Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 R 329/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 122/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm geführte Berufungsverfahren.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Es fehlt hier bereits an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der Kläger hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht konkret dargelegt. Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vordruck nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem zuständigen Gericht eingereicht hat und das über den Antrag entscheidende Gericht deshalb vollständig über die maßgebenden Verhältnissen unterrichtet ist (vgl. z.B. Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 6 Ta 265/15 -, juris). In diesem Sinne ist der Senat hier nicht umfassend über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers informiert worden. Auf der von dem unter dem 6. März 2014 unterschriebenen und bei dem Senat am 12. März 2014 eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger keine vollständigen und damit unzutreffende Angaben zu seinen Verhältnissen gemacht. Auf dieser Erklärung hat er nur eine Lebens- oder Rentenversicherung (ohne Angabe des Begünstigten) ohne Wertangabe und mit dem Zusatz "VOLKSWOHL BUND auf Rente ausgelegt" angegeben.
Der Kläger verfügt im Übrigen - vor dem Hintergrund der unvollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur im Sinne von Mindestbeträgen möglichen Prüfung des Senats - über Vermögenswerte, die er für die Kosten des Berufungsverfahrens einzusetzen hat, da sie in angemessener Frist hätten verwertet werden können. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B -, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 17 Ta 2485/07 -, juris; Gottschalk in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl. 2014, RdNr. 353). In den Blick zu nehmen sind allerdings auch die Vermögensdispositionen, die der Kläger seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 11. Februar 2014 und der Einlegung der Berufung am 12. März 2014 getroffen hat, soweit Vermögen weggegeben worden ist, um prozesskostenhilfebedürftig zu werden oder in der Erkenntnis, durch die Vermögensdisposition nicht mehr über die notwendigen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens zu verfügen (vgl. Gottschalk in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., RdNr. 353).
Der am ... 1953 geborene Kläger und seine am ... 1956 geborene Ehefrau verfügen neben einem selbstgenutzten Eigenheim über einen Bausparvertrag, eine Lebensversicherung des Klägers (bei der EUROPA Lebensversicherung AG) und drei Rentenversicherungen seiner Ehefrau (bei der ERGO Versicherung (so genannte Riesterrente), der Allianz Lebensversicherungs-AG und der VOLKSWOHL BUND Versicherung a.G.).
Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der Prozessbeteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) gilt entsprechend. Die Prozesskostenhilfe darf nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII insbesondere nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte unter Berücksichtigung einer besonderen Notlage der nachfragenden Person. Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (im Folgenden: Verordnung) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022) ergibt sich hier ein so genannter Schonbetrag für den Kläger in Höhe von 2.600,00 EUR (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 2 der Verordnung, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 56/07 -, juris m.w.N.).
Der Bausparvertrag des Klägers wurde mit Bausparurkunde vom 5. Juni 2007 mit einer Bausparsumme in Höhe von 5.000,00 EUR und einem monatlichen Regelsparbeitrag in Höhe von 20,00 EUR bestätigt. Nach dem von dem Kläger vorgelegten Bescheid des E. Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis H. (im Folgenden KoBa) vom 26. Februar 2014 betrug der Wert des Bausparvertrages am 31. Dezember 2013 2.146,40 EUR. Der Kläger nimmt im Rahmen seines Antrages auf Prozesskostenhilfe auf seine Stellungnahme vom 17. Februar 2014 zu dem vorgenannten Bescheid des KoBa Bezug, in dem er auf ein Bausparguthaben in Höhe von 1.826,76 EUR verwiesen und hierin ausgeführt hat, der Bausparvertrag könne nicht als Vermögen angerechnet werden, da die Sperrfrist noch nicht abgelaufen und der Vertrag bereits nach seinem Namen dazu gedacht sei, an dem Eigenheim einige bauliche Sanierungsarbeiten durchzuführen. Insbesondere benötige das Bad eine neue Dusche, da die vorhandene von Schimmel befallen sei. Der Schornstein sei dringend reparaturbedürftig und das Haus habe noch ein Asbestdach. Der Senat geht in Bezug auf den Bausparvertrag des Klägers, dessen Wert er unter dem 17. Februar 2014 mit 1.826,76 EUR angegeben hat, von verwertbarem Vermögen aus. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Verwertung nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII liegen hier nicht vor, weil weder eine Nutzung des Hauses durch den von der Regelung erfassten Personenkreis noch der baldige Einsatz des Vermögens zu den in der Regelung genannten Zwecken nachgewiesen sind. Die von dem Kläger angegebenen Sanierungsmaßnahmen sind im Verhältnis zu der Finanzierung von Kosten des existenzsichernde Leistungen betreffenden Berufungsverfahrens nicht als vorrangig anzusehen.
