Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 18 SB 1135/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 07.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2015 wird insoweit aufgehoben, wie er feststellt, dass die gesundheitli-chen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" nicht mehr vorliegen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist eine negative Feststellung der Beklagten zum weiteren Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" bei dem Kläger.
Bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom 27.04.1998 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzun-gen für das Merkzeichen "H" ab dem 05.12.1997 festgestellt. Unter "entsprechender Auf-hebung" des Bescheides vom 27.04.1998 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17.08.2000 beim Kläger einen GdB von 60 fest.
Mit Bescheid vom 11.05.2012 schließlich stellte die Beklagte unter "entsprechender Auf-hebung" des Bescheides vom 17.08.2000 einen GdB von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G und B bei dem Kläger fest. Es folgten zunächst Aus-führungen zur Ausweisart: "Es steht Ihnen einen Ausweis zu ( )", sodann zum Ausweis-inhalt: "Der Ausweis enthält folgende Eintragungen: - den festgestellten Grad der Behin-derung von 100; - die Merkzeichen G, B, H; - den Gültigkeitsbeginn 05.12.1997" ( ).
Im Mai 2015 nahm die Beklagte eine Prüfung ihrer Feststellungen von Amts wegen auf. Nach entsprechender Anhörung unter dem 04.08.2015 verfügte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 07.10.2015 unter Bezugnahme auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X): "Von Amts wegen hebe ich den Bescheid vom 11.05.2012 wie folgt auf: Ihr Grad der Behinderung beträgt 100. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" liegen bei Ihnen nicht mehr vor". Nach einer Begründung dieser Entscheidung folgte unter der Über-schrift "Ausweis": "Die Feststellung, die ich in diesem Bescheid getroffen habe, können Sie mit einem Schwerbehindertenausweis nachweisen. ( ) Der Ausweis enthält folgende Einträge: - GdB 100; - Merkzeichen G, B ( )."
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 13.10.2015 wies die Bezirksre-gierung Münster mit Bescheid vom 09.12.2015 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 16.12.2015 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 07.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2015 insoweit aufzuheben, wie er feststellt, dass die gesundheitlichen Vo-raussetzungen für das Merkzeichen "H" bei ihm nicht mehr vorliegen.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, mit dem gewollt bezeichneten Bescheid vom 11.05.2012 den zutreffenden Bescheid in Bezug auf eine Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" aufgehoben zu haben. Zwar verhalte sich dieser Bescheid im Feststel-lungsteil nicht ausdrücklich zum Merkzeichen "H", jedoch hebe dieser Bescheid jenen vom 17.08.2000 und dieser wiederrum den Bescheid vom 27.04.1998, mit dem das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" festgestellt worden sei, vollständig auf. Aus den Festsetzungen zum Ausweisinhalt im Bescheid vom 11.05.2012 sei zu erkennen, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" (weiter) festgestellt würden. Die Beklagte hebe entsprechend in ständiger Praxis, unterstützt durch eine lan-desweit genutzte EDV, bei einer Neufeststellung immer und ausschließlich den letzten Bescheid vollständig auf und stelle alle weiter und/oder neu geltenden Feststellungen zum GdB und den Voraussetzungen von Merkzeichen auf eine neue Bescheidgrundlage. Hier-gegen hätten die Sozialgerichte bislang nichts zu erinnern gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Verwal-tungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, S. 2 Alt. 1 Sozialgerichtsge-setz – SGG) ist begründet. Die Verfügung der Beklagten zur Feststellung des Entfallens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" in dem Bescheid vom 07.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2015 verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
A. Die angefochtene, selbstständige Regelung, dass die gesundheitlichen Voraussetzun-gen für das Merkzeichen "H" beim Kläger nicht mehr vorliegen ist rechtswidrig, weil sie der weiterhin bestandkräftigen Feststellung des Bescheides vom 27.04.1998 widerspricht, dass der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" erfüllt. Diese Regelung ist als Verwaltungsakt i. S. d. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – So-zialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) solange und soweit wirksam und damit i. S. e. materiellen Bestandkraft bindend (vgl. hierzu: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 43, Rn. 14 ff., 40; Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 43, Rn. 55 ff.; Bader/ Ronellenfitsch, VwVfG, 2009, § 43, Rn. 21 ff.) als sie nicht zurück-genommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden ist (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X). Aufhebungen von Feststellungen müssen das Spiegelbild der Feststellung sein, sich also auf die Verfügungssätze im Sinne von § 31 SGB X des Feststellungsbescheides beziehen (sog. actus contrarius, vgl. BVerwG v. 30.04.1992 - 5 C 29/88 - juris Rn. 10 - NDV 1992, 340-342); eine konfligierende Feststellung allein reicht nicht aus, soweit in ihr nicht zugleich – nach Auslegung gem. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog (konkludent) – mit hinreichender Bestimmtheit i. S. d. § 33 SGB X eine Aufhebung zu erkennen ist (vgl. dazu: Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 43, Rn. 41 ff., 47 f.). Der für die konkrete Feststellung maßgebliche Verfügungssatz muss beseitigt werden, damit dessen Bindungswirkung entfällt. Solange dies nicht der Fall ist, ist eine abweichende bzw. eine gegenteilige Feststellung gerade rechtswidrig (arg. § 39 Abs. 2 SGB X). Der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 Abs. 1 SGB X) verlangt dabei, dass zumindest durch Auslegung, ausgehend vom tatsächlichen Regelungswillen des Beklagten, aus Sicht des Adressaten des Aufhebungsbescheids hinreichend deutlich wird, welche Verfügungssätze welchen Bescheides konkret aufgehoben werden. Widersprüche und Zweifel gehen zu Lasten der Behörde (vgl. Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40, Rn. 16; ferner: BSG, Urteil vom 15.12. 2010 – B 14 AS 92/09 R –, Rn. 18, juris; BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 20/09 R -, juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 15.5.2002 - B 6 KA 25/01 R = BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 46 S 384, Rn. 23 m. w. Nachw.; BSG, Urteil vom 07.02.2012 – B 13 R 85/09 R – juris, Rn. 47; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 Rn. 38; BSG vom 17.12.2009 - BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, Rn.13 m. w. Nachw.; Engelmann, in: von Wulffen/ Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 33, Rn. 6a ff.).
Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte die negative Feststellung zu den Vorausset-zungen des Merkzeichens "H" mit einer entsprechenden Aufhebung des Bescheides vom 11.05.2012 verknüpft, statt mit einer (entsprechenden) Aufhebung der konträren positiven Feststellung im Bescheid vom 27.04.1998, liegt in der hier streitgegenständlichen Rege-lung danach kein actus contrarius zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "H", sondern vielmehr ein Verstoß gegen das aus der materiellen Be-standkraft folgende Abweichungsverbot (vgl. dazu: Sachs, a.a.O., auch zur Wesentlichkeit der Auslegung bei der Abgrenzung zur Aufhebung; ebenso Seibert, Dies Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, S. 195 ff.; Schroeder, Bindungswirkungen, 2006, Teil 2).
1. Der Bescheid vom 11.05.2012, dessen (teilweise) Aufhebung nach dem erkennbaren Willen der Beklagten mit der negativen Feststellung zum Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" eine regelungstechnische Einheit bildete, ent-hielt – entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Regelung zum Merkzeichen "H". Der Bescheid hat im Feststellungsteil gem. § 69 Abs. 1, 3, 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) drei selbstständige Regelungen: Unter entsprechender Aufhebung des vorangegangenen Feststellungsbe-scheides vom 17.08.2000 wurde mit Bescheid vom 11.05.2012 ein GdB von 100 festge-stellt (1.). Darüber hinaus wurden die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzei-chen "G" (2.) und "B" (3.) erstmals festgestellt. Eine Regelung für den Nachteilsausgleich "H" erfolgte in keiner Weise. Insbesondere enthielt der Bescheid diesbezüglich keinen sog. Zweitbescheid, also eine erneute Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "H" mit Regelungswillen (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35, Rn. 97), wie es der Auffassung der Beklagten entspräche. Die Beklagte geht zunächst in der Annahme fehl, mit ihrer ständigen Bescheidungspraxis hebe sie jeweils alle vorangegangen Feststellungen vollständig auf und treffe Feststellungen nach § 69 Abs. 1, 3, 4 SGB IX umfassend neu. Dies dürfte zwar in Bezug auf Feststellungen zum GdB zu-treffend sein. Hier zeigt der angefochtene Bescheid vom 07.10.2015, dass die Beklagte selbst einen bereits zuvor festgestellten GdB von 100 nochmals neu regeln wollte. Dafür und gegen die Annahme einer bloß wiederholenden Verfügung spricht die Formulierung "Ihr GdB beträgt". Gegensätzlich verfährt die Beklagte bezüglich weiter bestehen bleiben-der Feststellungen der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen ("G" und "B"), zur der gerade keine erneute (positive) Aussage getroffen wird (vgl. auch die Bescheide vom 17.08.2000 und 11.05.2012, die keine erneute Aussage zum Vorliegen der gesund-heitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "H", die bereits mit Bescheid vom 27.04.1998 festgestellt wurden, treffen). Korrespondierend formuliert die Beklagte im ers-ten Teil ihrer Regelungen auch jeweils, der nach Datum bezeichnete vorangegangene Bescheid werde "entsprechend" oder "wie folgt" aufgehoben.
