S 26 AS 1338/14 abgelehnt.

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 26 AS 1338/14 abgelehnt.
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Auslegung einer Erledigungserklärung als Rücknahme

Unterkunftskosten fallen nicht mehr an, wenn der Mieter als Alleinerbe des Vermieters Gläubiger seiner eigenen Mietschuld geworden ist

Die Kosten für die Verarbeitung der Asche des Erblassers zu einem Rohdiamanten zum Zwecke der häuslichen Verwahrung in einer Schatulle, können nicht als Kosten der zugeflossenen Erbschaft, die als Einkommen nach § 11 SGB II auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch des Alleinerben anzurechnen ist, abgesetzt werden.

Auf Arbeitslosgengeld II kann nicht nach § 46 SGB I verzichtet werden, wenn es bereits ausgezahlt ist.
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden über die bereits erfolgte Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Widerspruchsverfahren nicht weiter erstattet.

3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird auch für das hinzuverbundene Verfahren S 26 AS 2188/14 abgelehnt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld II in den Monaten Januar, Februar und Juni 2012. Weiter wendet sie sich gegen einen Aufhebungsbescheid, mit dem bereits bewilligte Leistungen für die Monate März bis Juni 2012 aufgehoben wurden, wobei im Monat Juni 2012 auf einen Neuantrag der Klägerin wieder Leistungen bewilligt worden waren.

Die Klägerin befindet sich seit 2005 im Leistungsbezug des Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängers. Die Nutzung ihrer Wohnung beruhte bis zum Ableben des Hauptmieters R. W. am 13.1.2012 auf einem Untermietvertrag mit diesem aus dem Jahre 1995. Die Miete betrug zu Beginn 160,00 DM. Die Miete, in der diverse Kosten für die Nutzung von Wohnungseinrichtungen enthalten waren, wurde in der Folge wiederholt erhöht.

Der Versuch eines Hausbesuchs durch den Außendienst des Beklagten am 26.10.2006, der der Prüfung galt, ob die Klägerin sowie R. W. eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, scheiterte (Bl. 84). Infolge von Gerichtsentscheidungen des Sozialgerichts Chemnitz in Eil- und Hauptsacheverfahren, ging der Beklagte in der Folge vom Nichtbestehen einer Bedarfsgemeinschaft aus.

Mit Datum vom 2.10.2011 änderten die Klägerin und R. W. den Untermietvertrag erneut (Bl. 465/566). Es wurde vereinbart, dass die Klägerin ab dem 1.12.2012 320,45 EUR an R. W. zahlt. Unter anderem sollte die Klägerin für Strom und Wasser 50,00 EUR zahlen.

Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 25.11.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum zwischen 1.1.2012 und 30.6.2012 monatliche Leistungen in Höhe von 590,20 EUR. An Unterkunftskosten wurden zunächst 216,20 EUR anerkannt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 5.12.2011 Bezug genommen (Bl. 471/572).

Am 13.1.2012 verstarb R. W., die Klägerin wurde dessen testamentarische Alleinerbin (Erbschein Amtsgericht – Nachlassgericht – A. vom 11.3.2012). Der Verstorbene hatte die Klägerin bereits in einem notariellen Testament vom 27.1.1997 zur Alleinerbin bestimmt. In einem handschriftlichen Testament aus dem Jahre 2009 wiederholte er diese Verfügung. Die sterblichen Überreste von R. W. ließ die Klägerin am 20.1.2012 einäschern. Hierfür wandte sie 270,00 EUR auf (Rechnung der Fa. F. vom 20.1.2012). Für das eingeschaltete Bestattungsunternehmen wandte die Klägerin 1.406,21 EUR auf (Rechnung des Bestattungsunternehmens G. vom 30.1.2012). Zum Preis von 3.918,00 EUR (einschließlich Schatulle, Auftragsbestätigung der Fa. A. in L.) ließ sie aus der Verbrennungsasche von R. W. einen Rohdiamanten von 0,4 Karat fertigen, den sie seither Zuhause aufbewahrt.

Mit Änderungsbescheid vom 16.1.2012 erhöhte der Beklagte die monatlichen Leistungen für die Klägerin auf 594,45 EUR, indem er noch Müllgrundgebühren für das Jahr 2012 in Höhe von monatlich 4,26 EUR als weitere Kosten der Unterkunft berücksichtigte (Bl. 537/639).

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.2.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung wies sie auf ihre Verpflichtung zur Mietzahlung von 320,45 EUR hin, die in voller Höhe zu übernehmen sei.

Mit Veränderungsmitteilung vom 27.2.2012 zeigte die Klägerin an, dass sie ab 1.3.2012, befristet bis 28.2.2015, eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der Stadtverwaltung A. aufnehmen werde. Die erste Lohnzahlung in Höhe von 900,00 EUR brutto werde voraussichtlich zum 10.4.2012 erfolgen.

Am 1.3.2012 überwies die Klägerin das auf ihrem Konto für den Monat März 2012 bereits gutgeschriebene Arbeitslosengeld II wieder zurück an den Beklagten.

