Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 R 6024/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1464/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.01.2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 24.850,41 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialabgaben i.H.v. 24.850,41 EUR (Zeitraum 23.02.2004 bis 22.04.2005).
Die Klägerin - ein Bauunternehmen - war ursprünglich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit den Gesellschaftern H. K. senior und dessen Söhnen St. und U. K. verfasst. St. K. schied im Jahr 2003 aus der GbR aus; H. K. senior verstarb im Jahr 2012. U. K. als allein verbliebener Gesellschafter der GbR hat alle Gesellschaftsanteile übernommen; er führt seitdem das (nunmehr ihm gehörende) Unternehmen als Einzelunternehmen unter der Firma "K. Bau" fort.
Das Hauptzollamt B. (Hauptzollamt) führte (wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt, § 266a Strafgesetzbuch, StGB) ein Ermittlungsverfahren gegen die - damaligen - (Gesellschafter-)Geschäftsführer der Klägerin U. und H. K. senior (am 02.04.2012 verstorben) durch. Im an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 06.02.2007 führte das Hauptzollamt aus, im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gegen (u.a.) die Inhaberin der Firma A. K. (im Folgenden A.K.) Bauservice GmbH (wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung) sei bekannt geworden, dass die A.K. Bauservice GmbH Arbeitnehmer an die Klägerin ohne die dafür notwendige Erlaubnis verliehen habe. Man bitte um Schadensberechnung.
Im Schlussbericht des Hauptzollamts vom 14.08.2007 ist (u.a.) ausgeführt, in den Geschäftsräumen der Klägerin seien Stundenaufzeichnungen sichergestellt worden, aus denen die Namen der bei der Firma A.K. Bauservice GmbH entliehenen und nicht zur Sozialversicherung angemeldeten Arbeitnehmer hervorgingen. Ein Mitarbeiter der Firma A.K. Bauservice GmbH habe bei der Klägerin wöchentlich Geld abgeholt und den Arbeitnehmern die Löhne vor Ort in bar gezahlt. Als Stundenlohn seien 19,00 EUR bis 22,00 EUR vereinbart gewesen. An die Arbeitnehmer seien Wochenberichte ausgegeben worden. Außerdem hätten die Geschäftsführer der Klägerin (U. und H. K. senior) die geleisteten Arbeitsstunden zur Kontrolle festgehalten. Zwischen der Firma A.K. Bauservice GmbH und der Klägerin sei ein als Werkvertrag bezeichneter Vertrag abgeschlossen worden. Über den Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer (Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsablauf) habe indessen nicht die Firma A.K. Bauservice GmbH (bzw. ein bei ihr beschäftigter Polier), sondern die Klägerin bestimmt. Gewährleistungsregelungen seien nicht vereinbart worden; für mangelhafte Arbeitsleistung habe daher nur die Klägerin gehaftet. Die (entliehenen) Arbeitnehmer seien in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen, weshalb - mangels dafür notwendiger Erlaubnis illegale - Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen habe. Gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sei ein Arbeitsverhältnis zwischen den entliehenen Arbeitnehmern und der Klägerin zustande gekommen. Die Klägerin hafte für die Zahlung der nicht abgeführten Sozialabgaben neben der Firma A.K. Bauservice GmbH als Gesamtschuldner. Die Firma A.K. Bauservice GmbH sei kein reguläres Bauunternehmen. Hinter ihr verberge sich vielmehr ein Personenkreis, der sich der genannten Firma als "Briefkastenunternehmen" bediene, um im großen Stil illegale Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben. Die Geschäftsführer der Klägerin (U. und H. K.) hätten vorsätzlich gehandelt.
Mit Urteil vom 18.06.2007 (- 2 (1 ) KLs 35 Js 1 / -) verurteilte das Landgericht B. die Geschäftsführerin der Firma A.K. Bauservice GmbH (A. K.) wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. In den Gründen des Urteils ist (u.a.) ausgeführt, nachdem die Angeklagte und ihr Ehemann in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten seien, habe ihr ein Bekannter die Gründung eines so genannten "Serviceunternehmens" vorgeschlagen, das zum Schein als Bauunternehmen auftrete, in Wahrheit aber nur zur Verschleierung von Arbeitnehmerüberlassung bereitgestellt werden solle; die Angeklagte und ihr Ehemann seien damit einverstanden gewesen. Die Angeklagte habe sodann unter ihrer Wohnanschrift eine GmbH betrieben. Die A.K. Bauservice GmbH habe über niederländische Arbeitnehmerüberlasser überwiegend englische Arbeitnehmer vermittelt, die sie Entleihunternehmen im süddeutschen Raum zur Ausführung von Bauarbeiten überlassen habe. Die von diesen Arbeitnehmern erbrachten Arbeiten habe die Angeklagte gegenüber den Entleihern zur Verdeckung der illegalen Arbeitnehmerüberlassung als Bauleistung abgerechnet. Insgesamt sei ein Steuerschaden von 225.177,00 EUR entstanden.
Mit Verfügung vom 16.06.2008 (1 Js 10 / /Pe) stellte die Staatsanwaltschaft St. das Ermittlungsverfahren gegen H. K. senior und U. K. gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ein. Zur Begründung wurde (u.a.) ausgeführt, die Beschuldigten hätten in der Zeit vom 23.02.2004 bis 22.04.2005 von der Firma A.K. Bauservice GmbH (und in der Folgezeit von anderen Unternehmen in gleicher Weise) Arbeitnehmer entliehen und auf verschiedenen Bauvorhaben eingesetzt. Dabei seien schriftliche Werkverträge geschlossen worden, um die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Die Beschuldigten hätten sich zur Sache nicht eingelassen. Der Beschuldigte U. K. habe lediglich in einem vom Hauptzollamt H. geführten Ermittlungsverfahren am 25.01.2006 angegeben, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass ihm die im dortigen Ermittlungsverfahren überlassenen Arbeitnehmer von der Verleihfirma nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Es sei zu erwarten, dass die entsprechende Kenntnis auch im vorliegenden Ermittlungsverfahren bestritten werde. Die Ermittlungen hätten über den äußeren Ablauf hinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass den Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass die Verleihfirmen ihre Mitarbeiter nicht zur Sozialversicherung angemeldet und keine Beiträge abgeführt hätten, nicht ergeben. Auch bedingter Vorsatz könne insoweit nicht mit hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.
Die Beklagte führte bei der Klägerin sodann eine Betriebsprüfung durch und teilte ihr mit Anhörungsschreiben vom 31.10.2008 mit, es sei beabsichtigt, für die Zeit vom 23.02.2004 bis 22.04.2005 Sozialabgaben i.H.v. 50.848,27 EUR (einschließlich Säumniszuschläge i.H.v. 16.045,00 EUR) nachzufordern. Die Firma A.K. Bauservice GmbH sei schon nicht werkvertragsfähig. Sie diene (neben weiteren Firmen) nur als Deckmantel bzw. als "Briefkastenfirma" der illegalen Arbeitnehmerüberlassung für eine aus den Niederlanden operierende Tätergruppe und habe im Prüfzeitraum über keinerlei Personal verfügt. Der Einsatz des überwiegend aus Großbritannien stammenden Personals sei nicht von den formell Verantwortlichen, sondern aus den Niederlanden gesteuert worden. Die Firma A.K. Bauservice GmbH sei (als "Briefkastenfirma" - dazu Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 09.11.1994, - 7 AZR 217/94 -, in juris) organisatorisch, strukturell und personell zur Erbringung qualifizierter Werkvertragsleistungen gar nicht imstande gewesen. Auch die Werbeangebote bzw. Werbefaxe deuteten auf den eigentlichen Unternehmenszweck der Arbeitnehmerüberlassung hin, weil Personal zu festen Stundensätzen angeboten worden sei. All das hätten die strafrechtlich verantwortlichen Personen bereits gestanden. Mangels Erlaubnis nach § 1 AÜG sei der Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma A.K. Bauservice GmbH nichtig und es gälten Arbeitsverhältnisse zwischen der Klägerin und den (entliehenen) Arbeitnehmern als zustande gekommen; die Klägerin hafte (gesamtschuldnerisch) für die nicht abgeführten Sozialabgaben. Ein gegen die Firma A.K. Bauservice GmbH gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei mangels Masse abgelehnt worden (Beschluss des Amtsgerichts D. vom 17.10.2006, - 2 IN 1 / -; Gesellschaft ist aufgelöst) Man habe für die (verliehenen) Arbeitnehmer Entsendebescheinigungen (Vordruck E 101) aufgefunden, in denen als Entsendebetrieb ein britisches Unternehmen benannt sei. Der britische Versicherungsträger habe unter dem 28.03.2007 indessen mitgeteilt, dass es sich bei dem benannten Unternehmen um eine Domizilgesellschaft handele, die keine Arbeitnehmer entsandt habe. Die Entsendebescheinigungen seien daher offensichtlich gefälscht und müssten nicht formell aufgehoben werden. Die Sozialversicherungs- und Beitragspflicht der Arbeitnehmer sei nach deutschem Recht zu beurteilen. Eine personenbezogene Beitragsfestsetzung sei nicht möglich. Entgeltunterlagen, aus denen die vollständigen Personaldaten der Arbeitnehmer hervorgingen, hätten auch bei den strafprozessualen Ermittlungen nicht beschafft werden können. Von den im Ausland ansässigen Hintermännern seien nur Vor- oder Aliasnamen bekannt. Deswegen müssten die Abgaben gemäß § 28f Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (SGB IV) geschätzt werden. Für die Schätzung seien die einschlägigen Mindestlöhne maßgeblich. Diese hätten in der Zeit vom 01.11.2003 bis 31.08.2005 in der Lohngruppe 1 10,36 EUR/Stunde und in der Lohngruppe 2 12,47 EUR/Stunde betragen. Die von der Klägerin eingesetzten Arbeitnehmer hätten ganz überwiegend Facharbeitertätigkeiten verrichtet; das gehe aus den abgerechneten Gewerken hervor. Für den Lohnaufwand seien mindestens zwei Drittel der Rechnungsbeträge anzusetzen.
