L 4 KR 3865/15 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 KR 2095/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3865/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2015 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit Jahren Mitglied der zu 1) beklagten Krankenkasse und der zu 2) beklagten Pflegekasse. Er wendet sich, unter anderem auch in zahlreichen Klageverfahren, seit dem Jahr 2010 gegen die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Beklagten. Der Kläger war versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1) ab 20. Mai 2011 in der so genannten Auffangversicherung und ab 28. April 2015 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie dementsprechend versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 2).

Für die Zeit ab 1. Januar 2015 setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 den monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung auf insgesamt EUR 162,07 (Krankenversicherung EUR 139,86; Pflegeversicherung EUR 22,21) fest. Auf den Widerspruch des Klägers erläuterte die Beklagte zu 1) im Schreiben vom 12. Februar 2015 die Festsetzung der Beiträge. Gegen die Angabe in diesem Schreiben, der Kläger sei freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 4. März 2015 und bezeichnete dieses Schreiben als Bescheid. Die Beklagte zu 1) korrigierte sich daraufhin, dass der Kläger der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) unterliege (Schreiben vom 11. März 2015). Der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2014 zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015).

Der Kläger erhob am 4. März 2015 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG; S 19 KR 1391/15) und begehrte zugleich festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung habe (S 19 KR 1390/15 ER). In der mündlichen Verhandlung des SG erklärte die Bevollmächtigte der Beklagten, der Beitragsbescheid vom 22. Dezember 2014, der Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 sowie der Bescheid vom 18. März 2015, mit welchem die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Februar 2015 in unveränderter Höhe festgesetzt hatte, seien jeweils mit Wirkung ab dem 28. April 2015 "hinfällig". Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung des SG im Klageverfahren, den Bescheid vom 22. Dezember 2014, den Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 sowie den Bescheid vom 18. März 2015 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, und im Antragsverfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. März 2015 anzuordnen und die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung einzustellen. Das SG wies mit Urteil vom 23. Juli 2015 die Klage ab und lehnte mit Beschluss vom selben Tag den Antrag ab. Hiergegen erhob der Kläger Berufung (L 4 KR 3858/15) und Beschwerde (L 4 KR 3866/15).

Der Kläger erhob am 13. April 2015 Klage beim SG (S 19 KR 2096/15) und begehrte in der Klageschrift die Feststellung, der nicht begünstigende Beitragsbescheid (in der Form des Widerspruchsbescheids) vom 12. März 2015 sei mit Wirkung für die Vergangenheit ab 1. Januar 2015 rechtswidrig bzw. nichtig. Zugleich begehrte er festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung habe. In der mündlichen Verhandlung des SG beantragte er im Klageverfahren, den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2014, den Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 und den Bescheid vom 8. März 2015 aufzuheben sowie die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, und im Antragsverfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. April 2015 anzuordnen und die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung einzustellen.

Das SG wies mit Urteil vom 23. Juli 2015 die Klage ab. Die Klage sei unzulässig wegen doppelter Rechtshängigkeit. Die Festsetzung der Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 27. April 2015 mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2015 sowie mit Bescheid vom 18. März 2015 und der Vollstreckungsschutz seien Gegenstand des Klageverfahrens S 19 KR 1391/15.

Mit Beschluss vom selben Tag lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Die Klage sei als unzulässig abgewiesen worden (Verweis auf das zuvor genannte Urteil vom selben Tag). Soweit der Kläger die einstweilige Einstellung der Vollstreckung begehre, sei der Eilantrag wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, da dieses Begehren Gegenstand des Verfahrens S 19 KR 1390/15 ER sei.

Gegen das Urteil und den Beschluss, beide ihm am 28. Juli 2015 zugestellt, hat der Kläger am 28. August 2015 beim SG sinngemäß Berufung und Beschwerde eingelegt. Sowohl im Berufungsverfahren, das beim Senat unter dem Aktenzeichen L 4 KR 3859/15 anhängig ist, als auch im Beschwerdeverfahren hat er seine ursprünglich in der Klageschrift gestellten Anträge wiederholt und macht - wie auch in anderen beim Senat anhängigen oder anhängig gewesenen Berufungs- und Beschwerdeverfahren - geltend, das SG habe sein tatsächliches und rechtliches Vorbringen sowie seine Klage-, Beweis- und anderen Anträge überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und erwogen sowie ihm keine Gelegenheit gegeben, Ergänzungsfragen oder Beweisanträge zu stellen. Die in der mündlichen Verhandlung des SG erschienene Bevollmächtigte der Beklagten habe beim SG keine Vollmacht vorgelegt sowie falsche Aussagen gemacht und das SG getäuscht. Der Kammervorsitzende habe die mitwirkenden ehrenamtlichen Richter beeinflusst sowie seine Grundrechte und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner wiederholt er sein bisheriges Vorbringen, die Beklagten verlangten zu Unrecht Beiträge und vollstreckten zu Unrecht.

Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2015 aufzuheben sowie die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 4. März 2015 (S 19 KR 2096/15) anzuordnen und die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 22. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2015 sowie dem Bescheid vom 18. März 2015 einstweilen einzustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten den Beschluss des SG für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakten, die Akten des SG sowie die von den Beklagten zu den Rechtsstreiten des Klägers vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil eine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 202 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]) besteht. Denn - wie das SG in dem Beschluss, den der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde anficht, zutreffend ausführte - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wegen des Bescheids vom 22. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2015 sowie des Bescheids vom 18. März 2015 und die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesen Bescheiden ist bereits Gegenstand des Verfahrens S 19 KR 1390/15 ER, nunmehr Beschwerdeverfahren L 4 KR 3866/15 ER-B. Die vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung des SG sowohl im Klageverfahren S 19 KR 2096/15 als auch im dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Antragsverfahren gestellten Anträge sind identisch mit denjenigen, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung des SG sowohl im Klageverfahren S 19 KR 1391/15 als auch im Antragsverfahren S 19 KR 3090/15 ER stellte.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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