L 4 R 2427/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 2656/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2427/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die (rückwirkende) Gewährung höherer Renten.

Der Kläger ist am 1945 geboren und bei der Beklagten rentenversichert. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 60 seit dem 1. Januar 2000, von 70 seit dem 1. Februar 2004 und von 100 seit dem 19. Juli 2010 anerkannt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) erteilt dem Kläger unter anderem am 20. September 2000 eine Rentenauskunft.

Am 1. Dezember 2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Renten wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte bewilligte dem Kläger aufgrund eines Leistungsfalles am 12. Januar 2000 mit Bescheid vom 19. Juni 2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2000 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Sie berücksichtigte insbesondere die Monate April bis Juli 1972 als Monate mit Beiträgen und mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, unter anderem die Monate von April bis Juni 1960 als Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung und bewertete diese jeweils als beitragsgeminderte Zeit sowie unter anderem eine Zurechnungszeit vom 12. Januar bis 31. Dezember 2000. Den Zugangsfaktor setzte sie mit 1,000 an.

Am 15. Dezember 2004 sprach der Kläger bei der Beklagte vor und erbat Auskunft, wie hoch die Rente ab dem 60. Lebensjahr wäre, wenn er die Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Rente wegen Schwerbehinderung umwandeln ließe. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin eine Rentenauskunft für eine Altersrente wegen Schwerbehinderung.

Die Beklagte wies den Kläger im Schreiben vom 5. Februar 2010 auf das Ende der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (30. April 2010) hin und forderte ihn auf, den verkürzten Antrag auf Regelaltersrente (Vordruck R 110) auszufüllen. Am 2. März 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Er legte eine Kopie seines Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung: 70) vor (Schreiben vom 6. März 2010).

Auf Anfrage der Beklagten teilte der Kläger am 10. März 2010 mit, dass es sich bei der Fachschulausbildung vom 24. April 1972 bis 28. Juli 1972 um eine Meisterschule mit der bestandenen Prüfung zum Kfz-Mechaniker-Meister gehandelt habe. Er habe während dieser Zeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt; er habe eine Ganztagsschule, auch am Abend besucht. Die zeitliche Belastung durch die Ausbildung habe insgesamt mehr als 20 Wochenstunden betragen. Auf ergänzende Nachfrage der Beklagte, da der Arbeitgeber des Klägers Entgelte aus einer abhängigen Beschäftigung gemeldet habe, erklärte der Kläger unter dem 26. März 2010, die schulische Ausbildung habe überwogen. Er sei vom Arbeitgeber freigestellt worden und habe keine Bezahlung bekommen. Im Versicherungsverlauf sei der Zeitraum beachtet, aber nicht angerechnet worden. Der Fehler liege beim Arbeitgeber. Dadurch sei bei der Erwerbsunfähigkeitsrente die Zeit für zehn Jahre auch nicht ausgezahlt worden. Er bitte um Nachzahlung und Beachtung bei der jetzt neuen Altersrente.

Mit Bescheid vom 7. April 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 1. Mai 2010 in Höhe von EUR 908,19 monatlich. Dabei berücksichtigte sie nur noch die Monate April und Juli 1972 als Monate mit Beiträgen und mit Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung, nur die Monate von Juli 1960 bis Dezember 1963 als Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung und bewertete diese als beitragsgeminderte Zeit sowie unter anderem eine Zurechnungszeit vom 12. Januar bis 31. Dezember 2000. Die Zeit vom 1. Mai 1972 bis 30. Juni 1972 berücksichtigte sie als Anrechnungszeit und bewertete diese als beitragsfreie Zeit. Den Zugangsfaktor setzte sie mit 1,000 an.

