Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 4128/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 67/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Anforderungen an einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I).
Zur Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Zur Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. November 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch für das Berufungsverfahren.
Der Streitwert wird auf 72.648,20 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von für den Hilfeempfänger H. (im Folgenden T. H.) nach der Verwaltungsreform geleisteter Sozialhilfe in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 i.H.v. 72.648,20 EUR.
T. H. und sein Zwillingsbruder K. wurden am 13.3.1959 in der Städtischen Frauenklinik U. (Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen zu 1) geistig behindert und unehelich geboren. Die Mutter der Kinder ist die 1927 geborene und 1991 verstorbene I. H. (im Folgenden I. H.). Über ihren Aufenthalt vor der Geburt ist bekannt, dass sie am 6.4.1957 in U., Römerstr. 173 gemeldet war, am 1.1.1958 nach unbekannt abgemeldet und am 4.6.1958 in U. "von ohne festen Wohnsitz" in den S. 32 wieder angemeldet war. Vom 1.10.1958 bis April 1959 war sie in B. (A.-Kreis, Zuständigkeitsbereich des Beklagten) in der, einem damals der deutschen Bahn gehörigen Haus mit Gastwirtschaft, gemeldet. Vater der Kinder ist der 1937 geborene H., der seit der Geburt keinen Kontakt zu den Kindern und der Kindsmutter hatte (Bl. 33 SG Akte).
Die Zwillinge fanden am 19.3.1959 Aufnahme in der Einrichtung "g." in U., P., eine stationäre Einrichtung für gefallene/junge Mütter mit ihren Kindern. Von dort aus sind sie am 27.10.62 in das Kinderheim S. verbracht worden, am 23.7.1967 erfolgte der Umzug ins Kinderheim J. in H ... Kostenträger der Maßnahme war das Jugendamt U ... Seit 22.8.1974 leben die Zwillinge in der Samariter Stiftung N. (O., Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 2). Bis zu seiner Auflösung am 31.12.2004 war der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern (LWV) Kostenträger dieser Maßnahme. Seine Bemühungen, den kostenerstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe zu ermitteln, sind ergebnislos geblieben (Bl. II/43 VA LWV). Auf Nachfrage des LWV teilte I. H. unter dem 25.7.1984 schriftlich mit, dass sie ihren Wohnort vor der Geburt ihrer beiden Söhne in U. gehabt habe. Die Straße wisse sie nicht mehr. (Bl. II/55 VA LWV). Kontakt zu den Zwillingen hatte sie nicht. Zum 1.1.2005 hat der LWV die Behördenakten der Zwillinge dem Kläger übergeben, der seither Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer vollstationären Heimunterbringung und dem Besuch der Werkstatt für Menschen mit Behinderung für die Zwillinge erbringt. (vgl. hierzu Bl IV-474 VA Kläger).
Der Kläger ermittelte zu Beginn des Jahres 2009 umfangreich zu den Aufenthaltsverhältnissen 1959. Als Adresse der Mutter ist u.a. in der Geburtsurkunde der Kinder U., angegeben. Nach den Meldeunterlagen hat sie sich dort am 2.4.1959 "von B." angemeldet und sich am 30.4.1959 von U. nach H.) abgemeldet.
Mit Schreiben vom 3.3.2009 wandte sich der Kläger an die Beigeladene zu 1, mit der Bitte um Kostenerstattung nach § 105 SGB X für die Gewährung von Eingliederungshilfe für T. H. und seinen Zwillingsbruder ab dem 1.1.2005 bis zum Zeitpunkt der Fallübernahme. Die Beigeladene zu 1 erklärte sich unter Hinweis auf § 111 SGB X und dem Rundschreiben des KVJS zu dieser Thematik bereit, die Kostenerstattungsverpflichtung ab dem 9.3.2008 bis zur Fallübernahme durch die Stadt U. anzuerkennen, auf die Einrede der Verjährung wurde für diese Zeit verzichtet (Schreiben vom 18.3.2009, C3 VA U.). Nach weiteren Ermittlungen hat sie die Kostenübernahme jedoch abgelehnt (Schreiben vom 26.1.2010; Bl. C11 VA U.).
Mit Schreiben vom 29.1.2010 wandte sich der Kläger mit dem gleichen Erstattungsbegehren an den A.-Kreis, den Beklagten. Die Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts der Zwillinge habe ergeben, dass der Beklagte nach der Verwaltungsreform der örtlich zuständige Träger gewesen wäre, da die Mutter bei Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B. gehabt habe und die Zwillinge seit Geburt ohne Unterbrechung in einer Einrichtung gewohnt hätten. Der Beklagte sah einen gewöhnlichen Aufenthalt der I. H. in B. nicht als nachgewiesen an und lehnte eine Kostenerstattung ab (Schreiben vom 20.5.2010, Bl. 55 VA Beklagte).
Weiter wandte sich die Klägerin mit ihrem Erstattungsersuchen mit Schreiben vom 15.12.2010 - ebenfalls erfolglos - an den O., den Beigeladenen zu 2, der bei einem nicht zweifelsfrei feststellbaren gewöhnlichen Aufenthalt 1959 als Sozialhilfeträger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts (Heimort) für die Fallbearbeitung und Kostentragung zuständig sei.
Am 28.12.2010 hat der Kläger sein Erstattungsbegehren - beschränkt auf die für T. H. in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 erbrachten Sozialhilfeleistungen i.H.v. 72.648,20 EUR - beim Sozialgericht Reutlingen (SG) mit je einer Klage gegen den Beklagten, die Beigeladene zu 1 und den Beigeladenen zu 2 weiterverfolgt. Die Klageverfahren gegen die Beigeladene zu 1 (S 5 SO 4130/10) und den Beigeladenen zu 2 (S 5 SO 4125/10) hat das SG mit Beschlüssen vom 29.3.2011 zum Ruhen gebracht. Ebenso ein weiteres Klageverfahren hinsichtlich der Erstattung von Leistungen für K. H ... Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass bei durchgehendem Heimaufenthalt der Zwillinge an den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter anzuknüpfen sei. Ausgehend von deren Meldung in B. sei dort auch von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen. Eine logische Verknüpfung zwischen der Wahl des Geburtskrankenhauses in U. und dem Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Sozialrechts in U. gebe es nicht. Demzufolge sei der Beklagte als materiell-rechtlich dem T. H. gegenüber Leistungsverpflichteter der Klägerin gegenüber erstattungspflichtig.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der I. H. zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr ermitteln lasse. Die polizeiliche An- bzw. Abmeldung sei weder Voraussetzung noch Beweis für die Gründung oder Aufgabe eines gewöhnlichen Aufenthalts. Die Tatsache, dass T. H. nicht im B.er Krankenhaus, sondern im Städtischen Krankenhaus in U. auf die Welt kam, und dass seine Mutter nach ihrem Auszug aus dem Guten Hirten nicht mehr in ihre Wohnung in B. zurückkehrte, spreche dafür, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B. schon vor der Geburt aufgegeben hatte. Im Übrigen sei für die Zeit vor dem 1.2.2009 eine Erstattung aufgrund von § 111 SGB X ausgeschlossen, bzw. aufgrund von § 113 SGB X verjährt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X nicht erwiesen sei. Der für die örtliche Zuständigkeit für die im Streit stehenden Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 98 Abs. 2 SGB XII maßgeblich gewöhnliche Aufenthalt hier der Mutter im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung, lasse sich unter Beachtung der hierzu nach § 30 Abs. 3 SGB I bestehenden Kriterien nicht mehr ermitteln. Für einen gewöhnlichen Aufenthalt in B. spreche, dass Frau H. aufgrund der erwarteten Zwillinge die besser ausgestattete Klinik in U. aufgesucht haben könnte. Für einen gewöhnlichen Aufenthalt in B. spreche, dass sie sich dort polizeilich angemeldet hatte. Wahrscheinlich und nachvollziehbar sei auch, dass sie nach Geburt der Kinder in U. in deren Nähe ihren Wohnsitz genommen habe. Ein dringender Rückschluss, dass sie bereits zuvor keinen Rückkehrwillen gehabt habe, sei nicht möglich. Vielmehr möge durch die Geburt der behinderten Kinder eine nachvollziehbare Änderung in der Lebensplanung eingetreten sein. Ebenso wahrscheinlich sei, dass Frau H., die bereits zuvor einen gewöhnlichen Aufenthalt in U. gehabt hatte, wieder zurück nach U. wollte und aus diesem Grund das dortige Krankenhaus ausgesucht habe und daher auch ihren Wohnsitz im Anschluss an den gemeinsamen Klinikaufenthalt mit ihren Kindern in U. gewählt habe. Dies beschränke sich jedoch allein auf Mutmaßungen, nachdem aufgrund des Todes der I. H. deren tatsächlicher Wille nicht mehr ermittelt werden könne. Im Rahmen der Beweislast gehe die Nichterweislichkeit der Zuständigkeit zulasten des Klägers.
