Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 220/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4129/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.06.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Krankenpflichtversicherung der Rentner (KVdR).
Die 1947 geborene Klägerin war vom 01.03.1977 bis 31.10.2001 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Seit 01.11.2001 bis zum heutigen Tag ist sie privat krankenversichert. Auf ihren Antrag vom 27.12.2001 wurde ihr vom Rentenversicherungsträger Witwenrente bewilligt, aber nicht ausgezahlt (Ruhen wegen Einkommen). Die daraufhin von der Krankenkasse eingeleitete Prüfung der Voraussetzungen für die Krankenpflichtversicherung der Rentner hatte ergeben, dass diese vorlägen. Gleichwohl war keine Pflichtversicherung zustande gekommen, da die Klägerin hauptberuflich selbständig erwerbstätig war. Nach dem Tod ihres Ehemannes führte sie dessen Unternehmen (Schlosserei W., K.) weiter, bis zum heutigen Tag ist sie selbständig tätig.
Auf ihren Antrag vom 26.07.2012 bewilligte ihr der zuständige Rentenversicherungsträger Altersrente.
Die Beklagte prüfte daraufhin erneut die Voraussetzungen für eine Krankenpflichtversicherung. Mit Bescheid vom 09.08.2012 (Bl 7 Verwaltungsakte) stellte sie fest, dass die Voraussetzungen für ein Pflichtmitgliedschaft in der KVdR nicht erfüllt seien, da aufgrund der privaten Krankenversicherung der Klägerin seit November 2001 die nötige Vorversicherungszeit nicht vorhanden sei.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung trug ihr Bevollmächtigter vor, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Krankenpflichtversicherung der Rentner sei festzustellen, denn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Witwenrente seien die Vorversicherungszeiten erfüllt gewesen. Zwar komme derzeit wegen der noch hauptberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit der Klägerin eine Pflichtversicherung nicht zustande. Die Feststellung der Voraussetzungen für eine solche Versicherung dem Grunde nach sei dennoch bedeutsam, da nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit dieser Ausschlusstatbestand wegfalle mit der Folge, dass die Krankenpflichtversicherung eintrete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2012 (Bl 28 Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für die Durchführung der KVdR lägen, selbst wenn man den Eintritt der Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Beantragung der Altersrente annähme, nach § 6 Abs 3a SGB V nicht vor. Wegen der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit bestehe Versicherungsfreiheit, und die Klägerin habe das 55. Lebensjahr überschritten.
Hiergegen hat die Klägerin am 14.01.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie begehrt die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR dem Grunde nach erfüllt seien. Die notwendige Vorversicherungszeit sei erfüllt, da diesbezüglich nicht auf den Zeitpunkt des Wegfalls der hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, sondern auf die Witwenrentenantragstellung am 27.12.2001 abzustellen sei. Die Krankenpflichtversicherung der Rentner sei dem Grunde nach bereits vor Vollendung ihres 55. Lebensjahres (am 13.07.2002) eingetreten. Ein späterer Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 3a SGB V greife nicht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.
Mit Urteil vom 25.06.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Durchführung der Krankenpflichtversicherung der Rentner mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2012 abgelehnt. Der Durchführung der Krankenpflichtversicherung der Rentner stehe die von der Klägerin derzeit hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit entgegen. Die Feststellungsklage sei unzulässig. Weder könne die von einem konkreten Sachverhalt losgelöste abstrakte Kontrolle der Anwendbarkeit einer Rechtsnorm noch die Klärung bloßer rechtlicher Vorfragen begehrt werden. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage sei auf die Klärung einer einzelnen rechtlichen Vorfrage (Erfüllung der Vorversicherungszeiten) als Element eines Rechtsverhältnisses (Bestehen einer KVdR) gerichtet. Die Zulässigkeit einer solchen Klage sei zu verneinen, weil es sich um eine einzelne Elementenfeststellung eines noch ungewissen möglicherweise künftigen Anspruchs handele, über den erst entschieden werden könne, wenn alle Elemente vorlägen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 08.09.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 30.09.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Es sei für ihre finanziellen Ruhestandsplanungen von wesentlicher Bedeutung, ob sie nach Beendigung ihrer selbständigen Tätigkeit in die Versicherung der KVdR komme. Nach Wegfall des Ausschlusstatbestandes der selbständigen Tätigkeit sei keine neue KVdR-Prüfung mehr durchzuführen. Sie müsse jetzt für ihren Ruhestand planen können. Ein Feststellungsinteresse sei zu bejahen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.06.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 09.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2012 aufzuheben und festzustellen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner dem Grunde nach erfüllt sind, eine Krankenversicherung der Rentner derzeit jedoch aufgrund der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ausgeschlossen ist und erst wirksam wird, nachdem die hauptberufliche Tätigkeit aufgegeben wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Ausführungen des SG und den Inhalt ihrer Akten Bezug.
