S 158 AS 22451/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
158
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 158 AS 22451/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 480/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Entscheidungssatz des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 03. Dezember 2012 wie folgt gefasst wird: Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2009 verurteilt, dem Kläger dem Grunde nach für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 387,50 EUR zu gewähren. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten für Juli 2009 bis Dezember 2009 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 bzw Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 577,60 EUR statt lediglich in Höhe von monatlich 387,50 EUR.

Der 1973 geborene, erwerbsfähige und ledige Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bezieht vom Rechtsvorgänger des Beklagten bzw dem Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagter genannt) seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II. Er ist Vater eines am 28. Mai 2004 geborenen Sohnes, der im streitigen Zeitraum noch nicht zur Schule ging und bei seiner von Anfang an allein sorgeberechtigten Mutter N N (geboren 1981), der früheren Lebensgefährtin des Klägers (im Folgenden N genannt), in der G in B lebte. Mit gerichtlichem Beschluss vom 13. Juli 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet; das Verfahren ist aber bereits 2007 wegen fehlender Unterlagen des Klägers wieder abgebrochen worden, weil er nicht alle notwendigen Unterlagen beibrachte.

Im streitigen Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2009 verfügte der Kläger weder über zu berücksichtigendes Einkommen noch über zu berücksichtigendes Vermögen.

Er bewohnt seit Januar 2006, zunächst zusammen mit N und seinem Sohn, nach deren Auszug im November 2007 bis zum 03. Januar 2010, mithin auch im streitigen Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2009, allein und seit dem 04. Januar 2010 zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin eine ca 77,94 qm große Dreizimmerwohnung unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Für diese Wohnung, die über eine mit Erdgas betriebene Etagenheizung verfügt, über die auch die Warmwasserbereitung erfolgt, und deren Hauptmieter zunächst der Kläger und N waren, war (auch) im streitigen Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2009 eine Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 501,23 EUR (Nettokaltmiete 377,23 EUR und kalte Betriebskostenvorauszahlung 124,00 EUR) zu zahlen. Die an den Gasversorger (GASAG) vom Kläger zu entrichtenden Abschläge für die Erdgaslieferungen betrugen im streitigen Zeitraum monatlich 79,00 EUR, so dass der Kläger Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum in Höhe von insgesamt monatlich 580,23 EUR hatte. Von Anfang an hatte der Kläger "seine" Ansprüche auf "Leistungen für Unterkunft" nach dem SGB II an seine Vermieter abgetreten und gegenüber dem Beklagen um direkte Auszahlung der Miete in Höhe von 501,23 EUR an die Vermieter gebeten (Abtretungserklärung vom 01. Dezember 2015).

Bis Ende März 2009 hatte der Beklagte die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (unter Abzug einer Warmwasseraufbereitung- und Kochgaspauschale) als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt, und zwar bis zum Auszug von N und des gemeinsamen Sohnes im November 2007 kopfteilig ausgehend von einem Dreipersonenhaushalt.

Bereits mit Schreiben vom 27. November 2007 hatte er jedoch dem Kläger mitgeteilt, dass die aktuelle "Bruttowarmmiete" in Höhe von 578,23 EUR den Richtwert der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (vom 07. Juni 2005, Amtsblatt für Berlin (ABl) S 3743 zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschrift vom 30. Mai 2006 (ABl 2062), im Folgenden: AV-Wohnen genannt) für einen "Dreipersonenhaushalt" in Höhe von (monatlich) 360,00 EUR übersteige und ihn gebeten mitzuteilen, ob einer der unter Ziff 4 Abs 5 und Abs 9 aufgeführten Sachverhalten zutreffe (Alleinerziehung; längere Wohndauer (mindestens 15 Jahre); wesentliche soziale Bezüge, die ein Gebundensein an die bisherige Wohnung geböten, zB wegen des Schulwegs der Kinder, Betreuungseinrichtungen; älter als 60 Jahre; Schwangerschaft; voraussichtliche Erzielung kostendeckender Einkünfte in absehbarer Zeit; schwere Krankheit; Behinderung), bei deren Vorliegen die Richtwerte der AV-Wohnen bei bestehendem Wohnraum in besonders begründeten Einzelfällen um bis zu 10% überschritten werden könnten. Mit weiterem Schreiben vom 27. November 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er beabsichtige, nach Ablauf von sechs Monaten nur noch den Richtwert nach der AV-Wohnen für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von 360,00 EUR als "Bruttowarmmiete" anzuerkennen, weil die Kosten der von ihm bewohnten Unterkunft unangemessen hoch seien und er deshalb grundsätzlich verpflichtet sei, die Kosten durch Untervermietung, Eigenbeteiligung oder einen Wohnungswechsel zu senken. Der Kläger wies darauf hin, er sei alleinerziehend, weil sich sein Sohn immer noch regelmäßig bei ihm aufhalte (alle 14 Tage). Zudem befände er sich in der "Privatinsolvenz", weshalb er keine andere Wohnung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens (12/11) anmieten könne, was das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg ihm auch bestätigt habe (Schreiben des Klägers vom 29. November 2007). Schon bis zur Anmietung der derzeit inne gehabten Wohnung habe er sich 2 ½ Jahre auf Wohnungssuche befunden. Das LSG Berlin-Brandenburg habe (sogar) bestätigt, dass der Beklagte die derzeitige Wohnung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens (gemeint war offensichtlich bis zum Ablauf der Wohlverhaltensperiode) zahlen müsse. Ferner werde seine neue Lebensgefährtin bis ca August 2008 bei ihm einziehen (Stellungnahme vom 29. November 2007). Schließlich teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2008 (irrtümlich auf den 24. Januar 2006 datiert) mit, er sei nur noch bis Ende November 2008 bereit, die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für die Unterkunft anzuerkennen, danach nur noch die Richtwerte für angemessene Kosten der Unterkunft bei einem Einpersonenhaushalt in Höhe von monatlich 360,00 EUR. Der Kläger müsse daher die Aufwendungen für die Unterkunft durch Untervermietung, Eigenbeteiligung oder einen Wohnungswechsel senken. Bemühungen um die Senkung seiner Unterkunftskosten müsse er in geeigneter Form nachweisen. Es sei ihm zuzumuten, allen Angeboten an privaten und öffentlich geförderten Wohnungen nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Das bloße Einreichen gesammelter Zeitungsanzeigen genüge diesen Anforderungen nicht. Die Dokumentation der Bemühungen solle insbesondere den Namen und die Anschrift des Vermieters, die Anschrift der angebotenen Wohnung, das Datum des Angebots, den Mietpreis/Nebenkosten, zu erwartende Wohnungsbeschaffungskosten und das Ergebnis der Bemühungen enthalten.

Für die Zeit von April 2009 bis Juni 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger ua Leistungen für Unterkunft und Heizung zunächst nur noch in Höhe von monatlich 360,00 EUR (Bescheid vom 15. Dezember 2008). Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes verpflichtete das Sozialgericht (SG) Berlin den Beklagten, "den Bescheid vom 15. Dezember 2008 abzuändern" und dem Kläger für die Zeit von April 2009 bis Juni 2009 "vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 415,80 EUR zu bewilligen" (rechtskräftig gewordener Beschluss des SG Berlin vom 03. März 2009 - S 154 AS 41117/08 ER). Nach der am 01. März 2009 in Kraft getretenen AV-Wohnen vom 10. Februar 2009 (im Folgenden AV-Wohnen 2009), an die sich der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung zu halten habe, sei für einen Einpersonenhaushalt von einem Richtwert in Höhe von monatlich 378,00 EUR auszugehen. Dieser Richtwert könne nach Ziff 3.2.1 Abs 4 der AV-Wohnen 2009 in besonders begründeten Ausnahmefällen um 10 % erhöht werden könne. Ein solcher begründeter Ausnahmefall liege nach Auffassung der Kammer in Fällen wie dem vorliegenden vor, in denen ein leibliches Kind des Leistungsbeziehers von diesem alle 14 Tage für drei Tage betreut werde. Der Kläger sei gehalten, spätestens bis Juni 2009 seine tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nachhaltig auf diesen monatlichen Betrag zu senken. Denn sollte sich nach Ablauf des genannten Zeitraums herausstellen, dass mit diesem monatlichen Betrag die tatsächlichen Unterkunftskosten immer noch nicht gedeckt werden könnten, komme nur noch eine Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 378,00 EUR in Betracht. Mit einem ohne Vorläufigkeitsvorbehalt versehenen Änderungsbescheid vom 31. März 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von April 2009 bis Juni 2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 415,80 EUR. Der Widerspruch des Klägers gegen die Höhe der im Bescheid vom 15. Dezember 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 31. März 2009 festgesetzten Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von April 2009 bis Juni 2009 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07. April 2009). Am 19. Februar 2010 nahm der Kläger die vor dem SG Berlin ursprünglich allein gegen den Bescheid 15. Dezember 2008 mit dem Ziel der Berücksichtigung seiner tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von April 2009 bis Juni 2009 erhobene Klage (S 101 AS 41117/08, ursprünglich S 154 AS 41117/08) auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für diesen Zeitraum zurück. Vorausgegangen war ein Hinweis des SG Berlin, wonach dem Kläger nach Erlass des Änderungsbescheides vom 31. März 2009, der den angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2008 ersetzt habe und nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, das Rechtsschutzinteresse für die Klage entfallen sei (Schreiben vom 16. Februar 2011).