2. Weiter kann den im jeweiligen Bescheid enthaltenen Darstellungen zum Ausweisinhalt – anders als die Beklagte meint - keine Regelungswirkung im Sinne einer Feststellung nach § 69 Abs. 1, 4 SGB IX zukommen. Es reicht daher für eine erneute Feststellung der ge-sundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "H" nicht aus, wenn die Beklagte im Bescheid vom 11.05.2012 unter der Überschrift "Ausweisinhalt" als enthaltene Eintragun-gen u.a. das Merkzeichen "H" aufführt. Jedenfalls soweit sich die Beklagte zu Eintragun-gen des GdB und von Merkzeichen verhält kommt dem keine Regelungswirkung zu (zur Befristung als Nebenbestimmung: SG Köln, Urteil vom 27.01. 2010 – S 21 SB 35/09 –, Rn. 18, juris). Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde i. S. einer verwaltungsrechtlichen Willenserklärung eine potentiell verbindliche Rechtsfolge setzt, d. h. durch ihre Maßnahme unmittelbar verbindliche Rechtsfolgen setzt (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 31, Rn. 23 m. w. Nachw.). Davon ist hier nicht auszugehen, weil nach § 69 Abs. 5 S. 1 SGB IX (nur) auf Antrag auf Grund einer (erg. bereits vorausliegenden) Feststellung der Behinderung ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie über weitere gesundheitliche Merkmale (sog. Merkzeichen) ausgestellt wird. Eine separate (Zwischen)regelung zum Ausweisinhalt ist nicht vorgese-hen. Vielmehr hat der Ausweisinhalt nach § 69 Abs. 5 S. 1 SGB IX zwingend die zuvor nach § 69 Abs. 1, 3, 4 SGB IX getroffenen Feststellungen deklaratorisch abzubilden (vgl. BSG , Urteil vom 30.04.1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167; BAG Urteil vom 28.01.1982 - 6 AZR 636/79 - AP Nr. 3 zu § 44 SchwbG; BVerwG, Urteil vom 15.12.1988 - 5 C 67/85 - NZA 1989, 554; Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 69 SGB IX, Rn. 25). Seine Ausstellung ist ein Realakt, dem eine regelnde Entscheidung der Behörde zwar über die Ausgabe des Dokuments (acutus contrarius: Einziehung), nicht aber - über das mit entsprechenden Feststellungen abgeschlossene Verwaltungsverfahren nach § 69 Abs. 1, 3, 4 SGB IX hinaus – (nochmals) über dessen Inhalt vorauszugehen hat (vgl. BSG, Urteil vom 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr 31, Rn. 26 m. w. Nachw.; vgl. für andere Ausweisdokumente: BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206, 218; Urteil vom 16.07.1996 - 1 C 30.93 - BVerwGE 101, 295, 307; VGH Mannheim, Urteil vom 29.08.1990 - 1 S 2648/89 –, Rn. 16, juris; VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 – 5 K 795/13 –, Rn. 11, juris). Zu einer konstitutiven Festlegung des GdB und der Voraussetzungen von Merkzeichen durch den Ausweisinhalt fehlt der Beklagten daher die Verwaltungsaktbefugnis (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.12.1999 – B 9 V 26/98 R –, SozR 3-3100 § 62 Nr 4, SozR 3-1300 § 48 Nr 69, Rn. 13 m. w. Nachw.). Gegen einen Regelungswillen der Beklagten, den Ausweisinhalt betreffend, spricht zudem, dass sie vor der Darlegung des Ausweisinhaltes unter Überschrift "Ausweisart" eine Anspruchsberechtigung für einen Ausweis nur erläutert, ohne die (von einem Antrag abhängige) Entscheidung über eine Ausstellung zu erkennen zu geben. Insofern erscheinen auch die darauf folgenden Darlegungen zum Ausweisinhalt als bloß informatorischen Charakters. Aber selbst wenn man dies anderes sehen und etwa auf-grund der folgenden, verbindlich erscheinenden Fixierung des Gültigkeitszeitraumes "des Ausweises" auch den Darlegungen seines Inhaltes einen Regelungswillen entnehmen wollte, wäre darin keine zweitbescheidene Feststellung der gesundheitlichen Vo-raussetzungen des Merkzeichens "H" nach § 69 Abs. 4 SGB IX zu erkennen. Die ggfs. rechtswidrige von den nach § 69 Abs. 1, 3, 4 SGB IX separierte Regelung bliebe eine Reglung zum Ausweisinhalt, nicht aber zur Feststellung der gesundheitlichen Voraus-setzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, die ordnungsgemäß im ersten Teil des Bescheides vom 11.05.2012 erfolgt (vgl. SG Köln, Urteil vom 27.01.2010 – S 21 SB 35/09 –, Rn. 18, juris; Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 69 SGB IX, Rn. 26).
3. Dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2015 kann auch nicht – entgegen seines auf den Bescheid vom 11.05.2012 gerichteten Wortlautes – im Wege der Auslegung gem. § 133, 157 BGB analog entnom-men werden, dass er die tatsächlich ausschließlich mit Bescheid vom 27.04.1998 getroff-ene Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzei-chen "H" aufheben wollte. Die Widersprüchlichkeit der Verknüpfung einer Aufhebung des Bescheides vom 11.05.2012 mit einer negativen Feststellung zu den Voraussetzungen des Merkzeichens "H" kann nicht überwunden werden.
Eine solche "Korrektur" ist zwar nicht per se unmöglich, ist aber nur dort zutreffend und geboten, wo es sich um eine bloße Falschbezeichnung des Datums des aufzuhebenden Bescheides handelt, die nach dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz "falsa demonstratio non nocet" (vgl. dazu: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 133, Rn. 8, 19) unschädlich ist. Dies entspricht der Situation einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne des § 38 SGB X (vgl. Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40, Rn. 17 m. w. Nachw.; ferner: BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R -, juris, Rn. 18).
Vorliegend müsste hiernach unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes (§ 33 Abs. 1 SGB X) der aufgrund ihrer inneren Bezugnahme einheitlichen Verfügung: "Von Amts we-gen hebe ich den Bescheid vom 11.05.2012 wie folgt auf: Die gesundheitlichen Voraus-setzungen für das Merkzeichen "H" liegen bei Ihnen nicht mehr vor"; für den verständigen Empfänger – ggf. in Verbindung mit der Begründung des Verwaltungsaktes, früher ergan-gener Verwaltungsakte oder vorausliegender Korrespondenz – vollständig, klar und un-zweideutig erkennbar sein, dass die Beklagte tatsächlich den Bescheid vom 27.04.1998 in Bezug auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" aufheben wollte (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R –, SozR 4-1300 § 33 Nr 2, SozR 4-1300 § 45 Nr 11, SozR 4-1300 § 48 Nr 25, Rn. 18, 19; BSG, Urteil vom 15.5.2002 - B 6 KA 25/01 R = BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 46 S 384, Rn. 23 m. w. Nachw.; BSG, Urteil vom 07.02.2012 – B 13 R 85/09 R – juris, Rn. 47; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 Rn. 38; BSG vom 17.12.2009 - BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40, Rn. 15).