Die Lebensversicherung des Klägers bei der EUROPA wurde über den 1. Dezember 2009 hinaus mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 69,58 EUR bedient. Nach dem Bescheid des KoBa vom 26. Februar 2014 betrug der Wert dieser Lebensversicherung am 31. Dezember 2013 6.874,80 EUR. Zu dieser Versicherung hat der Kläger in seinem Schreiben vom 17. Februar 2014 ausgeführt, diese könne nicht gekündigt oder beliehen werden, weil er mit seinem Gesundheitszustand nie eine neue Versicherung erhalten würde. Diese Gesichtspunkte stehen einer Verwertung der Versicherung nicht entgegen.
Der Kläger hätte im Übrigen einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen seine Ehefrau auf der Grundlage von 1360a Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 -, juris m.w.N.; Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 10 WF 196/06 -, juris). Seine Ehefrau nimmt durch die Entlastung von dem von ihm zu gewährenden Unterhalt an dem Ergebnis eines Obsiegens des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit teil (vgl. zum Rentenanspruch als persönliche Angelegenheit i.S. des § 1360a Abs. 4 BGB: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 1990 - L 1 PKH 59/90 B -, juris). Die Ehefrau des Klägers ist hier auch in dem erforderlichen Umfang leistungsfähig. Dabei ist zu prüfen, ob sie - ggf. auch in Raten - die hier voraussichtlich anfallende Mittelgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aufbringen kann, ohne ihren notwendigen Selbstbehalt angreifen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 -, juris). Auch insoweit übersteigt das Vermögen den maßgebenden Schonbetrag in Höhe von 2.856,00 EUR (2.600,00 EUR + 256,00 EUR) deutlich. Nur die indirekt aus dem Bescheid des KoBa erkennbare Rentenversicherung der Ehefrau des Klägers bei der ERGO-Versicherung wäre als so genannte Riesterrente nach § 115 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 90 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII von einer Verwertung ausgenommen. Der Wert der Rentenversicherung der Ehefrau des Klägers bei der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G. betrug - bei einem Beginn am 1. Februar 2003 und einer ab dem 1. Februar 2021 fälligen Monatsrente - nach dem Bescheid des KoBa vom 26. Februar 2014 am 31. Dezember 2013 12.118,00 EUR. Das Versicherungsunternehmen hat dem Senat unter dem 17. November 2014 mitgeteilt, am 17. Februar 2014 die Willenserklärung der Ehefrau des Klägers über einen unwiderruflichen bedingten Verwertungsausschluss für diese Versicherung im Sinne des § 168 Versicherungsvertragsgesetz erhalten zu haben. Unter diesem Datum sei der Ehefrau des Klägers die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses bestätigt worden. Aus der Anlage zum Schreiben des Versicherungsunternehmens ergibt sich ein Rückkaufwert der Versicherung zum 1. Februar 2016 in Höhe von 15.640,00 EUR. Der Kläger hat auf Anfrage hierzu unter dem 17. Oktober 2014 ergänzend vorgetragen, bei dem Vermögen handele es sich um die Altersvorsorge seiner Ehefrau. Der Verwertungsverzicht sei notwendig gewesen, weil der KoBa verlangt habe, diese Rentenversicherung zu kündigen, um davon zu leben. Der Verwertungsverzicht sei zwar unter dem 13. Februar 2014 unterschrieben worden, aber seiner Auffassung nach schon vor dem im Berufungsverfahren angefochtenen Urteil beantragt worden. Der Verwertungsverzicht ist hier während eines laufenden Mandatsverhältnisses, das nach der von dem Kläger unter dem 8. April 2010 erteilten schriftlichen Vollmacht auch die Einlegung von Rechtsmitteln umfasste, und nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 11. Februar 2014 wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt hätten ein bemittelter Kläger und seine Ehefrau bereits Vorsorge für die Finanzierung des Rechtsmittelverfahrens getroffen gehabt, sodass der Verwertungsverzicht für die Frage der Verwertbarkeit dieser Versicherung hier unbeachtlich ist. Die Angaben, der Verwertungsverzicht habe primär eine Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers herbeiführen sollen, lässt hinreichend erkennen, dass der Verwertungsverzicht auch dazu führen sollte, der Sicherung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu dienen, da die Notwendigkeit der Finanzierung eines beabsichtigten Rechtsmittelverfahrens in gleicher Weise erkennbar war.