Für den hier streitigen Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen Fortzahlungsantrag ua Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 378,00 EUR (Bescheid vom 24. Juni 2006) und überwies – wie er das bereits für die Leistungszeiträume seit Januar 2006 getan hatte – zunächst die Bruttokaltmiete des Klägers (monatlich 501,23 EUR) an dessen Vermieter. Um die Differenz zwischen der tatsächlichen Bruttokaltmiete und den dem Kläger bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung auszugleichen, griff der Beklagte dabei auf die dem Kläger bewilligte Regelleistung in Höhe von monatlich 123,23 EUR zurück.

Allein gegen die Höhe der ihm für den streitigen Zeitraum (Juli 2009 bis Dezember 2009) bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung hat der Kläger vor dem SG Berlin mit dem Ziel Klage erhoben, ihm für diesen Zeitraum dem Grunde nach höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 577,60 EUR zu gewähren, wobei er zur Begründung seinen bisher eingenommen Standpunkt wiederholt und vertieft hat (Schriftsatz vom 30. Juni 2009).

In dem von ihm zugleich angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 158 AS 22451/09 ER) machte der Beklagte geltend, der Kläger habe bisher keinerlei Bemühungen, seine Wohnsituation zu ändern, nachgewiesen (Schriftsatz vom 28. Juli 2009) und zum Beleg dessen auf zwei verbis-Vermerke über persönliche Vorsprachen des Klägers vom 12. Juni 2009 und 17. Juli 2009 Bezug genommen. In dem ersten Vermerk heißt es, der Kläger weigere sich permanent eine günstigere Wohnung zu suchen. Angeblich fände er keine und kein Vermieter (versehentlich als Mieter bezeichnet) nähme ihn. Bis heute hätten aber keine Angebote zur Prüfung vorgelegen. Im dem zweiten Vermerk ist festgehalten, das Wohnungsproblem sei weiterhin nicht entschärft, weil der Kläger angeblich keine Wohnungsangebote bekomme. Wenn die Gesellschaften schon hörten, er sei im Insolvenzverfahren und habe Schulden sowie eine negative Schufa-Auskunft, laufe nach Auskunft des Klägers gar nichts mehr. Der Kläger sei aufgefordert worden, schriftliche Bestätigungen der Vorsprachen bei den Vermietern einzuholen und diese vorzulegen. Der Kläger behauptete darauf hin am 04. August 2009 (Schreiben vom 04. August 2009, per Fax) gegenüber dem SG, dem Beklagten nachgewiesen zu haben, wegen seiner "alten" Mietschulden, deretwegen er in der "Mietschuldenkartei" geführt werde, und wegen seiner Privatinsolvenz keine Wohnung im Bezirk Treptow-Köpenick, in dem er schon seit 30 Jahren lebe, finden zu können, und zwar weder bei "privaten" Vermietern noch bei der KÖWOGE K Wohnungsgesellschaft mbH (im Folgenden nur KÖWOGE), GeWoGe und GSW Immoblien GmbH. Seine derzeit innegehabte Wohnung habe er nur wegen seiner ehemaligen Lebensgefährtin anmieten können und auch nur zu den seinerzeit geltenden Bedingungen, die auch jetzt noch maßgebend seien (Schreiben vom 04. August 2009). Die Wohnungssuche über das Internet (immowelt.de, exit.de, immonet.de und immobilienscout24.de) sei ergebnislos verlaufen, denn dort würden für eine Warmmiete in Höhe von monatlich 378,00 EUR nur "Hundehütten" angeboten, deren Anmietung ihm aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zumutbar sei. Die KÖWOGE, bei der er angeblich noch Mietschulden habe, habe ihm überhaupt nicht geantwortet. Zum Beleg seiner erfolglosen Bemühungen bei der GSW hat der Kläger eine undatierte email der Neukundenannahme der GSW vorgelegt, in der es heißt, dass momentan kein passendes Angebot für ihn existiere (weiteres Schreiben vom 04. August 2009). Der Eilantrag des Klägers blieb ebenso erfolglos (rechtskräftig gewordener Beschluss des SG Berlin vom 17. September 2009) wie der allein gegen die Höhe der ihm für den streitigen Zeitraum bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung erhobene Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2009).

In der mündlichen Verhandlung des SG vom 03. Februar 2010 hat der Kläger mitgeteilt, er habe ca ein halbes bis dreiviertel Jahr berlinweit versucht, eine andere Wohnung zu finden. Des Weiteren hat er angegeben, erst 2011 sei eine gerichtliche Regelung zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Sohn erfolgt.Der Kläger hat vor dem SG zuletzt ausdrücklich beantragt, den Bescheid vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2010 insoweit abzuändern als der Beklagte verpflichtet wird, ihm für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 577,60 EUR monatlich zu gewähren.

Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 03. Februar 2012 - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, dem Kläger für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009 unter Änderung des Bescheides vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2009 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 387,50 EUR zu gewähren. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die abstrakt angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung betrügen im streitigen Zeitraum monatlich 387,50 EUR, die tatsächlichen Aufwendungen seien daher zu hoch, und zwar sowohl nach der AV-Wohnen (2009) als auch nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Maßstab zu § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R). Dabei ist das SG davon ausgegangen, dass für einen Einpersonenhaushalt in Berlin eine Wohnungsgröße von maximal 50 qm angemessen sei und im Weiteren unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2009 vom 03. Juni 2009 (ABl Nr 27 vom 24. Juni 2009) ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis für einfache Wohnungen (mit einer Wohnfläche von 40 bis unter 60 qm) in Höhe von monatlich 4,76 EUR pro qm nettokalt zu berücksichtigen sei. Als kalte Betriebskosten seien abstrakt angemessen maximal monatlich 1,41 EUR pro qm, so dass sich eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete für eine Person in Höhe von monatlich 308,50 EUR ergebe (50 x 6,17 EUR (4,76 EUR + 1,41)). Für diese Berechnungen berief sich das SG auf ein von Richterinnen und Richtern des SG Berlin erarbeitetes Konzept für die Beurteilung angemessener Mietkosten (Schifferdecker, Irgang, Silbermann: Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin. Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit, S 28 ff), das es sich zu eigen machte. Die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von monatlich 79,00 EUR seien zu übernehmen, da sie offensichtlich wirtschaftlich und damit zu erstatten seien, weil sie den Grenzwert des bundesweiten Heizkostenspiegels, der mangels eines Heizkostenspiegels für Berlin anzuwenden sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R, juris), für den hier vorliegenden Energieträger Erdgas nicht überschritten.