Nachdem sich die Klägerin im Anhörungsverfahren nicht geäußert hatte, gab ihr die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2008 auf, Sozialabgaben i.H.v. 24.850,41 EUR (einschließlich Säumniszuschläge i.H.v. 4.996,50 EUR) nachzuzahlen (Zeitraum 23.02.2004 bis 22.04.2005). Zur Begründung führte sie (ergänzend zu den Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 31.10.2008) aus, der Nachforderungsbescheid betreffe nur die von der Firma A.K. Bauservice GmbH überlassenen Arbeitnehmer; hinsichtlich der von anderen Unternehmen (illegal) überlassenen Arbeitnehmer ergingen gesonderte Nachforderungsbescheide. Zu Gunsten der Klägerin habe man nur einen entliehenen Arbeitnehmer als Facharbeiter und die übrigen entliehenen Arbeitnehmer als Hilfskräfte eingestuft und die entsprechenden Mindestlöhne des Baugewerbes angesetzt. Das gegen H. K. senior und gegen U. K. geführte Strafverfahren (§ 266a StGB) sei von der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden; Säumniszuschläge würden ab September 2006 und nicht (bereits) ab Februar 2004 erhoben. Die Geschäftsführerin der Firma A.K. Bauservice GmbH (A. K.) sei mittlerweile wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der illegalen Arbeitnehmerüberlassung rechtskräftig verurteilt worden. Der (Summen-)Bescheid könne insoweit widerrufen werden, als nachträglich die individuelle Versicherungspflicht oder Beitragspflicht bzw. Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werde.
Am 18.12.2008 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, sie habe sich bei Auftragsspitzen dafür entschieden, abgrenzbare Teilaufgaben auf der Grundlage von Werkverträgen ohne (dafür entbehrliches) Leistungsverzeichnis an Subunternehmer, wie die Firma A.K. Bauservice GmbH, zu vergeben. Es seien jeweils qualifizierte Mitarbeiter dieses Unternehmens vor Ort gewesen. Sie habe den eingesetzten Arbeitnehmern (der Firma A.K. Bauservice GmbH) Arbeitsanweisungen nicht erteilt und auch nicht gewusst, dass das genannte Unternehmen Arbeitnehmerüberlassung betrieben habe. Die Beweislast für den dem Nachforderungsbescheid zugrunde gelegten (von ihrem Vorbringen abweichenden) Sachverhalt trage die Beklagte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf die Klägerin am 04.09.2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhob. Zur Begründung bekräftigte sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Die angefochtenen Bescheide seien nicht nachvollziehbar begründet. Sie beschäftige nur drei fest angestellte Arbeitnehmer und erledige lediglich kleinere Bauaufträge. Illegale Arbeitnehmerüberlassung habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe sie mit der Firma A.K. Bauservice GmbH Werkverträge abgeschlossen und abgewickelt. Die gegen ihre Geschäftsführer eingeleiteten Strafverfahren seien eingestellt worden. Das Amtsgericht St. habe auch das gegen U. K. geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren (wegen § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG) eingestellt (Urteil vom 15.09.2008, - 2 OWi 1 Js 44 / , SV3 -EV4 /07-E4 -). Die Arbeitnehmer (der Firma A.K. Bauservice GmbH) hätten über das für die Ausführung der Aufträge notwendige Werkzeug verfügt und selbst mitgebracht; größeres Werkzeug habe nicht eingesetzt werden müssen. Die Firma A.K. Bauservice GmbH habe auch Vorgesetzte geschickt, die Pläne hätten lesen können. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Firma A.K. Bauservice GmbH um ein Bauunternehmen handele, das Bauaufträge (auf der Grundlage mündlich abgeschlossener Werkverträge) mit eigenen Arbeitnehmern ausführe.
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen.
Am 22.10.2014 fand eine nichtöffentliche Erörterungsverhandlung des SG statt (zuvor bereits nichtöffentliche Erörterungsverhandlung am 30.08.2011). U. und St. K. gaben an, die Arbeiter seien seinerzeit vor Ort erschienen. Man habe ihnen die Baustelle gezeigt und die Pläne (etwa für Mauerwerksarbeiten oder Pflasterarbeiten) übergeben; die Arbeiter hätten sodann alleine gearbeitet. Nach Abschluss der Arbeiten habe man eine Kontrolle in Form einer Abnahme vorgenommen. Damals habe es im Betrieb krankheitsbedingt Ausfälle gegeben und man habe zu wenig (eigenes) Personal gehabt. Die eigenen Mitarbeiter hätten auf den hier in Rede stehenden Baustellen nicht gearbeitet. Er (U. K.) wisse nicht mehr, ob auf den Baustellen ein Vorarbeiter oder ein Polier (der Firma A.K. Bauservice GmbH) dabei gewesen sei; das habe ihn auch nicht interessiert. Jedenfalls habe es einen Ansprechpartner und jemanden gegeben, der Pläne habe lesen können. Bei unvorhergesehenen Ereignissen hätten sich die Arbeiter bei ihnen gemeldet. Die Arbeiter hätten ihr Werkzeug, wie Handgeschirr, mitgebracht. Großgeräte, wie Schalmaterial oder den Baukran, habe man ihnen zur Verfügung gestellt. Vor Abschluss des Vertrags mit der Firma A.K. Bauservice GmbH habe man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und der Sozialversicherung erhalten.
Mit Urteil vom 28.01.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe während der streitigen Zeit von Februar 2004 bis April 2005 Arbeitnehmer von der Firma A.K. Bauservice GmbH entliehen; das hätten insbesondere die Ermittlungen des Hauptzollamts ergeben. Zwischen der Klägerin und der Firma A.K. Bauservice GmbH sei ein Werkvertrag nicht abgeschlossen worden. Vielmehr habe ein - mangels Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nichtiger - Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorgelegen. Für die Abgrenzung des Werkvertrags vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag komme es nicht auf die Bezeichnung des Vertrags oder den Willen der Vertragsparteien, sondern auf den Vertragsinhalt an (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2013, - L 11 KR 279/12 -; BAG, Urteil vom 30.01.1991, - 7 AZR 497/89 -, beide in juris). Hier fehle es schon an der Festlegung eines hinreichend bestimmten und abnahmefähigen Werkes. Der Leistungsgegenstand sei vielmehr erst durch die Anweisungen der Klägerin an die (von der Firma A.K. Bauservice GmbH entliehenen) Arbeitnehmer konkretisiert worden; das gehe (etwa) aus den Regelungen eines mit der Firma A.K. Bauservice GmbH abgeschlossenen (Rahmen-)Vertrags vom 14.03.2004 hervor. Es sei auch vereinbart worden, dass die Firma A.K. Bauservice GmbH für den unverzüglichen Austausch der Arbeitnehmer zu sorgen habe, sollten diese nicht die erforderliche Leistung erbringen. Das weise zusätzlich auf das Vorliegen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags und nicht eines Werkvertrags hin. Leistungsbeschreibungen oder Pläne für ein - bei ihrer Vertragspartnerin, der A.K Bauservice GmbH, bestelltes - Werk habe die Klägerin nicht vorgelegt. Für die Organisation der Arbeitsleistung und die Bestimmung der Arbeitsabläufe, die über die Entsendung (Überlassung) von Arbeitnehmern hinausgegangen wäre, hätten zumindest Leistungsbeschreibungen der auszuführenden Arbeiten vorliegen müssen. Die Klägerin habe den Bedarf an Arbeitskräften, deren Arbeitsort und Arbeitszeit sowie den Arbeitsablauf und die Organisation der Arbeitsleistung selbst festgelegt. Die von der Firma A.K. Bauservice überlassenen Arbeitnehmer hätten nach dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auf der Grundlage einer Eingliederung in den Betrieb der Klägerin gearbeitet. St. K. sei nach eigenen Angaben (in der Erörterungsverhandlung vom 22.10.2014) Ansprechpartner der Arbeitnehmer gewesen, wenn etwas Unvorhergesehenes eingetreten sei. Seine Tätigkeit habe sich nicht auf die Bauleitung beschränkt. Es sei nicht dargetan, dass die Firma A.K. Bauservice GmbH den Einsatz der Arbeitnehmer auf der Baustelle hätte organisieren sollen. Diese habe auch weder über (eigene) Arbeitskräfte noch über einen eigenen Geschäftsbetrieb oder einen Bauhof verfügt. Mangels technischer und personeller Ausstattung habe sie werkvertraglich (als Werkunternehmer) zu erbringende Leistungen gar nicht erbringen können. Auch das hätten die Ermittlungen des Hauptzollamts ergeben. Schließlich sei für die Arbeitsleistung der (von der Firma A.K. Bauservice GmbH überlassenen) Arbeitnehmer eine erfolgsunabhängige Vergütung nach Stundensätzen vereinbart gewesen. Die Klägerin hafte nach alledem gesamtschuldnerisch für die Zahlung der für die entliehenen Arbeitnehmer nicht abgeführten Sozialabgaben (§§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 und 3 AÜG). Die Beklagte habe die Abgabennachforderung zu Recht durch Summenbescheid gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV geltend gemacht, weil die Klägerin als Arbeitgeberin (§ 10 AÜG) - ebenso die Firma A.K. Bauservice GmbH - ihre Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt habe und deswegen die Beitragshöhe nicht habe festgestellt werden können. Die Arbeitnehmer seien auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die Regelung in § 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV stehe dem Erlass eines Summenbescheids nicht entgegen; die Beklagte habe nicht ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand (bspw.) das Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zuordnen können. Weitere Ermittlungen seien nicht veranlasst gewesen. Der Nachforderungsbetrag sei rechtsfehlerfrei auf der Grundlage des einschlägigen Mindestlohns berechnet worden. Die Klägerin müsse auch Säumniszuschläge zahlen (§ 24 Abs. 1 und 2 SGB IV), weil sie es versäumt habe, den sozialversicherungsrechtlichen Status der auf ihren Baustellen eingesetzten (von der Firma A.K. Bauservice GmbH entliehenen) Arbeitnehmer bei einer zuständigen Stelle klären zu lassen. Die Nachforderung sei nicht verjährt. Die vierjährige Verjährungsfrist sei während der vorgenommenen Betriebsprüfung gehemmt gewesen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Die Betriebsprüfung habe - im Hinblick auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 31.10.2008 - spätestens im Jahr 2008 begonnen.