Gegen den dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 14.12.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 7.1.2014 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Der polizeilichen Meldung in B. komme eine so hohe Indizwirkung zu, dass von einem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter in B. zum Zeitpunkt der Geburt auszugehen sei. Der Umstand, dass die Entbindung in U. und nicht im B. erfolgte, könne nicht dazu führen, dass ein anderer Aufenthaltsort angenommen werde. Verschiedene Umstände seien denkbar, warum sie die Städtische Frauenklinik U. als Geburtshaus ausgewählt habe, möglicherweise habe sie sich auch beim Einsetzen der Wehen zufällig in U. aufgehalten. Der Umstand, dass sie nach der Geburt der behinderten Zwillinge nicht mehr nach B. zurückgekehrt sei, habe mit dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Entbindung nichts zu tun. Hätte sie sich bereits vor der Geburt in U. aufgehalten, so hätte sie sich nicht nach der Geburt in der Einrichtung "g." aufgehalten bzw. einige Wochen danach am 30.4.1959 in H.(L.) angemeldet. Die Meldeadresse in B. habe bereits damals eine Gaststätte beherbergt, weshalb davon auszugehen sei, dass Frau H. dort als Kellnerin beschäftigt gewesen sei, wie auch überwiegend in ihren späteren Beschäftigungsverhältnissen, und nur deshalb die Wohnberechtigung in diesem Haus gehabt habe. Auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X könne sich der Beklagte nicht berufen. (Hinweis auf den Gerichtsbescheid des SG Reutlingen vom 3.12.2013 - S 5 SO 4131/10).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.11.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen für T. H. geleistete Sozialhilfe in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 in Höhe von 72.648,20 EUR zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Der Beklagte hält einen Erstattungsanspruch für den geltend gemachten Zeitraum schon aufgrund von § 111 SGB X für ausgeschlossen, nachdem der Kläger erst mit Schreiben vom 29.1.2010, das am 1.2.2010 bei ihm eingegangen sei, die Erstattung der Kosten für diesen Zeitraum beantragt habe. Außerdem halte es die Gemeindeprüfungsanstalt laut ihrem Prüfbericht vom 23.7.2007 für fraglich, ob sich die Kreise als Rechtsnachfolger des LWV eine Kenntnis über die Gewährung von Leistungen durch andere Kreise zurechnen lassen müssten und ob eine rückwirkende Kostenerstattung dem geltenden Recht entspreche. Darüber hinaus habe der Kläger die Voraussetzungen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch und damit auch die örtliche Zuständigkeit zu beweisen. Es sei jedoch nicht mehr möglich den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter des T. H. in den Wochen vor der Geburt oder zum Zeitpunkt der Geburt aufzuklären. Die polizeiliche Meldung sei gerade im vorliegenden Fall kein aussagekräftiges Indiz, nachdem I. H. kurze Zeit vorher auch ohne festen Wohnsitz gewesen sei. Nach seinen Ermittlungen seien in den Jahren 1957 - 1960 auch in B. Zwillingsgeburten sowohl als Hausgeburten als auch als Geburten im Kreiskrankenhaus vorgekommen. Die Thesen des Klägers gründeten auf bloßen Spekulationen ohne konkrete Anhaltspunkte. Die Entbindung in U. und ihre Nichtrückkehr seien ein Indiz dafür, dass I. H. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im B. aufgegeben habe, zumal sie mutmaßlich dort als Serviererin in der Bahnhofsgaststätte eine Dienstwohnung gehabt habe, die Sie vermutlich habe aufgeben müssen.
Das jetzige Zentrum für Kinder-, Jugend-und Familienhilfe "g.", in U. hat auf Nachfrage des Senats unter dem 12.8.2014 mitgeteilt, dass keine (Original-) Unterlagen mehr über das Jahr 1959 vorlägen. Es lägen lediglich Aufnahme- und Entlassdaten sowie zuweisende Jugendämter (als Übertrag in Excel-Tabellen) vor. Bezüglich I. H., die lediglich als Mutter geführt werde, lägen keine Wohnortangaben, sondern nur die Daten der Kinder vor. Die Kinder seien am 19.3.1959 aufgenommen worden und die erste Entlassung habe am 26.3.1959 stattgefunden. Das Kind T. sei am 3.6.1959 und das Kind K. am 26.6.1959 erneut aufgenommen worden. Am 27.10.1962 seien beide nach Z. entlassen worden.
Die schriftlich als Zeugin befragte Stiefschwester der Zwillingsbrüder, die 1960 geborene I.H ... jun., konnte keine sachdienlichen Angaben machen (Auskunft mit Eingang am 20.8.2014, Bl. 69 LSG Akte).
Mit Beschluss vom 4.11.2015 hat der Senat die Stadt U. als Beigeladenen zu 1 und den O. als Beigeladenen zu 2 zum Rechtsstreit beigeladen.
Die Ermittlungen des Klägers zu Meldeunterlagen der I. H. bei der Stadt B. sowie die Ermittlungen des Beilgeladenen zu 2 zu Meldeunterlagen der I. H. und ihrer Kinder in Hergatz sind ergebnislos verlaufen (Bl. 79 LSG Akte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers (Band III bis VI), die Akten des LWV (Band II und III), die Akten des Beklagten und der Beigeladenen sowie die Prozessakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Akten des SG S 5 SO 4130/10 und S 5 SO 4125/10 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig. Insbesondere ist auch der gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG maßgebliche Beschwerdewert bei Erstattungsstreitigkeiten in Höhe von 10.000,00 EUR überschritten. Im Streit steht eine geltend gemachte Forderung in Höhe von 72.648,20 EUR. Richtige Klageart ist die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens, weil aufgrund des zwischen den Beteiligten bestehenden Gleichordnungsverhältnisses ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (BSG, Urteil vom 17.12.2014 – B 8 SO 19/13 R –, juris Rn. 9).
II.
Die Beigeladene zu 1 und der Beigeladene zu 2 waren gemäß § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren notwendig beizuladen, weil sie neben dem Beklagten als zuständiger Träger der Sozialhilfe für T. H. und damit als Erstattungspflichtiger gegenüber dem Kläger in Betracht kommen. Nicht hingegen war T. H. zum Verfahren notwendig beizuladen. In einem Erstattungsstreit zwischen verschiedenen Leistungsträgern, wie hier zwischen zwei Sozialhilfeträgern, ist der Leistungsempfänger nur dann notwendig beizuladen, wenn sich die Erfüllungsfunktion nach § 107 SGB X auf weitere Rechte des Leistungsempfängers auswirkt (siehe Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 11.Aufl., § 75 Rdnr. 10a m.w.N.). Eine Beiladung ist nicht notwendig bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen zwei Leistungsträgern, wenn der Berechtigte die Leistung bereits erhalten hat, diese nicht nochmals beanspruchen kann und die Entscheidung über die Erstattungsforderung keine Auswirkungen auf seine Rechtsposition hat (Leitherer a.a.O. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.12.2014 – B 8 SO 19/13 R –, Rn. 11, juris; BSG, Urteil vom 10.5.2005 – B 1 KR 20/04 R –, SozR 4-1300 § 111 Nr 3). So liegt der Fall hier.
III.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Klägers ist § 105 SGB X. Ein als speziellerer vorrangiger Erstattungsanspruch nach § 106 SGB XII kommt nicht in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind schon nicht erfüllt, weil die Klägerin die Leistungen der Eingliederungshilfe für die stationäre Unterbringung des T. H. nicht vorläufig, sondern im Irrtum über ihre eigene Zuständigkeit nach Fallübergabe durch den LWV endgültig erbracht hat.
