L 5 EG 16/14

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 20 EG 3/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 16/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. September 2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 20. August 2012 bis 19. August 2013 zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere streitig, in welcher Höhe Steuervorauszahlungen im Bezugszeitraum einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

Die 1977 geborene Klägerin, selbstständige Rechtsanwältin, und ihr 1972 geborener Ehemann, B. A., sind Eltern des 2012 geborenen zweiten Kindes C. (das erste Kind D. ist 2008 geboren). Sie stellten am 7. September 2012 Antrag auf Elterngeld und bestimmten für die Klägerin als Bezugszeitraum den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes. Die Klägerin gab ergänzend an, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit während der Betreuung des Kindes auf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich zu beschränken. Darüber hinaus legte die Klägerin die Steuerbescheide für 2010 und 2011, die auch Festsetzungen zu Steuervorauszahlungen enthalten, sowie Beitragsbescheide des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Hessen vom 1. Februar 2011 und 28. Dezember 2011 vor.

Durch Bescheid vom 26. September 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für die beantragten Lebensmonate und damit für den Zeitraum vom 20. August 2012 bis 19. August 2013 in Höhe des Sockelbetrages von 300,00 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes 2011 und führte zur Höhe aus, das der Klägerin zustehende Elterngeld belaufe sich angesichts eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum von 1.427,88 EUR und eines darüber hinausgehenden durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens aus Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum von 1.505,55 EUR auf den Sockelbetrag von 300,00 EUR. Im Bescheid wies der Beklagte ergänzend darauf hin, dass die Zahlung vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge. Eine endgültige Feststellung sei erst nach Vorlage einer monatlichen Aufstellung der Einnahmen/Ausgaben für die Monate August 2012 bis August 2013 möglich.

Im weiteren Verlauf legte die Klägerin eine Einnahme-Überschussrechnung vom 21. August 2013 für die Zeit vom 20. August 2012 bis 19. August 2013, ergänzende Einnahmen-Überschussrechnungen vom 13. September 2013 und 14. Oktober 2013 für den vorgenannten Zeitraum mit Spezifizierung nach Kalendermonaten, einen Beitragsbescheid des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Hessen vom 11. Dezember 2012 sowie den Steuerbescheid für 2012 vor.

Nach Auswertung dieser Unterlagen stellte der Beklagte durch Bescheid vom 18. Oktober 2013 das der Klägerin zustehende Elterngeld endgültig fest. Nunmehr gelangte der Beklagte zu einem monatlichen Zahlbetrag von 336,80 EUR unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens aus Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum in Höhe von lediglich noch 909,73 EUR (65 % des Differenzbetrages von 518,15 EUR). Hieraus ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 441,60 EUR.

Die Klägerin erhob Widerspruch am 30. Oktober 2013 und beanstandete, der Beklagte habe unzutreffend für (die nur teilweise zu berücksichtigenden Monate) August 2012 und August 2013 jeweils den Überschuss des gesamten Monats als Einkommen aus selbstständiger Arbeit bei der Errechnung der auf den Anteil des Monats entfallenden Quote zu Grunde gelegt. Dies widerspreche dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten strengen Zuflussprinzip. Zudem seien die Abzüge für Steuern falsch berechnet worden. Der Beklagte habe zwar die in den Einnahmen-Überschussrechnungen für den Bezugszeitraum angegebenen Werte für Einkommen und Beiträge zum Versorgungswerk übernommen, jedoch nicht die in den Steuerbescheiden ausgewiesenen Steuervorauszahlungen angesetzt. Vielmehr wichen die von dem Beklagten berücksichtigten Steuerbeträge erheblich hiervon ab. Es sei unstreitig, dass sie aufgrund ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit Steuervorauszahlungen zu leisten habe. Diese seien als auf den Gewinn entfallende Steuern dergestalt zu berücksichtigen, dass die Steuervorauszahlungsbeträge auf die drei Monate des jeweiligen Quartals gleichmäßig zu 1/3 aufzuteilen seien.