a) Diesen Willen hatte die Beklagte jedoch bereits nach eigenem Bekunden, das in ihrer ständigen Bescheidungspraxis, immer den letzten Bescheid (teilweise) aufzuheben, mani-festen Ausdruck findet, gerade nicht. Es liegt kein Fall eines offenbaren Schreibfehlers i. S. d. § 38 SGB X bzw. eine "falsa demonstratio" vor (vgl. LSG Ba-Wü, Urteil vom 22. Feb-ruar 2007 – L 10 R 1780/06 –, Rn. 26, juris). Vielmehr wollte die Beklagte genau den Be-scheid betreffen, den sie auch bezeichnet hat. Denn sie war und ist der rechtsirrigen (vgl. oben, 1.und 2.) Ansicht, dass sie mit dem adressierten Bescheid vom 11.05.2012 die nunmehr aufzuhebende Feststellung von Neuem getroffen habe. Da dies, wie dargelegt, nicht der Fall ist, geht die Aufhebung insofern ins Leere.
Von entscheidender Bedeutung ist insofern, dass für eine Auslegung gegen den wirklichen Willen des Erklärenden (vgl. § 133 BGB) aus dem Empfängerhorizont (vgl. §157 BGB) zu Lasten des Empfängers von vorneherein kein Raum besteht, weil die Auslegung aus der Sicht des verständigen, geboten sorgfältigen Empfängers dessen Schutz, nicht aber einer Verfälschung des wirklichen Willens zugunsten des Erklärenden dient (vgl.: Sieger, in: Staudinger, BGB AT 3, 2012, § 133, Rn. 11: "Es kommt grds. darauf an, wie der Erklärende seine Verlautbarung subjektiv verstanden hat. Dies gilt allerdings nur, wenn schutzwürdige Interessen des Erklärungsempfängers nicht entgegenstehen", weiter, Rn. 18; Busche, in: MüKo, BGB AT, 6. Aufl. 2012, § 133, Rn. 10, 12, 28; Ahrens, in: Prütting/ Wegen / Weinreich, BGB, 10. Aufl. 2015, § 133, Rn. 133 m. w. Nachw.).
b) Ungeachtet dessen konnte bzw. musste ein Empfänger in der konkreten Situation des Klägers bei gebotener Sorgfalt auch nicht davon ausgehen, die Beklagte wolle tatsächlich eine Regelung aus dem Bescheid vom 27.04.1998 nicht aber aus dem Bescheid vom 11.05.2012 aufheben, zumal die Beklagte bereits im Anhörungsschreiben vom 04.08.2015 ihre Absicht auf den Bescheid vom 11.05.2012 bezogen hatte. Dem widerspricht nicht, dass für den Kläger eindeutig war, dass die Beklagte feststellen wollte, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" nicht mehr vorliegen. Denn der insoweit verständliche zweite Teil der einheitlichen Aufhebungsverfügung verhielt sich zum ersten Teil gerade widersprüchlich. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Ausführungen, wie sich die Rechtslage darstellen würde, wenn die Beklagte den aufzuhebenden Bescheid gar nicht datumsmäßig bezeichnet (für eine aus § 33 SGB X abgeleitete Notwendigkeit einer datumsmäßigen Bezeichnung des aufzuhebenden Be-scheides vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R -, juris, Rn. 19; LSG NRW, Beschluss vom 01.07.2009 – L 7 B 92/09 AS NZB –, Rn. 10, juris; LSG Hamburg, Urteil vom 20.10.2011, Az.: L 5 AS 87/08 und Urteil vom 30.10.2012, Az.: L 4 AS 117/10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.03.2012, Az.: L 15 AS 426/10; dagegen: SG Leip-zig v. 02.08.2010 - S 15 AS 3490/07 -, juris, Rn. 43; SG Berlin v. 18.01.2011 - S 148 AS 9049/09 - juris Rn. 19; vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 59/12 R –, juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 89/12 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr 62, BSGE 114, 188-199, Rn. 16; zu weitgehend: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 48, Rn. 29), sondern lediglich eine Aufhebung der Feststellung der gesundheitlichen Vo-raussetzungen für das Merkzeichen "H" vorgenommen hätte. Denn jedenfalls dann, wenn die Beklagte den aufzuhebenden Bescheid genau bezeichnet, muss sie sich - von offen-sichtlichen Unrichtigkeiten, die, wie dargelegt, hier aber nicht vorliegen, abgesehen - an dieser Erklärung festhalten lassen, auch wenn sie sich auf Grund einer falschen Beurtei-lung der Sach- und Rechtslage - hier darüber, welcher Bescheid in Bezug auf den Nachteilsausgleich "H" Geltung beansprucht - irrt. Schließlich hat sie es in der Hand, durch klare und richtige Verfügungssätze die Rechtslage zu gestalten. Ergibt sich dann aber durch eine datumsmäßige Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides einerseits und die negative Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Merkzeichens ein Widerspruch, ist es grds. nicht Sache des Bescheidadressaten, die für die Beklagte günstigste Deutung des Bescheides auszusuchen und die dem widersprechenden Teile des Verfügungssatzes als irrelevant zu betrachten. Denn diese Teile bilden nach dem Wil-len der Beklagten eine Einheit (vgl. LSG Ba-Wü, Urteil vom 22.02. 2007 – L 10 R 1780/06 –, Rn. 26, juris; vgl. insoweit auch: BSG, Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 59/12 R –, BSGE 113, 184-191, SozR 4-1300 § 45 Nr 13, Rn. 16).
