L 7 AS 85/16 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 22 AS 4239/15 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 85/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zur vorläufigen Übernahme von Kosten für den Anschluss eines selbst genutzten Hausgrundstücks an die öffentliche Abwasseranlage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
2. Zur Verwertbarkeit eines selbstgenutzten Hausgrundstücks von nicht angemessener Größe in Form der Beleihung
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird – soweit sich der Rechtsstreit nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis des Antragsgegners erledigt hat – der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 21. Januar 2016 aufgehoben und der Antrag abgelehnt.

II. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Antrags- und des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel.

Gründe:

I.

Die Antragsteller streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Übernahme von Kosten für den Anschluss eines selbst genutzten Hausgrundstücks an die öffentliche Abwasseranlage.

Die 1962 und 1963 geborenen Antragsteller sind verheiratet. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer eines Grundstücks von 1000 m². Nach eigenen Angaben ist dieses Grundstück mit einem selbst bewohnten Einfamilienhaus bebaut. Zur Wohnfläche dieses Hauses gaben die Antragsteller 110 m² (Erklärung vom 04.09.2013) bzw. 100 m² (Prozesskostenhilfe-erklärungen vom 30.01.2016) an.

Seit August 2013 lebt die Antragstellerin zu 1 wieder beim Antragsteller zu 2. Seit dieser Zeit erbringt der Antragsgegner den Antragstellern unter Annahme einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zuletzt mit Bescheiden vom 13.03.2015, 27.07.2015, 15.09.2015, 09.11.2015, 10.12.2015 und 23.03.2016 für April 2015 bis September 2016.

Ausweislich des Schreibens der Stadt L , Verkehrs- und Tiefbauamt, vom 08.09.2014 besteht seit 09.05.2011 für das Grundstück des Antragstellers ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage. Hiervon erteilte die Stadt L auf deren Antrag mit Schreiben vom 04.10.2011 eine befristete Befreiung bis 31.10.2015.

Am 24.09.2014 beantragte der Antragsteller zu 2 die Übernahme der Kosten für den Anschluss an die Abwasseranlage durch den Antragsgegner. Mit Schreiben vom 07.01.2015 berechnete die Kommunale Wasserwerke L GmbH (KWL) einen Baukostenzuschuss in Höhe von 4.666,40 EUR und Hausanschlusskosten in Höhe von 1.294,30 EUR für die schmutzwasserseitige Erschließung des Grundstücks. Sie räumte dem Antragsteller zu 2) mit Schreiben vom 03.09.2015 die Möglichkeit ein, den Baukostenzuschuss in Höhe von 4.666,40 EUR in monatlichen Raten a 50,00 EUR bei 4,17 % Zinsen zu begleichen, wenn zur Besicherung der Forderung ein vollstreckbarer Titel errichtet würde. Der Antragsgegner informierte die Antragsteller mit Zwischenmitteilung vom 03.03.2015, die Übernahme von Kosten könne teilweise als Zuschuss und teilweise als Darlehen erfolgen. Die Übernahme als Darlehen sei jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Nach § 2 SGB II seien vorher alle Möglichkeiten einer anderweitigen Deckung des Bedarfs auszuschöpfen (z.B. durch Darlehn eines Kreditinstituts). Die Schmutzwasseranschlusskosten in Höhe von 1.294,27 übernahm der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.03.2015. Nach dem Kostenvoranschlag der Umwelttechnik und Wasserbau GmbH L vom 01.07.2015 fallen weitere Hausanschlusskosten in Höhe von 2.667,98 EUR an.

Mit Bescheid vom 02.12.2015 forderte die Stadt L den Antragsteller zu 2 auf, sein Grundstück bis zum 31.12.2015 an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und das Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten und die bisher bestehende Kleinkläranlage zum selben Zeitpunkt außer Betrieb zu nehmen. Mit Bescheid vom 04.01.2016 stellte die Stadt L dem Antragsteller zu 2 122,19 EUR Verwaltungskosten für den Anschluss- und Benutzungszwang in Rechnung. Deren Übernahme durch den Antragsgegner beantragte der Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom 10.12.2015.