In einem Erörterungstermin am 20.01.2015 hat der Berichterstatter die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert. Ein von den Beteiligten vermuteter Bescheid der Beklagten aus dem Jahr 2002, aus dem sich etwaige Rückschlüsse hätten ergeben sollen, konnte anschließend weder von der Klägerin noch von der Beklagten vorgelegt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. In der KVdR nicht versicherungspflichtig ist, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist (§ 5 Abs 5 S 1 iVm § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V, zur Verfassungsmäßigkeit vgl LSG Baden-Württemberg 12.09.2014, L 4 KR 1532/14). Dies ist bei der Klägerin der Fall.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rügt, im Widerspruchsbescheid sei von der Beklagten die Begründung ausgetauscht worden, was zu einer Wesensänderung und zur Rechtswidrigkeit des VA geführt habe, ist darauf hinzuweisen, dass im Antrag vom 26.07.2012 keine Angaben zur eigentlich begehrten Elementenfeststellung gemacht, sondern dies erst im Widerspruchsverfahren zur Sprache gebracht wurde. Hierauf hat die Beklagte lediglich reagiert und ihre Ausführungen entsprechend erweitert.
Die Feststellungsklage, gerichtet auf Feststellung, dass irgendwann in der Zukunft die Voraussetzungen der KVdR vorliegen, ist unzulässig. Der Senat teilt die Auffassung des SG und schließt sich dessen Ausführungen an.
Nach § 55 Abs 1 SGG kann mit einer Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Rechtsverhältnis iS des § 55 Abs 1 SGG ist die Rechtsbeziehung zwischen Personen oder Personen und Gegenständen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Norm des öffentlichen Rechts in nicht verfassungsrechtlicher Art für das Verhältnis mehrere Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BSG 09.02.1995, 7 RAr 78/93, SozR 3-4427 § 5 Nr 1; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 Rn 4 mwN). Dabei braucht nicht die Feststellung eines solchen Verhältnisses im Ganzen angestrebt zu werden; auch die sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende einzelne Berechtigung oder Verpflichtung kann Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 55 SGG sein. Hingegen kann in einem solchen Verfahren weder die von einem konkreten Sachverhalt losgelöste abstrakte Kontrolle der Anwendbarkeit einer Rechtsnorm (BSG 24.09.1968, 6 RKa 31/66, BSGE 28, 224 (225), SozR Nr 45 zu § 55 SGG) noch die Klärung bloßer rechtlicher Vorfragen (BSG 15.03.1978, 1 RA 41/77, BSGE 46, 73 (74 f), SozR 2200 § 1253 Nr 6) begehrt werden.