Unter Bezugnahme auf die Aufnahme der Tätigkeit zog die Klägerin mit Schreiben vom 13.3.2012 (Bl. 651) ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II mit Wirkung vom 1.3.2012 an zurück. Sie wies darauf hin, dass sie das Arbeitslosengeld II bereits zurück überwiesen habe. Sie sei der Meinung, dass es ihr wegen ihres Gehalts ab dem 1.3.2012 nicht mehr zustehe, auch wenn sie ihre erste Gehaltszahlung erst am 10.4.2012 erhalte.

Am 13.3.2012 sprach die Klägerin persönlich beim Beklagten vor und erklärte nochmals, für die Dauer ihrer Beschäftigung kein Arbeitslosengeld II in Anspruch nehmen zu wollen. Auf den über diese Vorsprache von der betreffenden Mitarbeiterin S. S. am 14.3.2012 gefertigten Vermerk wird wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 551/653).

Mit Bescheid vom 15.3.2012 hob der Beklagte unter Bezugnahme auf die Erklärungen der Klägerin die Bewilligungsentscheidung mit Wirkung vom 1.3.2012 auf (Bl. 555/657).

Am 12.3.2012 schloss die Klägerin über ihre Wohnung selbst einen Nutzungsvertrag mit dem Eigentümer mit Mietbeginn ab dem 1.4.2012 ab (AWG A. Wohnungsgenossenschaft eG, Bl. 585/687). Vereinbart wurde eine Nutzungsgebühr in Höhe von insgesamt 311,70 EUR (Grundnutzungsgebühr 211,70 EUR, kalte Betriebskosten 43,00 EUR, Heizung und Warmwasser 57,00 EUR).

Im März 2012 gingen folgende Rückzahlungen aus dem Verkauf von Investment-Fonds-Anteilen aus dem Nachlass des R. W. auf dem Konto der Klägerin ein:

D.-Liquiditätsplan: 418,20 EUR D.-Euroland Balance 1.083,77 EUR D. TF 2.380,44 EUR Gesamt: 3.882,41 EUR

Am 20.3.2012 ging eine Zahlung von 1.544,70 EUR aus der Auflösung eines Kontos von R. W. auf dem Konto der Klägerin ein.

Nach Kündigung eines Bausparvertrags beim D. ging des Weiteren am 22.3.2012 eine Zahlung in Höhe von 4.322,53 EUR auf dem Konto der Klägerin ein. Eine weitere Zahlung aus der Auflösung eines Bausparvertrags bei der L. AG ging am 30.3.2012 in Höhe von 1.693,02 EUR auf ihrem Konto ein. Die Gesamthöhe der genannten Zahlungseingänge betrug 11.442,66 EUR.

Im Monat März 2012 tätigte die Klägerin erhebliche Ausgaben insbesondere für die Anschaffung einer Küche sowie anderer Möbel. Am Ende des Monats März 2012 befanden noch 2.122,78 EUR auf dem Girokonto der Klägerin (Bl. 609/711).

Mit Schreiben vom 29.5.2012 kündigte der Arbeitgeber der Klägerin das seit 1.3.2012 bestehende Beschäftigungsverhältnis mit ihr in der Probezeit zum 15.6.2012.

Am 5.6.2012 beantragte die Klägerin erneut Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte der Beklagte zunächst wegen fehlender Mitwirkung mit Bescheid vom 12.5.2012 ab.

Mit vorläufigem Leistungsbescheid vom 29.6.2012 bewilligte er der Klägerin in der Zeit vom 1.6.2012 bis 30.11.2012 schließlich wie folgt vorläufig Leistungen (s. Bl. 936): 06/12: 226,75 EUR (hier floss noch Mai-Gehalt ihres ehemaligen Arbeitgebers) 07/12: 497,99 EUR (hier floss noch Teilgehalt-Juni) 08/12 bis 11/12: 689,22 EUR An Kosten der Unterkunft wurden dabei 315,22 EUR zugrunde gelegt (Vorauszahlungen: 311,70 EUR plus 3,52 EUR Müllgrundgebühren).

Mit Änderungsbescheid vom 8.7.2013 (Bl. 880, 943) bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2012 bis 29.2.2012 monatliche Leitungen in Höhe von 684,45 EUR, indem er Kosten der Unterkunft in Höhe von nunmehr 310,45 EUR monatlich anerkannte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9.7.2013 (Bl. 883) wies er im Übrigen den Widerspruch vom 15.2.2012 zurück. 8/10 der notwendigen Aufwendungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren könnten auf Antrag erstattet werden. In der Begründung wies der Beklagte auf die bestandskräftige Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung aufgrund des Aufhebungsbescheides vom 15.3.2012 mit Wirkung ab dem 1.3.2012 hin.

Anzumerken ist, dass die Kosten aus dem Widerspruchsverfahren Anfang 2015 in Höhe von 247,52 EUR an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gezahlt wurden.

