Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 11 KA 795/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KA 2/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Keine rückwirkende Aufhebung einer Anstellungsgenehmigung
Die Genehmigung der Anstellung eines Arztes kann nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Die Genehmigung der Anstellung eines Arztes kann nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
I. Auf die Berufung der Beigeladenen zu 7. wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. November 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 21.789,74 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Rücknahme einer Anstellungsgenehmigung.
Die Beigeladene zu 7., eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, war Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), das seit dem Jahr 2005 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahm. Am 23.02.2007 kaufte die Beigeladene zu 7. durch schriftlichen Praxisübernahme-Vertrag die Praxis der damals 69-jährigen Augenärztin Dr. S -W , die zu diesem Zeitpunkt mit Sitz in der F straße in D vertragsärztlich tätig war. Der Planungsbereich Dresden war damals wegen Überversorgung für Neuzulassungen von Augenärzten gesperrt. Ebenfalls am 23.02.2007 unterschrieben Beigeladene zu 7. und Dr. S -W die erste Fassung eines Arbeitsvertrags über die Anstellung letzterer im MVZ ersterer ab 01.04.2007. Am 02.03.2007 unterzeichneten sie eine weitere Fassung des Arbeitsvertrags, der zufolge ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab 01.04.2007 mit einer Wochenarbeitszeit von 33 Stunden zur Behandlung der Patienten der bisherigen Praxis begründet werden sollte; nach diesem Vertrag war ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.750,00 EUR brutto vereinbart. Unter dem 02.03.2007 beantragte die Beigeladene zu 7. beim Zulassungsausschuss Ärzte Dresden die Genehmigung der Anstellung von Dr. S -W als im MVZ ganztägig angestellte Ärztin ab dem 01.04.2007. Dem Antrag waren der Arbeitsvertrag vom 02.03.2007 sowie eine Erklärung von Dr. S -W beigefügt, nach der sie ihre vertragsärztliche Tätigkeit zum 31.03.2007 beenden und gemäß dem beigefügten Arbeitsvertrag in eine Anstellung im MVZ umwandeln wolle. Am 16.03.2007 beantragte die Beigeladene zu 7. die Zulassung einer Nebenbetriebsstätte in der bisherigen Praxis von Dr. S -W.
Der Zulassungsausschuss genehmigte mit Beschluss vom 19.03.2007 die Anstellung von Dr. S -W als Augenärztin im MVZ der Beigeladenen zu 7. ab 01.04.2007 in Vollzeit sowie in der Nebenbetriebsstätte F straße in D. Er verband die Genehmigung mit der Auflage, bis zur Tätigkeitsaufnahme einen geänderten Arbeitsvertrag mit einem angemessenen Gehalt vorzulegen. Daraufhin überreichte die Beigeladene zu 7. dem Zulassungsausschuss am 30.03.2007 einen weiteren, jedoch auf den 23.02.2007 datierten Arbeitsvertrag. Dieser entsprach dem zuvor eingereichten Arbeitsvertrag vom 02.03.2007, sah allerdings ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4.200,00 EUR vor. Am gleichen Tage übersandte die Beigeladene zu 7. dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Zulassung eines Job-Sharings von Dr. S -W als angestellte Ärztin und des Augenarztes Dr. S im MVZ ab 01.04.2007. Der Zulassungsausschuss teilte unter dem 02.04.2007 mit, dass er diesem Antrag nicht nachkommen könne.
Im Zeitraum vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 war Dr. S -W durchgängig Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden, erst durch den im MVZ der Beigeladenen zu 7. angestellten Dr. J , dann von einer Frauenärztin aus D. Erstmals am 22.05.2007 übersandte die Beigeladene zu 7. der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung eine auf den 03.04.2007 datierte Mitteilung über die krankheitsbedingte Verhinderung von Dr. S -W an der persönlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ab Montag, den 02.04.2007. Als Vertreter wurde Dr. S benannt.
Unter dem 02.07.2007 schlossen die Beigeladene zu 7. und Dr. S -W einen Aufhebungsvertrag, nach dem der Arbeitsvertrag am Tage nach der rechtskräftigen Anstellungsgenehmigung von Dr. S ende. Ebenfalls am 02.07.2007 übersandte die Beigeladene zu 7. der Klägerin eine weitere Verhinderungsmitteilung, in der sie angab, dass Dr. S -W im gesamten Juli 2007 Urlaub bewilligt worden sei und sie weiterhin von Dr. S vertreten werde.
Mit Beschluss vom 16.07.2007 genehmigte der Zulassungsausschuss auf entsprechenden Antrag die Beendigung der Anstellung von Dr. S -W bei der Beigeladenen zu 7. sowie die ortsgleiche Nachbesetzung dieser Stelle durch Dr. S mit Wirkung ab dem 01.08.2007. Die Voraussetzungen hierfür seien ohne Weiteres erfüllt.
Am 21.09.2007 erhielt die klagende Kassenärztliche Vereinigung das Schreiben eines Anwalts, der die Vermieterin der Praxisräume von Dr. S -W vertrat. Dem Schreiben lag die Kopie eines auf den 23.02.2007 datierten Arbeitsvertrags bei, der dem am 30.03.2007 eingereichten Arbeitsvertrag vom 23.02.2007 im Wesentlichen entsprach, jedoch ein monatliches Bruttogehalt von 3.000,00 EUR vorsah. Des Weiteren war eine ebenfalls auf den 23.02.2007 datierte und von den Vertragspartnern unterzeichnete vertrauliche Anlage zum Arbeitsvertrag vom 23.02.2007 beigefügt, die selbigen hinsichtlich der Vergütung und der Arbeitszeit aufhob und festlegte, dass eine Tätigkeit als "freie beratende Ärztin" ohne feste Vergütung vereinbart sei, die am 30.06.2007 ende. Der Anwalt äußerte den Verdacht, dass Dr. S -W nur zum Schein angestellt worden sei.
Einen vom Zulassungsausschuss angebotenen Anhörungstermin schlugen die Beigeladene zu 7. und Dr. S -W aus und nahmen stattdessen schriftlich Stellung. Die Beigeladene zu 7. räumte ein, dass die von dem Anwalt vorgelegten Dokumente am 23.02.2007 unterschrieben worden seien. Jedoch sei zu diesem Zeitpunkt noch ein Job-Sharing geplant gewesen. Am gleichen Tage habe man nach Einholung eines Rechtsrats festgestellt, dass der Plan nicht durchführbar sei. Daher habe man am 24.02.2007 einen weiteren Änderungsvertrag geschlossen, mit dem die Anlage zum Arbeitsvertrag vom 23.02.2007 wieder aufgehoben worden sei. Auch Dr. S -W wies den Vorwurf eines Scheinvertrags zurück. Ihr krankheitsbedingter Ausfall ab 02.04.2007 sei zu keinem Zeitpunkt vorhersehbar gewesen. Sie habe ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 7. am 31.07.2007 aus gesundheitlichen Gründen beenden müssen. Zwar sei sie ab 01.05.2007 in E gemeldet gewesen; dort habe sie sich aber lediglich an Wochenenden aufgehalten und im Übrigen bei ihren Kindern in D gewohnt.
Mit Beschluss vom 10.12.2007 nahm der Zulassungsausschuss die durch Beschluss vom 19.03.2007 erteilte Genehmigung der Anstellung von Dr. S -W unter Verweis auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die Vergangenheit – d.h. ab 01.04.2007 – zurück. Zum einen sei die Auflage nicht erfüllt worden. Der nachgereichte Arbeitsvertrag vom 23.02.2007 mit einem Bruttogehalt vom 4.200,00 EUR sei schon dem Datum nach ersichtlich vor dem Arbeitsvertrag vom 02.03.2007 abgeschlossen worden und nehme keinerlei Bezug auf diesen Arbeitsvertrag. Zum anderen sei nach dem Anwaltsschreiben der Vermieterin von Dr. S -W nun noch eine zweite Version des Arbeitsvertrags vom 23.02.2007 aufgetaucht, sodass insgesamt drei verschiedene Arbeitsverträge vorlägen. Es sei festzustellen, dass kein gültiger rechtmäßiger Arbeitsvertrag existiere und der Vorbehalt aus dem Beschluss vom 19.03.2007 nicht erfüllt worden sei. Die Anstellungsgenehmigung sei damit rechtswidrig gewesen und mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Beigeladene zu 7. könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es liege eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X vor, da zu ein und demselben zulassungsrechtlichen Vorgang drei unterschiedliche Arbeitsverträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten und von unterschiedlichen Personen vorgelegt worden seien. Insgesamt bestehe der Verdacht einer Scheinanstellung von Dr. S -W.
Hiergegen legte die Beigeladene zu 7. Widerspruch ein und beanstandete den Vorwurf einer Scheinanstellung. Es habe mehrere Entwürfe des Arbeitsvertrags gegeben, die alle unterschrieben worden seien. Man habe sich erst später darüber geeinigt, welcher der Entwürfe gültig sein solle. Erst habe man sich auf den Vertrag vom 02.03.2007 geeinigt. Nach dem Beschluss des Zulassungsausschusses vom 19.03.2007 habe man sich dann aber darauf verständigt, doch wieder einen am 23.02.2007 ausgehandelten Entwurf gelten zu lassen, der dem Zulassungsausschuss nachgereicht worden sei. Dieser Vertrag mit einem Bruttogehalt von 4.200,00 EUR sei auch vollzogen worden, wie einer Gehaltsabrechnung für Juli 2007 zu entnehmen sei.
Der beklagte Berufungsausschuss gab dem Widerspruch mit Beschluss vom 09.07.2008, ausgefertigt durch Bescheid vom 28.08.2008, statt und hob den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 10.12.2007 wieder auf. Sowohl die Anstellungsgenehmigung sei rechtmäßig gewesen wie auch die darin enthaltene Auflage erfüllt worden. Die Beigeladene zu 7. habe mit Vorlage des am 30.03.2007 eingereichten Vertrags – ungeachtet des darauf vermerkten Datums – eine angemessene Vergütungshöhe nachgewiesen. Der am 30.03.2007 eingereichte Arbeitsvertrag sei auch, wie durch die Gehaltsabrechnung von Juli 2007 nunmehr nachgewiesen worden sei, vollzogen worden. Es bestünden keine Zweifel an der Tätigkeitsaufnahme von Dr. S -W.
Am 22.09.2008 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Dresden (SG) erhoben. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X hätten vorgelegen. Ein wirksames Arbeitsverhältnis habe nie bestanden. Mit dem am 30.03.2007 eingereichten Arbeitsvertrag habe die Beigeladene zu 7. nur den Schein einer Anstellung mit einem – der Auflage entsprechenden – angemessenen Gehalt hervorrufen wollen. Dabei sei u.a. auffällig, dass erst ab Juli 2007 ein Gehalt gezahlt worden sei, obwohl nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ab der fünften Woche der Krankheit eine Zahlung des Gehalts und eine Anmeldung zur Sozialversicherung hätte erfolgen müssen. Für das Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses spreche auch ein Vermerk des Ehemanns von Dr. S -W vom 11.11.2006, nach dem geplant gewesen sei, Dr. S -W nur "formal" und sofort kündbar im MVZ anzustellen bzw. die Praxis nur mit Dr. S zu besetzen.