Gegen das ihr am 11.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am (Montag, den) 13.04.2015 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, das SG habe ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sein Urteil ohne Berücksichtigung der Beweislastfrage zu Unrecht (u.a.) auf einen fehlerhaft ausgelegten Baurahmenvertrag gestützt und rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags angenommen habe. Sie habe einfache Gewerke vergeben, die die Arbeitnehmer der Firma A.K. Bauservice GmbH mit eigenem Werkzeug ausgeführt hätten. Grundlage hierfür seien mündlich abgeschlossene Verträge auf der Basis des Baurahmenvertrags vom 14.03.2004 gewesen; das Muster dieses (standardisierten) Vertrags habe sie aus dem Internet heruntergeladen, was auch die Notwendigkeit der weiteren Konkretisierung des Vertragsgegenstandes (durch mündliche Verträge) erkläre. Eine Vergütung auf Stundenbasis sei bei kleineren Gewerken üblich. Die im Rahmenvertrag erwähnten Anordnungen der Bauleitung stellten in rechtlicher Hinsicht werkbezogene Weisungen des Bestellers eines Werks und nicht Weisungen eines Arbeitgebers dar. Auch die übrigen Bestimmungen des Rahmenvertrags, auf die sich das SG für seine Rechtsansicht gestützt habe, stellten werkvertragsrechtliche Regelungen dar; so sei unter "erforderlicher Leistung" die geschuldete Werkleistung (der werkvertraglich geschuldete Erfolg) zu verstehen. Pläne oder Auftragsbeschreibungen seien nicht erforderlich gewesen, zumal nur (etwa) das Pflastern eines Hofes oder einfache, abgegrenzte Maurerarbeiten zu erledigen gewesen seien. Deswegen sei auch die Kalkulation nach Festpreisen nicht notwendig und unüblich gewesen. Das SG hätte die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts nicht verwerten dürfen; sie bestreite alle Ermittlungsergebnisse der Behörde, da sie bei den Ermittlungen nicht dabei gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.01.2015 und den Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 15.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2009 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzU.isen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung dürften im Gerichtsverfahren verwertet werden (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2006, - B 10 KR 2/04 R -, in juris).
Die mit Beschluss des SG vom 22.03.2010/20.05.2010 Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die Staatsanwaltschaft St. hat mit Schreiben vom 25.01.2016 mitgeteilt, dass die Akten des gegen H. K. senior und U. K. geführten Ermittlungsverfahrens vernichtet worden sind. Beim Hauptzollamt B. und beim Amtsgericht St. sind Akten ebenfalls nicht mehr vorhanden (Mitteilungen vom 23.03.2016).
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 27.04.2016 einen mit der Firma A.K. Bauservice GmbH abgeschlossenen und als "Bauwerkvertrag" bezeichneten Vertrag vom 14.03.2014/01.03.2014 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das SG statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem streitigen Nachforderungsbetrag von 24.850,41 EUR überschritten. Die Berufung ist form- und firstgerecht eingelegt und daher auch sonst gemäß § 151 SGG zulässig.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des SG. Die Klägerin (seinerzeit noch als GbR verfasst) hat auf ihren Baustellen Arbeitnehmer eingesetzt, die ihr von der Firma A.K. Bauservice GmbH im Wege unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellt worden sind. Ein Werkvertrag zwischen der Klägerin und der Firma A.K. Bauservice GmbH hat nicht vorgelegen. Die Klägerin haftet daher für die Nachzahlung der nicht abgeführten Sozialabgaben und sie muss auch gemäß § 24 Abs. 1 und 2 SGB IV die angefallenen Säumniszuschläge zahlen. Die ursprünglich gegen die GbR gerichtete Forderung richtet sich gegen die nunmehr als Einzelunternehmen verfasste Klägerin (Firma "K. Bau") bzw. deren Inhaber (U. K.), in dessen Hand sich die Gesellschafterstellung nach dem Tod des H. K. senior im Jahr 2012 mit der Folge der Beendigung der GbR vereinigt hat (dazu etwa Palandt, BGB Vorb v §§ 723 - 735 Rdnr. 1; § 736 Rdnr. 4). Die Beklagte hat den Nachforderungsbetrag rechtsfehlerfrei berechnet und zu Recht durch Summenbescheid gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV geltend gemacht.
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV i.V.m. § 28e Abs. 1, 2 und 4 SGB IV. Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. dazu zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.07.2010, - L 11 R 2595/10 ER-B -, in juris).
Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten- Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 3 Satz 1 SGB III), wobei die Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beiträge aus § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III folgt. Die Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt (§ 28d SGB IV). Gemäß 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV (i.V.m. § 253 SGB V, § 174 Abs. 1 SGB VI, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, § 348 Abs. 2 SGB III) ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtet. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der U-1- und U-2-Umlagen ergibt sich bis 31.12.2005 aus § 14 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) und seit 01.01.2006 aus § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).
Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Hier streiten die Beteiligten (zu Recht) nicht darüber, dass die Personen, für deren Tätigkeit auf den Baustellen der Klägerin Sozialabgaben nachgefordert werden, als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer und nicht als selbstständig erwerbstätige Unternehmer tätig gewesen sind. Sie haben auf den Baustellen der Klägerin als Bauarbeiter gearbeitet und insoweit als Beschäftigte i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV fremdbestimmte Arbeit geleistet. Ebenfalls unstreitig ist die Maßgeblichkeit des deutschen Sozialrechts (§§ 3 Nr. 1, 9 Abs. 1 SGB IV). Daran ändert es nichts, dass das Hauptzollamt im Zuge seiner Ermittlungen offenbar Entsendebescheinigungen (E 101, jetzt A 1) aufgefunden hat, in denen ein britisches Unternehmen als Entsendebetrieb benannt worden ist. Die Bescheinigungen haben sich nämlich als Fälschungen herausgestellt; der zuständige britische Versicherungsträger hat (unter dem 28.03.2007) mitgeteilt, dass das (angebliche) Entsendeunternehmen als Domizilgesellschaft keine Arbeitnehmer entsendet (zur Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen E 101 bzw. A 1 näher jurisPK-SGB IV/Dietrich, § 5 Rdnr. 22 ff.).
Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen ist der Arbeitgeber (i.S.d. § 28e SGB IV). Arbeitgeber ist diejenige natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, zu der der Arbeitnehmer in einem Verhältnis der persönlichen Abhängigkeit steht (jurisPK-SGB IV/Werner, § 28 Rdnr. 36 m.w.N.). Im Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers (sowohl im Sinne des Arbeitsrechts wie im Sinne des Sozialversicherungsrechts) auch der Entleiher. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nämlich als zustandegekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer mangels Erlaubnis nach § 1 AÜG gemäß § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Dabei wird das für die Sozialabgabenpflicht maßgebliche Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV) bei unwirksamem Leiharbeitsvertrag schon dadurch begründet, dass der Leiharbeitnehmer weisungsabhängige Arbeit in der vom Entleiher bestimmten Betriebsorganisation leistet. Der Entleiher haftet für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags neben dem Verleiher als Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AÜG sowie § 28e Abs. 2 Satz 4 AÜG i.V.m. § 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - vgl. jurisPK-SGB IV/Werner, § 28e Rdnr. 68 ff.).
Die Fallgestaltung der (ggf. unerlaubten) Arbeitnehmerüberlassung muss im Einzelfall von der Fallgestaltung des Werkvertrags abgegrenzt werden. Dafür ist der tatsächliche Geschäftsinhalt des Vertragsverhältnisses maßgebend. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist auf die entgeltliche Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung bei einem Dritten gerichtet. Gegenstand eines Werkvertrages kann gemäß § 631 Abs. 2 BGB demgegenüber sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden dem Entleiher die Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt. Ihm steht ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern zu. Diese sind voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert. Beim Werkvertrag wird der Unternehmer oder Subunternehmer für einen anderen tätig und organisiert die zur Erreichung des wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Vorstellungen. Dabei hat der Arbeitnehmer als sein Erfüllungsgehilfe vor allem nach seinen, des Werkunternehmers, Weisungen zu handeln. Der Erfüllungsgehilfe ist nicht in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert. Der Werkbesteller kann nur Anweisungen im Hinblick auf das in Auftrag gegebene Werk insgesamt geben. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrages als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder als Werk- oder Dienstvertrag entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Vertragsparteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2013, - L 11 KR 279/12 -, in juris m. N. zur Rspr. des BSG und des BAG). Verfügt der Werk- oder Dienstleistungsunternehmer nicht über die betrieblichen oder personellen Voraussetzungen, um die Tätigkeit der von ihm zur Erfüllung vertraglicher Pflichten im Betrieb eines Dritten eingesetzten Arbeitnehmer vor Ort zu organisieren und ihnen Weisungen zu erteilen, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG, Urteil vom 09.11.1994, - 7 AZR 217/94 -, in juris).
