L 15 RF 35/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 RF 35/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Zu entschädigen ist die nach objektiven Maßstäben zu ermittelnde "gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten", nicht mehr wie früher unter Geltung des ZuSEG die "versäumte Arbeitszeit". Die konkret ausgefallene Arbeitszeit ist daher nicht zu ermitteln und für die Entschädigung ohne Bedeutung.
2. Kosten einer Wochenkarte können im Rahmen der Fahrtkostenerstattung für das Erscheinen bei einem Gerichtstermin weder voll noch anteilig erstattet werden.
Die Entschädigung des Antragstellers wegen des Gerichtstermins am 14.04.2015 wird auf 38,78 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin.

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 16 AS 155/14 geführten Berufungsverfahren des dortigen Klägers und jetzigen Antragstellers (im Folgenden: Antragsteller) fand am 14.04.2015 eine mündliche Verhandlung statt, zu der das persönliche Erscheinen des Antragsteller angeordnet war. Der Antragsteller nahm am vorgenannten und auf 11.30 Uhr geladenen Gerichtstermin teil, der von 11.50 Uhr bis 12.00 Uhr dauerte.

Mit Entschädigungsantrag vom 02.05.2015 beantragte der Antragsteller die Entschädigung wegen seines Erscheinens beim Gerichtstermin vom 14.04.2015. Er gab, vom Arbeitgeber bestätigt, an, am Tag der Gerichtsverhandlung einen Verdienstausfall für 7,5 ausgefallene Arbeitsstunden zu je 12,41 EUR erlitten zu haben. Bezahlter Urlaub oder Gleitzeit sei nicht genommen worden. Es seien ihm Auslagen für eine Fahrtstrecke von 6,2 km entstanden. Zudem ist im Antrag der (wieder gestrichene?) Hinweis darauf enthalten, dass er (auch) mit der U-Bahn gefahren sei, wobei er dafür eine Wochenkarte zu einem Preis von 17,- EUR in Kopie vorlegte. Nachdem die Kostenbeamtin zunächst mit Schreiben vom 08.05.2015 von einem Verdienstausfall für 8 Stunden ausgegangen war und daher eine Entschädigung in Höhe von 100,83 EUR festgesetzt hatte, wurde nach erneuter Überprüfung mit Schreiben der Kostenbeamtin vom 12.06.2015 die Entschädigung auf 38,78 EUR (Verdienstausfall für 3 Stunden zu je 12,41 EUR, Fahrtkosten für 6,2 km in Höhe von 1,55 EUR) festgesetzt. Die Entschädigung für Verdienstausfall für nur 3 Stunden wurde damit begründet, dass nur die Dauer der Heranziehung zu entschädigen sei. Dafür sei von einem Zeitraum von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr auszugehen.

Mit Schreiben vom 07.07.2015 hat der Antragsteller die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt. Er hat vorgetragen, dass er für den ganzen Tag der Gerichtsverhandlung unbezahlten Urlaub nehmen habe müssen. Da er als Leiharbeiter bei einer Zeitarbeitsfirma arbeite und wechselnde Arbeitsstätten habe, könne er nicht einfach nach dem Gerichtstermin an den Schreibtisch zurückkehren und weiterarbeiten. Die Arbeitsvermittlung erfolge morgens und sei für den gesamten Tag bindend. Wenn er morgens nicht anwesend sei, verfalle daraufhin der gesamte Tag und er habe keine Arbeit. Diese Angaben habe auch der Arbeitgeber bestätigt. Deshalb sei die ursprüngliche Abrechnung mit einem Verdienstausfall in Höhe von 100,83 EUR angemessen.

Mit Schreiben vom 07.09.2015 und nochmals vom 22.10.2015 hat der Kostensenat dem Antragsteller erläutert, dass aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorgaben nur eine Entschädigung für die Dauer der gerichtsterminsbedingten Abwesenheit gewährt werden könne, nicht aber für die Zeit, in der keine Arbeitsleistung möglich gewesen sei. Dass dadurch dem Antragsteller ein finanzieller Schaden entstanden sei, werde vom Gesetzgeber in Kauf genommen.

Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 07.07.2015 die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 14.04.2015 ist auf 38,78 EUR festzusetzen.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.).