Das SG hat Unterlagen aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beigezogen und am 26.10.2011 sowie 14.11.2012 einen Gesellschafter der Beigeladenen zu 7. und mehrere Zeugen vernommen. Mit Urteil vom 14.11.2012 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 28.08.2008 aufgehoben und die durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 19.03.2007 erteilte Anstellungsgenehmigung "mit Wirkung ab dem 01.04.2007 zurückgenommen". Die Klage sei zulässig und begründet. Die der Beigeladenen zu 7. erteilte Anstellungsgenehmigung sei rechtswidrig gewesen und daher gemäß § 45 SGB X mit Wirkung ab dem 01.04.2007 zurückzunehmen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts habe nicht bestanden, da die Beigeladene zu 7. vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht habe. Die Anstellung von Dr. S -W sei ein Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewesen, weshalb die Voraussetzungen für eine Anstellungsgenehmigung nach § 103 Abs. 4a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht vorgelegen hätten. Dies sei schon aus der vertraulichen Anlage zum Arbeitsvertrag vom 23.02.2007 zu folgern, wobei aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass die Aufhebung dieser Anlage durch einen "Änderungsvertrag" vom 24.02.2007 nachträglich und wiederum nur zum Schein erfolgt sei, nachdem der Anwalt der Vermieterin von Dr. S -W seinen glaubhaften Angaben zufolge die Beigeladene zu 7. erstmalig schon am 20.07.2007 mit dem Verdacht eines Scheingeschäfts konfrontiert habe. Auch die Gehaltszahlung für Juli 2007 per Scheck sei erst erfolgt, nachdem der Verdacht eines Scheingeschäfts von diesem Anwalt geäußert worden sei und könne daher nicht als Nachweis dienen, dass eine Vertragsdurchführung tatsächlich gewollt gewesen sei, zumal die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen habe, dass Dr. S -W schon ab der fünften Woche der Krankheit ein Gehalt hätte erhalten müssen. Ferner sprächen der von der Klägerin erwähnte Vermerk des Ehemanns von Dr. S -W vom 11.11.2006 sowie der für den gesamten Juli 2007 bewilligte Urlaub für ein Scheinarbeitsverhältnis; auf letzteren habe nach dem vermeintlichen Arbeitsvertrag noch gar kein Anspruch bestanden. Schließlich habe der Augenarzt Dr. S unbestrittenen Angaben zufolge spätestens gegen Ende März 2007 einen neuen Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu 7. über eine Vollzeittätigkeit bei einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 5.000,00 EUR abgeschlossen und weisungsgemäß ab 02.04.2007 in der Praxis von Dr. S -W für das MVZ der Beigeladenen zu 7. seinen Dienst aufgenommen. Die – wie sie selbst eingeräumt habe – finanziell angeschlagene Beigeladene zu 7. habe keinesfalls zwei Augenärzte in Vollzeit anstellen wollen. Nicht zuletzt der Arbeitsvertrag von Dr. S zeige, dass die Beigeladene zu 7. zur Wahrnehmung der vertragsärztlichen Tätigkeit in der betreffenden Augenarztpraxis tatsächlich allein Dr. S habe anstellen wollen und angestellt habe. Im Ergebnis liege nach Würdigung der Zeugenaussagen sowie der vorgelegten und sichergestellten Dokumente auf der Hand, dass die Beigeladene zu 7. in betrügerischer Absicht eine ihr nicht zustehende Anstellungsgenehmigung herbeigeführt habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene zu 7. am 05.02.2013 Berufung eingelegt. Das SG habe zu Unrecht ein Scheingeschäft angenommen. Die hierzu genannten Indizien seien nicht stichhaltig. Im Übrigen hätte sie – die Beigeladene zu 7. – die Praxis von Dr. S -W auch problemlos durch eine erneute Ausschreibung erlangen können; es habe kein Anlass bestanden, den Zulassungsgremien ein Anstellungsverhältnis vorzuspiegeln.
Die Beigeladene zu 7. und der Beklagte beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. November 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angegriffene Urteil des SG für zutreffend.
Die Beigeladene zu 7. hat zum 31.05.2014 ihren Betrieb eingestellt; das Ende der Zulassung ist allerdings noch nicht bestandskräftig festgestellt.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten des Beklagten, die vom SG beigezogenen Asservatenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Hierauf und auf die in den Gerichtsakten enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beigeladenen zu 7. hat Erfolg. Zu Unrecht hat das SG der Klage stattgegeben, da diese zwar zulässig, im Ergebnis aber unbegründet ist.
1. Richtige Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
Die Klägerin kann ihr Ziel – die Rücknahme der Anstellungsgenehmigung, die der Beigeladenen zu 7. durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 19.03.2007 erteilte wurde – nicht allein mit einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 28.08.2008 erreichen. Zwar hat der beklagte Berufungsausschuss mit diesem Bescheid dem Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 10.12.2007 stattgegeben, mit dem die Anstellungsgenehmigung zurückgenommen worden war. Dieser Beschluss vom 10.12.2007 würde aber bei einer bloßen Aufhebung des Bescheides vom 28.08.2008 nicht wieder aufleben. Denn der beklagte Berufungsausschuss wurde nach § 96 Abs. 4 SGB V mit Einlegung des Widerspruchs in der Zulassungssache ausschließlich funktionell zuständig. Das nach seiner Anrufung durchzuführende Verfahren ist kein Vorverfahren im Sinne des § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sondern ein umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz. Dies hat nicht nur zur Folge, dass Gegenstand der Klage nicht der ursprüngliche Bescheid des Zulassungsausschusses in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, sondern allein der Bescheid des beklagten Berufungsausschusses sein kann (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27.01.1993 – 6 RKa 40/91 – juris RdNr. 14 ff.; Urteil vom 12.09.2001 – B 6 KA 86/00 R – juris RdNr. 18; Urteil vom 06.02.2008 – B 6 KA 40/06 R – juris RdNr. 12). Vielmehr folgt daraus auch, dass der Berufungsausschuss eine eigenständige Sachentscheidung trifft, der Bescheid des Zulassungsausschusses nach der Entscheidung des Berufungsausschusses rechtlich nicht mehr existent ist und auch durch die Aufhebung des Bescheides des Berufungsausschusses nicht wieder auflebt (BSG, Urteil vom 17.10.2012 – B 6 KA 49/11 R – juris RdNr. 18).
Bei sachdienlicher Auslegung hat die Klägerin nach ihrem Klagebegehren eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben, mit der ein Anspruch auf Rücknahme der Anstellungsgenehmigung geltend gemacht wird.
2. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.
a) Insbesondere fehlt es der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung nicht an einer Beschwer.
Aufgrund der ihnen übertragenen Verantwortung für eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 75 Abs. 1 SGB V) werden Kassenärztliche Vereinigungen durch Entscheidungen der Zulassungsgremien stets und unmittelbar in eigenen Rechten betroffen. Hieraus folgt ihre Befugnis, die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen unabhängig von dem Nachweis eines darüber hinausgehenden konkreten rechtlichen Interesses im Einzelfall im Prozess geltend zu machen (BSG, Urteil vom 11.02.2015 – B 6 KA 11/14 R – juris RdNr. 16; Urteil vom 02.07.2014 – B 6 KA 23/13 R – juris RdNr. 13).
Die Beschwer ist auch nicht dadurch im Sinne einer Erledigung entfallen, dass die Anstellung von Dr. S -W im MVZ der Beigeladenen zu 7. am 31.07.2007 ohnehin endete und die von der Klägerin begehrte Rücknahme der Anstellungsgenehmigung sich mithin nur auf einen Zeitraum in der Vergangenheit vom 01.04.2007 bis 31.07.2007 beziehen kann. Denn Anstellungsgenehmigungen haben statusbegründenden Charakter (BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 R – juris RdNr. 15), weil sie mit vielfältigen rechtlichen Folgen nicht nur für den Inhaber der Vertragsarztstelle und den angestellten Arzt, sondern auch für die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Versicherten verbunden sind. Diese rechtlichen Folgen fallen mit der Beendigung der Anstellung nicht einfach rückwirkend für die Dauer der Anstellung weg. Ob aufgrund des statusbegründenden Charakters der Anstellungsgenehmigung deren Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit überhaupt beansprucht werden kann, ist eine materiell-rechtliche Frage, die nicht im Rahmen der Zulässigkeit zu entscheiden ist.
b) Der Sachentscheidung steht auch nicht entgegen, dass Dr. S -W nicht beigeladen worden ist. Ein Fall einer notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs. 2 SGG liegt nicht vor. Denn die Anstellungsmöglichkeit ist nicht als Recht des anzustellenden Arztes, sondern als ausschließliches Recht des MVZ bzw. des Praxisinhabers ausgestaltet. Adressat der Anstellungsgenehmigung ist also das MVZ, das hierdurch zur Anstellung eines Arztes in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis berechtigt wird – nicht der angestellte Arzt. Daher ist letzterer in einem Rechtsstreit über die Anstellungsgenehmigung nicht notwendig beizuladen (BSG, Urteil vom 13.05.2015 – B 6 KA 25/14 R – juris RdNr. 15; Urteil vom 23.03.2011 – B 6 KA 8/10 R – juris RdNr. 11). Gleiches gilt, wenn – wie hier – über die Rücknahme einer Anstellungsgenehmigung gestritten wird.
3. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 28.08.2008 erweist sich – wenn auch nicht aus den darin angeführten Gründen – als rechtmäßig. Die der Beigeladenen zu 7. erteilte Genehmigung zur Anstellung von Dr. S -W war zwar rechtswidrig, durfte aber nicht rückwirkend zurückgenommen werden.
Die Aufhebung von Anstellungsgenehmigungen kann nur nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X erfolgen, da für sie weder das SGB V noch die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) spezielle Vorschriften enthalten (Pawlita in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl., § 95 SGB V RdNr. 599; Bäune in: Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, § 32b RdNr. 42; Schallen, Ärzte-ZV, 8. Aufl., § 32b RdNr. 123, 126; Kremer/Wittmann; Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 2. Aufl., RdNr. 1342; ebenso Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2006 – L 11 KA 30/06 – juris RdNr. 26 zur Rücknahme der Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis). Zwar ist die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung in § 95 Abs. 6 SGB V, § 27 Ärzte-ZV speziell geregelt. Daraus lassen sich aber, was für die Annahme abweichenden Rechts im Sinne des § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ausreichend sein kann, weder allgemeine Grundsätze des Vertragsarztrechts noch gar des Krankenversicherungsrechts herleiten. Daher scheidet auch ihre entsprechende Anwendung, sei es in Form der Gesetzes- oder der Rechtsanalogie, aus (so bereits BSG, Urteil vom 12.05.1993 – 6 RKa 8/92 – juris RdNr. 13).
Ein Widerruf der Anstellungsgenehmigung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X wegen der Nichterfüllung einer Auflage – vorliegend der Auflage, einen rechtswirksamen Arbeitsvertrag mit Dr. S -W über eine Vollzeitanstellung mit einem angemessenen Gehalt vorzulegen – kann nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Die mit der Klage angestrebte rückwirkende Aufhebung der Anstellungsgenehmigung für die Zeit ab dem 01.04.2007 kann daher über deren Widerruf nicht erreicht werden.