Hiergegen erhob der Kläger am 13. April 2010 Widerspruch. Die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1960 sei nicht als Ausbildungszeit angerechnet worden. Die Meisterschule vom 1. April bis 31. Juli 1972 sei nicht als Anrechnungszeit angerechnet und bewertet worden. Im Schreiben vom 26. März 2010 habe er bereits auf diesen Fehler hingewiesen und um rückwirkende Neuberechnung für die letzten zehn Jahre der Erwerbsunfähigkeitsrente gebeten. Er bitte auch um Überprüfung, ob aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R – juris) eine Reduzierung eventueller Abschläge in Frage komme.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2010 entschied die Beklagte, dem Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom "18." Juni 2001 (gemeint 19. Juni 2001) aufgrund des Urteils des BSG vom 16. Mai 2006 (a.a.O.) könne nicht entsprochen werden. Die Überprüfung des Bescheides vom "18." Juni 2001 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Der Kläger erhalte aufgrund des Bescheides vom "18." Juni 2001 seit dem 1. Juli 2000 eine zeitlich unbefristete Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Das Urteil des BSG vom 24. Oktober 1996 (4 RA 31/96 – juris) sei nur bei zeitlich befristeten Renten und somit nicht auf die Rente des Klägers anwendbar.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung der Rentenangelegenheit in Bezug auf das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 – juris) ab. Das Urteil betreffe lediglich Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2001. Der Kläger habe jedoch eine Erwerbsunfähigkeitsrente mit einem Rentenbeginn am 1. Juli 2000 erhalten. Die Rente sei abschlagsfrei gezahlt worden. Das Urteil sei daher in seinem Fall nicht anwendbar.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 13. April 2010 auf Rücknahme der Bescheide vom 19. Juni 2001 über die Erwerbsunfähigkeitsrente und vom 7. April 2010 über die Regelaltersrente nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Nachweise über die Berufsausbildung für den Zeitraum vom 1. April 1960 bis zum 30. Juni 1960 seien trotz Aufforderung nicht eingesandt worden. Aus den vorliegenden Versicherungskarten gehe das Vorliegen einer Berufsausbildung für diesen Zeitraum nicht hervor. Das vorliegende Zeugnis vom 22. Dezember 1975 bestätige einen Beginn der Lehrzeit am 1. Juli 1960. Der Zeitraum der Meisterschule vom 24. April 1972 bis 28. Juli 1972 sei bereits im Versicherungskonto anerkannt und für die Rentenberechnung zugrunde gelegt worden. Die Überprüfung des Bescheides vom "20. Juli" 2001 (gemeint 19. Juni 2001) über die Erwerbsunfähigkeitsrente und vom 7. April 2010 über die Regelaltersrente habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 13. Oktober 2010 Widerspruch. Er sei der Auffassung, dass in seiner Erwerbsunfähigkeitsrente bereits 10,8 Prozent Abschläge enthalten seien. Diese Abschläge seien auch auf seine Regelaltersrente übertragen worden. Er habe aus Unkenntnis die Regelaltersrente beantragt, obwohl er schwerbehindert sei und seinen Irrtum im Schreiben vom 6. März 2010 korrigiert habe. Er habe die Altersrente für Schwerbehinderte beantragen wollen. Die Schwerbehinderung liege seit dem 1. Januar 2000 vor. In der Broschüre "Reha und Rente für schwerbehinderte Menschen" der Beklagten stehe, dass die Erwerbsminderungsrente und die folgende Altersrente mit Abschlägen versehen würden. Zu den Nachweisen seiner Lehre von April 1960 bis Juni 1960 wolle er ausführen, dass diese Zeit bereits mit "Bescheid" (richtig Rentenauskunft) der Beklagten vom 20. September 2000 als nachgewiesene berufliche Ausbildung anerkannt worden sei. Weitere Unterlagen seien nicht mehr in seinem Besitz.

Mit Bescheid vom 11. November 2010 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neu fest. Die Rente beginne am 1. Juli 2000 und ende mit dem 30. April 2010. Für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. April 2010 betrage die Nachzahlung EUR 245,27. Die Neufeststellung erfolge, weil sich folgende Zeiten geändert hätten: Beitragszeit vom 1. April 1960 bis zum 30. Juni 1960. Die höhere Leistung werde längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme des Bescheides erbracht. Der Bescheid vom 19. Juni 2001 werde hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückgenommen. Dabei berücksichtigte sie nunmehr noch die Monate April und Juli 1972 als Monate mit Beiträgen und mit Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung sowie auch die Monate von April 1960 bis Juni 1960 als Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung und bewertete diese jeweils als beitragsgeminderte Zeit. Die Zeit vom 1. Mai 1972 bis 30. Juni 1972 berücksichtigte sie als Anrechnungszeit und bewertete diese als beitragsfreie Zeit. Die Zurechnungszeit vom 12. Januar bis 31. Dezember 2000 blieb unverändert. Den Zugangsfaktor setzte sie mit 1,000 an.

