Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 4173/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1674/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1. Dezember 2010.
Der am 1958 in Lugosch, Rumänien, geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und im Besitz eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge A. Nach vorangegangener Beschäftigung und Ableistung des Wehrdienstes absolvierte er von September 1980 bis Juni 1983 erfolgreich ein Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Metallkunde (Fachausbildung Gießerei). Anschließend war er von August 1983 bis Februar 1991 als Ingenieur in einem Unternehmen für Hebe- und Transportvorrichtungen beschäftigt. Am 14. März 1991 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über, wo er ab 1. Januar 1992 zunächst Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit bis zum 31. März 1993 zurücklegte. Danach wurde er bis 1995 bei der Deutschen Bahn zum Streckenlokführer ausgebildet und war anschließend in diesem Beruf in Vollzeit beschäftigt. Dabei handelte es sich um Tätigkeiten, die im Allgemeinen von Facharbeitern mit ordentlicher Berufsausbildung verrichtet werden, eine längere betriebliche Anlernung und besondere Eigenschaften (z.B. erhöhte Verantwortung, besondere Zuverlässigkeit) erfordert. Die Entlohnung erfolgte zunächst nach Entgeltgruppe E06 (Lokführer in Ausbildung), danach bis zuletzt nach Lohngruppe E07 des Entgelttarifvertrages der Deutschen Bahn. Dieser sieht als höchste Entgeltgruppe AT4, als niedrigste E01 vor. Die Entlohnung von Facharbeitern beginne ab Entgeltgruppe E04 (Auskunft der Deutsche Bahn Regio AG, Regionalverkehr Württemberg, vom 20. Januar 2010). Die Beschäftigung war von März bis Juli 1997 und Januar bis November 1999 durch den Bezug von Kranken- und Übergangsgeld unterbrochen. Ab dem 13. März 2000 bezog der Kläger wiederum Krankengeld. 2001 wurde das Beschäftigungsverhältnis durch krankheitsbedingte Kündigung der Arbeitgeberin beendet. Seither war der Kläger arbeitsunfähig oder arbeitslos. Vier Versuche einer beruflichen Wiedereingliederung (u.a. Netzwerkadministrator; kaufmännisches Training; Qualitätskontrolle) brach der Kläger ab, so zuletzt in der Zeit von September 2007 bis August 2008 (SAP-Kaufmännisch).
Anträge auf Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit vom 4. Februar 2000 und wegen Erwerbsminderung vom 7. Dezember 2004 blieben ohne Erfolg (Bescheide der damaligen Bahnversicherungsanstalt vom 9. Mai 2000 und vom 2. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005). Dabei wurde jeweils davon ausgegangen, dass der Kläger den bisherigen Beruf als Streckenlokführer wegen orthopädischer Gesundheitsstörungen nicht mehr ausüben könne; er wurde jedoch auf als angemessen erachtete andere Tätigkeiten verwiesen.
Der Grad der Behinderung des Klägers wurde zum 10. Mai 2010 von zuvor 30 auf 40, zum 10. November 2014 auf 50 angehoben (Bescheide des Landratsamtes Heilbronn vom 21. Juni 2010 und 13. Mai 2015).
Aus einem stationären Rehabilitationsverfahren in der orthopädischen Abteilung der Fachklinik Sonnenhof, Waldachtal, vom 11. bis 30. Dezember 2008 wurde der Kläger als arbeitsunfähig im Beruf des Lokführers entlassen; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten (Entlassungsbericht des Dr. N. vom 16. Januar 2009: medio-lateraler Bandscheibenvorfall L5/S1 links, Mikrodiskotomie L5/S1 mit Neurolyse S1 am 12. September 2008, Wurzelreizsyndrom L4/5 links mit Quadrizeps- und Fußheberparese 4/5; Depression).
Im Rahmen eines Rechtsstreits über die Höhe des Übergangsgeldes vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG; S 11 R 427/08) trug der Kläger u.a. vor, das Einstiegsgehalt für Lokführer sei nach der Entgeltgruppe E07 berechnet worden; Die Entgeltgruppe E08 oder die Gewährung einer Zulage - wie bei ihm - sei nach einiger Zeit der Betriebszugehörigkeit gewährt worden.
Am 22. Dezember 2009 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er halte sich wegen einer Bandscheibenprotrusion, einer Knochenmarksnekrose am rechten Knie und einer Depression für seit 1997 erwerbsgemindert.
Nach Beiziehung verschiedener Arztbriefe behandelnder Ärzte und des Reha-Entlassungsberichts vom 16. Januar 2009 veranlasste die Beklagte die Begutachtung des Klägers durch den Sozialmedizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg. In seinem Gutachten vom 16. März 2010 diagnostizierte Arzt für Chirurgie Dr. B. aufgrund einer Untersuchung am 25. Februar 2010 persistierende Lumboischialgien links mit Wurzelreizsyndrom S1 bei Zustand nach Nukleotomie L5/S1 (09/2008) ohne objektivierbar neurologische Ausfälle, eine Gonalgie rechts bei Zustand nach Osteonekroseintervention (2005) mit leichtgradiger Funktionseinschränkung sowie ein funktionell leichtgradiges neurasthenes Syndrom. Die frühere Tätigkeit als Lokführer sei nicht mehr leidensgerecht. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe für leichte körperliche Arbeiten in überwiegend wechselnder Arbeitshaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich; zu vermeiden seien Zwangshaltungen der Wirbelsäulen, das Ersteigen von Leitern und Gerüsten bei bestehender Absturzgefährdung, häufiges Bücken, Arbeiten in unebenem Gelände, Tätigkeiten mit erhöht bestehender Unfallgefahr, eine vermehrte Exposition von nass-kalten Witterungseinflüssen sowie Verantwortung für Mensch und Maschine. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestehe auch in einer Tätigkeit als Prüf- und Qualitätskontrolleur oder Hochregallagerarbeiter in der Metallindustrie sowie als Bürohilfskraft. In einem psychiatrisch-neurologischen Zusatzgutachten vom 17. März 2010 beschrieb Dr. H., Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, ebenfalls aufgrund einer Untersuchung am 25. Februar 2010 ein funktionell leichtgradig relevantes neurasthenes Syndrom sowie eine funktionell nur leichtgradig relevante Lumboischialgie links nach mediolateral nachgewiesenen Bandscheibenvorfall 2008 ohne objektivierbare neurologische Ausfälle mit starker Verdeutlichungstendenz. Es bestehe bei angemessener Willensanstrengung eine vollschichtige Erwerbsfähigkeit in einer stehend, gehend und sitzend ausgeübten Tätigkeit mit Berücksichtigung der im Hauptgutachten beschriebenen Einschränkungen wegen der Wirbelsäulenvorschädigungen. Neben der Vermeidung von Verantwortung für Mensch und Maschine könne dem Kläger eine Tätigkeit bei der Bahn z.B. als Automatenbestückter, Hochregalarbeiter oder Materialausgeber wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zugemutet werden.
Gestützt auf diese Leistungseinschätzung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2010 den Rentenantrag ab. Mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen sei der Kläger weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert. Auch Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Der Kläger könne zwar den Beruf eines Streckenlokführers nicht mehr verrichten, wohl aber den ihm zumutbaren Verweisungsberuf eines Hochregallagerarbeiters. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten aus den Gründen des Ablehnungsbescheides mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2010 als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 17. November 2010 Klage beim SG, mit der er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit (befristet auf drei Jahre), hilfsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begehrte. In der mündlichen Verhandlung des SG begehrte er eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung der Klage führte der Kläger aus, weder Dr. B. noch Dr. H. seien auf die Untersuchung vorbereitet gewesen. Die krankheitsbedingt abgebrochenen Versuche mit Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, wieder in den Arbeitsmarkt zurückzufinden, belegten, dass seine gesundheitliche Verfassung nicht dazu geeignet sei, eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Der vom gerichtlichen Sachverständigen Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Verkehrsmedizin Dr. K. (dazu unten) erhobene Vorwurf seiner (des Klägers) fehlender Mitarbeit sei unzutreffend. Er sei nach langer Anreise und sechs Stunden dauernder Untersuchung ermüdet gewesen. Seine Fachhochschulausbildung liege über dreißig Jahre zurück, so dass die Erwartung besserer Testergebnisse unter Berücksichtigung der Lebensgeschichte und seiner lang andauernden Erkrankung ungerechtfertigt sei. Auch wenn er über gute Deutschkenntnisse verfüge, sei dies nicht seine Muttersprache. Die tatsächliche Aussagekraft der mit Veränderungen durchgeführten Tests werde angezweifelt. Nach dem persönlichen Eindruck in der Begutachtung habe Dr. K. Hinweise auf bewusste Simulation und Aggravation verneint. Bei der Bewertung des Medikamentenspiegels sei nicht beachtet worden, dass die Einnahme überwiegend abends erfolge und daher bei Begutachtung länger zurückgelegen habe. Nach Auskunft des Hausarztes hätten die erhobenen Werte auch nur knapp unter dem Grenzwert gelegen. Mittlerweile (im Juli 2012) sei eine Mitralinsuffizienz II festgestellt worden. Die von der Beklagten im Klageverfahren eingebrachte Verweisungstätigkeit eines Registrators nach Vergütungsgruppe VIII Bundesangestelltentarif (BAT) (dazu unten) sei ihm bereits gesundheitlich wegen der Wirbelsäulenschädigung, Osteoporose sowie Einschränkungen der Konzentration und Aufmerksamkeit nicht zumutbar. Der von der Beklagten angeführten Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg könne nicht gefolgt werden. In den letzten Jahren habe sich dieses Berufsbild zu einer fast ausschließlichen Bildschirmtätigkeit und damit zu einer überwiegend im Sitzen durchgeführten Tätigkeit entwickelt. Dies werde durch die Darstellung der Arbeitsbedingungen in den Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (berufenet) bestätigt. Des Weiteren sei die Einordnung in die tariflichen Vergütungsgruppen dieses Berufes keineswegs eindeutig, sondern abhängig von der vorliegenden Ausbildung, Weiterbildung, Komplexität der Aufgaben und Verantwortung; für eine qualifizierte Registraturtätigkeit nach Vergütungsgruppe VIII BAT sei eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16. September 2009 – L 4 R 54/06 – und 7. März 2007 – L 6 RJ 67/01 – beide juris). Er habe weder eine Ausbildung noch eine erfolgreiche Weiterbildung im kaufmännischen Bereich. Seine Ausbildung als Lokführer befähigte ihn nicht dazu, innerhalb einer nur dreimonatigen Einlernzeit Tätigkeiten in der Registratur auszuüben, die nicht den bloßen Anlerntätigkeiten für Ungelernte entsprächen. Die vom LSG Baden-Württemberg in der angeführten Urteilen in Bezug genommene Auskunft des (damaligen) Landesarbeitsamtes beschreibe eine Tätigkeit, die in die Einstufung des IX BAT gefallen sei, die jedoch keine geeignete Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter darstelle. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ([BSG]; Urteil vom 12. Oktober 1993 – 13 RJ 53/92 – juris) seien die Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit umso höher, je weiter sich die in Aussicht genommene Verweisungstätigkeit vom bisherigen Beruf entferne. Die besondere Umstellungsfähigkeit sei ihm nachzuweisen. Sie ergebe sich jedenfalls nicht aus dem vorliegenden nervenärztlichen Gutachten. Eine dem Internet entnommene Stellenanzeige für einen Mitarbeiter in der Registratur weise Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit in Form von Aktentransport und dem Steigen auf Leitern aus. Das durch gerichtliche Verfügung eingeführte Urteil des Bayerischen LSG (6. Oktober 2010 – L 13 R 506 90/09 – juris) beziehe sich auf einen Rangierlokführer, der nicht wie er als Streckenlokführer in Entgeltgruppe E08 einzuordnen sei. Zugangsvoraussetzung für diesen Beruf sei eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine anschließende weitere Ausbildung von 18 Monaten zum Streckenlokführer gewesen. Zur tariflichen Einordnung legte der Kläger einen Auszug aus dem GDBA-magazin September 2005 sowie Entgelttabellen vor. Er sei zunächst in Entgeltgruppe E06, später in E07 eingestuft worden. Im Jahr 1999 bzw. 2000 seien die Kollegen, die gleichzeitig mit ihm die Lokführer Ausbildung absolviert hätten, in Entgeltgruppe E08 i.S.e. Meisters eingruppiert worden. Diese Eingruppierung sei bei ihm nominell nicht mehr vorgenommen worden, da er zu diesem Zeitpunkt schon krank gewesen sei. Er habe jedoch eine hohe persönliche Zulage zum Ausgleich erhalten. Der Kläger legte hierzu ein Schreiben der Deutschen Bahn AG vom 27. Juli 1994 sowie Abrechnungsbescheinigungen der damaligen Arbeitgeberin vor. Die Beklagte habe die Eingruppierung in E08 im Streit über das Übergangsgeld akzeptiert. Er sei daher in die vierte Stufe des Mehrstufenschemas des BSG einzuordnen. Zu den Tätigkeiten und Voraussetzungen eines Registrators in der Gehaltsgruppe VIII BAT sowie zu den Voraussetzungen einer Einarbeitung innerhalb von drei Monaten ohne Vorbildung allgemein und im Falle des Klägers werde die Einholung eines Gutachtens beantragt.
Die Beklagte war der Klage entgegengetreten. Nach Kenntnis des Gutachtens des Dr. K. (dazu unten) vertrat sie die Auffassung, der Kläger könne gesundheitlich und sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrator nach Vergütungsgruppe VIII BAT verwiesen werden. Wegen der körperlichen geistigen Anforderungen sowie der tariflichen Einstufung verwies sie auf Urteile des LSG Baden-Württemberg (vom 27. Mai 2009 – L 5 R 5208/06 –; vom 23. Februar 2011 – L 5 R 1027/09 – beide nicht veröffentlicht; vom 20. Februar 2013 – L 2 R 1704/11 – juris). Bei der Tätigkeit eines Registrator handle es sich nicht um einen reinen Computerarbeitsplatz in überwiegend sitzender Körperhaltung. Nach wie vor sei Papieraktenführung – so auch bei der ihr selbst – vorrangig und die computergestützte Verwaltung lediglich begleitend. Es handele sich um eine Tätigkeit der zweiten Stufe des Mehrstufenschemas des BSG, auf die ein der Facharbeiterebene zuzuordnender Versicherter zumutbar verwiesen werden könne. Eine kaufmännische Ausbildung sei keine Zugangsvoraussetzung für die Tätigkeit eines Registrators. Die Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit seien nicht überdurchschnittlich hoch; es handele sich vielmehr um einfache Bürotätigkeit. Diese sei mit den von Dr. K. formulierten Ausschlüssen vereinbar. Auch könne dem Kläger, der eine Facharbeiterqualifikation als Lokführer und einen Fachhochschulabschluss innehabe, die Umstellungsfähigkeit auf die Tätigkeit eines Registrators nach VIII BAT nicht abgesprochen werden. Die vom Kläger selbst vorgelegten Abrechnungsbescheinigungen zeigten, dass dieser in Entgeltgruppe E07 eingruppiert gewesen sei. Im Rechtsstreit über die Höhe des Übergangsgeldes sei lediglich von einer geänderten Bemessungsgrundlage, nicht aber von einer Einstufung in eine andere Entgeltgruppe ausgegangen worden.