Mit Bescheid vom 02.10.2015 lehnte er den Antrag auf Übernahme weiterer als der bisher übernommenen Kosten für den geplanten Anschluss an die öffentliche Kanalisation ab. Den Widerspruch der Antragsteller wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2015 zurück. Dagegen haben die Antragsteller am 29.12.2015 beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage erhoben (S 22 AS 4254/15).

Am selben Tag haben die Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG gestellt und die vorläufige Übernahme der Kosten des Baukostenzuschusses in Höhe von 4.666,40 EUR, des Abwasseranschlusses in Höhe von 2.667,98 EUR und der Verwaltungsgebühren in Höhe von 122,19 EUR begehrt.

Das SG hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 21.01.2016 verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ein zinsfreies Darlehen in Höhe von 7.531,57 EUR für den Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage zu erbringen. Die Tilgung des Darlehens sei bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 02.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2015 auszusetzen. Die Antragsteller hätten die zweckgebundene Verwendung des Darlehens bis zum 30.06.2016 nachzuweisen. Der Antragsgegner habe das Recht, das Hausgrundstück der Antragsteller zur dinglichen Sicherung des Darlehens zu belasten, soweit die Antragsteller ihm hierfür keine andere dingliche Sicherheit anböten. Die Kosten einer dinglichen Sicherung habe der Antragsgegner zu tragen. Die Antragsteller hätten an einer dinglichen Sicherung mitzuwirken, insbesondere alle hierzu notwendigen Erklärungen abzugeben. Gegenstand des Verfahrens sei der Bescheid vom 02.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2015. Darin lehne es der Antragsgegner sinngemäß ab, die Aufwendungen für den Anschluss des Grundstückes des Antragstellers an die öffentliche Abwasseranlage als Bedarf der Antragsteller für Unterkunft anzuerkennen. Entgegen den Ausführungen im vorgenannten Widerspruchsbescheid begehrten die Antragsteller nicht nur die Übernahme des Baukostenzuschusses in Höhe von 4.666,40 EUR. Der Bescheid vom 02.10.2015 sei aufgrund der Klageerhebung nicht bindend. Antragsbegehren sei die Übernahme von Kosten für den vorgenannten Anschluss in Höhe von 7.531,57 EUR. Diese Kosten setzten sich zusammen aus: - 4.666,40 EUR Baukostenzuschuss, - 2.667,98 6 für den Hausanschluss Abwasser, - 75,00 EUR für die Endreinigung der Klärgrube und - 122,19 EUR für die Durchsetzung des Hausanschluss- und Benutzungszwanges. Die Antragsteller hätten glaubhaft gemacht, leistungsberechtigt zu sein. Formal betrachtet ergebe sich dies für den aktuellen Bewilligungszeitraum vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 aus dem Bescheid vom 13.03.2015 in der Fassung der Bescheide vom 27.07.2015, 15.09.2015, 09.11.2015 und 10.12.2015. Dabei sei der Antragsgegner nicht davon ausgegangen, dass der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller das selbst genutzte Hausgrundstück des Antragstellers entgegenstehe. Im Klageverfahren (S 22 AS 4254/15) werde zu prüfen sein, ob dies zutreffe. Zwar könne das Hausgrundstück nicht als Vermögen zu berücksichtigen sein (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Jedoch bedürfe dies unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R weiterer Ermittlungen und Bewertungen. Denn die Wohnfläche des Hauses übersteige die grundsätzlich angemessene Größe für zwei Personen. Damit könne ein Grund für eine Leistungserbringung durch ein Darlehen nicht von vornherein ausgeschlossen werden (§ 9 Abs. 4 und § 24 Abs. 5 SGB II). Das Arbeitslosgengeld II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse u.a. den Bedarf für Unterkunft (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB II). Die Leistungen würden in Höhe der Bedarfe erbracht, soweit sie nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt seien (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung normiere § 22 SGB II. Einige grundsätzliche Fragen zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei selbst genutzten Hausgrundstücken seien durch die Rechtsprechung des BSG bereits beantwortet (z.B. Urteile vom 24.02.2011 – B 14 AS 61/10 R; 22.08.2012 – B 14 AS 1/12 R; 18.09.2014 - B 14 AS 48/13 R). Unter Berücksichtigung des § 22 SGB II und der Rechtsprechung des BSG hierzu ergäben sich im vorliegenden Verfahren jedoch Unklarheiten rechtlicher und tatsächlicher Art. Daher sei den Antragstellern zur Vermeidung wesentlicher Nachteile einstweilig ein Darlehen zu erbringen. Die Tilgung des Darlehens sei bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides vom 02.10.2015 auszusetzen. Denn erst in der Hauptsache (S 22 AS 4254/15) könne entschieden werden, ob und inwieweit der Antragsgegner die hier streitigen Aufwendungen als Zuschuss nach § 22 Abs. l Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 SGB II zu erbringen habe und / oder den Antragstellern hierfür ein Darlehen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II erbringen könne (ggf. müsse). Wenn der Rechtsgrund und die Höhe eines möglichen Darlehens offen seien, scheidet eine einstweilige Anordnung über die Tilgung des Darlehens aus. Dessen ungeachtet bestünden gegen die vom Antragsgegner begehrte Tilgung nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II gewichtige Bedenken. Der Antragsgegner habe ein Recht, sich das Darlehen dinglich sichern zu lassen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Der Antragsgegner könne dies als Bedingung für das Darlehen verlangen. Die Kosten für eine dingliche Sicherung habe der Antragsgegner zu tragen. Die Antragsteller hätten daran mitzuwirken, insbesondere alle notwendigen Erklärungen hierzu abzugeben. Ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht. Den Antragstellern sei aufgrund des Bescheides der Stadt L vom 02.12.2015 zur Durchsetzung des Anschluss und Benutzungszwanges ein Abwarten einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten.