Mit Bescheid vom 15. November 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. März 2010. Für die Zeit ab 1. Januar 2011 würden laufend monatlich EUR 909,96 gezahlt. Für die Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 betrage die Nachzahlung EUR 38,62. Der Kläger habe Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 13. April 2005 erfüllt. Die Rente werde ab dem Antragsmonat geleistet, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2010 sei die bisherige Rente, auf die neben dieser Rente Anspruch bestehe, nicht zu leisten. Dabei berücksichtigte die Beklagte weiterhin die Monate April und Juli 1972 als Monate mit Beiträgen und mit Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung sowie unter anderem die Monate von April 1960 bis Juni 1960 als Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung und bewertete diese jeweils als beitragsgeminderte Zeit. Die Zeit vom 1. Mai 1972 bis 30. Juni 1972 berücksichtigte sie als Anrechnungszeit und bewertete diese als beitragsfreie Zeit. Die Zurechnungszeit vom 12. Januar bis 31. Dezember 2000 blieb unverändert. Den Zugangsfaktor setzte sie mit 1,000 an.

Gegen beide Bescheide erhob der Kläger erneut Widerspruch. Hinsichtlich des Bescheids vom 11. November 2010 beanstandete er, dass die Nachzahlung nur für die Zeit ab 1. Januar 2006 statt ab 1. Juli 2010 erfolge und für die Meisterschule nur zwei Monate anerkannt seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2011 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2010 zurück, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 11. November 2010 und 26. Januar 2011 (richtig: 15. November 2010) abgeholfen worden sei. Mit dem Widerspruch werde die Korrektur der Rechtsanwendung, die Berücksichtigung eines Zugangsfaktors in Höhe von 1,0 und damit die abschlagsfreie Zahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, eine Rentennachzahlung ab Rentenbeginn und eine Korrektur der Anrechnung und Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten begehrt. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei am 12. Juli 2000 rechtswirksam beantragt worden; Rentenbeginn sei der 1. Juli 2000. Bei der Berechnung der Rente sei somit das Recht des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des Rentenreformgesetz 1999 anzuwenden. Die Rechtsanwendung sei korrekt erfolgt. Bei der Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit betrage der Zugangsfaktor 1,000. Eine Minderung des Zugangsfaktors sei nicht erfolgt. Die Rente wegen Erwerbsminderung sei abschlagsfrei gezahlt worden. Soweit die Rente neu festgestellt worden sei, sei gemäß § 44 Abs. 4 SGB X seit dem 1. Januar 2006 eine Nachzahlung erbracht worden. Der Zeitraum vom 1. April 1960 bis 30. Juni 1960 sei als berufliche Ausbildungszeit gekennzeichnet und bewertet worden. Der Zeitraum vom 24. April 1972 bis 28. Juli 1972 sei korrekt als Fachschulausbildung gespeichert. Die Kalendermonate April und Juli 1972 seien bereits als Monate mit Pflichtbeitragszeiten gezählt worden. Jeder Kalendermonat könne nur einmal gezählt werden (§ 122 SGB VI). Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten belegt seien, gälten nach § 54 Abs. 3 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten. Dies treffe im Fall des Klägers auf die Kalendermonate April und Juli 1972 zu, da in diesen Monaten eine Beitragszeit und eine Anrechnungszeit wegen Besuchs einer Fachschule (= beitragsfreie Zeit) vorliege. Die beitragsgeminderten Zeiten würden bei der Rentenberechnung wie folgt bewertet: Die für diese Zeiten vorhandenen Pflichtbeiträge würden nach § 70 Abs. 1 SGB VI mit ihrem tatsächlichen Wert berücksichtigt. Ergänzend werde geprüft, ob sich nach § 71 Abs. 2 SGB VI für die daneben liegende Anrechnungszeit wegen Besuchs einer Fachschule gegebenenfalls noch zusätzliche Entgeltpunkte nach der Vergleichsbewertung ergäben. Der Zuschlag werde ermittelt, in dem die beitragsgeminderten Zeiten mindestens den Wert erhielten, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Entsprechend diesen gesetzlichen Vorschriften seien auch im Rentenbescheid des Klägers die beitragsgeminderten Zeiten bewertet worden. Der Zeitraum vom 1. Mai 1972 bis 30. Juni 1972 sei als beitragsfreie Zeit nach § 71 Abs. 1 i.V.m. § 263 Abs. 3 SGB VI bewertet. Bei der Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Kindererziehungszeiten und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Die Berechnung entspreche den gesetzlichen Vorgaben.