Durch Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung referierte er die einzelnen Berechnungsschritte zur Ermittlung des Einkommensverlustes und führte ergänzend aus, beginne oder ende eine Teilzeittätigkeit bzw. der Bezug von Erwerbseinkommen innerhalb eines Lebensmonats, werde das Einkommen taggenau berechnet und in die Durchschnittsberechnung des monatlichen Erwerbseinkommens des Bezugszeitraumes einbezogen. Für die gesamten Lebensmonate im Bezugszeitraum mit Erwerbseinkommen werde grundsätzlich lediglich ein Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt.

Mit der am 3. Februar 2014 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trug vor, ihr stehe während der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes ein monatliches Elterngeld in Höhe von 806,68 EUR und damit abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen ein Gesamtbetrag noch von 5.638,56 EUR zu. Die Klägerin beanstandete erneut die Quotelung vom jeweiligen Gesamtmonat bei der Ermittlung des Überschusses für die Monate August 2012 und August 2013 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sowie das strenge Zuflussprinzip. Ebenso hielt die Klägerin ihren Vortrag zur Berücksichtigung der Steuervorauszahlungen aufrecht. Sie wiederholte und vertiefte hierzu ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und führte insbesondere aus, der Beklagte habe unzutreffend zunächst für das Jahr 2012 sämtliche Steuervorauszahlungsbeträge addiert und sodann durch 12 geteilt, um den jeweiligen Monatsbetrag für den Bezugszeitraum im Kalenderjahr 2012 zu errechnen. Ebenso sei der Beklagte für das Jahr 2013 vorgegangen. Richtigerweise sei auf den Bezugszeitraum abzustellen, so dass auch nur die Steuervorauszahlungsbeträge angesetzt werden könnten, die auf diesen Zeitraum entfallen würden. Da die Steuervorauszahlungsbeträge quartalsweise zu zahlen seien, jeweils am 10. des dritten Monats des Quartals für das jeweilige Quartal, bedeute dies, dass für das Jahr 2012 alle Steuervorauszahlungen außen vor bleiben müssten, die nicht den Zeitraum 20. August bis 31. Dezember 2012 umfassten, und für das Jahr 2013 alle Steuervorauszahlungen außen vor bleiben müssten, die nicht den Zeitraum 1. Januar bis 19. August 2013 umfassten. Es komme deshalb nur auf die Steuervorauszahlungsbeträge an, die am 10. September 2012, 10. Dezember 2012, 10. März 2013, 10. Juni 2013 und 10. September 2013 geleistet worden seien. Darüber hinaus beanstandete die Klägerin unter Hinweis auf § 2 Abs. 8 BEEG in der hier anzuwendenden alten Fassung, dass der Beklagte im Hinblick auf die gemeinsame steuerliche Veranlagung mit ihrem Ehemann eine Quote gebildet habe entsprechend dem Anteil ihrer Einkünfte am Gesamteinkommen und lediglich gemäß dieser Quote die Steuervorauszahlungen ihr (und im Übrigen ihrem Ehemann) zugeordnet habe. Hierbei werde verkannt, dass nur sie eine freiberufliche Tätigkeit ausübe und die zu leistenden Steuervorauszahlungen hierauf beruhten. Wollte man der Berechnung des Beklagten folgen, müsse konsequent auch der ihrem Einkommen entsprechende Anteil an den im Lohnsteuerabzugsverfahren gezahlten Steuern aufgrund der nichtselbständigen Tätigkeit ihres Ehemannes zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Abschließend legte die Klägerin eine Tabelle mit der nach ihrer Auffassung zu erfolgenden Berechnung vor und vertrat die Auffassung, gegenüber dem monatlichen Durchschnittseinkommen im Bemessungszeitraum von 1.427,88 EUR ergebe sich ein Durchschnittseinkommen netto im Bezugszeitraum von 186,84 EUR, sodass ihr 65 % der Differenz (1.241,04 EUR) als monatliches Elterngeld (806,68 EUR) zustehe.

