Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 1694/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1208/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.06.2015 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Kostenerstattung für ein isoliertes Vorverfahren. Er begehrt einen weiteren Gebührenbetrag i.H.v. 360 EUR.
Am 10.2.2014 mahnte die Beklagte die Zahlung einer Forderung i.H.v. 844,84 EUR an und setzte Mahngebühren gegen den Kläger i.H.v. 4,50 EUR fest. Gegen die Festsetzung der Mahngebühren richtete sich der Widerspruch vom 6.3.2014.
Mit Bescheid vom 10.2.2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 10.2.2014 auf. Die durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten entstandenen Kosten wurden als notwendig und dem Grunde nach erstattungsfähig anerkannt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandte die Kostennote. Es wurden hinsichtlich des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Mahngebühren Kosten i.H.v. 480 EUR geltend gemacht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers setzte eine Geschäftsgebühr i.H.v. 460 EUR an.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 21.3.2014 erkannte die Beklagte die notwendigen Aufwendungen i.H.v. 120 EUR an. Sie führte aus, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei als weit unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs seien der Arbeits-und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben habe und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit könne noch gerade als durchschnittlich bewertet werden. Die rechtliche Problematik stelle einen Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts dar. Die Kriterien der Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse würden als allenfalls durchschnittlich, bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte als unterdurchschnittlich angesetzt. Vorliegend sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens keine Leistung, die das sozio-kulturelle Existenzminimum des Widerspruchsführers sichere, gewesen, sondern die Festsetzung von Mahngebühren i.H.v. 4,50 EUR. Dabei handele es sich nicht um einen Bedarf, der von den Regelungen des SGB II gedeckt sei. Hinzu träten die erheblich unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Widerspruchsführers, der während des Widerspruchsverfahrens auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II angewiesen gewesen sei. Ein Haftungsrisiko des Bevollmächtigten sei nicht erkennbar. In der Gesamtabwägung sei eine doppelte Mindestgebühr nach Nummer 2302 VV RVG i.H.v. 100 EUR angemessen. Die geltend gemachte Gebühr von 460 EUR sei insofern nicht als angemessen anzusehen.
Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.3.2014 als unbegründet zurückwies.
Mit der am 30.04.2014 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig beanstandet. Bei den Rahmengebühren bestimme der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Dies bedeute, dass der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall grundsätzlich selbst bestimmen dürfe. Die Bestimmung durch den Rechtsanwalt könne ausschließlich darauf geprüft werden, ob sie unbillig getroffen worden sei. Die vom Rechtsanwalt vorgenommene Bestimmung sei nur dann unbillig und damit unverbindlich, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die billige Gebühr um mehr als 20 % übersteige. Innerhalb dieser Nichtbeanstandungsgrenze, komme eine Änderung der vom Anwalt vorgenommen Bestimmung nicht in Betracht. Eine Gebühr von mehr als 300 EUR könne gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Als zu berücksichtigende Umstände nenne das Gesetz zwar ausdrücklich den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, diese Aufzählung sei jedoch keine inhaltliche Beschränkung, sondern stelle auf die Überdurchschnittlichkeit des anwaltlichen Aufwands ab, für die dann metabegrifflich die transitiven Bezeichner "Umfang" und "Schwierigkeit" genannt würden. Diese Bezeichner seien aufgrund ihrer "Transitivität" gerichtet auf die jeweilige inhaltliche Tätigkeit des Anwalts. Es kämen daher eine Vielzahl von Umständen zum Tragen, die im Kostenfestsetzungsantrag detailliert zur Begründung der Ermessensausübung aufgeführt worden seien, aber in dem angefochtenen Bescheid lapidar durch eine eigene Ermessensausübung ersetzt worden seien. Dieses Vorgehen sei schon im Ansatz völlig verfehlt. Es sei vielmehr zunächst die vom Anwalt vorgenommene Bestimmung zu überprüfen und erst im zweiten Schritt könne dann eine gegebenenfalls unbillige Wertung des Anwalts unter Beachtung der Nichtbeanstandungsgrenze korrigiert werden. Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze führe dazu, dass die auf 460 EUR erfolgte Bestimmung der Verfahrensgebühr durch den Anwalt nicht zu beanstanden sei. Für die weitere umfangreiche Begründung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 08.05.2014 verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2014 zu verurteilen, an ihn einen weiteren Gebührenbetrag i.H.v. 360 EUR zu zahlen,