Mit Schreiben vom 22. April 2011 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und machte geltend, er sei seit Februar 2010 ein Betrugsopfer geworden. Bei seinem Fall handele es sich um die Umstellung der Erwerbsunfähigkeitsrente durch Erreichen der Regelaltersgrenze des 65. Lebensjahres auf die Altersrente. Der schwere Ärger und das Chaos hätten durch das Schreiben der Beklagten vom 5. Februar 2010 angefangen. Ihm sei der falsche Vordruck "R110" statt "R240" zugeschickt worden. Weiter sei ein Antrag wegen Erwerbsminderung oder Erziehungsrente dabei gewesen. Er habe aus Irrtum diesen Antrag ausgefüllt und zur Beklagten geschickt. Am 6. März 2010 habe er seinen Fehler schriftlich an die Beklagte gemeldet. Er habe darauf keine Rückantwort bekommen. Am 7. April 2010 sei ein Rentenbescheid mit dem Hinweis auf seinen fehlerhaften Antrag gekommen. Am 7. Oktober 2010 sei ein Schreiben gekommen, gegen das er am 13. Oktober 2010 Widerspruch eingelegt habe. Am 11. und 15. November 2010 seien weitere fehlerhafte Bescheide eingegangen. Am 27. November 2010 habe er nochmal Widerspruch gegen alle Rentenbescheide des Jahres 2010 eingelegt, weil sie fehlerhaft seien und das geltende Recht und die Zeiten nicht beachtet worden seien. Im Schreiben vom 13. April 2011 sei ihm aufgefallen, dass es einen Bescheid vom 26. Januar 2011 geben solle. Einen solchen habe er nicht bekommen. Im Widerspruchsbescheid seien der Sachverhalt, viele Briefe und Beweise nicht berücksichtigt worden.

Am 3. Mai 2011 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er verwies auf sein Schreiben vom 22. April 2011. Er begehre eine Rentennachzahlung für die Zeit ab 1. Juli 2000. Außerdem sei im Versicherungsverlauf eine Zurechnungszeit vom 12. Januar bis 31. Dezember 2000 aufgeführt. Dies sei nicht richtig. Er habe erst ab 1. Juli 2000 Rente bekommen und einen entsprechenden Antrag gestellt. Außerdem sei seine Meisterschule nur mit zwei Monaten berücksichtigt worden. Er wolle einen Rentenbescheid, in welchem der Versicherungsverlauf mit Lehrausbildung, Meisterschule und Zurechnungszeit richtig ausgewiesen sei. Der Kläger beantragte wörtlich, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Rente vom 1. Juli 2000 bis Mai 2015 und laufend aufgrund der Differenz zwischen einer Rentenauskunft von September 2000 und dem Rentenbescheid vom 19. Juni 2001 in Höhe von DM 70,00 unter Berücksichtigung sämtlicher Anrechnungszeiten und der Lehrausbildung zu zahlen sowie eine Ausgleichsrente ab Grad 50 seit Februar 2004 nach dem Grad der Eintragung im Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 zu zahlen.

Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen. Ergänzend führte sie aus, die Zurechnungszeit beginne bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers sei am 12. Januar 2000 eingetreten. Der gesetzlich so festgelegte Beginn der Zurechnungszeit verschiebe sich auch dann nicht, wenn der Monat des Eintritts der Erwerbsminderung mit einer Beitragszeit oder Anrechnungszeit belegt sei.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2015 ab. Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger zuletzt die Gewährung einer Ausgleichsrente beantragt habe. Mit den angefochtenen Bescheiden sei über eine derartige Rente nicht entschieden worden. Es fehle insoweit an der Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens. Im Übrigen sei die Beklagte für eine Ausgleichsrente sachlich nicht zuständig. Im Übrigen sei das Klagebegehren des Klägers dahingehend auszulegen, dass er unter Abänderung des Bescheides vom 7. Oktober 2010 in der Fassung der Bescheide vom 11. November 2010 und vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2011 eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Juli 2000 und eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen jeweils unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. April 1960 bis 30. Juni 1960 als Zeit der beruflichen Ausbildung und der Zeit vom 24. April 1972 bis 28. Juli 1972 als Fachschulausbildung und unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit wegen Rentenbezuges erst ab 1. Juli 2000 begehre. Die so verstandene Klage sei zulässig, aber unbegründet. Dabei sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit auch des Klageverfahrens auch der Bescheid vom 15. November 2010 geworden. Der Kläger habe den Bescheid über die Gewährung der Regelaltersrente hinsichtlich der Rentenart und der Rentenhöhe angegriffen, woraufhin die Beklagte anstelle der Regelaltersrente eine Rente für schwerbehinderte Menschen unter Anerkennung weiterer Zeiten als Berufsausbildungszeiten bewilligt habe. Der Bescheid über die Regelaltersrente vom 7. April 2010 sei somit durch den Bescheid vom 15. November 2010 ersetzt worden, welcher damit nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2010 über die Überprüfung (unter anderem) des Bescheides vom 7. April 2010 geworden sei. Der Bescheid vom 7. Oktober 2010 in der Fassung der Bescheide vom 11. November 2010 und vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2011 sei rechtmäßig. Der Kläger habe nach Erteilung der Bescheide vom 11. November 2010 und vom 15. November 2010 keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und einer höheren Rente für schwerbehinderte Menschen. Soweit der Kläger geltend mache, dass eine ihm im September 2000 erteilte Rentenauskunft einen um DM 70,00 höheren Anspruch ausweise als der Rentenbescheid vom 19. Juni 2001, könne er daraus einen Anspruch auf eine höhere Rente nicht herleiten. Rentenauskünfte enthielten keine Regelung, sondern gäben lediglich eine Information über die voraussichtliche Höhe einer Rente. Ein Anspruch auf höhere Rente folgt nicht daraus, dass die Beklagte Abschläge von den Renten vorgenommen hätte. Der Kläger habe eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Recht vor dem 1. Januar 2001 bezogen. Die Beklagte habe bei den Renten des Klägers zutreffend einen Zugangsfaktor von 1,0 berücksichtigt und somit keine Abschläge von den Entgeltpunkten vorgenommen. Einen Anspruch auf höhere Renten könne der Kläger auch nicht aus der Berücksichtigung weiterer Berufsausbildungszeiten herleiten. Die Beklagte habe die insoweit geltend gemachte Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1960 als Monate mit Beitragszeiten für nachgewiesene berufliche Ausbildung und gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI als beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt und dem Widerspruch des Klägers insoweit entsprochen. Auch die Meisterschule habe die Beklagte gemäß dem Begehren des Klägers vollständig vom 24. April 1972 bis 28. Juli 1972 als reine Fachschulausbildung und Anrechnungszeit anerkannt. Da jedoch die Zeiten vom 1. bis 23. April 1972 und vom 29. bis 31. Juli 1972 mit Beitragszeiten belegt seien, handele es sich bei den Monaten April 1972 und Juli 1972 gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI um beitragsgeminderte Zeiten. Die Beklagte habe demgemäß zutreffend die Zeit vom 1. April 1972 bis 30. April 1972 und die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1972 als beitragsgeminderte Zeit und die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1972 als Anrechnungszeit und damit beitragsfreie Zeit (§ 54 Abs. 4 SGB VI) berücksichtigt. Soweit der Kläger geltend mache, dass der Rentenbezug erst am 1. Juli 2000 begonnen habe, jedoch von der Beklagten eine Zurechnungszeit wegen Rentenbezugs bereits ab 12. Juli 2000 angesetzt worden ist, begründe dies nicht die Rechtswidrigkeit der Rentenbescheide. Nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI beginne die Zurechnungszeit mit dem Eintritt der Erwerbsminderung. Beim Kläger sei die Erwerbsunfähigkeit am 12. Januar 2000 eingetreten, so dass eine Zurechnungszeit ab 12. Januar 2000 vorliege. Der vom Kläger angegebene Bezug von Krankengeld während dieser Zeit ändere daran nichts. Denn die Beklagte habe die Zeit bis 31. Dezember 2000 außerdem als Pflichtbeitragszeit und dementsprechend die Zeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 als beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt und bewertet. Im Übrigen seien keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung der Höhe der dem Kläger zustehenden Renten ersichtlich. Schließlich könne der Kläger aus der erfolgten Neuberechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem Bescheid vom 11. November 2010 keinen Anspruch auf Nachzahlungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2006 herleiten. Gemäß § 44 Abs. 3 SGB X würden im Fall der Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit, Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag auf die Rücknahme des Verwaltungsaktes gestellt worden sei (§ 44 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB X). Der Kläger habe die Fehlerhaftigkeit des Bescheides über die Erwerbsunfähigkeitsrente vom 19. Juni 2001 erstmals mit Schreiben vom 26. März 2010 geltend gemacht. Damit ergebe sich ein Nachzahlungsanspruch für die vier Jahre vor Beginn des Jahres 2010, mithin seit 1. Januar 2006. Diese hat die Beklagte erbracht. Sollte der Kläger eine frühere Gewährung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen begehren, könne auch dieses Begehren keinen Erfolg haben. Die Beklagte habe die Rente mit Bescheid vom 15. November 2010 zutreffend ab 1. März 2010 gewährt. Der Kläger habe die Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwar bereits ab 14. April 2005 erfüllt, jedoch erst im März 2010 und damit nicht innerhalb von drei Monate nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen beantragt.

