L 5 EG 6/13

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 22 EG 34/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 6/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 20. Februar 2013 aufgehoben, soweit es den Beklagten verurteilt hat, das Elterngeld auch unter Außerachtlassung des Monats Juli 2008 neu festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und der Tenor wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 21. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2009 verurteilt, das Elterngeld unter Berücksichtigung der Kalendermonate Juli 2006 bis März 2007 und Juli bis September 2008 als Bemessungszeitraum für die Einkommensermittlung vor der Geburt neu festzustellen.

II. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen zu 2/3 zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 12. Oktober 2008 bis 11. Oktober 2009 zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere streitig, ob der für die Höhe des Elterngeldes maßgebliche Bemessungszeitraum aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Klägerin zu verschieben ist.

Die 1976 geborene Klägerin und ihr 1973 geborener Ehemann, C. A., sind Eltern des 2008 geborenen zweiten Kindes D. (das erste Kind E. ist 2007 geboren). Sie stellten am 4. Dezember 2008 Antrag auf Elterngeld und bestimmten für die Klägerin als Bezugszeitraum den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes. Die Klägerin gab an, sie habe für den ersten Sohn E. Elterngeld bis zum 1. April 2008 bezogen, anschließend sei sie immer wieder schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben gewesen. Ab dem 1. August 2008 habe an sich eine Teilzeitbeschäftigung bestanden. Dieser habe sie jedoch wegen der schwangerschaftsbedingten Krankschreibungen nicht nachgehen können. Ergänzend legte die Klägerin Bezügeabrechnungen für das Jahr 2006 sowie für die Monate August bis Oktober 2008, ein Schreiben des Staatlichen Schulamtes A-Stadt vom 11. Juni 2008 sowie diverse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Bestätigungen, dass es sich um schwangerschaftsbedingte Krankschreibungen gehandelt habe, vor. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 27. Juni 2007 betreffend das erste Kind E. ergibt sich, dass die Klägerin Elterngeld in der Zeit vom 2. April 2007 bis 1. April 2008 bezogen hat.

Durch Bescheid vom 21. Januar 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung der dem Mutterschaftsgeld entsprechenden beamtenrechtlichen Bezüge Elterngeld für die beantragten Lebensmonate und damit für die Zeit vom 12. Oktober 2008 bis 11. Oktober 2009 in Höhe von 177,68 EUR (2. Lebensmonat) sowie jeweils 1.332,66 EUR (3. bis 12. Lebensmonat). Dabei berücksichtigte der Beklagte als Bemessungszeitraum die Monate September 2006 bis März 2007 und Mai 2008 bis September 2008 (unter Außerachtlassung des Zeitraums des Elterngeldbezugs für das vorgeborene Kind E. vom April 2007 bis April 2008. Ergänzend führte der Beklagte aus, da die Klägerin in der Zeit der schwangerschaftsbedingten Erkrankungen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, habe insoweit nichts ersetzt werden können. Zur Höhe gab der Beklagte an, das der Klägerin zustehende Elterngeld belaufe sich angesichts eines durchschnittlichen monatlichen Nettoewerbseinkommens im Bemessungszeitraum von 1.808,23 EUR auf 1.211,51 EUR (67 %). Hinzu komme ein Erhöhungsbetrag von 10 % (Geschwisterbonus) in Höhe von 121,15 EUR, sodass sich ein Gesamtbetrag von 1.332,66 EUR ergebe.

Die Klägerin erhob Widerspruch am 20. Februar 2009 und beanstandete, dass für den Bemessungszeitraum auch die Monate Mai bis Juli 2008 berücksichtigt worden seien, obwohl sie in diesen Monaten schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben gewesen sei und kein Einkommen erzielt habe. Ohne die Krankschreibung wäre sie einer Tätigkeit nachgegangen. Insoweit sei mit ihrer Dienststelle vereinbart gewesen, dass sie als Vertretungslehrerin eingesetzt werde. Hierzu sei es jedoch durch die wiederholten schwangerschaftsbedingten Krankschreibungen nicht gekommen. Ergänzend legte die Klägerin die mit der F-Schule in F-Stadt getroffene Rahmenvereinbarung vom 4. Februar 2008 sowie eine Bestätigung der Schule vom 19. Februar 2009 vor. Danach habe die Klägerin im Bedarfsfall der Schule in der Zeit vom 2. April bis 31. Juli 2008 im Rahmen der "Unterrichtsgarantie Plus" zum Einsatz als Vertretungslehrerin zur Verfügung gestanden. Wegen der schwangerschaftsbedingten Krankmeldungen habe der Einsatz nicht realisiert werden können.

Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, es habe in der Zeit vom 24. April bis 4. Mai 2008, 30. Mai bis 20. Juni 2008 und 29. Juli bis 30. August 2008 nachweislich eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung bestanden. Diese habe jedoch zu keiner Einkommensminderung geführt, da sich die Klägerin während dieser Zeit in Elternzeit für ihren Sohn E. befunden habe bzw. ihr ab dem 1. August 2008 die Dienstbezüge trotz Erkrankung weitergezahlt worden seien. Ein mit Rahmenvereinbarung vom 4. Februar 2008 geplanter Einsatz als Vertretungslehrerin im Rahmen der "Unterrichtsgarantie Plus" könne, ohne dass diesbezüglich ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, dabei nicht berücksichtigt werden.

Mit der am 17. Juni 2009 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren unter Hinweis auf die mit der Schule getroffene Rahmenvereinbarung. Aufgrund ihrer schwangerschaftsbedingten Erkrankung sei es ihr nicht möglich gewesen zu arbeiten und sie habe keine Vergütung erhalten. Ergänzend legte sie diverse weitere Unterlagen vor.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der Zeugin G., Rektorin der F-Schule, vom 21. September 2009.

Die Zeugin gab an, es bestehe im Rahmen von "Unterrichtsgarantie Plus" die Möglichkeit, Vertretungsverträge abzuschließen, um Unterrichtsausfall aus Krankheits-, Fortbildungs- oder Beurlaubungsgründen aufzufangen. Mit Lehrerinnen und Lehrern, die bereit seien, eine entsprechende Vertretung zu übernehmen, würden Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und in einem Pool gesammelt. In den Rahmenvereinbarungen werde nur die grundsätzliche Bereitschaft, Unterricht zu übernehmen, festgehalten, nicht aber die Anzahl möglicher Stunden. Im Vertretungsfall werde kurzfristig angerufen, um dann Unterricht bedarfsgerecht zu übernehmen. Von Februar bis Ende Juni 2008 seien an der Schule 469 Stunden zu vertreten gewesen mit einem nahezu täglichen Vertretungsbedarf. Deswegen habe sie die Klägerin mehrmals angerufen, diese sei jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustandes bzw. aus schwangerschaftsbedingten Gründen nicht in der Lage gewesen, Vertretungsunterricht zu übernehmen. An welchen Tagen genau sie die Klägerin angerufen habe, könne sie nicht angeben, da sie sich die Tage nicht notiert habe.