Auch nach § 45 SGB X kann die von der Klägerin begehrte Rücknahme nicht rechtmäßig ergehen. Zwar sieht § 45 Abs. 1 SGB X bei anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsakten grundsätzlich die Möglichkeit der Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit vor. Insofern kann dem SG darin zugestimmt werden, dass die streitige Anstellungsgenehmigung rechtswidrig war, weil eine Vollzeitanstellung von Dr. S -W als vertragsärztlich tätige Ärztin im MVZ der Beigeladenen zu 7. ab 01.04.2007 nicht wirksam vereinbart war (nachfolgend a). Die rückwirkende Rücknahme scheitert jedoch daran, dass eine Anstellungsgenehmigung auch nach § 45 SGB X nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden darf (nachfolgend b).
a) Die Genehmigung der Anstellung von Dr. S -W ab 01.04.2007 im MVZ der Beigeladenen zu 7. war rechtswidrig, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Rechtsgrundlage für die Anstellungsgenehmigung war § 95 Abs. 2 Satz 7 bis 9 SGB V i.V.m. § 103 Abs. 4a Satz 1 Halbsatz 1 SGB V in Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190). Nach § 92 Abs. 2 Satz 7 SGB V bedarf die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Diese ist nach § 92 Abs. 2 Satz 8 SGB V zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 2 Satz 5 SGB V erfüllt sind, insbesondere wenn der Arzt im Arztregister eingetragen ist. Anträge auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ sind nach § 95 Abs. 2 Satz 9 SGB V abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V angeordnet sind. Jedoch hat der Zulassungsausschuss nach § 103 Abs. 4a Satz 1 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des GMG die Anstellung zu genehmigen, wenn ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung verzichtet, um in einem MVZ tätig zu werden. In diesen Fällen ist, wie § 103 Abs. 4a Satz 1 Halbsatz 2 SGB V klarstellt, eine Fortführung der Praxis nach § 103 Abs. 4 SGB V (Ausschreibung durch die Kassenärztliche Vereinigung) nicht möglich.
Die Anstellungsgenehmigung nach § 95 Abs. 2 Satz 7 bis 9 SGB V i.V.m. § 103 Abs. 4a Satz 1 Halbsatz 1 SGB V stellt eine Ausnahmeregelung dar, die es einem MVZ ermöglicht, entgegen dem Grundsatz des § 95 Abs. 2 Satz 9 SGB V, d.h. trotz bestehender Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V (insbesondere bei Sperrung des Planungsbereichs für eine Arztgruppe wegen Überversorgung, vgl. § 14 Bedarfsplanungs-Richtlinie in der ab 01.04.2007 geltenden Fassung – nachfolgend: BedPlRl), einen Arzt anzustellen und auch nach dem Ausscheiden dieses Arztes und dem Fortbestand der Zulassungsbeschränkungen die Arztstelle gemäß § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V mit einem anderen Arzt nachzubesetzen. Hierdurch soll die Gründung und Erweiterung von MVZen gefördert und ihr "Ausbluten" verhindert werden (BT-Drucks. 15/1525, S. 112)
Da die Genehmigung einer Anstellung im Falle der Ausnahmeregelung des § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V einen Verzicht des bereits niedergelassenen Vertragsarztes auf seine Zulassung voraussetzt, "um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden", erfordert der Übergang einer Vertragsarztstelle nach dieser Bestimmung zum einen den Verzicht des Vertragsarztes auf seine bisherige Zulassung und zum anderen die wirksam vereinbarte Anstellung eben dieses Arztes – und nicht eines anderen – im MVZ. Dadurch kann die Zulassung des Vertragsarztes in dem Umfang in eine Anstellung am MVZ umgewandelt werden, in dem der Versorgungsauftrag des Vertragsarztes bestand (zur Beschränkung des Versorgungsauftrags vgl. § 19a Ärzte-ZV), wenn eine wirksame Anstellung in einem Umfang entsprechend dem bisherigen Versorgungsauftrag erfolgt. Die Einbringung eines vollzeitigen Versorgungsauftrags in ein MVZ, der gemäß § 17 Abs. 3 BedPlRl bedarfsplanungsrechtlich dann mit einem Anrechnungsfaktor von 1,0 zu berücksichtigen ist, erfordert also eine vollzeitige Anstellung – d.h. gemäß § 38 Abs. 1 BedPlRl eine Anstellung im Umfang von über 30 Wochenstunden. Dabei versteht sich von selbst, dass nur die Arbeitszeit im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu berücksichtigen ist, da sich die Anstellungsgenehmigung allein hierauf bezieht. Andere ärztliche Tätigkeiten – etwa die Behandlung von Privatpatienten – bleiben außer Betracht.
Daher war Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung einer Vollzeitanstellung ab 01.04.2007, dass die Beigeladene zu 7. und Dr. S -W rechtswirksam eine Anstellung dergestalt vereinbart hatten, dass Dr. S -W ab 01.04.2007 mehr als 30 Stunden pro Woche im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung für das MVZ tätig werden sollte. Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel einschließlich der Zeugenaussagen ist jedoch mit dem SG davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 7. und Dr. S -W eine solche Vollzeitanstellung nur zum Schein vereinbart hatten und die Vereinbarung demzufolge nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig war.
Zunächst ist mit Blick auf den Gesprächsvermerk des Ehemanns von Dr. S -W vom 11.11.2006 und die vertrauliche Anlage zum Arbeitsvertrag vom 23.02.2007 fraglos davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 7. und Dr. S -W am Tage des Verkaufs der Praxis einen Arbeitsvertrag nur deshalb unterzeichnet hatten, um mit diesem Dokument den Anschein einer Anstellung zu erwecken, obwohl in Wahrheit nur eine Tätigkeit als "freie beratende Ärztin" ohne feste Arbeitszeit und ohne festes Gehalt vereinbart war; die spätere Einlassung der Beigeladenen zu 7., dass mit der Aufgabenbeschreibung in der Anlage zum Arbeitsvertrag ein Job-Sharing im Sinne des § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB V habe umschrieben werden sollen, ist angesichts des klaren Wortlauts ("beratende" Tätigkeit) abwegig. Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Anstellungsgenehmigung durch den Beschluss vom 19.03.2007 kommt es zwar auf den Zeitpunkt seines Erlasses und nicht auf den 23.02.2007 an. Jedoch bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beigeladene zu 7. und Dr. S -W nach dem 23.02.2007 ihr Vorhaben, nur den Anschein einer Vollzeitanstellung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erwecken, nicht aufgegeben hatten. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 7. Dr. S nach dessen unbestrittenen Angaben bereits im März 2007 – vorgeblich ohne Kenntnis von einer bevorstehenden Erkrankung von Dr. S -W – für die Zeit ab 01.04.2007 mit einem Bruttogehalt von 5.000,00 EUR monatlich unbefristet in Vollzeit als Augenarzt angestellt und ihn sodann auch – nach Bereitstellung eines Arztstempels sowie Übergabe der Patientenkartei und eines zur Praxis gehörenden Pkw-Stellplatzes – angewiesen hatte, in der ehemaligen Praxis von Dr. S -W vertragsärztlich tätig zu werden. Die Beteiligten hatten sich also in dem Bewusstsein, dass dem MVZ nur eine Vollzeitstelle im augenärztlichen Bereich zur Verfügung stand, erkennbar schon im März 2007 so eingerichtet, dass Dr. S -W ihre ärztliche Tätigkeit ab dem 01.04.2007 entweder beenden oder – wenn eine wie auch immer geartete Teilung der zur Verfügung stehenden Vollzeitstelle beabsichtigt gewesen sein sollte – zumindest nicht als Vollzeittätigkeit fortsetzen würde. Vor diesem Hintergrund sind die Einlassungen der Vertragspartner, dass die vorgeblich vereinbarte Vollzeittätigkeit der Dr. S -W rechtsverbindlich gewollt gewesen sei, in keiner Weise nachvollziehbar und damit unglaubhaft. Dass eine solche Tätigkeit von vornherein nicht in Erwägung gezogen wurde, zeigt sich auch daran, dass Dr. S -W – wie die zu 1. beigeladene Krankenkasse mitgeteilt hat – ab dem 01.04.2007 eine gesetzliche Altersrente bezog und in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert war, obwohl sie bei Angabe einer Vollzeitanstellung als Ärztin ab dem 01.04.2007 gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht in der KVdR hätte versichert werden dürfen (vgl. § 5 Abs. 8 Satz 1 SGB V) und wohl auch keine Altersrente hätte erhalten können (vgl. § 34 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Dass eine Vollzeitanstellung nicht gewollt war, kommt noch deutlicher in dem – nahezu zeitgleich mit dem Beschluss vom 19.03.2007 erstellten und in den asservierten Unterlagen enthaltenen – Schreiben von Dr. S -W vom 18.03.2007 an ihre Vermieterin zum Ausdruck, in dem sie mitteilte, dass sie ihre Praxis "aus Altersgründen ab 01.04.2007" aufgeben und an ihren "Nachfolger" Dr. S abgeben werde. Hinzu kommt, dass das Gehalt von Dr. S regelmäßig von der Beigeladenen zu 7. überwiesen wurde, während Dr. S -W – wie sich aus sichergestellten Unterlagen ergibt – in der Lohnbuchhaltung der Beigeladenen zu 7. vom 01.04.2007 an nur als geringfügig Beschäftige ohne feste Arbeitszeit und ohne Meldung bei der Sozialversicherung geführt worden war; sie hatte nur ein- und letztmalig für Juli 2007 – nachdem der Anwalt der Vermieterin ihrer Praxisräume am 20.07.2007 den Verdacht eines Scheingeschäfts geäußert hatte – ein Gehalt mittels eines am 03.08.2007 ausgestellten Schecks erhalten, obwohl sie zum einen nach Ablauf der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG schon ab der fünften Woche der Arbeitsunfähigkeit, also spätestens ab Mai 2007 Anspruch auf das vorgeblich vereinbarte Gehalt gehabt hätte und ihr zum anderen gerade im gesamten Monat Juli 2007 – dem letzten Monat ihrer Anstellung – ein Urlaub bewilligt worden war, auf den sie – wie das SG zu Recht festgestellt hat – arbeitsrechtlich keinen Anspruch gehabt hätte. Schließlich ergibt sich selbst aus den Ausführungen des Gesellschafters der Beigeladenen zu 7. vor dem SG, dass die Anstellungsgenehmigung infolge falscher Angaben rechtswidrig war. Denn auf die Frage, weshalb Dr. S -W sich freiwillig auf eine Herabsetzung des Gehalts von 3.000,00 EUR oder 4.500,00 EUR auf 1.750,00 EUR im Arbeitsvertrag vom 02.03.2007 eingelassen habe, hat der Gesellschafter geäußert, dass ihr innerhalb der – nach dem Vertragsdokument vereinbarten – 33 Wochenstunden "in weiterem Umfang" als bisher privatärztliche Behandlungen auf eigene Rechnung ermöglicht werden sollten. Nach dieser Aussage hätte also eine mündliche Nebenabrede bestanden, der zufolge sich die angegebene Arbeitszeit von 33 Wochenstunden nur zum Teil auf eine vertragsärztliche Tätigkeit beziehen sollte, während mit Beschluss vom 19.03.2007 – wie ausgeführt – eine Vollzeitanstellung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung genehmigt und nicht eine in wesentlichen Teilen privatärztlichen Tätigkeit unterstellt wurde.
