunde nach notwendig gewesen. Auch in zeitlicher Hinsicht sei der Umzug notwendig gewesen. Eine Prüfung, ob die Kündigung der alten Wohnung wegen Verstoßes gegen geltende Kündigungsfristen unwirksam gewesen sei, sei der Klägerin als rechtlicher Laie nicht möglich gewesen. Die "Einschaltung" eines Maklers sei unumgänglich gewesen, wobei die Klägerin nur das Wohnungsangebot eines Maklers angenommen habe. Sowohl ihr als auch den sie Unterstützenden sei es in der zur Verfügung stehenden, knappen Zeit nicht gelungen, eine (provisionsfreie) Wohnung anzumieten. Dies dokumentierten die erfolglosen Wohnungssuchbemühungen der Klägerin. Die Klägerin habe sich am 13. September 2014 auf ein Wohnungsangebot beworben, das auf www.immowelt.de ausgeschrieben gewesen sei; diese Bewerbung dürfte als Zeitpunkt der "Beauftragung" des Maklers zu werten sein.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Oktober 2015 und den Bescheid des Beklagten vom 18. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr 975,80 EUR für entstandene Maklerkosten zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, dass aus den beigefügten Anlagen zur Dokumentation der Wohnungssuche überwiegend nicht ersichtlich sei, ob die Klägerin tatsächlich auch angemessenen Wohnraum gesucht habe. Es seien jedenfalls auch mehrere Wohnungen "dokumentiert", die nicht angemessen gewesen seien. Die übrigen beigefügten Kontakte ließen nicht erkennen, wie groß und teuer die nachgefragten Wohnungen gewesen seien. Lediglich fünf Wohnungen von insgesamt 24 angefragten Wohnungen seien sowohl von der Größe als auch von der Miethöhe sozialhilferechtlich angemessen gewesen. Zudem werde der Eindruck vermittelt, die Klägerin habe lediglich über das Internet nach anmietbarem Wohnraum gesucht. Nach den vorgelegten Wohnungsnachfragen habe sie im Monat Juli 2014 neun, im August 2014 acht und im September 2014 sieben Wohnungsanfragen getätigt. Dies stelle keine umfangreiche Wohnungssuche dar, zumal die Suche offensichtlich auf Zwei- oder Mehr-Zimmerwohnungen beschränkt gewesen sei.

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 26. Januar 2016 die Sach- und Rechtslage erörtert. In diesem Termin ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass die Möglichkeit besteht, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweist, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 und Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG, § 56 SGG). Einer zusätzlichen oder vorgeschalteten Klage auf Zusicherung hinsichtlich der Übernahme der Maklerkosten (§ 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII) bedurfte es nicht (vgl. in anderem Zusammenhang: Bundessozialgericht - BSG -, SozR 4-4300 § 77 Nr. 3; BSGE 104, 83; zur vergleichbaren Situation bei § 22 SGB II BSG in SozR 4-3200 § 22 Nr. 37 und SozR 4-4200 § 22 Nr. 49).

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der gezahlten Maklerkosten in Höhe von 975,80 EUR gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII.

§ 35 Abs. 2 SGB XII regelt im Wesentlichen zwei Fallgestaltungen: Die Erstattung von Aufwendungen für die Unterkunft, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen (Sätze 1 bis 4) sowie die sogenannten Transaktionskosten (Sätze 5 und 6). Hinsichtlich der Transferkosten, zu denen auch Maklerkosten gehören können (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 28/09 R -, zu § 22 SGB II) ist eine "vorherige" Zustimmung des Leistungsträgers erforderlich. Dabei ist die Erteilung einer vorherigen Zusicherung eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Kostenübernahme z.B. von Maklerkosten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. September 2014 - L 8 SO 95/14 -; Nguyen in Juris PK, SGB XII, § 35 SGB XII). Sinn und Zweck der vorherigen Befassung ist es nämlich, dass der Leistungsträger vor dem Einschalten eines Maklers Gelegenheit hat zu prüfen, in welcher Höhe eine solche Maßnahme erforderlich und angemessen ist. Die erforderliche vorherige schriftliche (vgl.§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) Zustimmung muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden. Vorliegend entstanden die Maklerkosten in rechtlich relevanter Weise am 26. September 2014, nämlich an dem Tag, an dem der durch den Makler vermittelte Mietvertrag zustandegekommen ist. Dem Wohnungsvermittler (Makler) steht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung ein Anspruch auf Entgelt dann zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt (vgl. im Übrigen § 652 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB -). Das vorherige Zustimmungserfordernis verlangt grundsätzlich eine positive Übernahmeentscheidung vor vertraglicher Begründung der zu übernehmenden Aufwendungen verbunden mit einer vorherigen Antragstellung vor der rechtlich relevanten Begründung der zu übernehmenden Kosten.