Davon ausgehend liegt hier ein Fall unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung vor. Die Firma A.K. Bauservice GmbH - die (unstreitig) über eine Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG nicht verfügt hat - hat nicht als Werkunternehmerin mit eigenen Arbeitnehmern (Bauarbeitern) Werkleistungen (Bauleistungen) für die Klägerin erbracht, sondern sie hat der Klägerin Arbeitnehmer - mangels Erlaubnis nach § 1 AÜG unerlaubt - verliehen. Das geht aus dem insbesondere vom Hauptzollamt festgestellten Sachverhalt hervor. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts handelt es sich um Rechtsanwendung und nicht um Tatsachenfeststellung, weshalb sich insoweit die von der Klägerin aufgeworfene Frage der (objektiven) Beweislast nicht stellt. Als Entleiherin von illegal verliehenen Leiharbeitnehmern ist die Klägerin nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze (gesamtschuldnerisch) zur Nachzahlung der nicht abgeführten Sozialabgaben verpflichtet.
Die Klägerin hat mit der Firma A.K. Bauservice GmbH seinerzeit (offenbar unter Verwendung eines Formularvertrags der Firma A.K. Bauservice GmbH) einen schriftlichen Vertrag (vom 14.03.2004/01.03.2004) abgeschlossen (in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegt), der als Bauwerkvertrag bezeichnet ist. Die Bezeichnung des Vertrags ist für dessen rechtliche Bewertung als Werk- oder als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag indessen unerheblich. Unerheblich ist auch, dass die in Rede stehenden Bauleistungen grundsätzlich als Gewerke zur Ausführung durch andere Bauunternehmen - als Subunternehmer - vergeben werden können und dass es sich dabei offenbar um einfache Gewerke, wie das Pflastern eines Hofes, oder einfache Maurerarbeiten gehandelt hat, wofür ins einzelne gehende Auftragsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnisse nicht notwendig sind. Bei der Firma A.K. Bauservice GmbH hat es sich nämlich gar nicht um ein ("werkvertragsfähiges") Bauunternehmen gehandelt, das - und sei es einfache - Gewerke mit eigenem Personal hätte ausführen können (vgl. dazu - zu "Briefkastenfirmen" - das bereits angeführte Urteil des BAG vom 09.11.1994, a.a.O.). Die Firma A.K. Bauservice GmbH ist vielmehr nur ein Scheinunternehmen gewesen, das als "Briefkastenfirma" der Verschleierung illegaler Arbeitnehmerüberlassung gedient hat. Das haben die Feststellungen der Behörden und insbesondere des Landgerichts B. im Strafverfahren gegen die Geschäftsführerin der Firma A.K. Bauservice GmbH unzweifelhaft ergeben. Der Senat kann die Ergebnisse der behördlichen und gerichtlichen Ermittlungen verwerten; dass die Klägerin alle Ermittlungsergebnisse pauschal bestreitet, weil sie bei den Ermittlungen "nicht dabei gewesen sei", steht dem nicht entgegen. Das Landgericht B. hat im Strafurteil vom 18.06.2007 (- 2 (1 ) KLs 35/Js 1 / -) ausgeführt, dass die Firma A.K. Bauservice GmbH zum Schein als Bauunternehmen, in Wahrheit aber zur Verschleierung von Arbeitnehmerüberlassung - unter der Wohnanschrift der Angeklagten - gegründet worden ist und dass sie überwiegend im süddeutschen Raum (vor allem englische) Arbeitnehmer an Bauunternehmen verliehen hat. Die von den verliehenen Arbeitnehmern erbrachten Bauleistungen sind gegenüber den Entleihern zur Verdeckung der illegalen Arbeitnehmerüberlassung als Bauleistung abgerechnet worden. Die Beklagte hat hierzu ergänzend festgestellt, dass die Firma A.K. Bauservice GmbH (neben anderen gleichartigen Firmen) einer aus den Niederlanden operierenden Tätergruppe als Deckmantel für die illegale Arbeitnehmerüberlassung gedient und als bloßes Scheinunternehmen bzw. als "Briefkastenfirma" über eigenes Personal (gar) nicht verfügt hat.
Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft St. vom 16.06.2008 (1 Js 10 / /Pe), mit der das Strafverfahren gegen H. K. senior und U. K. gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, geht nichts anderes hervor. Die Klägerin kann sich hierauf für ihre Sicht der Dinge mit Erfolg nicht berufen. In der Einstellungsverfügung ist nämlich (u.a.) dargelegt, dass die Beschuldigten (H. K. senior und U. K.) in der Zeit vom 23.02.2004 bis 22.04.2005 von der Firma A.K. Bauservice GmbH (und in der Folgezeit von anderen Unternehmen in gleicher Weise) Arbeitnehmer entliehen und auf verschiedenen Bauvorhaben eingesetzt haben, wofür schriftliche Werkverträge zur Verdeckung der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung abgeschlossen worden sind. Das Strafverfahren ist nicht deshalb eingestellt worden, weil (unerlaubtes) Entleihen von Arbeitnehmern nicht vorgelegen hätte oder nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hätte nachgewiesen werden können, sondern weil der Beschuldigte U. K. in einem vom Hauptzollamt H. geführten Ermittlungsverfahren am 25.01.2006 angegeben hatte, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die im dortigen Ermittlungsverfahren überlassenen Arbeitnehmer von der Verleihfirma nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden seien und die Staatsanwaltschaft Zweifel gehabt hat, ob sie eine entsprechende Einlassung im vorliegenden Strafverfahren würde widerlegen können. Damit ist für die Klägerin aber ersichtlich nur das Wissen um die Nichtanmeldung der Arbeitnehmer und die Nichtabführung der Sozialabgaben abgestritten worden.
Das Vorbringen der Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren ändert nichts, kann insbesondere die Einstufung der Firma A.K. Bauservice GmbH als bloßes Scheinunternehmen und als "Briefkastenfirma" ohne eigenes Personal und ohne eigenen Gerätepark nicht in Zweifel ziehen. Hierfür ist insbesondere ohne Belang, dass die von der Firma A.K. Bauservice GmbH verliehenen Arbeitnehmer zur Arbeit eigenes Werkzeug mitgebracht haben. Dabei hat es sich, wie die Geschäftsführer der Klägerin in der Erörterungsverhandlung des SG vom 22.10.2014 angegeben haben, um einfaches Handwerkzeug - das sich so vielfach auch in Privathaushalten findet - und nicht um Großgeräte gehandelt. Großgeräte, wie den Baukran, ebenso erforderliches Schalmaterial, hat aber die Klägerin und nicht die - als Bauunternehmen gar nicht existierende - Firma A.K. Bauservice GmbH gestellt. Die von der Firma A.K. Bauservice GmbH verliehenen Arbeitnehmer haben ihre Arbeitsleistung auf den Baustellen der Klägerin - zum Auffangen krankheitsbedingter Ausfälle beim Stammpersonal - als in den Betrieb der Klägerin eingegliederte Bauarbeiter erbracht. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die (so die Klägerin) ohnehin einfachen Arbeiten nach Übergabe der Pläne (so die Angaben in der Erörterungsverhandlung des SG vom 22.10.2014) weitgehend selbstständig haben erledigen können und weitere Weisungen deshalb im Regelfall entbehrlich gewesen sind, und dass jedenfalls einer der Arbeitnehmer zum Lesen von Plänen imstande gewesen ist. Das besagt nichts für die Eingliederung der Arbeitnehmer in einen anderen (hier gar nicht existierenden) Betrieb oder gegen ihre Eingliederung in den Betrieb der Klägerin, zeigt vielmehr nur, dass die entliehenen Arbeitnehmer aufgrund ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten, nicht anders als das Stammpersonal eines Unternehmens, in der Lage sind, selbstständig zu arbeiten, und dass es in solchen Fällen genügt, die Arbeitsleistung nach Arbeitsende zu kontrollieren, was vorliegend nach den Angaben in der genannten Erörterungsverhandlung des SG auch geschehen ist; außerdem hat man bei der Klägerin die geleisteten Arbeitsstunden festgehalten. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, wenn also außerhalb der Arbeitsroutine ungeachtet der Einfachheit der zu erbringenden Arbeiten (doch) Arbeitsweisungen notwendig geworden sind, haben sich die Arbeitnehmer bei den Geschäftsführern der Klägerin gemeldet. Das entspricht dem Arbeitsablauf beim Einsatz von Stammpersonal und verdeutlicht zusätzlich die Eingliederung der Arbeitnehmer in den Betrieb der Klägerin, in dem die entliehenen Arbeitnehmer die (vor allem) krankheitsbedingten Ausfälle des Stammpersonals mit ihrer Arbeitsleistung ersetzt haben.
Liegt danach unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vor, haftet die Klägerin als Gesamtschuldnerin - neben der allerdings insolventen und aufgelösten Firma A.K. Bauservice GmbH - für die Nachzahlung der nicht abgeführten Sozialabgaben. Hierfür ist es unerheblich, dass - wie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft St. vom 16.06.2008 (a.a.O.) zu entnehmen ist - man möglicherweise angenommen hatte, die Firma A.K. Bauservice GmbH habe die verliehenen Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet und die Sozialabgaben abgeführt. Am Vorliegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung ändert das nichts.
Die Beklagte hat den Nachforderungsbetrag einschließlich der Säumniszuschläge (ab September 2006) rechtsfehlerfrei berechnet. Sie hat zu Gunsten der Klägerin nur einen Arbeitnehmer als Facharbeiter und alle anderen als Hilfskräfte eingestuft und die entsprechenden Mindestlöhne angesetzt. Einwendungen gegen die Berechnung des Nachforderungsbetrags und der Säumniszuschläge sind nicht geltend gemacht worden, Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Verjährung ist nicht eingetreten. Die Beklagte hat die Abgabennachforderung zu Recht gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV als Summenbescheid geltend gemacht. Hiergegen sind Einwendungen ebenfalls nicht erhoben; der Senat kann daher auf die entsprechenden Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Bescheide bzw. in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug nehmen (§§ 153 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 52 Abs. 3 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 24.850,41 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialabgaben i.H.v. 24.850,41 EUR (Zeitraum 23.02.2004 bis 22.04.2005).