Eine (auch nur vorübergehende) Fortzahlung der nicht angemessen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II komme nicht in Betracht, weil es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen sei, die Kosten zu senken. Er habe spätestens seit dem 27. November 2007 Kenntnis davon gehabt, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu hoch seien. Gründe, die zu einer Verlängerung des Zeitraums führen könnten, in denen die tatsächlichen Kosten übernommen werden könnten, seien im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Als solche kämen nur vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituationen in Betracht wie zB eine aktuelle schwere Erkrankung, eine Behinderung oder ein ohnehin aus anderen Gründen anstehender weiterer Umzug. Zwar habe der Kläger vorgetragen, ein Wohnungswechsel sei ihm einerseits nicht möglich, da er für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Sohn weiteren Platz benötige, andererseits sei ein Umzug bereits deshalb ausgeschlossen, weil er keine geeignete Wohnung gefunden habe. Diese Aussagen seien aber nicht geeignet, die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu verneinen, wobei der Kläger auch die Möglichkeit gehabt habe, einen Teil seiner Wohnung unterzuvermieten statt diese zu wechseln, entgegenstehende Gründe seien jedenfalls nicht vorgetragen. Der Kläger habe offensichtlich bisher auch keinerlei Anstrengungen unternommen, innerhalb seines sozialen Umfeldes eine kostenmäßig angemessene Wohnung zu finden. Da er auch nicht ansatzweise dargetan habe, eine entsprechende Wohnung nicht erlangen zu können, sei es nicht Aufgabe des Beklagten oder des Gerichts, dem Kläger entsprechende Wohnmöglichkeiten nachzuweisen. Es sei allgemein bekannt, dass der Wohnungsmarkt in Berlin im Jahr 2009 entspannt gewesen sei, nicht nur bezogen auf den Bezirk Treptow-Köpenick. Außerdem habe eine am 03. Februar 2012 erfolgte Nachschau des Gerichts bei www.immobilienscout24.de für den Bezirk Treptow-Köpenick unter Eingabe der Suchmerkmale Wohnung bis 50 qm und maximale "Kaltmiete" in Höhe von 308,50 EUR insgesamt 45 Angebote ausgewiesen, weshalb davon auszugehen sei, dass es dem Kläger auch im Jahre 2009 möglich gewesen sei, eine (kostenangemessene) Wohnung zu finden. Soweit der Kläger vortrage, potentielle Vermieter seien wegen seiner Privatinsolvenz möglicherweise nicht zu einem Mietvertragsabschluss bereit gewesen, fehle hierzu jeglicher Nachweis. Im Übrigen bestehe auch die Möglichkeit, dass der Beklagte die Miete direkt an den Vermieter überweise. Es sei gerichtsbekannt, dass Vermieter in diesen Fällen zum Abschluss eines Mietvertrages bereit seien. Dass der Kläger zur Ausübung seines Umgangsrechts ausreichend Platz benötige, sei nicht belegt. Die diesbezügliche gerichtliche "Vereinbarung" habe erst seit 2011 bestanden und nicht bereits in dem hier streitigen Zeitraum. Der Durchführung der Besuche seines Sohnes hätte aber auch nichts entgegengestanden, wenn der Kläger in einer kleineren kostengünstigeren Wohnung gelebt hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kläger für sich und seinen Sohn auf eine 77 qm große Wohnung angewiesen gewesen sei. Selbst bei regelmäßigen Besuchen des damals fünfjährigen Sohnes sei es nicht zwingend notwendig, dass der Sohn über ein eigenes Zimmer verfüge. Lediglich ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits in dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 154 AS 41117/08 ER ergangenen Beschluss des SG vom 03. März 2009 darüber informiert worden sei, dass er gehalten sei, die Kosten der Unterkunft bis zum 30. Juni 2009 nachhaltig auf höchstens monatlich 415,80 EUR zu senken und anderenfalls nur noch eine Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 378,00 EUR in Betracht komme. Dass der Kläger aufgrund dieser recht klaren Worte verstärkte Anstrengungen zur Senkung der Unterkunftskosten unternommen habe, sei nicht ansatzweise erkennbar. Dem Kläger hätte auch aufgrund der weiteren vorangegangen gerichtlichen Verfahren durchaus klar sein müssen, dass seine Eigeninitiative gefragt sei. Diese sei jedoch nicht erfolgt. Vielmehr habe die Kammer in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, der Kläger habe jegliche Eigenbemühung zur Änderung seiner Wohnsituation eingestellt. Dies entspreche jedoch nicht dem Leitgedanken des SGB II, des Förderns und Forderns.

Der Kläger, der mit seiner Berufung das Urteil angreift, soweit das SG damit seinem Klagebegehren nicht stattgegeben hat, wiederholt und vertieft zur Begründung derselben sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend macht er geltend, beim Beklagten Unterlagen über seine erfolglose Suche nach einer billigeren Wohnung in seinem sozialen Einzugsbereich eingereicht zu haben. Dass Unterlagen beim Beklagten "verloren gehen" sei bekannt und in "zig" Fällen belegt. Darüber hinaus trägt er vor, eine Untervermietung eines Teils seiner Wohnung sei schon deshalb nicht möglich gewesen sei, weil diese nur über ein kleines (abschließbares) Zimmer, das Kinderzimmer, verfüge, die anderen Zimmer seien Durchgangszimmer, die noch nicht einmal mit einer Tür von einander getrennt seien. Er sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gezwungen gewesen, einen Untermieter hereinzunehmen, der dann seine Wohnung hätte ausräumen können, zumal seine Verwalterin einer Untervermietung auch nicht zugestimmt hätte. Der Beklagte habe ihm daher eine Wohnung vorschlagen bzw suchen müssen. Da dies nicht geschehen sei, müsse der Beklagte die "volle Miete" zahlen. Schließlich bekräftigte der Kläger noch einmal seine Behauptung, im streitigen Zeitraum alle 14 Tage von seinem Umgangsrecht mit seinem Sohn Gebrauch gemacht zu haben, und zwar jeweils von Freitag nach dem Kindergarten bis Sonntagnachmittag. Einer gerichtlichen Bestimmung hierüber habe es noch nicht bedurft, weil N damals damit einverstanden gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 03. Dezember 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Oktober 2009 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, für Juli 2009 bis Dezember 2009 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von entsprechenden Aufwendungen in Höhe von monatlich 577,60 EUR statt lediglich in Höhe von monatlich 387,50 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Entscheidungssatz des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 03. Dezember 2012 wie folgt gefasst wird: Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2009 verurteilt, dem Kläger dem Grunde nach für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 387,50 EUR zu gewähren.

In der Sache verteidigt er die Entscheidung des SG, soweit der Kläger diese angefochten hat. Im Übrigen macht er (erstmals) geltend, der Kläger habe den von ihm behauptete Umgang mit seinem Sohn im streitigen Zeitraum nicht belegt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (Bd I und II), insbesondere die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten (Band I bis VI, Blatt 1 bis 672 und Blatt 704 bis 1228, letztere betreffen die Verwaltungsvorgänge vom 29. Januar 2007 bis zum 19. Februar 2010) sowie die Gerichtsakte des SG Berlin S 158 AS 22451/09 ER (L 10 AS 1654/09 ER) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand (§ 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) des Klage- und Berufungsverfahrens ist für Juli 2009 bis Dezember 2009 in gegenständlicher Hinsicht allein ein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung eines höheren Bedarfs für Unterkunft und Heizung, dem Betrag nach begrenzt durch den erstinstanzlich gestellten Antrag des Klägers, ihm Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von entsprechenden Kosten in Höhe von monatlich 577,60 EUR zu gewähren. Dass hiervon abweichend die tatsächlichen Kosten des Klägers für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum in Höhe von monatlich 580,23 EUR (Bruttokaltmiete 501,23 EUR und Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung 79,00 EUR) geringfügig höher ausfielen, ist deshalb ohne Belang. Die Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig. Denn nach der Rechtsprechung des BSG bildet der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 bzw 3 SGB II) einen abtrennbaren prozessualen Anspruch vom Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld II (bzw auf Sozialgeld), soweit er – so wie hier – Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung (iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) des vom Kläger angefochtenen, den streitigen Zeitraum regelnden Bescheides vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Oktober 2009 ist. Eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes in Leistungen einerseits für Unterkunfts- und andererseits für Heizkosten ist indes rechtlich nicht möglich (BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, juris RdNr 18 und 22 zum bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht des SGB II). Demgegenüber war zu keinem Zeitpunkt während des Klage- und Berufungsverfahrens Streitgegenstand, ob der Beklagte berechtigt war, die dem Kläger für den streitigen Zeitraum bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung und darüber hinaus auch noch einen Teil der dem Kläger für diesen Zeitraum bewilligten Regelleistung direkt an seinen Vermieter zu überweisen. Denn dagegen hat sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt zur Wehr gesetzt.