§ 105 SGB X regelt den Kostenerstattungsanspruch eines unzuständigen Leistungsträgers gegen den für den Hilfefall zuständigen Leistungsträger für erbrachte Sozialleistungen. Danach ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger dem unzuständigen Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, erstattungspflichtig, sofern kein Fall des § 102 Abs. 1 vorliegt und er nicht selber bereits geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
T. H. erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII, er ist durch eine geistige Behinderung in der Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt. Die Klägerin erbringt die Eingliederungshilfeleistungen für T. H. seit 1.1.2005 im Zusammenhang mit der Verwaltungsstrukturreform im Jahre 2004, mit der der Landesgesetzgeber die örtliche Zuständigkeit für die Sozialhilfe neu geregelt und vom überörtlichen Träger - den Landeswohlfahrtsverbänden - auf die örtlich zuständigen Stadt- und Landkreis übertragen hat (vgl. § 97 SGB XII, Art. 177 Verwaltungsstruktur-Reformgesetz (VRG) vom 01.07.2004, Gbl. S. 469). Nach § 2 AGSGB XII (verkündet als Art. 122 VRG, GBl. S. 469, 534) sind die örtlichen Träger für die in § 8 SGB XII genannten Hilfen, darunter auch die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, sachlich zuständig. Nach der Übergangsregelung des Art. 177 § 12 VRG tritt der örtlich ab dem 1.1.2005 zuständige Stadt- und Landkreis in den übergegangenen Leistungsfällen in die Rechte und Pflichten des bisherigen Landeswohlfahrtsverbands ein. Aus der Bezugnahme auf die ab dem 01.01.2005 bestehende örtliche Zuständigkeit ist zu schließen, dass sich diese nach den ab dann geltenden Regelungen, also nach § 98 SGB XII und nicht nach dem bis 31.12.2004 geltenden BSHG beurteilt (vgl. Senatsurteil vom 30.3.2011 - L 2 SO 1196/10 - , juris). Für stationäre Leistungen, wie vorliegend, richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 2 der Norm. Danach knüpft die örtliche Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den 2 Monaten vor der Aufnahme an, im Falle einer Anstaltskette (Übertritt in weitere Einrichtungen) an den gewöhnlichen Aufenthalt, der für die 1. Einrichtung maßgebend war (§ 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII). Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, hat der nach Abs. 1 zuständige Träger der Sozialhilfe anknüpfend an den tatsächlichen Aufenthalt über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satz 1 geboren tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter (§ 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB XII).
Ausgehend davon kann festgestellt werden, dass der Kläger nach allen Alternativen ab 1.1.2005 nicht der örtlich zuständige Sozialhilfeträger geworden ist, weil sich kein auf den Aufenthalt zu Beginn der Anstaltskette im Jahr 1959 gründender Anknüpfungspunkt zum Landkreis T. weder für die Mutter I. H. noch für T. H. und seinen Zwillingsbruder ergibt. I. H. ist lediglich später in den 80-er Jahren nach T. gezogen, was wohl der LWV zum Anlass genommen hat, der Klägerin die Akten des T. H. zu übergeben. Der Kläger ist damit für die erbrachten Sozialhilfeleistungen örtlich unzuständig.
Zur Überzeugung des Senats wie auch bereits des SG lässt sich nicht mehr ermitteln, wo T. H. vor der Aufnahme in die Einrichtung "g." zu Beginn der Anstaltskette 1959 seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist. (BSG, Urteil vom 17.12.2014 – B 8 SO 19/13 R –, juris Rn. 15).
Es kann schon nicht festgestellt werden, an wessen gewöhnlichen Aufenthalt für die Beurteilung anzuknüpfen ist, den der Mutter I. H. oder des Kindes T. H. An den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter wäre nach § 98 Abs. 2 Satz 4 SGB XII anzuknüpfen, wenn T. H. direkt nach der Geburt in der Städtischen Frauenklinik U. stationärer Leistungen bedurft hätte und ohne Unterbrechung von einer in die nächste Einrichtung übergetreten wäre (sog. Anstaltskette). An den eigenen gewöhnlichen Aufenthalt des T. H. wäre bei Durchbrechung der Anstaltskette, Begründung eines eigenen gewöhnlichen Aufenthalts und Eintritt in die Einrichtung mit sich daran anschließender ununterbrochenen Anstaltskette anzuknüpfen (vgl. (Schlette in: Hauck/Noftz, SGB, 03/15, § 98 SGB XII, Rn. 80).
Ausgangspunkt der Klägerin im Tatsächlichen war, dass T. H. am 13.3.1959 in der Städtischen Frauenklinik U. zur Welt kam und am 19.3.1959 im Kinderheim "g." mit daran anschließender durchgehender Anstaltskette lebte. Nach der Auskunft der Einrichtung "g." vom 12.8.2014 ist jedoch abweichend davon anhand der Aufnahme- und Entlassdaten, die aus den Originalunterlagen in eine Excel Tabelle übertragen wurden, eine Unterbrechung in der Unterbringung eingetreten. Demnach hat die erste Entlassung aus dem Kinderheim am 26.3.1959 stattgefunden und ist die Wiederaufnahme für T. H. am 3.6.1959 und für seinen Zwillingsbruder K. am 26.6.1959 festgehalten. Demgegenüber ist in den Meldedaten der Stadt U. die Meldung im Kinderheim "g." seit der Geburt bis 27.10.1962 festgehalten. Weitere objektive Anhaltspunkte, die den einen oder den anderen tatsächlichen Ablauf belegen würden, liegen nicht vor. So ist z.B. die Fallakte des Jugendamtes nicht mehr vorhanden, die im Rahmen der Amtspflegschaft geführt worden ist. Auch der Band I der Akten des LWV ist nicht mehr auffindbar. Die Richtigkeit der Excel-Übertragung der Einrichtung "g." unterstellt, ist der zwischenzeitliche Verbleib der Kinder unbekannt. Es kann damit weder festgestellt werden, dass T. H. in der Zeit nach der ersten Entlassung aus dem Heim "g." am 26.3.1959 und der Wiederaufnahme am 3.6.1959 - einem nicht unbeachtlichen Zeitraum von 2 ½ Monaten - einen eigenen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat oder eventuell durch einen erneut notwendig gewordenen Krankenhausaufenthalt die Anstaltskette nicht unterbrochen gewesen wäre. Die zum gewöhnlichen Aufenthalt des T. H. 1959 anzustellenden Erwägungen sind rein spekulativ, nachdem I. H. hierzu keine Angaben mehr machen kann, T. H. und sein Bruder hierzu nicht in der Lage sind. Die noch vorhandenen Unterlagen, die im Wesentlichen nur aus Meldeunterlagen bestehen, denen allenfalls eine Indizwirkung für den gewöhnlichen Aufenthalt zukommen kann, ergeben kein einheitliches Bild.
Selbst wenn man die Excel-Übertragung als falsch unterstellen würde, wofür es keinen Anlass gibt, gilt gleiches für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts der I. H. Aus ihrer vagen Angabe gegenüber dem LWV 1983 ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der Geburt der Kinder in U. gehabt zu haben kann nichts Verlässliches geschlossen werden. Es handelt sich um einen Umstand, der damals 24 Jahre zurück lag. Konkretere Angaben wie die Benennung der Straße konnte sie nicht mehr machen. Zudem war sie nicht lange vor der Geburt, nämlich 1957 zweimal in U. gemeldet und nur ca. 6 Monate dazwischen in B ... Weitere Ermittlungsmöglichkeiten zur Ermittlung des damaligen hypothetischen Willens der I. H. werden nach nunmehr 57 Jahren nicht mehr gesehen. Die im Übrigen hierzu angestellten Erwägungen des Klägers und der Beklagten anhand der Meldedaten und den damaligen Gegebenheiten sind allesamt rein spekulativ. Daraus folgt, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt im Jahr 1959 nicht ermittelt werden kann.
Da an den gewöhnlichen Aufenthalt nicht angeknüpft werden kann (s.o), folgt daraus jedoch anders als das SG meint keine Beweislastentscheidung, sondern hat die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 3, 3. Alternative SGB XII zu erfolgen. Danach hat der nach § 98 Abs. 1 SGB XII - für den tatsächlichen Aufenthaltsort - zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Der tatsächliche Aufenthalt des T. H. hat bis zur Aufnahme im Samariterstift in N. am 22.8.1974 mehrmals gewechselt. Entscheidend ist demnach an welchem Zeitpunkt - Auflösung des LWV oder ein früherer Zeitpunkt - sich die Zuordnung des tatsächlichen Aufenthalts zu orientieren hat. Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass nicht der tatsächliche Aufenthalt am 1.1.2005 maßgeblich ist (hier Samariterstift N. im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 2), weil die Leistungsbewilligung des LWV für den fortdauernden Aufenthalt im Samariterstift über den 31.12.2004 hinaus Geltung hatte (Art. 177 § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VRG). Von daher gab es keinen Anlass, einen neuen Sachverhalt neu zu beurteilen, sondern durch die Verwaltungsstrukturreform musste ein alter Sachverhalt auf Grund der Änderung der sachlichen Zuständigkeit und der landesgesetzlichen Anknüpfung an die Zeit ab 01.01.2005 nach neuen Regeln - dem SGB XII - neu beurteilt werden. Andernfalls käme es im Falle der auswärtigen Unterbringung zur Verpflichtung auch außerhalb des Landes liegender Sozialhilfeträger durch die landesgesetzlichen Regelungen, was nicht zulässig wäre. Von daher ist der tatsächliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Beginns der Heimkette maßgeblich (vergl. Senatsurteil vom 30.3.2011 - L 2 SO 1196/10 -, juris Rn. 36 ff.).