Die Klägerin - ein Bauunternehmen - war ursprünglich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit den Gesellschaftern H. K. senior und dessen Söhnen St. und U. K. verfasst. St. K. schied im Jahr 2003 aus der GbR aus; H. K. senior verstarb im Jahr 2012. U. K. als allein verbliebener Gesellschafter der GbR hat alle Gesellschaftsanteile übernommen; er führt seitdem das (nunmehr ihm gehörende) Unternehmen als Einzelunternehmen unter der Firma "K. Bau" fort.
Das Hauptzollamt B. (Hauptzollamt) führte (wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt, § 266a Strafgesetzbuch, StGB) ein Ermittlungsverfahren gegen die - damaligen - (Gesellschafter-)Geschäftsführer der Klägerin U. und H. K. senior (am 02.04.2012 verstorben) durch. Im an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 06.02.2007 führte das Hauptzollamt aus, im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gegen (u.a.) die Inhaberin der Firma A. K. (im Folgenden A.K.) Bauservice GmbH (wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung) sei bekannt geworden, dass die A.K. Bauservice GmbH Arbeitnehmer an die Klägerin ohne die dafür notwendige Erlaubnis verliehen habe. Man bitte um Schadensberechnung.
Im Schlussbericht des Hauptzollamts vom 14.08.2007 ist (u.a.) ausgeführt, in den Geschäftsräumen der Klägerin seien Stundenaufzeichnungen sichergestellt worden, aus denen die Namen der bei der Firma A.K. Bauservice GmbH entliehenen und nicht zur Sozialversicherung angemeldeten Arbeitnehmer hervorgingen. Ein Mitarbeiter der Firma A.K. Bauservice GmbH habe bei der Klägerin wöchentlich Geld abgeholt und den Arbeitnehmern die Löhne vor Ort in bar gezahlt. Als Stundenlohn seien 19,00 EUR bis 22,00 EUR vereinbart gewesen. An die Arbeitnehmer seien Wochenberichte ausgegeben worden. Außerdem hätten die Geschäftsführer der Klägerin (U. und H. K. senior) die geleisteten Arbeitsstunden zur Kontrolle festgehalten. Zwischen der Firma A.K. Bauservice GmbH und der Klägerin sei ein als Werkvertrag bezeichneter Vertrag abgeschlossen worden. Über den Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer (Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsablauf) habe indessen nicht die Firma A.K. Bauservice GmbH (bzw. ein bei ihr beschäftigter Polier), sondern die Klägerin bestimmt. Gewährleistungsregelungen seien nicht vereinbart worden; für mangelhafte Arbeitsleistung habe daher nur die Klägerin gehaftet. Die (entliehenen) Arbeitnehmer seien in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen, weshalb - mangels dafür notwendiger Erlaubnis illegale - Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen habe. Gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sei ein Arbeitsverhältnis zwischen den entliehenen Arbeitnehmern und der Klägerin zustande gekommen. Die Klägerin hafte für die Zahlung der nicht abgeführten Sozialabgaben neben der Firma A.K. Bauservice GmbH als Gesamtschuldner. Die Firma A.K. Bauservice GmbH sei kein reguläres Bauunternehmen. Hinter ihr verberge sich vielmehr ein Personenkreis, der sich der genannten Firma als "Briefkastenunternehmen" bediene, um im großen Stil illegale Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben. Die Geschäftsführer der Klägerin (U. und H. K.) hätten vorsätzlich gehandelt.
Mit Urteil vom 18.06.2007 (- 2 (1 ) KLs 35 Js 1 / -) verurteilte das Landgericht B. die Geschäftsführerin der Firma A.K. Bauservice GmbH (A. K.) wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. In den Gründen des Urteils ist (u.a.) ausgeführt, nachdem die Angeklagte und ihr Ehemann in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten seien, habe ihr ein Bekannter die Gründung eines so genannten "Serviceunternehmens" vorgeschlagen, das zum Schein als Bauunternehmen auftrete, in Wahrheit aber nur zur Verschleierung von Arbeitnehmerüberlassung bereitgestellt werden solle; die Angeklagte und ihr Ehemann seien damit einverstanden gewesen. Die Angeklagte habe sodann unter ihrer Wohnanschrift eine GmbH betrieben. Die A.K. Bauservice GmbH habe über niederländische Arbeitnehmerüberlasser überwiegend englische Arbeitnehmer vermittelt, die sie Entleihunternehmen im süddeutschen Raum zur Ausführung von Bauarbeiten überlassen habe. Die von diesen Arbeitnehmern erbrachten Arbeiten habe die Angeklagte gegenüber den Entleihern zur Verdeckung der illegalen Arbeitnehmerüberlassung als Bauleistung abgerechnet. Insgesamt sei ein Steuerschaden von 225.177,00 EUR entstanden.
Mit Verfügung vom 16.06.2008 (1 Js 10 / /Pe) stellte die Staatsanwaltschaft St. das Ermittlungsverfahren gegen H. K. senior und U. K. gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ein. Zur Begründung wurde (u.a.) ausgeführt, die Beschuldigten hätten in der Zeit vom 23.02.2004 bis 22.04.2005 von der Firma A.K. Bauservice GmbH (und in der Folgezeit von anderen Unternehmen in gleicher Weise) Arbeitnehmer entliehen und auf verschiedenen Bauvorhaben eingesetzt. Dabei seien schriftliche Werkverträge geschlossen worden, um die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Die Beschuldigten hätten sich zur Sache nicht eingelassen. Der Beschuldigte U. K. habe lediglich in einem vom Hauptzollamt H. geführten Ermittlungsverfahren am 25.01.2006 angegeben, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass ihm die im dortigen Ermittlungsverfahren überlassenen Arbeitnehmer von der Verleihfirma nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Es sei zu erwarten, dass die entsprechende Kenntnis auch im vorliegenden Ermittlungsverfahren bestritten werde. Die Ermittlungen hätten über den äußeren Ablauf hinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass den Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass die Verleihfirmen ihre Mitarbeiter nicht zur Sozialversicherung angemeldet und keine Beiträge abgeführt hätten, nicht ergeben. Auch bedingter Vorsatz könne insoweit nicht mit hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.
Die Beklagte führte bei der Klägerin sodann eine Betriebsprüfung durch und teilte ihr mit Anhörungsschreiben vom 31.10.2008 mit, es sei beabsichtigt, für die Zeit vom 23.02.2004 bis 22.04.2005 Sozialabgaben i.H.v. 50.848,27 EUR (einschließlich Säumniszuschläge i.H.v. 16.045,00 EUR) nachzufordern. Die Firma A.K. Bauservice GmbH sei schon nicht werkvertragsfähig. Sie diene (neben weiteren Firmen) nur als Deckmantel bzw. als "Briefkastenfirma" der illegalen Arbeitnehmerüberlassung für eine aus den Niederlanden operierende Tätergruppe und habe im Prüfzeitraum über keinerlei Personal verfügt. Der Einsatz des überwiegend aus Großbritannien stammenden Personals sei nicht von den formell Verantwortlichen, sondern aus den Niederlanden gesteuert worden. Die Firma A.K. Bauservice GmbH sei (als "Briefkastenfirma" - dazu Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 09.11.1994, - 7 AZR 217/94 -, in juris) organisatorisch, strukturell und personell zur Erbringung qualifizierter Werkvertragsleistungen gar nicht imstande gewesen. Auch die Werbeangebote bzw. Werbefaxe deuteten auf den eigentlichen Unternehmenszweck der Arbeitnehmerüberlassung hin, weil Personal zu festen Stundensätzen angeboten worden sei. All das hätten die strafrechtlich verantwortlichen Personen bereits gestanden. Mangels Erlaubnis nach § 1 AÜG sei der Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma A.K. Bauservice GmbH nichtig und es gälten Arbeitsverhältnisse zwischen der Klägerin und den (entliehenen) Arbeitnehmern als zustande gekommen; die Klägerin hafte (gesamtschuldnerisch) für die nicht abgeführten Sozialabgaben. Ein gegen die Firma A.K. Bauservice GmbH gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei mangels Masse abgelehnt worden (Beschluss des Amtsgerichts D. vom 17.10.2006, - 2 IN 1 / -; Gesellschaft ist aufgelöst) Man habe für die (verliehenen) Arbeitnehmer Entsendebescheinigungen (Vordruck E 101) aufgefunden, in denen als Entsendebetrieb ein britisches Unternehmen benannt sei. Der britische Versicherungsträger habe unter dem 28.03.2007 indessen mitgeteilt, dass es sich bei dem benannten Unternehmen um eine Domizilgesellschaft handele, die keine Arbeitnehmer entsandt habe. Die Entsendebescheinigungen seien daher offensichtlich gefälscht und müssten nicht formell aufgehoben werden. Die Sozialversicherungs- und Beitragspflicht der Arbeitnehmer sei nach deutschem Recht zu beurteilen. Eine personenbezogene Beitragsfestsetzung sei nicht möglich. Entgeltunterlagen, aus denen die vollständigen Personaldaten der Arbeitnehmer hervorgingen, hätten auch bei den strafprozessualen Ermittlungen nicht beschafft werden können. Von den im Ausland ansässigen Hintermännern seien nur Vor- oder Aliasnamen bekannt. Deswegen müssten die Abgaben gemäß § 28f Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (SGB IV) geschätzt werden. Für die Schätzung seien die einschlägigen Mindestlöhne maßgeblich. Diese hätten in der Zeit vom 01.11.2003 bis 31.08.2005 in der Lohngruppe 1 10,36 EUR/Stunde und in der Lohngruppe 2 12,47 EUR/Stunde betragen. Die von der Klägerin eingesetzten Arbeitnehmer hätten ganz überwiegend Facharbeitertätigkeiten verrichtet; das gehe aus den abgerechneten Gewerken hervor. Für den Lohnaufwand seien mindestens zwei Drittel der Rechnungsbeträge anzusetzen.