Der Beklagte stellte zunächst unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 4. September 2013 (B 10 EG 18/12 R) durch Bescheid vom 25. April 2014 das Elterngeld neu fest, indem er das aktenkundige Einkommen für die Zeit vom 20. August 2012 bis 19. August 2013 (unter Außerachtlassung des Einkommens für die Zeiträume 1. bis 19. August 2012 und 20. bis 31. August 2013) berücksichtigte. Hieraus ergab sich ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen aus Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum in Höhe von 564,80 EUR mit der Folge einer Einkommensdifferenz in Höhe von 863,08 EUR und eines monatlichen Elterngeldbetrages von 561,00 EUR. Zugleich stellte der Beklagte eine Nachzahlung in Höhe von 2.690,40 EUR fest. Im Übrigen hielt er an der Berechnungsweise im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Steueranteile bzw. die Berücksichtigung des auf den Gewinn entfallenden proportionalen Anteils an den gesamten Steuern fest und verwies hierzu auf § 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG. Danach sei die proportionale Umrechnung der Steuern bei gemeinsam veranlagten Eheleuten zwingend vorgeschrieben. Soweit weiter die Steuervorauszahlungen von den zu berücksichtigten Einkünften abzuziehen seien, müsse berücksichtigt werden, dass sich die Veranlagung immer auf ein Kalenderjahr beziehe. Dementsprechend müssten die geleisteten Steuervorauszahlungen in einer Jahressumme ermittelt und dann mit einem Zwölftel in dem entsprechenden Kalendermonat im Bezugszeitraum berücksichtigt werden.