Der Beginn des nahtlos fortwährenden Aufenthalts in Einrichtungen liegt unzweifelhaft im Kinderheim "g." in U., der entweder am 19.3.1959 oder zumindest bei dem dort dokumentierten Wiedereintritt am 3.6.1959 begonnen hat. Von daher ist die Beigeladene zu 1 als der örtlich und sachlich zuständige Leistungsträger für die Eingliederungshilfe für T. H. auszumachen. Diese hat im Übrigen auch eine Kostenerstattungsverpflichtung gegenüber der Klägerin ab dem 9.3.2008 (im Hinblick auf § 111 SGB X ein Jahr ab Eingang der Erstattungsanzeige zurückgerechnet) bis zur Fallübernahme mit Schreiben vom 18.3.2009 anerkannt auf die Einrede der Verjährung für den Zeitraum verzichtet. Nachdem die Anerkennung ohne Vorbehalt dem Kläger gegenüber erklärt war, war sie bindend, der insofern nach weiteren Ermittlungen der Beklagten erfolgte "Widerruf" im Schreiben vom 26.1.2010 nicht rechtmäßig.
Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers steht vorliegend nicht die Vorschrift des § 105 Abs. 3 SGB X entgegen. Grundsätzlich gilt gemäß Absatz 3 für Erstattungsansprüche gegen u.a. die Träger der Sozialhilfe zwar, dass die Absätze 1 und 2 gegenüber diesen nur von dem Zeitpunkt an gelten, von dem ihnen positiv bekannt war, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht vorlagen – d.h. diese müssen Erstattungsansprüche nicht für die Vergangenheit erfüllen. Der Erstattungsanspruch gegen diese kann daher erst mit dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis von ihrer Leistungspflicht entstehen, wobei die in Absatz 3 genannten Träger sich nicht die Kenntnis anderer Träger zurechnen lassen müssen (BVerwG, Urteil vom 2.6.2005 – 5 C 30/04 –, juris; Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 105 SGB X, Rn. 55 m.w.Nw.). Dies gilt nach Auffassung des Senats jedoch nicht für die Fälle bei vom LWV übergegangener Zuständigkeit. Die Leistungsträger sind allein auf Grund der gesetzlichen Regelung zum 1.1.2005 Leistungsverpflichteter geworden, ohne dass es auf die Übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung und somit ihre Kenntnis ankam. Die gesetzlich angeordnete Rechtsnachfolge im Verhältnis zum Hilfeempfänger hat den Kenntnisgrundsatz des § 18 Abs. 1 SGB XII ausgehebelt, dies gilt auch im Rahmen des § 105 Abs. 3 SGB XII (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2015 - L 2 SO 5328/13 - , nicht veröffentlicht).
Ob die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs vom Kläger zutreffend angegeben worden ist - Anhaltspunkte daran zu zweifeln liegen nicht vor - kann letztlich offen bleiben. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 1.1.2005 bis 31.12.2006 ist die Forderung jedenfalls nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Dem Erstattungsanspruch steht die Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X entgegen. Diese Ausschlussfrist von einem Jahr beginnt nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde (§ 111 Satz 1 SGB X). Bei wiederkehrenden Leistungen kommt es für die Entstehung darauf an, wann die einzelne Leistung tatsächlich gezahlt wurde, das ist z.B. bei einer Verletztenrente der jeweilige Monat, zu dessen Beginn die Leistungen in Monatsbeträgen im Voraus gezahlt werden (§ 96 Abs. 1 SGB VII), oder etwa beim Arbeitslosengeld II wie auch bei der Sozialhilfe auch der jeweilige Monat, für den die Leistung zu Beginn des Monats gewährt wird. Zu diesem Zeitpunkt kann der Erstattungsberechtigte seinen Erstattungsanspruch beziffern und ist daher gehalten, den so errechneten Anspruch zeitnah geltend zu machen.
Der Kläger gewährt ab 1.1. 2005 ohne eine Begrenzung auf einen Bewilligungszeitraum oder eine sonstige zeitliche Begrenzung (§ 44 SGB XII) und damit im Wege eines Dauerverwaltungsaktes dem T. H. die Leistungen für die vollstationäre Heimunterbringung und für den Besuch der Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Der Kläger kann für jeden Monat individuell auf der Grundlage der maßgeblichen Vergütungssätze mit der Einrichtung, ausgehend vom jeweils maßgeblichen Tagessatz für die Werkstatt für behinderte Menschen auf der Grundlage der jeweils geltenden Vereinbarungen, ausgehend vom jeweils maßgeblichen Barbetrag und auch auf der Grundlage der jeweils geltenden Sozialversicherungssätze die Beiträge zur Sozialversicherung für Behinderte individuell und damit den Erstattungsanspruch für jeden einzelnen Monat konkret jederzeit zum Abschluss des jeweiligen Monats berechnen und geltend machen.
Die Ausschlussfrist nach § 111 Abs. 1 Satz 1 SGB X beginnt daher, anders als der Kläger meint, jeweils mit dem Ende des Monats für den die jeweiligen monatlichen Leistungen erbracht worden sind. Dies heißt konkret hier, dass die Leistungen ab dem 1. Januar 2005 jeweils für die Monate Januar 2005 und folgende nach Ablauf eines Jahres gerechnet jeweils ab dem Leistungsmonat nach § 111 Satz 1 SGB X von der Geltendmachung ausgeschlossen sind.
Dem steht auch nicht etwa § 111 Satz 2 SGB X entgegen, wonach der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger (hier der Kläger) von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers (hier der Beigeladenen zu 1) über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
Bei Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander kann eine solche, den Fristenlauf hinausschiebende Kenntnisnahme von der "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht" nicht vorliegen, wenn der Erstattungsverpflichtete eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf. Das ist in aller Regel der Fall, wenn der Leistungsberechtigte die Sachleistung bereits erhalten hat und der Bedarf insoweit - wenn auch durch einen unzuständigen Träger - bereits gedeckt worden ist. Der zuständige Leistungsträger hat keine Befugnis mehr, gegenüber dem Leistungsempfänger nochmals eine materiell-rechtliche Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung gerade dieser Leistungen zu treffen und die Leistung zu bewilligen. Für einen entsprechenden Antrag des Leistungsempfängers würde es von vornherein an der dafür erforderlichen rechtlichen Betroffenheit fehlen. Denn sein Anspruch gegenüber dem zuständigen Leistungsträger ist sowohl faktisch also als auch rechtlich kraft der Fiktion des § 107 SGB X erfüllt (vgl. für den Bereich der Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 30.6.2009 – B 1 KR 21/08 R –, SozR 4-1300 § 111 Nr. 5, Rn. 20). So verhält es sich hier für die vom Kläger unzuständig gewährte Eingliederungshilfe für T. H.
Im Übrigen hat der LWV als Rechtsvorgänger und überörtlicher Sozialhilfeträger bis 31.12.2004 mit Wirkung für die Beigeladene zu 1 und gleichzeitig in Kenntnis des Klägers, da der LWV sowohl die Beigeladene zu 1 als auch den Kläger insoweit vertrat, die neue Leistungspflicht des jetzt örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers, der Beigeladenen zu 1, begründet und gleichzeitig auch Kenntnis von dieser Entscheidung über die nunmehr bestehende Leistungspflicht der Beigeladenen zu 1 erlangt.
Damit sind im Ergebnis die hier streitigen Erstattungsansprüche für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 von der Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X zuletzt für Dezember 2006 am 31.12.2007 erfasst worden. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung im März 2009 stand dem geltend gemachten Erstattungsanspruch der Eintritt der Ausschlussfrist und damit der Wegfall des Anspruches entgegen.
Auf die Frage der Verjährung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X kommt es insoweit nicht mehr an.
Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG.