Ein künftiges Rechtsverhältnis kann nicht Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein, solange wesentliche Elemente noch unbestimmt sind (BSG 29.01.2014, B 4 RA 29/03 R, BSGE 92, 113, SozR 4-2600 § 46 Nr 1). So liegen die Dinge vorliegend, denn die Klägerin ist selbständig tätig und privat krankenversichert, ohne dass ein bestimmter Stichtag ersichtlich ist, zu dem sie ihre Tätigkeit aufgibt. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die KVdR. Die Erfüllung der Vorversicherungszeit ist eine neben weiteren Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner. So existieren neben der Erforderlichkeit des Erfüllens der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch weitere negative Anspruchsvoraussetzungen, beispielsweise die Nichtausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 5 Abs 5 SGB V) oder das Nichtvorliegen von Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 bis 7 oder 8 SGB V (§ 5 Abs 8 S 1 SGB V). Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist damit auf die Klärung einer einzelnen rechtlichen Vorfrage (Erfüllung der Vorversicherungszeiten) als Element eines Rechtsverhältnisses (Bestehen einer Krankenpflichtversicherung der Rentner) gerichtet. Eine solche Elementenfeststellungsklage wird nur in eng begrenzten Ausnahmefällen dann als zulässig erachtet, wenn durch sie der Streit zwischen den Beteiligten im Ganzen bereinigt wird (BSG 29.07.1970, 7 RAr 44/68, BSGE 31, 235 (240), SozR Nr 14 zu § 141 SGG; 27.01.1977, BSGE 43, 134 (137), SozR 4100 § 34 Nr 6; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 55 Rn 9a). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn auch wenn bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit der Klägerin feststünde, dass die Vorversicherungszeiten der Krankenversicherung der Rentner - KVdR - erfüllt sind, ist nicht offensichtlich, dass die Beklagte dann die KVdR tatsächlich durchführt. So bestehen insbesondere noch unterschiedliche Auffassungen bei der Klägerin und der Beklagten darüber, ob § 6 Abs 3a SGB V einschlägig ist, insbesondere, auf welchen Zeitpunkt bei der Prüfung dessen Voraussetzungen abzustellen ist.
Die Feststellungsklage ist daher unzulässig, weil es sich um eine einzelne Elementenfeststellung eines noch ungewissen möglicherweise künftigen Anspruchs handelt, über den erst entschieden werden kann, wenn alle Elemente vorliegen. Umgekehrt dürfte sich die Beklagte auch nicht darauf beschränken, in einem Beitragsbescheid über einzelne Elemente des Beitragsanspruchs zu entscheiden (vgl BSG 17.12.2014, B 12 KR 23/12 R, SozR 4-2400 § 22 Nr 4). Der Klägerin ist es zuzumuten, die Frage des Eintritts der KVdR zum Zeitpunkt der Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit klären zu lassen. Innerhalb dieses Verfahrens ist die vorliegend streitige inhaltliche Frage, auf welchen Zeitpunkt im Hinblick auf die Erfüllung der Vorversicherungszeiten abzustellen ist (Zeitpunkt der Beantragung der Witwenrente oder der Altersrente) zu beantworten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Krankenpflichtversicherung der Rentner (KVdR).
Die 1947 geborene Klägerin war vom 01.03.1977 bis 31.10.2001 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Seit 01.11.2001 bis zum heutigen Tag ist sie privat krankenversichert. Auf ihren Antrag vom 27.12.2001 wurde ihr vom Rentenversicherungsträger Witwenrente bewilligt, aber nicht ausgezahlt (Ruhen wegen Einkommen). Die daraufhin von der Krankenkasse eingeleitete Prüfung der Voraussetzungen für die Krankenpflichtversicherung der Rentner hatte ergeben, dass diese vorlägen. Gleichwohl war keine Pflichtversicherung zustande gekommen, da die Klägerin hauptberuflich selbständig erwerbstätig war. Nach dem Tod ihres Ehemannes führte sie dessen Unternehmen (Schlosserei W., K.) weiter, bis zum heutigen Tag ist sie selbständig tätig.
Auf ihren Antrag vom 26.07.2012 bewilligte ihr der zuständige Rentenversicherungsträger Altersrente.
Die Beklagte prüfte daraufhin erneut die Voraussetzungen für eine Krankenpflichtversicherung. Mit Bescheid vom 09.08.2012 (Bl 7 Verwaltungsakte) stellte sie fest, dass die Voraussetzungen für ein Pflichtmitgliedschaft in der KVdR nicht erfüllt seien, da aufgrund der privaten Krankenversicherung der Klägerin seit November 2001 die nötige Vorversicherungszeit nicht vorhanden sei.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung trug ihr Bevollmächtigter vor, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Krankenpflichtversicherung der Rentner sei festzustellen, denn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Witwenrente seien die Vorversicherungszeiten erfüllt gewesen. Zwar komme derzeit wegen der noch hauptberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit der Klägerin eine Pflichtversicherung nicht zustande. Die Feststellung der Voraussetzungen für eine solche Versicherung dem Grunde nach sei dennoch bedeutsam, da nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit dieser Ausschlusstatbestand wegfalle mit der Folge, dass die Krankenpflichtversicherung eintrete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2012 (Bl 28 Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für die Durchführung der KVdR lägen, selbst wenn man den Eintritt der Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Beantragung der Altersrente annähme, nach § 6 Abs 3a SGB V nicht vor. Wegen der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit bestehe Versicherungsfreiheit, und die Klägerin habe das 55. Lebensjahr überschritten.