2. Entschädigung für Verdienstausfall

Dem Antragsteller steht eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG für 3 Stunden zu je 12,41 EUR zu, nicht aber für den ganzen Arbeitstag.

In seiner Grundsatzentscheidung vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, hat sich der Senat umfassend mit der Frage der Entschädigung für Verdienstausfall auseinander gesetzt. Er hat dabei - kurz zusammen gefasst - folgende Kernaussagen getroffen:

* Um das Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls im Sinn des § 22 JVEG bejahen zu können, bedarf es (nur) des Nachweises, dass überhaupt ein solcher Ausfall entstanden ist, nicht aber in welcher Höhe. * Dieser Nachweis ist im Vollbeweis zu führen, da das JVEG keine Beweiserleichterung enthält. * Dieser Beweismaßstab gilt sowohl bei abhängig beschäftigten als auch bei selbständig tätigen Anspruchstellern. Wegen der bei letzterer Berufsgruppe wesensmäßig vorliegenden Nachweisschwierigkeit ist durch das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 SGG aber sicher zu stellen, dass der gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall nicht faktisch leer läuft. * Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verdienstausfall entstanden ist, ist die Beurteilung am Tag des Gerichtstermins, der den Entschädigungsanspruch nach dem JVEG zur Folge hat. Spätere Entwicklungen bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt. * Zu entschädigen ist die nach objektiven Maßstäben zu ermittelnde "gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten", nicht mehr wie früher unter Geltung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen die "versäumte Arbeitszeit". Die konkret ausgefallene Arbeitszeit ist daher nicht zu ermitteln; eine fiktive Mittagspause kann nicht in Abzug gebracht werden (vgl. auch Beschluss des Senats vom 06.12.2013, Az.: L 15 SF 39/13).

An diesen Grundsätzen hat sich auch im hier zu entscheidenden Fall die Beantwortung der Frage zu orientieren, ob und in welcher Höhe dem Antragsteller eine Entschädigung für Verdienstausfall zusteht.

2.1. Ob der Entschädigung für Verdienstausfalls

Der Antragsteller hat durch die Teilnahme an dem Gerichtstermin vom 14.04.2015 einen Verdienstausfall erlitten; eine Entschädigung steht ihm daher dem Grunde nach zu.

Wie sich aus dem Entschädigungsantrag des Antragstellers vom 02.05.2015 und der dortigen Angabe des Arbeitgebers vom 15.04.2015 unzweifelhaft ergibt, hat der Antragsteller am Tag des Gerichtstermins unbezahlten Urlaub genommen. Ein Verdienstausfall ist ihm damit entstanden.

2.2. Zu entschädigende Zeitdauer

Es ist eine Entschädigung für 3 Stunden zu gewähren.

Die Dauer der zu entschädigenden Zeit ergibt sich aus § 19 Abs. 2 JVEG. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG ist die "gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten" zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt für alle nach Zeit zu bemessenden Entschädigungstatbestände.

Die Notwendigkeit der Dauer der Heranziehung ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; zu Verpflegungskosten: Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10; zur Begleitperson: Beschluss des Senats vom 02.11.2012, Az.: L 15 SF 82/12). Dabei ist auch die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht zu beachten (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12). Dies darf aber nicht dazu führen, dass nur die retrospektiv ermittelte unverzichtbare Abwesenheitszeit entschädigt wird. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob die tatsächlich vorliegende Abwesenheitszeit nicht aus nachvollziehbaren Gründen länger war als die unverzichtbare Zeit (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14). So hat beispielsweise der Zeuge bzw. Beteiligte bei der Anfahrt zum Gericht gewisse Unsicherheitsfaktoren (z.B. Staugefahr) zu berücksichtigen. Ein vernünftig denkender Zeuge bzw. Beteiligter wird zudem ein gewisses Zeitpolster einkalkulieren, sodass er eine rechtzeitige Ankunft, die insbesondere auch im Interesse des ladenden Gerichts liegt, nicht gefährdet. Gegebenenfalls benötigt ein Beteiligter vor dem Termin auch noch etwas Zeit, um den Fall mit seinem Bevollmächtigten zu besprechen. Bei entsprechend langer Abwesenheit von zu Hause oder der Arbeitsstelle kann es auch erforderlich sein, dass der Zeuge bzw. Beteiligte eine Pause macht, um sich für die weitere Fahrt zu stärken. Da hier bei Berücksichtigung der spezifischen Einzelfallumstände zahlreiche Konstellationen denkbar sind, die eine etwas längere Zeit begründen, dürfen im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Leitgedanke der Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15, vom 11.05.2015, Az.: L 15 RF 14/15, und vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E). Sofern die vom Zeugen bzw. Beteiligten angegebene Zeit nicht lebensfremd erscheint, wird sie daher regelmäßig der Entschädigung zugrunde zu legen sein (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14).