Am 12.8.2013 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Chemnitz – S 26 AS 3830/13 – erhoben mit der sie zunächst beantragt hat,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16.1.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8.7.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.7.2013 zu verpflichten, Leistungen im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt in einer Stellungnahme vom 4.11.2013 unter Bezugnahme auf den seiner Meinung nach bestandskräftig gewordenen Aufhebungsbescheid vom 15.3.2012 aus, dass sich die vorliegende Klage nur auf die Monate Januar und Februar 2012 beziehen könne.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 23.10.2013 weiter ausgeführt, dass der Beklagte sie nicht über die Rechtslage hinsichtlich des Zuflussprinzips aufgeklärt habe. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien die Leistungen für den Monat März 2012 nachzuzahlen.

Mit weiteren Schreiben im Klageverfahren 26 AS 3830/13 vom 3.12.2013 hat die Klägerin ausdrücklich die Überprüfung des Bescheides vom 15.3.2012 beantragt, obgleich dieser ihrer Auffassung nach Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach Widerspruch vom 15.2.2012 geworden sei.

Mit Bescheid vom 8.1.2014, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, lehnte der Beklagten den "Antrag vom 23.10.2013 auf Überprüfung des Bescheides vom 15.3.2012 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)" ab (Bl. 933). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug genommen.

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 8.1.2014 im Klageverfahren 26 AS 3820/13 den Erlass des Überprüfungsbescheides vom 8.1.2014 mit.

Darauf hin hat die erkennende Kammer mit Schreiben vom 14.1.2014 beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefragt, ob sich die vorliegende Klage erledigt habe.

Hierauf teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 10.2.2014 mit, dass der Beklagte den prozessualen Anspruch auf Verbescheidung der Klägerin mit Bescheid vom 8.1.2014 anerkannt habe. Das Anerkenntnis werde angenommen. Der Rechtsstreit habe sich damit erledigt. Es werde beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Die erkennende Kammer hat die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wege der Auslegung als Klagerücknahme gewertet und dementsprechend das Verfahren 26 AS 3830/13 als abgeschlossen betrachtet. Auf die Anträge der Klägerin hat die Kammer noch über Prozesskostenhilfe und Kosten mit Beschlüssen vom 18.2.2014, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, entschieden.

Darauf hin hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.3.2014 beantragt,

festzustellen, dass sich der Rechtsstreit nicht durch angenommenes Anerkenntnis erledigt hat.

Das Verfahren ist auf diesen Antrag hin unter dem Aktenzeichen 26 AS 1338/14 fortgeführt worden.

Der Beklagte ist der Fortführung der Klage entgegen getreten.

Gegen den Überprüfungsbescheid vom 8.1.2014 legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten ebenfalls mit Schreiben vom 10.2.2014 Widerspruch ein (Bl. 953), auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5.5.2014 (Bl. 955) mit der Begründung zurück, die Klägerin habe wirksam auf Arbeitslosengeld II verzichtet. Sie sei ausdrücklich auf die Rechtslage hinsichtlich des Zuflussprinzips hingewiesen worden.

Am 21.5.2014 hat die Klägerin auch Klage hinsichtlich des Aufhebungsbescheides vom 15.3.2012 – 26 AS 2188/14 – erhoben. Sie führt im Wesentlichen aus, dass ein Verzicht der Klägerin auf die bereits ab März 2012 bewilligten Leistungen nicht wirksam erklärt worden sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 2.15.2014 Bezug genommen.

Er geht von der Wirksamkeit der Verzichtserklärung aus. Ansonsten würde zu berücksichtigen sein, dass der Klägerin Mittel aus der Erbschaft zugeflossen sein. Dafür, dass die Klägerin über erhebliche Mittel verfügt habe, zeige der Umstand, dass sie allein für die Transformierung der Asche des verstorbenen R. W. 3.918,00 EUR aufgewendet habe.

Mit Schreiben vom 15.3.2015 hat die Klägerin nochmals unter Vorlage von Kontoauszügen vorgetragen, dass kein anrechenbares Erbe vorhanden gewesen sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen.

Am 16.3.2016 hat die mündliche Verhandlung vor der 26. Kammer des Sozialgerichts Chemnitz stattgefunden. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird wegen der näheren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand Bezug genommen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung die Streitsachen 26 AS 1338/14 und 26 AS 2188/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens 26 AS 1338/14 verbunden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16.1.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8.7.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.7.2013 zu verpflichten, Leistungen im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen,

den Aufhebungsbescheid vom 15.3.2012 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 8.1.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.5.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird wegen der näheren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Behördenakte (Bl. 1 - 1096) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der sich daran anschließenden Kammerberatung waren. Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Kammerberatung war weiterhin die Akte des Nachlassgerichts am Amtsgericht A. zur Nachlassangelegenheit des R. W. – VI 0000/12.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat hinsichtlich keiner der beiden zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge Erfolg.

Ob die Klageabweisung hinsichtlich des kombinierten Anfechtungs- und Leistungsbegehrens bezüglich des Zeitraums vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 schon daraus folgt, dass festzustellen ist, dass das Verfahren aufgrund der schriftlichen Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beendet worden ist, braucht nicht abschließend geklärt zu werden. Die Klage hat schon jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II-Leistungen in den Monaten März bis Mai 2012 bzw. höhere Leistungen in den Monaten Januar, Februar und Juni 2012 hat. Die Aufhebung des Arbeitslosengeldes für die Monate März bis Mai 2012 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die – nach Neuantrag – für Juni 2012 gewährte Leistung fehlt der diesbezüglichen Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 15.3.2012 überdies das Rechtsschutzbedürfnis.