Soweit die Beigeladene zu 7. zuletzt hat vortragen lassen, es sei nach dem 02.03.2007 – "gegen Ende März 2007" – noch ein zweiter "versehentlich" auf den 23.02.2007 datierter Vertrag unterzeichnet worden, stellt dies die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der vorangegangenen Anstellungsgenehmigung vom 19.03.2007 nicht in Frage. Fällt die anfängliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts nach seinem Erlass durch besondere Umstände weg, könnte die Behörde, die über eine Rücknahme entscheidet, allenfalls im Rahmen ihres Ermessens – also auf Rechtsfolgenseite – entscheiden, ob ein gleicher Verwaltungsakt wieder erlassen werden müsste und daher der ursprüngliche Verwaltungsakt aufrechterhalten bleibt (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 45 RdNr. 33). Abgesehen davon sprechen alle Indizien dagegen, dass nach dem Beschluss vom 19.03.2007 noch ein weiterer Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Zum einen hat die Beigeladene zu 7. selbst noch im Rahmen ihres Widerspruchs vorgetragen, dass nach dem Vertrag vom 02.03.2007 kein weiterer Vertrag mehr unterzeichnet worden sei, und auch bei ihrem Versuch, mit Schriftsatz vom 16.01.2012 das Geschehen eines schriftlichen Vertragsschlusses gegen Ende März 2007 zu rekonstruieren, nur vage Vermutungen äußern können. Zum anderen hat der Ehemann von Dr. S -W in der Zeugenbefragung vor dem SG angegeben, er könne einen Vertragsschluss nach dem 02.03.2007 ausschließen. Schließlich ist auch kein Grund für eine Rückdatierung ersichtlich – im Gegenteil: Gerade wenn mit dem am 30.03.2007 vorgelegten Dokument gegenüber dem Zulassungsausschuss der Nachweis eines neuen Vertragsschlusses nach dem 02.03.2007 mit einem höheren Gehalt als bisher erfolgen sollte, wäre eine Rückdatierung wie auch die in der Begründung zum Widerspruch behauptete mündliche Abrede, ein älteres Dokument vorzulegen, widersinnig.
b) Darauf dass die Genehmigung der Anstellung von Dr. S -W ab 01.04.2007 im MVZ der Beigeladenen zu 7. rechtswidrig war, kommt es jedoch nicht entscheidend an. Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der Anstellungsgenehmigung nach § 45 SGB X gegeben sind, scheidet die von der Klägerin als Rechtsfolge angestrebte Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit aus.
Denn bei der Anstellungsgenehmigung handelt es sich um einen statusbegründenden Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 R – juris RdNr. 15) und statusrelevante Regelungen können nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft getroffen werden (BSG, Urteil vom 28.08.2013 – B 6 KA 36/12 R – juris RdNr. 20; Urteil vom 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 R – juris RdNr. 15; Urteil vom 31.05.2006 – B 6 KA 7/05 R – juris RdNr. 14; Urteil vom 05.02.2003 – B 6 KA 42/02 R – juris RdNr. 23; Urteil vom 10.05.2000 – B 6 KA 67/98 R – juris RdNr. 21; Urteil vom 28.01.1998 – B 6 KA 41/96 R – juris RdNr. 15; Urteil vom 20.09.1995 – 6 RKa 37/94 – juris RdNr. 24; Urteil vom 24.11.1993 – juris RdNr. 20 ff.; Urteil vom 30.10.1963 – 6 RKa 18/62 – juris RdNr. 20 – siehe auch BSG, Urteil vom 19.09.2013 – B 3 KR 8/12 R – juris RdNr. 19; Urteil vom 28.07.2008 – B 1 KR 5/08 R – juris RdNr. 44; Urteil vom 01.09.2005 – B 3 KR 3/04 R – juris RdNr. 23; Urteil vom 05.07.2000 – B 3 KR 12/99 R – juris RdNr. 20). Dies gilt für alle Arten der Statusbegründung im Vertragsarztrecht, also auch für Genehmigungen zur Anstellung von Ärzten (BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 R – juris RdNr. 15). Ein vertragsärztlicher Status kann weder rückwirkend zuerkannt noch rückwirkend aberkannt werden (BSG, Beschluss vom 05.06.2013 – B 6 KA 4/13 B – juris RdNr. 10). Vielmehr wirken Status-Erteilungen und -Aufhebungen nur ex nunc und nicht ex tunc (so z.B. BSG, Urteil vom 31.05.2006 – B 6 KA 7/05 R – juris RdNr. 13 ff.; Urteil vom 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 R – juris RdNr. 22). Daher ist es ausgeschlossen, eine statusbegründende Genehmigung, wie diejenige zur Anstellung von Ärzten, rückwirkend aufzuheben (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2006 – L 11 KA 30/06 – juris RdNr. 33; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2006 – L 5 KA 37/05 – juris RdNr. 18).
Nach der Ordnungsfunktion der vertragsärztlichen Statusentscheidungen muss zum Schutz aller zur Leistungserbringung Berechtigter und aus ihr Verpflichteter und insbesondere zum Schutz der Versicherten zu Beginn einer ärztlichen Behandlung feststehen, ob die zu erbringenden Leistungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden oder als privatärztliche Leistungen anzusehen und zu vergüten sind (BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 R – juris RdNr. 16 und 22; vgl. auch BSG, Urteil vom 21.03.2012 – B 6 KA 22/11 R – juris RdNr. 36; Urteil vom 28.11.2007 – B 6 KA 26/07 R – juris RdNr. 25). Zu jedem Zeitpunkt muss ohne verwaltungsmäßigen Aufwand feststehen, ob jemand im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bestimmte Leistungen erbringen darf; nur dann kann sich der jeweils behandelte Versicherte darauf verlassen, dass sein Arzt in das vertragsärztliche System eingebunden ist, dass keine Vergütung unmittelbar dem Arzt gegenüber zu zahlen ist und dass er auch wirklich den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2012 – B 6 KA 22/11 R – juris RdNr. 36). Dies wäre nicht gewährleistet, wenn eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit aus für den Versicherten nicht erkennbaren Gründen dazu führen würde, dass bereits erbrachte ärztliche Leistungen hinsichtlich ihrer Zuordnung zur gesetzlichen Krankenversicherung nachträglich in Frage gestellt werden könnten. Ist daher sogar die Rückwirkung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Anstellungsgenehmigung auf den Zeitpunkt des Erlasses – entgegen allgemeinen Grundsätzen – ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 R – juris RdNr. 22), muss die Rücknahme einer Anstellungsgenehmigung mit Wirkung für die Vergangenheit erst recht unzulässig sein. Dem steht nicht entgegen, dass § 45 Abs. 1 SGB X die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit vorsieht. Denn aus der Ordnungsfunktion vertragsärztlicher Statusentscheidungen ergibt sich im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I Abweichendes.
Zu keinem anderen Ergebnis führt das vom SG zur Begründung der Rückwirkung herangezogene Urteil des BSG. Denn dort ist nur davon die Rede, dass ein Leistungserbringer auf den Bestand eines statusbegründenden Verwaltungsakts vertrauen kann, soweit er ihn nicht durch vorwerfbares Verhalten erwirkt hat (BSG, Urteil vom 05.02.2003 – B 6 KA 22/02 R – juris RdNr. 27). Daraus folgt aber nicht, dass vertragsärztliche Statusentscheidungen bei fehlendem Vertrauensschutz mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden dürften. Dies kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass das BSG einmal die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Entziehung einer Zulassung und der rückwirkenden Rücknahme einer Gemeinschaftspraxisgenehmigung wegen Zurückverweisung der Sache offen gelassen hatte (BSG, Urteile vom 23.02.2005 – B 6 KA 69/03 R – juris RdNr. 22 und – B 6 KA 70/03 R – juris RdNr. 27). Denn aus dem dortigen Verweis auf einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 12.12.2003 – B 6 KA 63/03 B – juris) geht hervor, dass das BSG nicht von seiner ständigen Rechtsprechung zu den vertragsärztlichen Statusentscheidungen abweichen wollte.
Nichts anderes ergibt sich schließlich daraus, dass vertragsärztliche Honorare, die für die Leistungen eines Arztes gezahlt wurden, dessen vertragsärztlicher Status bösgläubig – ggf. sogar in betrügerischer Absicht – erschlichen wurde, zurückgefordert werden können. Denn für die Rechtmäßigkeit der Gewährung vertragsärztlicher Honorare kommt es nicht allein darauf an, ob der formalrechtliche Status wirksam erteilt ist, sondern es muss auch die materielle Berechtigung zur Erbringung der betreffenden Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung bestehen (BSG, Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R – juris RdNr. 55; Urteil vom 21.06.1995 – 6 RKa 60/94 – juris RdNr. 13). Insbesondere wenn der statusbegründende Verwaltungsakt durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen wurde, steht seine "Tatbestandswirkung" nicht der Honorarrückforderung entgegen (BSG, Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R – juris RdNr. 56). Der formalrechtliche Status sichert vielmehr nur die vertragsärztliche Tätigkeit im Verhältnis zu Dritten ab, vor allem im Verhältnis zu den Versicherten; im Innenverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung schützt der verliehene, aber rechtswidrig – z.B. durch Täuschung – erlangte bzw. genutzte Status den Leistungserbringer in vergütungsrechtlicher Hinsicht aber nicht (BSG, Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R – juris RdNr. 57 f.).
Im Ergebnis konnte also, da vorliegend aufgrund der Anstellungsgenehmigung in der Zeit vom 01.04.2007 bis 31.07.2007 vertragsärztliche Leistungen in erheblichem Umfang durch Dr. S , den Vertreter von Dr. S -W , erbracht wurden, eine Rücknahme nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit nicht rechtmäßig erfolgen. Eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft war im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten am 09.07.2008 nicht mehr möglich, da der Zulassungsausschuss schon mit bestandskräftigem Beschluss vom 16.07.2007 die Beendigung der Anstellung von Dr. S -W bei der Beigeladenen zu 7. sowie die Nachbesetzung der Stelle durch Dr. S mit Wirkung ab dem 01.08.2007 genehmigt hatte. Der Beklagte konnte sich also rechtmäßig nicht anders verhalten, als den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 10.12.2007 aufzuheben und die von der Klägerin begehrte rückwirkende Rücknahme abzulehnen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7. sind nach § 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten, da ihre Berufung erfolgreich gewesen ist; die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind dagegen nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt haben.
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.
6. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Zwar sind für die Ermittlung des Streitwerts in Zulassungssachen grundsätzlich die Umsätze abzüglich des Praxiskostenanteils aus der betreffenden vertragsärztlichen Tätigkeit für einem Zeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen (BSG, Beschluss vom 01.09.2005 – B 6 KA 41/04 R – juris RdNr. 7). Doch ist nur dann in Anlehnung an § 42 Abs. 1 GKG pauschal ein Drei-Jahres-Zeitraum maßgeblich, wenn nicht konkrete Gesichtspunkte für die Zugrundelegung eines kürzeren Zeitraums sprechen (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 – B 6 KA 47/04 B – juris RdNr. 1). Dies ist vorliegend der Fall, da sich die mit der Klage begehrte Rücknahme einer Anstellungsgenehmigung – wie dargelegt – nur auf den Zeitraum vom 01.04.2007 bis 31.07.2007 beziehen kann. In diesem Zeitraum rechnete die Beigeladene zu 7. nach Mitteilung der Klägerin aufgrund der Anstellungsgenehmigung Honorare in Höhe von 45.206,93 EUR ab, sodass sich nach Abzug des für das Jahr 2007 vom Statistischen Bundesamt ermittelten bundesdurchschnittlichen Praxiskostenanteils der Augenärzte von 51,8 % (23.417,19 EUR) ein für die Streitwertfestsetzung maßgeblicher Gewinn von 21.789,74 EUR ergibt.