Das SG holte schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte des Klägers ein. Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Ti. teilte unter dem 21. Februar 2011 als Diagnosen Osteoporose, Bandscheibenprolaps L5/S1, Wurzelreizsyndrom L4/5 mit Quadrizeps- und 4/5-Fußheberparese links, Depression, Somatisierungsstörung (Kopfgeräusch), chronischer Nervenwurzelschaden S1 sowie Sprunggelenksarthritis links mit. Eine Tätigkeit als Lokführer sei dem Kläger nicht mehr möglich, wohl aber leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von sechs Stunden. Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg seien zu meiden. Gebückte Haltungen, Akkordarbeit, kniende Tätigkeit sowie Schichtarbeit seien ausgeschlossen. Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie N. berichtete in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2011 über quartalsmäßige Behandlungen. Beim Kläger bestehe ein chronisches Wirbelsäulensyndrom L5/S1 mit operativer Versorgung 2008 bei Fußheberparese links; des Weiteren leide er unter rezidivierenden depressiven Episoden bei chronischer Belastungsreaktion. Auch bei Berücksichtigung qualitativer Ausschlüsse könne der Kläger längerfristig leichte Tätigkeiten über vier Stunden täglich nicht mehr durchführen. Kardiologe Dr. O. beschrieb unter dem 27. Februar 2013 ein gering- bis mittelgradiges Mitralvitium ohne hämodynamische Einschränkung der Herzfunktion, das zum damaligen Zeitpunkt lediglich extreme körperliche Belastungen ausschließe. Chirurg Dr. Ra. berichtete unter dem 5. März 2013 über 1999 und 2012 durchgeführte Operationen (eingewachsener Zehennagel; Entfernung der Gallenblase). Hieraus resultierten keine körperlichen Einschränkungen. Arzt für Innere Medizin und Diabetologie Mö. diagnostizierte in seiner Stellungnahme vom 25. April 2013 unter anderem einen arteriellen Bluthochdruck und einen Mitralklappenprolaps mit mittelgradiger Mirtralklappeninsuffizienz. Schwere körperliche Belastungen, hohe psychische Belastungen, langes Sitzen und/oder langes Stehen seien - auch unter Berücksichtigung orthopädischer und psychiatrischer Gesundheitsstörungen - ausgeschlossen. Leichte Tätigkeiten seien dem Kläger mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Das SG bestellte Dr. K. zum gerichtlichen Sachverständigen und betraute Dr. St., Facharzt für Orthopädie, mit der Erstellung eines orthopädischen Zusatzgutachtens. Letzterer stellte unter dem 10. Juli 2011 folgende Diagnosen: chronisches pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit Ausstrahlung DII/III links bei Zustand nach Nukleotomie L5/S1 2008 ohne klinisch nachweisbare Paresen; degeneratives Thoraco-Lumbalsyndrom bei multietageren beginnenden Osteochondrosen, Spondylosen und Spondylarthrosen zervikal bei HWK4-7, rechtskonvexer Skoliose am thoracolumbalen Übergang und fortgeschrittenen rechtsbetonten Osteochondrosen und Spondylosen im mittleren und unteren BWS-Drittel; schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes bei Verdacht auf Residuum einer Osteonekrose (DD Osteochondrosis dissecans) an der distalen Tibia subchondral, allerdings deutlich rückläufiger Befund zum Vor-MRT des linken Sprunggelenkes vom März 2011, mit V.a. alte knöcherne Bandverletzung des anterioren fibulotalaren Ligaments links; nach Innenmeniskus-Teilresektion beginnende Retropatellar- und mediale Gonarthrose rechts, kein Hinweis auf eine Osteonekrose; beginnende Großzehengrundgelenksarthrose rechts, Spreizfüße beidseits, keine signifikanten arthrotischen oder arthritischen Degenerationen des Fußskeletts, aktuell beschwerdefrei. Aus orthopädischer Sicht seien dem Kläger leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig möglich. Ausgeschlossen seien Zwangshaltungen, mechanische Schwingungsbelastungen, das Tragen leichter und mittelschwerer Lasten, häufiges Heben sowie Tragen von Lasten über 10 kg sowie Arbeiten unter Kälte und bei Nässe. Als Lokführer sei der Kläger noch drei- bis unter sechsstündig einsetzbar. Im nervenärztlichen Gutachten vom 10. Juli 2011 diagnostizierte Dr. K. Aggravation und Simulation, sensibles Wurzelkompressionssyndrom L5 links seit 2008, leichtgradige Depressionen seit 2004, degenerative Wirbelsäulenerkrankung seit 1997 mit Bandscheibenprotrusionen, lateraler Bandscheibenvorfall, Operation 2008, avaskuläre Knochennekrose distale Tibia links März 2011, Knochennekrose rechtes Knie, anamnestisch seit 2004, sowie Meniskus-Operation rechtes Knie 2004. Für alle drei angegebenen Medikamente habe sich ein unter dem Referenzbereich eines wirksamen Serumsspiegels liegender Wert gezeigt. Die ergänzend eingesetzten testpsychologischen Verfahren zeigten das Bild einer deutlichen Übertreibung. Auch die Ergebnisse der kristallinen und fluidem Intelligenz lägen deutlich unter dem Erwartungswert gemessen an der Ausbildung des Klägers und auch an seinen in der Akte nachvollziehbaren intellektuellen Fähigkeit. Die bisherige Tätigkeit als Streckenlokführer sei dem Kläger nur noch weniger als drei Stunden täglich möglich. Dieser könne jedoch ohne Gefährdung seiner Gesundheit eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Neben den von Dr. St. benannten Ausschlüssen ergäben sich Einschränkungen für Arbeiten mit langer konzentrativen Belastung, häufigem und stark wechselndem Kundenkontakt oder unter großem Zeitdruck. Arbeiten mit Überstreckung des Kopfes wie bei einem Hochregalarbeiter seien nicht möglich.
Mit Urteil vom 21. Januar 2014 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert noch berufsunfähig. Aufgrund seiner Ausbildung zum Streckenlokführer sei er als Facharbeiter einzustufen und daher der dritten Stufe des Mehrstufenschemas nach der Rechtsprechung des BSG zuzuordnen. Tarifvertraglich handle es sich bei der Entgeltgruppe E07 des Entgelttarifvertrags der Deutschen Bahn AG um eine Facharbeiter-Entgeltgruppe. Eine Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe E08 habe die damalige Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt vorgenommen. Der Kläger könne daher auf die Tätigkeit eines Registrators nach der Entgeltgruppe III des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), vormals VIII BAT, verwiesen werden. Das von Dr. St. und Dr. K. beschriebene Leistungsbild des Klägers, dem die Kammer folge, sei mit den Anforderungen einer Tätigkeit als Registrator vereinbar, so dass der Kläger in der Lage sei, diese Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die hierfür notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse könne sich der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert habe. Dabei könne offenbleiben, ob der Kläger bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfüge. Von einem Facharbeiter könne jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz eines PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben. Weitere Ermittlungen seien nicht geboten gewesen. Das Gericht könne nach seinem Ermessen unter verschiedenen Beweismitteln wählen, ohne an die Meinung der Beteiligten gebunden zu sein. Wenn sich das Gericht bereits Gewissheit verschafft habe, sei eine weitere Beweisaufnahme unnötig. Die Kammer habe die Anforderungen an die Tätigkeit eines Registrators in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bayerischen LSG (Urteil vom 22. Oktober 2008 – L 13 R 554/07 – juris) festgestellt. Angesichts der ausführlichen Ausführungen des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – juris), die sich die Kammer zu eigen mache, bedürfe es keines weiteren berufskundlichen Gutachtens, weil abschließend geklärt sei, dass die Verweisungstätigkeit eines Registrators auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfange existierten.
Gegen dieses seiner Bevollmächtigten am 13. März 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. April 2014 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt.
Am 13. November 2014 hat sich der Kläger einer minimalinvasiven Mitralklappenrekonstruktion unterzogen und im Anschluss vom 26. November bis 15. Dezember 2014 eine stationäre Rehabilitation in der Fachklinik S., W., durchgeführt. Im Entlassungsbericht vom 23. Dezember 2014 (hochgradige Mitralklappeninsuffizienz, minimalinvasive Mitralklappenrekonstruktion am 13. November 2014, arterielle Hypertonie, Depression) hat Dr. W. allein aus internisTi. und orthopädischer Sicht ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend im Stehen, zeitweise im Gehen oder ständig im Sitzen beschrieben. Arbeiten in Nachtschicht oder im Schichtdienst mit gestörtem Tag-Nacht-Rhythmus oder häufigen Wechselschichten, Akkordarbeiten sowie Tätigkeiten unter anhaltend hohem Zeit-, Leistung- oder Erwartungsdruck seien ausgeschlossen. Gleiches gelte für dauerhafte Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, häufiges Ersteigen von Treppen/Leitern oder Gerüsten sowie häufiges Bücken. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Depression sei ein psychiatrisches Gutachten erforderlich. Den früheren Beruf eines Lokführers könne der Kläger dauerhaft nur noch unter drei Stunden täglich ausüben.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung in Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens darauf verwiesen, dass er keine Rangierarbeiten mit leeren Zügen durchgeführt habe, sondern im Personenbeförderungsverkehr und damit mit erhöhter Verantwortung eingesetzt gewesen sei. Er sei zu behandeln, wie wenn er in die Lohngruppe E08 eingruppiert wäre, weil er vor seiner Erkrankung das Gehalt dieser Lohngruppe erhalten habe. Die Ausführungen des SG im Hinblick auf das Berufsbild des Registrators entsprächen nicht den bereits vorgelegten Stellenbeschreibungen. Er habe wieder versucht, Stellenausschreibungen über die Bundesagentur für Arbeit zu finden, sei aber erfolglos geblieben. Diese Recherchen könnten nicht bestätigen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend Stellen vorhanden seien. Stellenangebote im Stellenportal des öffentlichen Dienstes setzten eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten oder eine gleichwertige Berufsausbildung sowie körperliche Belastbarkeit voraus. Eine im Laufe des Verfahrens gefundene Stellenausschreibungen auf der Jobbörse der Arbeitsagentur als Mitarbeiter Registratur/Poststelle zeige ein Anforderungsprofil, das er nicht mehr mitbringe. Sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert; insbesondere sei wegen einer hochgradigen Mitralklappeninsuffizienz ein operativer Eingriff erfolgt. Soweit Prof. Dr. Sc. in seinem im Berufungsverfahren erstatteten psychiatrischen Gutachten (dazu unten) eine nur leichtgradige depressive Störung angebe, berücksichtige er nicht die von der ihn (den Kläger) langjährig behandelnden Ärztin N. gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit schweren, mittelschweren und leichteren Episoden. In Bezug auf Aggravationsvorwürfe und der Darstellung als Rentenneurotiker weise er die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zurück. Zuletzt hat er einen Entlassungsbrief des Prof. Dr. Ra., Urologischen Klinik der S.-Kliniken H. vom 28. August 2015 über eine zweitägige stationäre Behandlung wegen einer Urethrozystoskopie und einen (unvollständigen) Arztbrief von Dr. B., Lungen- und Bronchialheilkunde, Innere Medizin, vom 9. Oktober 2015 (bronchiale Hyperreagibilität/Asthmaneigung, mögliche Anstrengungsasthmasymptomatik sowie anamnestisch Stimmbanddysfunktion) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheid vom 13. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2010 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Dezember 2010 eine Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise ein Gutachten über die Fragen einzuholen, welche Tätigkeit ein Registrator in der Gehaltsgruppe VIII BAT auszuführen hat, welche Voraussetzungen hier an einen solchen Mitarbeiter gestellt werden, ob es möglich ist, sich diese Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten anzueignen, wenn keinerlei Vorbildung besteht, und diese Voraussetzung durch den Kläger bei den vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen erbracht werden können, ferner hilfsweise Beweis zu erheben, ob der Beruf des angelernten Registrators, der ausschließlich beim Bedienen des PCs auf Starten und Schließen von Anwendungen, Einträge in Tabellen und Ausdrucke beschränkt ist, ohne dass sich hier körperliche Belastungen über 15 kg mehrmals täglich, keine Überkopfarbeiten sowie keine Schicht- und Akkordarbeiten zu bewältigen sind, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich in ausreichendem Umfang existieren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zur Verweisungstätigkeit eines Registrators hat sie ergänzend auf das Urteil des Bayrischen LSG vom 13. August 2013 (L 1 R 702/11 - juris) verwiesen. Der ärztliche Entlassungsbericht des Dr. W. vom 23. Dezember 2014 beschreibe ein Leistungsvermögen, das dem im sozialgerichtlichen Verfahren festgestellten entspreche, orthopädisch sogar noch größere Hebe- und Tragebelastungen umfasse.
Der Senat hat den behandelnden Internisten und Kardiologen Dr. v. Mol. sowie Ärztin N. als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Dr. v. Mol. hat unter Vorlage eines Arztbriefes vom 4. April 2014 und eines Koronarangiographie-Befundes vom 16. Juli 2014 unter dem 19. August 2014 einen Mitralklappenprolaps mit mittelgradiger Mitralinsuffizienz beschrieben; eine bedeutsame koronare Herzerkrankung habe sich ausschließen lassen. Die Belastung sei mit 125 W in der letzten Ergometrie noch befriedigend gewesen. Ärztin N. hat unter dem 19. Januar 2015 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, wechselnd zwischen schweren, mittelschweren und leichteren Episoden angegeben. Insgesamt sei eine Verschlimmerung der psychischen Erkrankung im Verlauf der Jahre zu beobachten. Eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unterliege beim Kläger vielen Einschränkungen wie kardiale Belastbarkeit, eingeschränktes Heben, wechselnde Körperhaltung, keine durchgehend sitzende Tätigkeit, keine Belastung durch längeres Stehen oder Gehen, keine Arbeit unter Zeitdruck, in Schicht oder unter Lärmbelastung.
Der durch den Senat zum Sachverständigen bestellte Prof. Dr. Sc., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt der Klinik für Allgemeinpsychiatrie, Psychiatrie und Psychosomatik des psychiatrischen Zentrums N., hat in seinem Gutachten vom 11. August 2015 eine leichtgradige depressive Störung (ICD-10: F32.0) diagnostiziert. Eine Aggravation lasse sich definitiv nicht zweifelsfrei ausschließen. Die anhaltende depressive Verstimmung, die Krankheitscharakter habe, liege kontextunabhängig vor. Tätigkeiten mit erhöhter psychovegetativer Belastung (vermehrter Zeitdruck, z.B. Akkordarbeit, unphysiologische psychovegetative Belastung, z.B. Nachtarbeit) kämen für den Kläger nicht mehr in Betracht. Auszuschließen seien weiter Tätigkeiten mit anhaltend hohen psychischen Belastungen, etwa durch unmittelbaren Publikumsverkehr im Verkaufsbereich, durch hohe Anforderungen, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit (Kontrolltätigkeiten an gefährlichen, laufenden Maschinen mit der Notwendigkeit sofortigen Eingreifens; höhere Verantwortung für besondere Sachwerte). In psychiatrisch-psychotherapeuTi. Hinsicht kämen für den Kläger kognitiv überschaubare, eher repetitive Tätigkeiten weiterhin in Betracht. In quantitativer Hinsicht sei die Leistungsfähigkeit nicht gemindert. Unter Beachtung der genannten Ausschlüsse sei der Kläger in der Lage, berufliche Tätigkeiten weiterhin vollschichtig, d.h. bis zu acht Stunden täglich zu leisten. Bei Berücksichtigung der Information, wie sie im berufenet der Bundesagentur für Arbeit über die Tätigkeit des Registrators zu finden seien, bestünden keine medizinischen Gründe gegen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des vom Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG (S 11 R 427/08 und S 15 R 4173/10) sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn der Kläger begehrt laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.
2. Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers auf eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer. Die am 17. November 2010 beim SG erhobene Klage war zwar nach dem in der Klageschrift ausdrücklich formulierten Antrag noch auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit gerichtet. Dieses Begehren hat der Kläger aber ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Antrags auf eine Dauerrente erweitert. Eine Begrenzung auf eine Zeitrente ist in diesem Antrag nicht mehr enthalten. Der begehrte Rentenbeginn mit dem 1. Dezember 2010, also dem Ersten des auf den Rentenantrag folgenden Kalendermonats, spricht ebenfalls für das Begehren einer Dauerrente (vgl. §§ 99 Abs. 1, 101 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Der Senat kann offenlassen, ob diese Erweiterung nach § 99 Abs. 3 SGG zulässig ist (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1971 – L 2 I 27/69 –, juris) oder als Klageänderung an § 99 Abs. 1 SGG zu messen ist. Eine solche wäre vorliegend schon deshalb zulässig, weil sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG rügelos auf die Erweiterung eingelassen hat (§ 99 Abs. 2 SGG). Der Bescheid vom 13. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2010 steht dem nicht entgegen, da ein Ablehnungsbescheid kein in die Zukunft wirkender Dauerverwaltungsakt ist (BSG, Urteil vom 30. Januar 1985 – 1 RJ 2/84 –, juris Rn. 16). Mit der Berufung verfolgt der Kläger das zuletzt formulierte Begehren weiter.
3. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Dezember 2010.
a) Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Nach diesen Maßstäben steht für den Senat aufgrund der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Kläger in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zwar liegen beim Kläger gesundheitliche und daraus resultierende funktionelle Einschränkungen vor. Diese mindern seine berufliche Leistungsfähigkeit jedoch nur in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht.
aa) Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers liegen vor allem im orthopädischen Bereich. Es besteht ein chronisches pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität (DII/III) bei Zustand nach der 2008 durchgeführten Nukleotomie L5/S1, ein degeneratives Thoraco-Lumbalsyndrom, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenks sowie eine beginnende Retropatellar- und mediale Gonarthrose rechts. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten von Dr. St. sowie dem im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Gutachten von Dr. B ... Soweit letzterer ein degeneratives Thoraco-Lumbalsyndrom nicht ausdrücklich diagnostiziert hat, ist zu beachten, dass Dr. St. sich insoweit auf den radiologischen Befund bezieht, klinische Funktionsbeeinträchtigungen nicht beschreibt und das Leistungsvermögen maßgeblich durch die von der lumbalen Wirbelsäule ausgehenden Schmerzen und die rein sensible Nervenwurzelschädigung L5 links beeinträchtigt sieht. Dies stimmt mit dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. B. überein. Soweit im Rehaentlassungsbericht des Dr. N. vom 16. Januar 2009 und auch von Dr. Ti. noch ein Wurzelreizsyndrom L4/5 links mit Quadrizeps- und Fußheberparese angegeben wurde, konnte dies in den Begutachtungen bei Dr. B. und Dr. H. sowie durch Dr. St. und Dr. K. weder bei der klinischen noch der technischen Untersuchung sicher festgestellt werden. Dr. B. beschrieb klinisch eine Großzehen- und Fußheberschwäche links mit einem Kraftgrad 4/5, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass Dr. H. neurologisch keinen Hinweis auf eine neurogene Schädigung fand. Dr. St. schloss Störungen der groben Kraft aus, Dr. K. vermerkte ausdrücklich, dass sich keinerlei Paresen nachwiesen ließen, auch keine zentralen oder durch ein radikuläres Defizit zu erklärende Muskelschwächen. Im Rehaentlassungsbericht des Dr. W. vom 23. Dezember 2014 wird wiederum - nach orthopädischem Konzil - eine Fußheberschwäche links 4/5 vermerkt. Prof. Dr. Sc. gab an, dass der Kläger eine Fußheber- und -senkerschwäche in unterschiedlicher Intensität gezeigt habe. Allerdings beschrieb dieser auch anschaulich ein zumindest verdeutlichendes Verhalten in der Untersuchungssituation. Bei gezielter Überprüfung gezeigte Einschränkungen zeigten sich in anderen Situationen nicht. Einer weiteren Abklärung bedurfte es hingegen nicht, da dies nicht zu weitergehenden Einschränkungen des Leistungsvermögens führt, als bereits von Dr. B. und Dr. St. beschrieben (dazu unten). Gleiches gilt für die allein von Dr. Ti. diagnostizierte Osteoporose. Den Einwand des Klägers, Dr. B. sei für die Begutachtung nicht ausreichend vorbereitet gewesen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Angesichts der Wiedergabe des wesentlichen Akteninhalts und der Anamnese, der umfassenden Befunderhebung und -bewertung ist nicht ersichtlich, an welchen Defiziten das Gutachten leiden sollte. Darüber hinaus werden Befunde und Bewertungen durch die im sozialgerichtlichen Verfahren durchgeführte Begutachtung durch Dr. St. bestätigt.
Auf psychiatrischem Fachgebiet besteht beim Kläger eine leichtgradige depressive Störung. Dies entnimmt der Senat dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. Sc ... Eine schwerergradige Krankheitsform lässt sich nicht nachweisen. Die behandelnde Ärztin N. gab die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, wechselnd zwischen schweren, mittelschweren und leichteren Episoden an. Näheres zu Dauer und Häufigkeit der Episoden wurde in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 nicht mitgeteilt. Ihrer Befunddarstellung ist lediglich zu entnehmen, dass die Stimmung "häufig" gedrückt sei, der Antrieb "wechselhaft" und "zeitweise" ein Antriebsdefizit bestehe. Bei der Angabe, dass die Konzentration "schwer falle", ist nicht erkennbar, dass es sich um einen objektiven Befund und nicht um eine subjektive Angabe des Klägers handelt. Prof. Dr. Sc. beschrieb eine gedrückte Stimmungslage und eine deutlich eingeschränkte emotionale Schwingungsfähigkeit; im Affekt sei der Kläger überwiegend ernst, könne jedoch bei Themen angenehmer Umstände aufgehellt werden. Der Antrieb war situationsadäquat, das formale Denken unauffällig; angegeben wurde lediglich eine teils etwas weit schweife Gedankenführung. Auffassung- und Konzentrationsvermögen waren hingegen altersentsprechend durchschnittlich gut. Abgesehen von einer (subjektiven) Angabe einer Datierungsschwäche bestanden keine sicheren kognitiven Funktionsdefizite. Ausdrücklich vermerkte Dr. Sc., dass es im Rahmen der fünfstündigen Explorationssitzung nicht zu einem Nachlassen beobachtbarer kognitiver Funktionen gekommen sei. Beschrieben wurde ein strukturierter Tagesablauf, in dem der Kläger auch einzelne Verrichtungen im Haushalt sowie kleinere Einkäufe übernimmt. Neben Fernsehen und gelegentlicher Nutzung des Computers (Abrufen von E-Mails oder Nachrichten) unternimmt der Kläger zum Zeitvertreib kleinere Autofahrten durch die Stadt. Nachvollziehbar legt Prof. Dr. Sc. dar, dass Zeichen stärkerer Depressivität, wie eindeutige mnestische Funktionsdefizite, formal gedankliche Störungen, eine Antriebsstörung oder eine Störung des Ausdrucksverhaltens, ausgeschlossen werden konnten, ebenso Zeichen schwerster Depressivität wie etwa eine Ich-Störung, Wahnerleben oder Wahrnehmungsstörungen. In Auswertung der aktenkundigen Vorbefunde und der eigenanamnestischen Angaben des Klägers (insbesondere Schlafstörungen, sexuelle Alibidimie, Interessenreduktion, sozialer Rückzugsneigung) kommt Prof. Dr. Sc. für den Senat zu der überzeugenden Einschätzung einer durchgehend bestehenden, jedoch noch leichtgradigen depressiven Störung. Hinweise auf anderweitige psychische Störungen ergaben sich danach nicht.
Internistisch war beim Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens eine Mitralklappeninsuffizienz aufgetreten, die sich bis zu einem hochgradigen Stadium verschlechterte. Am 13. November 2014 erfolgte eine minimalinvasive Mitralklappenrekonstruktion, in deren Folge nunmehr eine normale Funktion der Mitralklappe besteht. Eine stenosierende koronare Herzkrankheit konnte ausgeschlossen werden. Im April 2014 erreichte der Kläger im Belastung-EKG beschwerdefrei eine Belastungsstufe von 125 W. Bei dem am 27. November 2014, also 14 Tage nach dem minimalinvasiven Eingriff, während des Rehaverfahrens durchgeführten Belastungs-EKG erreichte der Kläger eine Belastungsstufe von 65 W ohne Hinweis auf belastungsinduzierte, hämodynamisch wirksame Koronarinsuffizienz. Der Abbruch erfolgte wegen muskulärer Erschöpfung und Beinschwäche, Rückenschmerzen und (leichter) Dyspnoe. Dies entnimmt der Senat den Auskünften von Dr. O. vom 27. Februar 2013 und von Dr. v. Mol. vom 19. August 2014, dem von diesem vorgelegten Arztbrief vom 4. April 2014 sowie dem Rehaentlassungsbericht des Dr. W. vom 23. Dezember 2014.
bb) Aus dem beim Kläger als relevant zu berücksichtigenden Gesundheitsstörungen ergeben sich nach Ansicht des Senats qualitativer Einschränkungen. Der Senat stützt sich auch insoweit auf die Gutachten von Dr. B., Dr. St. und Prof. Dr. Sc. sowie auf den Reha-Entlassungsbericht des Dr. W. vom 23. Dezember 2014. Ausgeschlossen sind aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen Zwangshaltungen, mechanische Schwingungsbelastungen, das (dauernde) Tragen leichter und mittelschwerer Lasten, häufiges Heben sowie Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten unter Kälte und bei Nässe sowie Tätigkeiten ständig im Stehen, Gehen oder Sitzen. Dies entspricht der übereinstimmenden Einschätzung der orthopädischen Gutachter Dr. St. und Dr. B. und wird von dem Reha-Entlassungsbericht des Dr. W. vom 23. Dezember 2014 sowie Dr. Ti. auch unter Berücksichtigung der dort zugrunde gelegten Fußheberschwäche links 4/5 bestätigt, letzterer auch im Hinblick auf die von ihm angegebene Osteoporose. Aufgrund der festgestellten depressiven Erkrankung sind Tätigkeiten mit erhöhter psychovegetative Belastung (vermehrter Zeitdruck, z.B. Akkordarbeit, unphysiologische psychovegetative Belastung, z.B. Nachtarbeit) und mit anhaltend hohen psychischen Belastungen durch unmittelbaren Publikumsverkehr im Verkaufsbereich, durch hohe Anforderungen, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit (Kontrolltätigkeiten an gefährlichen laufenden Maschinen mit der Notwendigkeit sofortigen Eingreifens; höhere Verantwortung für besondere Sachwerte) ausgeschlossen. Kognitiv überschaubare, eher repetitive Tätigkeiten kommen für den Kläger weiterhin in Betracht. Der Senat folgt dabei der überzeugenden Einschätzung von Prof. Dr. Sc., durch dessen Gutachten die im Reha-Entlassungsbericht des Dr. W. vom 23. Dezember 2014 angeregte weitere Abklärung erfolgt ist. Nach erfolgreicher Behandlung der Mitralklappeninsuffizienz bedingen Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet für körperlich leichte Tätigkeiten keine weitergehenden qualitativen Einschränkungen. Dies ergibt sich aus dem im Reha-Entlassungsbericht des Dr. W. vom 23. Dezember 2014 beschriebenen Leistungsbild. Dieses ist für den Senat aufgrund der dort beschriebenen normalen Mitralfunktion und des beschriebenen Ergebnisses des Belastungs-EKG nachvollziehbar.
cc) Die beim Kläger als rentenrelevant zu berücksichtigen Gesundheitsstörungen führen jedoch nicht zu einem Absinken des tatsächlichen Restleistungsvermögens auf ein unter sechsstündiges Maß; der Kläger ist weiterhin in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Der Senat stützt sich auch insoweit auf die Gutachten von Dr. B., Dr. St. und Prof. Dr. Sc. sowie auf den Reha-Entlassungsbericht des Dr. W. vom 23. Dezember 2014. Dr. Ti. hat diese Einschätzung für sein Fachgebiet bestätigt, ebenso Internist Mö ... Der Bewertung des psychiatrischen Krankheitsbildes durch Ärztin N. folgt der Senat aus den oben genannten Gründen nicht.
dd) Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz vermittelt werden kann oder nicht, ist für den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht erheblich. Die jeweilige Arbeits-marktlage ist nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Maßgebend ist, ob der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen - in der Lage ist, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten arbeitstäglich für mindestens sechs Stunden zu verrichten, er also in diesem zeitlichen Umfang unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein kann, wovon im Regelfall ausgegangen werden kann (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 13 R 78/09 R -; juris, Rn. 31). Dies bejaht der Senat wie zuvor dargelegt.
ee) Eine rentenrelevanten Einschränkung der Wegefähigkeit besteht nicht. Der Kläger ist in der Lage, viermal täglich 500 m zu Fuß in weniger als 20 Minuten zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 21/10 R - juris, Rn. 20 ff). Dies ergibt sich schlüssig aus dem Gutachten von Dr. St ...
ff) Aus der Anerkennung eines Grades der Behinderung von 50 folgt ebenfalls nicht, dass der Kläger erwerbsgemindert wäre. Zwischen der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und der Erwerbsminderung nach dem SGB VI besteht keine Wechsel-wirkung, da die gesetzlichen Voraussetzungen unterschiedlich sind (BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 SB 5/01 B -, juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 9. Dezember 1987 - 5b BJ 156/87 -, juris, Rn. 3).