hilfsweise analog § 14 Abs. 2 RVG, ein Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Köln hinsichtlich der Frage einzuholen, ob die nachfolgend erläuterte Ermessensausübung des Rechtsanwaltes (Schriftsatz vom 8. Mai 2014, Bl. 15 Gerichtsakte) zu beanstanden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 16.06.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Rechtsauffassung der Beklagten sei vollinhaltlich zutreffend. Die geltend gemachte Geschäftsgebühr i.H.v. 460 EUR für das Tätigwerden im Widerspruchsverfahren sei im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers im Sinne von § 14 RVG unbillig. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Urteils des BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - sei bei wertender Gesamtbetrachtung die geltend gemachte Geschäftsgebühr bei weitem überhöht. In der weiteren Begründung hat das Sozialgericht ausgehend von der Rechtsprechung des BSG und entsprechend den dort genannten Grundsätzen seine Ansicht ausführlich begründet. Es hat keine Notwendigkeit gesehen, ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 RV G einzuholen. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das am 29.06.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.07.2015 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Sozialgericht weiche von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R) ab. Das BSG habe hinsichtlich der Kompetenz zur Ermessensausübung ausdrücklich klargestellt, dass innerhalb eines Betragsrahmens allein der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach seinem billigen Ermessen bestimme. Das bedeute, dass es ausschließlich Sache des Anwalts sei, die Kriterien der Bemessung der Rahmengebühr auszuwählen und dann im Rahmen seiner Ermessensausübung anzuwenden. Eine Ersetzung des Anwaltsermessens sei nach der Entscheidung des BSG nicht vorgesehen. Es seien vielmehr die allgemeinen Grundsätze zu Ermessenskontrolle heranzuziehen. Sache des Festsetzungsbeamten und damit auch des Gerichts sei es lediglich, die vom Anwalt ausgewählten Kriterien auf unzulässige Kriterien und die Anwendung auf Tatsachenfehler zu überprüfen. Nur auf dem Wege des Fehlernachweises dürfe eine Unbilligkeit in der vom Anwalt vorgenommen Bestimmung festgestellt werden. Seien solche Feststellungen nicht möglich, dürften nach der Entscheidung des BSG keine Abstriche an der anwaltlichen Bestimmung vorgenommen werden. Selbst wenn einzelne Fehler nachgewiesen würden, dürfe das Gericht keine eigene Ermessensausübung vornehmen und an die Stelle des anwaltlichen Ermessens setzen. Im Falle von nachgewiesenen Fehlern sei vielmehr analog § 131 Abs. 3 SGG zu entscheiden.
Die Angelegenheit habe auch grundsätzlich Bedeutung, da sich nach den Rechtssätzen des Sozialgerichts die Frage stelle, ob der Festsetzungsbeamte oder der Richter nach § 14 Abs. 1 RVG die Kompetenz haben, ihr Ermessen an die Stelle des Anwaltsermessens zu setzen und damit das Anwaltsermessen zu verdrängen, bloß weil sie die anwaltliche Ermessensausübung nicht teilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen das Urteil des SG Köln vom 16.06.2015 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt und keine Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 21.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2014, mit welchem der Beklagte die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG auf 100 EUR festgesetzt hat. Er beantragt die Festsetzung der ursprünglich angesetzten Gebühr in Höhe von 460 EUR, mithin steht ein Gesamtbetrag von 360 EUR im Streit.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs. 2 Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Abs. 2 Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3).
Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdnr 28; § 160 Rdnr 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. LSG NRW - Beschluss vom 03.01.2011 - L 7 AS 1385/10 NZB - juris Rn 4 ). Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da höchstrichterlich bereits geklärt durch das Urteil des BSG vom Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -. Da das Sozialgericht mit und in seiner Entscheidung nicht von derjenigen des BSG abweicht, liegt auch kein Zulassungsgrund nach Nr. 2 (Divergenzentscheidung) vor. Einen Verfahrensfehler (Nr. 3) hat der Kläger nicht geltend gemacht, er ist auch nicht ersichtlich.
