Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2019/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3002/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.06.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit und begehrt ferner für den Sperrzeitraum höheres Arbeitslosengeld (Alg) als ohne die Sperrzeit bewilligt worden wäre.
Die Klägerin ist am 17.06.1954 geboren und ein schwerbehinderter Mensch. Sie war zuletzt von 1993 bis 2014 beim Klinikum A. als Köchin abhängig beschäftigt. Am 10.07.2009 schloss sie mit ihrer Arbeitgeberin einen Altersteilzeitvertrag ab, der das bis dahin unbefristete Arbeitsverhältnis auf den 30.06.2014 befristete und eine Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.07.2009 bis 30.12.2011 und eine Freistellungsphase vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2014 vorsah. Nach dem späteren Vorbringen der Klägerin hatte ihr vor Abschluss des Altersteilzeitvertrags im Anschluss an eine Betriebsversammlung ein - nicht namentlich benannter - Mitarbeiter ihrer Arbeitgeberin "versichert", dass sie nach der Freistellungsphase "nahtlos in Rente" gehen könne. In dem schriftlichen Vertrag hatte die Klägerin auch anerkannt, dass "im Vorfeld dieses Vertragsabschlusses geführte Gespräche unverbindlich" gewesen seien und sie, die Klägerin, Auskünfte über Rentenfragen unmittelbar von Rentenversicherungsträgern eingeholt bzw. hierauf verzichtet habe.
Bei der Akte der Beklagten findet sich eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg an die Klägerin vom 04.04.2012, in der mitgeteilt wurde, dass die Klägerin die Regelaltersgrenze am 16.02.2020 erreichen werde und dass ihr Rentenkonto 225 Monate mit Beitragszeiten (18 Jahre 9 Monate) und damit weniger als 35 Jahre aufweise.
Nachdem die Klägerin - ihrem späteren Vortrag nach erst jetzt - bemerkt hatte, dass sie nicht zum 01.07.2014 Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen könne, beantragte sie bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Rente wegen Erwerbsminderung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 10.03.2014 abgelehnt, da die Klägerin wegen ihrer dort im Einzelnen aufgeführten Krankheiten und Behinderungen sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch in ihrer letzten Beschäftigung vollschichtig erwerbstätig sein könne.
Die Klägerin meldete sich am 01.04.2014 bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.07.2014 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte holte eine Arbeitsbescheinigung der letzten Arbeitgeberin ein. Sodann erließ sie unter dem 10.04.2014 zwei getrennte Bescheide. Zum einen stellte sie das Ruhen des Alg-Anspruchs wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Beschäftigungsaufgabe vom 01.07.2014 bis zum 22.09.2014 und eine Minderung der Anspruchsdauer um 180 Tage fest. Zum anderen bewilligte sie Alg mit einem täglichen Leistungssatz von EUR 14,30 für die Zeit vom 23.09.2014 bis zum 22.03.2016.
Die Klägerin legte sodann Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 10.07.2014 ein. Sie habe ihre Tätigkeit wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben können und sei mit ihrer Arbeit überfordert gewesen. Außerdem habe ihre Arbeitgeberin sie nicht darüber informiert, dass eine Sperrzeit drohe, wenn sie den Altersteilzeitvertrag schließe. Die Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 22.05.2014. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis aufgegeben, ohne eine Anschlussbeschäftigung sicher inne zu haben, und sich dadurch versicherungswidrig verhalten. Ein wichtiger Grund dafür habe nicht vorgelegen.
Hiergegen hat die Klägerin am 13.06.2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (S 7 AL 2019/14) erhoben. Sie hat ihr Vorbringen wiederholt. Auf Grund der Zusagen ihrer Arbeitgeberin sei sie sicher gewesen, zum 01.07.2014 in Rente gehen zu können.