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2014 nahm die Klägerin das in dem Bescheid vom 25. April 2014 liegende Teilanerkenntnis an und verfolgte im Übrigen ihr Begehren weiter.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 23. September 2014 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 und der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. April 2014 verurteilt, der Klägerin Elterngeld in Höhe von monatlich 763,37 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht unter Hinweis auf § 2 Abs. 8 BEEG in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung (a.F.) im Wesentlichen ausgeführt, welche Steuern auf den Gewinn eines Selbstständigen entfallen würden, der wie die Klägerin mit seinem abhängig beschäftigten Ehegatten gemeinsam veranlagt worden sei und gemeinsam zu Steuervorauszahlungen herangezogen werde, lasse sich allein dem Wortlaut des BEEG nicht eindeutig entnehmen. Welche Vorstellungen der Gesetzgeber gehabt habe, ergebe sich jedoch aus den Gesetzgebungsmaterialien: "Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten oder weiteren Einkunftsarten ist der auf den zu berücksichtigenden Gewinn entfallende proportionale Anteil an den gesamten Steuern zu errechnen" (Hinweis auf die Beschlussempfehlung Bundestags-Drucksache – BT-Drucks. – 16/2785, Seite 38). Das Bundessozialgericht führe dazu in der Entscheidung vom 17. Februar 2011 (B 10 EG 1/10 R) weiter aus, die auf den Gewinn entfallenden Steuern ergäben sich aus dem Anteil der im Steuerbescheid für die Eheleute insgesamt festgesetzten Steuern, der dem Anteil der Einkünfte der Klägerin an dem ebenfalls im Steuerbescheid ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte entspreche. Dieser proportional zu ermittelnde Anteil sei nicht nur hinsichtlich der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Steuerabzüge maßgeblich, sondern auch für die im Bezugszeitraum zu berücksichtigenden Steuerabzüge, hier in Form der zu leistenden Vorauszahlungen. Im Fall der Klägerin sei für die Festsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2012 von einem Gesamteinkommen in Höhe von 88.157,00 EUR ausgegangen worden, ihr Ehemann habe daran einen Anteil von 64.191,00 EUR (73 %) und die Klägerin von 23.966,00 EUR (27 %), was sich aus dem Steuerbescheid vom 8. Juni 2012 ergebe. Für das Jahr 2013 sei für die Festsetzung der Steuervorauszahlungen von einem Gesamteinkommen in Höhe von 84.547,00 EUR ausgegangen worden, wovon 67.138,00 EUR (79 %) auf den Ehemann und 17.409,00 EUR (21 %) auf die Klägerin entfallen seien. Dies ergebe sich aus dem Steuerbescheid vom 7. August 2013. Die so ermittelten proportionalen Anteile seien jedoch auf den Gesamtbetrag der anfallenden Steuer anzuwenden und nicht nur auf die quartalsweise für die Folgejahre festgesetzten Steuervorauszahlungen. So aber sei der Beklagte verfahren. Dadurch würden jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nur ein Elternteil selbstständig tätig und der andere abhängig beschäftigt sei, die Steueranteile unzutreffend berücksichtigt und führten zu einem Missverhältnis. Soweit vorliegend die elterngeldberechtigte Klägerin die selbstständig Tätige sei, deren Tätigkeit zu den Steuervorauszahlungen führe, seien diese dennoch nicht komplett der Klägerin zuzurechnen, da für die Festlegung ihrer Höhe die bisherige gemeinsame Veranlagung und das erzielte Gesamteinkommen berücksichtigt würden. Die festgesetzten Vorauszahlungen würden nicht nur für das Einkommen der Klägerin geleistet, sondern berücksichtigten auch den ansteigenden Steuersatz hinsichtlich des höheren Gesamteinkommens der Eheleute. Deshalb sei der proportionale Anteil der Eheleute am Gesamteinkommen auch bei den Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen. Dabei sei jedoch für die Verteilung der Anteile vom Gesamtbetrag der Steuern auszugehen. Dies entspreche auch den Erwägungen in den Gesetzesmaterialien und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. Die so ermittelten Beträge seien um den Steuerabzug vom Lohn (der hier ausschließlich dem Ehemann zuzurechnen sei) zu bereinigen. Das Sozialgericht spezifizierte in einer tabellenmäßigen Berechnung die aufzuteilenden Vorauszahlungen für die Jahre 2012 und 2013 und führte weiter aus, die auf das gesamte Jahr 2012 bzw. 2013 auf die Klägerin entfallenden Steuervorauszahlungsbeträge dürften nun nicht, wie es der Handhabung des Beklagten entspreche, einfach durch 12 geteilt und so die zu berücksichtigenden Steuerabzüge für die einzelnen Monate des Bezugszeitraums ermittelt werden. Vielmehr weise die Klägerin zu Recht darauf hin, dass in den Gesetzgebungsmaterialien maßgeblich auf die quartalsweisen Zahlungen abgestellt werde: "Abzuziehen sind sodann der auf den Gewinn entfallende monatliche Anteil der vierteljährlichen Steuervorauszahlung sowie gegebenenfalls anfallende Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung" (Hinweis auf Beschlussempfehlung BT-Drucks. 16/2785, Seite 38). Davon ausgehend seien die im Bezugszeitraum vom 20. August 2012 bis 19. August 2013 geleisteten quartalsweisen Steuervorauszahlungen mit Fälligkeiten vom 10. September 2012, 10. Dezember 2012, 10. März 2013, 10. Juni 2013 und 10. September 2013 zu berücksichtigen entsprechend dem auf die Klägerin entfallenden Anteil (hierzu führte das Sozialgericht ebenfalls eine tabellenmäßige Berechnung unter Berücksichtigung der genannten Fälligkeitstage spezifiziert für die einzelnen Monate des Bezugszeitraums aus). Im Ergebnis gelangte das Sozialgericht zu einem Gesamteinkommen der Klägerin im Bezugszeitraum von 3.041,54 EUR und damit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 253,46 EUR. Gemessen an dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen im Bemessungszeitraum in Höhe von 1.427,88 EUR verbleibe eine Differenz von 1.174,42 EUR. 65 % hiervon stellten den der Klägerin zu zahlenden Elterngeldbetrag von 763,37 EUR da. Darüber hinausgehende Leistungen stünden der Klägerin nicht zu, insoweit sei die Klage abzuweisen gewesen.