Dr. Wahl Stinshoff zugleich für den urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehinderten Richter Kirchberg
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 21.789,74 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Rücknahme einer Anstellungsgenehmigung.
Die Beigeladene zu 7., eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, war Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), das seit dem Jahr 2005 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahm. Am 23.02.2007 kaufte die Beigeladene zu 7. durch schriftlichen Praxisübernahme-Vertrag die Praxis der damals 69-jährigen Augenärztin Dr. S -W , die zu diesem Zeitpunkt mit Sitz in der F straße in D vertragsärztlich tätig war. Der Planungsbereich Dresden war damals wegen Überversorgung für Neuzulassungen von Augenärzten gesperrt. Ebenfalls am 23.02.2007 unterschrieben Beigeladene zu 7. und Dr. S -W die erste Fassung eines Arbeitsvertrags über die Anstellung letzterer im MVZ ersterer ab 01.04.2007. Am 02.03.2007 unterzeichneten sie eine weitere Fassung des Arbeitsvertrags, der zufolge ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab 01.04.2007 mit einer Wochenarbeitszeit von 33 Stunden zur Behandlung der Patienten der bisherigen Praxis begründet werden sollte; nach diesem Vertrag war ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.750,00 EUR brutto vereinbart. Unter dem 02.03.2007 beantragte die Beigeladene zu 7. beim Zulassungsausschuss Ärzte Dresden die Genehmigung der Anstellung von Dr. S -W als im MVZ ganztägig angestellte Ärztin ab dem 01.04.2007. Dem Antrag waren der Arbeitsvertrag vom 02.03.2007 sowie eine Erklärung von Dr. S -W beigefügt, nach der sie ihre vertragsärztliche Tätigkeit zum 31.03.2007 beenden und gemäß dem beigefügten Arbeitsvertrag in eine Anstellung im MVZ umwandeln wolle. Am 16.03.2007 beantragte die Beigeladene zu 7. die Zulassung einer Nebenbetriebsstätte in der bisherigen Praxis von Dr. S -W.
Der Zulassungsausschuss genehmigte mit Beschluss vom 19.03.2007 die Anstellung von Dr. S -W als Augenärztin im MVZ der Beigeladenen zu 7. ab 01.04.2007 in Vollzeit sowie in der Nebenbetriebsstätte F straße in D. Er verband die Genehmigung mit der Auflage, bis zur Tätigkeitsaufnahme einen geänderten Arbeitsvertrag mit einem angemessenen Gehalt vorzulegen. Daraufhin überreichte die Beigeladene zu 7. dem Zulassungsausschuss am 30.03.2007 einen weiteren, jedoch auf den 23.02.2007 datierten Arbeitsvertrag. Dieser entsprach dem zuvor eingereichten Arbeitsvertrag vom 02.03.2007, sah allerdings ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4.200,00 EUR vor. Am gleichen Tage übersandte die Beigeladene zu 7. dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Zulassung eines Job-Sharings von Dr. S -W als angestellte Ärztin und des Augenarztes Dr. S im MVZ ab 01.04.2007. Der Zulassungsausschuss teilte unter dem 02.04.2007 mit, dass er diesem Antrag nicht nachkommen könne.
Im Zeitraum vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 war Dr. S -W durchgängig Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden, erst durch den im MVZ der Beigeladenen zu 7. angestellten Dr. J , dann von einer Frauenärztin aus D. Erstmals am 22.05.2007 übersandte die Beigeladene zu 7. der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung eine auf den 03.04.2007 datierte Mitteilung über die krankheitsbedingte Verhinderung von Dr. S -W an der persönlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ab Montag, den 02.04.2007. Als Vertreter wurde Dr. S benannt.
Unter dem 02.07.2007 schlossen die Beigeladene zu 7. und Dr. S -W einen Aufhebungsvertrag, nach dem der Arbeitsvertrag am Tage nach der rechtskräftigen Anstellungsgenehmigung von Dr. S ende. Ebenfalls am 02.07.2007 übersandte die Beigeladene zu 7. der Klägerin eine weitere Verhinderungsmitteilung, in der sie angab, dass Dr. S -W im gesamten Juli 2007 Urlaub bewilligt worden sei und sie weiterhin von Dr. S vertreten werde.
Mit Beschluss vom 16.07.2007 genehmigte der Zulassungsausschuss auf entsprechenden Antrag die Beendigung der Anstellung von Dr. S -W bei der Beigeladenen zu 7. sowie die ortsgleiche Nachbesetzung dieser Stelle durch Dr. S mit Wirkung ab dem 01.08.2007. Die Voraussetzungen hierfür seien ohne Weiteres erfüllt.
Am 21.09.2007 erhielt die klagende Kassenärztliche Vereinigung das Schreiben eines Anwalts, der die Vermieterin der Praxisräume von Dr. S -W vertrat. Dem Schreiben lag die Kopie eines auf den 23.02.2007 datierten Arbeitsvertrags bei, der dem am 30.03.2007 eingereichten Arbeitsvertrag vom 23.02.2007 im Wesentlichen entsprach, jedoch ein monatliches Bruttogehalt von 3.000,00 EUR vorsah. Des Weiteren war eine ebenfalls auf den 23.02.2007 datierte und von den Vertragspartnern unterzeichnete vertrauliche Anlage zum Arbeitsvertrag vom 23.02.2007 beigefügt, die selbigen hinsichtlich der Vergütung und der Arbeitszeit aufhob und festlegte, dass eine Tätigkeit als "freie beratende Ärztin" ohne feste Vergütung vereinbart sei, die am 30.06.2007 ende. Der Anwalt äußerte den Verdacht, dass Dr. S -W nur zum Schein angestellt worden sei.
Einen vom Zulassungsausschuss angebotenen Anhörungstermin schlugen die Beigeladene zu 7. und Dr. S -W aus und nahmen stattdessen schriftlich Stellung. Die Beigeladene zu 7. räumte ein, dass die von dem Anwalt vorgelegten Dokumente am 23.02.2007 unterschrieben worden seien. Jedoch sei zu diesem Zeitpunkt noch ein Job-Sharing geplant gewesen. Am gleichen Tage habe man nach Einholung eines Rechtsrats festgestellt, dass der Plan nicht durchführbar sei. Daher habe man am 24.02.2007 einen weiteren Änderungsvertrag geschlossen, mit dem die Anlage zum Arbeitsvertrag vom 23.02.2007 wieder aufgehoben worden sei. Auch Dr. S -W wies den Vorwurf eines Scheinvertrags zurück. Ihr krankheitsbedingter Ausfall ab 02.04.2007 sei zu keinem Zeitpunkt vorhersehbar gewesen. Sie habe ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 7. am 31.07.2007 aus gesundheitlichen Gründen beenden müssen. Zwar sei sie ab 01.05.2007 in E gemeldet gewesen; dort habe sie sich aber lediglich an Wochenenden aufgehalten und im Übrigen bei ihren Kindern in D gewohnt.
Mit Beschluss vom 10.12.2007 nahm der Zulassungsausschuss die durch Beschluss vom 19.03.2007 erteilte Genehmigung der Anstellung von Dr. S -W unter Verweis auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die Vergangenheit – d.h. ab 01.04.2007 – zurück. Zum einen sei die Auflage nicht erfüllt worden. Der nachgereichte Arbeitsvertrag vom 23.02.2007 mit einem Bruttogehalt vom 4.200,00 EUR sei schon dem Datum nach ersichtlich vor dem Arbeitsvertrag vom 02.03.2007 abgeschlossen worden und nehme keinerlei Bezug auf diesen Arbeitsvertrag. Zum anderen sei nach dem Anwaltsschreiben der Vermieterin von Dr. S -W nun noch eine zweite Version des Arbeitsvertrags vom 23.02.2007 aufgetaucht, sodass insgesamt drei verschiedene Arbeitsverträge vorlägen. Es sei festzustellen, dass kein gültiger rechtmäßiger Arbeitsvertrag existiere und der Vorbehalt aus dem Beschluss vom 19.03.2007 nicht erfüllt worden sei. Die Anstellungsgenehmigung sei damit rechtswidrig gewesen und mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Beigeladene zu 7. könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es liege eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X vor, da zu ein und demselben zulassungsrechtlichen Vorgang drei unterschiedliche Arbeitsverträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten und von unterschiedlichen Personen vorgelegt worden seien. Insgesamt bestehe der Verdacht einer Scheinanstellung von Dr. S -W.
Hiergegen legte die Beigeladene zu 7. Widerspruch ein und beanstandete den Vorwurf einer Scheinanstellung. Es habe mehrere Entwürfe des Arbeitsvertrags gegeben, die alle unterschrieben worden seien. Man habe sich erst später darüber geeinigt, welcher der Entwürfe gültig sein solle. Erst habe man sich auf den Vertrag vom 02.03.2007 geeinigt. Nach dem Beschluss des Zulassungsausschusses vom 19.03.2007 habe man sich dann aber darauf verständigt, doch wieder einen am 23.02.2007 ausgehandelten Entwurf gelten zu lassen, der dem Zulassungsausschuss nachgereicht worden sei. Dieser Vertrag mit einem Bruttogehalt von 4.200,00 EUR sei auch vollzogen worden, wie einer Gehaltsabrechnung für Juli 2007 zu entnehmen sei.
Der beklagte Berufungsausschuss gab dem Widerspruch mit Beschluss vom 09.07.2008, ausgefertigt durch Bescheid vom 28.08.2008, statt und hob den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 10.12.2007 wieder auf. Sowohl die Anstellungsgenehmigung sei rechtmäßig gewesen wie auch die darin enthaltene Auflage erfüllt worden. Die Beigeladene zu 7. habe mit Vorlage des am 30.03.2007 eingereichten Vertrags – ungeachtet des darauf vermerkten Datums – eine angemessene Vergütungshöhe nachgewiesen. Der am 30.03.2007 eingereichte Arbeitsvertrag sei auch, wie durch die Gehaltsabrechnung von Juli 2007 nunmehr nachgewiesen worden sei, vollzogen worden. Es bestünden keine Zweifel an der Tätigkeitsaufnahme von Dr. S -W.
Am 22.09.2008 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Dresden (SG) erhoben. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X hätten vorgelegen. Ein wirksames Arbeitsverhältnis habe nie bestanden. Mit dem am 30.03.2007 eingereichten Arbeitsvertrag habe die Beigeladene zu 7. nur den Schein einer Anstellung mit einem – der Auflage entsprechenden – angemessenen Gehalt hervorrufen wollen. Dabei sei u.a. auffällig, dass erst ab Juli 2007 ein Gehalt gezahlt worden sei, obwohl nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ab der fünften Woche der Krankheit eine Zahlung des Gehalts und eine Anmeldung zur Sozialversicherung hätte erfolgen müssen. Für das Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses spreche auch ein Vermerk des Ehemanns von Dr. S -W vom 11.11.2006, nach dem geplant gewesen sei, Dr. S -W nur "formal" und sofort kündbar im MVZ anzustellen bzw. die Praxis nur mit Dr. S zu besetzen.