Die Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG ist ab dem 1. Dezember 2008 mit einem Beitrag in Höhe von 14,34 EUR angespart worden.
Zu den Lebensversicherungsverträgen seiner Ehefrau hat der Kläger in dem Schreiben vom 17. Februar 2014 ausgeführt, diese würden nicht gekündigt oder beliehen, weil diese nicht vor dem 60sten Lebensjahr angetastet werden dürften und der Altersvorsorgebedarf unterschritten werde. Diese Angaben genügen für die Annahme einer Unverwertbarkeit des Vermögens nicht.
Die Verwertung des Vermögens stellt für den Kläger und seine Ehefrau auch keine unzumutbare Härte der Verwertung im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Eine solche Härte liegt nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII vor, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Vor dem Hintergrund der überwiegenden Meinung, nach der § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung auf die Prozesskostenhilfe Anwendung findet, der ebenfalls Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII nennt, kann durchaus von einer entsprechenden Anwendung auch dieser Härteregelung ausgegangen werden. In Bezug auf die zu schützende Altersvorsorge hat der Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 SGB XII eine differenzierte Regelung getroffen, die insbesondere bestimmte geförderte Formen der Altersvorsorge von der Verwertung ausnimmt. Nicht als Maßstab zu berücksichtigen sind demgegenüber die Bestimmungen über das zu schonende Altersvorsorgevermögen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II). Denn die dortigen Regelungen sind nicht von dem Nachrang der Sozialhilfe geprägt, der auch die Prozesskostenhilfe als besondere Sozialhilfe kennzeichnet. Auch die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Renten- oder Lebensversicherung - für die hier nichts vorgetragen ist - führt nicht von vornherein zu einer besonderen Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 9 WF 131/13 -, juris). In Bezug auf die Altersvorsorge des Klägers und seiner Ehefrau durch ein Eigenheim, eine Riesterrente und mehrere Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Berufungsverfahrens die Altersvorsorge des Klägers und seiner Ehefrau gefährden könnte.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm geführte Berufungsverfahren.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Es fehlt hier bereits an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der Kläger hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht konkret dargelegt. Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vordruck nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem zuständigen Gericht eingereicht hat und das über den Antrag entscheidende Gericht deshalb vollständig über die maßgebenden Verhältnissen unterrichtet ist (vgl. z.B. Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 6 Ta 265/15 -, juris). In diesem Sinne ist der Senat hier nicht umfassend über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers informiert worden. Auf der von dem unter dem 6. März 2014 unterschriebenen und bei dem Senat am 12. März 2014 eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger keine vollständigen und damit unzutreffende Angaben zu seinen Verhältnissen gemacht. Auf dieser Erklärung hat er nur eine Lebens- oder Rentenversicherung (ohne Angabe des Begünstigten) ohne Wertangabe und mit dem Zusatz "VOLKSWOHL BUND auf Rente ausgelegt" angegeben.
Der Kläger verfügt im Übrigen - vor dem Hintergrund der unvollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur im Sinne von Mindestbeträgen möglichen Prüfung des Senats - über Vermögenswerte, die er für die Kosten des Berufungsverfahrens einzusetzen hat, da sie in angemessener Frist hätten verwertet werden können. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B -, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 17 Ta 2485/07 -, juris; Gottschalk in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl. 2014, RdNr. 353). In den Blick zu nehmen sind allerdings auch die Vermögensdispositionen, die der Kläger seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 11. Februar 2014 und der Einlegung der Berufung am 12. März 2014 getroffen hat, soweit Vermögen weggegeben worden ist, um prozesskostenhilfebedürftig zu werden oder in der Erkenntnis, durch die Vermögensdisposition nicht mehr über die notwendigen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens zu verfügen (vgl. Gottschalk in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., RdNr. 353).
Der am ... 1953 geborene Kläger und seine am ... 1956 geborene Ehefrau verfügen neben einem selbstgenutzten Eigenheim über einen Bausparvertrag, eine Lebensversicherung des Klägers (bei der EUROPA Lebensversicherung AG) und drei Rentenversicherungen seiner Ehefrau (bei der ERGO Versicherung (so genannte Riesterrente), der Allianz Lebensversicherungs-AG und der VOLKSWOHL BUND Versicherung a.G.).
Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der Prozessbeteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) gilt entsprechend. Die Prozesskostenhilfe darf nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII insbesondere nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte unter Berücksichtigung einer besonderen Notlage der nachfragenden Person. Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (im Folgenden: Verordnung) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022) ergibt sich hier ein so genannter Schonbetrag für den Kläger in Höhe von 2.600,00 EUR (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 2 der Verordnung, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 56/07 -, juris m.w.N.).
Der Bausparvertrag des Klägers wurde mit Bausparurkunde vom 5. Juni 2007 mit einer Bausparsumme in Höhe von 5.000,00 EUR und einem monatlichen Regelsparbeitrag in Höhe von 20,00 EUR bestätigt. Nach dem von dem Kläger vorgelegten Bescheid des E. Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis H. (im Folgenden KoBa) vom 26. Februar 2014 betrug der Wert des Bausparvertrages am 31. Dezember 2013 2.146,40 EUR. Der Kläger nimmt im Rahmen seines Antrages auf Prozesskostenhilfe auf seine Stellungnahme vom 17. Februar 2014 zu dem vorgenannten Bescheid des KoBa Bezug, in dem er auf ein Bausparguthaben in Höhe von 1.826,76 EUR verwiesen und hierin ausgeführt hat, der Bausparvertrag könne nicht als Vermögen angerechnet werden, da die Sperrfrist noch nicht abgelaufen und der Vertrag bereits nach seinem Namen dazu gedacht sei, an dem Eigenheim einige bauliche Sanierungsarbeiten durchzuführen. Insbesondere benötige das Bad eine neue Dusche, da die vorhandene von Schimmel befallen sei. Der Schornstein sei dringend reparaturbedürftig und das Haus habe noch ein Asbestdach. Der Senat geht in Bezug auf den Bausparvertrag des Klägers, dessen Wert er unter dem 17. Februar 2014 mit 1.826,76 EUR angegeben hat, von verwertbarem Vermögen aus. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Verwertung nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII liegen hier nicht vor, weil weder eine Nutzung des Hauses durch den von der Regelung erfassten Personenkreis noch der baldige Einsatz des Vermögens zu den in der Regelung genannten Zwecken nachgewiesen sind. Die von dem Kläger angegebenen Sanierungsmaßnahmen sind im Verhältnis zu der Finanzierung von Kosten des existenzsichernde Leistungen betreffenden Berufungsverfahrens nicht als vorrangig anzusehen.
Die Lebensversicherung des Klägers bei der EUROPA wurde über den 1. Dezember 2009 hinaus mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 69,58 EUR bedient. Nach dem Bescheid des KoBa vom 26. Februar 2014 betrug der Wert dieser Lebensversicherung am 31. Dezember 2013 6.874,80 EUR. Zu dieser Versicherung hat der Kläger in seinem Schreiben vom 17. Februar 2014 ausgeführt, diese könne nicht gekündigt oder beliehen werden, weil er mit seinem Gesundheitszustand nie eine neue Versicherung erhalten würde. Diese Gesichtspunkte stehen einer Verwertung der Versicherung nicht entgegen.