Bereits am 16.05.2014 und erneut am 24.06.2014 hatte die Klägerin die Beklagte an einen - weiteren - Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 10.04.2014 erinnert. Eine Reaktion hierauf erfolgte zunächst nicht. Ein Jahr später, am 16.06.2015, bat die Klägerin unter Fristsetzung um Bescheidung. Die Beklagte teilte mit, dass ein solcher Widerspruch nicht zu ihrer Akte gelangt sei. Daraufhin übersandte die Klägerin am 29.06.2015 eine Kopie jenes Widerspruchs sowie ein Telefax-Protokoll, das eine Übermittlung am 15.04.2014 belegte. Die Beklagte erließ daraufhin den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 02.07.2015. Hinsichtlich der Sperrzeit verwies sie auf das vorangegangene Widerspruchsverfahren, hinsichtlich der Leistungshöhe führte sie aus, hierzu habe die Klägerin nichts vorgetragen und eine Überprüfung habe keine Fehler ergeben. Die Klägerin hat hiergegen ebenfalls Klage zum SG erhoben (S 5 AL 2161/15), die dort unverändert anhängig ist.
Mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 17.06.2015 hat das SG die hier streitige Klage abgewiesen. Ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe objektiv nicht vorgelegen, weil die Klägerin bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags prognostisch nicht haben davon ausgehen können, am 01.07.2014 in Altersrente gehen zu können. Die behaupteten gesundheitlichen Gründe für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses überzeugten nicht, nachdem die Klägerin noch zwei Jahre in ihrer alten Tätigkeit gearbeitet habe, auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr wegen ihrer Einschränkungen eine Kündigung gedroht habe.
Gegen das ihr am 23.06.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.07.2015 die hier streitige Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, zu deren Begründung ihr Vorbringen wiederholt und ergänzend angeführt, ihre damalige Vorstellung, nahtlos nach dem Ende der Altersteilzeit Altersrente beziehen zu können, stelle einen wichtigen Grund dar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.06.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheids vom 10.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2014 sowie unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 10.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2015 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 22.09.2014 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt ergänzend aus, die festgestellte Sperrzeit sei auch nicht wegen einer besonderen Härte auf sechs Wochen zu verkürzen. Ein Rechtsirrtum des Versicherten begründe nur dann eine besondere Härte, wenn er unverschuldet sei. Daran fehle es hier, nachdem sich die Klägerin weder bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nach ihren Ansprüchen auf Altersrente noch bei der Beklagten nach den Voraussetzungen einer Sperrzeit erkundigt habe.
Der Senat hat unter dem 24.09.2015 Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben und die Klägerin unter anderem aufgefordert, substanziiert zu den behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen vorzutragen, die bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags ein Weiterarbeiten unmöglich gemacht hätten. Die Klägerin hat unter dem 06.10.2015 erwidert, jedoch nicht zu dem letztgenannten Punkt.
Unter dem 09.10.2015 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass er ohne mündliche Verhandlung und ohne Heranziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden werde, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.10.2015 gegeben. Unabhängig hiervon haben sich beide Beteiligter ausdrücklich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, die Klägerin schon unter dem 06.10.2015, die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.10.2015.
II.
1. Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Heranziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Da die Sachlage geklärt ist und keine schwierigen Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen, ist eine mündliche Verhandlung entbehrlich. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
2. Die Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da die Klägerin aus dem angegriffenen Urteil um mehr als EUR 750,00 beschwert ist. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben.
3. Die Berufung ist aber, wie ausgeführt, nicht begründet.
Allerdings ist die Klage zulässig, insbesondere in der Form, wie sie die Klägerin in der Berufungsinstanz zur Überprüfung gestellt hat.
Bereits in erster Instanz hatte die Klägerin nicht nur Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Var. 1 SGG) gegen den Sperrzeitbescheid vom 10.04.2014 erhoben, sondern daneben auch einen Leistungsantrag auf Verurteilung zur Gewährung von Alg für den Sperrzeitzeitraum gestellt. Diesen Antrag hatte das SG für zulässig erachtet. Dem ist zu folgen. Denn, da der Klägerin für jenen Zeitraum noch kein Alg bewilligt worden war, hätte eine reine Anfechtungsklage nicht ausgereicht, um das Klageziel zu erreichen. Die bloße Aufhebung des angegriffenen Sperrzeitbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides genügt in diesem Falle nicht (BSG SozR 3-4100, § 119a Nr. 2, in juris Rn. 13). Streitgegenständlich ist daher neben dem Sperrzeitbescheid vom 10.04.2014 auch der Bewilligungsbescheid mit demselben Datum, mit dem die Beklagte der Klägerin Alg, beginnend (erst) ab dem 23.09.2014 bewilligt hat. Dieser Bescheid korrespondiert hinsichtlich der Ablehnung von Alg für den hier streitigen Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 22.09.2014 mit dem Sperrzeitbescheid und bildet insoweit mit diesem eine einheitliche Regelung (BSG, Urteil vom 02.05.2012, B 11 AL 6/11 R, in juris Rn. 12). In diesem Rahmen entscheidet der Senat für den Sperrzeitzeitraum insgesamt, auch über die Höhe des ggfs. zustehenden Alg-Anspruchs.