Im Urteil des BSG vom 1.7.2009 - B4 AS 21 / 09 R heißt es unter Rn 19:
"Gemäß Nr. 2500 VV RVG aF umfasst die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 40 EUR bis 520 EUR. Eine Gebühr von mehr als 240 EUR kann aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war (sog Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Absatz 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass über die Bestimmung dessen, was noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leicht Streit entstehen kann. Solchen Streit will der Gesetzgeber möglichst vermeiden, indem er dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Die Literatur und ihr folgend die Rechtsprechung gesteht dem Rechtsanwalt darüber hinaus einen Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zu, der von dem Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist ( ...). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Absatz 1 S. 4 RVG)."
Den Ausführungen des BSG entnimmt der Senat, dass die Überschreitung der Toleranzgrenze allein bereits die Unbilligkeit begründet. Dies entspricht auch der Auffassung des Klägers (s. Schriftsatz vom 08.05.2014, S. 2 vorletzter Absatz), im Übrigen auch der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl etwa das vom BSG in Bezug genommene Urteil des BGH vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05 " ... ist die Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm (- dem Rechtsanwalt -) nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des RVG ein Spielraum (sog Toleranzgrenze) von 20 % zusteht."). Die Prüfung der Toleranzgrenze beinhaltet notwendig die Prüfung des § 14 RVG (durch den Kostenbeamten/durch das Gericht). Nur der Abgleich zwischen der Prüfung des Kostenbeamten/des Gerichts mit der des Rechtsanwalts lässt die Feststellung zu, ob die Grenze eingehalten wurde oder nicht, d.h. ob die Bestimmung verbindlich ist oder nicht. Im Grundsatz gilt: Wird die Toleranzgrenze nicht überschritten, bleibt die Bestimmung verbindlich, auch wenn Kostenbeamter und Gericht die Bestimmung für überhöht halten; wird sie überschritten, ist sie unbillig und unverbindlich. Weitere Voraussetzungen für diese Prüfung sind weder erforderlich noch geboten - andernfalls könnte auch bei Überschreitung der Toleranzgrenze die Bestimmung verbindlich bleiben.
Mit diesen Rechtssätzen hat das Sozialgericht seine Entscheidung getroffen; dem ist nichts hinzuzufügen.
Die "tatrichterliche" Feststellung (s BGH aaO), dass die geltend gemachte Gebühr wegen vielfachen Überschreitens der angemessenen Gebühr grob unbillig sei, ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, und verfahrensrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Ablehnung des Hilfsantrags (s BGH aaO).
Anzumerken ist, dass auch innerhalb des Systems, das der Kläger angewendet wissen möchte, eine Überprüfung der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt auch deshalb erfolgen müsste, weil alle in der Klagebegründung abgearbeiteten und in § 14 Abs. 1 RVG aufgeführten Kriterien zur Bestimmung der Rahmengebühr falsch ermittelt und zugeordnet wurden. Wenn der Kläger beanstandet, die Beklagte missachte, dass in der Würdigung die Annexwirkung der Mahngebühr zur Hauptforderung nicht übergangen werden dürfe, ist dies schlicht falsch - wie der Bevollmächtigte des Klägers spätestens bei der Abrechnung der Verfahren feststellen müsste, in denen die Änderungs- und Erstattungsbescheide (erneut) zur Überprüfung gestellt werden. Die Darstellung der Umstände, die die Ausfüllung der Kriterien zur Bestimmung der Rahmengebühr rechtfertigen soll, bezieht sich nur in ausgesprochenen Randbereichen auf die Festsetzung der Mahngebühr als maßgeblichem Streitgegenstand, ist sonst ganz offensichtlich der Überprüfung der Ausgangsbescheide zuzurechnen, die der Kläger jetzt auch in drei weiteren selbstständigen Verfahren betreibt. Dieser "Tatsachenfehler in der Anwendung" gehört zur - so der Kläger - Perspektive eines Rechtsanwalts, da er, der er für eine korrekte Gebührenrechnung einstehen muss, ein und denselben Sachverhalt unzulässigerweise für die Abrechnung verschiedener Angelegenheiten jeweils gebührenerhöhend einsetzt/einsetzen würde. Vor diesem Hintergrund mag offen bleiben, ob aus ähnlichen Erwägungen mit dem Aufwand im Festsetzungsverfahren ein unzulässiges Kriterium aktiviert wurde.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 S.4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Kostenerstattung für ein isoliertes Vorverfahren. Er begehrt einen weiteren Gebührenbetrag i.H.v. 360 EUR.