Angemerkt sei allerdings vorab, dass einiges für die Feststellung spricht, dass die Klage gegen den Änderungsbescheid vom 16.1.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.7.2013 – S 26 AS 3830/13 – durch Rücknahmeerklärung vom 10.2.2014 abgeschlossen ist.

Hiervon war die Kammer noch in ihrer Kosten- und Prozesskostenhilfe-Entscheidung jeweils vom 18.2.2014 ausgegangen. Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen. In dem Schreiben des Beklagten vom 8.1.2014 in Verbindung mit dem Überprüfungsbescheid vom 8.1.2014 lag zwar kein Anerkenntnis, dessen Annahme zur Erledigung des Rechtsstreits nach § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – hätte führen können. Die Erledigungserklärung vom 10.2.2014 war in ständiger Praxis der Kammer, die auch vom Prozessbevollmächtigten in ähnlichen Sachverhaltskonstellationen nie beanstandet wurde, aber als Rücknahme auszulegen.

Die Kammer hat auf das Schreiben des Beklagten vom 16.12.2013, dem der Bescheid vom 8.1.2014 beigefügt war, beim Kläger-Bevollmächtigten angefragt, ob das Verfahren damit erledigt sei. Sie hat ausdrücklich nicht nach der Annahme eines Anerkenntnisses gefragt, weil ein solches weder erklärt wurden noch inhaltlich vorlag. Die Anfrage wurde aus Anlass des Bescheides sowie dessen nachvollziehbaren Inhalts gestellt und im Hinblick darauf, dass im Widerspruchsverfahren eine für die Klägerin sehr günstige Kostenentscheidung getroffen wurde. Nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage hatte die weitere Klage schon im Hinblick auf die Verzichtserklärung der Klägerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Diese Anfrage des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar in Form der Annahme eines – tatsächlich nicht abgegebenen – Anerkenntnisses beantwortet; er hat aber zugleich ausgeführt, dass der Rechtsstreit damit erledigt sei. Diese Erklärung bezog sich zwar seinem Wortlaut ausdrücklich auf ein angenommenes Anerkenntnis, jedoch war diese Erklärung nach den Gesamtumständen so auszulegen, dass sie als Abschlusserklärung gewertet werden durfte, auch wenn sich das Verfahren tatsächlich nicht durch Annahme eines Anerkenntnisses erledigt hat. Dafür spricht schon, dass sofort Kostenentscheidung beantragt wurde. Eine Klarstellung, dass das Verfahren ausdrücklich nur als angenommenes Anerkenntnis erledigt sein sollte, ist ausdrücklich nicht vorgenommen worden. Eine solche Klarstellung hätte sich hier jedoch schon deshalb aufgedrängt, weil die Kammer in ihrer Anfrage nicht nach der Annahme eines Anerkenntnisses, sondern nach der Erledigung des Verfahrens gefragt hatte.

Abgesehen von der generellen Schwierigkeit, Erklärungen der beklagten Verwaltung in Bezug auf den Streitgegenstand überhaupt als materielles Voll-Anerkenntnis zu bewerten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Aufl. 2014, RdNr. 20 zum § 101), hätte im Übrigen ein materielles Anerkenntnis auch dann nicht vorgelegen, wenn es sich hier um eine Untätigkeitsklage gehandelt hätte. Der Kläger-Bevollmächtigte hat selbst wiederholt in anderen bei der Kammer anhängig gewesenen Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass er auch dann, wenn das Gericht nicht von einer Erledigung durch Annahme eines Anerkenntnisses ausgehen sollte, das Verfahren in jedem Fall erledigt sein solle. So war dies etwa bei Untätigkeitsklagen der Fall, bei denen der Prozessbevollmächtigte, anders als das Gericht, regelmäßig von einem Anerkenntnis im Falle des Tätigwerdens durch Bescheidung des Antrags bzw. des Widerspruchs i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG ausgeht. Ähnliche lautende Erklärungen, die in anderen Verfahren abgegeben wurden, wertete und wertet die Kammer daher in ständiger Praxis, die vom Prozessbevollmächtigten bislang nicht beanstandet wurde, als abschließende Erledigungserklärungen mit der Folge, dass die Verfahren als abgeschlossen statistisch ausgetragen wurden.

An seinem Erklärungsverhalten musste sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht nur hier festhalten lassen, vielmehr ergibt sich aus den genannten Umständen, dass auch hier bewusst wieder eine solche Erklärung abgegeben werden sollte. Der Prozessbevollmächtigte hat hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Verfahren auch dann für erledigt betrachtet, wenn das Gericht nicht von einem angenommenen Anerkenntnis ausgeht. Weshalb dies letztlich der Fall war, musste nicht überprüft werden. Das Gericht ist nicht in der Pflicht, sich nach Abgabe von Erledigungserklärungen auf Motivsuche für diese Erklärung zu begeben.