Das SG hat rechtskräftig (§ 141 SGG) entschieden, dass dem Kläger dem Grunde nach höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für Juli 2009 bis Dezember 2009 unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 387,50 EUR zustehen, denn insoweit hat das SG dem Begehren des Klägers stattgegeben, wogegen der Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat. Streitgegenständlich ist damit nur noch, ob der Kläger während des streitbefangenen Zeitraums dem Grunde nach Leistungen für Unterkunft und Heizung aufgrund eines entsprechenden Bedarfs in Höhe von mehr als monatlich 387,50 EUR bis zu monatlich 577,60 EUR zustehen.

Beteiligt ist auf Klägerseite auch nur der bisher als solcher allein nach außen in Erscheinung getretene Kläger, nicht auch vor dem Hintergrund des Rechtsschutzziels und dem so genannten prozessualen Meistbegünstigungsprinzip (vgl hierzu BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R, juris RdNr 11) neben ihm als in gleicher Weise – wenn auch bisher unerkannt gebliebener – Beteiligter sein Sohn. Selbst wenn man – wie im Weiteren – den Sachvortrag des Klägers zum Umfang des von ihm im streitigen Zeitraum ausgeübten Umgangs mit seinem Sohn als wahr unterstellt (vgl zur Zulässigkeit der Wahrunterstellung: BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 4 RA 29/06 R, juris RdNr 78 und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47/85, juris RdNr 16) und zudem – wie im Weiteren – zu Gunsten des Sohnes des Klägers davon ausgeht, dass dieser an den Kalendertagen, an denen er sich mehr als 12 Stunden bei seinem Vater aufgehalten hat, ebenso wie der Kläger hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 SGB II) war, so dass er an diesen Kalendertagen mit dem Kläger eine (so genannte temporäre) Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 1 und Nr 4 SGB II gebildet hat (vgl BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R, juris), bedeutet dies zunächst nur, dass er als nicht erwerbsfähige Person, vermittelt über den erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Kläger, für diese Tage einen Anspruch auf Sozialgeld in Form der Regelleistung nach § 7 Abs 2 Satz 1, § 9, § 19 Satz 1, § 20, § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II (BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R, juris)hatte.Diese Auslegung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II, die eine wechselnde Aufnahme minderjähriger Kinder in den jeweiligen Haushalt ihrer getrennt lebenden Eltern berücksichtigt, stellt eine SGB-II-immanente Lösung des Problems der Umgangskosten sicher, die angesichts der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG) geboten ist. Bei dem in der temporären Bedarfsgemeinschaft tageweise anfallenden Regelbedarf bzw hier noch Regelleistungsbedarf handelt es sich um einen Bedarf des minderjährigen Kindes, das seinen notwendigen Lebensunterhalt auch für die Aufenthalte beim getrennt lebenden Elternteil decken können muss (BSG, Urteil vom 12. Juli 2013 - B 14 AS 50/12 R, juris RdNr 18). Ansprüche auf Regelleistungen sind allerdings im vorliegenden Fall – wie bereits ausgeführt – nicht streitig. Ob aber in temporären Bedarfsgemeinschaften für die minderjährigen Kinder – hier also den Sohn des Klägers – daneben ein berücksichtigungsfähiger Bedarf für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II bestehen kann oder entsprechende Kosten, soweit sie die Möglichkeit des Elternteils zu einem geordneten Umgang mit dem Kind sicherstellen, als angemessene Kosten im Einzelfall dem Elternteil zuzuordnen sind (BSG, aaO, RdNr 19), ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt.

Wann es sich dabei um einen anteiligen Anspruch des Kindes handeln kann, mithin ein zumindest anteiliger Wohnbedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II beim Kind – hier dem Sohn des Klägers – anerkannt werden muss, bedarf aber im vorliegenden Fall keiner Klärung. Denn ein solcher anteiliger berücksichtigungsfähiger Wohnbedarf des Kindes für die Zeiten des Aufenthalts bei einem Elternteil und damit ein anteiliger Anspruch des Kindes auf Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeiten des Aufenthalts scheidet jedenfalls aus, wenn das Kind – so wie hier der Sohn des Klägers im streitigen Zeitraum – seinen Lebensmittelpunkt eindeutig in der Wohnung des anderen Elternteils hat, sich also (ganz) überwiegend in der Wohnung des anderen Elternteils – hier also von N – aufhält, so dass schwerpunktmäßig gerade nicht die Abdeckung des Grundbedürfnisses des Wohnens des Kindes – hier des Sohnes des Klägers – in Rede steht, sondern die Sicherstellung des Umgangsrechts des umgangsberechtigten Elternteils (im Ergebnis ebenso Sächsisches LSG, Urteil vom 15. Januar 2015 - L 2 AS 161/11, juris, das sich insoweit allerdings, obwohl es sich auch dort um einen Anspruch nach dem bis zum Dezember 2010 geltenden Recht des SGB II gehandelt hat, auf die erst mit Wirkung ab Januar 2011 eingefügte Satzungsregelung in § 22b Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB II gestützt hat; Revision beim BSG anhängig unter B 4 AS 2/15 R). Wie der Fall zu beurteilen gewesen wäre, wenn ein so genanntes paritätisches Wechselmodell (= Sohn bewohnt die Wohnungen der Eltern aufgrund elterlicher Einigung oder gerichtlicher Entscheidung genau gleichviel) oder ein diesem nahezu angenähertes Modell praktiziert worden wäre, war vom Senat nicht zu prüfen. Ob wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts des umgangsberechtigten Elternteils, hier des Klägers, ein erhöhter Wohnraumbedarf anzuerkennen ist, mithin die innegehabte Wohnung als kostenangemessen zu erachten ist, ist vielmehr erst im Rahmen des Anspruchs des umgangsberechtigten Elternteils – hier des Klägers – auf Leistungen für Unterkunft und Heizung zu prüfen (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand der Einzelbearbeitung: Oktober 2012, RdNr 136 zu § 22; Behrend in jurisPK-SGB II, Stand der Einzelbearbeitung: 13. November 2015, RdNr 114 zu 21). Dies ist allerdings keine Frage der abstrakten Angemessenheit iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, sondern der konkreten Angemessenheit iS des § 22 Abs 1 Satz 3 (so schon, wenn auch nicht tragend BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R, juris (Freiburg), RdNr 37, vgl insbesondere auch Krauß, aaO, RdNr 137 mwN, so jetzt auch Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, RdNr 49 zu § 22), mit der Folge, dass es dem Hilfebedürftige wegen dieser Gründe unter Umständen auch obliegt, zur Kostensenkung in eine geeignetere, kostengünstigere Wohnung umzuziehen (vgl Krauß, aaO, RdNr 137).

Da aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall ein anteiliger Anspruch des Sohnes des Klägers auf Leistungen für Unterkunft und Heizung ausscheidet, bedarf es weder einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Urteil des SG zumindest konkludent auch einen solchen Anspruch abgewiesen hat, so dass der Sohn des Klägers entgegen dem äußeren Schein ebenfalls durch das Urteil als beschwert angesehen werden müsste (vgl hierzu BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R, juris RdNr 26), noch war zu prüfen, ob die allein sorgeberechtigte N bereit wäre, eine bisher schwebend unwirksame Klage ihres Sohnes zu genehmigen.

Die zulässige Berufung ist mit der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Maßgabe nicht begründet. Die klarstellende Korrektur des Entscheidungssatzes des angefochtenen Urteils des SG hatte unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in den Urteilsgründen (die insoweit als Ergänzung seines Entscheidungssatzes zu verstehen sind) zu erfolgen, die erhellen, dass das SG den Beklagten lediglich dazu verurteilen wollte, dem Kläger dem Grunde nach (§ 130 SGG) höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den streitigen Zeitraum unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 387,50 EUR zu gewähren (zur Zulässigkeit einer solchen Grundurteils sogleich), nicht aber zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für diesen Zeitraum in Höhe von monatlich 387,50 EUR, ohne Rücksicht darauf, dass der Beklagte dem Kläger für diesen Zeitraum entsprechende Leistungen in Höhe von monatlich 378,00 EUR bereits bewilligt hatte.Die der Berufung zugrunde liegende Klage in dem jetzt noch streitgegenständlichen Umfang ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 SGG) statthaft, über die in Form eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) entschieden werden kann, das auch im so genannten Höhenstreit nach dem SGB II zulässig ist (vgl nur BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 81/12 R, juris RdNr 10); die Klage ist auch im Übrigen zulässig.