Am 10.2.2014 mahnte die Beklagte die Zahlung einer Forderung i.H.v. 844,84 EUR an und setzte Mahngebühren gegen den Kläger i.H.v. 4,50 EUR fest. Gegen die Festsetzung der Mahngebühren richtete sich der Widerspruch vom 6.3.2014.
Mit Bescheid vom 10.2.2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 10.2.2014 auf. Die durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten entstandenen Kosten wurden als notwendig und dem Grunde nach erstattungsfähig anerkannt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandte die Kostennote. Es wurden hinsichtlich des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Mahngebühren Kosten i.H.v. 480 EUR geltend gemacht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers setzte eine Geschäftsgebühr i.H.v. 460 EUR an.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 21.3.2014 erkannte die Beklagte die notwendigen Aufwendungen i.H.v. 120 EUR an. Sie führte aus, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei als weit unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs seien der Arbeits-und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben habe und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit könne noch gerade als durchschnittlich bewertet werden. Die rechtliche Problematik stelle einen Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts dar. Die Kriterien der Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse würden als allenfalls durchschnittlich, bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte als unterdurchschnittlich angesetzt. Vorliegend sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens keine Leistung, die das sozio-kulturelle Existenzminimum des Widerspruchsführers sichere, gewesen, sondern die Festsetzung von Mahngebühren i.H.v. 4,50 EUR. Dabei handele es sich nicht um einen Bedarf, der von den Regelungen des SGB II gedeckt sei. Hinzu träten die erheblich unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Widerspruchsführers, der während des Widerspruchsverfahrens auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II angewiesen gewesen sei. Ein Haftungsrisiko des Bevollmächtigten sei nicht erkennbar. In der Gesamtabwägung sei eine doppelte Mindestgebühr nach Nummer 2302 VV RVG i.H.v. 100 EUR angemessen. Die geltend gemachte Gebühr von 460 EUR sei insofern nicht als angemessen anzusehen.
Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.3.2014 als unbegründet zurückwies.
Mit der am 30.04.2014 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig beanstandet. Bei den Rahmengebühren bestimme der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Dies bedeute, dass der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall grundsätzlich selbst bestimmen dürfe. Die Bestimmung durch den Rechtsanwalt könne ausschließlich darauf geprüft werden, ob sie unbillig getroffen worden sei. Die vom Rechtsanwalt vorgenommene Bestimmung sei nur dann unbillig und damit unverbindlich, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die billige Gebühr um mehr als 20 % übersteige. Innerhalb dieser Nichtbeanstandungsgrenze, komme eine Änderung der vom Anwalt vorgenommen Bestimmung nicht in Betracht. Eine Gebühr von mehr als 300 EUR könne gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Als zu berücksichtigende Umstände nenne das Gesetz zwar ausdrücklich den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, diese Aufzählung sei jedoch keine inhaltliche Beschränkung, sondern stelle auf die Überdurchschnittlichkeit des anwaltlichen Aufwands ab, für die dann metabegrifflich die transitiven Bezeichner "Umfang" und "Schwierigkeit" genannt würden. Diese Bezeichner seien aufgrund ihrer "Transitivität" gerichtet auf die jeweilige inhaltliche Tätigkeit des Anwalts. Es kämen daher eine Vielzahl von Umständen zum Tragen, die im Kostenfestsetzungsantrag detailliert zur Begründung der Ermessensausübung aufgeführt worden seien, aber in dem angefochtenen Bescheid lapidar durch eine eigene Ermessensausübung ersetzt worden seien. Dieses Vorgehen sei schon im Ansatz völlig verfehlt. Es sei vielmehr zunächst die vom Anwalt vorgenommene Bestimmung zu überprüfen und erst im zweiten Schritt könne dann eine gegebenenfalls unbillige Wertung des Anwalts unter Beachtung der Nichtbeanstandungsgrenze korrigiert werden. Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze führe dazu, dass die auf 460 EUR erfolgte Bestimmung der Verfahrensgebühr durch den Anwalt nicht zu beanstanden sei. Für die weitere umfangreiche Begründung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 08.05.2014 verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2014 zu verurteilen, an ihn einen weiteren Gebührenbetrag i.H.v. 360 EUR zu zahlen,