Nachdem sich die Klägerin im Anhörungsverfahren nicht geäußert hatte, gab ihr die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2008 auf, Sozialabgaben i.H.v. 24.850,41 EUR (einschließlich Säumniszuschläge i.H.v. 4.996,50 EUR) nachzuzahlen (Zeitraum 23.02.2004 bis 22.04.2005). Zur Begründung führte sie (ergänzend zu den Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 31.10.2008) aus, der Nachforderungsbescheid betreffe nur die von der Firma A.K. Bauservice GmbH überlassenen Arbeitnehmer; hinsichtlich der von anderen Unternehmen (illegal) überlassenen Arbeitnehmer ergingen gesonderte Nachforderungsbescheide. Zu Gunsten der Klägerin habe man nur einen entliehenen Arbeitnehmer als Facharbeiter und die übrigen entliehenen Arbeitnehmer als Hilfskräfte eingestuft und die entsprechenden Mindestlöhne des Baugewerbes angesetzt. Das gegen H. K. senior und gegen U. K. geführte Strafverfahren (§ 266a StGB) sei von der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden; Säumniszuschläge würden ab September 2006 und nicht (bereits) ab Februar 2004 erhoben. Die Geschäftsführerin der Firma A.K. Bauservice GmbH (A. K.) sei mittlerweile wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der illegalen Arbeitnehmerüberlassung rechtskräftig verurteilt worden. Der (Summen-)Bescheid könne insoweit widerrufen werden, als nachträglich die individuelle Versicherungspflicht oder Beitragspflicht bzw. Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werde.
Am 18.12.2008 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, sie habe sich bei Auftragsspitzen dafür entschieden, abgrenzbare Teilaufgaben auf der Grundlage von Werkverträgen ohne (dafür entbehrliches) Leistungsverzeichnis an Subunternehmer, wie die Firma A.K. Bauservice GmbH, zu vergeben. Es seien jeweils qualifizierte Mitarbeiter dieses Unternehmens vor Ort gewesen. Sie habe den eingesetzten Arbeitnehmern (der Firma A.K. Bauservice GmbH) Arbeitsanweisungen nicht erteilt und auch nicht gewusst, dass das genannte Unternehmen Arbeitnehmerüberlassung betrieben habe. Die Beweislast für den dem Nachforderungsbescheid zugrunde gelegten (von ihrem Vorbringen abweichenden) Sachverhalt trage die Beklagte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf die Klägerin am 04.09.2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhob. Zur Begründung bekräftigte sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Die angefochtenen Bescheide seien nicht nachvollziehbar begründet. Sie beschäftige nur drei fest angestellte Arbeitnehmer und erledige lediglich kleinere Bauaufträge. Illegale Arbeitnehmerüberlassung habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe sie mit der Firma A.K. Bauservice GmbH Werkverträge abgeschlossen und abgewickelt. Die gegen ihre Geschäftsführer eingeleiteten Strafverfahren seien eingestellt worden. Das Amtsgericht St. habe auch das gegen U. K. geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren (wegen § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG) eingestellt (Urteil vom 15.09.2008, - 2 OWi 1 Js 44 / , SV3 -EV4 /07-E4 -). Die Arbeitnehmer (der Firma A.K. Bauservice GmbH) hätten über das für die Ausführung der Aufträge notwendige Werkzeug verfügt und selbst mitgebracht; größeres Werkzeug habe nicht eingesetzt werden müssen. Die Firma A.K. Bauservice GmbH habe auch Vorgesetzte geschickt, die Pläne hätten lesen können. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Firma A.K. Bauservice GmbH um ein Bauunternehmen handele, das Bauaufträge (auf der Grundlage mündlich abgeschlossener Werkverträge) mit eigenen Arbeitnehmern ausführe.
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen.
Am 22.10.2014 fand eine nichtöffentliche Erörterungsverhandlung des SG statt (zuvor bereits nichtöffentliche Erörterungsverhandlung am 30.08.2011). U. und St. K. gaben an, die Arbeiter seien seinerzeit vor Ort erschienen. Man habe ihnen die Baustelle gezeigt und die Pläne (etwa für Mauerwerksarbeiten oder Pflasterarbeiten) übergeben; die Arbeiter hätten sodann alleine gearbeitet. Nach Abschluss der Arbeiten habe man eine Kontrolle in Form einer Abnahme vorgenommen. Damals habe es im Betrieb krankheitsbedingt Ausfälle gegeben und man habe zu wenig (eigenes) Personal gehabt. Die eigenen Mitarbeiter hätten auf den hier in Rede stehenden Baustellen nicht gearbeitet. Er (U. K.) wisse nicht mehr, ob auf den Baustellen ein Vorarbeiter oder ein Polier (der Firma A.K. Bauservice GmbH) dabei gewesen sei; das habe ihn auch nicht interessiert. Jedenfalls habe es einen Ansprechpartner und jemanden gegeben, der Pläne habe lesen können. Bei unvorhergesehenen Ereignissen hätten sich die Arbeiter bei ihnen gemeldet. Die Arbeiter hätten ihr Werkzeug, wie Handgeschirr, mitgebracht. Großgeräte, wie Schalmaterial oder den Baukran, habe man ihnen zur Verfügung gestellt. Vor Abschluss des Vertrags mit der Firma A.K. Bauservice GmbH habe man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und der Sozialversicherung erhalten.
Mit Urteil vom 28.01.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe während der streitigen Zeit von Februar 2004 bis April 2005 Arbeitnehmer von der Firma A.K. Bauservice GmbH entliehen; das hätten insbesondere die Ermittlungen des Hauptzollamts ergeben. Zwischen der Klägerin und der Firma A.K. Bauservice GmbH sei ein Werkvertrag nicht abgeschlossen worden. Vielmehr habe ein - mangels Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nichtiger - Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorgelegen. Für die Abgrenzung des Werkvertrags vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag komme es nicht auf die Bezeichnung des Vertrags oder den Willen der Vertragsparteien, sondern auf den Vertragsinhalt an (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2013, - L 11 KR 279/12 -; BAG, Urteil vom 30.01.1991, - 7 AZR 497/89 -, beide in juris). Hier fehle es schon an der Festlegung eines hinreichend bestimmten und abnahmefähigen Werkes. Der Leistungsgegenstand sei vielmehr erst durch die Anweisungen der Klägerin an die (von der Firma A.K. Bauservice GmbH entliehenen) Arbeitnehmer konkretisiert worden; das gehe (etwa) aus den Regelungen eines mit der Firma A.K. Bauservice GmbH abgeschlossenen (Rahmen-)Vertrags vom 14.03.2004 hervor. Es sei auch vereinbart worden, dass die Firma A.K. Bauservice GmbH für den unverzüglichen Austausch der Arbeitnehmer zu sorgen habe, sollten diese nicht die erforderliche Leistung erbringen. Das weise zusätzlich auf das Vorliegen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags und nicht eines Werkvertrags hin. Leistungsbeschreibungen oder Pläne für ein - bei ihrer Vertragspartnerin, der A.K Bauservice GmbH, bestelltes - Werk habe die Klägerin nicht vorgelegt. Für die Organisation der Arbeitsleistung und die Bestimmung der Arbeitsabläufe, die über die Entsendung (Überlassung) von Arbeitnehmern hinausgegangen wäre, hätten zumindest Leistungsbeschreibungen der auszuführenden Arbeiten vorliegen müssen. Die Klägerin habe den Bedarf an Arbeitskräften, deren Arbeitsort und Arbeitszeit sowie den Arbeitsablauf und die Organisation der Arbeitsleistung selbst festgelegt. Die von der Firma A.K. Bauservice überlassenen Arbeitnehmer hätten nach dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auf der Grundlage einer Eingliederung in den Betrieb der Klägerin gearbeitet. St. K. sei nach eigenen Angaben (in der Erörterungsverhandlung vom 22.10.2014) Ansprechpartner der Arbeitnehmer gewesen, wenn etwas Unvorhergesehenes eingetreten sei. Seine Tätigkeit habe sich nicht auf die Bauleitung beschränkt. Es sei nicht dargetan, dass die Firma A.K. Bauservice GmbH den Einsatz der Arbeitnehmer auf der Baustelle hätte organisieren sollen. Diese habe auch weder über (eigene) Arbeitskräfte noch über einen eigenen Geschäftsbetrieb oder einen Bauhof verfügt. Mangels technischer und personeller Ausstattung habe sie werkvertraglich (als Werkunternehmer) zu erbringende Leistungen gar nicht erbringen können. Auch das hätten die Ermittlungen des Hauptzollamts ergeben. Schließlich sei für die Arbeitsleistung der (von der Firma A.K. Bauservice GmbH überlassenen) Arbeitnehmer eine erfolgsunabhängige Vergütung nach Stundensätzen vereinbart gewesen. Die Klägerin hafte nach alledem gesamtschuldnerisch für die Zahlung der für die entliehenen Arbeitnehmer nicht abgeführten Sozialabgaben (§§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 und 3 AÜG). Die Beklagte habe die Abgabennachforderung zu Recht durch Summenbescheid gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV geltend gemacht, weil die Klägerin als Arbeitgeberin (§ 10 AÜG) - ebenso die Firma A.K. Bauservice GmbH - ihre Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt habe und deswegen die Beitragshöhe nicht habe festgestellt werden können. Die Arbeitnehmer seien auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die Regelung in § 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV stehe dem Erlass eines Summenbescheids nicht entgegen; die Beklagte habe nicht ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand (bspw.) das Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zuordnen können. Weitere Ermittlungen seien nicht veranlasst gewesen. Der Nachforderungsbetrag sei rechtsfehlerfrei auf der Grundlage des einschlägigen Mindestlohns berechnet worden. Die Klägerin müsse auch Säumniszuschläge zahlen (§ 24 Abs. 1 und 2 SGB IV), weil sie es versäumt habe, den sozialversicherungsrechtlichen Status der auf ihren Baustellen eingesetzten (von der Firma A.K. Bauservice GmbH entliehenen) Arbeitnehmer bei einer zuständigen Stelle klären zu lassen. Die Nachforderung sei nicht verjährt. Die vierjährige Verjährungsfrist sei während der vorgenommenen Betriebsprüfung gehemmt gewesen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Die Betriebsprüfung habe - im Hinblick auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 31.10.2008 - spätestens im Jahr 2008 begonnen.