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
aa) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Re-gelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 RV-Altergrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554) auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderer Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
bb) Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (z. B. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - juris Rn. 13; Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R - juris, Rn. 15). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - juris, Rn. 17; Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - juris, Rn. 15) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem so genannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Innerhalb der Gruppe der angelernten Arbeiter differenziert das BSG nochmals hinsichtlich der Versicherten, die der oberen und unteren Gruppe der Angelernten angehören. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - juris, Rn. 20). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R - juris, Rn. 33).
cc) Nach diesem Schema ist der Kläger als Facharbeiter einzustufen. Bisheriger Beruf ist dabei der des Streckenlokführers. Zwar hatte der Kläger in Rumänien eine Fachhochschulausbildung absolviert. Von der anschließend dort ausgeübten Tätigkeit als Ingenieur hat er sich aber nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland gelöst, da sein Abschluss nicht als gleichwertig anerkannt worden war; gesundheitliche Gründe waren hierfür nicht maßgeblich. Der Beruf des Streckenlokführers ist der Stufe des Facharbeiters zuzuordnen. Zwar hat der Kläger selbst (gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. Sc.) angegeben, die hierfür nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb eines Zeitraums von nur 18 Monaten erworben zu haben. Versicherte, die in einer Tätigkeit mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren gearbeitet haben, sind gleichwohl als Facharbeiter einzustufen, wenn diese Tätigkeiten - insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb, den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind. Soweit ein bestimmter Beruf im Tarifvertrag aufgeführt und einer Tarifgruppe zugeordnet ist, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung auf der Qualität des Berufs beruht (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 14/90 –, juris Rn. 27). Der tarifvertraglichen Einstufung kommt nur dann Bindungswirkung zu, wenn es sich um einen nach Qualifikationsstufen geordneten Tarifvertrag handelt und die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Gründen beruht - Ausgleich von Nachteilen oder Erschwernissen, soziale Gründe - (BSG, Urteil vom 14. Oktober 1992 – 5 RJ 10/92 –, juris Rn. 17). Als qualitätsbezogene Merkmale sind zu berücksichtigen z.B. besondere Anforderungen an Verantwortung, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit (BSG, Urteil vom 22. Juli 1992 – 13 RJ 13/91 –, juris Rn. 40). Für die Bewertung des bisherigen Berufs kann aber nicht ohne weiteres die letzte tarifliche Eingruppierung der Klägerin herangezogen werden. Grundsätzlich ist nämlich auf die "Einstiegslohngruppe" für eine bestimmte Tätigkeit abzustellen, da Erhöhungen wegen Zeitablaufs oder im Rahmen eines sog. Bewährungsaufstiegs unberücksichtigt zu bleiben haben. Wenn sich die Qualität der Arbeit weder von ihren Anforderungen noch von der Leistungsfähigkeit des Versicherten her geändert hat, beruht eine derartige Höhergruppierung auf - qualitätsfremden - sozialen Erwägungen (BSG, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.).
Auszugehen ist vorliegend nicht von der Entgeltgruppe E06 des Entgelttarifvertrages der Deutschen Bahn AG, nach der der Kläger zunächst entlohnt worden war. Denn nach dem Schreiben der Deutschen Bahn AG vom 27. Juli 1994 bezog sich diese auf Lokführer in Ausbildung, also gerade nicht auf Arbeitnehmer mit abgeschlossener "Ausbildung" zum Lokführer. Bei der danach maßgeblichen Entgeltgruppe E07 des Entgelttarifvertrags der Deutsche Bahn AG handelt es sich um eine Facharbeiter-Entgeltgruppe. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Auskunft der DB Regio AG vom 20. Januar 2010 fest. Danach handelt es sich ab der Entgeltgruppe E04 um Facharbeitergruppen. Die Tätigkeit eines Streckenlokführers zeichne sich durch besondere Qualitätsmerkmale aus (z.B. erhöhte Verantwortung, besondere Zuverlässigkeit u.a.). Dies ist angesichts des Berufsbildes schlüssig. Trotz der vom Kläger selbst angeführten Ausbildungsdauer von unter zwei Jahren kann daher aufgrund der tarifvertraglichen Einstufung wegen besonderer Qualitätsmerkmale und der tatsächlichen Entlohnung nach dieser Entgeltgruppe durch die damalige Arbeitgeberin von einer Facharbeiterqualifikation ausgegangen werden.
Eine höhere Einstufung nach dem Mehrstufenschema in die Stufe mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters kommt hingegen nicht in Betracht. Allein aus einer, wie vom Kläger behauptet, vorausgesetzten abgeschlossenen Berufungsausbildung vor Beginn der "Ausbildung" zum Lokführer kann dies nicht angenommen werden. Eine berufsfremde Ausbildung vermittelt gerade keine besonderen Qualifikationen für die angestrebte Tätigkeit. Der Kläger beruft sich des Weiteren auf eine Einstufung von Streckenlokführern in Entgeltgruppe E08. Dies wird durch die Auskunft der Deutsche Bahn Regio AG vom 20. Januar 2010 aber nicht bestätigt. Dem von ihm vorgelegten Auszug aus dem GDBA-magazin ist zu entnehmen, dass Streckenlokführer in Entgeltgruppe E08 eingruppiert seien. Dies gibt aber nur den Stand September 2005 wieder, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger bereits ausgeschieden war. Des Weiteren wird nicht deutlich, dass es sich dabei um die - hier maßgebliche - Einstiegsentgeltgruppe handelte. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers waren auch seine Kollegen, die mit ihm den Lehrgang zum Lokführer absolviert hatten, zunächst in Entgeltgruppe E07 eingestuft. Erst 1999 oder 2000 seien diese in Entgeltgruppe E08 eingestuft worden. Daraus ist weder zu entnehmen, dass es sich um eine - abstrakte - tarifvertragliche Bewertung des Berufes des Streckenlokführers handelte noch dass diese Einstufung aufgrund der o.g. besonderen Qualitätsmerkmale erfolgte. Vielmehr hatte der Kläger selbst im gerichtlichen Verfahren um die Höhe des Übergangsgeldes angegeben, das Einstiegsgehalt für Lokführer sei nach der Entgeltgruppe E07 berechnet worden; die Entgeltgruppe E08 sei nach einiger Zeit der Betriebszugehörigkeit gewährt worden. Damit handelt es sich bei dieser "Höherstufung" um einen sog. Bewährungsaufstieg, der für die Frage des Berufsschutzes, wie oben dargelegt, außer Betracht bleibt. Dafür spricht auch der weitere Vortrag des Klägers, die Höherstufung sei bei ihm krankheitsbedingt "nominell" nicht vollzogen, aber durch die Gewährung einer Zulage ausgeglichen worden.
dd) Mit dem Berufsschutz des Facharbeiters kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall (so zuletzt etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v., sowie Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – und Beschluss des Senats vom 15. April 2015 - L 4 R 5215/14 - beide n.v.).
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppen- bzw. Entgeltgruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v. – auch zum Folgenden). Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt und reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach Vergütungsgruppe X BAT vergütet) über einfachere Arbeiten (Vergütungsgruppe IX BAT), schwierigere Tätigkeiten (Vergütungsgruppe VIII BAT) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (Vergütungsgruppe VII bis V BAT). Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VIII BAT handelte es sich um angelernte Tätigkeiten, die sich mit einer erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art abheben. Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des BSG und des LSG Baden-Württemberg wiederholt entschieden worden, dass Facharbeiter sich auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 5 RJ 91/89 – juris, Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 11. Oktober 2006 – L 5 R 4635/05 – n.v. – m.w.N und vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 –, juris Rn. 35). Die neuere Entwicklung im Tarifwesen gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Facharbeitern ist die Arbeit als Registrator (in der Wertigkeit der Vergütungsgruppe BAT VIII) auch weiterhin sozial zumutbar (Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 – L 4 R 1965/12 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – juris, Rn. 39).
Die früher in Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierte Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nunmehr der Entgeltgruppe 3 TVöD zugeordnet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – juris, Rn. 39; LSG Bayern, Urteil vom 13. August 2013 – L 1 R 702/11 – juris, Rn. 60 f.) und – nach wie vor – ihrer Wertigkeit nach als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet (ausführlich dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – juris, Rn. 31 ff.; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 – L 2 R 1704/11 – juris, Rn. 47; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2011 – L 5 R 4032/10 – n.v.; Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – L 13 R 596/09 – juris, Rn. 35).
ee) Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des Registratorenberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der jetzt in Entgeltgruppe 3 TVöD eingruppierten Arbeit eines Registrators mit schwierigerer Tätigkeit (Vergütungsgruppe VIII BAT) wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen oder Kontenführung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v. – auch zum Folgenden m.w.N.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – juris, Rn. 40). Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt oder archiviert werden. Der Registrator ist außerdem ggf. verantwortlich für das Vergeben von Aktenzeichen nach Aktenplänen oder -ordnungen und das Anlegen neuer Akten oder die Aussonderung von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Die schwierigere Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT liegt deutlich erkennbar über der einfacheren Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IXb BAT, etwa der Arbeit nach Schema, oder der bloßen Postabfertigung in einer Poststelle nach Vergütungsgruppe X BAT, erfordert aber nicht die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse, wie eingehender Kenntnisse im Geschäftsbereich, namentlich hinsichtlich des Geschäftsablaufs der jeweiligen Behörde, oder in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur; diese sind für die in Vergütungsgruppe VII BAT (aufwärts) eingruppierten Registratoren notwendig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – m.w.N., n.v.). Unbeschadet dessen, dass sich die schwierigere Tätigkeit nach Vergütungsgruppe BAT VIII a.F. danach durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung oder besondere eigene Überlegung von der einfacheren Tätigkeit nach Vergütungsgruppe BAT IXb abhebt, handelt es sich im Kern aber um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Vorkenntnisse sind ohne Bedeutung (Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – n.v.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – juris, Rn. 42 m.w.N.; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – L 4 R 54/06 – juris, Rn. 51 für Poststellenmitarbeiter). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag zwar gleichwohl eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder einem Verwaltungsberuf bzw. zum Verwaltungsfachangestellten, von Vorteil sein, sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2011 – L 5 R 4032/10 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – juris Rn. 33). Anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung der Zugangsvoraussetzungen nach den vom Kläger vorgelegten Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (berufenet; Bl. 149/151 der Senatsakten). Dort wird lediglich angegeben, Voraussetzung sei "in der Regel" eine Ausbildung im Bereich Büromanagement; des Weiteren werden beispielshaft verschiedene Berufe als Zugangsmöglichkeiten genannt. Anfragen des LSG Baden-Württemberg im Jahr 2011 bei Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen im süddeutschen Raum hatten mehr als 500 Beschäftigungsverhältnisse ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung erforderten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2012 - L 13 R 6087/09 - juris, Rn. 16, 32 f).
Der Kläger kann die für die Ausübung des Registratorenberufs in der Qualität der vormaligen Vergütungsgruppe VIII BAT bzw. der Entgeltgruppe 3 TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Arbeit des Registrators weist vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von drei Monaten nicht zu vermittelnde – Computerkenntnisse (Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 – L 4 R 1965/12 – n.v.; Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005 – L 11 RJ 4993/03 – juris, Rn. 46, unter Hinweis auf eine Auskunft des damaligen Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – L 13 R 596/09 – juris, Rn. 37). Auch wenn die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht allgemein bedingt (BSG, Urteil vom 8. September 1982 – 5b RJ 16/81 – juris, Rn. 11), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben (Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.).
Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters, die Qualifikationsmerkmale nicht nur hinsichtlich der praktischen Berufsfertigkeiten, sondern auch hinsichtlich der theoretischen Berufskenntnisse einschließt, für sich in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht – zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.). Die nötige Umstellungsfähigkeit ist beim Kläger gegeben (dazu unten). Unabhängig davon verfügt der Kläger bereits zumindest über Grundkenntnisse im Umgang mit der EDV. Denn er verfügt über Computer (Angaben gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. Sc.) und recherchierte im Internet während des gerichtlichen Verfahrens auch nach Stellenangeboten für Registratoren.
ff) Eine Tätigkeit als Registrator ist dem Kläger auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten zumutbar.
Das gesundheitliche Belastungsprofil der Registratorentätigkeit ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegend sitzender Tätigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v. – auch zum Folgenden; vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – juris, Rn. 40). Eine rein sitzende Tätigkeit, die einen Haltungswechsel nicht erlaubte, ist auch den Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (berufenet) nicht zu entnehmen. Zwar wird dort eine "Arbeit im Sitzen" angegeben. Die Tätigkeit beschränkt sich aber nicht auf eine reine Computertätigkeit. Beim Holen, Weglegen oder Aussondern von Akten sind andere Arbeitshaltungen möglich, wie sich aus der weiteren Beschreibung der Tätigkeiten entnehmen lässt. Eine weitestgehende oder gar vollständige Digitalisierung der Tätigkeit, wie vom Kläger angeführt, ist danach noch nicht erfolgt. Die Berufsinformationen führen elektronische Archivsysteme noch gesondert an. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. In Einzelfällen mögen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg (Stehordner, gebündelte Akten), kurzzeitige Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeiten durch das Einstellen von Ordnern in Regale, und je nach Registratur auch das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern vorkommen. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab; das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen oder häufige Überkopfarbeiten und das (eigentliche) Arbeiten auf Leitern (über das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstücken in Regale hinaus) ist nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – L 13 R 596/09 – juris, Rn. 37). Besonderen psychischen Belastungen sind Registratoren nicht ausgesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005 – L 11 RJ 4993/03 – juris, Rn. 42, unter Hinweis auf das damalige Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Solche lassen sich auch den Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit nicht entnehmen. In einzelnen Stellenangeboten formulierte, abweichende Anforderungen sind nicht geeignet, die beschriebenen Anforderungen generell in Frage zu stellen.
Mit den oben festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers ist eine solche Tätigkeit ohne Weiteres vereinbar. Dies gilt auch für die geistigen Anforderungen der Tätigkeit. Wie oben ausgeführt, handelt es sich um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Das entspricht noch dem von Prof. Dr. Sc. formulierten Leistungsbild, auch soweit er sich auf kognitiv überschaubare und eher repetitive Tätigkeiten bezieht. Ausdrücklich hat er nach einem Abgleich der in den Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit beschriebenen Anforderungen des Berufsbildes eine Tätigkeit als Registrator für den Kläger als leidensgerecht bestätigt.
Danach ist der Kläger auch nicht in seiner Umstellungsfähigkeit eingeschränkt. Prof. Dr. Sc. hat aufgrund der von ihm erhobenen objektiven Befunde überzeugend dargestellt, dass beim Kläger noch keine solchen krankheitswertigen Beeinträchtigungen des Willens, des Antriebs oder der Handlungssteuerung vorliegen, die eine Überwindung unzumutbar machten. Der Kläger zeigte ein altersentsprechendes durchschnittliches Auffassungs- und Konzentrationsvermögen. Die beschriebenen Verdeutlichungstendenzen erreichten noch keinen Krankheitswert und unterlagen ausreichender Willenssteuerung. Hirnorganische Beeinträchtigungen konnten ausgeschlossen werden.
gg) Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegen der Auffassung der Klägers auch in ausreichendem Umfang (so bereits Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 L 4 R 1965/12 – n.v., im Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Urteil von 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – juris, Rn. 32, dort unter Hinweis auf eingeholte Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie auf den Umstand tarifvertraglicher Erfassung). Freie Arbeitsplätze sind dem Kläger nicht nachzuweisen; auf die aktuelle Arbeitsmarktlage kommt es nicht an. Seinem Vortrag, keine oder kaum Stellenangebote zu finden, kommt daher rechtlich keine Bedeutung zu.
hh) Zu weiteren Ermittlungen zur Tätigkeit eines Registrators sah sich der Senat nicht veranlasst. Mit den Angaben in den genannten Tarifverträgen, den Berufungsinformationen der Bundesagentur für Arbeit und den in den zitierten Entscheidungen jeweils angeführten berufskundlichen Informationen stehen ausreichende Erkenntnisse für die Entscheidungsfindung des Senats zur Verfügung. Ein Gutachten, wie vom Kläger beantragt, war nicht einzuholen. Nach dem Zusammenhang der Ausführungen dürfte ein berufskundliches Gutachten gemeint sein. Gleichwohl hat der Kläger ein konkretes Beweismittel nicht benannt. Eine konkrete Tatsache, die mit dem Gutachten unter Beweis gestellt werden soll, ist ebenfalls nicht bezeichnet worden. Die allgemein formulierten Fragestellungen sind aufgrund der angeführten Erkenntnisquellen mit dem oben beschriebenen Ergebnis bereits beantwortet. Gleiches gilt für die Vereinbarkeit mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1. Dezember 2010.