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist eine negative Feststellung der Beklagten zum weiteren Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" bei dem Kläger.
Bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom 27.04.1998 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzun-gen für das Merkzeichen "H" ab dem 05.12.1997 festgestellt. Unter "entsprechender Auf-hebung" des Bescheides vom 27.04.1998 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17.08.2000 beim Kläger einen GdB von 60 fest.
Mit Bescheid vom 11.05.2012 schließlich stellte die Beklagte unter "entsprechender Auf-hebung" des Bescheides vom 17.08.2000 einen GdB von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G und B bei dem Kläger fest. Es folgten zunächst Aus-führungen zur Ausweisart: "Es steht Ihnen einen Ausweis zu ( )", sodann zum Ausweis-inhalt: "Der Ausweis enthält folgende Eintragungen: - den festgestellten Grad der Behin-derung von 100; - die Merkzeichen G, B, H; - den Gültigkeitsbeginn 05.12.1997" ( ).
Im Mai 2015 nahm die Beklagte eine Prüfung ihrer Feststellungen von Amts wegen auf. Nach entsprechender Anhörung unter dem 04.08.2015 verfügte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 07.10.2015 unter Bezugnahme auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X): "Von Amts wegen hebe ich den Bescheid vom 11.05.2012 wie folgt auf: Ihr Grad der Behinderung beträgt 100. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" liegen bei Ihnen nicht mehr vor". Nach einer Begründung dieser Entscheidung folgte unter der Über-schrift "Ausweis": "Die Feststellung, die ich in diesem Bescheid getroffen habe, können Sie mit einem Schwerbehindertenausweis nachweisen. ( ) Der Ausweis enthält folgende Einträge: - GdB 100; - Merkzeichen G, B ( )."
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 13.10.2015 wies die Bezirksre-gierung Münster mit Bescheid vom 09.12.2015 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 16.12.2015 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 07.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2015 insoweit aufzuheben, wie er feststellt, dass die gesundheitlichen Vo-raussetzungen für das Merkzeichen "H" bei ihm nicht mehr vorliegen.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, mit dem gewollt bezeichneten Bescheid vom 11.05.2012 den zutreffenden Bescheid in Bezug auf eine Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" aufgehoben zu haben. Zwar verhalte sich dieser Bescheid im Feststel-lungsteil nicht ausdrücklich zum Merkzeichen "H", jedoch hebe dieser Bescheid jenen vom 17.08.2000 und dieser wiederrum den Bescheid vom 27.04.1998, mit dem das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" festgestellt worden sei, vollständig auf. Aus den Festsetzungen zum Ausweisinhalt im Bescheid vom 11.05.2012 sei zu erkennen, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" (weiter) festgestellt würden. Die Beklagte hebe entsprechend in ständiger Praxis, unterstützt durch eine lan-desweit genutzte EDV, bei einer Neufeststellung immer und ausschließlich den letzten Bescheid vollständig auf und stelle alle weiter und/oder neu geltenden Feststellungen zum GdB und den Voraussetzungen von Merkzeichen auf eine neue Bescheidgrundlage. Hier-gegen hätten die Sozialgerichte bislang nichts zu erinnern gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Verwal-tungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, S. 2 Alt. 1 Sozialgerichtsge-setz – SGG) ist begründet. Die Verfügung der Beklagten zur Feststellung des Entfallens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" in dem Bescheid vom 07.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2015 verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
A. Die angefochtene, selbstständige Regelung, dass die gesundheitlichen Voraussetzun-gen für das Merkzeichen "H" beim Kläger nicht mehr vorliegen ist rechtswidrig, weil sie der weiterhin bestandkräftigen Feststellung des Bescheides vom 27.04.1998 widerspricht, dass der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" erfüllt. Diese Regelung ist als Verwaltungsakt i. S. d. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – So-zialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) solange und soweit wirksam und damit i. S. e. materiellen Bestandkraft bindend (vgl. hierzu: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 43, Rn. 14 ff., 40; Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 43, Rn. 55 ff.; Bader/ Ronellenfitsch, VwVfG, 2009, § 43, Rn. 21 ff.) als sie nicht zurück-genommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden ist (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X). Aufhebungen von Feststellungen müssen das Spiegelbild der Feststellung sein, sich also auf die Verfügungssätze im Sinne von § 31 SGB X des Feststellungsbescheides beziehen (sog. actus contrarius, vgl. BVerwG v. 30.04.1992 - 5 C 29/88 - juris Rn. 10 - NDV 1992, 340-342); eine konfligierende Feststellung allein reicht nicht aus, soweit in ihr nicht zugleich – nach Auslegung gem. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog (konkludent) – mit hinreichender Bestimmtheit i. S. d. § 33 SGB X eine Aufhebung zu erkennen ist (vgl. dazu: Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 43, Rn. 41 ff., 47 f.). Der für die konkrete Feststellung maßgebliche Verfügungssatz muss beseitigt werden, damit dessen Bindungswirkung entfällt. Solange dies nicht der Fall ist, ist eine abweichende bzw. eine gegenteilige Feststellung gerade rechtswidrig (arg. § 39 Abs. 2 SGB X). Der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 Abs. 1 SGB X) verlangt dabei, dass zumindest durch Auslegung, ausgehend vom tatsächlichen Regelungswillen des Beklagten, aus Sicht des Adressaten des Aufhebungsbescheids hinreichend deutlich wird, welche Verfügungssätze welchen Bescheides konkret aufgehoben werden. Widersprüche und Zweifel gehen zu Lasten der Behörde (vgl. Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40, Rn. 16; ferner: BSG, Urteil vom 15.12. 2010 – B 14 AS 92/09 R –, Rn. 18, juris; BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 20/09 R -, juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 15.5.2002 - B 6 KA 25/01 R = BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 46 S 384, Rn. 23 m. w. Nachw.; BSG, Urteil vom 07.02.2012 – B 13 R 85/09 R – juris, Rn. 47; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 Rn. 38; BSG vom 17.12.2009 - BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, Rn.13 m. w. Nachw.; Engelmann, in: von Wulffen/ Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 33, Rn. 6a ff.).
Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte die negative Feststellung zu den Vorausset-zungen des Merkzeichens "H" mit einer entsprechenden Aufhebung des Bescheides vom 11.05.2012 verknüpft, statt mit einer (entsprechenden) Aufhebung der konträren positiven Feststellung im Bescheid vom 27.04.1998, liegt in der hier streitgegenständlichen Rege-lung danach kein actus contrarius zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "H", sondern vielmehr ein Verstoß gegen das aus der materiellen Be-standkraft folgende Abweichungsverbot (vgl. dazu: Sachs, a.a.O., auch zur Wesentlichkeit der Auslegung bei der Abgrenzung zur Aufhebung; ebenso Seibert, Dies Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, S. 195 ff.; Schroeder, Bindungswirkungen, 2006, Teil 2).
1. Der Bescheid vom 11.05.2012, dessen (teilweise) Aufhebung nach dem erkennbaren Willen der Beklagten mit der negativen Feststellung zum Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" eine regelungstechnische Einheit bildete, ent-hielt – entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Regelung zum Merkzeichen "H". Der Bescheid hat im Feststellungsteil gem. § 69 Abs. 1, 3, 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) drei selbstständige Regelungen: Unter entsprechender Aufhebung des vorangegangenen Feststellungsbe-scheides vom 17.08.2000 wurde mit Bescheid vom 11.05.2012 ein GdB von 100 festge-stellt (1.). Darüber hinaus wurden die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzei-chen "G" (2.) und "B" (3.) erstmals festgestellt. Eine Regelung für den Nachteilsausgleich "H" erfolgte in keiner Weise. Insbesondere enthielt der Bescheid diesbezüglich keinen sog. Zweitbescheid, also eine erneute Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "H" mit Regelungswillen (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35, Rn. 97), wie es der Auffassung der Beklagten entspräche. Die Beklagte geht zunächst in der Annahme fehl, mit ihrer ständigen Bescheidungspraxis hebe sie jeweils alle vorangegangen Feststellungen vollständig auf und treffe Feststellungen nach § 69 Abs. 1, 3, 4 SGB IX umfassend neu. Dies dürfte zwar in Bezug auf Feststellungen zum GdB zu-treffend sein. Hier zeigt der angefochtene Bescheid vom 07.10.2015, dass die Beklagte selbst einen bereits zuvor festgestellten GdB von 100 nochmals neu regeln wollte. Dafür und gegen die Annahme einer bloß wiederholenden Verfügung spricht die Formulierung "Ihr GdB beträgt". Gegensätzlich verfährt die Beklagte bezüglich weiter bestehen bleiben-der Feststellungen der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen ("G" und "B"), zur der gerade keine erneute (positive) Aussage getroffen wird (vgl. auch die Bescheide vom 17.08.2000 und 11.05.2012, die keine erneute Aussage zum Vorliegen der gesund-heitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "H", die bereits mit Bescheid vom 27.04.1998 festgestellt wurden, treffen). Korrespondierend formuliert die Beklagte im ers-ten Teil ihrer Regelungen auch jeweils, der nach Datum bezeichnete vorangegangene Bescheid werde "entsprechend" oder "wie folgt" aufgehoben.
2. Weiter kann den im jeweiligen Bescheid enthaltenen Darstellungen zum Ausweisinhalt – anders als die Beklagte meint - keine Regelungswirkung im Sinne einer Feststellung nach § 69 Abs. 1, 4 SGB IX zukommen. Es reicht daher für eine erneute Feststellung der ge-sundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "H" nicht aus, wenn die Beklagte im Bescheid vom 11.05.2012 unter der Überschrift "Ausweisinhalt" als enthaltene Eintragun-gen u.a. das Merkzeichen "H" aufführt. Jedenfalls soweit sich die Beklagte zu Eintragun-gen des GdB und von Merkzeichen verhält kommt dem keine Regelungswirkung zu (zur Befristung als Nebenbestimmung: SG Köln, Urteil vom 27.01. 2010 – S 21 SB 35/09 –, Rn. 18, juris). Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde i. S. einer verwaltungsrechtlichen Willenserklärung eine potentiell verbindliche Rechtsfolge setzt, d. h. durch ihre Maßnahme unmittelbar verbindliche Rechtsfolgen setzt (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 31, Rn. 23 m. w. Nachw.). Davon ist hier nicht auszugehen, weil nach § 69 Abs. 5 S. 1 SGB IX (nur) auf Antrag auf Grund einer (erg. bereits vorausliegenden) Feststellung der Behinderung ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie über weitere gesundheitliche Merkmale (sog. Merkzeichen) ausgestellt wird. Eine separate (Zwischen)regelung zum Ausweisinhalt ist nicht vorgese-hen. Vielmehr hat der Ausweisinhalt nach § 69 Abs. 5 S. 1 SGB IX zwingend die zuvor nach § 69 Abs. 1, 3, 4 SGB IX getroffenen Feststellungen deklaratorisch abzubilden (vgl. BSG , Urteil vom 30.04.1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167; BAG Urteil vom 28.01.1982 - 6 AZR 636/79 - AP Nr. 3 zu § 44 SchwbG; BVerwG, Urteil