Gegen das dem Beklagten am 8. Oktober 2014 zugestellte Urteil richtet sich seine am 30. Oktober 2014 zum Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Er verteidigt die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Berechnung mit proportionaler Aufteilung der Steuervorauszahlungen zwischen den Eheleuten und weist darauf hin, die alleinige Zuordnung der Steuervorauszahlungen im Bezugszeitraum für die Klägerin sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. September 2014 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der Auffassung des Beklagten weiterhin entgegen und weist darauf hin, dass das Sozialgericht gar nicht die Steuervorauszahlungen ihr pauschal und komplett zugeordnet habe, wie der Beklagte in der Berufungsbegründung vortrage. Im Übrigen sei den Ausführungen des Sozialgerichts vollumfänglich zuzustimmen, das unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zu einer zutreffenden und interessengerechten Berechnung der Höhe des Elterngeldes gelangt sei. Sofern man der Auffassung des Beklagten folge, dass das Einkommen ihres Ehemannes über die von ihm gezahlten Steuern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens hinaus anteilsmäßig auch noch bei der vierteljährlichen Steuervorauszahlung zu berücksichtigen sei, führte dies zu einem höchst unbilligen und verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnis, das nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche und auch nicht unter Praktikabilitätsgesichtspunkten hinzunehmen sei.

Beide Beteiligte haben übereinstimmend erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung des Beklagten ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht sogar ein gegenüber der angefochtenen Verurteilung noch höheres monatliches Elterngeld von 806,68 EUR zu. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. September 2014 bleibt dahinter zurück (763,37 EUR monatlich). Da jedoch lediglich der Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt hat, ist diese zurückzuweisen, im Übrigen verbleibt es bei der Tenorierung des Urteils des Sozialgerichts. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 sowie der nach Klageerhebung ergangene weitere Bescheid vom 25. April 2014, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, sind im Hinblick auf die Berechnung des Einkommens der Klägerin während des Bezugszeitraums rechtswidrig.

Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind für das Kind C. bezogen auf den streitgegenständlichen Bezugszeitraum vom 20. August 2012 bis 19. August 2013 erfüllt, was sich aus den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren ergibt und auch nicht streitig ist. Streitig ist allein die Frage der Berechnung der Höhe des Elterngeldes bzw. die Bestimmung des Einkommens im Bezugszeitraum.

Der Senat vermag sich weder der Berechnungsweise des Beklagten noch des Sozialgerichts anzuschließen. Aufgrund der unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts, der Gesetzesmaterialien sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Berechnung ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf monatliches Elterngeld in Höhe von 806,68 EUR.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der bis zum 17. September 2012 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (a.F.) wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG sinkt in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 EUR war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200,00 EUR überschreitet, auf bis zu 65 %.

§ 2 Abs. 3 BEEG a.F. regelt, dass für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt wird (Satz 1). Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2.700,00 EUR anzusetzen (Satz 2).

Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG a.F.). Für Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit regelt § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG a.F., dass der Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusetzenden Werbungskosten, vermindert um die entsprechenden Steuern sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, maßgeblich ist.

Daneben ist als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG a.F. der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechenden Berechnung ergibt (§ 2 Abs. 8 Satz 2 BEEG a.F.). Als auf den Gewinn entfallende Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG a.F.).

Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zugrundeliegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt nach § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG a.F. abweichend von Absatz 8 als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn – hier nicht relevant – die berechtigte Person im Veranlagungszeitraum Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder wenn während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 2 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG a.F.). Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG a.F. der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen (§ 2 Abs. 9 Satz 4 BEEG a.F.).