Gegen das ihr am 11.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am (Montag, den) 13.04.2015 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, das SG habe ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sein Urteil ohne Berücksichtigung der Beweislastfrage zu Unrecht (u.a.) auf einen fehlerhaft ausgelegten Baurahmenvertrag gestützt und rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags angenommen habe. Sie habe einfache Gewerke vergeben, die die Arbeitnehmer der Firma A.K. Bauservice GmbH mit eigenem Werkzeug ausgeführt hätten. Grundlage hierfür seien mündlich abgeschlossene Verträge auf der Basis des Baurahmenvertrags vom 14.03.2004 gewesen; das Muster dieses (standardisierten) Vertrags habe sie aus dem Internet heruntergeladen, was auch die Notwendigkeit der weiteren Konkretisierung des Vertragsgegenstandes (durch mündliche Verträge) erkläre. Eine Vergütung auf Stundenbasis sei bei kleineren Gewerken üblich. Die im Rahmenvertrag erwähnten Anordnungen der Bauleitung stellten in rechtlicher Hinsicht werkbezogene Weisungen des Bestellers eines Werks und nicht Weisungen eines Arbeitgebers dar. Auch die übrigen Bestimmungen des Rahmenvertrags, auf die sich das SG für seine Rechtsansicht gestützt habe, stellten werkvertragsrechtliche Regelungen dar; so sei unter "erforderlicher Leistung" die geschuldete Werkleistung (der werkvertraglich geschuldete Erfolg) zu verstehen. Pläne oder Auftragsbeschreibungen seien nicht erforderlich gewesen, zumal nur (etwa) das Pflastern eines Hofes oder einfache, abgegrenzte Maurerarbeiten zu erledigen gewesen seien. Deswegen sei auch die Kalkulation nach Festpreisen nicht notwendig und unüblich gewesen. Das SG hätte die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts nicht verwerten dürfen; sie bestreite alle Ermittlungsergebnisse der Behörde, da sie bei den Ermittlungen nicht dabei gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.01.2015 und den Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 15.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2009 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzU.isen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung dürften im Gerichtsverfahren verwertet werden (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2006, - B 10 KR 2/04 R -, in juris).
Die mit Beschluss des SG vom 22.03.2010/20.05.2010 Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die Staatsanwaltschaft St. hat mit Schreiben vom 25.01.2016 mitgeteilt, dass die Akten des gegen H. K. senior und U. K. geführten Ermittlungsverfahrens vernichtet worden sind. Beim Hauptzollamt B. und beim Amtsgericht St. sind Akten ebenfalls nicht mehr vorhanden (Mitteilungen vom 23.03.2016).
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 27.04.2016 einen mit der Firma A.K. Bauservice GmbH abgeschlossenen und als "Bauwerkvertrag" bezeichneten Vertrag vom 14.03.2014/01.03.2014 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das SG statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem streitigen Nachforderungsbetrag von 24.850,41 EUR überschritten. Die Berufung ist form- und firstgerecht eingelegt und daher auch sonst gemäß § 151 SGG zulässig.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des SG. Die Klägerin (seinerzeit noch als GbR verfasst) hat auf ihren Baustellen Arbeitnehmer eingesetzt, die ihr von der Firma A.K. Bauservice GmbH im Wege unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellt worden sind. Ein Werkvertrag zwischen der Klägerin und der Firma A.K. Bauservice GmbH hat nicht vorgelegen. Die Klägerin haftet daher für die Nachzahlung der nicht abgeführten Sozialabgaben und sie muss auch gemäß § 24 Abs. 1 und 2 SGB IV die angefallenen Säumniszuschläge zahlen. Die ursprünglich gegen die GbR gerichtete Forderung richtet sich gegen die nunmehr als Einzelunternehmen verfasste Klägerin (Firma "K. Bau") bzw. deren Inhaber (U. K.), in dessen Hand sich die Gesellschafterstellung nach dem Tod des H. K. senior im Jahr 2012 mit der Folge der Beendigung der GbR vereinigt hat (dazu etwa Palandt, BGB Vorb v §§ 723 - 735 Rdnr. 1; § 736 Rdnr. 4). Die Beklagte hat den Nachforderungsbetrag rechtsfehlerfrei berechnet und zu Recht durch Summenbescheid gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV geltend gemacht.
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV i.V.m. § 28e Abs. 1, 2 und 4 SGB IV. Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. dazu zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.07.2010, - L 11 R 2595/10 ER-B -, in juris).
Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten- Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 3 Satz 1 SGB III), wobei die Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beiträge aus § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III folgt. Die Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt (§ 28d SGB IV). Gemäß 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV (i.V.m. § 253 SGB V, § 174 Abs. 1 SGB VI, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, § 348 Abs. 2 SGB III) ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtet. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der U-1- und U-2-Umlagen ergibt sich bis 31.12.2005 aus § 14 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) und seit 01.01.2006 aus § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).
Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Hier streiten die Beteiligten (zu Recht) nicht darüber, dass die Personen, für deren Tätigkeit auf den Baustellen der Klägerin Sozialabgaben nachgefordert werden, als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer und nicht als selbstständig erwerbstätige Unternehmer tätig gewesen sind. Sie haben auf den Baustellen der Klägerin als Bauarbeiter gearbeitet und insoweit als Beschäftigte i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV fremdbestimmte Arbeit geleistet. Ebenfalls unstreitig ist die Maßgeblichkeit des deutschen Sozialrechts (§§ 3 Nr. 1, 9 Abs. 1 SGB IV). Daran ändert es nichts, dass das Hauptzollamt im Zuge seiner Ermittlungen offenbar Entsendebescheinigungen (E 101, jetzt A 1) aufgefunden hat, in denen ein britisches Unternehmen als Entsendebetrieb benannt worden ist. Die Bescheinigungen haben sich nämlich als Fälschungen herausgestellt; der zuständige britische Versicherungsträger hat (unter dem 28.03.2007) mitgeteilt, dass das (angebliche) Entsendeunternehmen als Domizilgesellschaft keine Arbeitnehmer entsendet (zur Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen E 101 bzw. A 1 näher jurisPK-SGB IV/Dietrich, § 5 Rdnr. 22 ff.).
Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen ist der Arbeitgeber (i.S.d. § 28e SGB IV). Arbeitgeber ist diejenige natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, zu der der Arbeitnehmer in einem Verhältnis der persönlichen Abhängigkeit steht (jurisPK-SGB IV/Werner, § 28 Rdnr. 36 m.w.N.). Im Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers (sowohl im Sinne des Arbeitsrechts wie im Sinne des Sozialversicherungsrechts) auch der Entleiher. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nämlich als zustandegekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer mangels Erlaubnis nach § 1 AÜG gemäß § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Dabei wird das für die Sozialabgabenpflicht maßgebliche Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV) bei unwirksamem Leiharbeitsvertrag schon dadurch begründet, dass der Leiharbeitnehmer weisungsabhängige Arbeit in der vom Entleiher bestimmten Betriebsorganisation leistet. Der Entleiher haftet für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags neben dem Verleiher als Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AÜG sowie § 28e Abs. 2 Satz 4 AÜG i.V.m. § 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - vgl. jurisPK-SGB IV/Werner, § 28e Rdnr. 68 ff.).
Die Fallgestaltung der (ggf. unerlaubten) Arbeitnehmerüberlassung muss im Einzelfall von der Fallgestaltung des Werkvertrags abgegrenzt werden. Dafür ist der tatsächliche Geschäftsinhalt des Vertragsverhältnisses maßgebend. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist auf die entgeltliche Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung bei einem Dritten gerichtet. Gegenstand eines Werkvertrages kann gemäß § 631 Abs. 2 BGB demgegenüber sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden dem Entleiher die Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt. Ihm steht ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern zu. Diese sind voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert. Beim Werkvertrag wird der Unternehmer oder Subunternehmer für einen anderen tätig und organisiert die zur Erreichung des wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Vorstellungen. Dabei hat der Arbeitnehmer als sein Erfüllungsgehilfe vor allem nach seinen, des Werkunternehmers, Weisungen zu handeln. Der Erfüllungsgehilfe ist nicht in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert. Der Werkbesteller kann nur Anweisungen im Hinblick auf das in Auftrag gegebene Werk insgesamt geben. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrages als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder als Werk- oder Dienstvertrag entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Vertragsparteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2013, - L 11 KR 279/12 -, in juris m. N. zur Rspr. des BSG und des BAG). Verfügt der Werk- oder Dienstleistungsunternehmer nicht über die betrieblichen oder personellen Voraussetzungen, um die Tätigkeit der von ihm zur Erfüllung vertraglicher Pflichten im Betrieb eines Dritten eingesetzten Arbeitnehmer vor Ort zu organisieren und ihnen Weisungen zu erteilen, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG, Urteil vom 09.11.1994, - 7 AZR 217/94 -, in juris).