Das SG hat Unterlagen aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beigezogen und am 26.10.2011 sowie 14.11.2012 einen Gesellschafter der Beigeladenen zu 7. und mehrere Zeugen vernommen. Mit Urteil vom 14.11.2012 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 28.08.2008 aufgehoben und die durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 19.03.2007 erteilte Anstellungsgenehmigung "mit Wirkung ab dem 01.04.2007 zurückgenommen". Die Klage sei zulässig und begründet. Die der Beigeladenen zu 7. erteilte Anstellungsgenehmigung sei rechtswidrig gewesen und daher gemäß § 45 SGB X mit Wirkung ab dem 01.04.2007 zurückzunehmen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts habe nicht bestanden, da die Beigeladene zu 7. vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht habe. Die Anstellung von Dr. S -W sei ein Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewesen, weshalb die Voraussetzungen für eine Anstellungsgenehmigung nach § 103 Abs. 4a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht vorgelegen hätten. Dies sei schon aus der vertraulichen Anlage zum Arbeitsvertrag vom 23.02.2007 zu folgern, wobei aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass die Aufhebung dieser Anlage durch einen "Änderungsvertrag" vom 24.02.2007 nachträglich und wiederum nur zum Schein erfolgt sei, nachdem der Anwalt der Vermieterin von Dr. S -W seinen glaubhaften Angaben zufolge die Beigeladene zu 7. erstmalig schon am 20.07.2007 mit dem Verdacht eines Scheingeschäfts konfrontiert habe. Auch die Gehaltszahlung für Juli 2007 per Scheck sei erst erfolgt, nachdem der Verdacht eines Scheingeschäfts von diesem Anwalt geäußert worden sei und könne daher nicht als Nachweis dienen, dass eine Vertragsdurchführung tatsächlich gewollt gewesen sei, zumal die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen habe, dass Dr. S -W schon ab der fünften Woche der Krankheit ein Gehalt hätte erhalten müssen. Ferner sprächen der von der Klägerin erwähnte Vermerk des Ehemanns von Dr. S -W vom 11.11.2006 sowie der für den gesamten Juli 2007 bewilligte Urlaub für ein Scheinarbeitsverhältnis; auf letzteren habe nach dem vermeintlichen Arbeitsvertrag noch gar kein Anspruch bestanden. Schließlich habe der Augenarzt Dr. S unbestrittenen Angaben zufolge spätestens gegen Ende März 2007 einen neuen Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu 7. über eine Vollzeittätigkeit bei einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 5.000,00 EUR abgeschlossen und weisungsgemäß ab 02.04.2007 in der Praxis von Dr. S -W für das MVZ der Beigeladenen zu 7. seinen Dienst aufgenommen. Die – wie sie selbst eingeräumt habe – finanziell angeschlagene Beigeladene zu 7. habe keinesfalls zwei Augenärzte in Vollzeit anstellen wollen. Nicht zuletzt der Arbeitsvertrag von Dr. S zeige, dass die Beigeladene zu 7. zur Wahrnehmung der vertragsärztlichen Tätigkeit in der betreffenden Augenarztpraxis tatsächlich allein Dr. S habe anstellen wollen und angestellt habe. Im Ergebnis liege nach Würdigung der Zeugenaussagen sowie der vorgelegten und sichergestellten Dokumente auf der Hand, dass die Beigeladene zu 7. in betrügerischer Absicht eine ihr nicht zustehende Anstellungsgenehmigung herbeigeführt habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene zu 7. am 05.02.2013 Berufung eingelegt. Das SG habe zu Unrecht ein Scheingeschäft angenommen. Die hierzu genannten Indizien seien nicht stichhaltig. Im Übrigen hätte sie – die Beigeladene zu 7. – die Praxis von Dr. S -W auch problemlos durch eine erneute Ausschreibung erlangen können; es habe kein Anlass bestanden, den Zulassungsgremien ein Anstellungsverhältnis vorzuspiegeln.
Die Beigeladene zu 7. und der Beklagte beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. November 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angegriffene Urteil des SG für zutreffend.
Die Beigeladene zu 7. hat zum 31.05.2014 ihren Betrieb eingestellt; das Ende der Zulassung ist allerdings noch nicht bestandskräftig festgestellt.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten des Beklagten, die vom SG beigezogenen Asservatenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Hierauf und auf die in den Gerichtsakten enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beigeladenen zu 7. hat Erfolg. Zu Unrecht hat das SG der Klage stattgegeben, da diese zwar zulässig, im Ergebnis aber unbegründet ist.
1. Richtige Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
Die Klägerin kann ihr Ziel – die Rücknahme der Anstellungsgenehmigung, die der Beigeladenen zu 7. durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 19.03.2007 erteilte wurde – nicht allein mit einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 28.08.2008 erreichen. Zwar hat der beklagte Berufungsausschuss mit diesem Bescheid dem Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 10.12.2007 stattgegeben, mit dem die Anstellungsgenehmigung zurückgenommen worden war. Dieser Beschluss vom 10.12.2007 würde aber bei einer bloßen Aufhebung des Bescheides vom 28.08.2008 nicht wieder aufleben. Denn der beklagte Berufungsausschuss wurde nach § 96 Abs. 4 SGB V mit Einlegung des Widerspruchs in der Zulassungssache ausschließlich funktionell zuständig. Das nach seiner Anrufung durchzuführende Verfahren ist kein Vorverfahren im Sinne des § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sondern ein umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz. Dies hat nicht nur zur Folge, dass Gegenstand der Klage nicht der ursprüngliche Bescheid des Zulassungsausschusses in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, sondern allein der Bescheid des beklagten Berufungsausschusses sein kann (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27.01.1993 – 6 RKa 40/91 – juris RdNr. 14 ff.; Urteil vom 12.09.2001 – B 6 KA 86/00 R – juris RdNr. 18; Urteil vom 06.02.2008 – B 6 KA 40/06 R – juris RdNr. 12). Vielmehr folgt daraus auch, dass der Berufungsausschuss eine eigenständige Sachentscheidung trifft, der Bescheid des Zulassungsausschusses nach der Entscheidung des Berufungsausschusses rechtlich nicht mehr existent ist und auch durch die Aufhebung des Bescheides des Berufungsausschusses nicht wieder auflebt (BSG, Urteil vom 17.10.2012 – B 6 KA 49/11 R – juris RdNr. 18).
Bei sachdienlicher Auslegung hat die Klägerin nach ihrem Klagebegehren eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben, mit der ein Anspruch auf Rücknahme der Anstellungsgenehmigung geltend gemacht wird.
2. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.
a) Insbesondere fehlt es der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung nicht an einer Beschwer.
Aufgrund der ihnen übertragenen Verantwortung für eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 75 Abs. 1 SGB V) werden Kassenärztliche Vereinigungen durch Entscheidungen der Zulassungsgremien stets und unmittelbar in eigenen Rechten betroffen. Hieraus folgt ihre Befugnis, die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen unabhängig von dem Nachweis eines darüber hinausgehenden konkreten rechtlichen Interesses im Einzelfall im Prozess geltend zu machen (BSG, Urteil vom 11.02.2015 – B 6 KA 11/14 R – juris RdNr. 16; Urteil vom 02.07.2014 – B 6 KA 23/13 R – juris RdNr. 13).
Die Beschwer ist auch nicht dadurch im Sinne einer Erledigung entfallen, dass die Anstellung von Dr. S -W im MVZ der Beigeladenen zu 7. am 31.07.2007 ohnehin endete und die von der Klägerin begehrte Rücknahme der Anstellungsgenehmigung sich mithin nur auf einen Zeitraum in der Vergangenheit vom 01.04.2007 bis 31.07.2007 beziehen kann. Denn Anstellungsgenehmigungen haben statusbegründenden Charakter (BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 R – juris RdNr. 15), weil sie mit vielfältigen rechtlichen Folgen nicht nur für den Inhaber der Vertragsarztstelle und den angestellten Arzt, sondern auch für die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Versicherten verbunden sind. Diese rechtlichen Folgen fallen mit der Beendigung der Anstellung nicht einfach rückwirkend für die Dauer der Anstellung weg. Ob aufgrund des statusbegründenden Charakters der Anstellungsgenehmigung deren Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit überhaupt beansprucht werden kann, ist eine materiell-rechtliche Frage, die nicht im Rahmen der Zulässigkeit zu entscheiden ist.
b) Der Sachentscheidung steht auch nicht entgegen, dass Dr. S -W nicht beigeladen worden ist. Ein Fall einer notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs. 2 SGG liegt nicht vor. Denn die Anstellungsmöglichkeit ist nicht als Recht des anzustellenden Arztes, sondern als ausschließliches Recht des MVZ bzw. des Praxisinhabers ausgestaltet. Adressat der Anstellungsgenehmigung ist also das MVZ, das hierdurch zur Anstellung eines Arztes in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis berechtigt wird – nicht der angestellte Arzt. Daher ist letzterer in einem Rechtsstreit über die Anstellungsgenehmigung nicht notwendig beizuladen (BSG, Urteil vom 13.05.2015 – B 6 KA 25/14 R – juris RdNr. 15; Urteil vom 23.03.2011 – B 6 KA 8/10 R – juris RdNr. 11). Gleiches gilt, wenn – wie hier – über die Rücknahme einer Anstellungsgenehmigung gestritten wird.
3. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 28.08.2008 erweist sich – wenn auch nicht aus den darin angeführten Gründen – als rechtmäßig. Die der Beigeladenen zu 7. erteilte Genehmigung zur Anstellung von Dr. S -W war zwar rechtswidrig, durfte aber nicht rückwirkend zurückgenommen werden.
Die Aufhebung von Anstellungsgenehmigungen kann nur nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X erfolgen, da für sie weder das SGB V noch die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) spezielle Vorschriften enthalten (Pawlita in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl., § 95 SGB V RdNr. 599; Bäune in: Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, § 32b RdNr. 42; Schallen, Ärzte-ZV, 8. Aufl., § 32b RdNr. 123, 126; Kremer/Wittmann; Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 2. Aufl., RdNr. 1342; ebenso Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2006 – L 11 KA 30/06 – juris RdNr. 26 zur Rücknahme der Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis). Zwar ist die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung in § 95 Abs. 6 SGB V, § 27 Ärzte-ZV speziell geregelt. Daraus lassen sich aber, was für die Annahme abweichenden Rechts im Sinne des § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ausreichend sein kann, weder allgemeine Grundsätze des Vertragsarztrechts noch gar des Krankenversicherungsrechts herleiten. Daher scheidet auch ihre entsprechende Anwendung, sei es in Form der Gesetzes- oder der Rechtsanalogie, aus (so bereits BSG, Urteil vom 12.05.1993 – 6 RKa 8/92 – juris RdNr. 13).
Ein Widerruf der Anstellungsgenehmigung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X wegen der Nichterfüllung einer Auflage – vorliegend der Auflage, einen rechtswirksamen Arbeitsvertrag mit Dr. S -W über eine Vollzeitanstellung mit einem angemessenen Gehalt vorzulegen – kann nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Die mit der Klage angestrebte rückwirkende Aufhebung der Anstellungsgenehmigung für die Zeit ab dem 01.04.2007 kann daher über deren Widerruf nicht erreicht werden.