Ausgehend von diesem Regelungsgefüge ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte zutreffend als Bemessungszeitraum nicht die letzten zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes, sondern den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum und damit das Jahr 2011 zu Grunde gelegt hat. Ebenso zutreffend hat der Beklagte das für das Jahr 2011 zu berücksichtigende durchschnittliche monatliche Nettoerwerbseinkommen der Klägerin errechnet und dabei insbesondere beanstandungsfrei – ausgehend von dem Steuerbescheid für das Jahr 2011 – den auf die Klägerin entfallenden proportionalen Anteil an den zu zahlenden Steuern ermittelt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 19. September 2014, L 5 EG 25/12 sowie Urteile des 6. Senates des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. März 2014, L 6 EG 7/11 und vom 27. November 2013, L 6 EG 6/11).

Indes vermag der Senat dem Beklagten nicht zu folgen, wonach für die Ermittlung des Steuerabzugs vom Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit während des Bezugszeitraums die geleisteten Steuervorauszahlungen in einer Jahressumme zu ermitteln und mit einem Zwölftel in dem entsprechenden Kalendermonat im Bezugszeitraum zu berücksichtigen seien. Dies lässt sich mit der Gesetzeslage nicht in Einklang bringen. Insofern regelt § 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG (lediglich), dass im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu berücksichtigen ist. Die Regelung gebietet gerade nicht (wie § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG für die Einkommensermittlung im Bemessungszeitraum) das Abstellen auf den steuerlichen Veranlagungszeitraum. Vielmehr sind diejenigen Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen, die sich auch auf die Zeiträume des Elterngeldbezugs erstrecken. Dies wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien, in denen klargestellt worden ist, dass für die Einkommensermittlung nach der Geburt des Kindes in keinem Fall auf einen steuerlichen Veranlagungszeitraum zurückgegriffen werden kann, weil Bezugs- und Veranlagungszeitraum – von seltenen Ausnahmefällen abgesehen – nicht übereinstimmen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages vom 27. September 2006, BT-Drucks. 16/2785, Seite 38). Davon ausgehend sind hier die am 10. September 2012, 10. Dezember 2012, 10. März 2013, 10. Juni 2013 und 10. September 2013 fällig gewordenen Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen. Diese werden grundsätzlich quartalsweise im letzten Monat des Quartals fällig, so dass sie sich insgesamt auf die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 30. September 2013 erstrecken. Dementsprechend kommt es für den Bezugszeitraum vom 20. August 2012 bis 19. August 2013 auf die Zahlungen mit den vorgenannten Fälligkeitsterminen an und hieraus ist der jeweilige monatliche Anteil zu ermitteln.