Dass nicht ganz passgenaue Formulierungen zur Beendigung sozialgerichtlicher Verfahrens gewählt werden, ist nichts Ungewöhnliches. Es kommt häufiger vor, dass Rücknahmen verklausuliert werden, um das Abstandnehmen von einem wenig erfolgversprechenden Verfahren in einem "milderen Licht" erscheinen zu lassen. Entscheidend ist ein aus der gewählten Formulierung klar erkennbarer Wille, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen, wie er hier vorlag.

Diese Prozesserklärung konnte auch nicht wirksam angefochten werden. Eine Anfechtung prozessualer Abschlusserklärungen ist nur in sehr engen Grenzen zulässig, wenn etwa of-

fensichtlich ist, dass eine Erklärung dieses Inhalts im Sinne eines offenkundigen Erklärungs- oder Inhaltsirrtums nicht abgegeben werden sollte. Dies kann der Fall sein, wenn eine Verwechslung von verschiedenen Verfahren offensichtlich ist. Diese Umstände waren hier nicht gegeben. Weder unterlag der Prozessbevollmächtigte einem Erklärungs- noch einem Inhaltsirrtum. Der Prozessbevollmächtigte irrte sich nicht über den Inhalt der verfahrensbeendigenden Erklärung. Er musste wissen, dass die Art und Weise seiner Erklärung zur Beendigung des Verfahrens führen würde. Eine offensichtliche und leicht erkennbare Verwechslung etwa mit einer anhängigen Untätigkeitsklage lag nicht vor. Dass sich der Prozessbevollmächtigte sich möglicherweise über den Anlass der Erledigung und damit über das Motiv für diese Erklärung irrte, ist als unbeachtlicher Motivirrtum zu bewerten. An der Wirksamkeit seiner gewollten Erledigungserklärung kann dies nichts ändern.

Abschließend muss die Kammer die genannten Gesichtspunkte jedoch nicht bewerten, da die auf Mehrleistungen bzw. Leistungen in den Monaten Januar bis Juni 2012 gerichtete Klage ohnehin in der Sache keinen Erfolg hat. Dies gilt auch für die hinzuverbundene Klage gegen die ablehnende Überprüfungsentscheidung hinsichtlich des Aufhebungsbescheids vom 15.3.2012.

Höhere als die mit Änderungsbescheid vom 8.7.2013 in Höhe von 310,45 EUR bewilligten Unterkunftskosten kann die Klägerin für die Monate Januar und Februar 2012 nicht beanspruchen. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin als Alleinerbin des Hauptmieters überhaupt die Miete für diesen Monat schuldete oder diese tatsächlich noch gezahlt hat – die vorgelegte Quittungskopie enthält keine Angabe eines Verwendungszwecks – weist die letzte "Untermietvereinbarung" vom 2.10.2011 50,00 EUR für Strom und Wasser aus. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, dass der Hauptmieter R. W. die Kosten für diese Versorgungsleistungen übernommen hat und die Klägerin pauschal mit dieser Summe die Hälfte der Kosten ausgleichen sollte. Damit entfallen mindestens 25,00 EUR auf die Haushaltsstromrechnung des Hauptmieters. Haushaltsstrom wird jedoch mit dem Regelbedarf abgegolten und ist kein Bestandteil der Unterkunftskosten. Somit hätte die Klägerin höchstens einen Anspruch auf Unterkunftskosten in Höhe von 295,45 EUR haben können. Tatsächlich hat der Beklagte 310,45 EUR und damit 15,00 EUR zu viel übernommen.

Für den Monat Februar 2012 ist allerdings schon nichts für einen Anspruch der Klägerin auf Unterkunftskosten erkennbar. Für ihren Vortrag, sie habe "vorsorglich" im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Hauptmieters (AWG eG) im Voraus Endes des Jahres 2011 oder Anfang des Jahres 2012 drei Monatsmieten für Januar bis März 2012 gegen Quittung bezahlt, liegt kein Nachweis vor. In Anbetracht der Gesamtumstände ist dieser Vortrag auch nicht glaubhaft. Nachvollziehbare wirtschaftliche oder persönliche Gründe für eine solche Vorauszahlung sind nicht erkennbar. Vielmehr stellte sich die Frage, wie die Klägerin als Leistungsempfängerin in der Lage war, eine solche Vorauszahlung zu leisten. Auch musste sie gerade wegen des Gesundheitszustandes von R. W. damit rechnen, nach dessen Ableben als dessen womögliche Partnerin oder als Erbin nochmals aus dem Hauptmietverhältnis in Anspruch genommen zu werden (vgl. § 563 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 564 BGB).