Die Klage in ihrem jetzt noch streitigen Umfange ist aber nicht begründet. Der Kläger kann für den streitigen Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2009 dem Grunde nach keine höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von mehr als monatlich 387,50 EUR beanspruchen.

Er gehörte im streitgegenständlichen Zeitraum zum Kreis der Leistungsberechtigten iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, insbesondere war er hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 SGB II), so dass er durchgehend dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung hatte.

In welchem Umfang Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung haben bestimmt sich nach § 22 Abs 1 SGB II. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (stRspr des BSG: vgl etwa Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris (Berlin) RdNr 20). Den angemessenen Umfang übersteigende Kosten sind – gemäß § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II, der entgegen dem Wortlaut nicht nur für die Aufwendungen für die Unterkunft, sondern auch für die Aufwendungen für die Heizkosten gilt (BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R, juris RdNr 22 zum inhaltsgleichen § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II der Vorgängerfassung des Gesetzes) – als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die Aufwendungen des Klägers im bezeichneten Zeitraum für die Bruttokaltmiete und damit für die Unterkunft, die allerdings aufgrund der vom Kläger vorgenommenen Begrenzung in dem vorliegenden Verfahren nur in Höhe von monatlich 498,60 EUR (577,60 EUR – 79,00 EUR) von Interesse sind, sind unangemessen hoch. Denn diese Bruttokaltmiete übersteigt die abstrakte Angemessenheit einer Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt in Berlin im streitigen Zeitraum nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II deutlich (dazu unter 1.). Sachliche Gründe, nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II diese Aufwendungen für die Unterkunft dennoch zu berücksichtigen, bestanden für den bezeichneten Zeitraum nicht (dazu unter 2.). Die Heizkosten im streitigen Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2009 in Höhe von monatlich 79,00 EUR sind im Ergebnis in vollem Umfang zu tragen (dazu unter 3.).

1. Die Aufwendungen des Klägers für seine Unterkunft im streitigen Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2009 in Höhe des hier allein relevanten Betrages in Höhe von monatlich 498,60 EUR übersteigen deutlich den maßgeblichen Referenzwert (iS einer Mietobergrenze) für einen Einpersonenhaushalt in Berlin im streitigen Zeitraum.

Von den Aufwendungen für die Unterkunft iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden alle Zahlungsverpflichtungen erfasst, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben. Dazu zählen neben der geschuldeten Nettokaltmiete auch die Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten. Die abstrakte Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist in einem mehrstufigen Verfahren nach Maßgabe der so genannten Produkttheorie (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, juris RdNr 24ff; zu den angemessenen kalten Betriebskosten als ein Faktor des Produkts ausdrücklich: BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris (Berlin) RdNr 33 und - B 14 AS 2/10 R, juris (Berlin) RdNr 28), also dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und der Summe von angemessener Nettokaltmiete pro qm und angemessenen kalten Betriebskosten pro qm, zu ermitteln.

Erster Prüfschritt ist es, die angemessene Größe der Wohnung zu bestimmen. Dabei hat das SG richtigerweise für den Kläger eine maximale Wohnungsgröße von 50,00 qm veranschlagt. Denn zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsbau verweisen § 27 Abs 4, § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (BGBl I 2376: "Wohnungsförderungsgesetz" im Folgenden: WoFG) wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße auf die "Bestimmungen" des jeweiligen Landes. Das Land Berlin hat zu § 10 WoFG keine Ausführungsvorschriften erlassen. Zu § 27 WoFG liegen nur unveröffentlichte Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 vor, die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen. Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20. Oktober 1995 (ABl 4462) an Einzelpersonen – auf einen Zweipersonenhaushalt kann hier nicht abgestellt werden, weil dies voraussetzen würde, dass tatsächlich zwei Personen die Wohnung ausschließlich oder ganz überwiegend bewohnen, was im streitigen Zeitraum nicht der Fall – Wohnraum bis zu 50 qm überlassen werden. Auf diese Regelungen ist für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 SGB II zurückzugreifen (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, juris (Berlin) RdNr 16ff).

In einem zweiten Prüfschritt ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen, bei dem es sich um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln muss, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Insoweit ist auf das gesamte Stadtgebiet von Berlin abzustellen. Denn bei der Stadt Berlin handelt es sich um einen solchen homogenen Lebens- und Wohnbereich. Eine Beschränkung auf bestimmte Bezirke (oder Ortsteile) mit besonders verdichteter Bebauung und damit vorwiegend günstigem Wohnraum birgt zudem das Risiko einer Gettoisierung. Außerdem zeigt die Wohnlagenkarte als Anlage zu dem vom SG in Bezug genommenen Berliner Mietspiegel 2009, dass ohnehin in allen Bezirken auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren, vorhanden sind, so dass auch von daher die Bildung eines engeren Vergleichsraums nicht erforderlich erscheint. Es steht nicht zu befürchten, dass mit einem ggf zur Kostensenkung erforderlichen Umzug regelmäßig das nähere soziale Umfeld verlassen werden muss. Soweit ein solcher Umzug über die Orts- oder auch Bezirksgrenzen hinweg im Einzelfall gleichwohl notwendig wird, ist dies im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Hilfebedürftigen hinzunehmen (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris RdNr 24 mwN und B 14 AS 2/10 R, juris (Berlin) RdNr 18).

In einem dritten Prüfschritt ist – ausgehend von dem gesamten Stadtgebiet von Berlin als räumlichem Vergleichsmaßstab – der den Wohnungsstandard widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis zu ermitteln, wobei ein einfacher im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen ist. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln Zur Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II können qualifizierte Mietspiegel iS des § 558d Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) herangezogen werden, für die die gesetzliche Vermutung gilt, dass die angegeben Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs 3 BGB). Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Baualtersklassen grundsätzlich nicht zulässig. Die Daten für Baualtersklassen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad (Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne Bad) sind jedoch, unabhängig davon, mit welcher Häufigkeit solche Wohnungen noch verfügbar sind, zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht heranzuziehen, da Hilfebedürftige auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden dürfen. Darüber hinaus sind die Grundlagendaten zu dem jeweiligen Mietspiegel zu berücksichtigen. Es könnten sich daraus nämlich Anhaltspunkte ergeben, dass eine bestimmte Baualtersklasse statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden ist und zugleich den einfachen Standard nachvollziehbar abbildet, dass allein auf diesen Wert (ggf um einen Aufschlag erhöht) zurückzugreifen ist. Lassen sich solche weitergehenden Schlüsse aus vorhandenem Datenmaterial nicht ziehen, bietet es sich an, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach der Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Baualtersklassen zu bilden, da ein solcher Mittelwert gewährleistet, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt einfließt (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010, aaO, RdNr 28ff bzw RNr 23ff).

Zur Feststellung der angemessenen Referenzmiete kann dabei nicht auf den in den AV-Wohnen 2009 genannten Referenzwert in Höhe von monatlich 378,00 EUR zurückgegriffen werden, weil nicht erkennbar und auch vom Beklagten nicht vorgetragen worden ist, auf welcher Datengrundlage und welchem Auswertungskonzept dieser Wert beruht und er zudem das Problem in sich trägt, zwei separat zu beurteilende Bedarfe (Bruttokaltmiete und Heizkosten) zu repräsentieren.

Das heißt jedoch nicht, dass damit "automatisch" die tatsächlichen Unterkunftskosten als angemessen zu erachten sind bzw auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (rechte Spalte zzgl eines Sicherheitszuschlags) zurückzugreifen wäre (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R, juris RdNr 27). Vielmehr muss das Gericht, sofern – wie hier – vom Grundsicherungsträger ein schlüssiges Konzept nicht vorgelegt wird, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht auf ein ihm bekanntes schlüssiges Konzept zurückgreifen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R, juris RdNr 23).