Der Kläger hätte im Übrigen einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen seine Ehefrau auf der Grundlage von 1360a Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 -, juris m.w.N.; Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 10 WF 196/06 -, juris). Seine Ehefrau nimmt durch die Entlastung von dem von ihm zu gewährenden Unterhalt an dem Ergebnis eines Obsiegens des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit teil (vgl. zum Rentenanspruch als persönliche Angelegenheit i.S. des § 1360a Abs. 4 BGB: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 1990 - L 1 PKH 59/90 B -, juris). Die Ehefrau des Klägers ist hier auch in dem erforderlichen Umfang leistungsfähig. Dabei ist zu prüfen, ob sie - ggf. auch in Raten - die hier voraussichtlich anfallende Mittelgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aufbringen kann, ohne ihren notwendigen Selbstbehalt angreifen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 -, juris). Auch insoweit übersteigt das Vermögen den maßgebenden Schonbetrag in Höhe von 2.856,00 EUR (2.600,00 EUR + 256,00 EUR) deutlich. Nur die indirekt aus dem Bescheid des KoBa erkennbare Rentenversicherung der Ehefrau des Klägers bei der ERGO-Versicherung wäre als so genannte Riesterrente nach § 115 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 90 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII von einer Verwertung ausgenommen. Der Wert der Rentenversicherung der Ehefrau des Klägers bei der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G. betrug - bei einem Beginn am 1. Februar 2003 und einer ab dem 1. Februar 2021 fälligen Monatsrente - nach dem Bescheid des KoBa vom 26. Februar 2014 am 31. Dezember 2013 12.118,00 EUR. Das Versicherungsunternehmen hat dem Senat unter dem 17. November 2014 mitgeteilt, am 17. Februar 2014 die Willenserklärung der Ehefrau des Klägers über einen unwiderruflichen bedingten Verwertungsausschluss für diese Versicherung im Sinne des § 168 Versicherungsvertragsgesetz erhalten zu haben. Unter diesem Datum sei der Ehefrau des Klägers die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses bestätigt worden. Aus der Anlage zum Schreiben des Versicherungsunternehmens ergibt sich ein Rückkaufwert der Versicherung zum 1. Februar 2016 in Höhe von 15.640,00 EUR. Der Kläger hat auf Anfrage hierzu unter dem 17. Oktober 2014 ergänzend vorgetragen, bei dem Vermögen handele es sich um die Altersvorsorge seiner Ehefrau. Der Verwertungsverzicht sei notwendig gewesen, weil der KoBa verlangt habe, diese Rentenversicherung zu kündigen, um davon zu leben. Der Verwertungsverzicht sei zwar unter dem 13. Februar 2014 unterschrieben worden, aber seiner Auffassung nach schon vor dem im Berufungsverfahren angefochtenen Urteil beantragt worden. Der Verwertungsverzicht ist hier während eines laufenden Mandatsverhältnisses, das nach der von dem Kläger unter dem 8. April 2010 erteilten schriftlichen Vollmacht auch die Einlegung von Rechtsmitteln umfasste, und nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 11. Februar 2014 wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt hätten ein bemittelter Kläger und seine Ehefrau bereits Vorsorge für die Finanzierung des Rechtsmittelverfahrens getroffen gehabt, sodass der Verwertungsverzicht für die Frage der Verwertbarkeit dieser Versicherung hier unbeachtlich ist. Die Angaben, der Verwertungsverzicht habe primär eine Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers herbeiführen sollen, lässt hinreichend erkennen, dass der Verwertungsverzicht auch dazu führen sollte, der Sicherung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu dienen, da die Notwendigkeit der Finanzierung eines beabsichtigten Rechtsmittelverfahrens in gleicher Weise erkennbar war.
Die Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG ist ab dem 1. Dezember 2008 mit einem Beitrag in Höhe von 14,34 EUR angespart worden.
Zu den Lebensversicherungsverträgen seiner Ehefrau hat der Kläger in dem Schreiben vom 17. Februar 2014 ausgeführt, diese würden nicht gekündigt oder beliehen, weil diese nicht vor dem 60sten Lebensjahr angetastet werden dürften und der Altersvorsorgebedarf unterschritten werde. Diese Angaben genügen für die Annahme einer Unverwertbarkeit des Vermögens nicht.
Die Verwertung des Vermögens stellt für den Kläger und seine Ehefrau auch keine unzumutbare Härte der Verwertung im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Eine solche Härte liegt nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII vor, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Vor dem Hintergrund der überwiegenden Meinung, nach der § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung auf die Prozesskostenhilfe Anwendung findet, der ebenfalls Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII nennt, kann durchaus von einer entsprechenden Anwendung auch dieser Härteregelung ausgegangen werden. In Bezug auf die zu schützende Altersvorsorge hat der Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 SGB XII eine differenzierte Regelung getroffen, die insbesondere bestimmte geförderte Formen der Altersvorsorge von der Verwertung ausnimmt. Nicht als Maßstab zu berücksichtigen sind demgegenüber die Bestimmungen über das zu schonende Altersvorsorgevermögen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II). Denn die dortigen Regelungen sind nicht von dem Nachrang der Sozialhilfe geprägt, der auch die Prozesskostenhilfe als besondere Sozialhilfe kennzeichnet. Auch die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Renten- oder Lebensversicherung - für die hier nichts vorgetragen ist - führt nicht von vornherein zu einer besonderen Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 9 WF 131/13 -, juris). In Bezug auf die Altersvorsorge des Klägers und seiner Ehefrau durch ein Eigenheim, eine Riesterrente und mehrere Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Berufungsverfahrens die Altersvorsorge des Klägers und seiner Ehefrau gefährden könnte.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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