Wenn die Klägerin überdies vorfristig Miete gezahlt hat, geht sie das Risiko ein, dass den Beklagten im Monat der Fälligkeit keine Verpflichtung trifft, die Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Nachdem im SGB II geltenden Monatsprinzip (vgl. BSG, Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R) werden die im konkreten Monat anfallenden und fälligen Bedarfe übernommen. Der Beklagte hat die Kosten einer gemieteten Unterkunft für die Monate zu übernehmen, für die der Hilfebedürftige einem Zahlungsbegehren aus einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung ernsthaft ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.9.2009 – B 4 AS 8/09 R). Dafür ist in Bezug auf die geltend gemachte Verpflichtung aus dem Untermietverhältnis für den Monat Februar 2012 nichts ersichtlich. Da die Klägerin im Januar 2012 im Wege der Universalsukzession nach § 1922 BGB Alleinerbin des R. W. geworden ist, war sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Miete für den Monat Februar zugleich Gläubigerin und Schuldnerin des "Untermietvertrags". Da man sich selbst nichts schulden kann, bestand aus der "Untermietvereinbarung" vom 2.10.2011 keinerlei Zahlungsverpflichtung der Klägerin mehr. Damit musste auch der Beklagte diesbezüglich keine Unterkunftskosten mehr übernehmen.

Dafür, dass die Klägerin als Partnerin des verstorbenen W. nach § 563 Abs. 1 Satz 2 BGB oder als Erbin nach § 564 BGB vom Eigentümer der Wohnung in Anspruch genommen wurde, ist nach den Umständen allerdings weder etwas vorgetragen noch sonst etwas erkennbar. Die Klägerin will ja nach wie vor, auch trotz der mit erheblichem Gewicht gegen diese Aussage sprechenden Umstände, die sich insbesondere nach dem Ableben des R. W. ergeben haben, keine Partnerin oder Lebensgefährtin des R. W. (hiervon ist in der Nachlassakte die Rede) gewesen sein. Die Klägerin hat im März 2012 einen eigenen Nutzungsvertrag mit dem Vermieter der Genossenschaftswohnung (AWG-A. Wohnungsgenossenschaft eG) mit Mietbeginn ab 1.4.2012 geschlossen. Für den Zeitraum vorher sind Mietzahlungen der Klägerin aus dem ggf. auf sie übergegangenen Mietverhältnis des R. W. nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst hat hier ausdrücklich nur die Forderung aus ihrem Untermietvertrag geltend gemacht.

Zwar ist auf dem Kontoauszug Nr. 21 aus 2012 unter einer Lastschriftabbuchung vom 15.5.2015 zu einer Mietforderung vom 15.5.2012 in Höhe von 223,40 EUR (Bl. 603/705) gegenüber der AWG eG vom 15.5.2012 der handschriftliche Vermerk "Miete alt" angebracht. Ein durchgreifender Hinweis auf etwaige Altforderungen aus dem Hauptmietverhältnis für den Monat Februar ist dies jedoch nicht. Hiergegen spricht schon der Verwendungszweck "Mietforderung vom 15.5.2012". Selbst wenn es sich um die Hauptmiete aus dem Monat Februar handeln würde, wäre dieser Betrag durch die vom Beklagten gezahlten 310,45 EUR mehr als gedeckt.

Hinsichtlich des Monats März 2012 bestehen keine Leistungsansprüche der Klägerin. Dies folgt zwar – jedenfalls für diesen Monat – nicht bereits aus ihrer als Verzichtserklärung im Sinne von § 46 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I – auszulegenden schriftlichen Erklärung vom 13.3.2012. Denn es kann nur auf entstandene Ansprüche, die nicht bereits erfüllt waren, verzichtet werden (vgl. Mrozynski, SGB I, Kommentar, 4. Auflage 2010, RdNr. 9 zu § 46). Hier war bereits die Leistung für den Monat März ausgezahlt worden. Daran kann nichts ändern, dass die Klägerin diese Leistung wieder zurückgezahlt hat.

Indes verfügte die Klägerin im März 2012 über Einkommen, das über ihrem Bedarf lag. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin aus eigener oder übernommener Verpflichtung Unterkunftskosten hatte. Der Bedarf der Klägerin wäre mit oder ohne Unterkunftskosten gedeckt gewesen. Ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge flossen der Klägerin aus ihrer Erbschaft im Monat März 2012 in Form von Zahlungen aus dem Verkauf von Investment-Fonds-Anteilen und der Auflösung eines Bankkontos des Erblassers vier Einzelzahlungen in einem Gesamtumfang von 5.427,11 EUR zu (vgl. BSG, Urteil vom 25.1.2012 – B 14 AS 101/11 R; SächsLSG, Urteil vom 21.2.2011 – L 7 AS 724/09 zur Bewertung einer Erbschaft als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II).

Dazu hatte die Klägerin einen Bausparvertrag beim D. AG aufgelöst. Die Zahlung von 4.322,53 EUR floss der Klägerin am 22.3.2012 ebenfalls zu. In dieser Zahlung sind Zins- und Gutschriften in Höhe von 506,55 EUR enthalten, die – anders als das Bausparguthaben in Höhe von 3.815,98 EUR selbst, das wohl geschütztes Vermögen ist – als Einkommen zu berücksichtigen ist. Insgesamt flossen der Klägerin aus diesen Zahlungen zu berücksichtigende Einnahmen in einer Gesamthöhe von 5.933,66 EUR zu. Ausweislich der Nachlassakte zählte zur Erbschaft noch ein Kraftfahrzeug Ford Focus, dessen Wert mit 3.000,00 EUR angegeben wurde. Damit flossen der Klägerin im März 2012 Einkünfte von fast 9.000,00 EUR zu (8.933,66 EUR).