Die geleisteten Steuervorauszahlungen sind auch uneingeschränkt der Klägerin zuzuordnen, denn ausschließlich sie war im Bezugszeitraum selbstständig erwerbstätig, während ihr Ehemann Einkommen lediglich aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt hat. Insofern beruht die Festsetzung der Steuervorauszahlungen auf der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Klägerin, während die aufgrund der Tätigkeit des Ehemannes zu zahlenden Steuern im Lohnabzugsverfahren geleistet worden sind. Die Ermittlung eines proportionalen Anteils an den Steuervorauszahlungen findet nicht statt, sofern – wie hier – ein Elternteil nur Einkünfte aus Arbeitslohn und der andere Elternteil ausschließlich Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt. Dem steht der Wortlaut des § 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG a.F. nicht entgegen, wonach es auf den auf die Einnahmen entfallenden monatlichen Anteil der Steuervorauszahlung (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) ankommt. Die gewählte Formulierung gebietet nach Auffassung des Senats zweierlei: Sind beide Elternteile selbstständig erwerbstätig, hat eine anteilsmäßige Zuordnung der Steuervorauszahlungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen (unterschiedlichen) Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne eines proportionalen Anteils zu erfolgen. Ist dagegen lediglich ein Elternteil selbstständig erwerbstätig, werden die darauf beruhenden Steuervorauszahlungen auch diesem Elternteil ausschließlich zugeordnet. Dies steht mit den Gesetzesmaterialien in Einklang, wonach der auf den Gewinn entfallende monatliche Anteil der vierteljährlichen Steuervorauszahlungen sowie gegebenenfalls anfallende Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abzuziehen sind (BT-Drucks. a.a.O., Seite 38). Soweit das Sozialgericht auf die weitere Ausführung in den Gesetzesmaterialien verwiesen hat "Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten oder weiteren Einkunftsarten ist der auf den zu berücksichtigenden Gewinn entfallende proportionale Anteil an den gesamten Steuern zu errechnen" (BT-Drucks. a.a.O.), betreffen diese Hinweise Absatz 9 von § 2 BEEG und damit die abweichende Bestimmung des Bemessungszeitraums zugunsten des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums. In diesem Fall ist der für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid zu berücksichtigen, der auch für die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens maßgeblich ist. Auf die Berücksichtigung von Steuervorauszahlungen kommt es dabei gerade nicht an. Ebenso befasst sich die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Februar 2011 (B 10 EG 1/10 R), auf die sich das Sozialgericht gestützt hat, mit der Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens in Anwendung von § 2 Abs. 9 Satz 4 BEEG unter Berücksichtigung des zum Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheides. Soweit § 2 Abs. 8 BEEG zwar die Ermittlung des Einkommens gleichermaßen für die Zeit vor und nach der Geburt des Kindes regelt (vgl. BT-Drucks. a.a.O.), kann jedoch nicht übersehen werden, dass Steuervorauszahlungen ausschließlich für den Bezugszeitraum relevant sind und für den Fall, dass nur der Elterngeld beziehende Elternteil selbstständig erwerbstätig ist, kein Anlass für eine proportionale Aufteilung der Steuervorauszahlungen besteht. Dies gilt auch in Ansehung der Argumentation des Sozialgerichts, dass die Höhe der Steuervorauszahlungen bei gemeinsamer Veranlagung abhängig sei von dem Gesamteinkommen, so dass die festgesetzten Vorauszahlungen nicht nur für das Einkommen der Klägerin geleistet würden, sondern auch den ansteigenden Steuersatz hinsichtlich des höheren Gesamteinkommens der Eheleute berücksichtigten. Dies trifft zwar zu, ebenso erhöht sich jedoch aufgrund der Berücksichtigung des auf die Klägerin entfallenden Einkommens die Steuerlast des Ehemannes, weil der ansteigende Steuersatz auf dem beiderseitigen Einkommen beruht. Wollte man im Hinblick auf den Steuersatz denjenigen Anteil an den Steuervorauszahlungen bestimmen, der ausschließlich auf dem durch das Einkommen des Ehemannes angestiegenen Steuersatz beruht, wären komplexe Berechnungen erforderlich, die nicht verwaltungspraktikabel wären. Vielmehr ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass aufgrund der großen Zahl möglicher Einzelfallkonstellationen eine typisierende Betrachtung geboten ist (BT-Drucks. a.a.O). Hiermit steht im Einklang, Steuervorauszahlungen, sofern diese ausschließlich auf einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Elterngeld beziehenden Elternteils beruhen, diesem uneingeschränkt zuzuordnen, die quartalsweise zu erbringenden Vorauszahlungen auf den jeweiligen Monat umzurechnen und die entsprechenden Beträge von dem monatlich zufließenden Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit in Abzug zu bringen. Insofern ist von den realisierten steuerrechtlichen Gestaltungen auszugehen und hinzunehmen, dass im Falle einer abweichend von der vorliegenden gemeinsamen Veranlagung durchgeführten getrennten Veranlagung die Steuervorauszahlungen der Klägerin niedriger ausgefallen wären mit der Folge eines höheren Nettoerwerbseinkommens im Bezugszeitraum. Auch umgekehrt müssen sich Elterngeldberechtigte steuerrechtliche Gestaltungen entgegenhalten lassen, die sich im Hinblick auf die Höhe des Elterngeldes ungünstig auswirken. So ist im Rahmen der Ermittlung des durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum bzw. Veranlagungszeitraum in Anwendung von § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG im Falle gemeinsamer Veranlagung von dem proportionalen Anteil an den gesamten Steuern auszugehen, obwohl bei einer Einzelveranlagung die Steuerlast des elterngeldberechtigten Elternteils ggf. niedriger wäre. Insoweit hat der Leistungsträger die Steuerschuld nicht selbst zur errechnen, sondern die Daten des Einkommensteuerbescheides zu Grunde zu legen, unabhängig davon, welche Veranlagungsart die Ehegatten gewählt haben. Nichts anderes kann für die Berücksichtigung von Steuervorauszahlungen im Bezugszeitraum gelten. Mit seiner Berechnung hat das Sozialgericht dagegen versucht, die Klägerin wie im Falle einer hier nicht durchgeführten – Getrenntveranlagung zu stellen. Dem ist aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen.