hilfsweise analog § 14 Abs. 2 RVG, ein Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Köln hinsichtlich der Frage einzuholen, ob die nachfolgend erläuterte Ermessensausübung des Rechtsanwaltes (Schriftsatz vom 8. Mai 2014, Bl. 15 Gerichtsakte) zu beanstanden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 16.06.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Rechtsauffassung der Beklagten sei vollinhaltlich zutreffend. Die geltend gemachte Geschäftsgebühr i.H.v. 460 EUR für das Tätigwerden im Widerspruchsverfahren sei im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers im Sinne von § 14 RVG unbillig. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Urteils des BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - sei bei wertender Gesamtbetrachtung die geltend gemachte Geschäftsgebühr bei weitem überhöht. In der weiteren Begründung hat das Sozialgericht ausgehend von der Rechtsprechung des BSG und entsprechend den dort genannten Grundsätzen seine Ansicht ausführlich begründet. Es hat keine Notwendigkeit gesehen, ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 RV G einzuholen. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das am 29.06.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.07.2015 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Sozialgericht weiche von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R) ab. Das BSG habe hinsichtlich der Kompetenz zur Ermessensausübung ausdrücklich klargestellt, dass innerhalb eines Betragsrahmens allein der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach seinem billigen Ermessen bestimme. Das bedeute, dass es ausschließlich Sache des Anwalts sei, die Kriterien der Bemessung der Rahmengebühr auszuwählen und dann im Rahmen seiner Ermessensausübung anzuwenden. Eine Ersetzung des Anwaltsermessens sei nach der Entscheidung des BSG nicht vorgesehen. Es seien vielmehr die allgemeinen Grundsätze zu Ermessenskontrolle heranzuziehen. Sache des Festsetzungsbeamten und damit auch des Gerichts sei es lediglich, die vom Anwalt ausgewählten Kriterien auf unzulässige Kriterien und die Anwendung auf Tatsachenfehler zu überprüfen. Nur auf dem Wege des Fehlernachweises dürfe eine Unbilligkeit in der vom Anwalt vorgenommen Bestimmung festgestellt werden. Seien solche Feststellungen nicht möglich, dürften nach der Entscheidung des BSG keine Abstriche an der anwaltlichen Bestimmung vorgenommen werden. Selbst wenn einzelne Fehler nachgewiesen würden, dürfe das Gericht keine eigene Ermessensausübung vornehmen und an die Stelle des anwaltlichen Ermessens setzen. Im Falle von nachgewiesenen Fehlern sei vielmehr analog § 131 Abs. 3 SGG zu entscheiden.
Die Angelegenheit habe auch grundsätzlich Bedeutung, da sich nach den Rechtssätzen des Sozialgerichts die Frage stelle, ob der Festsetzungsbeamte oder der Richter nach § 14 Abs. 1 RVG die Kompetenz haben, ihr Ermessen an die Stelle des Anwaltsermessens zu setzen und damit das Anwaltsermessen zu verdrängen, bloß weil sie die anwaltliche Ermessensausübung nicht teilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen das Urteil des SG Köln vom 16.06.2015 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt und keine Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 21.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2014, mit welchem der Beklagte die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG auf 100 EUR festgesetzt hat. Er beantragt die Festsetzung der ursprünglich angesetzten Gebühr in Höhe von 460 EUR, mithin steht ein Gesamtbetrag von 360 EUR im Streit.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs. 2 Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Abs. 2 Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3).
Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdnr 28; § 160 Rdnr 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. LSG NRW - Beschluss vom 03.01.2011 - L 7 AS 1385/10 NZB - juris Rn 4 ). Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da höchstrichterlich bereits geklärt durch das Urteil des BSG vom Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -. Da das Sozialgericht mit und in seiner Entscheidung nicht von derjenigen des BSG abweicht, liegt auch kein Zulassungsgrund nach Nr. 2 (Divergenzentscheidung) vor. Einen Verfahrensfehler (Nr. 3) hat der Kläger nicht geltend gemacht, er ist auch nicht ersichtlich.