Doppelte Rechtshängigkeit liegt nicht (mehr) vor, nachdem die Klägerin ihren Antrag in dem noch vor dem SG anhängigen Klageverfahren auf die Zeit nach der Sperrzeit beschränkt hat.
Die Klage ist nicht begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig. Für den hier streitigen Zeitraum vom 01.07. bis zum 22.09.2014 kann die Klägerin die Bewilligung und Auszahlung von Alg nicht verlangen. Ihr an sich bestehender Alg-Anspruch ruhte im streitigen Zeitraum nach § 159 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der ab 01.04.2012 geltenden Fassung wegen einer Sperrzeit.
Die rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit, insbesondere für ein versicherungswidriges Verhalten wegen einer Selbstauflösung des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III und die Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes (§ 159 Abs. 1 S. 1 SGB III), insbesondere bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrags, hat das SG in dem angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt; dem schließt sich der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG an. Dies gilt auch für die Würdigung des konkreten Sachverhalts im Rahmen der Überprüfung nach § 157 S. 1 SGG.
Ergänzend weist der Senat nur auf folgende Punkte hin:
Durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrags hat die Klägerin sogar vorsätzlich ihr Beschäftigungsverhältnis aufgelöst (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III) und ihre Arbeitslosigkeit ab dem 01.07.2014 herbeigeführt. Ihr war bekannt, dass sie kein unmittelbar anschließendes Arbeitsverhältnis in Aussicht hatte, sie hatte schließlich auch nicht geplant, in einem anderen Arbeitsverhältnis weiter berufstätig zu sein.
Auch der Senat vermag keinen wichtigen Grund für das Verhalten der Klägerin zu erkennen.
(1) Dies gilt zunächst für den Wunsch, ab dem 01.07.2014 in Rente gehen zu können. Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrags stellt nur dann einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses dar, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses subjektiv geplant hatte, nach Ende der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug zu wechseln, wenn dies objektiv möglich erschien und im Weiteren dann auch tatsächlich angestrebt war (BSG, Urteil vom 21.07.2009, B 7 AL 6/08 R, in juris Rn. 14). Auch bei der Beurteilung, ob der geplante Ablauf objektiv möglich ist, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Altersteilzeitvertrag geschlossen wird. Ein wichtiger Grund ist daher nur dann anzuerkennen, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen oder die tatsächlichen Umstände nach Vertragsschluss zu Lasten des Versicherten ändern und er dann - unerwartet - doch nicht nahtlos in die Rente wechseln kann, und wenn diese Änderung der Verhältnisse auch nicht vorhersehbar war. Eine andere Beurteilung würde zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung des unsorgfältigen Versicherten führen, der sich vor Abschluss eines Altersteilzeitvertrags nicht über die Folgen informiert, die ja - wie hier auch - zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen können.
Der Klägerin war es am 10.07.2009 objektiv nicht möglich, bis zum 01.07.2014, wie erhofft, einen Anspruch auf Altersrente zu erwerben. Nach der Rentenauskunft vom 04.04.2012 lagen zu jenem Zeitpunkt 225 Beitragsmonate vor. Bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags etwa drei Jahre zuvor können es daher nur etwa 190 Beitragsmonate gewesen sein. Es war daher zu jenem Zeitpunkt schon aus Zeitgründen ausgeschlossen, dass die Klägerin in den folgenden fünf Jahren bis zum 01.07.2014 (60 Monate) die für eine vorgezogene Altersrente (hier: Altersrente für schwerbehinderte Menschen) notwendigen 420 Beitragsmonate (35 Jahre) erreichen würde.
An dieser Einschätzung ändert sich nichts durch die behauptete damalige Auskunft der Arbeitgeberin, die Klägerin könne nahtlos in Rente gehen. Diese Auskunft ist der Beklagten nicht zurechenbar.