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG wird die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Begrenzt ist die Dauer gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG auf 10 Stunden je Tag.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller im Antrag vom 02.05.2015 keine Angaben zum Beginn der Reise am Wohnort und zum Rückkehrzeitpunkt gemacht, vermutlich weil er davon ausgegangen ist, dass ihm ohnehin Verdienstausfall für einen gesamten Tag gewährt werde. Der Senat ist daher gehalten, die erforderliche Zeit der Heranziehung nach allgemeinen Erfahrungen im Rahmen der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise selbst festzusetzen. Angesichts der geringen Entfernung des Wohnorts vom Gericht, für den Routenplaner eine Fahrtdauer mit dem PKW von rund 20 Minuten angegeben, können bei Berücksichtigung der oben aufgezeigten Vorgaben eine Abreise zuhause um 10.00 Uhr und eine Rückkehr um 13.00 Uhr und somit eine gerichtsterminsbedingte Abwesenheitsdauer von drei Stunden als objektiv erforderlich betrachtet werden.

Dass der Antragsteller glaubhaft infolge des Gerichtstermins einen ganzen Arbeitstag unbezahlten Urlaub nehmen hat müssen, ist für die Dauer der für Verdienstausfall zu entschädigenden Zeit nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung, auf die Dauer der Heranziehung, nicht aber auf die versäumte Arbeitszeit abzustellen, unbeachtlich. In einem ähnlichen Fall wie hier, in dem ein selbständiger Transportunternehmer gezwungen war, wegen eines Gerichtstermins einen Auftrag abzulehnen, der ihm Arbeit für drei Tage beschafft hätte, hat dies der Senat mit Beschluss vom 13.01.2015, Az.: L 15 SF 170/14, wie folgt begründet:

"Wenn der Antragsteller (zutreffend) darauf hinweist, dass ihm infolge des entgangenen mehrtägigen Auftrags (Transport nach Portugal) tatsächlich ein weit höherer Verdienstausfall entstanden sei, hat dies bei der Entschädigung für Verdienstausfall keine Bedeutung. Weder findet nach der gesetzlichen Systematik der entstandene Verdienstausfall in seiner tatsächlichen Höhe Berücksichtigung noch kann bei der Entschädigung einbezogen werden, dass der Antragsteller infolge des Gerichtstermins möglicherweise an mehreren Tagen keinen Verdienst erzielen konnte. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

- Dass es auf die konkrete Höhe des entstandenen Verdienstausfalls in diesem Zusammenhang nicht ankommen kann, ergibt sich zum einen aus der Konzeption des Gesetzes. Das JVEG eröffnet nämlich bezüglich des Verdienstausfalls - wie schon das vorher geltende Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) - keinen echten Schadensersatz (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11; zum ZuSEG: vgl. Meyer/Höver/Bach, ZuSEG, 22. Aufl. 2002, § 2, Rdnr. 12.1; zum JVEG: vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, a.a.O, Rdnr. 22.2). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 22 JVEG, der nicht einen (Schadensersatz-)Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes enthält, sondern lediglich eine "Entschädigung" vorsieht, wenn "ein Verdienstausfall entsteht". Dass kein echter Schadensersatz bezweckt ist, ergibt sich auch aus der Limitierung der Entschädigung auf maximal 21,- EUR pro Stunde. Dieser Betrag orientiert sich am durchschnittlichen Bruttostundenverdienst der Industriearbeiter (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 186 - zu § 22 JVEG). Damit soll nur für die weniger verdienenden Arbeitnehmer aus sozialen Gründen ein voller Ausgleich ermöglicht werden (vgl. die Gesetzesbegründung zum KostRMoG, a.a.O., S. 186 - zu § 22 JVEG). Auf eine volle Entschädigung bei Besserverdienenden hat der Gesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens verzichtet.