Nach alledem ist für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes von folgenden Einzelbeträgen auszugehen:

Gewinn Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer Nettoein-kommen
August 2012 (12 Tage) - 2.393,88 73,55 232,82 - 2.700,25
September 2012 2.984,73 190,00 601,46 2.193,27
Oktober 2012 - 1.196,07 190,00 601,46 - 1.987,53
November 2012 725,26 190,00 601,46 - 66,20
Dezember 2012 1.757,22 190,00 601,46 965,76
Januar 2013 3.321,20 205,00 535,31 2.580,89
Februar 2013 - 712,36 205,00 535,31 - 1.452,67
März 2013 3.672,95 205,00 535,31 2.932,64
April 2013 - 390,14 205,00 535,31 - 1.130,50
Mai 2013 - 1.045,59 205,00 535,31 - 1.785,90
Juni 2013 3.502,56 205,00 535,31 2.762,25
Juli 2013 1.871,54 205,00 66,09 1.600,45
August 2013 (19 Tage) - 1.503,92 125,65 40,51 - 1.670,08
gesamt 2.242,13

Es ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen aus Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum von 186,84 EUR (2.242,13 EUR: 12). Gemessen an dem durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von 1.427,88 EUR verbleibt eine Differenz von 1.241,04 EUR. Das Elterngeld beläuft sich abgesenkt – auf 65 % dieses Betrages, mithin auf 806,68 EUR.

Im Ergebnis steht der Klägerin ein Anspruch auf Elterngeld für den Bezugszeitraum vom 20. August 2012 bis 19. August 2013 in Höhe von monatlich jeweils 806,68 EUR zu.

Soweit es – wie ausgeführt – bei der Tenorierung des angefochtenen Urteils (Anspruch auf monatliches Elterngeld lediglich in Höhe von 763,37 EUR und Klageabweisung im Übrigen) verbleibt, weil das Urteil lediglich von dem Beklagten angefochten worden ist, steht der Klägerin jedoch noch die Möglichkeit eines Antrages an den Beklagten nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) bis zum Jahresende (vgl. § 44 Abs. 4 SGB X) offen.

Die Berufung des Beklagten war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere ist keine grundsätzliche Bedeutung zu bejahen. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich die Abzüge von Steuern sowohl für Einkommen aus nichtselbstständiger als auch selbstständiger Erwerbstätigkeit einheitlich geregelt (§ 2e BEEG, gültig seit dem 18. September 2012). Bei der hier angewendeten Regelung des § 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG a.F. handelt es sich mithin um ausgelaufenes Recht, das lediglich noch in einer begrenzten Anzahl von Fällen zur Anwendung kommt (vgl. zur fehlenden grundsätzlichen Bedeutung bei ausgelaufenem Recht: BSG, Beschluss vom 27. Juli 2015, B 10 EG 3/15 B).
Rechtskraft
Aus
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