Während die Klägerin mit der schriftlichen Zeugenaussage ihren Vortrag als bestätigt ansah, führte demgegenüber der Beklagte aus, zwar hätten in den Monaten April bis August 2008 schwangerschaftsbedingte Krankschreibungen vorgelegen, jedoch sei dadurch kein Einkommen weggefallen, weil in diesen Monaten kein Beschäftigungsverhältnis bestanden bzw. sich die Klägerin in Elternzeit für ein Vorkind befunden habe. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien deshalb rechtlich als attestierte Beschäftigungsverbote zu werten. Die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis ohne die Krankschreibungen hätte begründet werden können, sei deshalb nicht entscheidungserheblich. Ein Beschäftigungsverbot erfülle keinen der in § 2 Abs. 7 Satz 5 bis 7 BEG aufgezählten Tatbestände. In Satz 6 sei ausdrücklich nur die Erkrankung genannt. Eine erweiternde Auslegung des Ausnahmetatbestandes sei nicht möglich.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 20. Februar 2013 der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 21. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2009 verurteilt, das Elterngeld "unter Berücksichtigung des Zeitraumes Juni 2006 bis August 2006 in entsprechender Verschiebung des Bemessungszeitraumes gemäß § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG neu zu berechnen und der Klägerin hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen". Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, als Bemessungszeitraum seien die Monate Juni 2006 bis März 2007 sowie August und September 2008 zu Grunde zu legen. Die Verschiebung des Bemessungszeitraumes ergebe sich zunächst aus dem Elterngeldbezug der Klägerin für das erste Kind E. Darüber hinaus müsse der Bemessungszeitraum wegen der schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Klägerin um weitere drei Kalendermonate nach hinten verschoben werden. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei wegen dieser Erkrankung Einkommen der Klägerin weggefallen. Im Rahmen der Anwendung des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG sei eine wesentliche Kausalität zwischen Schwangerschaft und Erkrankung (Hinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 15. Februar 2012, L 6 EG 18/10) und des Weiteren eine Kausalität zwischen Erkrankung und Wegfall von Einkommen erforderlich. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die schwangerschaftsbedingten Erkrankungen der Klägerin Ursache dafür gewesen seien, dass es nicht zu einem Zustandekommen von Arbeitsverträgen im Sinne von Ziffer 3 der von der Klägerin mit dem Land Hessen geschlossenen Rahmenvereinbarung vom 4. Februar 2008 gekommen sei. Dies ergebe sich aus der schriftlichen Zeugenauskunft der Rektorin der F-Schule, G., die angegeben habe, dass von Februar bis Ende Juni 469 Stunden an der Schule hätten vertreten werden müssen mit einem fast täglichen Vertretungsbedarf und sie die Klägerin mehrmals angerufen habe. Der schwangerschaftsbedingte Gesundheitszustand der Klägerin habe einen Vertretungsunterricht jedoch nicht zugelassen. Unter Zugrundelegung dieser Aussage sei das Gericht davon überzeugt, dass nur die schwangerschaftsbedingte Erkrankung den Einsatz der Klägerin als Vertretungslehrerin und die Erzielung entsprechenden Einkommens verhindert habe. Das Vorliegen eines vertraglich gesicherten Einkommensanspruchs, der sich andernfalls realisiert hätte, könne nicht gefordert werden. Hierzu biete das Gesetz keine Grundlage, weder in Wortlaut noch Zielsetzung. Es sei kein Rechtsgrund ersichtlich, warum über das Vorliegen einer wesentlichen Ursächlichkeit hinaus der Wegfall eines arbeitsvertraglichen Lohnanspruchs gefordert werden könnte oder eine Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot geboten oder gerechtfertigt wäre. Nach dem Gesetzeswortlaut spiele es keine Rolle, auf welche Weise das erkrankungsbedingte Mindereinkommen juristisch vermittelt werde (Hinweis auf Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 18. Januar 2011, S 9 EG 7/08). Im Ergebnis sei ein durch schwangerschaftsbedingte Erkrankung verursachter Wegfall von Einkommen dann anzunehmen, wenn - wie hier - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nachgewiesen sei, dass es ohne die Erkrankung - wie auch immer - zur Erzielung von Einkommen gekommen wäre.

Gegen das dem Beklagten am 25. März 2013 zugestellte Urteil richtet sich seine am 24. April 2013 zum Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 7 BEEG für eine Änderung des Bemessungszeitraumes aufgrund einer Einkommenseinbuße wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung nicht erfüllt seien und wiederholt sein Vorbringen im Klageverfahren.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 20. Februar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es sei nicht entscheidend, ob sie für den streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitsentgelt erhalten habe oder nicht. Der Beklagte verkenne insoweit, dass sehr wohl ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Hessen in der Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung im Rahmen der sogenannten Unterrichtsgarantie Plus bestanden habe, wobei lediglich noch ihre Arbeitskraft aufgrund konkreter Einsatzzeiten hätte abgerufen werden müssen. Die Klägerin verweist insoweit auf die Angaben der Zeugin G. und schließt sich im Übrigen den Ausführungen des Sozialgerichts an. Dieses habe zutreffend erkannt, dass sie infolge der Schwangerschaft nicht habe arbeiten und Erwerbseinkommen erzielen können. In der Gesetzesbegründung heiße es "Das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer soll ihnen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen." Davon ausgehend komme es nicht darauf an, ob Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot vorgelegen habe, denn die Konsequenz im Hinblick auf hierdurch wegfallendes Einkommen sei gleich. Aufgrund dieser gleichen Ergebnissituation hätte der Gesetzgeber - sofern er hieran gedacht hätte - sicherlich auch das Beschäftigungsverbot in § 2 Abs. 7 Satz 5 bis 7 BEEG aufgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung des Beklagten ist jedoch nur zum Teil begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2013 kann nicht in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2009 war dahingehend zu ändern, dass als Bemessungszeitraum für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes die Kalendermonate Juli 2006 bis März 2007 und Juli bis September 2008 zu berücksichtigen und damit auch die Monate Mai und Juni 2008 unberücksichtigt zu lassen sind.