Davon ausgehend liegt hier ein Fall unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung vor. Die Firma A.K. Bauservice GmbH - die (unstreitig) über eine Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG nicht verfügt hat - hat nicht als Werkunternehmerin mit eigenen Arbeitnehmern (Bauarbeitern) Werkleistungen (Bauleistungen) für die Klägerin erbracht, sondern sie hat der Klägerin Arbeitnehmer - mangels Erlaubnis nach § 1 AÜG unerlaubt - verliehen. Das geht aus dem insbesondere vom Hauptzollamt festgestellten Sachverhalt hervor. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts handelt es sich um Rechtsanwendung und nicht um Tatsachenfeststellung, weshalb sich insoweit die von der Klägerin aufgeworfene Frage der (objektiven) Beweislast nicht stellt. Als Entleiherin von illegal verliehenen Leiharbeitnehmern ist die Klägerin nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze (gesamtschuldnerisch) zur Nachzahlung der nicht abgeführten Sozialabgaben verpflichtet.
Die Klägerin hat mit der Firma A.K. Bauservice GmbH seinerzeit (offenbar unter Verwendung eines Formularvertrags der Firma A.K. Bauservice GmbH) einen schriftlichen Vertrag (vom 14.03.2004/01.03.2004) abgeschlossen (in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegt), der als Bauwerkvertrag bezeichnet ist. Die Bezeichnung des Vertrags ist für dessen rechtliche Bewertung als Werk- oder als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag indessen unerheblich. Unerheblich ist auch, dass die in Rede stehenden Bauleistungen grundsätzlich als Gewerke zur Ausführung durch andere Bauunternehmen - als Subunternehmer - vergeben werden können und dass es sich dabei offenbar um einfache Gewerke, wie das Pflastern eines Hofes, oder einfache Maurerarbeiten gehandelt hat, wofür ins einzelne gehende Auftragsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnisse nicht notwendig sind. Bei der Firma A.K. Bauservice GmbH hat es sich nämlich gar nicht um ein ("werkvertragsfähiges") Bauunternehmen gehandelt, das - und sei es einfache - Gewerke mit eigenem Personal hätte ausführen können (vgl. dazu - zu "Briefkastenfirmen" - das bereits angeführte Urteil des BAG vom 09.11.1994, a.a.O.). Die Firma A.K. Bauservice GmbH ist vielmehr nur ein Scheinunternehmen gewesen, das als "Briefkastenfirma" der Verschleierung illegaler Arbeitnehmerüberlassung gedient hat. Das haben die Feststellungen der Behörden und insbesondere des Landgerichts B. im Strafverfahren gegen die Geschäftsführerin der Firma A.K. Bauservice GmbH unzweifelhaft ergeben. Der Senat kann die Ergebnisse der behördlichen und gerichtlichen Ermittlungen verwerten; dass die Klägerin alle Ermittlungsergebnisse pauschal bestreitet, weil sie bei den Ermittlungen "nicht dabei gewesen sei", steht dem nicht entgegen. Das Landgericht B. hat im Strafurteil vom 18.06.2007 (- 2 (1 ) KLs 35/Js 1 / -) ausgeführt, dass die Firma A.K. Bauservice GmbH zum Schein als Bauunternehmen, in Wahrheit aber zur Verschleierung von Arbeitnehmerüberlassung - unter der Wohnanschrift der Angeklagten - gegründet worden ist und dass sie überwiegend im süddeutschen Raum (vor allem englische) Arbeitnehmer an Bauunternehmen verliehen hat. Die von den verliehenen Arbeitnehmern erbrachten Bauleistungen sind gegenüber den Entleihern zur Verdeckung der illegalen Arbeitnehmerüberlassung als Bauleistung abgerechnet worden. Die Beklagte hat hierzu ergänzend festgestellt, dass die Firma A.K. Bauservice GmbH (neben anderen gleichartigen Firmen) einer aus den Niederlanden operierenden Tätergruppe als Deckmantel für die illegale Arbeitnehmerüberlassung gedient und als bloßes Scheinunternehmen bzw. als "Briefkastenfirma" über eigenes Personal (gar) nicht verfügt hat.
Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft St. vom 16.06.2008 (1 Js 10 / /Pe), mit der das Strafverfahren gegen H. K. senior und U. K. gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, geht nichts anderes hervor. Die Klägerin kann sich hierauf für ihre Sicht der Dinge mit Erfolg nicht berufen. In der Einstellungsverfügung ist nämlich (u.a.) dargelegt, dass die Beschuldigten (H. K. senior und U. K.) in der Zeit vom 23.02.2004 bis 22.04.2005 von der Firma A.K. Bauservice GmbH (und in der Folgezeit von anderen Unternehmen in gleicher Weise) Arbeitnehmer entliehen und auf verschiedenen Bauvorhaben eingesetzt haben, wofür schriftliche Werkverträge zur Verdeckung der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung abgeschlossen worden sind. Das Strafverfahren ist nicht deshalb eingestellt worden, weil (unerlaubtes) Entleihen von Arbeitnehmern nicht vorgelegen hätte oder nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hätte nachgewiesen werden können, sondern weil der Beschuldigte U. K. in einem vom Hauptzollamt H. geführten Ermittlungsverfahren am 25.01.2006 angegeben hatte, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die im dortigen Ermittlungsverfahren überlassenen Arbeitnehmer von der Verleihfirma nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden seien und die Staatsanwaltschaft Zweifel gehabt hat, ob sie eine entsprechende Einlassung im vorliegenden Strafverfahren würde widerlegen können. Damit ist für die Klägerin aber ersichtlich nur das Wissen um die Nichtanmeldung der Arbeitnehmer und die Nichtabführung der Sozialabgaben abgestritten worden.
Das Vorbringen der Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren ändert nichts, kann insbesondere die Einstufung der Firma A.K. Bauservice GmbH als bloßes Scheinunternehmen und als "Briefkastenfirma" ohne eigenes Personal und ohne eigenen Gerätepark nicht in Zweifel ziehen. Hierfür ist insbesondere ohne Belang, dass die von der Firma A.K. Bauservice GmbH verliehenen Arbeitnehmer zur Arbeit eigenes Werkzeug mitgebracht haben. Dabei hat es sich, wie die Geschäftsführer der Klägerin in der Erörterungsverhandlung des SG vom 22.10.2014 angegeben haben, um einfaches Handwerkzeug - das sich so vielfach auch in Privathaushalten findet - und nicht um Großgeräte gehandelt. Großgeräte, wie den Baukran, ebenso erforderliches Schalmaterial, hat aber die Klägerin und nicht die - als Bauunternehmen gar nicht existierende - Firma A.K. Bauservice GmbH gestellt. Die von der Firma A.K. Bauservice GmbH verliehenen Arbeitnehmer haben ihre Arbeitsleistung auf den Baustellen der Klägerin - zum Auffangen krankheitsbedingter Ausfälle beim Stammpersonal - als in den Betrieb der Klägerin eingegliederte Bauarbeiter erbracht. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die (so die Klägerin) ohnehin einfachen Arbeiten nach Übergabe der Pläne (so die Angaben in der Erörterungsverhandlung des SG vom 22.10.2014) weitgehend selbstständig haben erledigen können und weitere Weisungen deshalb im Regelfall entbehrlich gewesen sind, und dass jedenfalls einer der Arbeitnehmer zum Lesen von Plänen imstande gewesen ist. Das besagt nichts für die Eingliederung der Arbeitnehmer in einen anderen (hier gar nicht existierenden) Betrieb oder gegen ihre Eingliederung in den Betrieb der Klägerin, zeigt vielmehr nur, dass die entliehenen Arbeitnehmer aufgrund ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten, nicht anders als das Stammpersonal eines Unternehmens, in der Lage sind, selbstständig zu arbeiten, und dass es in solchen Fällen genügt, die Arbeitsleistung nach Arbeitsende zu kontrollieren, was vorliegend nach den Angaben in der genannten Erörterungsverhandlung des SG auch geschehen ist; außerdem hat man bei der Klägerin die geleisteten Arbeitsstunden festgehalten. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, wenn also außerhalb der Arbeitsroutine ungeachtet der Einfachheit der zu erbringenden Arbeiten (doch) Arbeitsweisungen notwendig geworden sind, haben sich die Arbeitnehmer bei den Geschäftsführern der Klägerin gemeldet. Das entspricht dem Arbeitsablauf beim Einsatz von Stammpersonal und verdeutlicht zusätzlich die Eingliederung der Arbeitnehmer in den Betrieb der Klägerin, in dem die entliehenen Arbeitnehmer die (vor allem) krankheitsbedingten Ausfälle des Stammpersonals mit ihrer Arbeitsleistung ersetzt haben.
Liegt danach unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vor, haftet die Klägerin als Gesamtschuldnerin - neben der allerdings insolventen und aufgelösten Firma A.K. Bauservice GmbH - für die Nachzahlung der nicht abgeführten Sozialabgaben. Hierfür ist es unerheblich, dass - wie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft St. vom 16.06.2008 (a.a.O.) zu entnehmen ist - man möglicherweise angenommen hatte, die Firma A.K. Bauservice GmbH habe die verliehenen Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet und die Sozialabgaben abgeführt. Am Vorliegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung ändert das nichts.
Die Beklagte hat den Nachforderungsbetrag einschließlich der Säumniszuschläge (ab September 2006) rechtsfehlerfrei berechnet. Sie hat zu Gunsten der Klägerin nur einen Arbeitnehmer als Facharbeiter und alle anderen als Hilfskräfte eingestuft und die entsprechenden Mindestlöhne angesetzt. Einwendungen gegen die Berechnung des Nachforderungsbetrags und der Säumniszuschläge sind nicht geltend gemacht worden, Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Verjährung ist nicht eingetreten. Die Beklagte hat die Abgabennachforderung zu Recht gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV als Summenbescheid geltend gemacht. Hiergegen sind Einwendungen ebenfalls nicht erhoben; der Senat kann daher auf die entsprechenden Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Bescheide bzw. in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug nehmen (§§ 153 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 52 Abs. 3 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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