Der am 1958 in Lugosch, Rumänien, geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und im Besitz eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge A. Nach vorangegangener Beschäftigung und Ableistung des Wehrdienstes absolvierte er von September 1980 bis Juni 1983 erfolgreich ein Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Metallkunde (Fachausbildung Gießerei). Anschließend war er von August 1983 bis Februar 1991 als Ingenieur in einem Unternehmen für Hebe- und Transportvorrichtungen beschäftigt. Am 14. März 1991 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über, wo er ab 1. Januar 1992 zunächst Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit bis zum 31. März 1993 zurücklegte. Danach wurde er bis 1995 bei der Deutschen Bahn zum Streckenlokführer ausgebildet und war anschließend in diesem Beruf in Vollzeit beschäftigt. Dabei handelte es sich um Tätigkeiten, die im Allgemeinen von Facharbeitern mit ordentlicher Berufsausbildung verrichtet werden, eine längere betriebliche Anlernung und besondere Eigenschaften (z.B. erhöhte Verantwortung, besondere Zuverlässigkeit) erfordert. Die Entlohnung erfolgte zunächst nach Entgeltgruppe E06 (Lokführer in Ausbildung), danach bis zuletzt nach Lohngruppe E07 des Entgelttarifvertrages der Deutschen Bahn. Dieser sieht als höchste Entgeltgruppe AT4, als niedrigste E01 vor. Die Entlohnung von Facharbeitern beginne ab Entgeltgruppe E04 (Auskunft der Deutsche Bahn Regio AG, Regionalverkehr Württemberg, vom 20. Januar 2010). Die Beschäftigung war von März bis Juli 1997 und Januar bis November 1999 durch den Bezug von Kranken- und Übergangsgeld unterbrochen. Ab dem 13. März 2000 bezog der Kläger wiederum Krankengeld. 2001 wurde das Beschäftigungsverhältnis durch krankheitsbedingte Kündigung der Arbeitgeberin beendet. Seither war der Kläger arbeitsunfähig oder arbeitslos. Vier Versuche einer beruflichen Wiedereingliederung (u.a. Netzwerkadministrator; kaufmännisches Training; Qualitätskontrolle) brach der Kläger ab, so zuletzt in der Zeit von September 2007 bis August 2008 (SAP-Kaufmännisch).
Anträge auf Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit vom 4. Februar 2000 und wegen Erwerbsminderung vom 7. Dezember 2004 blieben ohne Erfolg (Bescheide der damaligen Bahnversicherungsanstalt vom 9. Mai 2000 und vom 2. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005). Dabei wurde jeweils davon ausgegangen, dass der Kläger den bisherigen Beruf als Streckenlokführer wegen orthopädischer Gesundheitsstörungen nicht mehr ausüben könne; er wurde jedoch auf als angemessen erachtete andere Tätigkeiten verwiesen.
Der Grad der Behinderung des Klägers wurde zum 10. Mai 2010 von zuvor 30 auf 40, zum 10. November 2014 auf 50 angehoben (Bescheide des Landratsamtes Heilbronn vom 21. Juni 2010 und 13. Mai 2015).
Aus einem stationären Rehabilitationsverfahren in der orthopädischen Abteilung der Fachklinik Sonnenhof, Waldachtal, vom 11. bis 30. Dezember 2008 wurde der Kläger als arbeitsunfähig im Beruf des Lokführers entlassen; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten (Entlassungsbericht des Dr. N. vom 16. Januar 2009: medio-lateraler Bandscheibenvorfall L5/S1 links, Mikrodiskotomie L5/S1 mit Neurolyse S1 am 12. September 2008, Wurzelreizsyndrom L4/5 links mit Quadrizeps- und Fußheberparese 4/5; Depression).
Im Rahmen eines Rechtsstreits über die Höhe des Übergangsgeldes vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG; S 11 R 427/08) trug der Kläger u.a. vor, das Einstiegsgehalt für Lokführer sei nach der Entgeltgruppe E07 berechnet worden; Die Entgeltgruppe E08 oder die Gewährung einer Zulage - wie bei ihm - sei nach einiger Zeit der Betriebszugehörigkeit gewährt worden.
Am 22. Dezember 2009 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er halte sich wegen einer Bandscheibenprotrusion, einer Knochenmarksnekrose am rechten Knie und einer Depression für seit 1997 erwerbsgemindert.
Nach Beiziehung verschiedener Arztbriefe behandelnder Ärzte und des Reha-Entlassungsberichts vom 16. Januar 2009 veranlasste die Beklagte die Begutachtung des Klägers durch den Sozialmedizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg. In seinem Gutachten vom 16. März 2010 diagnostizierte Arzt für Chirurgie Dr. B. aufgrund einer Untersuchung am 25. Februar 2010 persistierende Lumboischialgien links mit Wurzelreizsyndrom S1 bei Zustand nach Nukleotomie L5/S1 (09/2008) ohne objektivierbar neurologische Ausfälle, eine Gonalgie rechts bei Zustand nach Osteonekroseintervention (2005) mit leichtgradiger Funktionseinschränkung sowie ein funktionell leichtgradiges neurasthenes Syndrom. Die frühere Tätigkeit als Lokführer sei nicht mehr leidensgerecht. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe für leichte körperliche Arbeiten in überwiegend wechselnder Arbeitshaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich; zu vermeiden seien Zwangshaltungen der Wirbelsäulen, das Ersteigen von Leitern und Gerüsten bei bestehender Absturzgefährdung, häufiges Bücken, Arbeiten in unebenem Gelände, Tätigkeiten mit erhöht bestehender Unfallgefahr, eine vermehrte Exposition von nass-kalten Witterungseinflüssen sowie Verantwortung für Mensch und Maschine. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestehe auch in einer Tätigkeit als Prüf- und Qualitätskontrolleur oder Hochregallagerarbeiter in der Metallindustrie sowie als Bürohilfskraft. In einem psychiatrisch-neurologischen Zusatzgutachten vom 17. März 2010 beschrieb Dr. H., Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, ebenfalls aufgrund einer Untersuchung am 25. Februar 2010 ein funktionell leichtgradig relevantes neurasthenes Syndrom sowie eine funktionell nur leichtgradig relevante Lumboischialgie links nach mediolateral nachgewiesenen Bandscheibenvorfall 2008 ohne objektivierbare neurologische Ausfälle mit starker Verdeutlichungstendenz. Es bestehe bei angemessener Willensanstrengung eine vollschichtige Erwerbsfähigkeit in einer stehend, gehend und sitzend ausgeübten Tätigkeit mit Berücksichtigung der im Hauptgutachten beschriebenen Einschränkungen wegen der Wirbelsäulenvorschädigungen. Neben der Vermeidung von Verantwortung für Mensch und Maschine könne dem Kläger eine Tätigkeit bei der Bahn z.B. als Automatenbestückter, Hochregalarbeiter oder Materialausgeber wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zugemutet werden.
Gestützt auf diese Leistungseinschätzung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2010 den Rentenantrag ab. Mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen sei der Kläger weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert. Auch Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Der Kläger könne zwar den Beruf eines Streckenlokführers nicht mehr verrichten, wohl aber den ihm zumutbaren Verweisungsberuf eines Hochregallagerarbeiters. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten aus den Gründen des Ablehnungsbescheides mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2010 als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 17. November 2010 Klage beim SG, mit der er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit (befristet auf drei Jahre), hilfsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begehrte. In der mündlichen Verhandlung des SG begehrte er eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung der Klage führte der Kläger aus, weder Dr. B. noch Dr. H. seien auf die Untersuchung vorbereitet gewesen. Die krankheitsbedingt abgebrochenen Versuche mit Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, wieder in den Arbeitsmarkt zurückzufinden, belegten, dass seine gesundheitliche Verfassung nicht dazu geeignet sei, eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Der vom gerichtlichen Sachverständigen Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Verkehrsmedizin Dr. K. (dazu unten) erhobene Vorwurf seiner (des Klägers) fehlender Mitarbeit sei unzutreffend. Er sei nach langer Anreise und sechs Stunden dauernder Untersuchung ermüdet gewesen. Seine Fachhochschulausbildung liege über dreißig Jahre zurück, so dass die Erwartung besserer Testergebnisse unter Berücksichtigung der Lebensgeschichte und seiner lang andauernden Erkrankung ungerechtfertigt sei. Auch wenn er über gute Deutschkenntnisse verfüge, sei dies nicht seine Muttersprache. Die tatsächliche Aussagekraft der mit Veränderungen durchgeführten Tests werde angezweifelt. Nach dem persönlichen Eindruck in der Begutachtung habe Dr. K. Hinweise auf bewusste Simulation und Aggravation verneint. Bei der Bewertung des Medikamentenspiegels sei nicht beachtet worden, dass die Einnahme überwiegend abends erfolge und daher bei Begutachtung länger zurückgelegen habe. Nach Auskunft des Hausarztes hätten die erhobenen Werte auch nur knapp unter dem Grenzwert gelegen. Mittlerweile (im Juli 2012) sei eine Mitralinsuffizienz II festgestellt worden. Die von der Beklagten im Klageverfahren eingebrachte Verweisungstätigkeit eines Registrators nach Vergütungsgruppe VIII Bundesangestelltentarif (BAT) (dazu unten) sei ihm bereits gesundheitlich wegen der Wirbelsäulenschädigung, Osteoporose sowie Einschränkungen der Konzentration und Aufmerksamkeit nicht zumutbar. Der von der Beklagten angeführten Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg könne nicht gefolgt werden. In den letzten Jahren habe sich dieses Berufsbild zu einer fast ausschließlichen Bildschirmtätigkeit und damit zu einer überwiegend im Sitzen durchgeführten Tätigkeit entwickelt. Dies werde durch die Darstellung der Arbeitsbedingungen in den Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (berufenet) bestätigt. Des Weiteren sei die Einordnung in die tariflichen Vergütungsgruppen dieses Berufes keineswegs eindeutig, sondern abhängig von der vorliegenden Ausbildung, Weiterbildung, Komplexität der Aufgaben und Verantwortung; für eine qualifizierte Registraturtätigkeit nach Vergütungsgruppe VIII BAT sei eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16. September 2009 – L 4 R 54/06 – und 7. März 2007 – L 6 RJ 67/01 – beide juris). Er habe weder eine Ausbildung noch eine erfolgreiche Weiterbildung im kaufmännischen Bereich. Seine Ausbildung als Lokführer befähigte ihn nicht dazu, innerhalb einer nur dreimonatigen Einlernzeit Tätigkeiten in der Registratur auszuüben, die nicht den bloßen Anlerntätigkeiten für Ungelernte entsprächen. Die vom LSG Baden-Württemberg in der angeführten Urteilen in Bezug genommene Auskunft des (damaligen) Landesarbeitsamtes beschreibe eine Tätigkeit, die in die Einstufung des IX BAT gefallen sei, die jedoch keine geeignete Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter darstelle. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ([BSG]; Urteil vom 12. Oktober 1993 – 13 RJ 53/92 – juris) seien die Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit umso höher, je weiter sich die in Aussicht genommene Verweisungstätigkeit vom bisherigen Beruf entferne. Die besondere Umstellungsfähigkeit sei ihm nachzuweisen. Sie ergebe sich jedenfalls nicht aus dem vorliegenden nervenärztlichen Gutachten. Eine dem Internet entnommene Stellenanzeige für einen Mitarbeiter in der Registratur weise Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit in Form von Aktentransport und dem Steigen auf Leitern aus. Das durch gerichtliche Verfügung eingeführte Urteil des Bayerischen LSG (6. Oktober 2010 – L 13 R 506 90/09 – juris) beziehe sich auf einen Rangierlokführer, der nicht wie er als Streckenlokführer in Entgeltgruppe E08 einzuordnen sei. Zugangsvoraussetzung für diesen Beruf sei eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine anschließende weitere Ausbildung von 18 Monaten zum Streckenlokführer gewesen. Zur tariflichen Einordnung legte der Kläger einen Auszug aus dem GDBA-magazin September 2005 sowie Entgelttabellen vor. Er sei zunächst in Entgeltgruppe E06, später in E07 eingestuft worden. Im Jahr 1999 bzw. 2000 seien die Kollegen, die gleichzeitig mit ihm die Lokführer Ausbildung absolviert hätten, in Entgeltgruppe E08 i.S.e. Meisters eingruppiert worden. Diese Eingruppierung sei bei ihm nominell nicht mehr vorgenommen worden, da er zu diesem Zeitpunkt schon krank gewesen sei. Er habe jedoch eine hohe persönliche Zulage zum Ausgleich erhalten. Der Kläger legte hierzu ein Schreiben der Deutschen Bahn AG vom 27. Juli 1994 sowie Abrechnungsbescheinigungen der damaligen Arbeitgeberin vor. Die Beklagte habe die Eingruppierung in E08 im Streit über das Übergangsgeld akzeptiert. Er sei daher in die vierte Stufe des Mehrstufenschemas des BSG einzuordnen. Zu den Tätigkeiten und Voraussetzungen eines Registrators in der Gehaltsgruppe VIII BAT sowie zu den Voraussetzungen einer Einarbeitung innerhalb von drei Monaten ohne Vorbildung allgemein und im Falle des Klägers werde die Einholung eines Gutachtens beantragt.
Die Beklagte war der Klage entgegengetreten. Nach Kenntnis des Gutachtens des Dr. K. (dazu unten) vertrat sie die Auffassung, der Kläger könne gesundheitlich und sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrator nach Vergütungsgruppe VIII BAT verwiesen werden. Wegen der körperlichen geistigen Anforderungen sowie der tariflichen Einstufung verwies sie auf Urteile des LSG Baden-Württemberg (vom 27. Mai 2009 – L 5 R 5208/06 –; vom 23. Februar 2011 – L 5 R 1027/09 – beide nicht veröffentlicht; vom 20. Februar 2013 – L 2 R 1704/11 – juris). Bei der Tätigkeit eines Registrator handle es sich nicht um einen reinen Computerarbeitsplatz in überwiegend sitzender Körperhaltung. Nach wie vor sei Papieraktenführung – so auch bei der ihr selbst – vorrangig und die computergestützte Verwaltung lediglich begleitend. Es handele sich um eine Tätigkeit der zweiten Stufe des Mehrstufenschemas des BSG, auf die ein der Facharbeiterebene zuzuordnender Versicherter zumutbar verwiesen werden könne. Eine kaufmännische Ausbildung sei keine Zugangsvoraussetzung für die Tätigkeit eines Registrators. Die Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit seien nicht überdurchschnittlich hoch; es handele sich vielmehr um einfache Bürotätigkeit. Diese sei mit den von Dr. K. formulierten Ausschlüssen vereinbar. Auch könne dem Kläger, der eine Facharbeiterqualifikation als Lokführer und einen Fachhochschulabschluss innehabe, die Umstellungsfähigkeit auf die Tätigkeit eines Registrators nach VIII BAT nicht abgesprochen werden. Die vom Kläger selbst vorgelegten Abrechnungsbescheinigungen zeigten, dass dieser in Entgeltgruppe E07 eingruppiert gewesen sei. Im Rechtsstreit über die Höhe des Übergangsgeldes sei lediglich von einer geänderten Bemessungsgrundlage, nicht aber von einer Einstufung in eine andere Entgeltgruppe ausgegangen worden.