Die Klägerin erfüllt zunächst alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG für den Bezug von Elterngeld während des Bezugszeitraumes der ersten zwölf Lebensmonate des am 12. Oktober 2008 geborenen Kindes D., was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Streitig ist allein die Frage der Berechnung der Höhe des Elterngeldes bzw. die Bestimmung des Bemessungszeitraumes.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der bis zum 17. September 2012 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (a.F.) wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Dabei bleiben gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG a. F. bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat. Unberücksichtigt bleiben auch Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine (weitere) Verschiebung des Bemessungszeitraumes bzw. Außerachtlassung auch der Monate Mai und Juni 2008 liegen vor. Entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts ist der Monat Juli 2008 für den Bemessungszeitraum zu berücksichtigen. Nur insoweit hat die Berufung des Beklagten Erfolg.

Zur Höhe des Elterngeldes ist in der Begründung des ersten Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ausgeführt, dass die Orientierung des Elterngeldes am individuellen Einkommen es Paaren erleichtern will, in einem überschaubaren Zeitraum auf das höhere Einkommen zu verzichten (Bundestags-Drucksache - BT-Drucks. - 16/1889, S. 15). Weiter enthält die Entwurfsbegründung den Hinweis darauf, dass Eltern die Möglichkeit eröffnet werden soll, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder einzuschränken, um sich vorrangig der Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu widmen (BT-Drucks. 16/1889, S. 19). Mit einem Elterngeld in Höhe von 67 % des vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Nettoentgeltes solle die Lebensgrundlage der Familie in dieser Frühphase der Elternschaft abgesichert werden. Neben diesen grundsätzlichen Ausführungen finden sich in den Gesetzesmaterialien nur wenige ausdrückliche Hinweise auf die Motive für die Ausklammerung schwangerschaftsbedingter Krankheitszeiten bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes. Lediglich im ersten Gesetzesentwurf ist in der Begründung zu § 2 Abs. 1 BEEG (der noch teilweise den Wortlaut der späteren Fassung des Absatzes 7 enthielt) ausgeführt, dass der Wegfall von Erwerbseinkommen wegen Erkrankung generell nicht anders behandelt werden könne als der Wegfall oder das Fehlen von Erwerbseinkommen aus anderen Gründen, wie z. B. der Arbeitsmarktlage oder anderen konkreten Lebensumständen, etwas anderes jedoch in Fällen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gelten müsse. Insofern könne das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer diesen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen (BT-Drucks. 16/1889, S. 20). Der erste Gesetzesentwurf sah im Falle eines schwangerschaftsbedingten Einkommensausfalls noch vor, für die Berechnung des Elterngeldes auf das in dem der Erkrankung vorangegangenen Kalendermonat erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzustellen. Diese Regelung ist auf Vorschlag des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages durch § 2 Abs. 7 BEEG neu gefasst und nunmehr geregelt worden, dass Kalendermonate mit Einkommensausfall aufgrund einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung maßgeblichen Kalendermonate unberücksichtigt bleiben (vgl. BT-Drucks. 