vom 15.12.1988 - 5 C 67/85 - NZA 1989, 554; Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 69 SGB IX, Rn. 25). Seine Ausstellung ist ein Realakt, dem eine regelnde Entscheidung der Behörde zwar über die Ausgabe des Dokuments (acutus contrarius: Einziehung), nicht aber - über das mit entsprechenden Feststellungen abgeschlossene Verwaltungsverfahren nach § 69 Abs. 1, 3, 4 SGB IX hinaus – (nochmals) über dessen Inhalt vorauszugehen hat (vgl. BSG, Urteil vom 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr 31, Rn. 26 m. w. Nachw.; vgl. für andere Ausweisdokumente: BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206, 218; Urteil vom 16.07.1996 - 1 C 30.93 - BVerwGE 101, 295, 307; VGH Mannheim, Urteil vom 29.08.1990 - 1 S 2648/89 –, Rn. 16, juris; VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 – 5 K 795/13 –, Rn. 11, juris). Zu einer konstitutiven Festlegung des GdB und der Voraussetzungen von Merkzeichen durch den Ausweisinhalt fehlt der Beklagten daher die Verwaltungsaktbefugnis (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.12.1999 – B 9 V 26/98 R –, SozR 3-3100 § 62 Nr 4, SozR 3-1300 § 48 Nr 69, Rn. 13 m. w. Nachw.). Gegen einen Regelungswillen der Beklagten, den Ausweisinhalt betreffend, spricht zudem, dass sie vor der Darlegung des Ausweisinhaltes unter Überschrift "Ausweisart" eine Anspruchsberechtigung für einen Ausweis nur erläutert, ohne die (von einem Antrag abhängige) Entscheidung über eine Ausstellung zu erkennen zu geben. Insofern erscheinen auch die darauf folgenden Darlegungen zum Ausweisinhalt als bloß informatorischen Charakters. Aber selbst wenn man dies anderes sehen und etwa auf-grund der folgenden, verbindlich erscheinenden Fixierung des Gültigkeitszeitraumes "des Ausweises" auch den Darlegungen seines Inhaltes einen Regelungswillen entnehmen wollte, wäre darin keine zweitbescheidene Feststellung der gesundheitlichen Vo-raussetzungen des Merkzeichens "H" nach § 69 Abs. 4 SGB IX zu erkennen. Die ggfs. rechtswidrige von den nach § 69 Abs. 1, 3, 4 SGB IX separierte Regelung bliebe eine Reglung zum Ausweisinhalt, nicht aber zur Feststellung der gesundheitlichen Voraus-setzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, die ordnungsgemäß im ersten Teil des Bescheides vom 11.05.2012 erfolgt (vgl. SG Köln, Urteil vom 27.01.2010 – S 21 SB 35/09 –, Rn. 18, juris; Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 69 SGB IX, Rn. 26).
3. Dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2015 kann auch nicht – entgegen seines auf den Bescheid vom 11.05.2012 gerichteten Wortlautes – im Wege der Auslegung gem. § 133, 157 BGB analog entnom-men werden, dass er die tatsächlich ausschließlich mit Bescheid vom 27.04.1998 getroff-ene Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzei-chen "H" aufheben wollte. Die Widersprüchlichkeit der Verknüpfung einer Aufhebung des Bescheides vom 11.05.2012 mit einer negativen Feststellung zu den Voraussetzungen des Merkzeichens "H" kann nicht überwunden werden.
Eine solche "Korrektur" ist zwar nicht per se unmöglich, ist aber nur dort zutreffend und geboten, wo es sich um eine bloße Falschbezeichnung des Datums des aufzuhebenden Bescheides handelt, die nach dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz "falsa demonstratio non nocet" (vgl. dazu: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 133, Rn. 8, 19) unschädlich ist. Dies entspricht der Situation einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne des § 38 SGB X (vgl. Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40, Rn. 17 m. w. Nachw.; ferner: BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R -, juris, Rn. 18).
Vorliegend müsste hiernach unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes (§ 33 Abs. 1 SGB X) der aufgrund ihrer inneren Bezugnahme einheitlichen Verfügung: "Von Amts we-gen hebe ich den Bescheid vom 11.05.2012 wie folgt auf: Die gesundheitlichen Voraus-setzungen für das Merkzeichen "H" liegen bei Ihnen nicht mehr vor"; für den verständigen Empfänger – ggf. in Verbindung mit der Begründung des Verwaltungsaktes, früher ergan-gener Verwaltungsakte oder vorausliegender Korrespondenz – vollständig, klar und un-zweideutig erkennbar sein, dass die Beklagte tatsächlich den Bescheid vom 27.04.1998 in Bezug auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" aufheben wollte (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R –, SozR 4-1300 § 33 Nr 2, SozR 4-1300 § 45 Nr 11, SozR 4-1300 § 48 Nr 25, Rn. 18, 19; BSG, Urteil vom 15.5.2002 - B 6 KA 25/01 R = BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 46 S 384, Rn. 23 m. w. Nachw.; BSG, Urteil vom 07.02.2012 – B 13 R 85/09 R – juris, Rn. 47; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 Rn. 38; BSG vom 17.12.2009 - BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40, Rn. 15).