Das SG holte schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte des Klägers ein. Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Ti. teilte unter dem 21. Februar 2011 als Diagnosen Osteoporose, Bandscheibenprolaps L5/S1, Wurzelreizsyndrom L4/5 mit Quadrizeps- und 4/5-Fußheberparese links, Depression, Somatisierungsstörung (Kopfgeräusch), chronischer Nervenwurzelschaden S1 sowie Sprunggelenksarthritis links mit. Eine Tätigkeit als Lokführer sei dem Kläger nicht mehr möglich, wohl aber leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von sechs Stunden. Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg seien zu meiden. Gebückte Haltungen, Akkordarbeit, kniende Tätigkeit sowie Schichtarbeit seien ausgeschlossen. Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie N. berichtete in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2011 über quartalsmäßige Behandlungen. Beim Kläger bestehe ein chronisches Wirbelsäulensyndrom L5/S1 mit operativer Versorgung 2008 bei Fußheberparese links; des Weiteren leide er unter rezidivierenden depressiven Episoden bei chronischer Belastungsreaktion. Auch bei Berücksichtigung qualitativer Ausschlüsse könne der Kläger längerfristig leichte Tätigkeiten über vier Stunden täglich nicht mehr durchführen. Kardiologe Dr. O. beschrieb unter dem 27. Februar 2013 ein gering- bis mittelgradiges Mitralvitium ohne hämodynamische Einschränkung der Herzfunktion, das zum damaligen Zeitpunkt lediglich extreme körperliche Belastungen ausschließe. Chirurg Dr. Ra. berichtete unter dem 5. März 2013 über 1999 und 2012 durchgeführte Operationen (eingewachsener Zehennagel; Entfernung der Gallenblase). Hieraus resultierten keine körperlichen Einschränkungen. Arzt für Innere Medizin und Diabetologie Mö. diagnostizierte in seiner Stellungnahme vom 25. April 2013 unter anderem einen arteriellen Bluthochdruck und einen Mitralklappenprolaps mit mittelgradiger Mirtralklappeninsuffizienz. Schwere körperliche Belastungen, hohe psychische Belastungen, langes Sitzen und/oder langes Stehen seien - auch unter Berücksichtigung orthopädischer und psychiatrischer Gesundheitsstörungen - ausgeschlossen. Leichte Tätigkeiten seien dem Kläger mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Das SG bestellte Dr. K. zum gerichtlichen Sachverständigen und betraute Dr. St., Facharzt für Orthopädie, mit der Erstellung eines orthopädischen Zusatzgutachtens. Letzterer stellte unter dem 10. Juli 2011 folgende Diagnosen: chronisches pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit Ausstrahlung DII/III links bei Zustand nach Nukleotomie L5/S1 2008 ohne klinisch nachweisbare Paresen; degeneratives Thoraco-Lumbalsyndrom bei multietageren beginnenden Osteochondrosen, Spondylosen und Spondylarthrosen zervikal bei HWK4-7, rechtskonvexer Skoliose am thoracolumbalen Übergang und fortgeschrittenen rechtsbetonten Osteochondrosen und Spondylosen im mittleren und unteren BWS-Drittel; schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes bei Verdacht auf Residuum einer Osteonekrose (DD Osteochondrosis dissecans) an der distalen Tibia subchondral, allerdings deutlich rückläufiger Befund zum Vor-MRT des linken Sprunggelenkes vom März 2011, mit V.a. alte knöcherne Bandverletzung des anterioren fibulotalaren Ligaments links; nach Innenmeniskus-Teilresektion beginnende Retropatellar- und mediale Gonarthrose rechts, kein Hinweis auf eine Osteonekrose; beginnende Großzehengrundgelenksarthrose rechts, Spreizfüße beidseits, keine signifikanten arthrotischen oder arthritischen Degenerationen des Fußskeletts, aktuell beschwerdefrei. Aus orthopädischer Sicht seien dem Kläger leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig möglich. Ausgeschlossen seien Zwangshaltungen, mechanische Schwingungsbelastungen, das Tragen leichter und mittelschwerer Lasten, häufiges Heben sowie Tragen von Lasten über 10 kg sowie Arbeiten unter Kälte und bei Nässe. Als Lokführer sei der Kläger noch drei- bis unter sechsstündig einsetzbar. Im nervenärztlichen Gutachten vom 10. Juli 2011 diagnostizierte Dr. K. Aggravation und Simulation, sensibles Wurzelkompressionssyndrom L5 links seit 2008, leichtgradige Depressionen seit 2004, degenerative Wirbelsäulenerkrankung seit 1997 mit Bandscheibenprotrusionen, lateraler Bandscheibenvorfall, Operation 2008, avaskuläre Knochennekrose distale Tibia links März 2011, Knochennekrose rechtes Knie, anamnestisch seit 2004, sowie Meniskus-Operation rechtes Knie 2004. Für alle drei angegebenen Medikamente habe sich ein unter dem Referenzbereich eines wirksamen Serumsspiegels liegender Wert gezeigt. Die ergänzend eingesetzten testpsychologischen Verfahren zeigten das Bild einer deutlichen Übertreibung. Auch die Ergebnisse der kristallinen und fluidem Intelligenz lägen deutlich unter dem Erwartungswert gemessen an der Ausbildung des Klägers und auch an seinen in der Akte nachvollziehbaren intellektuellen Fähigkeit. Die bisherige Tätigkeit als Streckenlokführer sei dem Kläger nur noch weniger als drei Stunden täglich möglich. Dieser könne jedoch ohne Gefährdung seiner Gesundheit eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Neben den von Dr. St. benannten Ausschlüssen ergäben sich Einschränkungen für Arbeiten mit langer konzentrativen Belastung, häufigem und stark wechselndem Kundenkontakt oder unter großem Zeitdruck. Arbeiten mit Überstreckung des Kopfes wie bei einem Hochregalarbeiter seien nicht möglich.
Mit Urteil vom 21. Januar 2014 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert noch berufsunfähig. Aufgrund seiner Ausbildung zum Streckenlokführer sei er als Facharbeiter einzustufen und daher der dritten Stufe des Mehrstufenschemas nach der Rechtsprechung des BSG zuzuordnen. Tarifvertraglich handle es sich bei der Entgeltgruppe E07 des Entgelttarifvertrags der Deutschen Bahn AG um eine Facharbeiter-Entgeltgruppe. Eine Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe E08 habe die damalige Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt vorgenommen. Der Kläger könne daher auf die Tätigkeit eines Registrators nach der Entgeltgruppe III des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), vormals VIII BAT, verwiesen werden. Das von Dr. St. und Dr. K. beschriebene Leistungsbild des Klägers, dem die Kammer folge, sei mit den Anforderungen einer Tätigkeit als Registrator vereinbar, so dass der Kläger in der Lage sei, diese Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die hierfür notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse könne sich der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert habe. Dabei könne offenbleiben, ob der Kläger bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfüge. Von einem Facharbeiter könne jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz eines PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben. Weitere Ermittlungen seien nicht geboten gewesen. Das Gericht könne nach seinem Ermessen unter verschiedenen Beweismitteln wählen, ohne an die Meinung der Beteiligten gebunden zu sein. Wenn sich das Gericht bereits Gewissheit verschafft habe, sei eine weitere Beweisaufnahme unnötig. Die Kammer habe die Anforderungen an die Tätigkeit eines Registrators in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bayerischen LSG (Urteil vom 22. Oktober 2008 – L 13 R 554/07 – juris) festgestellt. Angesichts der ausführlichen Ausführungen des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – juris), die sich die Kammer zu eigen mache, bedürfe es keines weiteren berufskundlichen Gutachtens, weil abschließend geklärt sei, dass die Verweisungstätigkeit eines Registrators auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfange existierten.
Gegen dieses seiner Bevollmächtigten am 13. März 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. April 2014 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt.
Am 13. November 2014 hat sich der Kläger einer minimalinvasiven Mitralklappenrekonstruktion unterzogen und im Anschluss vom 26. November bis 15. Dezember 2014 eine stationäre Rehabilitation in der Fachklinik S., W., durchgeführt. Im Entlassungsbericht vom 23. Dezember 2014 (hochgradige Mitralklappeninsuffizienz, minimalinvasive Mitralklappenrekonstruktion am 13. November 2014, arterielle Hypertonie, Depression) hat Dr. W. allein aus internisTi. und orthopädischer Sicht ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend im Stehen, zeitweise im Gehen oder ständig im Sitzen beschrieben. Arbeiten in Nachtschicht oder im Schichtdienst mit gestörtem Tag-Nacht-Rhythmus oder häufigen Wechselschichten, Akkordarbeiten sowie Tätigkeiten unter anhaltend hohem Zeit-, Leistung- oder Erwartungsdruck seien ausgeschlossen. Gleiches gelte für dauerhafte Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, häufiges Ersteigen von Treppen/Leitern oder Gerüsten sowie häufiges Bücken. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Depression sei ein psychiatrisches Gutachten erforderlich. Den früheren Beruf eines Lokführers könne der Kläger dauerhaft nur noch unter drei Stunden täglich ausüben.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung in Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens darauf verwiesen, dass er keine Rangierarbeiten mit leeren Zügen durchgeführt habe, sondern im Personenbeförderungsverkehr und damit mit erhöhter Verantwortung eingesetzt gewesen sei. Er sei zu behandeln, wie wenn er in die Lohngruppe E08 eingruppiert wäre, weil er vor seiner Erkrankung das Gehalt dieser Lohngruppe erhalten habe. Die Ausführungen des SG im Hinblick auf das Berufsbild des Registrators entsprächen nicht den bereits vorgelegten Stellenbeschreibungen. Er habe wieder versucht, Stellenausschreibungen über die Bundesagentur für Arbeit zu finden, sei aber erfolglos geblieben. Diese Recherchen könnten nicht bestätigen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend Stellen vorhanden seien. Stellenangebote im Stellenportal des öffentlichen Dienstes setzten eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten oder eine gleichwertige Berufsausbildung sowie körperliche Belastbarkeit voraus. Eine im Laufe des Verfahrens gefundene Stellenausschreibungen auf der Jobbörse der Arbeitsagentur als Mitarbeiter Registratur/Poststelle zeige ein Anforderungsprofil, das er nicht mehr mitbringe. Sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert; insbesondere sei wegen einer hochgradigen Mitralklappeninsuffizienz ein operativer Eingriff erfolgt. Soweit Prof. Dr. Sc. in seinem im Berufungsverfahren erstatteten psychiatrischen Gutachten (dazu unten) eine nur leichtgradige depressive Störung angebe, berücksichtige er nicht die von der ihn (den Kläger) langjährig behandelnden Ärztin N. gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit schweren, mittelschweren und leichteren Episoden. In Bezug auf Aggravationsvorwürfe und der Darstellung als Rentenneurotiker weise er die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zurück. Zuletzt hat er einen Entlassungsbrief des Prof. Dr. Ra., Urologischen Klinik der S.-Kliniken H. vom 28. August 2015 über eine zweitägige stationäre Behandlung wegen einer Urethrozystoskopie und einen (unvollständigen) Arztbrief von Dr. B., Lungen- und Bronchialheilkunde, Innere Medizin, vom 9. Oktober 2015 (bronchiale Hyperreagibilität/Asthmaneigung, mögliche Anstrengungsasthmasymptomatik sowie anamnestisch Stimmbanddysfunktion) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheid vom 13. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2010 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Dezember 2010 eine Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise ein Gutachten über die Fragen einzuholen, welche Tätigkeit ein Registrator in der Gehaltsgruppe VIII BAT auszuführen hat, welche Voraussetzungen hier an einen solchen Mitarbeiter gestellt werden, ob es möglich ist, sich diese Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten anzueignen, wenn keinerlei Vorbildung besteht, und diese Voraussetzung durch den Kläger bei den vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen erbracht werden können, ferner hilfsweise Beweis zu erheben, ob der Beruf des angelernten Registrators, der ausschließlich beim Bedienen des PCs auf Starten und Schließen von Anwendungen, Einträge in Tabellen und Ausdrucke beschränkt ist, ohne dass sich hier körperliche Belastungen über 15 kg mehrmals täglich, keine Überkopfarbeiten sowie keine Schicht- und Akkordarbeiten zu bewältigen sind, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich in ausreichendem Umfang existieren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zur Verweisungstätigkeit eines Registrators hat sie ergänzend auf das Urteil des Bayrischen LSG vom 13. August 2013 (L 1 R 702/11 - juris) verwiesen. Der ärztliche Entlassungsbericht des Dr. W. vom 23. Dezember 2014 beschreibe ein Leistungsvermögen, das dem im sozialgerichtlichen Verfahren festgestellten entspreche, orthopädisch sogar noch größere Hebe- und Tragebelastungen umfasse.
Der Senat hat den behandelnden Internisten und Kardiologen Dr. v. Mol. sowie Ärztin N. als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Dr. v. Mol. hat unter Vorlage eines Arztbriefes vom 4. April 2014 und eines Koronarangiographie-Befundes vom 16. Juli 2014 unter dem 19. August 2014 einen Mitralklappenprolaps mit mittelgradiger Mitralinsuffizienz beschrieben; eine bedeutsame koronare Herzerkrankung habe sich ausschließen lassen. Die Belastung sei mit 125 W in der letzten Ergometrie noch befriedigend gewesen. Ärztin N. hat unter dem 19. Januar 2015 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, wechselnd zwischen schweren, mittelschweren und leichteren Episoden angegeben. Insgesamt sei eine Verschlimmerung der psychischen Erkrankung im Verlauf der Jahre zu beobachten. Eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unterliege beim Kläger vielen Einschränkungen wie kardiale Belastbarkeit, eingeschränktes Heben, wechselnde Körperhaltung, keine durchgehend sitzende Tätigkeit, keine Belastung durch längeres Stehen oder Gehen, keine Arbeit unter Zeitdruck, in Schicht oder unter Lärmbelastung.
Der durch den Senat zum Sachverständigen bestellte Prof. Dr. Sc., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt der Klinik für Allgemeinpsychiatrie, Psychiatrie und Psychosomatik des psychiatrischen Zentrums N., hat in seinem Gutachten vom 11. August 2015 eine leichtgradige depressive Störung (ICD-10: F32.0) diagnostiziert. Eine Aggravation lasse sich definitiv nicht zweifelsfrei ausschließen. Die anhaltende depressive Verstimmung, die Krankheitscharakter habe, liege kontextunabhängig vor. Tätigkeiten mit erhöhter psychovegetativer Belastung (vermehrter Zeitdruck, z.B. Akkordarbeit, unphysiologische psychovegetative Belastung, z.B. Nachtarbeit) kämen für den Kläger nicht mehr in Betracht. Auszuschließen seien weiter Tätigkeiten mit anhaltend hohen psychischen Belastungen, etwa durch unmittelbaren Publikumsverkehr im Verkaufsbereich, durch hohe Anforderungen, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit (Kontrolltätigkeiten an gefährlichen, laufenden Maschinen mit der Notwendigkeit sofortigen Eingreifens; höhere Verantwortung für besondere Sachwerte). In psychiatrisch-psychotherapeuTi. Hinsicht kämen für den Kläger kognitiv überschaubare, eher repetitive Tätigkeiten weiterhin in Betracht. In quantitativer Hinsicht sei die Leistungsfähigkeit nicht gemindert. Unter Beachtung der genannten Ausschlüsse sei der Kläger in der Lage, berufliche Tätigkeiten weiterhin vollschichtig, d.h. bis zu acht Stunden täglich zu leisten. Bei Berücksichtigung der Information, wie sie im berufenet der Bundesagentur für Arbeit über die Tätigkeit des Registrators zu finden seien, bestünden keine medizinischen Gründe gegen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des vom Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG (S 11 R 427/08 und S 15 R 4173/10) sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn der Kläger begehrt laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.
2. Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers auf eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer. Die am 17. November 2010 beim SG erhobene Klage war zwar nach dem in der Klageschrift ausdrücklich formulierten Antrag noch auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit gerichtet. Dieses Begehren hat der Kläger aber ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Antrags auf eine Dauerrente erweitert. Eine Begrenzung auf eine Zeitrente ist in diesem Antrag nicht mehr enthalten. Der begehrte Rentenbeginn mit dem 1. Dezember 2010, also dem Ersten des auf den Rentenantrag folgenden Kalendermonats, spricht ebenfalls für das Begehren einer Dauerrente (vgl. §§ 99 Abs. 1, 101 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Der Senat kann offenlassen, ob diese Erweiterung nach § 99 Abs. 3 SGG zulässig ist (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1971 – L 2 I 27/69 –, juris) oder als Klageänderung an § 99 Abs. 1 SGG zu messen ist. Eine solche wäre vorliegend schon deshalb zulässig, weil sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG rügelos auf die Erweiterung eingelassen hat (§ 99 Abs. 2 SGG). Der Bescheid vom 13. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2010 steht dem nicht entgegen, da ein Ablehnungsbescheid kein in die Zukunft wirkender Dauerverwaltungsakt ist (BSG, Urteil vom 30. Januar 1985 – 1 RJ 2/84 –, juris Rn. 16). Mit der Berufung verfolgt der Kläger das zuletzt formulierte Begehren weiter.
3. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Dezember 2010.
a) Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Nach diesen Maßstäben steht für den Senat aufgrund der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Kläger in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zwar liegen beim Kläger gesundheitliche und daraus resultierende funktionelle Einschränkungen vor. Diese mindern seine berufliche Leistungsfähigkeit jedoch nur in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht.
aa) Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers liegen vor allem im orthopädischen Bereich. Es besteht ein chronisches pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität (DII/III) bei Zustand nach der 2008 durchgeführten Nukleotomie L5/S1, ein degeneratives Thoraco-Lumbalsyndrom, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenks sowie eine beginnende Retropatellar- und mediale Gonarthrose rechts. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten von Dr. St. sowie dem im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Gutachten von Dr. B ... Soweit letzterer ein degeneratives Thoraco-Lumbalsyndrom nicht ausdrücklich diagnostiziert hat, ist zu beachten, dass Dr. St. sich insoweit auf den radiologischen Befund bezieht, klinische Funktionsbeeinträchtigungen nicht beschreibt und das Leistungsvermögen maßgeblich durch die von der lumbalen Wirbelsäule ausgehenden Schmerzen und die rein sensible Nervenwurzelschädigung L5 links beeinträchtigt sieht. Dies stimmt mit dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. B. überein. Soweit im Rehaentlassungsbericht des Dr. N. vom 16. Januar 2009 und auch von Dr. Ti. noch ein Wurzelreizsyndrom L4/5 links mit Quadrizeps- und Fußheberparese angegeben wurde, konnte dies in den Begutachtungen bei Dr. B. und Dr. H. sowie durch Dr. St. und Dr. K. weder bei der klinischen noch der technischen Untersuchung sicher festgestellt werden. Dr. B. beschrieb klinisch eine Großzehen- und Fußheberschwäche links mit einem Kraftgrad 4/5, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass Dr. H. neurologisch keinen Hinweis auf eine neurogene Schädigung fand. Dr. St. schloss Störungen der groben Kraft aus, Dr. K. vermerkte ausdrücklich, dass sich keinerlei Paresen nachwiesen ließen, auch keine zentralen oder durch ein radikuläres Defizit zu erklärende Muskelschwächen. Im Rehaentlassungsbericht des Dr. W. vom 23. Dezember 2014 wird wiederum - nach orthopädischem Konzil - eine Fußheberschwäche links 4/5 vermerkt. Prof. Dr. Sc. gab an, dass der Kläger eine Fußheber- und -senkerschwäche in unterschiedlicher Intensität gezeigt habe. Allerdings beschrieb dieser auch anschaulich ein zumindest verdeutlichendes Verhalten in der Untersuchungssituation. Bei gezielter Überprüfung gezeigte Einschränkungen zeigten sich in anderen Situationen nicht. Einer weiteren Abklärung bedurfte es hingegen nicht, da dies nicht zu weitergehenden Einschränkungen des Leistungsvermögens führt, als bereits von Dr. B. und Dr. St. beschrieben (dazu unten). Gleiches gilt für die allein von Dr. Ti. diagnostizierte Osteoporose. Den Einwand des Klägers, Dr. B. sei für die Begutachtung nicht ausreichend vorbereitet gewesen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Angesichts der Wiedergabe des wesentlichen Akteninhalts und der Anamnese, der umfassenden Befunderhebung und -bewertung ist nicht ersichtlich, an welchen Defiziten das Gutachten leiden sollte. Darüber hinaus werden Befunde und Bewertungen durch die im sozialgerichtlichen Verfahren durchgeführte Begutachtung durch Dr. St. bestätigt.
Auf psychiatrischem Fachgebiet besteht beim Kläger eine leichtgradige depressive Störung. Dies entnimmt der Senat dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. Sc ... Eine schwerergradige Krankheitsform lässt sich nicht nachweisen. Die behandelnde Ärztin N. gab die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, wechselnd zwischen schweren, mittelschweren und leichteren Episoden an. Näheres zu Dauer und Häufigkeit der Episoden wurde in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 nicht mitgeteilt. Ihrer Befunddarstellung ist lediglich zu entnehmen, dass die Stimmung "häufig" gedrückt sei, der Antrieb "wechselhaft" und "zeitweise" ein Antriebsdefizit bestehe. Bei der Angabe, dass die Konzentration "schwer falle", ist nicht erkennbar, dass es sich um einen objektiven Befund und nicht um eine subjektive Angabe des Klägers handelt. Prof. Dr. Sc. beschrieb eine gedrückte Stimmungslage und eine deutlich eingeschränkte emotionale Schwingungsfähigkeit; im Affekt sei der Kläger überwiegend ernst, könne jedoch bei Themen angenehmer Umstände aufgehellt werden. Der Antrieb war situationsadäquat, das formale Denken unauffällig; angegeben wurde lediglich eine teils etwas weit schweife Gedankenführung. Auffassung- und Konzentrationsvermögen waren hingegen altersentsprechend durchschnittlich gut. Abgesehen von einer (subjektiven) Angabe einer Datierungsschwäche bestanden keine sicheren kognitiven Funktionsdefizite. Ausdrücklich vermerkte Dr. Sc., dass es im Rahmen der fünfstündigen Explorationssitzung nicht zu einem Nachlassen beobachtbarer kognitiver Funktionen gekommen sei. Beschrieben wurde ein strukturierter Tagesablauf, in dem der Kläger auch einzelne Verrichtungen im Haushalt sowie kleinere Einkäufe übernimmt. Neben Fernsehen und gelegentlicher Nutzung des Computers (Abrufen von E-Mails oder Nachrichten) unternimmt der Kläger zum Zeitvertreib kleinere Autofahrten durch die Stadt. Nachvollziehbar legt Prof. Dr. Sc. dar, dass Zeichen stärkerer Depressivität, wie eindeutige mnestische Funktionsdefizite, formal gedankliche Störungen, eine Antriebsstörung oder eine Störung des Ausdrucksverhaltens, ausgeschlossen werden konnten, ebenso Zeichen schwerster Depressivität wie etwa eine Ich-Störung, Wahnerleben oder Wahrnehmungsstörungen. In Auswertung der aktenkundigen Vorbefunde und der eigenanamnestischen Angaben des Klägers (insbesondere Schlafstörungen, sexuelle Alibidimie, Interessenreduktion, sozialer Rückzugsneigung) kommt Prof. Dr. Sc. für den Senat zu der überzeugenden Einschätzung einer durchgehend bestehenden, jedoch noch leichtgradigen depressiven Störung. Hinweise auf anderweitige psychische Störungen ergaben sich danach nicht.
Internistisch war beim Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens eine Mitralklappeninsuffizienz aufgetreten, die sich bis zu einem hochgradigen Stadium verschlechterte. Am 13. November 2014 erfolgte eine minimalinvasive Mitralklappenrekonstruktion, in deren Folge nunmehr eine normale Funktion der Mitralklappe besteht. Eine stenosierende koronare Herzkrankheit konnte ausgeschlossen werden. Im April 2014 erreichte der Kläger im Belastung-EKG beschwerdefrei eine Belastungsstufe von 125 W. Bei dem am 27. November 2014, also 14 Tage nach dem minimalinvasiven Eingriff, während des Rehaverfahrens durchgeführten Belastungs-EKG erreichte der Kläger eine Belastungsstufe von 65 W ohne Hinweis auf belastungsinduzierte, hämodynamisch wirksame Koronarinsuffizienz. Der Abbruch erfolgte wegen muskulärer Erschöpfung und Beinschwäche, Rückenschmerzen und (leichter) Dyspnoe. Dies entnimmt der Senat den Auskünften von Dr. O. vom 27. Februar 2013 und von Dr. v. Mol. vom 19. August 2014, dem von diesem vorgelegten Arztbrief vom 4. April 2014 sowie dem Rehaentlassungsbericht des Dr. W. vom 23. Dezember 2014.
bb) Aus dem beim Kläger als relevant zu berücksichtigenden Gesundheitsstörungen ergeben sich nach Ansicht des Senats qualitativer Einschränkungen. Der Senat stützt sich auch insoweit auf die Gutachten von Dr. B., Dr. St. und Prof. Dr. Sc. sowie auf den Reha-Entlassungsbericht des Dr. W. vom 23. Dezember 2014. Ausgeschlossen sind aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen Zwangshaltungen, mechanische Schwingungsbelastungen, das (dauernde) Tragen leichter und mittelschwerer Lasten, häufiges Heben sowie Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten unter Kälte und bei Nässe sowie Tätigkeiten ständig im Stehen, Gehen oder Sitzen. Dies entspricht der übereinstimmenden Einschätzung der orthopädischen Gutachter Dr. St. und Dr. B. und wird von dem Reha-Entlassungsbericht des Dr. W. vom 23. Dezember 2014 sowie Dr. Ti. auch unter Berücksichtigung der dort zugrunde gelegten Fußheberschwäche links 4/5 bestätigt, letzterer auch im Hinblick auf die von ihm angegebene Osteoporose. Aufgrund der festgestellten depressiven Erkrankung sind Tätigkeiten mit erhöhter psychovegetative Belastung (vermehrter Zeitdruck, z.B. Akkordarbeit, unphysiologische psychovegetative Belastung, z.B. Nachtarbeit) und mit anhaltend hohen psychischen Belastungen durch unmittelbaren Publikumsverkehr im Verkaufsbereich, durch hohe Anforderungen, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit (Kontrolltätigkeiten an gefährlichen laufenden Maschinen mit der Notwendigkeit sofortigen Eingreifens; höhere Verantwortung für besondere Sachwerte) ausgeschlossen. Kognitiv überschaubare, eher repetitive Tätigkeiten kommen für den Kläger weiterhin in Betracht. Der Senat folgt dabei der überzeugenden Einschätzung von Prof. Dr. Sc., durch dessen Gutachten die im Reha-Entlassungsbericht des Dr. W. vom 23. Dezember 2014 angeregte weitere Abklärung erfolgt ist. Nach erfolgreicher Behandlung der Mitralklappeninsuffizienz bedingen Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet für körperlich leichte Tätigkeiten keine weitergehenden qualitativen Einschränkungen. Dies ergibt sich aus dem im Reha-Entlassungsbericht des Dr. W. vom 23. Dezember 2014 beschriebenen Leistungsbild. Dieses ist für den Senat aufgrund der dort beschriebenen normalen Mitralfunktion und des beschriebenen Ergebnisses des Belastungs-EKG nachvollziehbar.
cc) Die beim Kläger als rentenrelevant zu berücksichtigen Gesundheitsstörungen führen jedoch nicht zu einem Absinken des tatsächlichen Restleistungsvermögens auf ein unter sechsstündiges Maß; der Kläger ist weiterhin in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Der Senat stützt sich auch insoweit auf die Gutachten von Dr. B., Dr. St. und Prof. Dr. Sc. sowie auf den Reha-Entlassungsbericht des Dr. W. vom 23. Dezember 2014. Dr. Ti. hat diese Einschätzung für sein Fachgebiet bestätigt, ebenso Internist Mö ... Der Bewertung des psychiatrischen Krankheitsbildes durch Ärztin N. folgt der Senat aus den oben genannten Gründen nicht.
dd) Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz vermittelt werden kann oder nicht, ist für den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht erheblich. Die jeweilige Arbeits-marktlage ist nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Maßgebend ist, ob der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen - in der Lage ist, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten arbeitstäglich für mindestens sechs Stunden zu verrichten, er also in diesem zeitlichen Umfang unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein kann, wovon im Regelfall ausgegangen werden kann (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 13 R 78/09 R -; juris, Rn. 31). Dies bejaht der Senat wie zuvor dargelegt.
ee) Eine rentenrelevanten Einschränkung der Wegefähigkeit besteht nicht. Der Kläger ist in der Lage, viermal täglich 500 m zu Fuß in weniger als 20 Minuten zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 21/10 R - juris, Rn. 20 ff). Dies ergibt sich schlüssig aus dem Gutachten von Dr. St ...
ff) Aus der Anerkennung eines Grades der Behinderung von 50 folgt ebenfalls nicht, dass der Kläger erwerbsgemindert wäre. Zwischen der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und der Erwerbsminderung nach dem SGB VI besteht keine Wechsel-wirkung, da die gesetzlichen Voraussetzungen unterschiedlich sind (BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 SB 5/01 B -, juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 9. Dezember 1987 - 5b BJ 156/87 -, juris, Rn. 3).