Deshalb hat der Senat – so wie auch das SG – entsprechend den dargelegten Vorgaben der Rechtsprechung des BSG den Berliner Mietspiegel 2009 vom 03. Juni 2009, bei dem es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handelt, und dessen Grundlagendaten im GEWOS-Endbericht 2009 von Oktober 2009 zur Grundlage seiner Prüfung gemacht. Dieser Mietspiegel ist anzuwenden, auch wenn er auf den in den Vorjahren erhobenen Daten beruht (Stichtag: 01. Oktober 2008, vgl Vorbemerkung zum Mietspiegel). Denn ein "schlüssiges Konzept", das vorrangig der Grundsicherungsträger vorzulegen hat, muss spätestens im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – hier also des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2009 – vorliegen. Insofern gilt der Grundsatz, dass nur die Werte einer im fraglichen Zeitraum bereits veröffentlichten Quelle herangezogen werden können, da ansonsten regelmäßig Nachberechnungen (nebst entsprechender Korrektur der Bescheide) erforderlich würden (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2009 – L 26 AS 407/07, juris RdNr 39). Da ein solches Konzept im Rahmen der Angemessenheitsprüfung in der Folge gerichtlich voll überprüfbar ist, sind Ausgangsdaten allerdings zu korrigieren, soweit sich in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren herausstellt, dass es zu nicht vorhersehbaren Preissprüngen gekommen ist (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R, juris (Berlin) RdNr 21; vgl auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R, juris (Duisburg) RdNr 23 (streitiger Zeitraum November 2006 bis April 2007, Rückgriff auf Mietspiegel 2005 gebilligt, der bis November 2007 Anwendung fand) und BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris (Berlin) RdNr 27 (streitiger Zeitraum 05. August 2007 bis zum 29. Februar 2008, Rückgriff auf Mietspiegel 2007 gebilligt) und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2009 – L 26 AS 407/07, juris RdNr 39). Da von den Beteiligten nichts vorgetragen wird und auch für den Senat nicht ersichtlich ist, dass es während des streitigen Zeitraums zu solchen nicht vorhersehbaren Preissprüngen gekommen ist, ist allein der Mietspiegel 2009 maßgebend.

Der GEWOS-Endbericht 2009 enthält keine Angaben, die den Schluss zulassen, dass eine bestimmte Baualtersklasse statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden ist, dass sie einen einfachen Standard nachvollziehbar abbildet Die Daten des GEWOS-Endberichts beziehen sich stets auf das gesamte Land Berlin, jedoch nicht auf dessen Bezirke (vgl insbesondere die Tabellen 25 bis 32b). Differenziert wird in einigen Tabellen des GEWOS-Endberichts nur zwischen den "westlichen" und den "östlichen" Bezirken.

Daher hat der Senat nach einer von Richterinnen und Richtern des SG Berlin erarbeiteten Methode (Schifferdecker, Irgang, Silbermann, aaO), die vom BSG gebilligt worden ist (BSG, Urteile vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R und B 14 AS 85/09 R und vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R und B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R, allesamt juris), einen gewichteten arithmetischen Mittelwert gebildet. Ausgangspunkt sind dabei die Daten für Wohnungen der Größe von 40 bis unter 60 qm in einfachen Wohnlagen, wie sie in Zeile D der Mietspiegeltabelle angegeben werden. Da Hilfebedürftige jedoch nicht auf Wohnungen verwiesen werden dürfen, die entweder nicht über ein Bad oder nicht über eine Sammelheizung verfügen, hat der Senat die Werte der Spalten 1 und 3 für unterdurchschnittliche Ausstattung sowie die in den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Abschläge auf die Spalten 1, 3, 5 und 6 für weit unterdurchschnittliche Ausstattungen nicht berücksichtigt. Der Berechnung sind die Mittel- und nicht die Spannenoberwerte der einfachen Wohnlage zugrunde gelegt worden (vgl nur BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris (Berlin) RdNr 32 und B 14 AS 2/10 R, juris (Berlin) RdNr 27).

Es war also von folgenden Werten auszugehen: 4,54 EUR (Spalte 2), 4,89 EUR (Spalte 4), 4,73 (Spalte 5), 4,72 EUR (Spalte 6), 4,29 EUR (Spalte 7), 4,80 EUR (Spalte 10), 6,41 EUR (Spalte 11). Die Gewichtung der einzelnen Mietspiegelwerte wird anhand der auf die berücksichtigten Spalten des Berliner Mietspiegels entfallenden Wohnungen vorgenommen, die sich aus dem GEWOS-Endbericht ergeben (Tabelle 1 "Fortschreibung der Grundgesamtheit zum Berliner Mietspiegel 2009"). Danach entfallen 38.200 Wohnungen auf Spalte 2, 17.100 Wohnungen auf Spalte 4, 8.300 auf Spalte 5, 14.400 auf Spalte 6, 4.500 auf Spalte 7, 25.300 auf Spalte 10 und 4.400 auf Spalte 11. Insgesamt handelt es sich um 112.200 Wohnungen. Zur Gewichtung werden die auf die einzelnen Tabellenzeilen entfallenden Wohnungen pro Zeile ins Verhältnis zur Summe der insgesamt pro Zeile berücksichtigten Wohnungen gesetzt. Anschließend werden die so ermittelten Anteile mit den zugehörigen, in den einzelnen Mietspiegelzeilen angegebenen Kaltmietwerten multipliziert und die Produkte je Zeile addiert, um jedem einzelnen Mietspiegelwert sein dem Wohnungsbestand entsprechendes Gewicht beimessen zu können. Daraus ergibt sich die folgende Berechnung:

([38.200: 112.200] x 4,54 EUR = 1,55 EUR) + ([17.100: 112.200] x 4,89 EUR = 0,75 EUR) + ([8.300: 112.200] x 4,73 EUR = 0,35 EUR) + ([14.400: 112.200] x 4,72 EUR = 0,61 EUR) + ([4.500: 112.200] x 4,29 EUR = 0,17 EUR) + ([25.300: 112.200] x 4,80 EUR = 1,08 EUR) + ([4.400: 112.200] x 6,41 EUR = 0,25 EUR) = 4,76 EUR Nettokaltmiete.

Die angemessene Nettokaltmiete beträgt daher – so auch das SG – monatlich 238,00 EUR (50 qm x 4,76 EUR).

In einem letzten Schritt sind die kalten Betriebskosten iS von § 556 BGB zu ermitteln, wobei zur Erstellung eines (auch insoweit erforderlichen schlüssigen) Konzepts auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen ist, allerdings auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte, weil sich insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen regional deutliche Unterschiede ergeben, auf die Rücksicht genommen werden muss (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris (Berlin) RdNr 34 und B 14 AS 2/10 R, juris (Berlin) RdNr 29).

Dabei pflichtet der Senat dem bereits zitierten Konzept der Richterinnen und Richter des SG Berlin auch insoweit bei, dass auch hinsichtlich der kalten Betriebskosten ein gewichteter arithmetischer Mittelwert zu bilden ist, und im streitigen Zeitraum deshalb von einem Wert von 1,41 EUR pro qm auszugehen ist. Dieser gewichtete arithmetische Mittelwert errechnet sich wie folgt:

Es sind zunächst wiederum die Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad auszunehmen und es ist sodann von den folgenden Daten der Tabelle 5 des GEWOS-Endberichts 2009 ("Durchschnittliche kalte Betriebskosten zum Berliner Mietspiegel 2009") auszugehen: 1,17 EUR (Spalte 2), 1,41 EUR (Spalte 4), 1,51 EUR (Spalte 5), 1,62 EUR (Spalte 6), 1,61 EUR (Spalte 7), 1,70 EUR (Spalte 8), 1,59 EUR (Spalte 9), 1,41 EUR (Spalte 10), 1,43 EUR (Spalte 11). Nach Tabelle 1 des GEWOS-Endberichts 2009 entfielen 284.000 Wohnungen auf Spalte 2, 155.100 auf Spalte 4, 78.600 auf Spalte 5, 152.100 auf Spalte 6, 90.100 auf Spalte 7, 19.100 auf Spalte 8, 13.000 auf Spalte 9, 203.200 auf Spalte 10 und 58.500 auf Spalte 11. Insgesamt waren 1.053.700 Wohnungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage ist die folgende Berechnung vorzunehmen:

([284.000: 1.053.700] x 1,17 EUR = 0,32 EUR) + ([155.100: 1.053.700] x 1,41 EUR = 0,21 EUR) + ([78.600: 1.053.700] x 1,51 EUR = 0,11 EUR) + ([152.100: 1.053.700] x 1,62 EUR = 0,23 EUR) + ([90.100: 1.053.700] x 1,61 EUR = 0,14 EUR) + ([19.100: 1.053.700] x 1,70 EUR = 0,03 EUR) + ([13.000: 1.053.700] x 1,59 EUR = 0,02 EUR) + ([203.200: 1.053.700] x 1,41 EUR = 0,27 EUR) + ([58.500: 1.053.700] x 1,43 EUR = 0,08 EUR) = 1,41 EUR kalte Betriebskosten

Zwar hält das BSG über die Bildung eines arithmetischen Mittels für die kalten Betriebskosten hinaus eine weitergehende Gewichtung nicht für notwendig, da nicht erkennbar sei, welche zuverlässigen weitergehenden Aussagen sich hieraus ableiten lassen (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris (Berlin) RdNr 34 und B 14 AS 2/10 R, juris (Berlin) RdNr 29). Daran anknüpfend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 (L 10 AS 1191/09, juris RdNr 54) Zweifel daran geäußert, ob die Gewichtung den auch insoweit zu beachtenden Schlüssigkeitsanforderungen genüge, weil nicht sichergestellt sei, dass die zur Ermittlung der Nettokaltmiete herangezogenen Wohnungen deckungsgleich seien mit den Wohnungen, deren kalte Betriebskosten in Ansatz gebracht würden. Es erscheine nahe liegender, ausgehend von den in Anlage I zum Berliner Mietspiegel 2007 aufgeführten – nicht amtlichen – Mittelwerten, die auf den Betriebskosten des Jahres 2005 basieren, eine ungewichtete Addition aller abstrakt möglichen Betriebskostenpositionen vorzunehmen und somit von durchschnittlichen kalten Betriebskosten von 1,63 EUR pro qm auszugehen. Im Ergebnis hat der Senat die Frage der Gewichtung in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 jedoch offen lassen können, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich war, anders als im vorliegenden Fall.

Ginge man im vorliegenden Fall nämlich von einer ungewichteten Addition aller abstrakt möglichen Betriebskostenpositionen aus, wie sie in dem hier relevanten Mietspiegel 2009 aufgelistet sind (Anlage I zum Mietspiegel 2009) und denen die Betriebskosten des Jahres 2007 zugrunde liegen, wären durchschnittliche kalte Betriebskosten in Höhe von 2,01 EUR pro qm zugrunde zu legen.

Anlässlich des hier konkret zu entscheidenden Falles gibt der Senat jedoch seine Bedenken gegen die Bildung eines gewichteten arithmetischen Mittelwerts hinsichtlich der kalten Betriebskosten auf. Bei näherer Betrachtung ergibt sich nämlich durch die Berücksichtigung aller abstrakt denkbaren Betriebskostenarten ein überhöhter und daher zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze ungeeigneter Wert. Dies zeigt ein Vergleich der in Berlin tatsächlich in den Jahren 2007, 2009 und 2011 durchschnittlich gezahlten kalten Betriebskosten mit den entsprechenden Summen aus den Anlagen I der jeweiligen Mietspiegel. Die Tabellensummen aus den Mietspiegeln 2007 (1,63 EUR/qm), 2009 (2,01 EUR/qm), 2011 (1,78 EUR/qm) und 2013 (1,98 EUR/qm) liegen jeweils – ausweislich der Endberichte der nachfolgenden Mietspiegel – deutlich höher als die tatsächlichen durchschnittlichen Betriebskosten für das entsprechende Jahr (Endbericht 2009/Wert für 2007: 1,49 EUR/qm; Endbericht 2011/Wert für 2009: 1,44 EUR/qm; Endbericht 2013/Wert für 2011: 1,43 EUR/qm, Endbericht 2015/Wert für 2013: 1,69 EUR/qm). Diese Diskrepanz resultiert aus dem Umstand, dass nicht für jedes Gebäude alle abstrakt denkbaren Betriebskostenarten anfallen. Die nach Baualtersklassen gewichteten Werte berücksichtigen diesen Gesichtspunkt und führen zudem die zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete entwickelte Konzeption folgerichtig fort, weil die jeweiligen Baualtersklassen nicht nur unterschiedliche Kaltmieten, sondern auch unterschiedliche Betriebskostenstrukturen und jeweils sehr unterschiedliche Anteile am Gesamtwohnungsbestand aufweisen (ebenso 5. Senat des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2012 – L 5 AS 1227/09, juris).

Der im GEWOS-Endbericht 2009 höchste durchschnittliche Betriebskostenwert von 1,70 EUR/qm (bei Bezugsfertigkeit 1973 bis 1983 West) entspricht nur einem Anteil von 1,81 % des berücksichtigten Gesamtwohnungsbestandes von 1.053.700 Wohnungen. Der niedrigste Wert von 1,17 EUR/qm (bei Bezugsfertigkeit bis 1918) betrifft hingegen 29,95 % des Gesamtbestandes. Angesichts dieser Unterschiede würde die ungewichtete Mittelung aller abstrakt möglichen Betriebskostenarten zu signifikanten Verzerrungen führen, die der Ermittlung möglichst realitätsnäher Angemessenheitswerte entgegenstehen. Insgesamt lagen die gewichteten Kosten nach der von Richterinnen und Richtern des SG Berlin erarbeiteten Methode bisher auch jeweils deutlich näher an den tatsächlich durchschnittlich angefallenen kalten Betriebskosten als die ungewichteten Tabellensummen, so dass der Senat der Bildung gewichteter Werte nunmehr den Vorzug gibt (gewichtete kalte Betriebskosten nach Mietspiegel 2007: 1,44 EUR/qm; Mietspiegel 2009: 1,41 EUR/qm, Mietspiegel 2011: 1,54 EUR/qm; Mietspiegel 2013: 1,55 EUR/qm). Danach ergibt sich für einen Einpersonenhaushalt im Berlin im hier streitigen Zeitraum eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 308,50 EUR (50 x 6,17 EUR (4,76 EUR + 1,41 EUR)).

2. Die abstrakt unangemessenen Aufwendungen für die Unterkunft für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009 in Höhe von monatlich 498,60 EUR nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB waren auch nicht ausnahmsweise als Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen.

Die Anerkennung abstrakt unangemessener Unterkunftskosten im Einzelfall ist im Grundsatz auf einen begrenzten Zeitraum angelegt. Lediglich soweit und so lange dem Hilfebedürftigen eine Kostensenkung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, werden abstrakt unangemessene Kosten berücksichtigt, "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate". Das schließt es zwar nicht aus, dass auf Grundlage der konkreten Angemessenheitsprüfung dauerhaft höhere Kosten als die abstrakten Referenzkosten zu berücksichtigen sind. Unangemessen hohe Kosten für Unterkunft werden aber auch bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen Kosten (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, juris (München) RdNr 32).

Allerdings soll die Absenkung der Unterkunftskosten nur solche Hilfebedürftige treffen, die es vorwerfbar versäumt haben, ihre unangemessen hohen Unterkunftsaufwendungen zu reduzieren. Daher muss der Leistungsabsenkung eine Kostensenkungsaufforderung vorausgehen, die den Hilfebedürftigen in verständlicher Form über die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten und den von der Behörde für angemessen erachteten Betrag in Kenntnis setzt (BSG, Urteile vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 70/06 R, RdNr 13ff und vom 01. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R, juris RdNr 15), ohne dass die Richtigkeit der bezeichneten Grenze ausschlaggebend wäre (BSG, Urteile vom 19. März 2008 – B 11b AS 43/06 R, juris RdNr 15f, vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, juris RdNr 40 sowie vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R, juris RdNr 34). Weiter muss über die Folgen mangelnder Kostensenkung informiert werden (BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 41/06 R, juris RdNr 21). Dagegen trifft den Grundsicherungsträger nicht von vornherein eine weitergehende Verpflichtung, den Hilfeempfänger im Einzelnen darüber aufzuklären, wie und in welcher Weise die Kosten auf den seiner Auffassung nach angemessenen Betrag gesenkt werden könnten bzw welche Wohnungen dieser anmieten könne (BSG, Urteile vom 19. März 2008 – B 11b AS 43/06 R, juris RdNr 15 und vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, juris RdNr 40). Somit genügten die vom Beklagten gegebenen Hinweise im Schreiben vom 24. Januar 2008 den dargestellten Anforderungen. Es ist auch ohne Belang, dass der Kläger in diesem Schreiben lediglich auf die beklagtenseitig für angemessen erachtete Bruttowarmmiete hingewiesen worden ist, ohne dass zwischen Nettokaltmiete, "kalten" Nebenkosten und Heizkosten differenziert wurde (BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R, juris RdNr 33 mwN).