Hiergegen hat die Klägerin am 14.01.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie begehrt die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR dem Grunde nach erfüllt seien. Die notwendige Vorversicherungszeit sei erfüllt, da diesbezüglich nicht auf den Zeitpunkt des Wegfalls der hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, sondern auf die Witwenrentenantragstellung am 27.12.2001 abzustellen sei. Die Krankenpflichtversicherung der Rentner sei dem Grunde nach bereits vor Vollendung ihres 55. Lebensjahres (am 13.07.2002) eingetreten. Ein späterer Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 3a SGB V greife nicht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.
Mit Urteil vom 25.06.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Durchführung der Krankenpflichtversicherung der Rentner mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2012 abgelehnt. Der Durchführung der Krankenpflichtversicherung der Rentner stehe die von der Klägerin derzeit hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit entgegen. Die Feststellungsklage sei unzulässig. Weder könne die von einem konkreten Sachverhalt losgelöste abstrakte Kontrolle der Anwendbarkeit einer Rechtsnorm noch die Klärung bloßer rechtlicher Vorfragen begehrt werden. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage sei auf die Klärung einer einzelnen rechtlichen Vorfrage (Erfüllung der Vorversicherungszeiten) als Element eines Rechtsverhältnisses (Bestehen einer KVdR) gerichtet. Die Zulässigkeit einer solchen Klage sei zu verneinen, weil es sich um eine einzelne Elementenfeststellung eines noch ungewissen möglicherweise künftigen Anspruchs handele, über den erst entschieden werden könne, wenn alle Elemente vorlägen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 08.09.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 30.09.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Es sei für ihre finanziellen Ruhestandsplanungen von wesentlicher Bedeutung, ob sie nach Beendigung ihrer selbständigen Tätigkeit in die Versicherung der KVdR komme. Nach Wegfall des Ausschlusstatbestandes der selbständigen Tätigkeit sei keine neue KVdR-Prüfung mehr durchzuführen. Sie müsse jetzt für ihren Ruhestand planen können. Ein Feststellungsinteresse sei zu bejahen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.06.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 09.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2012 aufzuheben und festzustellen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner dem Grunde nach erfüllt sind, eine Krankenversicherung der Rentner derzeit jedoch aufgrund der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ausgeschlossen ist und erst wirksam wird, nachdem die hauptberufliche Tätigkeit aufgegeben wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Ausführungen des SG und den Inhalt ihrer Akten Bezug.
In einem Erörterungstermin am 20.01.2015 hat der Berichterstatter die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert. Ein von den Beteiligten vermuteter Bescheid der Beklagten aus dem Jahr 2002, aus dem sich etwaige Rückschlüsse hätten ergeben sollen, konnte anschließend weder von der Klägerin noch von der Beklagten vorgelegt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. In der KVdR nicht versicherungspflichtig ist, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist (§ 5 Abs 5 S 1 iVm § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V, zur Verfassungsmäßigkeit vgl LSG Baden-Württemberg 12.09.2014, L 4 KR 1532/14). Dies ist bei der Klägerin der Fall.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rügt, im Widerspruchsbescheid sei von der Beklagten die Begründung ausgetauscht worden, was zu einer Wesensänderung und zur Rechtswidrigkeit des VA geführt habe, ist darauf hinzuweisen, dass im Antrag vom 26.07.2012 keine Angaben zur eigentlich begehrten Elementenfeststellung gemacht, sondern dies erst im Widerspruchsverfahren zur Sprache gebracht wurde. Hierauf hat die Beklagte lediglich reagiert und ihre Ausführungen entsprechend erweitert.
Die Feststellungsklage, gerichtet auf Feststellung, dass irgendwann in der Zukunft die Voraussetzungen der KVdR vorliegen, ist unzulässig. Der Senat teilt die Auffassung des SG und schließt sich dessen Ausführungen an.