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
aa) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Re-gelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 RV-Altergrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554) auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderer Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
bb) Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (z. B. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - juris Rn. 13; Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R - juris, Rn. 15). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - juris, Rn. 17; Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - juris, Rn. 15) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem so genannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Innerhalb der Gruppe der angelernten Arbeiter differenziert das BSG nochmals hinsichtlich der Versicherten, die der oberen und unteren Gruppe der Angelernten angehören. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - juris, Rn. 20). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R - juris, Rn. 33).
cc) Nach diesem Schema ist der Kläger als Facharbeiter einzustufen. Bisheriger Beruf ist dabei der des Streckenlokführers. Zwar hatte der Kläger in Rumänien eine Fachhochschulausbildung absolviert. Von der anschließend dort ausgeübten Tätigkeit als Ingenieur hat er sich aber nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland gelöst, da sein Abschluss nicht als gleichwertig anerkannt worden war; gesundheitliche Gründe waren hierfür nicht maßgeblich. Der Beruf des Streckenlokführers ist der Stufe des Facharbeiters zuzuordnen. Zwar hat der Kläger selbst (gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. Sc.) angegeben, die hierfür nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb eines Zeitraums von nur 18 Monaten erworben zu haben. Versicherte, die in einer Tätigkeit mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren gearbeitet haben, sind gleichwohl als Facharbeiter einzustufen, wenn diese Tätigkeiten - insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb, den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind. Soweit ein bestimmter Beruf im Tarifvertrag aufgeführt und einer Tarifgruppe zugeordnet ist, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung auf der Qualität des Berufs beruht (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 14/90 –, juris Rn. 27). Der tarifvertraglichen Einstufung kommt nur dann Bindungswirkung zu, wenn es sich um einen nach Qualifikationsstufen geordneten Tarifvertrag handelt und die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Gründen beruht - Ausgleich von Nachteilen oder Erschwernissen, soziale Gründe - (BSG, Urteil vom 14. Oktober 1992 – 5 RJ 10/92 –, juris Rn. 17). Als qualitätsbezogene Merkmale sind zu berücksichtigen z.B. besondere Anforderungen an Verantwortung, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit (BSG, Urteil vom 22. Juli 1992 – 13 RJ 13/91 –, juris Rn. 40). Für die Bewertung des bisherigen Berufs kann aber nicht ohne weiteres die letzte tarifliche Eingruppierung der Klägerin herangezogen werden. Grundsätzlich ist nämlich auf die "Einstiegslohngruppe" für eine bestimmte Tätigkeit abzustellen, da Erhöhungen wegen Zeitablaufs oder im Rahmen eines sog. Bewährungsaufstiegs unberücksichtigt zu bleiben haben. Wenn sich die Qualität der Arbeit weder von ihren Anforderungen noch von der Leistungsfähigkeit des Versicherten her geändert hat, beruht eine derartige Höhergruppierung auf - qualitätsfremden - sozialen Erwägungen (BSG, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.).
Auszugehen ist vorliegend nicht von der Entgeltgruppe E06 des Entgelttarifvertrages der Deutschen Bahn AG, nach der der Kläger zunächst entlohnt worden war. Denn nach dem Schreiben der Deutschen Bahn AG vom 27. Juli 1994 bezog sich diese auf Lokführer in Ausbildung, also gerade nicht auf Arbeitnehmer mit abgeschlossener "Ausbildung" zum Lokführer. Bei der danach maßgeblichen Entgeltgruppe E07 des Entgelttarifvertrags der Deutsche Bahn AG handelt es sich um eine Facharbeiter-Entgeltgruppe. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Auskunft der DB Regio AG vom 20. Januar 2010 fest. Danach handelt es sich ab der Entgeltgruppe E04 um Facharbeitergruppen. Die Tätigkeit eines Streckenlokführers zeichne sich durch besondere Qualitätsmerkmale aus (z.B. erhöhte Verantwortung, besondere Zuverlässigkeit u.a.). Dies ist angesichts des Berufsbildes schlüssig. Trotz der vom Kläger selbst angeführten Ausbildungsdauer von unter zwei Jahren kann daher aufgrund der tarifvertraglichen Einstufung wegen besonderer Qualitätsmerkmale und der tatsächlichen Entlohnung nach dieser Entgeltgruppe durch die damalige Arbeitgeberin von einer Facharbeiterqualifikation ausgegangen werden.
Eine höhere Einstufung nach dem Mehrstufenschema in die Stufe mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters kommt hingegen nicht in Betracht. Allein aus einer, wie vom Kläger behauptet, vorausgesetzten abgeschlossenen Berufungsausbildung vor Beginn der "Ausbildung" zum Lokführer kann dies nicht angenommen werden. Eine berufsfremde Ausbildung vermittelt gerade keine besonderen Qualifikationen für die angestrebte Tätigkeit. Der Kläger beruft sich des Weiteren auf eine Einstufung von Streckenlokführern in Entgeltgruppe E08. Dies wird durch die Auskunft der Deutsche Bahn Regio AG vom 20. Januar 2010 aber nicht bestätigt. Dem von ihm vorgelegten Auszug aus dem GDBA-magazin ist zu entnehmen, dass Streckenlokführer in Entgeltgruppe E08 eingruppiert seien. Dies gibt aber nur den Stand September 2005 wieder, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger bereits ausgeschieden war. Des Weiteren wird nicht deutlich, dass es sich dabei um die - hier maßgebliche - Einstiegsentgeltgruppe handelte. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers waren auch seine Kollegen, die mit ihm den Lehrgang zum Lokführer absolviert hatten, zunächst in Entgeltgruppe E07 eingestuft. Erst 1999 oder 2000 seien diese in Entgeltgruppe E08 eingestuft worden. Daraus ist weder zu entnehmen, dass es sich um eine - abstrakte - tarifvertragliche Bewertung des Berufes des Streckenlokführers handelte noch dass diese Einstufung aufgrund der o.g. besonderen Qualitätsmerkmale erfolgte. Vielmehr hatte der Kläger selbst im gerichtlichen Verfahren um die Höhe des Übergangsgeldes angegeben, das Einstiegsgehalt für Lokführer sei nach der Entgeltgruppe E07 berechnet worden; die Entgeltgruppe E08 sei nach einiger Zeit der Betriebszugehörigkeit gewährt worden. Damit handelt es sich bei dieser "Höherstufung" um einen sog. Bewährungsaufstieg, der für die Frage des Berufsschutzes, wie oben dargelegt, außer Betracht bleibt. Dafür spricht auch der weitere Vortrag des Klägers, die Höherstufung sei bei ihm krankheitsbedingt "nominell" nicht vollzogen, aber durch die Gewährung einer Zulage ausgeglichen worden.
dd) Mit dem Berufsschutz des Facharbeiters kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall (so zuletzt etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v., sowie Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – und Beschluss des Senats vom 15. April 2015 - L 4 R 5215/14 - beide n.v.).
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppen- bzw. Entgeltgruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v. – auch zum Folgenden). Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt und reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach Vergütungsgruppe X BAT vergütet) über einfachere Arbeiten (Vergütungsgruppe IX BAT), schwierigere Tätigkeiten (Vergütungsgruppe VIII BAT) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (Vergütungsgruppe VII bis V BAT). Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VIII BAT handelte es sich um angelernte Tätigkeiten, die sich mit einer erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art abheben. Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des BSG und des LSG Baden-Württemberg wiederholt entschieden worden, dass Facharbeiter sich auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 5 RJ 91/89 – juris, Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 11. Oktober 2006 – L 5 R 4635/05 – n.v. – m.w.N und vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 –, juris Rn. 35). Die neuere Entwicklung im Tarifwesen gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Facharbeitern ist die Arbeit als Registrator (in der Wertigkeit der Vergütungsgruppe BAT VIII) auch weiterhin sozial zumutbar (Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 – L 4 R 1965/12 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – juris, Rn. 39).
Die früher in Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierte Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nunmehr der Entgeltgruppe 3 TVöD zugeordnet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – juris, Rn. 39; LSG Bayern, Urteil vom 13. August 2013 – L 1 R 702/11 – juris, Rn. 60 f.) und – nach wie vor – ihrer Wertigkeit nach als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet (ausführlich dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – juris, Rn. 31 ff.; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 – L 2 R 1704/11 – juris, Rn. 47; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2011 – L 5 R 4032/10 – n.v.; Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – L 13 R 596/09 – juris, Rn. 35).
ee) Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des Registratorenberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der jetzt in Entgeltgruppe 3 TVöD eingruppierten Arbeit eines Registrators mit schwierigerer Tätigkeit (Vergütungsgruppe VIII BAT) wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen oder Kontenführung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v. – auch zum Folgenden m.w.N.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – juris, Rn. 40). Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt oder archiviert werden. Der Registrator ist außerdem ggf. verantwortlich für das Vergeben von Aktenzeichen nach Aktenplänen oder -ordnungen und das Anlegen neuer Akten oder die Aussonderung von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Die schwierigere Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT liegt deutlich erkennbar über der einfacheren Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IXb BAT, etwa der Arbeit nach Schema, oder der bloßen Postabfertigung in einer Poststelle nach Vergütungsgruppe X BAT, erfordert aber nicht die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse, wie eingehender Kenntnisse im Geschäftsbereich, namentlich hinsichtlich des Geschäftsablaufs der jeweiligen Behörde, oder in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur; diese sind für die in Vergütungsgruppe VII BAT (aufwärts) eingruppierten Registratoren notwendig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – m.w.N., n.v.). Unbeschadet dessen, dass sich die schwierigere Tätigkeit nach Vergütungsgruppe BAT VIII a.F. danach durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung oder besondere eigene Überlegung von der einfacheren Tätigkeit nach Vergütungsgruppe BAT IXb abhebt, handelt es sich im Kern aber um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Vorkenntnisse sind ohne Bedeutung (Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – n.v.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – juris, Rn. 42 m.w.N.; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – L 4 R 54/06 – juris, Rn. 51 für Poststellenmitarbeiter). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag zwar gleichwohl eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder einem Verwaltungsberuf bzw. zum Verwaltungsfachangestellten, von Vorteil sein, sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2011 – L 5 R 4032/10 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – juris Rn. 33). Anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung der Zugangsvoraussetzungen nach den vom Kläger vorgelegten Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (berufenet; Bl. 149/151 der Senatsakten). Dort wird lediglich angegeben, Voraussetzung sei "in der Regel" eine Ausbildung im Bereich Büromanagement; des Weiteren werden beispielshaft verschiedene Berufe als Zugangsmöglichkeiten genannt. Anfragen des LSG Baden-Württemberg im Jahr 2011 bei Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen im süddeutschen Raum hatten mehr als 500 Beschäftigungsverhältnisse ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung erforderten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2012 - L 13 R 6087/09 - juris, Rn. 16, 32 f).
Der Kläger kann die für die Ausübung des Registratorenberufs in der Qualität der vormaligen Vergütungsgruppe VIII BAT bzw. der Entgeltgruppe 3 TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Arbeit des Registrators weist vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von drei Monaten nicht zu vermittelnde – Computerkenntnisse (Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 – L 4 R 1965/12 – n.v.; Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005 – L 11 RJ 4993/03 – juris, Rn. 46, unter Hinweis auf eine Auskunft des damaligen Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – L 13 R 596/09 – juris, Rn. 37). Auch wenn die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht allgemein bedingt (BSG, Urteil vom 8. September 1982 – 5b RJ 16/81 – juris, Rn. 11), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben (Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.).
Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters, die Qualifikationsmerkmale nicht nur hinsichtlich der praktischen Berufsfertigkeiten, sondern auch hinsichtlich der theoretischen Berufskenntnisse einschließt, für sich in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht – zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.). Die nötige Umstellungsfähigkeit ist beim Kläger gegeben (dazu unten). Unabhängig davon verfügt der Kläger bereits zumindest über Grundkenntnisse im Umgang mit der EDV. Denn er verfügt über Computer (Angaben gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. Sc.) und recherchierte im Internet während des gerichtlichen Verfahrens auch nach Stellenangeboten für Registratoren.
ff) Eine Tätigkeit als Registrator ist dem Kläger auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten zumutbar.
Das gesundheitliche Belastungsprofil der Registratorentätigkeit ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegend sitzender Tätigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v. – auch zum Folgenden; vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – juris, Rn. 40). Eine rein sitzende Tätigkeit, die einen Haltungswechsel nicht erlaubte, ist auch den Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (berufenet) nicht zu entnehmen. Zwar wird dort eine "Arbeit im Sitzen" angegeben. Die Tätigkeit beschränkt sich aber nicht auf eine reine Computertätigkeit. Beim Holen, Weglegen oder Aussondern von Akten sind andere Arbeitshaltungen möglich, wie sich aus der weiteren Beschreibung der Tätigkeiten entnehmen lässt. Eine weitestgehende oder gar vollständige Digitalisierung der Tätigkeit, wie vom Kläger angeführt, ist danach noch nicht erfolgt. Die Berufsinformationen führen elektronische Archivsysteme noch gesondert an. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. In Einzelfällen mögen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg (Stehordner, gebündelte Akten), kurzzeitige Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeiten durch das Einstellen von Ordnern in Regale, und je nach Registratur auch das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern vorkommen. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab; das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen oder häufige Überkopfarbeiten und das (eigentliche) Arbeiten auf Leitern (über das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstücken in Regale hinaus) ist nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – L 13 R 596/09 – juris, Rn. 37). Besonderen psychischen Belastungen sind Registratoren nicht ausgesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005 – L 11 RJ 4993/03 – juris, Rn. 42, unter Hinweis auf das damalige Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Solche lassen sich auch den Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit nicht entnehmen. In einzelnen Stellenangeboten formulierte, abweichende Anforderungen sind nicht geeignet, die beschriebenen Anforderungen generell in Frage zu stellen.
Mit den oben festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers ist eine solche Tätigkeit ohne Weiteres vereinbar. Dies gilt auch für die geistigen Anforderungen der Tätigkeit. Wie oben ausgeführt, handelt es sich um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Das entspricht noch dem von Prof. Dr. Sc. formulierten Leistungsbild, auch soweit er sich auf kognitiv überschaubare und eher repetitive Tätigkeiten bezieht. Ausdrücklich hat er nach einem Abgleich der in den Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit beschriebenen Anforderungen des Berufsbildes eine Tätigkeit als Registrator für den Kläger als leidensgerecht bestätigt.
Danach ist der Kläger auch nicht in seiner Umstellungsfähigkeit eingeschränkt. Prof. Dr. Sc. hat aufgrund der von ihm erhobenen objektiven Befunde überzeugend dargestellt, dass beim Kläger noch keine solchen krankheitswertigen Beeinträchtigungen des Willens, des Antriebs oder der Handlungssteuerung vorliegen, die eine Überwindung unzumutbar machten. Der Kläger zeigte ein altersentsprechendes durchschnittliches Auffassungs- und Konzentrationsvermögen. Die beschriebenen Verdeutlichungstendenzen erreichten noch keinen Krankheitswert und unterlagen ausreichender Willenssteuerung. Hirnorganische Beeinträchtigungen konnten ausgeschlossen werden.
gg) Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegen der Auffassung der Klägers auch in ausreichendem Umfang (so bereits Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 L 4 R 1965/12 – n.v., im Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Urteil von 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – juris, Rn. 32, dort unter Hinweis auf eingeholte Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie auf den Umstand tarifvertraglicher Erfassung). Freie Arbeitsplätze sind dem Kläger nicht nachzuweisen; auf die aktuelle Arbeitsmarktlage kommt es nicht an. Seinem Vortrag, keine oder kaum Stellenangebote zu finden, kommt daher rechtlich keine Bedeutung zu.
hh) Zu weiteren Ermittlungen zur Tätigkeit eines Registrators sah sich der Senat nicht veranlasst. Mit den Angaben in den genannten Tarifverträgen, den Berufungsinformationen der Bundesagentur für Arbeit und den in den zitierten Entscheidungen jeweils angeführten berufskundlichen Informationen stehen ausreichende Erkenntnisse für die Entscheidungsfindung des Senats zur Verfügung. Ein Gutachten, wie vom Kläger beantragt, war nicht einzuholen. Nach dem Zusammenhang der Ausführungen dürfte ein berufskundliches Gutachten gemeint sein. Gleichwohl hat der Kläger ein konkretes Beweismittel nicht benannt. Eine konkrete Tatsache, die mit dem Gutachten unter Beweis gestellt werden soll, ist ebenfalls nicht bezeichnet worden. Die allgemein formulierten Fragestellungen sind aufgrund der angeführten Erkenntnisquellen mit dem oben beschriebenen Ergebnis bereits beantwortet. Gleiches gilt für die Vereinbarkeit mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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