Gegen den dem Antragsgegner am 22.01.2016 zugestellten Beschluss hat dieser am 27.01.2016 Beschwerde beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingelegt. Das SG habe in seinem Beschluss vollkommen außer Acht gelassen, dass den Antragstellern die darlehensweise Übernahme der begehrten Kosten sowohl durch den Antragsgegner als auch die KWL mehrfach angeboten worden sei. Beide Angebote hätten die Antragsteller abgelehnt und die zuschussweise Übernahme der Kosten durch den Antragsgegner begehrt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II sei jeder Hilfebedürftige gehalten, alle Möglichkeiten zur Verringerung oder Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Gebe es für den Hilfebedürftigen eine einfachere, schnellere und billigere Art und Weise den angestrebten Erfolg zu erreichen, fehle ihm für das gerichtliche Verfahren das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieser einfachere Weg habe den Antragstellern mit Darlehensangeboten des Antragsgegners und der KWL zur Verfügung gestanden. Im Übrigen stehe den Antragstellern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme von 122,19 EUR für die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges zur Seite. Die Kosten seien keine Kosten, welche unter § 22 SGB II fielen. Sie seien allein deshalb entstanden, weil die Antragsteller die außergerichtlichen Darlehensangebote nicht angenommen hätten.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 13.04.2016 ein Teilanerkenntnis abgegeben. Danach übernehme er nach Eintritt der Fälligkeit die Kosten der Umwelttechnik und Wasserbau GmbH i.H.v. 2.667,98 EUR sowie für die Klärgrubenendreinigung in Höhe von 75,00 EUR. Er hat klargestellt, dass es sich hierbei um Kosten der Unterkunft für 2016 handle und diese auf die angemessenen Gesamtkosten für 2016 angerechnet würden. Das Teilanerkenntnis haben die Antragsteller am 15.04.2016 angenommen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 21.01.2016 aufzuheben und den Antrag – soweit er sich nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis des Antragsgegners erledigt hat – abzulehnen, hilfsweise zu entscheiden, dass das Darlehen mit monatlich 10 % der Regelleistung aufgerechnet werden kann.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ein Rechtsschutzbedürfnis sei vorliegend gegeben. Das Darlehensangebot des KWL reiche nicht aus. Die Antragsteller seien nicht in der Lage, dieses zu bedienen. Im Übrigen sei der Beschluss des SG rechtmäßig.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten für das Antrags- und das Beschwerdeverfahren sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners vor.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist – soweit sie sich nicht durch angenommenes Teilanerkenntnis des Antragsgegners erledigt hat – begründet. Daher ist der Beschluss des SG vom 21.01.2016 aufzuheben und der Antrag abzulehnen.