Der Streitwert war in Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung in Höhe von 72.648,20 EUR festzusetzen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Der Kläger trägt die Kosten auch für das Berufungsverfahren.
Der Streitwert wird auf 72.648,20 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von für den Hilfeempfänger H. (im Folgenden T. H.) nach der Verwaltungsreform geleisteter Sozialhilfe in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 i.H.v. 72.648,20 EUR.
T. H. und sein Zwillingsbruder K. wurden am 13.3.1959 in der Städtischen Frauenklinik U. (Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen zu 1) geistig behindert und unehelich geboren. Die Mutter der Kinder ist die 1927 geborene und 1991 verstorbene I. H. (im Folgenden I. H.). Über ihren Aufenthalt vor der Geburt ist bekannt, dass sie am 6.4.1957 in U., Römerstr. 173 gemeldet war, am 1.1.1958 nach unbekannt abgemeldet und am 4.6.1958 in U. "von ohne festen Wohnsitz" in den S. 32 wieder angemeldet war. Vom 1.10.1958 bis April 1959 war sie in B. (A.-Kreis, Zuständigkeitsbereich des Beklagten) in der, einem damals der deutschen Bahn gehörigen Haus mit Gastwirtschaft, gemeldet. Vater der Kinder ist der 1937 geborene H., der seit der Geburt keinen Kontakt zu den Kindern und der Kindsmutter hatte (Bl. 33 SG Akte).
Die Zwillinge fanden am 19.3.1959 Aufnahme in der Einrichtung "g." in U., P., eine stationäre Einrichtung für gefallene/junge Mütter mit ihren Kindern. Von dort aus sind sie am 27.10.62 in das Kinderheim S. verbracht worden, am 23.7.1967 erfolgte der Umzug ins Kinderheim J. in H ... Kostenträger der Maßnahme war das Jugendamt U ... Seit 22.8.1974 leben die Zwillinge in der Samariter Stiftung N. (O., Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 2). Bis zu seiner Auflösung am 31.12.2004 war der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern (LWV) Kostenträger dieser Maßnahme. Seine Bemühungen, den kostenerstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe zu ermitteln, sind ergebnislos geblieben (Bl. II/43 VA LWV). Auf Nachfrage des LWV teilte I. H. unter dem 25.7.1984 schriftlich mit, dass sie ihren Wohnort vor der Geburt ihrer beiden Söhne in U. gehabt habe. Die Straße wisse sie nicht mehr. (Bl. II/55 VA LWV). Kontakt zu den Zwillingen hatte sie nicht. Zum 1.1.2005 hat der LWV die Behördenakten der Zwillinge dem Kläger übergeben, der seither Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer vollstationären Heimunterbringung und dem Besuch der Werkstatt für Menschen mit Behinderung für die Zwillinge erbringt. (vgl. hierzu Bl IV-474 VA Kläger).
Der Kläger ermittelte zu Beginn des Jahres 2009 umfangreich zu den Aufenthaltsverhältnissen 1959. Als Adresse der Mutter ist u.a. in der Geburtsurkunde der Kinder U., angegeben. Nach den Meldeunterlagen hat sie sich dort am 2.4.1959 "von B." angemeldet und sich am 30.4.1959 von U. nach H.) abgemeldet.
Mit Schreiben vom 3.3.2009 wandte sich der Kläger an die Beigeladene zu 1, mit der Bitte um Kostenerstattung nach § 105 SGB X für die Gewährung von Eingliederungshilfe für T. H. und seinen Zwillingsbruder ab dem 1.1.2005 bis zum Zeitpunkt der Fallübernahme. Die Beigeladene zu 1 erklärte sich unter Hinweis auf § 111 SGB X und dem Rundschreiben des KVJS zu dieser Thematik bereit, die Kostenerstattungsverpflichtung ab dem 9.3.2008 bis zur Fallübernahme durch die Stadt U. anzuerkennen, auf die Einrede der Verjährung wurde für diese Zeit verzichtet (Schreiben vom 18.3.2009, C3 VA U.). Nach weiteren Ermittlungen hat sie die Kostenübernahme jedoch abgelehnt (Schreiben vom 26.1.2010; Bl. C11 VA U.).
Mit Schreiben vom 29.1.2010 wandte sich der Kläger mit dem gleichen Erstattungsbegehren an den A.-Kreis, den Beklagten. Die Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts der Zwillinge habe ergeben, dass der Beklagte nach der Verwaltungsreform der örtlich zuständige Träger gewesen wäre, da die Mutter bei Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B. gehabt habe und die Zwillinge seit Geburt ohne Unterbrechung in einer Einrichtung gewohnt hätten. Der Beklagte sah einen gewöhnlichen Aufenthalt der I. H. in B. nicht als nachgewiesen an und lehnte eine Kostenerstattung ab (Schreiben vom 20.5.2010, Bl. 55 VA Beklagte).
Weiter wandte sich die Klägerin mit ihrem Erstattungsersuchen mit Schreiben vom 15.12.2010 - ebenfalls erfolglos - an den O., den Beigeladenen zu 2, der bei einem nicht zweifelsfrei feststellbaren gewöhnlichen Aufenthalt 1959 als Sozialhilfeträger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts (Heimort) für die Fallbearbeitung und Kostentragung zuständig sei.
Am 28.12.2010 hat der Kläger sein Erstattungsbegehren - beschränkt auf die für T. H. in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 erbrachten Sozialhilfeleistungen i.H.v. 72.648,20 EUR - beim Sozialgericht Reutlingen (SG) mit je einer Klage gegen den Beklagten, die Beigeladene zu 1 und den Beigeladenen zu 2 weiterverfolgt. Die Klageverfahren gegen die Beigeladene zu 1 (S 5 SO 4130/10) und den Beigeladenen zu 2 (S 5 SO 4125/10) hat das SG mit Beschlüssen vom 29.3.2011 zum Ruhen gebracht. Ebenso ein weiteres Klageverfahren hinsichtlich der Erstattung von Leistungen für K. H ... Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass bei durchgehendem Heimaufenthalt der Zwillinge an den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter anzuknüpfen sei. Ausgehend von deren Meldung in B. sei dort auch von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen. Eine logische Verknüpfung zwischen der Wahl des Geburtskrankenhauses in U. und dem Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Sozialrechts in U. gebe es nicht. Demzufolge sei der Beklagte als materiell-rechtlich dem T. H. gegenüber Leistungsverpflichteter der Klägerin gegenüber erstattungspflichtig.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der I. H. zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr ermitteln lasse. Die polizeiliche An- bzw. Abmeldung sei weder Voraussetzung noch Beweis für die Gründung oder Aufgabe eines gewöhnlichen Aufenthalts. Die Tatsache, dass T. H. nicht im B.er Krankenhaus, sondern im Städtischen Krankenhaus in U. auf die Welt kam, und dass seine Mutter nach ihrem Auszug aus dem Guten Hirten nicht mehr in ihre Wohnung in B. zurückkehrte, spreche dafür, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B. schon vor der Geburt aufgegeben hatte. Im Übrigen sei für die Zeit vor dem 1.2.2009 eine Erstattung aufgrund von § 111 SGB X ausgeschlossen, bzw. aufgrund von § 113 SGB X verjährt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X nicht erwiesen sei. Der für die örtliche Zuständigkeit für die im Streit stehenden Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 98 Abs. 2 SGB XII maßgeblich gewöhnliche Aufenthalt hier der Mutter im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung, lasse sich unter Beachtung der hierzu nach § 30 Abs. 3 SGB I bestehenden Kriterien nicht mehr ermitteln. Für einen gewöhnlichen Aufenthalt in B. spreche, dass Frau H. aufgrund der erwarteten Zwillinge die besser ausgestattete Klinik in U. aufgesucht haben könnte. Für einen gewöhnlichen Aufenthalt in B. spreche, dass sie sich dort polizeilich angemeldet hatte. Wahrscheinlich und nachvollziehbar sei auch, dass sie nach Geburt der Kinder in U. in deren Nähe ihren Wohnsitz genommen habe. Ein dringender Rückschluss, dass sie bereits zuvor keinen Rückkehrwillen gehabt habe, sei nicht möglich. Vielmehr möge durch die Geburt der behinderten Kinder eine nachvollziehbare Änderung in der Lebensplanung eingetreten sein. Ebenso wahrscheinlich sei, dass Frau H., die bereits zuvor einen gewöhnlichen Aufenthalt in U. gehabt hatte, wieder zurück nach U. wollte und aus diesem Grund das dortige Krankenhaus ausgesucht habe und daher auch ihren Wohnsitz im Anschluss an den gemeinsamen Klinikaufenthalt mit ihren Kindern in U. gewählt habe. Dies beschränke sich jedoch allein auf Mutmaßungen, nachdem aufgrund des Todes der I. H. deren tatsächlicher Wille nicht mehr ermittelt werden könne. Im Rahmen der Beweislast gehe die Nichterweislichkeit der Zuständigkeit zulasten des Klägers.