Der anderslautenden Ansicht des Sächsischen LSG im Beschluss vom 15.02.2011, Az.: L 6 SF 47/09 ERI, dass die "Verdienstausfallentschädigung nach dem Modell eines echten Schadensersatzanspruches konstruiert" sei, kann sich der Senat daher nicht anschließen (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.11.1990, Az.: 9 W 167/90, das den Verdienstausfall als "lediglich einen billigen Ausgleich für die ... erwachsenen Nachteile" bezeichnet; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 19 JVEG, Rdnr. 2, der die Entschädigung als "angemessene, aber auch nicht übertriebene finanzielle Anerkennung als eine Gegenleistung zur Erfüllung staatsbürgerlichen Pflichten" sieht).

- Es kann auch keine Berücksichtigung finden, dass der Antragsteller infolge des Gerichtstermins an weiteren Tagen, nicht nur am 15.01.2014, keinen Verdienst erzielen konnte. Der Senat kann die Argumentation des Antragstellers zwar gut verstehen und hält dessen Angaben auch für plausibel; dass der Antragsteller den mehrtätigen termingebundenen Auftrag wegen des Gerichtstermins absagen musste, ist nachvollziehbar. Bei der Entschädigung für Verdienstausfall kommt es aber nach der gesetzlichen Konzeption nicht darauf an, in welchen Zeiten infolge des Gerichtstermins dem Betroffenen eine Arbeit und damit Erzielung von Verdienst nicht möglich war, sondern ausschließlich auf die "gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten" (§ 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG).

- Auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten ist dieses, im besonderen Einzelfall des Antragstellers für diesen überdurchschnittlich belastende Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn die Teilnahme des Zeugen (oder eines Dritten) an einem gerichtlich angeordneten Termin ist Teil der Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten (vgl. Hartmann, a.a.O., § 19 JVEG, Rdnr. 2); bei einem Verfahrensbeteiligten sind zudem dessen eigene Interessen besonders betroffen. Einen vollen Ausgleich erfordert die Erfüllung einer derartigen staatbürgerlichen Ehrenpflicht nicht. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber lediglich eine Entschädigung aus Billigkeitsgründen vorsieht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78; Hartmann, a.a.O, § 22 JVEG, Rdnr. 7 - m.w.N.)."

Diese Ausführungen treffen für den vorliegenden Fall in gleicher Weise zu.

2.3. Höhe des zu entschädigenden Stundensatzes

Zu entschädigen ist ein Stundensatz in Höhe von 12,41 EUR.

Gemäß § 22 JVEG richtet sich die Entschädigung für Verdienstausfall nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Er ist begrenzt auf höchstens 21,- EUR je Stunde.

Im vorliegenden Fall ist der Entschädigung der vom Kläger angegebene und vom Arbeitgeber bestätigte Bruttostundenverdienst in Höhe von 12,41 EUR zu Grunde zu legen.

2.4. Ergebnis der Entschädigung für Verdienstausfall

Dem Antragsteller steht eine Entschädigung für 3 Stunden zu je 12,41 EUR, also insgesamt 37,23 EUR zu.

3. Fahrtkosten

Dem Antragsteller sind antragsgemäß Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG für 6,2 km in Höhe von insgesamt 1,55 EUR zu erstatten.

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Zeuge bzw. Beteiligte (für einen Teil der Strecke) die Anreise mit dem Kraftfahrzeug, werden ihm gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 EUR ersetzt. Reist ein Zeuge bzw. Beteiligter (einen Teil der Strecke) mit einem öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel an, werden ihm gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

Zu entschädigen sind die objektiv erforderlichen Fahrtkosten. Was bei einer Anreise mit dem Kraftfahrzeug objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung und in großzügigerer Auslegung, als sie teilweise von anderen Gerichten zugrunde gelegt wird, davon aus, dass nicht nur die Kosten für die kürzeste Strecke (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05), sondern grundsätzlich auch die Kosten für die schnellste, obgleich längere Strecke zu ersetzen sind. Weitere Ausnahmen kommen dann in Betracht, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände gerechtfertigt sind (z.B. Unzumutbarkeit der kürzesten bzw. schnellsten Strecke oder Umwege durch Straßensperrungen) (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

Die Ermittlungen zur Streckenlänge können unter Zuhilfenahme der im Internet jedermann zugänglichen Routenplaner vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 14.05.2014, Az.: L 15 SF 122/13).