Von den aus ihrer Erbschaft zugeflossenen Mitteln waren noch die im Zusammenhang mit der Erbschaft angefallenen notwendigen Kosten abzuziehen. Dazu zählte die Rechnung des Bestattungsunternehmens G. vom 30.1.2012 in Höhe von 1.406,21 EUR, die Rechnung der Fa. F. vom 20.1.2012 in Höhe von 270,00 EUR und die Gebühren in Höhe von 64,00 EUR für das Nachlassgericht. Abzüglich dessen verblieben der Klägerin aus ihren Einnahmen 7.193,45 EUR zur Deckung ihres Lebensunterhalts im Monat März 2012.

Soweit die Klägerin entsprechend der Auftragsbestätigung der Fa. A. in L. Kosten für die Fertigung eines Rohdiamanten von 0,4 Karat aus der Verbrennungsasche von R. W. hatte (offenbar fielen diese Kosten Ende des Jahres 2012 an), handelt es sich hierbei nicht um abzugsfähige Kosten von der Erbschaft. Derartige Kosten sind, ungeachtet der Frage der Angemessenheit, bereits deshalb nicht anerkennungsfähig, weil die Klägerin mit dieser Form der Behandlung der Asche des Verstorbenen, unabhängig von ethischen und Fragen der Menschenwürde, gegen Sächsisches Bestattungsrecht verstößt. Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung können Kosten für Handlungen mit dem Ziel der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen nicht geltend gemacht bzw. anerkannt werden, die von der Rechtsordnung an anderer Stelle missbilligt und sogar mit Bußgeldandrohung sanktioniert werden. Das ist hier aber der Fall.

Das Sächsische Bestattungsrecht normiert eine Bestattungspflicht. Wird eine Feuerbestattung vorgenommen als Form der Bestattung, ist die Asche auf einem Bestattungsplatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Sächsisches Bestattungsgesetz beizusetzen. Zu Bestattungsplätzen gehört nicht die Verwahrung der Asche in einer privaten Wohnung. Schon gar nicht erscheint nach dem Sächsischen Bestattungsgesetz die diese "Verwahrung" vorbereitende Verarbeitung der Asche zu einem Diamanten zulässig, da die Asche zu bestatten ist. Selbst wenn man eine Wohnung als privaten Bestattungsplatz im Sinne des Sächsischen Bestattungsgesetzes anerkennen würde, wäre die Unterbringung genehmigungspflichtig (vgl. § 3 Abs. 4 Sächsisches Bestattungsgesetz). Schon die Anlage eines privaten Bestattungsplatzes ist genehmigungspflichtig (vgl. § 1 Abs. 3 Sächsisches Bestattungsgesetz). Über derartige Genehmigungen verfügt die Klägerin, gemessen an den Angaben, die sie hierzu in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, offensichtlich nicht. Die Klägerin dürfte damit ordnungswidrig i.S. von § 23 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Sächsisches Bestattungsgesetz handeln. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Sächsisches Bestattungsgesetz kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. Verstößt demnach die Klägerin mit der Verarbeitung der Asche und deren Verwahrung bei sich Zuhause gegen Sächsisches Bestattungsrecht, verbietet dies eine Anerkennung der hierfür angefallenen Kosten als Abzugsposten von der Erbschaft im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch den Beklagten.

Die Kosten für die von der Klägerin Anfang März 2012 gekauften Küche, die mit offenbar mit Lastschrift vom 27.2.2012 in Höhe von 5.279,00 EUR bezahlt wurde, kann die Klägerin ebenfalls nicht von der zugeflossenen Erbschaft absetzen. Es handelt sich schon um keine Ausgaben, die durch den Erbfall verursacht wurden. Sie sind auch keine im Wege der Universalsukzession übernommene Verbindlichkeit des Erblassers (vgl. § 1967 BGB). Derartige Schulden wären im Übrigen auch deshalb nicht anrechenbar, weil es sich um eine grundsätzlich unbeachtliche Tilgung privater Schulden handelte, die gegenüber der Pflicht des Betroffenen, zugeflossene Mittel zur Vermeidung der Inanspruchnahme öffentlicher Grundsicherungsleistungen zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen, nachrangig sind (vgl. BSG, Urteil vom 12.6.2013 – B 14 AS 73/12 R). Sofern die Klägerin den Kauf als mietrechtliche Verpflichtung aus dem DDR-Nutzungsvertrag aus dem Jahre 1981 ansieht, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat die Küche für sich gekauft, sie ist ihr Eigentum und nicht, wie aus dem von ihr mit der AWG eG am 12.3.2012 geschlossenen Nutzungsvertrag hervor geht, Eigentum des Vermieters. Ein ähnliches Nutzungsrecht einer vom Vermieter zur Verfügung gestellten Küche wie er im DDR-Nutzungsvertrag noch enthalten war, sieht der eigene Nutzungsvertrag der Klägerin nicht mehr vor. Dafür, dass der Vermieter von R. W. noch eine Ersetzung der DDR-Küche verlangt haben soll, gibt es im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte. Entsprechende Nachweise hat die Klägerin zu keiner Zeit vorgelegt, sie sind auch in den Akten nicht vorhanden. Eine solche Vorstellung erscheint zum einen im Hinblick auf die entsprechende Klausel im Altnutzungsvertrag als auch im Hinblick auf die Abschreibung der alten Küche letztlich mehr als abwegig.