Gegen das ihm am 20. Mai 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Juni 2015 Berufung eingelegt. Er hält die Höhe sowohl der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente als auch der Altersrente für unzutreffend und verweist insofern auf sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2011 zu verpflichten, den Bescheid vom 19. Juni 2001 in der Fassung des Bescheides vom 11. November 2010 sowie den Bescheid vom 7. April 2010 in der Fassung des Bescheides vom 15. November 2010 abzuändern und im ab dem 1. Juli 2000 höhere Renten aufgrund der Differenz zwischen der Rentenauskunft von September 2000 und dem Bescheid vom 19. Juni 2001 in Höhe von DM 70,00 (= EUR 35,79) und unter Berücksichtigung sämtlicher Anrechnungszeiten und der Lehrausbildung zu zahlen, sowie eine Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das SG habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat sein Begehren bekräftigt. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

II.

1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.

2. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, denn der Kläger begehrt höhere Leistungen für länger als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Unmittelbar streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2011, mit dem die Anträge des Klägers auf Überprüfung der Bescheide vom 19. Juni 2001 (Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente) und vom 7. April 2010 (Gewährung der Regelaltersrente) abgelehnt worden sind. Mittelbar streitgegenständlich sind damit die genannten Bescheide vom 19. Juni 2001 und vom 7. April 2010, wobei der Bescheid vom 19. Juni 2001 inzwischen in der Fassung des Bescheides vom 11. November 2010 (Neuberechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente) und der Bescheid vom 7. April 2010 in der Fassung des Bescheides vom 15. November 2010 (Gewährung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen) zu beurteilen sind.

3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat – nach Erlass der Bescheide vom 11. November 2010 und vom 15. November 2010 – keinen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 19. Juni 2001 und vom 7. April 2010 und Bewilligung einer höheren Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. April 2010 und einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab dem 1. März 2010 (dazu unter a). Soweit der Kläger eine "Ausgleichsrente" nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) oder dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) begehrt, hat das SG die Klage zu Recht als unzulässig angesehen (dazu unter b).

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 19. Juni 2001 und vom 7. April 2010 und Bewilligung einer höheren Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. April 2010 und einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab dem 1. März 2010

aa) Verfahrensrechtliche Grundlage der vom Kläger begehrten Überprüfung der Bescheide vom 19. Juni 2001 und vom 7. April 2010 ist § 44 SGB X. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakt das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen können höchstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme oder, wenn die Rücknahme auf Antrag erfolgt, vor dem Antrag erbracht werden, wobei der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 SGB X). Im vorliegenden Fall ist dies der 1. Januar 2006, da der Kläger den Antrag auf Rücknahme am 13. April 2010 gestellt hat.

bb) In materieller Hinsicht maßgeblich sind für die Erwerbsunfähigkeitsrente im vorliegenden Fall die rentenversicherungsrechtlichen Regelungen, die am 1. Juli 2000, dem Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers, in Kraft waren. Dies ergibt sich aus § 300 Abs. 3 SGB VI. Danach sind bei der Neufeststellung einer bereits vorher geleisteten Rente, wenn dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind, die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. § 300 Abs. 3 SGB VI greift auch dann ein, wenn – wie hier – eine frühere Rentenbewilligung im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X zu überprüfen ist (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1999 – B 5 RJ 20/98 R – juris, Rn. 15 m.w.N.). Für die Altersrente gilt die bei deren Rentenbeginn am 1. März 2010 geltende Rechtslage.