(2) Gesundheitliche Gründe stellten im Juli 2009 ebenfalls keinen wichtigen Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.06.2014 dar (vgl. zu den Anforderungen hieran BSG, Urteil vom 21.10.2003, B 7 AL 92/02 R, in juris Rn. 17 ff.). Trotz Aufforderung des Senats hat die Klägerin ihren Vortrag hierzu nicht konkretisiert (§ 103 S. 1 Halbs. 2, § 106a Abs. 1 SGG, jeweils i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG). Insbesondere hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass ihr konkret eine - ggfs. gesundheitsbedingte - Kündigung gedroht habe, der sie durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrags quasi habe zuvorkommen wollen. Gegen gesundheitliche Einschränkungen spricht, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, dass die Klägerin auf ihrer bisherigen Stelle noch zwei Jahre weitergearbeitet hat.
Auch die konkrete Länge der Sperrzeit begegnet keinen Bedenken (§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB III). Eine Verkürzung auf sechs Wochen nach § 159 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchstabe b SGB III wegen besonderer Härte scheidet aus. Wie die Beklagte zutreffend eingewandt hat, ist ein Rechtsirrtum allenfalls dann als besondere Härte zu werten, wenn er unvermeidbar war (BSG, Urteil vom 05.06.1997, 7 RAr 22/96, in juris Rn. 26). Ein solcher Rechtsirrtum kann nur dann im Einzelfall zur Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit führen, wenn er durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - dies wird in der Regel eine Dienststelle der Beklagten sein - hervorgerufen oder gestützt wurde (BSG a.a.O.). Die Klägerin hat sich aber weder wegen der Gefahr einer Sperrzeit an die Beklagte gewandt und um Auskunft gebeten, noch hat sie hinsichtlich ihrer Rente Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eingeholt, obwohl sie in dem Altersteilzeitvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass diese Auskünfte von ihr einzuholen seien.
Da demnach der Klägerin für den Sperrzeitzeitraum überhaupt kein - durchsetzbarer - Anspruch auf Alg zusteht (ihr Anspruch ruhte nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Dauer der hier allein streitigen Sperrzeit), muss der Senat über die Höhe des grundsätzlich bestehenden Anspruchs nicht entscheiden.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit und begehrt ferner für den Sperrzeitraum höheres Arbeitslosengeld (Alg) als ohne die Sperrzeit bewilligt worden wäre.
Die Klägerin ist am 17.06.1954 geboren und ein schwerbehinderter Mensch. Sie war zuletzt von 1993 bis 2014 beim Klinikum A. als Köchin abhängig beschäftigt. Am 10.07.2009 schloss sie mit ihrer Arbeitgeberin einen Altersteilzeitvertrag ab, der das bis dahin unbefristete Arbeitsverhältnis auf den 30.06.2014 befristete und eine Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.07.2009 bis 30.12.2011 und eine Freistellungsphase vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2014 vorsah. Nach dem späteren Vorbringen der Klägerin hatte ihr vor Abschluss des Altersteilzeitvertrags im Anschluss an eine Betriebsversammlung ein - nicht namentlich benannter - Mitarbeiter ihrer Arbeitgeberin "versichert", dass sie nach der Freistellungsphase "nahtlos in Rente" gehen könne. In dem schriftlichen Vertrag hatte die Klägerin auch anerkannt, dass "im Vorfeld dieses Vertragsabschlusses geführte Gespräche unverbindlich" gewesen seien und sie, die Klägerin, Auskünfte über Rentenfragen unmittelbar von Rentenversicherungsträgern eingeholt bzw. hierauf verzichtet habe.
Bei der Akte der Beklagten findet sich eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg an die Klägerin vom 04.04.2012, in der mitgeteilt wurde, dass die Klägerin die Regelaltersgrenze am 16.02.2020 erreichen werde und dass ihr Rentenkonto 225 Monate mit Beitragszeiten (18 Jahre 9 Monate) und damit weniger als 35 Jahre aufweise.
Nachdem die Klägerin - ihrem späteren Vortrag nach erst jetzt - bemerkt hatte, dass sie nicht zum 01.07.2014 Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen könne, beantragte sie bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Rente wegen Erwerbsminderung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 10.03.2014 abgelehnt, da die Klägerin wegen ihrer dort im Einzelnen aufgeführten Krankheiten und Behinderungen sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch in ihrer letzten Beschäftigung vollschichtig erwerbstätig sein könne.