Liegt damit für März 2012 bedarfsdeckendes Einkommen vor, besteht für die Klägerin diesbezüglich kein Leistungsanspruch.

Bezüglich der Monate April und Mai 2012 hat die Klägerin wirksam auf die bewilligten Leistungen nach § 46 Abs. 1 SGB II aufgrund ihrer schriftlichen Erklärung vom 13.3.2012 verzichtet. Die erklärte Antragsrücknahme ist anhand des Gesamtkontextes der Erklärung in Verbindung mit den Umständen als klare Verzichtserklärung zu bewerten. Dass sich die Klägerin als ausgebildete Wirtschaftskauffrau über den Inhalt und die Tragweite der Erklärung nicht im Klaren war, nimmt ihr die Kammer nicht ab. Die Klägerin führte seit Jahren Verfahren gegen den Beklagten unter Inanspruchnahme fachanwaltlicher Hilfe. Weshalb sie ausgerechnet zu dieser wichtigen Frage nicht ihren Anwalt konsultiert, die Möglichkeit der Befragung der Arbeitsvermittlerin ebenfalls nicht in Anspruch genommen hat und nur im Vertrauen auf Informationen "Dritter" die Verzichtserklärung abgegeben haben will, ist schlicht nicht glaubhaft.

Dagegen spricht im Übrigen auch der Gesprächsvermerk vom 14.3.2012 der Arbeitsvermittlerin, wonach sie die Klägerin ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen hat, dass wegen der ersten Lohnzahlung im April an sich im März 2012 noch ein Leistungsanspruch bestehe. Des Weiteren deuten die Form und der Inhalt der schriftlichen Erklärung für die Richtigkeit des Vermerks, wonach die Klägerin dieses Schreiben dort bereits als vorgefertigtes Schreiben vorlegte. Der Inhalt des Schreibens weist ebenfalls zumindest darauf hin, dass sich die Klägerin schon Gedanken über die Problematik der ersten Lohnzahlung erst im April 2012 gemacht hatte. Sie wollte aber mit dem Jobcenter "nichts mehr zu tun haben." Es spricht auf der anderen Seite viel dafür, dass Motiv für die Verzichtserklärung die zu erwartenden Zahlungseingänge aus der Erbschaft bzw. der Verwertung der Lebensversicherung war, um hier eine weitere Verteilung dieser einmaligen Einnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II über ein halbes Jahr zu verhindern.

Letztlich hätte aber auch für die genannten Monate, wie sich aus den gemachten Ausführungen ergibt, zu verteilendes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II vorgelegen, das – auch im Zusammenhang mit den von der Klägerin im April und Mai 2012 erzielten Einkünfte aus Erwerbstätigkeit – bedarfsdeckend war. Der Klägerin standen trotz ihrer erheblichen Ausgaben im März 2012 ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge Anfang April 2012 noch genügend Mittel zur Verfügung, um ihren Bedarf decken zu können. In diesem Monat erzielte sie zudem Einkommen aus ihrer am 1.3.2012 aufgenommenen Erwerbstätigkeit in Höhe von 900,00 EUR brutto und 722,47 EUR netto. Anfang des Monates Mai 2012 wies das Konto der Klägerin ein Plus von 644,43 EUR auf. Dazu befand sich aus der Erbschaft noch der Ford Focus in ihrem Besitz, den sie hätte verwerten können. Im Laufe des Monates erzielte sie zudem erneut Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der genannten Höhe.

Im Monat Juni 2012 hat die Klägerin mit ihrer Neuantragstellung den Verzicht zulässigerweise widerrufen (vgl. § 46 Abs. 1 2. Halbsatz SGB I). Leistungen wurden ihr unter Berücksichtigung des zugeflossenen Einkommens aus ihrer damaligen Erwerbstätigkeit wieder zuerkannt. Die Höhe der bewilligten Leistung, substantiierte Einwände hiergegen wurden nicht vorgebracht, ist dabei nicht zu beanstanden.

Alles in allem bestehen keine weiteren Leistungsansprüche der Klägerin für den Streitzeitraum zwischen Januar 2012 und Juni 2012.

Da keine Leistungsansprüche der Klägerin in den Monaten März bis Mai 2012 bestanden, ist auch der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15.3.2012, der nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Wirksamkeit dieses Bescheides erstreckte sich wegen der erneuten Leistungsbewilligung im Monat Juni 2012 nur noch auf die Monate März bis Mai 2012.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe auf § 73 a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO. Aus den dargelegten Gründen fehlte es der Klage an der notwendigen hinreichenden Erfolgsaussicht.
Rechtskraft
Aus
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