Nach § 55 Abs 1 SGG kann mit einer Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Rechtsverhältnis iS des § 55 Abs 1 SGG ist die Rechtsbeziehung zwischen Personen oder Personen und Gegenständen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Norm des öffentlichen Rechts in nicht verfassungsrechtlicher Art für das Verhältnis mehrere Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BSG 09.02.1995, 7 RAr 78/93, SozR 3-4427 § 5 Nr 1; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 Rn 4 mwN). Dabei braucht nicht die Feststellung eines solchen Verhältnisses im Ganzen angestrebt zu werden; auch die sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende einzelne Berechtigung oder Verpflichtung kann Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 55 SGG sein. Hingegen kann in einem solchen Verfahren weder die von einem konkreten Sachverhalt losgelöste abstrakte Kontrolle der Anwendbarkeit einer Rechtsnorm (BSG 24.09.1968, 6 RKa 31/66, BSGE 28, 224 (225), SozR Nr 45 zu § 55 SGG) noch die Klärung bloßer rechtlicher Vorfragen (BSG 15.03.1978, 1 RA 41/77, BSGE 46, 73 (74 f), SozR 2200 § 1253 Nr 6) begehrt werden.
Ein künftiges Rechtsverhältnis kann nicht Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein, solange wesentliche Elemente noch unbestimmt sind (BSG 29.01.2014, B 4 RA 29/03 R, BSGE 92, 113, SozR 4-2600 § 46 Nr 1). So liegen die Dinge vorliegend, denn die Klägerin ist selbständig tätig und privat krankenversichert, ohne dass ein bestimmter Stichtag ersichtlich ist, zu dem sie ihre Tätigkeit aufgibt. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die KVdR. Die Erfüllung der Vorversicherungszeit ist eine neben weiteren Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner. So existieren neben der Erforderlichkeit des Erfüllens der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch weitere negative Anspruchsvoraussetzungen, beispielsweise die Nichtausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 5 Abs 5 SGB V) oder das Nichtvorliegen von Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 bis 7 oder 8 SGB V (§ 5 Abs 8 S 1 SGB V). Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist damit auf die Klärung einer einzelnen rechtlichen Vorfrage (Erfüllung der Vorversicherungszeiten) als Element eines Rechtsverhältnisses (Bestehen einer Krankenpflichtversicherung der Rentner) gerichtet. Eine solche Elementenfeststellungsklage wird nur in eng begrenzten Ausnahmefällen dann als zulässig erachtet, wenn durch sie der Streit zwischen den Beteiligten im Ganzen bereinigt wird (BSG 29.07.1970, 7 RAr 44/68, BSGE 31, 235 (240), SozR Nr 14 zu § 141 SGG; 27.01.1977, BSGE 43, 134 (137), SozR 4100 § 34 Nr 6; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 55 Rn 9a). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn auch wenn bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit der Klägerin feststünde, dass die Vorversicherungszeiten der Krankenversicherung der Rentner - KVdR - erfüllt sind, ist nicht offensichtlich, dass die Beklagte dann die KVdR tatsächlich durchführt. So bestehen insbesondere noch unterschiedliche Auffassungen bei der Klägerin und der Beklagten darüber, ob § 6 Abs 3a SGB V einschlägig ist, insbesondere, auf welchen Zeitpunkt bei der Prüfung dessen Voraussetzungen abzustellen ist.
Die Feststellungsklage ist daher unzulässig, weil es sich um eine einzelne Elementenfeststellung eines noch ungewissen möglicherweise künftigen Anspruchs handelt, über den erst entschieden werden kann, wenn alle Elemente vorliegen. Umgekehrt dürfte sich die Beklagte auch nicht darauf beschränken, in einem Beitragsbescheid über einzelne Elemente des Beitragsanspruchs zu entscheiden (vgl BSG 17.12.2014, B 12 KR 23/12 R, SozR 4-2400 § 22 Nr 4). Der Klägerin ist es zuzumuten, die Frage des Eintritts der KVdR zum Zeitpunkt der Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit klären zu lassen. Innerhalb dieses Verfahrens ist die vorliegend streitige inhaltliche Frage, auf welchen Zeitpunkt im Hinblick auf die Erfüllung der Vorversicherungszeiten abzustellen ist (Zeitpunkt der Beantragung der Witwenrente oder der Altersrente) zu beantworten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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