Gegen den dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 14.12.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 7.1.2014 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Der polizeilichen Meldung in B. komme eine so hohe Indizwirkung zu, dass von einem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter in B. zum Zeitpunkt der Geburt auszugehen sei. Der Umstand, dass die Entbindung in U. und nicht im B. erfolgte, könne nicht dazu führen, dass ein anderer Aufenthaltsort angenommen werde. Verschiedene Umstände seien denkbar, warum sie die Städtische Frauenklinik U. als Geburtshaus ausgewählt habe, möglicherweise habe sie sich auch beim Einsetzen der Wehen zufällig in U. aufgehalten. Der Umstand, dass sie nach der Geburt der behinderten Zwillinge nicht mehr nach B. zurückgekehrt sei, habe mit dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Entbindung nichts zu tun. Hätte sie sich bereits vor der Geburt in U. aufgehalten, so hätte sie sich nicht nach der Geburt in der Einrichtung "g." aufgehalten bzw. einige Wochen danach am 30.4.1959 in H.(L.) angemeldet. Die Meldeadresse in B. habe bereits damals eine Gaststätte beherbergt, weshalb davon auszugehen sei, dass Frau H. dort als Kellnerin beschäftigt gewesen sei, wie auch überwiegend in ihren späteren Beschäftigungsverhältnissen, und nur deshalb die Wohnberechtigung in diesem Haus gehabt habe. Auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X könne sich der Beklagte nicht berufen. (Hinweis auf den Gerichtsbescheid des SG Reutlingen vom 3.12.2013 - S 5 SO 4131/10).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.11.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen für T. H. geleistete Sozialhilfe in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 in Höhe von 72.648,20 EUR zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Der Beklagte hält einen Erstattungsanspruch für den geltend gemachten Zeitraum schon aufgrund von § 111 SGB X für ausgeschlossen, nachdem der Kläger erst mit Schreiben vom 29.1.2010, das am 1.2.2010 bei ihm eingegangen sei, die Erstattung der Kosten für diesen Zeitraum beantragt habe. Außerdem halte es die Gemeindeprüfungsanstalt laut ihrem Prüfbericht vom 23.7.2007 für fraglich, ob sich die Kreise als Rechtsnachfolger des LWV eine Kenntnis über die Gewährung von Leistungen durch andere Kreise zurechnen lassen müssten und ob eine rückwirkende Kostenerstattung dem geltenden Recht entspreche. Darüber hinaus habe der Kläger die Voraussetzungen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch und damit auch die örtliche Zuständigkeit zu beweisen. Es sei jedoch nicht mehr möglich den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter des T. H. in den Wochen vor der Geburt oder zum Zeitpunkt der Geburt aufzuklären. Die polizeiliche Meldung sei gerade im vorliegenden Fall kein aussagekräftiges Indiz, nachdem I. H. kurze Zeit vorher auch ohne festen Wohnsitz gewesen sei. Nach seinen Ermittlungen seien in den Jahren 1957 - 1960 auch in B. Zwillingsgeburten sowohl als Hausgeburten als auch als Geburten im Kreiskrankenhaus vorgekommen. Die Thesen des Klägers gründeten auf bloßen Spekulationen ohne konkrete Anhaltspunkte. Die Entbindung in U. und ihre Nichtrückkehr seien ein Indiz dafür, dass I. H. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im B. aufgegeben habe, zumal sie mutmaßlich dort als Serviererin in der Bahnhofsgaststätte eine Dienstwohnung gehabt habe, die Sie vermutlich habe aufgeben müssen.
Das jetzige Zentrum für Kinder-, Jugend-und Familienhilfe "g.", in U. hat auf Nachfrage des Senats unter dem 12.8.2014 mitgeteilt, dass keine (Original-) Unterlagen mehr über das Jahr 1959 vorlägen. Es lägen lediglich Aufnahme- und Entlassdaten sowie zuweisende Jugendämter (als Übertrag in Excel-Tabellen) vor. Bezüglich I. H., die lediglich als Mutter geführt werde, lägen keine Wohnortangaben, sondern nur die Daten der Kinder vor. Die Kinder seien am 19.3.1959 aufgenommen worden und die erste Entlassung habe am 26.3.1959 stattgefunden. Das Kind T. sei am 3.6.1959 und das Kind K. am 26.6.1959 erneut aufgenommen worden. Am 27.10.1962 seien beide nach Z. entlassen worden.
Die schriftlich als Zeugin befragte Stiefschwester der Zwillingsbrüder, die 1960 geborene I.H ... jun., konnte keine sachdienlichen Angaben machen (Auskunft mit Eingang am 20.8.2014, Bl. 69 LSG Akte).
Mit Beschluss vom 4.11.2015 hat der Senat die Stadt U. als Beigeladenen zu 1 und den O. als Beigeladenen zu 2 zum Rechtsstreit beigeladen.
Die Ermittlungen des Klägers zu Meldeunterlagen der I. H. bei der Stadt B. sowie die Ermittlungen des Beilgeladenen zu 2 zu Meldeunterlagen der I. H. und ihrer Kinder in Hergatz sind ergebnislos verlaufen (Bl. 79 LSG Akte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers (Band III bis VI), die Akten des LWV (Band II und III), die Akten des Beklagten und der Beigeladenen sowie die Prozessakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Akten des SG S 5 SO 4130/10 und S 5 SO 4125/10 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig. Insbesondere ist auch der gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG maßgebliche Beschwerdewert bei Erstattungsstreitigkeiten in Höhe von 10.000,00 EUR überschritten. Im Streit steht eine geltend gemachte Forderung in Höhe von 72.648,20 EUR. Richtige Klageart ist die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens, weil aufgrund des zwischen den Beteiligten bestehenden Gleichordnungsverhältnisses ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (BSG, Urteil vom 17.12.2014 – B 8 SO 19/13 R –, juris Rn. 9).
II.
Die Beigeladene zu 1 und der Beigeladene zu 2 waren gemäß § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren notwendig beizuladen, weil sie neben dem Beklagten als zuständiger Träger der Sozialhilfe für T. H. und damit als Erstattungspflichtiger gegenüber dem Kläger in Betracht kommen. Nicht hingegen war T. H. zum Verfahren notwendig beizuladen. In einem Erstattungsstreit zwischen verschiedenen Leistungsträgern, wie hier zwischen zwei Sozialhilfeträgern, ist der Leistungsempfänger nur dann notwendig beizuladen, wenn sich die Erfüllungsfunktion nach § 107 SGB X auf weitere Rechte des Leistungsempfängers auswirkt (siehe Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 11.Aufl., § 75 Rdnr. 10a m.w.N.). Eine Beiladung ist nicht notwendig bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen zwei Leistungsträgern, wenn der Berechtigte die Leistung bereits erhalten hat, diese nicht nochmals beanspruchen kann und die Entscheidung über die Erstattungsforderung keine Auswirkungen auf seine Rechtsposition hat (Leitherer a.a.O. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.12.2014 – B 8 SO 19/13 R –, Rn. 11, juris; BSG, Urteil vom 10.5.2005 – B 1 KR 20/04 R –, SozR 4-1300 § 111 Nr 3). So liegt der Fall hier.
III.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Klägers ist § 105 SGB X. Ein als speziellerer vorrangiger Erstattungsanspruch nach § 106 SGB XII kommt nicht in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind schon nicht erfüllt, weil die Klägerin die Leistungen der Eingliederungshilfe für die stationäre Unterbringung des T. H. nicht vorläufig, sondern im Irrtum über ihre eigene Zuständigkeit nach Fallübergabe durch den LWV endgültig erbracht hat.