Die Klägerin meldete sich am 01.04.2014 bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.07.2014 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte holte eine Arbeitsbescheinigung der letzten Arbeitgeberin ein. Sodann erließ sie unter dem 10.04.2014 zwei getrennte Bescheide. Zum einen stellte sie das Ruhen des Alg-Anspruchs wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Beschäftigungsaufgabe vom 01.07.2014 bis zum 22.09.2014 und eine Minderung der Anspruchsdauer um 180 Tage fest. Zum anderen bewilligte sie Alg mit einem täglichen Leistungssatz von EUR 14,30 für die Zeit vom 23.09.2014 bis zum 22.03.2016.
Die Klägerin legte sodann Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 10.07.2014 ein. Sie habe ihre Tätigkeit wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben können und sei mit ihrer Arbeit überfordert gewesen. Außerdem habe ihre Arbeitgeberin sie nicht darüber informiert, dass eine Sperrzeit drohe, wenn sie den Altersteilzeitvertrag schließe. Die Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 22.05.2014. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis aufgegeben, ohne eine Anschlussbeschäftigung sicher inne zu haben, und sich dadurch versicherungswidrig verhalten. Ein wichtiger Grund dafür habe nicht vorgelegen.
Hiergegen hat die Klägerin am 13.06.2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (S 7 AL 2019/14) erhoben. Sie hat ihr Vorbringen wiederholt. Auf Grund der Zusagen ihrer Arbeitgeberin sei sie sicher gewesen, zum 01.07.2014 in Rente gehen zu können.
Bereits am 16.05.2014 und erneut am 24.06.2014 hatte die Klägerin die Beklagte an einen - weiteren - Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 10.04.2014 erinnert. Eine Reaktion hierauf erfolgte zunächst nicht. Ein Jahr später, am 16.06.2015, bat die Klägerin unter Fristsetzung um Bescheidung. Die Beklagte teilte mit, dass ein solcher Widerspruch nicht zu ihrer Akte gelangt sei. Daraufhin übersandte die Klägerin am 29.06.2015 eine Kopie jenes Widerspruchs sowie ein Telefax-Protokoll, das eine Übermittlung am 15.04.2014 belegte. Die Beklagte erließ daraufhin den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 02.07.2015. Hinsichtlich der Sperrzeit verwies sie auf das vorangegangene Widerspruchsverfahren, hinsichtlich der Leistungshöhe führte sie aus, hierzu habe die Klägerin nichts vorgetragen und eine Überprüfung habe keine Fehler ergeben. Die Klägerin hat hiergegen ebenfalls Klage zum SG erhoben (S 5 AL 2161/15), die dort unverändert anhängig ist.
Mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 17.06.2015 hat das SG die hier streitige Klage abgewiesen. Ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe objektiv nicht vorgelegen, weil die Klägerin bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags prognostisch nicht haben davon ausgehen können, am 01.07.2014 in Altersrente gehen zu können. Die behaupteten gesundheitlichen Gründe für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses überzeugten nicht, nachdem die Klägerin noch zwei Jahre in ihrer alten Tätigkeit gearbeitet habe, auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr wegen ihrer Einschränkungen eine Kündigung gedroht habe.
Gegen das ihr am 23.06.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.07.2015 die hier streitige Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, zu deren Begründung ihr Vorbringen wiederholt und ergänzend angeführt, ihre damalige Vorstellung, nahtlos nach dem Ende der Altersteilzeit Altersrente beziehen zu können, stelle einen wichtigen Grund dar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.06.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheids vom 10.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2014 sowie unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 10.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2015 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 22.09.2014 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt ergänzend aus, die festgestellte Sperrzeit sei auch nicht wegen einer besonderen Härte auf sechs Wochen zu verkürzen. Ein Rechtsirrtum des Versicherten begründe nur dann eine besondere Härte, wenn er unverschuldet sei. Daran fehle es hier, nachdem sich die Klägerin weder bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nach ihren Ansprüchen auf Altersrente noch bei der Beklagten nach den Voraussetzungen einer Sperrzeit erkundigt habe.