Auch nach § 45 SGB X kann die von der Klägerin begehrte Rücknahme nicht rechtmäßig ergehen. Zwar sieht § 45 Abs. 1 SGB X bei anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsakten grundsätzlich die Möglichkeit der Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit vor. Insofern kann dem SG darin zugestimmt werden, dass die streitige Anstellungsgenehmigung rechtswidrig war, weil eine Vollzeitanstellung von Dr. S -W als vertragsärztlich tätige Ärztin im MVZ der Beigeladenen zu 7. ab 01.04.2007 nicht wirksam vereinbart war (nachfolgend a). Die rückwirkende Rücknahme scheitert jedoch daran, dass eine Anstellungsgenehmigung auch nach § 45 SGB X nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden darf (nachfolgend b).
a) Die Genehmigung der Anstellung von Dr. S -W ab 01.04.2007 im MVZ der Beigeladenen zu 7. war rechtswidrig, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Rechtsgrundlage für die Anstellungsgenehmigung war § 95 Abs. 2 Satz 7 bis 9 SGB V i.V.m. § 103 Abs. 4a Satz 1 Halbsatz 1 SGB V in Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190). Nach § 92 Abs. 2 Satz 7 SGB V bedarf die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Diese ist nach § 92 Abs. 2 Satz 8 SGB V zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 2 Satz 5 SGB V erfüllt sind, insbesondere wenn der Arzt im Arztregister eingetragen ist. Anträge auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ sind nach § 95 Abs. 2 Satz 9 SGB V abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V angeordnet sind. Jedoch hat der Zulassungsausschuss nach § 103 Abs. 4a Satz 1 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des GMG die Anstellung zu genehmigen, wenn ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung verzichtet, um in einem MVZ tätig zu werden. In diesen Fällen ist, wie § 103 Abs. 4a Satz 1 Halbsatz 2 SGB V klarstellt, eine Fortführung der Praxis nach § 103 Abs. 4 SGB V (Ausschreibung durch die Kassenärztliche Vereinigung) nicht möglich.
Die Anstellungsgenehmigung nach § 95 Abs. 2 Satz 7 bis 9 SGB V i.V.m. § 103 Abs. 4a Satz 1 Halbsatz 1 SGB V stellt eine Ausnahmeregelung dar, die es einem MVZ ermöglicht, entgegen dem Grundsatz des § 95 Abs. 2 Satz 9 SGB V, d.h. trotz bestehender Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V (insbesondere bei Sperrung des Planungsbereichs für eine Arztgruppe wegen Überversorgung, vgl. § 14 Bedarfsplanungs-Richtlinie in der ab 01.04.2007 geltenden Fassung – nachfolgend: BedPlRl), einen Arzt anzustellen und auch nach dem Ausscheiden dieses Arztes und dem Fortbestand der Zulassungsbeschränkungen die Arztstelle gemäß § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V mit einem anderen Arzt nachzubesetzen. Hierdurch soll die Gründung und Erweiterung von MVZen gefördert und ihr "Ausbluten" verhindert werden (BT-Drucks. 15/1525, S. 112)
Da die Genehmigung einer Anstellung im Falle der Ausnahmeregelung des § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V einen Verzicht des bereits niedergelassenen Vertragsarztes auf seine Zulassung voraussetzt, "um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden", erfordert der Übergang einer Vertragsarztstelle nach dieser Bestimmung zum einen den Verzicht des Vertragsarztes auf seine bisherige Zulassung und zum anderen die wirksam vereinbarte Anstellung eben dieses Arztes – und nicht eines anderen – im MVZ. Dadurch kann die Zulassung des Vertragsarztes in dem Umfang in eine Anstellung am MVZ umgewandelt werden, in dem der Versorgungsauftrag des Vertragsarztes bestand (zur Beschränkung des Versorgungsauftrags vgl. § 19a Ärzte-ZV), wenn eine wirksame Anstellung in einem Umfang entsprechend dem bisherigen Versorgungsauftrag erfolgt. Die Einbringung eines vollzeitigen Versorgungsauftrags in ein MVZ, der gemäß § 17 Abs. 3 BedPlRl bedarfsplanungsrechtlich dann mit einem Anrechnungsfaktor von 1,0 zu berücksichtigen ist, erfordert also eine vollzeitige Anstellung – d.h. gemäß § 38 Abs. 1 BedPlRl eine Anstellung im Umfang von über 30 Wochenstunden. Dabei versteht sich von selbst, dass nur die Arbeitszeit im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu berücksichtigen ist, da sich die Anstellungsgenehmigung allein hierauf bezieht. Andere ärztliche Tätigkeiten – etwa die Behandlung von Privatpatienten – bleiben außer Betracht.
Daher war Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung einer Vollzeitanstellung ab 01.04.2007, dass die Beigeladene zu 7. und Dr. S -W rechtswirksam eine Anstellung dergestalt vereinbart hatten, dass Dr. S -W ab 01.04.2007 mehr als 30 Stunden pro Woche im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung für das MVZ tätig werden sollte. Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel einschließlich der Zeugenaussagen ist jedoch mit dem SG davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 7. und Dr. S -W eine solche Vollzeitanstellung nur zum Schein vereinbart hatten und die Vereinbarung demzufolge nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig war.
Zunächst ist mit Blick auf den Gesprächsvermerk des Ehemanns von Dr. S -W vom 11.11.2006 und die vertrauliche Anlage zum Arbeitsvertrag vom 23.02.2007 fraglos davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 7. und Dr. S -W am Tage des Verkaufs der Praxis einen Arbeitsvertrag nur deshalb unterzeichnet hatten, um mit diesem Dokument den Anschein einer Anstellung zu erwecken, obwohl in Wahrheit nur eine Tätigkeit als "freie beratende Ärztin" ohne feste Arbeitszeit und ohne festes Gehalt vereinbart war; die spätere Einlassung der Beigeladenen zu 7., dass mit der Aufgabenbeschreibung in der Anlage zum Arbeitsvertrag ein Job-Sharing im Sinne des § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB V habe umschrieben werden sollen, ist angesichts des klaren Wortlauts ("beratende" Tätigkeit) abwegig. Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Anstellungsgenehmigung durch den Beschluss vom 19.03.2007 kommt es zwar auf den Zeitpunkt seines Erlasses und nicht auf den 23.02.2007 an. Jedoch bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beigeladene zu 7. und Dr. S -W nach dem 23.02.2007 ihr Vorhaben, nur den Anschein einer Vollzeitanstellung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erwecken, nicht aufgegeben hatten. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 7. Dr. S nach dessen unbestrittenen Angaben bereits im März 2007 – vorgeblich ohne Kenntnis von einer bevorstehenden Erkrankung von Dr. S -W – für die Zeit ab 01.04.2007 mit einem Bruttogehalt von 5.000,00 EUR monatlich unbefristet in Vollzeit als Augenarzt angestellt und ihn sodann auch – nach Bereitstellung eines Arztstempels sowie Übergabe der Patientenkartei und eines zur Praxis gehörenden Pkw-Stellplatzes – angewiesen hatte, in der ehemaligen Praxis von Dr. S -W vertragsärztlich tätig zu werden. Die Beteiligten hatten sich also in dem Bewusstsein, dass dem MVZ nur eine Vollzeitstelle im augenärztlichen Bereich zur Verfügung stand, erkennbar schon im März 2007 so eingerichtet, dass Dr. S -W ihre ärztliche Tätigkeit ab dem 01.04.2007 entweder beenden oder – wenn eine wie auch immer geartete Teilung der zur Verfügung stehenden Vollzeitstelle beabsichtigt gewesen sein sollte – zumindest nicht als Vollzeittätigkeit fortsetzen würde. Vor diesem Hintergrund sind die Einlassungen der Vertragspartner, dass die vorgeblich vereinbarte Vollzeittätigkeit der Dr. S -W rechtsverbindlich gewollt gewesen sei, in keiner Weise nachvollziehbar und damit unglaubhaft. Dass eine solche Tätigkeit von vornherein nicht in Erwägung gezogen wurde, zeigt sich auch daran, dass Dr. S -W – wie die zu 1. beigeladene Krankenkasse mitgeteilt hat – ab dem 01.04.2007 eine gesetzliche Altersrente bezog und in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert war, obwohl sie bei Angabe einer Vollzeitanstellung als Ärztin ab dem 01.04.2007 gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht in der KVdR hätte versichert werden dürfen (vgl. § 5 Abs. 8 Satz 1 SGB V) und wohl auch keine Altersrente hätte erhalten können (vgl. § 34 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Dass eine Vollzeitanstellung nicht gewollt war, kommt noch deutlicher in dem – nahezu zeitgleich mit dem Beschluss vom 19.03.2007 erstellten und in den asservierten Unterlagen enthaltenen – Schreiben von Dr. S -W vom 18.03.2007 an ihre Vermieterin zum Ausdruck, in dem sie mitteilte, dass sie ihre Praxis "aus Altersgründen ab 01.04.2007" aufgeben und an ihren "Nachfolger" Dr. S abgeben werde. Hinzu kommt, dass das Gehalt von Dr. S regelmäßig von der Beigeladenen zu 7. überwiesen wurde, während Dr. S -W – wie sich aus sichergestellten Unterlagen ergibt – in der Lohnbuchhaltung der Beigeladenen zu 7. vom 01.04.2007 an nur als geringfügig Beschäftige ohne feste Arbeitszeit und ohne Meldung bei der Sozialversicherung geführt worden war; sie hatte nur ein- und letztmalig für Juli 2007 – nachdem der Anwalt der Vermieterin ihrer Praxisräume am 20.07.2007 den Verdacht eines Scheingeschäfts geäußert hatte – ein Gehalt mittels eines am 03.08.2007 ausgestellten Schecks erhalten, obwohl sie zum einen nach Ablauf der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG schon ab der fünften Woche der Arbeitsunfähigkeit, also spätestens ab Mai 2007 Anspruch auf das vorgeblich vereinbarte Gehalt gehabt hätte und ihr zum anderen gerade im gesamten Monat Juli 2007 – dem letzten Monat ihrer Anstellung – ein Urlaub bewilligt worden war, auf den sie – wie das SG zu Recht festgestellt hat – arbeitsrechtlich keinen Anspruch gehabt hätte. Schließlich ergibt sich selbst aus den Ausführungen des Gesellschafters der Beigeladenen zu 7. vor dem SG, dass die Anstellungsgenehmigung infolge falscher Angaben rechtswidrig war. Denn auf die Frage, weshalb Dr. S -W sich freiwillig auf eine Herabsetzung des Gehalts von 3.000,00 EUR oder 4.500,00 EUR auf 1.750,00 EUR im Arbeitsvertrag vom 02.03.2007 eingelassen habe, hat der Gesellschafter geäußert, dass ihr innerhalb der – nach dem Vertragsdokument vereinbarten – 33 Wochenstunden "in weiterem Umfang" als bisher privatärztliche Behandlungen auf eigene Rechnung ermöglicht werden sollten. Nach dieser Aussage hätte also eine mündliche Nebenabrede bestanden, der zufolge sich die angegebene Arbeitszeit von 33 Wochenstunden nur zum Teil auf eine vertragsärztliche Tätigkeit beziehen sollte, während mit Beschluss vom 19.03.2007 – wie ausgeführt – eine Vollzeitanstellung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung genehmigt und nicht eine in wesentlichen Teilen privatärztlichen Tätigkeit unterstellt wurde.