§ 105 SGB X regelt den Kostenerstattungsanspruch eines unzuständigen Leistungsträgers gegen den für den Hilfefall zuständigen Leistungsträger für erbrachte Sozialleistungen. Danach ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger dem unzuständigen Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, erstattungspflichtig, sofern kein Fall des § 102 Abs. 1 vorliegt und er nicht selber bereits geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
T. H. erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII, er ist durch eine geistige Behinderung in der Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt. Die Klägerin erbringt die Eingliederungshilfeleistungen für T. H. seit 1.1.2005 im Zusammenhang mit der Verwaltungsstrukturreform im Jahre 2004, mit der der Landesgesetzgeber die örtliche Zuständigkeit für die Sozialhilfe neu geregelt und vom überörtlichen Träger - den Landeswohlfahrtsverbänden - auf die örtlich zuständigen Stadt- und Landkreis übertragen hat (vgl. § 97 SGB XII, Art. 177 Verwaltungsstruktur-Reformgesetz (VRG) vom 01.07.2004, Gbl. S. 469). Nach § 2 AGSGB XII (verkündet als Art. 122 VRG, GBl. S. 469, 534) sind die örtlichen Träger für die in § 8 SGB XII genannten Hilfen, darunter auch die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, sachlich zuständig. Nach der Übergangsregelung des Art. 177 § 12 VRG tritt der örtlich ab dem 1.1.2005 zuständige Stadt- und Landkreis in den übergegangenen Leistungsfällen in die Rechte und Pflichten des bisherigen Landeswohlfahrtsverbands ein. Aus der Bezugnahme auf die ab dem 01.01.2005 bestehende örtliche Zuständigkeit ist zu schließen, dass sich diese nach den ab dann geltenden Regelungen, also nach § 98 SGB XII und nicht nach dem bis 31.12.2004 geltenden BSHG beurteilt (vgl. Senatsurteil vom 30.3.2011 - L 2 SO 1196/10 - , juris). Für stationäre Leistungen, wie vorliegend, richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 2 der Norm. Danach knüpft die örtliche Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den 2 Monaten vor der Aufnahme an, im Falle einer Anstaltskette (Übertritt in weitere Einrichtungen) an den gewöhnlichen Aufenthalt, der für die 1. Einrichtung maßgebend war (§ 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII). Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, hat der nach Abs. 1 zuständige Träger der Sozialhilfe anknüpfend an den tatsächlichen Aufenthalt über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satz 1 geboren tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter (§ 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB XII).
Ausgehend davon kann festgestellt werden, dass der Kläger nach allen Alternativen ab 1.1.2005 nicht der örtlich zuständige Sozialhilfeträger geworden ist, weil sich kein auf den Aufenthalt zu Beginn der Anstaltskette im Jahr 1959 gründender Anknüpfungspunkt zum Landkreis T. weder für die Mutter I. H. noch für T. H. und seinen Zwillingsbruder ergibt. I. H. ist lediglich später in den 80-er Jahren nach T. gezogen, was wohl der LWV zum Anlass genommen hat, der Klägerin die Akten des T. H. zu übergeben. Der Kläger ist damit für die erbrachten Sozialhilfeleistungen örtlich unzuständig.
Zur Überzeugung des Senats wie auch bereits des SG lässt sich nicht mehr ermitteln, wo T. H. vor der Aufnahme in die Einrichtung "g." zu Beginn der Anstaltskette 1959 seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist. (BSG, Urteil vom 17.12.2014 – B 8 SO 19/13 R –, juris Rn. 15).
Es kann schon nicht festgestellt werden, an wessen gewöhnlichen Aufenthalt für die Beurteilung anzuknüpfen ist, den der Mutter I. H. oder des Kindes T. H. An den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter wäre nach § 98 Abs. 2 Satz 4 SGB XII anzuknüpfen, wenn T. H. direkt nach der Geburt in der Städtischen Frauenklinik U. stationärer Leistungen bedurft hätte und ohne Unterbrechung von einer in die nächste Einrichtung übergetreten wäre (sog. Anstaltskette). An den eigenen gewöhnlichen Aufenthalt des T. H. wäre bei Durchbrechung der Anstaltskette, Begründung eines eigenen gewöhnlichen Aufenthalts und Eintritt in die Einrichtung mit sich daran anschließender ununterbrochenen Anstaltskette anzuknüpfen (vgl. (Schlette in: Hauck/Noftz, SGB, 03/15, § 98 SGB XII, Rn. 80).
Ausgangspunkt der Klägerin im Tatsächlichen war, dass T. H. am 13.3.1959 in der Städtischen Frauenklinik U. zur Welt kam und am 19.3.1959 im Kinderheim "g." mit daran anschließender durchgehender Anstaltskette lebte. Nach der Auskunft der Einrichtung "g." vom 12.8.2014 ist jedoch abweichend davon anhand der Aufnahme- und Entlassdaten, die aus den Originalunterlagen in eine Excel Tabelle übertragen wurden, eine Unterbrechung in der Unterbringung eingetreten. Demnach hat die erste Entlassung aus dem Kinderheim am 26.3.1959 stattgefunden und ist die Wiederaufnahme für T. H. am 3.6.1959 und für seinen Zwillingsbruder K. am 26.6.1959 festgehalten. Demgegenüber ist in den Meldedaten der Stadt U. die Meldung im Kinderheim "g." seit der Geburt bis 27.10.1962 festgehalten. Weitere objektive Anhaltspunkte, die den einen oder den anderen tatsächlichen Ablauf belegen würden, liegen nicht vor. So ist z.B. die Fallakte des Jugendamtes nicht mehr vorhanden, die im Rahmen der Amtspflegschaft geführt worden ist. Auch der Band I der Akten des LWV ist nicht mehr auffindbar. Die Richtigkeit der Excel-Übertragung der Einrichtung "g." unterstellt, ist der zwischenzeitliche Verbleib der Kinder unbekannt. Es kann damit weder festgestellt werden, dass T. H. in der Zeit nach der ersten Entlassung aus dem Heim "g." am 26.3.1959 und der Wiederaufnahme am 3.6.1959 - einem nicht unbeachtlichen Zeitraum von 2 ½ Monaten - einen eigenen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat oder eventuell durch einen erneut notwendig gewordenen Krankenhausaufenthalt die Anstaltskette nicht unterbrochen gewesen wäre. Die zum gewöhnlichen Aufenthalt des T. H. 1959 anzustellenden Erwägungen sind rein spekulativ, nachdem I. H. hierzu keine Angaben mehr machen kann, T. H. und sein Bruder hierzu nicht in der Lage sind. Die noch vorhandenen Unterlagen, die im Wesentlichen nur aus Meldeunterlagen bestehen, denen allenfalls eine Indizwirkung für den gewöhnlichen Aufenthalt zukommen kann, ergeben kein einheitliches Bild.
Selbst wenn man die Excel-Übertragung als falsch unterstellen würde, wofür es keinen Anlass gibt, gilt gleiches für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts der I. H. Aus ihrer vagen Angabe gegenüber dem LWV 1983 ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der Geburt der Kinder in U. gehabt zu haben kann nichts Verlässliches geschlossen werden. Es handelt sich um einen Umstand, der damals 24 Jahre zurück lag. Konkretere Angaben wie die Benennung der Straße konnte sie nicht mehr machen. Zudem war sie nicht lange vor der Geburt, nämlich 1957 zweimal in U. gemeldet und nur ca. 6 Monate dazwischen in B ... Weitere Ermittlungsmöglichkeiten zur Ermittlung des damaligen hypothetischen Willens der I. H. werden nach nunmehr 57 Jahren nicht mehr gesehen. Die im Übrigen hierzu angestellten Erwägungen des Klägers und der Beklagten anhand der Meldedaten und den damaligen Gegebenheiten sind allesamt rein spekulativ. Daraus folgt, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt im Jahr 1959 nicht ermittelt werden kann.
Da an den gewöhnlichen Aufenthalt nicht angeknüpft werden kann (s.o), folgt daraus jedoch anders als das SG meint keine Beweislastentscheidung, sondern hat die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 3, 3. Alternative SGB XII zu erfolgen. Danach hat der nach § 98 Abs. 1 SGB XII - für den tatsächlichen Aufenthaltsort - zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Der tatsächliche Aufenthalt des T. H. hat bis zur Aufnahme im Samariterstift in N. am 22.8.1974 mehrmals gewechselt. Entscheidend ist demnach an welchem Zeitpunkt - Auflösung des LWV oder ein früherer Zeitpunkt - sich die Zuordnung des tatsächlichen Aufenthalts zu orientieren hat. Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass nicht der tatsächliche Aufenthalt am 1.1.2005 maßgeblich ist (hier Samariterstift N. im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 2), weil die Leistungsbewilligung des LWV für den fortdauernden Aufenthalt im Samariterstift über den 31.12.2004 hinaus Geltung hatte (Art. 177 § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VRG). Von daher gab es keinen Anlass, einen neuen Sachverhalt neu zu beurteilen, sondern durch die Verwaltungsstrukturreform musste ein alter Sachverhalt auf Grund der Änderung der sachlichen Zuständigkeit und der landesgesetzlichen Anknüpfung an die Zeit ab 01.01.2005 nach neuen Regeln - dem SGB XII - neu beurteilt werden. Andernfalls käme es im Falle der auswärtigen Unterbringung zur Verpflichtung auch außerhalb des Landes liegender Sozialhilfeträger durch die landesgesetzlichen Regelungen, was nicht zulässig wäre. Von daher ist der tatsächliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Beginns der Heimkette maßgeblich (vergl. Senatsurteil vom 30.3.2011 - L 2 SO 1196/10 -, juris Rn. 36 ff.).