Der Senat hat unter dem 24.09.2015 Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben und die Klägerin unter anderem aufgefordert, substanziiert zu den behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen vorzutragen, die bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags ein Weiterarbeiten unmöglich gemacht hätten. Die Klägerin hat unter dem 06.10.2015 erwidert, jedoch nicht zu dem letztgenannten Punkt.
Unter dem 09.10.2015 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass er ohne mündliche Verhandlung und ohne Heranziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden werde, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.10.2015 gegeben. Unabhängig hiervon haben sich beide Beteiligter ausdrücklich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, die Klägerin schon unter dem 06.10.2015, die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.10.2015.
II.
1. Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Heranziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Da die Sachlage geklärt ist und keine schwierigen Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen, ist eine mündliche Verhandlung entbehrlich. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
2. Die Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da die Klägerin aus dem angegriffenen Urteil um mehr als EUR 750,00 beschwert ist. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben.
3. Die Berufung ist aber, wie ausgeführt, nicht begründet.
Allerdings ist die Klage zulässig, insbesondere in der Form, wie sie die Klägerin in der Berufungsinstanz zur Überprüfung gestellt hat.
Bereits in erster Instanz hatte die Klägerin nicht nur Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Var. 1 SGG) gegen den Sperrzeitbescheid vom 10.04.2014 erhoben, sondern daneben auch einen Leistungsantrag auf Verurteilung zur Gewährung von Alg für den Sperrzeitzeitraum gestellt. Diesen Antrag hatte das SG für zulässig erachtet. Dem ist zu folgen. Denn, da der Klägerin für jenen Zeitraum noch kein Alg bewilligt worden war, hätte eine reine Anfechtungsklage nicht ausgereicht, um das Klageziel zu erreichen. Die bloße Aufhebung des angegriffenen Sperrzeitbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides genügt in diesem Falle nicht (BSG SozR 3-4100, § 119a Nr. 2, in juris Rn. 13). Streitgegenständlich ist daher neben dem Sperrzeitbescheid vom 10.04.2014 auch der Bewilligungsbescheid mit demselben Datum, mit dem die Beklagte der Klägerin Alg, beginnend (erst) ab dem 23.09.2014 bewilligt hat. Dieser Bescheid korrespondiert hinsichtlich der Ablehnung von Alg für den hier streitigen Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 22.09.2014 mit dem Sperrzeitbescheid und bildet insoweit mit diesem eine einheitliche Regelung (BSG, Urteil vom 02.05.2012, B 11 AL 6/11 R, in juris Rn. 12). In diesem Rahmen entscheidet der Senat für den Sperrzeitzeitraum insgesamt, auch über die Höhe des ggfs. zustehenden Alg-Anspruchs.
Doppelte Rechtshängigkeit liegt nicht (mehr) vor, nachdem die Klägerin ihren Antrag in dem noch vor dem SG anhängigen Klageverfahren auf die Zeit nach der Sperrzeit beschränkt hat.
Die Klage ist nicht begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig. Für den hier streitigen Zeitraum vom 01.07. bis zum 22.09.2014 kann die Klägerin die Bewilligung und Auszahlung von Alg nicht verlangen. Ihr an sich bestehender Alg-Anspruch ruhte im streitigen Zeitraum nach § 159 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der ab 01.04.2012 geltenden Fassung wegen einer Sperrzeit.
Die rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit, insbesondere für ein versicherungswidriges Verhalten wegen einer Selbstauflösung des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III und die Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes (§ 159 Abs. 1 S. 1 SGB III), insbesondere bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrags, hat das SG in dem angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt; dem schließt sich der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG an. Dies gilt auch für die Würdigung des konkreten Sachverhalts im Rahmen der Überprüfung nach § 157 S. 1 SGG.
Ergänzend weist der Senat nur auf folgende Punkte hin:
Durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrags hat die Klägerin sogar vorsätzlich ihr Beschäftigungsverhältnis aufgelöst (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III) und ihre Arbeitslosigkeit ab dem 01.07.2014 herbeigeführt. Ihr war bekannt, dass sie kein unmittelbar anschließendes Arbeitsverhältnis in Aussicht hatte, sie hatte schließlich auch nicht geplant, in einem anderen Arbeitsverhältnis weiter berufstätig zu sein.
Auch der Senat vermag keinen wichtigen Grund für das Verhalten der Klägerin zu erkennen.