Macht ein Antragsteller keine Angaben zur gefahrenen Strecke oder ist seine Streckenangabe nicht nur geringfügig höher als die Entfernung, wie sie sich bei Zuhilfenahme der Routenplaner im Internet ergibt, ist dem Fahrtkostenersatz grundsätzlich die dem Routenplaner zu entnehmende Streckenlänge zur schnellsten Route ohne einen Toleranzaufschlag zugrunde zu legen (vgl. Beschluss des Senats vom 21.10.2015, Az.: L 15 RF 38/15). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht die kürzeste Strecke mit einem nur geringen zeitlichen Mehraufwand verbunden ist, sodass ein wirtschaftlich denkender Reisender, der die Kosten selbst tragen müsste, wegen der Mehrkosten nicht die schnellste, sondern die kürzeste Strecke wählen würde.

Bei insgesamt vom Antragstellern angegebenen 6,2 km Fahrtstrecke und einer Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer errechnet sich ein Fahrtkostenersatz von 1,55 EUR.

Etwaige Bedenken dagegen, dass der Antragsteller tatsächlich mit dem Auto zum Gericht gefahren ist, die sich darauf gründen, dass der Kläger nach eigenen Angaben über eine MVV-Wochenkarte verfügt hat, sein Wohnort nur rund 200 m von der nächsten Straßenbahnhaltestelle entfernt liegt und eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Gericht nicht nur zumindest gleich schnell sein dürfte, sondern auch wegen der Parkplatznot im Bereich des LSG angezeigt sein dürfte, stellt der Senat mit Blick auf die geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter (vgl. dazu die oben unter Ziff. 2.2. angeführte Rspr. des Senats) zurück.

Lediglich der Vollständigkeit halber und weil aus dem Entschädigungsantrag nicht eindeutig ersichtlich ist, ob der Antragsteller nicht auch die Kosten einer MVV-Wochenmarke geltend machen hat wollen, weist der Senat darauf hin, dass Kosten einer derartigen Wochenmarke weder vollständig noch anteilig im Rahmen eines Entschädigungsanspruchs nach dem JVEG geltend gemacht werden könnten. Dies hat der Senat im Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, wie folgt begründet:

"1.1. Keine vollständige Kostenerstattung der Wochenkarte

Die vollständigen Kosten für die vom Antragsteller erworbene Wochenkarte können nicht erstattet werden.

Zwar sind dem Antragsteller tatsächliche Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 JVEG in Höhe der Wochenkarte entstanden. Der Erwerb der Wochenkarte ist aber nicht wegen des gerichtlichen Termins vom 31.08.2011 objektiv notwendig gewesen. Für die Anreise zu diesem Termin hätte es nur einer Fahrkarte bedurft, die an diesem Tag für die zurückgelegte Strecke gültig gewesen wäre. Der Erwerb einer teureren Wochenkarte war objektiv nicht erforderlich. Vielmehr müssen dem Erwerb der Wochenkarte überwiegend andere Gründe als die Reise zum Gerichtstermin am 31.08.2011, nämlich weitere Fahrten, zugrunde gelegen haben. Denn anderenfalls wäre der Erwerb der Wochenkarte für den Antragsteller völlig unwirtschaftlich gewesen.

1.2. Keine anteilige Kostenerstattung der Wochenkarte

Eine anteilige Erstattung der Kosten für die vom Antragsteller erworbene Wochenkarte ist nicht möglich.