1. Die Antragsteller haben zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Übernahme von Kosten in Höhe von 7.531,57 EUR durch den Antragsgegner begehrt. Diese haben sich zusammengesetzt aus - 4.666,40 EUR Baukostenzuschuss, - 2.667,98 EUR Hausanschluss Abwasser, - 75,00 EUR für die Endreinigung der Klärgrube und - 122,19 EUR für die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges.

2. Bezüglich der Kosten der Umwelttechnik und Wasserbau GmbH i.H.v. 2.667,98 EUR sowie für die Klärgrubenendreinigung in Höhe von 75,00 EUR hat sich der Rechtsstreit durch das von den Antragstellern angenommene Teilanerkenntnis des Antragsgegners erledigt. Danach handelt es sich bei diesen Kosten um Kosten der Unterkunft für 2016, die auf die angemessenen Gesamtkosten für 2016 angerechnet werden.

3. Im Übrigen steht den Antragstellern ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu, sie haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86 b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG ist § 929 ZPO entsprechend anzuwenden.

Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn die einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes bezüglich eines streitigen Rechtsverhältnisses nötig erscheint. Bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Soweit das Hauptsacheverfahren nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben wird, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache deutlich überwiegen, liegt ein Anordnungsanspruch vor.

Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zu 1 einen Anspruch auf vorläufige Bewilligung der Hausanschlusskosten überhaupt im eigenen Namen geltend machen kann, weil sie nicht Eigentümerin des Hausgrundstücks ist. Dieses gehört dem Antragsteller zu 2 allein.

Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die Antragsteller – ungeachtet dessen – ihre Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht glaubhaft gemacht haben. Gemäß der genannten Norm erhalten Grundsicherungsleistungen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nach § 9 Abs. 1 SGB II sind hilfebedürftig Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften oder Mitteln, auch nicht aus dem zu berücksichtigendem Vermögen, sichern können. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist ein selbst genutztes Hausgrundstück in angemessener Größe als Vermögen nicht zu berücksichtigen.

Nach § 9 Abs. 4 SGB II ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigtem Vermögen möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Nach § 24 Abs. 5 SGB II sind, soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde, Leistungen als Darlehen zu erbringen. Diese können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

a) Dem Antragsteller zu 2 steht berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II zur Verfügung. Das dem Antragsteller zu 2 gehörende Hausgrundstück ist kein gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II privilegiertes Vermögen, denn es handelt sich nicht um ein Hausgrundstück angemessener Größe. Das BSG hat im Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R, Rn. 21 ff. für einen Zwei-Personen-Haushalt typisierend die Grenze auf 80 m² festgesetzt. Diese Wohnflächenobergrenze wird angesichts der Wohnfläche der Antragsteller von 110 bzw. 100 m² auch nicht nur um 10 % überschritten.