16/2785, S. 9). Sofern weiter in dem Ausschussbericht bzw. der Beschlussempfehlung in der Begründung auf die Sätze 5 und 6 des § 2 Abs. 7 BEEG eingegangen wird (BT-Drucks. 16/2785, S. 37 f.), sind die Ausführungen jedoch rudimentär und es wird lediglich der Hinweis gegeben, dass in den genannten Fällen bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Kalendermonate die entsprechenden Kalendermonate nicht mitgezählt werden; ein Absinken des Elterngeldes durch das in diesen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen werde so vermieden. Im Übrigen finden sich in der Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drucks. 426/06 u. 426/06 Beschluss) und der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/2454, S. 11 ff.) keine Ausführungen zu § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG. Damit bleibt festzustellen, dass gegenüber dem ersten Gesetzesentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren weder die Ausklammerung von Kalendermonaten mit Einkommensausfall aufgrund schwangerschaftsbedingter Erkrankung noch die hierzu gegebene Begründung thematisiert worden sind und insofern von einem Konsens auf der Grundlage des ersten Gesetzesentwurfs zwischen den an der Gesetzgebung Beteiligten ausgegangen werden muss. Motiv des Gesetzgebers für die in § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG enthaltene Regelung war mithin, den besonderen Sachverhalt einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung zu erfassen und ein Absinken des Elterngeldes aufgrund des besonderen gesundheitlichen Risikos Schwangerer zu vermeiden. Hierzu ist im ersten Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 16/1889, S. 20) noch folgendes ausgeführt:
"Das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer soll ihnen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen. Die in Satz 3 für diese Fälle vorgesehene Regelung lehnt sich an die vom Gesetzgeber für kranke Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltende Rechtslage an. Diese erhalten zunächst eine Fortzahlung ihres vor der Erkrankung zuletzt erzielten Arbeitsentgelts und danach ein Krankengeld, das im Wesentlichen dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt entspricht. Auch Beamte erhalten während einer Erkrankung die vor der Erkrankung zuletzt zustehenden Bezüge weiter. Es erscheint daher angemessen, beim Ausfall von Erwerbseinkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Berechnung des Elterngeldes für den Zeitraum der Erkrankung dasselbe Einkommen zu unterstellen wie unmittelbar vor der schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Mit dieser Regelung werden Schwangere, die während der Schwangerschaft erkranken und keine Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder ihrer Dienstbezüge erhalten, so weit wie möglich mit den Schwangeren gleichgestellt, die nicht erkranken oder während einer Erkrankung ihr Arbeitsentgelt oder ihre Dienstbezüge weiter erhalten. Krankheitszeiten, in denen Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge weiter gezahlt werden, sind keine Zeiten, in denen Erwerbseinkommen ausfällt. Zeiten, in denen Krankengeld aus einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bezogen wird, gelten als Zeiten, in denen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen wird. Durch die Anknüpfung an ganz oder teilweise ausfallendes Erwerbseinkommen werden selbstständige Schwangere in die Regelung einbezogen. Ob eine Erkrankung während der Schwangerschaft maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführen ist, unterliegt ärztlicher Einschätzung und ist durch ärztliches Attest nachzuweisen."