Im Urteil des BSG vom 1.7.2009 - B4 AS 21 / 09 R heißt es unter Rn 19:
"Gemäß Nr. 2500 VV RVG aF umfasst die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 40 EUR bis 520 EUR. Eine Gebühr von mehr als 240 EUR kann aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war (sog Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Absatz 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass über die Bestimmung dessen, was noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leicht Streit entstehen kann. Solchen Streit will der Gesetzgeber möglichst vermeiden, indem er dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Die Literatur und ihr folgend die Rechtsprechung gesteht dem Rechtsanwalt darüber hinaus einen Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zu, der von dem Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist ( ...). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Absatz 1 S. 4 RVG)."
Den Ausführungen des BSG entnimmt der Senat, dass die Überschreitung der Toleranzgrenze allein bereits die Unbilligkeit begründet. Dies entspricht auch der Auffassung des Klägers (s. Schriftsatz vom 08.05.2014, S. 2 vorletzter Absatz), im Übrigen auch der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl etwa das vom BSG in Bezug genommene Urteil des BGH vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05 " ... ist die Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm (- dem Rechtsanwalt -) nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des RVG ein Spielraum (sog Toleranzgrenze) von 20 % zusteht."). Die Prüfung der Toleranzgrenze beinhaltet notwendig die Prüfung des § 14 RVG (durch den Kostenbeamten/durch das Gericht). Nur der Abgleich zwischen der Prüfung des Kostenbeamten/des Gerichts mit der des Rechtsanwalts lässt die Feststellung zu, ob die Grenze eingehalten wurde oder nicht, d.h. ob die Bestimmung verbindlich ist oder nicht. Im Grundsatz gilt: Wird die Toleranzgrenze nicht überschritten, bleibt die Bestimmung verbindlich, auch wenn Kostenbeamter und Gericht die Bestimmung für überhöht halten; wird sie überschritten, ist sie unbillig und unverbindlich. Weitere Voraussetzungen für diese Prüfung sind weder erforderlich noch geboten - andernfalls könnte auch bei Überschreitung der Toleranzgrenze die Bestimmung verbindlich bleiben.
Mit diesen Rechtssätzen hat das Sozialgericht seine Entscheidung getroffen; dem ist nichts hinzuzufügen.
Die "tatrichterliche" Feststellung (s BGH aaO), dass die geltend gemachte Gebühr wegen vielfachen Überschreitens der angemessenen Gebühr grob unbillig sei, ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, und verfahrensrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Ablehnung des Hilfsantrags (s BGH aaO).
Anzumerken ist, dass auch innerhalb des Systems, das der Kläger angewendet wissen möchte, eine Überprüfung der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt auch deshalb erfolgen müsste, weil alle in der Klagebegründung abgearbeiteten und in § 14 Abs. 1 RVG aufgeführten Kriterien zur Bestimmung der Rahmengebühr falsch ermittelt und zugeordnet wurden. Wenn der Kläger beanstandet, die Beklagte missachte, dass in der Würdigung die Annexwirkung der Mahngebühr zur Hauptforderung nicht übergangen werden dürfe, ist dies schlicht falsch - wie der Bevollmächtigte des Klägers spätestens bei der Abrechnung der Verfahren feststellen müsste, in denen die Änderungs- und Erstattungsbescheide (erneut) zur Überprüfung gestellt werden. Die Darstellung der Umstände, die die Ausfüllung der Kriterien zur Bestimmung der Rahmengebühr rechtfertigen soll, bezieht sich nur in ausgesprochenen Randbereichen auf die Festsetzung der Mahngebühr als maßgeblichem Streitgegenstand, ist sonst ganz offensichtlich der Überprüfung der Ausgangsbescheide zuzurechnen, die der Kläger jetzt auch in drei weiteren selbstständigen Verfahren betreibt. Dieser "Tatsachenfehler in der Anwendung" gehört zur - so der Kläger - Perspektive eines Rechtsanwalts, da er, der er für eine korrekte Gebührenrechnung einstehen muss, ein und denselben Sachverhalt unzulässigerweise für die Abrechnung verschiedener Angelegenheiten jeweils gebührenerhöhend einsetzt/einsetzen würde. Vor diesem Hintergrund mag offen bleiben, ob aus ähnlichen Erwägungen mit dem Aufwand im Festsetzungsverfahren ein unzulässiges Kriterium aktiviert wurde.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 S.4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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