L 2 SF 5/03 F

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 SF 5/03 F
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung des Antragstellers wird auf 600,- Euro festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antragsteller, Arzt für Chirurgie, wurde in dem Rechtsstreit L 17 RJ 10/00, in dem ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig war, durch Beweisanordnung vom 12. November 2002 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. In dem gerichtlichen Begleitschreiben vom selben Tage heißt es u.a.:

"Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG). Sollten aus dringenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuss von 600,- Euro übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen. Vor der weiteren Bearbeitung des Gutachtens warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten zu erstatten ist oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtenauftrages zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten für die weitere Bearbeitung werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen".

Am 21. Januar 2003 erstattete der Antragsteller nach Auswertung der ihm übersandten Unterlagen und nach einer ambulanten Untersuchung der Klägerin das 30 Seiten umfassende Gutachten, für das er mit Liquidation vom 21. Januar 2003 eine Entschädigung von 760,77 Euro (461,- Euro zuzüglich Anfertigung von Röntgenaufnahmen und sonstige Nebenkosten, 16 % Umsatzsteuer) geltend machte.

Die Kostenfestsetzungsstelle des Gerichts setzte mit Schreiben vom 19. März 2003 die Entschädigung auf den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss von insgesamt 600,- Euro fest. Mit Schreiben vom 4. April 2003 beantragte der Antragsteller die richterliche Festsetzung der Entschädigung. Er trägt vor, der für das Gutachten liquidierte Betrag von 461,- Euro zuzüglich Nebenkosten habe dem Vorschuss entsprochen. Zu der Überschreitung sei es durch die Anfertigung der Röntgenaufnahmen, deren Notwendigkeit sich erst während der Untersuchung ergeben habe, gekommen. Weiterhin müsse beachtet werden, dass er die Umsatzsteuer abführen müsse, so dass diese nicht Bestandteil seiner Entschädigung sei.

Der Antragsgegner beantragt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats, die Entschädigung auf 600,- Euro festzusetzen.

Auf den gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG zulässigen Antrag des Sachverständigen auf gerichtliche Entscheidung wird die Entschädigung einschließlich der Schreibgebühren und der Umsatzsteuer auf 600,- Euro festgesetzt.

Einem Anspruch auf höhere Entschädigung steht nach der einhelligen Rechtsprechung der Landessozialgerichte, der sich der Senat angeschlossen hat (u.a. Beschluss vom 11. September 2000, L 2 SF 3/00 F) entgegen, dass ein nach § 109 SGG bestellter Sachverständiger, dessen Entschädigungsanspruch den hinterlegten Kostenvorschuss erheblich überschreitet und der die ihm erteilten Auflagen hinsichtlich der Kosten des Gutachtens nicht beachtet hat, über den hinterlegten Kostenvorschuss hinaus nicht entschädigt werden kann. Zwar ergibt sich eine solche Beschränkung des Entschädigungsanspruchs nicht unmittelbar aus den gemäß § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 413 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Entschädigungsanspruch anzuwendenden Vorschrift des ZSEG. Es entspricht jedoch gefestigter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass bei Gutachten nach § 109 SGG hinsichtlich der Entschädigung von Mehrkosten bei Überschreitung des festgesetzten Kostenvorschusses die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Folgen der Überschreitung des Kostenanschlages im Werkvertragsrecht (§ 650 Abs. 2 BGB) oder im Auftragsrecht bei Abweichung von Weisungen (§ 665 BGB) entsprechende Anwendung finden (vgl. Beschluss des Senats vom 11. September 2000 m.w.N.). Nach § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Sachverständige verpflichtet, das Gericht zu verständigen, wenn die voraussichtlichen Kosten seiner Tätigkeit den angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Bei einem auf § 109 SGG beruhenden Gutachtenauftrag besteht eine besondere Verpflichtung des Sachverständigen zur Anzeige einer Überschreitung des Kostenvorschusses gegenüber dem Kläger. Da dieser das Risiko eingeht, die Kosten des von ihm beauftragten Gutachtens selbst tragen zu müssen, wird seine Entscheidung, auf der Einholung des Gutachtens zu bestehen oder davon Abstand zu nehmen, in der Regel auch von der Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig sein. Verletzt der Sachverständige die ihm nach § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO obliegende Mitteilungspflicht, hat er keinen Anspruch auf den den Vorschuss übersteigenden Teil der Entschädigung. In dem vorliegenden Fall ist der Sachverständige in dem Begleitschreiben vom 2. November 2002 auf die Mitteilungspflicht ausdrücklich hingewiesen worden. Dieser Pflicht hat er nicht genügt. Soweit er ausführt, zu der Überschreitung sei es durch die Fertigung von Röntgenaufnahmen, deren Notwendigkeit sich erst bei der Untersuchung ergeben habe, gekommen, so ist dies gerade der von dem Hinweisschreiben angesprochene Fall, dass sich die Verteuerung im Laufe der Bearbeitung bzw. Untersuchung ergibt. Der Sachverständige soll diese dann einstellen, das Gericht benachrichtigen und dessen Entscheidung abwarten. Soweit der Antragsteller meint, die von ihm in Höhe von 16 % der Entschädigung abzuführende Umsatzsteuer zähle nicht, weil sie ihm nicht für seine Arbeit zugute komme, sondern an das Finanzamt abzuführen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige in dem Hinweisschreiben - entsprechend dem bereits erläuterten Schutzzweck der Begrenzung zugunsten des Klägers - ausdrücklich bei Überschreitung des Vorschusses durch "die gesamten Kosten" verpflichtet wird, eine Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Damit ist klargestellt, dass unerheblich ist, wem die Beträge zugute kommen.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei und nicht anfechtbar (§ 16 Abs. 2, 5 ZSEG).
Rechtskraft
Aus
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