Dies alles zum Hintergrund der Gesetzeslage bzw. den Gesetzesmaterialien vorausgeschickt hält der nunmehr zuständige erkennende Senat an der Auffassung des 6. Senates des Hessischen Landessozialgerichts im Urteil vom 15. Februar 2012 (L 6 EG 18/10) fest, wonach es zunächst auf eine Kausalität zwischen Schwangerschaft und Erkrankung im Sinne der Lehre von dem rechtlich wesentlichen Zusammenhang/von der rechtlich wesentlichen Ursache (Bedingung) ankommt, wie sie für den Bereich der Unfallversicherung entwickelt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009, B 2 U 18/07 R). Vorliegend besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass die in den Monaten April bis August 2008 dokumentierten Erkrankungen schwangerschaftsbedingt im vorgenannten Sinne waren, wie dies die behandelnden Ärzte bestätigt haben. Insoweit geht auch der Beklagte davon aus, dass der entsprechende Tatbestand des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG a.F. gegeben ist. Der Senat bejaht weiter in Übereinstimmung mit der Auffassung des Sozialgerichts auch den Wegfall von Einkommen sowie Kausalität zwischen der schwangerschaftsbedingten Erkrankung und dem Wegfall von Einkommen. Soweit der 6. Senat des erkennenden Gerichts im Urteil vom 24. April 2013 (L 6 EG 7/10) für die Konstellation eines nicht zustande gekommenen Arbeitsvertrages die Auffassung vertreten hat, bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass Wegfall von Einkommen einen zuvor bestehenden Anspruch auf Einkommen voraussetze, woran es fehle, wenn ein beabsichtigter Arbeitsvertrag nicht zustande komme, weicht der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hiervon ab. Die Klägerin hat zutreffend hervorgehoben, dass sie mit dem Land Hessen, vertreten durch die F-Schule, eine Rahmenvereinbarung vom 4. Februar 2008 dahingehend abgeschlossen hat, dass sie als sogenannte "U-Plus-Kraft" zum Einsatz kommt, um Unterrichtsausfälle wegen des Ausfalls von regulären Lehrkräften zu vermeiden. Zwar erforderte jede Vertretungstätigkeit noch einen konkret hierauf bezogenen Arbeitsvertrag, zu dem es vorliegend infolge der schwangerschaftsbedingten Erkrankungen der Klägerin nicht mehr gekommen ist. Dies steht der Anwendung des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG a.F. jedoch nicht entgegen. Die Schulleiterin der F-Schule hat im Rahmen ihrer schriftlichen Vernehmung im erstinstanzlichen Verfahren bekundet, dass in der Zeit von Februar bis Ende Juni 2008 an der Schule 469 Stunden zu vertreten gewesen seien mit einem nahezu täglichen Vertretungsbedarf. Sie habe deshalb mehrmals die Klägerin angerufen, um sie als Vertretungslehrerin einzusetzen. Dies deckt sich mit den Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach sie durchschnittlich im Monat dreimal angerufen und gefragt worden ist, ob sie eine Vertretung übernehmen kann. Auch für den Senat ist damit im Ergebnis nicht zweifelhaft, dass die Klägerin ohne die schwangerschaftsbedingten Erkrankungen (auch) während der Monate Mai und Juni 2008 zum Einsatz gekommen wäre mit entsprechender Einkommenserzielung. Mithin ist dieses Einkommen infolge der schwangerschaftsbedingten Erkrankung in diesen beiden Monaten weggefallen. Aufgrund der getroffenen Rahmenvereinbarung war das Rechtsverhältnis der Klägerin zu dem Land Hessen bzw. der F-Schule bereits derart verdichtet, dass für die Anwendung des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG a.F. ein jeweiliger konkretisierender Arbeitsvertrag nicht mehr gefordert werden kann. Anderenfalls würde es gerade zu der Folge kommen, die der Gesetzgeber ausdrücklich vermeiden wollte, nämlich ein Absinken des Elterngeldes aufgrund des besonderen gesundheitlichen Risikos Schwangerer.

Der Senat vermag dem Sozialgericht jedoch nicht zu folgen, soweit es davon ausgegangen ist, auch der Monat Juli 2008 müsse für die Bestimmung des Bemessungszeitraumes unberücksichtigt bleiben. Die angesprochene Rahmenvereinbarung war von vornherein darauf angelegt, Unterrichtsausfall infolge des Ausfalls von regulären Lehrkräften zu vermeiden, sodass eine entsprechende Vertretungstätigkeit nur während der Unterrichtszeiten und nicht auch während der Zeiten der Schulferien in Betracht gekommen ist. Im Bundesland Hessen lagen die Sommerferien im Jahr 2008 in der Zeit vom 23. Juni bis 1. August 2008. Dementsprechend war ein Einsatz der Klägerin als U-Plus-Kraft im Monat Juli 2008 ausgeschlossen. So hat auch die Zeugin G. im Rahmen ihrer schriftlichen Aussage bekundet, dass die genannten 469 Vertretungsstunden in den Monaten Februar bis Ende Juni 2008 angefallen sind. Mithin konnte im Monat Juli 2008 von vornherein kein Wegfall von Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG a.F. entstehen.

Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts entsprechend zu ändern und die Berufung unter Neufassung des Tenors im Übrigen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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