(1) Dies gilt zunächst für den Wunsch, ab dem 01.07.2014 in Rente gehen zu können. Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrags stellt nur dann einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses dar, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses subjektiv geplant hatte, nach Ende der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug zu wechseln, wenn dies objektiv möglich erschien und im Weiteren dann auch tatsächlich angestrebt war (BSG, Urteil vom 21.07.2009, B 7 AL 6/08 R, in juris Rn. 14). Auch bei der Beurteilung, ob der geplante Ablauf objektiv möglich ist, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Altersteilzeitvertrag geschlossen wird. Ein wichtiger Grund ist daher nur dann anzuerkennen, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen oder die tatsächlichen Umstände nach Vertragsschluss zu Lasten des Versicherten ändern und er dann - unerwartet - doch nicht nahtlos in die Rente wechseln kann, und wenn diese Änderung der Verhältnisse auch nicht vorhersehbar war. Eine andere Beurteilung würde zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung des unsorgfältigen Versicherten führen, der sich vor Abschluss eines Altersteilzeitvertrags nicht über die Folgen informiert, die ja - wie hier auch - zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen können.
Der Klägerin war es am 10.07.2009 objektiv nicht möglich, bis zum 01.07.2014, wie erhofft, einen Anspruch auf Altersrente zu erwerben. Nach der Rentenauskunft vom 04.04.2012 lagen zu jenem Zeitpunkt 225 Beitragsmonate vor. Bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags etwa drei Jahre zuvor können es daher nur etwa 190 Beitragsmonate gewesen sein. Es war daher zu jenem Zeitpunkt schon aus Zeitgründen ausgeschlossen, dass die Klägerin in den folgenden fünf Jahren bis zum 01.07.2014 (60 Monate) die für eine vorgezogene Altersrente (hier: Altersrente für schwerbehinderte Menschen) notwendigen 420 Beitragsmonate (35 Jahre) erreichen würde.
An dieser Einschätzung ändert sich nichts durch die behauptete damalige Auskunft der Arbeitgeberin, die Klägerin könne nahtlos in Rente gehen. Diese Auskunft ist der Beklagten nicht zurechenbar.
(2) Gesundheitliche Gründe stellten im Juli 2009 ebenfalls keinen wichtigen Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.06.2014 dar (vgl. zu den Anforderungen hieran BSG, Urteil vom 21.10.2003, B 7 AL 92/02 R, in juris Rn. 17 ff.). Trotz Aufforderung des Senats hat die Klägerin ihren Vortrag hierzu nicht konkretisiert (§ 103 S. 1 Halbs. 2, § 106a Abs. 1 SGG, jeweils i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG). Insbesondere hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass ihr konkret eine - ggfs. gesundheitsbedingte - Kündigung gedroht habe, der sie durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrags quasi habe zuvorkommen wollen. Gegen gesundheitliche Einschränkungen spricht, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, dass die Klägerin auf ihrer bisherigen Stelle noch zwei Jahre weitergearbeitet hat.
Auch die konkrete Länge der Sperrzeit begegnet keinen Bedenken (§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB III). Eine Verkürzung auf sechs Wochen nach § 159 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchstabe b SGB III wegen besonderer Härte scheidet aus. Wie die Beklagte zutreffend eingewandt hat, ist ein Rechtsirrtum allenfalls dann als besondere Härte zu werten, wenn er unvermeidbar war (BSG, Urteil vom 05.06.1997, 7 RAr 22/96, in juris Rn. 26). Ein solcher Rechtsirrtum kann nur dann im Einzelfall zur Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit führen, wenn er durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - dies wird in der Regel eine Dienststelle der Beklagten sein - hervorgerufen oder gestützt wurde (BSG a.a.O.). Die Klägerin hat sich aber weder wegen der Gefahr einer Sperrzeit an die Beklagte gewandt und um Auskunft gebeten, noch hat sie hinsichtlich ihrer Rente Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eingeholt, obwohl sie in dem Altersteilzeitvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass diese Auskünfte von ihr einzuholen seien.
Da demnach der Klägerin für den Sperrzeitzeitraum überhaupt kein - durchsetzbarer - Anspruch auf Alg zusteht (ihr Anspruch ruhte nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Dauer der hier allein streitigen Sperrzeit), muss der Senat über die Höhe des grundsätzlich bestehenden Anspruchs nicht entscheiden.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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