Der Beginn des nahtlos fortwährenden Aufenthalts in Einrichtungen liegt unzweifelhaft im Kinderheim "g." in U., der entweder am 19.3.1959 oder zumindest bei dem dort dokumentierten Wiedereintritt am 3.6.1959 begonnen hat. Von daher ist die Beigeladene zu 1 als der örtlich und sachlich zuständige Leistungsträger für die Eingliederungshilfe für T. H. auszumachen. Diese hat im Übrigen auch eine Kostenerstattungsverpflichtung gegenüber der Klägerin ab dem 9.3.2008 (im Hinblick auf § 111 SGB X ein Jahr ab Eingang der Erstattungsanzeige zurückgerechnet) bis zur Fallübernahme mit Schreiben vom 18.3.2009 anerkannt auf die Einrede der Verjährung für den Zeitraum verzichtet. Nachdem die Anerkennung ohne Vorbehalt dem Kläger gegenüber erklärt war, war sie bindend, der insofern nach weiteren Ermittlungen der Beklagten erfolgte "Widerruf" im Schreiben vom 26.1.2010 nicht rechtmäßig.
Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers steht vorliegend nicht die Vorschrift des § 105 Abs. 3 SGB X entgegen. Grundsätzlich gilt gemäß Absatz 3 für Erstattungsansprüche gegen u.a. die Träger der Sozialhilfe zwar, dass die Absätze 1 und 2 gegenüber diesen nur von dem Zeitpunkt an gelten, von dem ihnen positiv bekannt war, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht vorlagen – d.h. diese müssen Erstattungsansprüche nicht für die Vergangenheit erfüllen. Der Erstattungsanspruch gegen diese kann daher erst mit dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis von ihrer Leistungspflicht entstehen, wobei die in Absatz 3 genannten Träger sich nicht die Kenntnis anderer Träger zurechnen lassen müssen (BVerwG, Urteil vom 2.6.2005 – 5 C 30/04 –, juris; Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 105 SGB X, Rn. 55 m.w.Nw.). Dies gilt nach Auffassung des Senats jedoch nicht für die Fälle bei vom LWV übergegangener Zuständigkeit. Die Leistungsträger sind allein auf Grund der gesetzlichen Regelung zum 1.1.2005 Leistungsverpflichteter geworden, ohne dass es auf die Übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung und somit ihre Kenntnis ankam. Die gesetzlich angeordnete Rechtsnachfolge im Verhältnis zum Hilfeempfänger hat den Kenntnisgrundsatz des § 18 Abs. 1 SGB XII ausgehebelt, dies gilt auch im Rahmen des § 105 Abs. 3 SGB XII (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2015 - L 2 SO 5328/13 - , nicht veröffentlicht).
Ob die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs vom Kläger zutreffend angegeben worden ist - Anhaltspunkte daran zu zweifeln liegen nicht vor - kann letztlich offen bleiben. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 1.1.2005 bis 31.12.2006 ist die Forderung jedenfalls nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Dem Erstattungsanspruch steht die Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X entgegen. Diese Ausschlussfrist von einem Jahr beginnt nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde (§ 111 Satz 1 SGB X). Bei wiederkehrenden Leistungen kommt es für die Entstehung darauf an, wann die einzelne Leistung tatsächlich gezahlt wurde, das ist z.B. bei einer Verletztenrente der jeweilige Monat, zu dessen Beginn die Leistungen in Monatsbeträgen im Voraus gezahlt werden (§ 96 Abs. 1 SGB VII), oder etwa beim Arbeitslosengeld II wie auch bei der Sozialhilfe auch der jeweilige Monat, für den die Leistung zu Beginn des Monats gewährt wird. Zu diesem Zeitpunkt kann der Erstattungsberechtigte seinen Erstattungsanspruch beziffern und ist daher gehalten, den so errechneten Anspruch zeitnah geltend zu machen.
Der Kläger gewährt ab 1.1. 2005 ohne eine Begrenzung auf einen Bewilligungszeitraum oder eine sonstige zeitliche Begrenzung (§ 44 SGB XII) und damit im Wege eines Dauerverwaltungsaktes dem T. H. die Leistungen für die vollstationäre Heimunterbringung und für den Besuch der Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Der Kläger kann für jeden Monat individuell auf der Grundlage der maßgeblichen Vergütungssätze mit der Einrichtung, ausgehend vom jeweils maßgeblichen Tagessatz für die Werkstatt für behinderte Menschen auf der Grundlage der jeweils geltenden Vereinbarungen, ausgehend vom jeweils maßgeblichen Barbetrag und auch auf der Grundlage der jeweils geltenden Sozialversicherungssätze die Beiträge zur Sozialversicherung für Behinderte individuell und damit den Erstattungsanspruch für jeden einzelnen Monat konkret jederzeit zum Abschluss des jeweiligen Monats berechnen und geltend machen.
Die Ausschlussfrist nach § 111 Abs. 1 Satz 1 SGB X beginnt daher, anders als der Kläger meint, jeweils mit dem Ende des Monats für den die jeweiligen monatlichen Leistungen erbracht worden sind. Dies heißt konkret hier, dass die Leistungen ab dem 1. Januar 2005 jeweils für die Monate Januar 2005 und folgende nach Ablauf eines Jahres gerechnet jeweils ab dem Leistungsmonat nach § 111 Satz 1 SGB X von der Geltendmachung ausgeschlossen sind.
Dem steht auch nicht etwa § 111 Satz 2 SGB X entgegen, wonach der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger (hier der Kläger) von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers (hier der Beigeladenen zu 1) über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
Bei Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander kann eine solche, den Fristenlauf hinausschiebende Kenntnisnahme von der "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht" nicht vorliegen, wenn der Erstattungsverpflichtete eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf. Das ist in aller Regel der Fall, wenn der Leistungsberechtigte die Sachleistung bereits erhalten hat und der Bedarf insoweit - wenn auch durch einen unzuständigen Träger - bereits gedeckt worden ist. Der zuständige Leistungsträger hat keine Befugnis mehr, gegenüber dem Leistungsempfänger nochmals eine materiell-rechtliche Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung gerade dieser Leistungen zu treffen und die Leistung zu bewilligen. Für einen entsprechenden Antrag des Leistungsempfängers würde es von vornherein an der dafür erforderlichen rechtlichen Betroffenheit fehlen. Denn sein Anspruch gegenüber dem zuständigen Leistungsträger ist sowohl faktisch also als auch rechtlich kraft der Fiktion des § 107 SGB X erfüllt (vgl. für den Bereich der Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 30.6.2009 – B 1 KR 21/08 R –, SozR 4-1300 § 111 Nr. 5, Rn. 20). So verhält es sich hier für die vom Kläger unzuständig gewährte Eingliederungshilfe für T. H.
Im Übrigen hat der LWV als Rechtsvorgänger und überörtlicher Sozialhilfeträger bis 31.12.2004 mit Wirkung für die Beigeladene zu 1 und gleichzeitig in Kenntnis des Klägers, da der LWV sowohl die Beigeladene zu 1 als auch den Kläger insoweit vertrat, die neue Leistungspflicht des jetzt örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers, der Beigeladenen zu 1, begründet und gleichzeitig auch Kenntnis von dieser Entscheidung über die nunmehr bestehende Leistungspflicht der Beigeladenen zu 1 erlangt.
Damit sind im Ergebnis die hier streitigen Erstattungsansprüche für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 von der Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X zuletzt für Dezember 2006 am 31.12.2007 erfasst worden. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung im März 2009 stand dem geltend gemachten Erstattungsanspruch der Eintritt der Ausschlussfrist und damit der Wegfall des Anspruches entgegen.
Auf die Frage der Verjährung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X kommt es insoweit nicht mehr an.
Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG.
Der Streitwert war in Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung in Höhe von 72.648,20 EUR festzusetzen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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