Maßgeblich für das Begehren des Klägers auf höhere Erwerbsunfähigkeitsrente und Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des – vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) – Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Pflichtbeitragszeiten gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Damit wirken sich Pflichtbeitragszeiten auf die Höhe der Rente aus.

Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI). Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 162 Nr. 1 SGB VI) und bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Diesen gesetzlichen Grundlagen der Rentenberechnung entsprechend berechnete die Beklagte die Entgeltpunkte für die hier streitigen Zeiträume.

Die Zeit vom 1. April 1960 bis zum 30. Juni 1960 wurde in den maßgeblichen Bescheiden vom 11. November 2010 und vom 15. November 2010 als Zeit mit Beitragszeiten für berufliche Ausbildung in Übereinstimmung mit § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI als beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt und bewertet. Dem Widerspruch des Klägers wurde insoweit abgeholfen.

Die Zeit vom 24. April 1972 bis zum 28. Juli 1972 wurde zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Begehren des Klägers als Fachschulausbildung und Anrechnungszeit anerkannt. Die Zeit vom 1. bis zum 23. April 1972 und die Zeit vom 29. bis 31. Juli 1972 sind zudem mit Beitragszeiten belegt, so dass die Monate April und Juli 1972 zu Recht gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI als beitragsminderte Zeiten berücksichtigt wurden. (§ 122 Abs. 1 SGB VI). Die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1972 wurde zutreffend als Anrechnungszeit der Fachschulausbildung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) und damit gemäß § 54 Abs. 4 SGB VI berücksichtigt.

Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens auf das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R – juris) zu der Frage der Absenkung des Zugangsfaktors bei Inanspruchnahme von Erwerbsminderungsrente vor Beginn des 60. Lebensjahres hingewiesen hat, geht der Hinweis schon deswegen ins Leere, weil dem Kläger sowohl die Erwerbsunfähigkeits- als auch die Altersrente ohne Abschläge beim Zugangsfaktor gewährt wurden. Der Zugangsfaktor beträgt jeweils 1,0. Dies beruht darauf, dass für die Erwerbsunfähigkeitsrente § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden ist, der eine Absenkung des Zugangsfaktors nicht vorsah. Der bei der Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde zu legende Zugangsfaktor findet gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI auch bei der Altersrente Anwendung.

Die Beklagte hat auch die Zeit vom 12. Januar bis 31. Dezember 2000 zutreffend als Zurechnungszeit berücksichtigt, obwohl der Rentenbezug erst am 1. Juli 2000 begann. Denn gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI beginnt die Zurechnungszeitbei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der der Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente zugrundeliegende Leistungsfall lag bereits am 12. Januar 2000 vor.

Auch aus der dem Kläger im September 2000 erteilten Rentenauskunft kann dieser keinen höheren Rentenanspruch ableiten. Rentenauskünfte im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 SGB VI stellen keine Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar, sondern lediglich eine unverbindliche Auskunft (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 – juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 24. April 2014 – B 13 R 3/13 R – juris, Rn. 29; Landessozialgericht [LSG] Bayern, Urteil vom 29. September 2014 – L 19 R 673/12 – juris, Rn. 18; LSG Bayern, Urteil vom 7. Oktober 2010 – L 14 R 973/09 – juris, Rn. 33) über die bei Beginn der Regelaltersrente zu erwartende Rentenhöhe. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Rentenauskunft gegenüber dem Kläger bestimmte im Übrigen § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI in der damals geltenden Fassung ausdrücklich, dass Rentenauskünfte nicht rechtsverbindlich sind.

b) Soweit der Kläger eine "Ausgleichsrente" nach dem BVG oder dem BEG begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Hierüber hat die Beklagte nicht entschieden, so dass weder ein Verwaltungs- noch ein Vorverfahren durchgeführt worden ist. Im Übrigen ist die Beklagte hinsichtlich Leistungen nach dem BVG oder dem BEG auch nicht passivlegitimiert.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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