a) Diesen Willen hatte die Beklagte jedoch bereits nach eigenem Bekunden, das in ihrer ständigen Bescheidungspraxis, immer den letzten Bescheid (teilweise) aufzuheben, mani-festen Ausdruck findet, gerade nicht. Es liegt kein Fall eines offenbaren Schreibfehlers i. S. d. § 38 SGB X bzw. eine "falsa demonstratio" vor (vgl. LSG Ba-Wü, Urteil vom 22. Feb-ruar 2007 – L 10 R 1780/06 –, Rn. 26, juris). Vielmehr wollte die Beklagte genau den Be-scheid betreffen, den sie auch bezeichnet hat. Denn sie war und ist der rechtsirrigen (vgl. oben, 1.und 2.) Ansicht, dass sie mit dem adressierten Bescheid vom 11.05.2012 die nunmehr aufzuhebende Feststellung von Neuem getroffen habe. Da dies, wie dargelegt, nicht der Fall ist, geht die Aufhebung insofern ins Leere.
Von entscheidender Bedeutung ist insofern, dass für eine Auslegung gegen den wirklichen Willen des Erklärenden (vgl. § 133 BGB) aus dem Empfängerhorizont (vgl. §157 BGB) zu Lasten des Empfängers von vorneherein kein Raum besteht, weil die Auslegung aus der Sicht des verständigen, geboten sorgfältigen Empfängers dessen Schutz, nicht aber einer Verfälschung des wirklichen Willens zugunsten des Erklärenden dient (vgl.: Sieger, in: Staudinger, BGB AT 3, 2012, § 133, Rn. 11: "Es kommt grds. darauf an, wie der Erklärende seine Verlautbarung subjektiv verstanden hat. Dies gilt allerdings nur, wenn schutzwürdige Interessen des Erklärungsempfängers nicht entgegenstehen", weiter, Rn. 18; Busche, in: MüKo, BGB AT, 6. Aufl. 2012, § 133, Rn. 10, 12, 28; Ahrens, in: Prütting/ Wegen / Weinreich, BGB, 10. Aufl. 2015, § 133, Rn. 133 m. w. Nachw.).
b) Ungeachtet dessen konnte bzw. musste ein Empfänger in der konkreten Situation des Klägers bei gebotener Sorgfalt auch nicht davon ausgehen, die Beklagte wolle tatsächlich eine Regelung aus dem Bescheid vom 27.04.1998 nicht aber aus dem Bescheid vom 11.05.2012 aufheben, zumal die Beklagte bereits im Anhörungsschreiben vom 04.08.2015 ihre Absicht auf den Bescheid vom 11.05.2012 bezogen hatte. Dem widerspricht nicht, dass für den Kläger eindeutig war, dass die Beklagte feststellen wollte, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" nicht mehr vorliegen. Denn der insoweit verständliche zweite Teil der einheitlichen Aufhebungsverfügung verhielt sich zum ersten Teil gerade widersprüchlich. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Ausführungen, wie sich die Rechtslage darstellen würde, wenn die Beklagte den aufzuhebenden Bescheid gar nicht datumsmäßig bezeichnet (für eine aus § 33 SGB X abgeleitete Notwendigkeit einer datumsmäßigen Bezeichnung des aufzuhebenden Be-scheides vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R -, juris, Rn. 19; LSG NRW, Beschluss vom 01.07.2009 – L 7 B 92/09 AS NZB –, Rn. 10, juris; LSG Hamburg, Urteil vom 20.10.2011, Az.: L 5 AS 87/08 und Urteil vom 30.10.2012, Az.: L 4 AS 117/10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.03.2012, Az.: L 15 AS 426/10; dagegen: SG Leip-zig v. 02.08.2010 - S 15 AS 3490/07 -, juris, Rn. 43; SG Berlin v. 18.01.2011 - S 148 AS 9049/09 - juris Rn. 19; vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 59/12 R –, juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 89/12 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr 62, BSGE 114, 188-199, Rn. 16; zu weitgehend: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 48, Rn. 29), sondern lediglich eine Aufhebung der Feststellung der gesundheitlichen Vo-raussetzungen für das Merkzeichen "H" vorgenommen hätte. Denn jedenfalls dann, wenn die Beklagte den aufzuhebenden Bescheid genau bezeichnet, muss sie sich - von offen-sichtlichen Unrichtigkeiten, die, wie dargelegt, hier aber nicht vorliegen, abgesehen - an dieser Erklärung festhalten lassen, auch wenn sie sich auf Grund einer falschen Beurtei-lung der Sach- und Rechtslage - hier darüber, welcher Bescheid in Bezug auf den Nachteilsausgleich "H" Geltung beansprucht - irrt. Schließlich hat sie es in der Hand, durch klare und richtige Verfügungssätze die Rechtslage zu gestalten. Ergibt sich dann aber durch eine datumsmäßige Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides einerseits und die negative Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Merkzeichens ein Widerspruch, ist es grds. nicht Sache des Bescheidadressaten, die für die Beklagte günstigste Deutung des Bescheides auszusuchen und die dem widersprechenden Teile des Verfügungssatzes als irrelevant zu betrachten. Denn diese Teile bilden nach dem Wil-len der Beklagten eine Einheit (vgl. LSG Ba-Wü, Urteil vom 22.02. 2007 – L 10 R 1780/06 –, Rn. 26, juris; vgl. insoweit auch: BSG, Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 59/12 R –, BSGE 113, 184-191, SozR 4-1300 § 45 Nr 13, Rn. 16).
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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