Eine anteilige Kostenerstattung scheitert daran, dass eine zweifelsfreie Zuordnung anteiliger Kosten für die Anreise zum Gerichtstermin nicht möglich ist. Eine Erstattung nach § 5 Abs. 1 JVEG kann nur bei tatsächlich, d.h. nachweislich infolge des gerichtlichen Termins entstandenen Kosten erfolgen. Eine solche Zuordnung wäre nur denkbar, wenn für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Wochenkarte eine lückenlose Aufschlüsselung und Dokumentation aller im Gültigkeitszeitraum unternommenen Fahrten möglich wäre. Eine derartige Aufschlüsselung, die im Vollbeweis nachzuweisen wäre, ist praktisch unmöglich (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2009, Az.: I-10 W 32/09, 10 W 32/09; abweichend OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.1993, Az.: 14 W 73/93, das zwar die Problematik der Zuordnung ebenfalls sieht, jedoch Möglichkeiten der Zuordnung zu erkennen meint). Dies begründet sich nicht nur mit der Gültigkeitsdauer der Fahrkarte und den sich daraus ergebenden vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten, sondern auch damit, dass eine Wochenkarte regelmäßig nicht personenbezogen ausgestellt wird und damit auch durch Dritte verwendet werden kann. Der Senat sieht daher keine Möglichkeit, ohne Verbleiben von vernünftigen Zweifeln zu ermitteln, wie und auf welchen Fahrtstrecken mit welchen Fahrtkilometern die Wochenkarte genutzt worden ist. Dies hat zur Konsequenz, dass sich die auf die konkrete Fahrt zum Gerichtstermin entfallenden Kosten nicht anteilig errechnen lassen (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Rdnr. 5.8 f; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 5 JVEG, Rdnr. 7).

Darauf, dass der Antragsteller die Rechnung über die Wochenkarte bzw. die Wochenkarte nicht im Rahmen seiner Antragstellung vorgelegt hat und damit der zweifelsfreie Nachweis, dass ihm diese Kosten auch tatsächlich entstanden sind, nicht geführt ist, kommt es nicht mehr an. Diese Nichtvorlage könnte einerseits Zweifel an dem Erwerb einer Wochenkarte durch den Antragsteller selbst wecken, andererseits aber auch darauf hindeuten, dass der Antragsteller die Wochenkarte bzw. die Rechnung schon an anderer Stelle zur Erstattung vorgelegt hat.

1.3. Keine fiktive Kostenerstattung einer regulären Einzelfahrkarte

Eine Erstattung fiktiver Kosten für eine Fahrkarte, die nur für die Fahrt zum Gerichtstermin und zurück gilt, sieht das JVEG nicht vor.

Zwar kann die Pauschalierung des Fahrtkostenersatzes bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs auch als eine Art fiktiver Kilometergelderstattung betrachtet werden, zumal in der Praxis der konkrete Nachweis der Kraftfahrzeugbenutzung regelmäßig nicht verlangt wird. Gleichwohl erlaubt dies nicht, der Fahrtkostenerstattung bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die fiktiven Kosten einer Fahrkarte zugrunde zu legen. Denn im Gegensatz zu § 5 Abs. 2 JVEG (Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugs) verlangt der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 JVEG (Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten und lässt nicht fiktive Ausgaben genügen (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2009, Az.: I-10 W 32/09, 10 W 32/09; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Rdnr. 5.6). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, nur bei der Erstattung der Kosten eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs mit einer Pauschalierung zu arbeiten, nicht aber bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sieht der Senat nicht. Der Nachweis tatsächlich-konkret entstandener Kosten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist ungleich schwerer möglich als bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, bei denen die Vorlage der erworbenen Fahrkarte ausreicht. Die bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs entstandenen Kosten hängen von so vielen Faktoren (Fahrzeugtyp, km-Fahrleistung umgelegt auf die Haltedauer des Kraftfahrzeugs, aktueller Spritpreis, individuelle Fahrweise usw.) ab, dass eine zuverlässige Ermittlung der Kosten - und auch eine Überprüfung durch die Verwaltung - nicht möglich ist. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist daher wegen der Unterschiede bei der Ermittlung der angefallenen Kosten bei den verschiedenen Anreisearten für die Erstattung von bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Kosten eine Pauschalierung nicht erforderlich."

Dem Antragsteller steht daher für das Erscheinen beim Gerichtstermin am 14.04.2015 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 38,78 EUR zu.

Das LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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