b) Das Hausgrundstück des Antragstellers zu 2 ist nach summarischer Prüfung zumindest in Form der Beleihung verwertbar im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II. Das BSG hat mit Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R, Rn. 20 entschieden, dass Vermögen verwertbar ist, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Mit Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06, Rn. 26 ff. hat es ausgeführt: "Zu beachten ist, dass die Verwertung eines Grundstücks in mehrfacher Form möglich ist, etwa durch Veräußerung, aber auch durch Belastung (vgl Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 12 RdNr 28; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 RdNr 31). Insoweit gelten die selben Überlegungen, die bereits die Rechtsprechung des BSG zum Recht der Alhi zur Verwertbarkeit und zur Verwertung eines Hausgrundstücks durch Verkauf oder Beleihung oder Vermietung entwickelt hat (vgl BSG, Urteile vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88, vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88 und vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R). Hiernach ist es dem Hilfebedürftigen grundsätzlich selbst überlassen, wie ein Vermögensgegenstand zu verwerten ist. Doch folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II), dass er nur zwischen den Verwertungsarten wählen kann, die den Hilfebedarf in etwa gleicher Weise decken. Anderenfalls hat er regelmäßig die Verwertungsart zu wählen, die den höchsten Deckungsbeitrag erbringt (vgl Mecke, aaO, RdNr 31). Das LSG wird deshalb insbesondere festzustellen haben, wie hoch der Verkehrswert des Grundstücks ist (vgl § 12 Abs 4 Satz 1 SGB II) und wie die konkreten Möglichkeiten einer Veräußerung einzuschätzen sind (vgl Behrend in Juris Praxiskommentar, SGB II, § 12 RdNr 60; zur Alhi: Krauß in Praxiskommentar, SGB III, § 193 RdNr 38). Weiter wird zu prüfen sein, ob eine Verwertung in der Weise erfolgen kann, dass die Kläger zu 1. und 2. das Grundstück zur Erlangung eines Darlehens belasten (dessen Zins- und Tilgungszahlungen ggf für einen Zeitraum auszusetzen wären, in dem noch nicht mit einer Besserung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Kläger gerechnet werden kann). Letzteres erscheint im Hinblick auf die im Februar 2005 bestehende Darlehensverbindlichkeit in Höhe von nur noch 67.000,00 EUR nicht von vornherein unmöglich (vgl Behrend, aaO, RdNr 61; ebenso zur Alhi BSG, Urteile vom 30. Mai 1990 und 17. Oktober 1990, aaO). Erst wenn feststeht, dass weder Veräußerung noch Belastung den Klägern möglich sind, stellt sich die weitere Frage nach der Vermietung einzelner Zimmer oder der Schaffung einer abgeschlossenen Einliegerwohnung."

Die Verwertungsmöglichkeit durch Beleihung des Hausgrundstücks hat das BSG auch mit Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 158/11 R, Rn. 17 bestätigt.

Unter Beachtung dieser Maßgaben ist das Hausgrundstück des Antragstellers zu 2 nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung verwertbar.

Zwar steht derzeit nicht fest, wie hoch der Verkehrswert des in L gelegenen Grundstücks ist. Daher kann die Möglichkeit der Veräußerung des Grundstücks im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilt werden. Eine Verwertung durch Beleihung ist nach summarischer Prüfung jedoch möglich. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszuges in der Abteilung III keinerlei Belastungen eingetragen sind.

c) Im Übrigen können die Antragsteller nach summarischer Prüfung Baukosten in Höhe von 4.666,40 EUR auch in Raten á 50,00 EUR bei einer Verzinsung von 4,17 % begleichen. Ein diesbezügliches Angebot hat ihnen die KWL mit Schreiben vom 03.09.2015 unterbreitet. Weshalb die ratenweise Begleichung nicht möglich sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Nach alledem ist – soweit sich der Rechtsstreit nicht durch angenommenes Teilanerkenntnis des Beklagten erledigt hat – der Beschluss des SG aufzuheben und der Antrag abzulehnen.

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.

Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Weinholtz Lang Dr. Anders
Rechtskraft
Aus
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