Nicht entscheidungserheblich ist, ob schon der Zuschnitt der hier in Rede stehenden Wohnung – wie vom Kläger behauptet – einer teilweisen Untervermietung als Kostensenkungsmaßnahme im streitigen Zeitraum entgegen stand.

Denn ausreichend ist, dass Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger– intensive Suchbemühungen im gesamten Stadtgebiet Berlins vorausgesetzt – tatsächlich keine abstrakt kostenangemessene Wohnung hätte anmieten können, nicht bestehen.

Das dargestellte System der Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten impliziert bei seiner zutreffenden Anwendung, dass es im Ergebnis regelmäßig auch konkret möglich ist, eine kostenangemessene Wohnung zu finden (BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R, juris (Freiburg) RdNr 30). Auf einen für Hilfebedürftige nicht zugänglichen Wohnungsmarkt dürfen sich die Ermittlungen im Hinblick auf die abstrakt angemessenen Kosten nicht beziehen. Sind durch die zutreffende Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten solche Zirkelschlüsse aber ausgeschlossen, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt. Lediglich ausnahmsweise kann die dargestellte Tatsachenvermutung, Wohnraum sei im ausreichenden Umfang zur maßgeblichen Referenzmiete vorhanden, vom Hilfebedürftigen erschüttert werden (BSG, aaO, RdNr 32). Hierbei gilt, dass der Hilfebedürftige sich intensiv unter Inanspruchnahme aller ihm zumutbar erreichbaren Hilfen und Hilfsmittel (zB regelmäßige Recherche der Wohnungsangebote in Internet und Tageszeitungen, Anfragen an Wohnungsbaugesellschaften und Hausverwaltungen, Verhandlungen mit Vermieter über einen Mietnachlass) ernstlich um eine Kostensenkung zu bemühen und seine Bemühungen systematisch und substantiiert nachzuweisen hat. Ein hinreichender Nachweis setzt voraus, dass Behörden und Gerichte in die Lage versetzt werden, die Kontaktaufnahmen und die Gründe für das Scheitern der einzelnen Suchbemühungen rekonstruieren und verifizieren zu können (Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2008 - L 7 AS 93/07, juris RdNr 42). Erst wenn der Hilfebedürftige diesen Obliegenheiten hinreichend nachkommt und seine Bemühungen dennoch erfolglos bleiben, kehrt sich die Beweislast um und der Leistungsträger muss darlegen, dass während des streitgegenständlichen Zeitraums bedarfsgerechte, kostenangemessene Unterkünfte konkret anmietbar gewesen wären. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Kläger keinerlei Suchbemühungen dokumentiert hat. Vielmehr ist eine intensive berlinweite Suche nicht erkennbar. Für seine gegenteilige Behauptung spricht nichts; zu dieser Bewertung gelangt der Senat vor dem Hintergrund des mit starken Vergröberungen durchsetzenden Vorbringens des Klägers und auch und gerade im Hinblick auf den persönlichen Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht hat, der seinen Vortrag ebenfalls als bloße interessengeleitete Schutzbehauptung erscheinen lässt. Es ist aus den vom SG bereits genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 153 Abs 2 SGG), nicht nachvollziehbar, warum die Privatinsolvenz des Klägers, der Eintrag in der Mietschuldnerkartei und in der Schufa ihn daran gehindert haben sollten, ein abstrakt kostenangemessene Wohnung anzumieten.

Es ist auch nicht so, dass die Ausübung des Umgangsrechts des Klägers mit seinem Sohn im streitigen Zeitraum als ein einem Umzug entgegenstehender Sachgrund die Anerkennung der abstrakt unangemessenen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 498,60 EUR rechtfertigen könnte. Richtig ist zwar, dass das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch Artikel 6 Abs 2 GG geschützt ist, das es ihm ermöglicht, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. August 1995 - 5 C 15/94, juris RdNr 8). Allerdings sind staatliche Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen nicht dazu bestimmt, die fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu ersetzen (vgl BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 14/06 R, juris RdNr 24 und 28). Die Wahrnehmung des grundgesetzlich geschützten Umgangs- und Elternrechts des Hilfebedürftigen im beschriebenen Sinne wird durch die Finanzierung angemessenen Wohnraums von vorliegend max 50 qm, dessen Anmietung dem Kläger angesonnen wurde, nicht vereitelt, zumal unter den Wohnungen mit dieser Größe sich auch für eine zeitweise Aufnahme günstige 1,5- Zimmerwohnungen finden. Die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums müssen die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit ermöglichen, aber nicht optimieren (BSG, aaO, RdNr 21 und 25). Es ist nicht ersichtlich, warum im vorliegenden Einzelfall zur Wahrnehmung eines nur alle 14 Tage an den Wochenenden stattfindenden (also nur zwei Übernachtungen erfordernden) Umgangsrechts mit einem im streitigen Zeitraum noch nicht schulpflichtigen Kind, ein darüber hinaus gehender Raumbedarf von Nöten gewesen sein soll.

3. Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung hat getrennt von der für die Unterkunft (BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R, juris RdNr 18) und nach eigenen Regeln zu erfolgen (BSG, aaO, RdNr 21ff). Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist – mangels anderer Zahlen – so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen, der abhängig von der jeweiligen Heizungsart, der Wohnanlagengröße und der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl ein eklatant kostspieliges bzw unwirtschaftliches Heizen indiziert (BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R, juris RdNr 15). Als Grenzwert ist auf die ungünstigste Verbrauchskategorie des bundesweiten Heizspiegels zurückzugreifen, solange kein entsprechender lokaler Heizkostenspiegel existiert (BSG, aaO). Heranzuziehen sind grds die Vergleichswerte für öl , erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen, gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "zu hoch" unterscheiden. Der Grenzwert, der der Angemessenheitsprüfung zugrunde zu legen ist, ist das Produkt aus dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen aus abstrakt angemessener Wohnfläche und dem Wert für "zu hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage ergibt. Insofern wird der Wert für zu hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl berücksichtigt, um ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten zu erhalten und zugleich die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung zu ermöglichen.

Ob im vorliegenden Fall die tatsächlichen Heizkosten des Klägers den – mangels repräsentativer Werte des seit Oktober 2009 in Berlin bestehenden lokalen Heizspiegels (www.heizspiegel-berlin.de) – maßgebenden Grenzwert des bundesweiten Heizspiegels 2009 überschreiten, der am 01. Oktober 2009 veröffentlicht worden und deshalb im vorliegenden Verfahren zur Bestimmung des Grenzwertes grds relevant ist und gegen dessen Heranziehung auch nicht eingewandt werden kann, dass Wohnungen, die nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern durch eine Gasetagenheizung beheizt werden, vom Heizspiegel nicht erfasst werden (vgl BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, juris RdNr 24), kann offen bleiben. Denn selbst wenn die tatsächlichen Heizkosten des Klägers als unwirtschaftlich zu bewerten wären, bliebe dies nach der prozessrechtlichen Situation für den Urteilsausspruch des Berufungsurteils ohne Bedeutung. Denn die Verurteilung des Beklagten durch das SG, hinter der das Berufungsgericht nicht zurückbleiben kann, weil der Beklagte keine Berufung eingelegt hat, umfasst für den streitigen Zeitraum neben dem Unterkunftsbedarfs in Höhe von monatlich 308,50 EUR (dazu oben unter 1. und 2.) einen Betrag in Höhe von monatlich 79,00 EUR (308,50 EUR + 79,00 EUR = 387,50 EUR) und deckt damit die tatsächlichen Heizkosten ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das geringfügige Obsiegen des Klägers in erster Instanz rechtfertigt es nicht, dem Beklagten für diese Instanz auch nur einen Teil der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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