Ein Anspruch des Hilfeempfängers auf Übernahme solcher Kosten kann auch in den Fällen bejaht werden, in denen die Antragstellung auf Übernahme solcher Kosten "rechtzeitig" erfolgte, jedoch die Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig entschieden oder aber die Zustimmung rechtswidrig verweigert wurde. Hier wird man einen Anspruch des Hilfeempfängers auf Übernahme solcher Kosten im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII zumindest in den Fällen bejahen können, in denen der Sozialhilfeträger aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null zur Zustimmung verpflichtet gewesen wäre (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O.).

Vorliegend wurde jedoch die vorherige Zustimmung (Zusicherung) seitens des Beklagten nicht treuwidrig verweigert bzw. rechtswidrig verweigert; der diesbezüglich ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. September 2014 war rechtmäßig. Die Klägerin hatte vor der rechtlich relevanten Begründung der Maklerkosten ab 26. September 2015 keinen (vorherigen) Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der erforderlichen Zusicherung.

Als Rechtsgrundlage hierfür kommt § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht, wonach Gegenstand einer vorher von der zuständigen Behörde schriftlich zu erteilenden Zusicherung u.a. der spätere Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts sein kann. Ein Anspruch auf Zusicherung als einer der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt - hier des späteren Verwaltungsakts auf Übernahme der entstandenen Maklerkosten - besteht wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrunde liegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R -). Daran fehlt es hier. Erstmals am 24. September 2014 - und nicht bereits am 19. August 2014, wie in der Klagebegründung vom 18. Februar 2015 behauptet - hatte der Beklagte durch Vorlage des einschlägigen (nicht unterschriebenen) Mietvertrags über die fragliche Wohnung in M. Kenntnis von der Wohnung und auch von den anfallenden Mietkosten. Bereits am 26. September 2014 hat die Klägerin jedoch durch Wirksamwerden des Mietvertrages in rechtlich relevanter Weise die Maklerkosten entstehen lassen. Der Beklagten war es somit im Sinne des Zwecks der gesetzlichen Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 SGB XII gar nicht mehr möglich, vorher die vorzunehmende Prüfung durchzuführen, ob es sich nämlich um einen notwendigen Umzug in diese neue Wohnung handelt und ob die anfallenden Kosten der Unterkunft auch angemessen sind. Es wäre schon allein durch den zeitlichen Ablauf der Beklagten auch nicht möglich gewesen, die schriftlich zu ergehende Zusicherung - gegebenenfalls - der Klägerin gegenüber wirksam werden zu lassen.

Im Übrigen ist der Senat auch der Überzeugung, dass es sich vorliegend nicht um eine Fallgestaltung handelt, bei der die Einschaltung eines Maklers unvermeidbar war. Der Maklerlohn kann zwar in Ausnahmefällen zu den Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII gehören, wenn die Beauftragung eines Maklers zum Finden und Anmieten einer angemessenen Wohnung unvermeidbar ist (vgl. zu § 22 SGB II BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 28/09 R -). Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass sie nicht aufgrund einer psychischen Erkrankung - Reduzierung des Antriebs in entsprechendem Ausmaße - darauf angewiesen war, einen Makler bei der Wohnungssuche einzuschalten. Die Klägerin hat eigenen Angaben zufolge zur Überzeugung des Senats seitens ihrer Tochter und anderer Bekannten ausreichend Hilfe bei der Wohnungssuche erhalten; sie selbst hat in nicht unbeträchtlichem Ausmaße Maßnahmen zum Finden einer Wohnung unternommen.

Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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