Soweit die Beigeladene zu 7. zuletzt hat vortragen lassen, es sei nach dem 02.03.2007 – "gegen Ende März 2007" – noch ein zweiter "versehentlich" auf den 23.02.2007 datierter Vertrag unterzeichnet worden, stellt dies die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der vorangegangenen Anstellungsgenehmigung vom 19.03.2007 nicht in Frage. Fällt die anfängliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts nach seinem Erlass durch besondere Umstände weg, könnte die Behörde, die über eine Rücknahme entscheidet, allenfalls im Rahmen ihres Ermessens – also auf Rechtsfolgenseite – entscheiden, ob ein gleicher Verwaltungsakt wieder erlassen werden müsste und daher der ursprüngliche Verwaltungsakt aufrechterhalten bleibt (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 45 RdNr. 33). Abgesehen davon sprechen alle Indizien dagegen, dass nach dem Beschluss vom 19.03.2007 noch ein weiterer Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Zum einen hat die Beigeladene zu 7. selbst noch im Rahmen ihres Widerspruchs vorgetragen, dass nach dem Vertrag vom 02.03.2007 kein weiterer Vertrag mehr unterzeichnet worden sei, und auch bei ihrem Versuch, mit Schriftsatz vom 16.01.2012 das Geschehen eines schriftlichen Vertragsschlusses gegen Ende März 2007 zu rekonstruieren, nur vage Vermutungen äußern können. Zum anderen hat der Ehemann von Dr. S -W in der Zeugenbefragung vor dem SG angegeben, er könne einen Vertragsschluss nach dem 02.03.2007 ausschließen. Schließlich ist auch kein Grund für eine Rückdatierung ersichtlich – im Gegenteil: Gerade wenn mit dem am 30.03.2007 vorgelegten Dokument gegenüber dem Zulassungsausschuss der Nachweis eines neuen Vertragsschlusses nach dem 02.03.2007 mit einem höheren Gehalt als bisher erfolgen sollte, wäre eine Rückdatierung wie auch die in der Begründung zum Widerspruch behauptete mündliche Abrede, ein älteres Dokument vorzulegen, widersinnig.
b) Darauf dass die Genehmigung der Anstellung von Dr. S -W ab 01.04.2007 im MVZ der Beigeladenen zu 7. rechtswidrig war, kommt es jedoch nicht entscheidend an. Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der Anstellungsgenehmigung nach § 45 SGB X gegeben sind, scheidet die von der Klägerin als Rechtsfolge angestrebte Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit aus.
Denn bei der Anstellungsgenehmigung handelt es sich um einen statusbegründenden Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 R – juris RdNr. 15) und statusrelevante Regelungen können nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft getroffen werden (BSG, Urteil vom 28.08.2013 – B 6 KA 36/12 R – juris RdNr. 20; Urteil vom 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 R – juris RdNr. 15; Urteil vom 31.05.2006 – B 6 KA 7/05 R – juris RdNr. 14; Urteil vom 05.02.2003 – B 6 KA 42/02 R – juris RdNr. 23; Urteil vom 10.05.2000 – B 6 KA 67/98 R – juris RdNr. 21; Urteil vom 28.01.1998 – B 6 KA 41/96 R – juris RdNr. 15; Urteil vom 20.09.1995 – 6 RKa 37/94 – juris RdNr. 24; Urteil vom 24.11.1993 – juris RdNr. 20 ff.; Urteil vom 30.10.1963 – 6 RKa 18/62 – juris RdNr. 20 – siehe auch BSG, Urteil vom 19.09.2013 – B 3 KR 8/12 R – juris RdNr. 19; Urteil vom 28.07.2008 – B 1 KR 5/08 R – juris RdNr. 44; Urteil vom 01.09.2005 – B 3 KR 3/04 R – juris RdNr. 23; Urteil vom 05.07.2000 – B 3 KR 12/99 R – juris RdNr. 20). Dies gilt für alle Arten der Statusbegründung im Vertragsarztrecht, also auch für Genehmigungen zur Anstellung von Ärzten (BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 R – juris RdNr. 15). Ein vertragsärztlicher Status kann weder rückwirkend zuerkannt noch rückwirkend aberkannt werden (BSG, Beschluss vom 05.06.2013 – B 6 KA 4/13 B – juris RdNr. 10). Vielmehr wirken Status-Erteilungen und -Aufhebungen nur ex nunc und nicht ex tunc (so z.B. BSG, Urteil vom 31.05.2006 – B 6 KA 7/05 R – juris RdNr. 13 ff.; Urteil vom 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 R – juris RdNr. 22). Daher ist es ausgeschlossen, eine statusbegründende Genehmigung, wie diejenige zur Anstellung von Ärzten, rückwirkend aufzuheben (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2006 – L 11 KA 30/06 – juris RdNr. 33; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2006 – L 5 KA 37/05 – juris RdNr. 18).
Nach der Ordnungsfunktion der vertragsärztlichen Statusentscheidungen muss zum Schutz aller zur Leistungserbringung Berechtigter und aus ihr Verpflichteter und insbesondere zum Schutz der Versicherten zu Beginn einer ärztlichen Behandlung feststehen, ob die zu erbringenden Leistungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden oder als privatärztliche Leistungen anzusehen und zu vergüten sind (BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 R – juris RdNr. 16 und 22; vgl. auch BSG, Urteil vom 21.03.2012 – B 6 KA 22/11 R – juris RdNr. 36; Urteil vom 28.11.2007 – B 6 KA 26/07 R – juris RdNr. 25). Zu jedem Zeitpunkt muss ohne verwaltungsmäßigen Aufwand feststehen, ob jemand im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bestimmte Leistungen erbringen darf; nur dann kann sich der jeweils behandelte Versicherte darauf verlassen, dass sein Arzt in das vertragsärztliche System eingebunden ist, dass keine Vergütung unmittelbar dem Arzt gegenüber zu zahlen ist und dass er auch wirklich den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2012 – B 6 KA 22/11 R – juris RdNr. 36). Dies wäre nicht gewährleistet, wenn eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit aus für den Versicherten nicht erkennbaren Gründen dazu führen würde, dass bereits erbrachte ärztliche Leistungen hinsichtlich ihrer Zuordnung zur gesetzlichen Krankenversicherung nachträglich in Frage gestellt werden könnten. Ist daher sogar die Rückwirkung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Anstellungsgenehmigung auf den Zeitpunkt des Erlasses – entgegen allgemeinen Grundsätzen – ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 R – juris RdNr. 22), muss die Rücknahme einer Anstellungsgenehmigung mit Wirkung für die Vergangenheit erst recht unzulässig sein. Dem steht nicht entgegen, dass § 45 Abs. 1 SGB X die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit vorsieht. Denn aus der Ordnungsfunktion vertragsärztlicher Statusentscheidungen ergibt sich im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I Abweichendes.
Zu keinem anderen Ergebnis führt das vom SG zur Begründung der Rückwirkung herangezogene Urteil des BSG. Denn dort ist nur davon die Rede, dass ein Leistungserbringer auf den Bestand eines statusbegründenden Verwaltungsakts vertrauen kann, soweit er ihn nicht durch vorwerfbares Verhalten erwirkt hat (BSG, Urteil vom 05.02.2003 – B 6 KA 22/02 R – juris RdNr. 27). Daraus folgt aber nicht, dass vertragsärztliche Statusentscheidungen bei fehlendem Vertrauensschutz mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden dürften. Dies kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass das BSG einmal die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Entziehung einer Zulassung und der rückwirkenden Rücknahme einer Gemeinschaftspraxisgenehmigung wegen Zurückverweisung der Sache offen gelassen hatte (BSG, Urteile vom 23.02.2005 – B 6 KA 69/03 R – juris RdNr. 22 und – B 6 KA 70/03 R – juris RdNr. 27). Denn aus dem dortigen Verweis auf einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 12.12.2003 – B 6 KA 63/03 B – juris) geht hervor, dass das BSG nicht von seiner ständigen Rechtsprechung zu den vertragsärztlichen Statusentscheidungen abweichen wollte.
Nichts anderes ergibt sich schließlich daraus, dass vertragsärztliche Honorare, die für die Leistungen eines Arztes gezahlt wurden, dessen vertragsärztlicher Status bösgläubig – ggf. sogar in betrügerischer Absicht – erschlichen wurde, zurückgefordert werden können. Denn für die Rechtmäßigkeit der Gewährung vertragsärztlicher Honorare kommt es nicht allein darauf an, ob der formalrechtliche Status wirksam erteilt ist, sondern es muss auch die materielle Berechtigung zur Erbringung der betreffenden Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung bestehen (BSG, Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R – juris RdNr. 55; Urteil vom 21.06.1995 – 6 RKa 60/94 – juris RdNr. 13). Insbesondere wenn der statusbegründende Verwaltungsakt durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen wurde, steht seine "Tatbestandswirkung" nicht der Honorarrückforderung entgegen (BSG, Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R – juris RdNr. 56). Der formalrechtliche Status sichert vielmehr nur die vertragsärztliche Tätigkeit im Verhältnis zu Dritten ab, vor allem im Verhältnis zu den Versicherten; im Innenverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung schützt der verliehene, aber rechtswidrig – z.B. durch Täuschung – erlangte bzw. genutzte Status den Leistungserbringer in vergütungsrechtlicher Hinsicht aber nicht (BSG, Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R – juris RdNr. 57 f.).
Im Ergebnis konnte also, da vorliegend aufgrund der Anstellungsgenehmigung in der Zeit vom 01.04.2007 bis 31.07.2007 vertragsärztliche Leistungen in erheblichem Umfang durch Dr. S , den Vertreter von Dr. S -W , erbracht wurden, eine Rücknahme nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit nicht rechtmäßig erfolgen. Eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft war im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten am 09.07.2008 nicht mehr möglich, da der Zulassungsausschuss schon mit bestandskräftigem Beschluss vom 16.07.2007 die Beendigung der Anstellung von Dr. S -W bei der Beigeladenen zu 7. sowie die Nachbesetzung der Stelle durch Dr. S mit Wirkung ab dem 01.08.2007 genehmigt hatte. Der Beklagte konnte sich also rechtmäßig nicht anders verhalten, als den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 10.12.2007 aufzuheben und die von der Klägerin begehrte rückwirkende Rücknahme abzulehnen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7. sind nach § 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten, da ihre Berufung erfolgreich gewesen ist; die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind dagegen nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt haben.
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.
6. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Zwar sind für die Ermittlung des Streitwerts in Zulassungssachen grundsätzlich die Umsätze abzüglich des Praxiskostenanteils aus der betreffenden vertragsärztlichen Tätigkeit für einem Zeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen (BSG, Beschluss vom 01.09.2005 – B 6 KA 41/04 R – juris RdNr. 7). Doch ist nur dann in Anlehnung an § 42 Abs. 1 GKG pauschal ein Drei-Jahres-Zeitraum maßgeblich, wenn nicht konkrete Gesichtspunkte für die Zugrundelegung eines kürzeren Zeitraums sprechen (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 – B 6 KA 47/04 B – juris RdNr. 1). Dies ist vorliegend der Fall, da sich die mit der Klage begehrte Rücknahme einer Anstellungsgenehmigung – wie dargelegt – nur auf den Zeitraum vom 01.04.2007 bis 31.07.2007 beziehen kann. In diesem Zeitraum rechnete die Beigeladene zu 7. nach Mitteilung der Klägerin aufgrund der Anstellungsgenehmigung Honorare in Höhe von 45.206,93 EUR ab, sodass sich nach Abzug des für das Jahr 2007 vom Statistischen Bundesamt ermittelten bundesdurchschnittlichen Praxiskostenanteils der Augenärzte von 51,8 % (23.417,19 EUR) ein für die Streitwertfestsetzung maßgeblicher Gewinn von 21.789,74 EUR ergibt.
Dr. Wahl Stinshoff zugleich für den urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehinderten Richter Kirchberg
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