Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 3809/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4239/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 12. September 2014 abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 1. November 2014 bis längstens 31. Mai 2015 vorläufig monatlich 3.146,99 Euro für das unterstützte Wohnen in der Wohngemeinschaft "V. 5" in der V." in F., abzüglich bereits erbrachter 1.149,00 Euro monatlich, zu zahlen. Der Antragsgegner darf die Verpflichtung davon abhängig machen, dass der Antragsteller bis 5. Februar 2015 nachweist, dass die L. B. g. aus der mit Schreiben vom 26. Januar 2015 ausgesprochenen Kündigung des Vertrags über die Assistenzleistungen keine Rechte mehr herleitet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller drei Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
1. a) Vorliegend kommt - wie vom Sozialgericht Freiburg (SG) im angefochtenen Beschluss richtig erkannt - nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG NVwZ 2005, 927; NZS 2008, 365; vgl. ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 86b Rdnr. 35a; Binder in Hk-SGG, 4. Auflage, § 86b Rdnrn. 41 ff. (beide m.w.N.)). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind deshalb bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen nicht nur summarisch, sondern mit Blick auf das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) abschließend zu prüfen. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.); deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu verwerten.
b) Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen im Umfang des Beschlussausspruchs vor; soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde mehr erreichen möchte, ist ihr der Erfolg zu versagen. Dem Antragsteller sind im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig monatlich 3.146,99 Euro zuzusprechen. Auszugehen ist hierbei von dem Betrag, welchen seine Mutter als seine Betreuerin mit der L. B. g. (i.F.: L.) als Vergütung für die von dieser zu erbringenden Assistenzleistungen vereinbart hat (vgl. die Leistungsvereinbarung vom 3. Juni 2013 (= Anlage 2 zum Assistenzvertrag im Rahmen des Persönlichen Budgets vom 3. Juni 2013)) - also 3.567,50 Euro (vgl. auch Schriftsätze vom 14. August und 14. November 2014) -, wobei es der Senat für das vorliegende Verfahren für angemessen erachtet, das der Antragsteller das ihm gewährte Blindengeld in Höhe von monatlich insgesamt 420,51 Euro (234,00 Euro Landesblindengeld nach dem Landesblindenhilfegesetz (Fassung vom 9. Oktober 2012, GBl. S. 545); 186,51 Euro Blindengeld nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)) voll einsetzt (s. auch nachstehend unter 5.). Die einstweilige Regelung war ferner auf die Zeit ab 1. November 2014 bis längstens zum 31. Mai 2015 zu begrenzen; auf das letztgenannte Datum hat der Antragsteller selbst den erstrebten Regelungszeitraum beschränkt (vgl. Antragsschrift, Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2014). Eilrechtsschutz für die Zeit vor dem Antragseingang beim SG (14. August 2014) hat der Antragsteller ersichtlich nicht begehrt. Hinsichtlich der der L. geschuldeten Beträge (monatlich 3.567,50 Euro) für die Monate Juni und Juli 2014 war - ausweislich des Vortrags in der Antragschrift vom 14. August 2014 - seine Mutter in Vorleistung getreten, soweit diese nicht durch die monatlichen Vorschussleistungen des Antragsgegners (1.149,00 Euro) gedeckt waren; für den Monat August 2014 konnte die Schuld - neben der Vorschussleistung des Antragsgegners und weiteren ergänzenden Vorleistungen der Mutter - über ein Darlehen einer nahestehenden Person über 2.000,00 Euro (Darlehensvertrag vom 1. August 2014) abgedeckt werden. Fragen nach einem so genannten "Nachholbedarf" (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris); vgl. hierzu etwa Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 35a) stellen sich sonach nicht. Aber auch für die Monate September und Oktober 2014 konnte der Antragsteller über die Eltern der restlichen Mitbewohner der Wohngemeinschaft "V. 5" noch ein Darlehen erlangen (vgl. etwa Schriftsatz vom 19. Dezember 2014); auch für diese beiden Monate ist deshalb ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit der Sache nicht (mehr) ersichtlich. Zu beachten ist ferner, dass der Antragsgegner dem Antragsteller in der Folge des Vorschussbescheids vom 12. Juni 2014 auch derzeit noch monatlich 1.149,00 Euro im Vorschusswege zahlt (vgl. etwa Schreiben vom 29. Juli 2014, Schriftsätze vom 8. September und 16. Oktober 2014). Anders stellt sich freilich die Sachlage für die Zeit ab November 2014 dar (vgl. hierzu auch die nachstehenden Ausführungen unter c). Insoweit sind - außer den Vorschussleistungen des Antragsgegners in Höhe von monatlich 1.149,00 Euro - keine weiteren Zahlungen mehr an die L. geflossen (vgl. Schriftsätze vom 19. Dezember 2014 und 27. Januar 2015). Allerdings hat der Senat mit Blick auf die von der L. unter dem 26. Januar 2015 ausgesprochene Kündigung des Assistenzvertrags mit Wirkung vom 30. April 2014 (richtig: 2015) Anlass gesehen, die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung - wie aus dem Beschlussausspruch ersichtlich - einzuschränken; die L. hat im Übrigen im Kündigungsschreiben eine Wiederaufnahme des Vertragsverhältnisses bereits zugesagt, sofern im Eilverfahren eine für den Antragsteller günstige Entscheidung ergehe.
c) Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vermag der Senat in Anbetracht der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Dringlichkeit der Sache nicht abschließend zu klären, welche konkreten Bedarfe beim Antragsteller über das von ihm für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verlangte Persönliche Budget (PB) seitens des Antragsgegners letztendlich abzudecken sind, zumal eine im Eilverfahren getroffene Regelung ohnehin nur vorläufig sein kann. Ein Erfolg des Begehrens des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren - ein endgültiger Bescheid liegt seitens des Antragsgegners nach Aktenlage bislang nicht vor - erscheint indessen möglich, jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos. Andererseits sind erhebliche Belange des Antragstellers, nämlich Fragen seiner menschenwürdigen Existenz, berührt, sodass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. oben unter a) für die Monate ab November 2014 vorliegend eine erfolgsunabhängige Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist, um wesentliche Nachteile von ihm abzuwenden (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Anordnungsvoraussetzungen sind mithin unter Beachtung der aufgezeigten Maßstäbe hinreichend glaubhaft gemacht.
2. a) Vorrangige Rechtsgrundlagen für die vom Antragsteller im Eilrechtsschutz allein noch begehrten Leistungen der Teilhabe im Rahmen eines PB (vgl. Schriftsatz vom 12. Januar 2015) sind die Bestimmungen des § 57 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und § 159 Abs. 5 SGB IX. Bedenken hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners für die Ausführung der in der Form eines PB verlangten Teilhabeleistungen (§ 5 Nr. 4 SGB IX) bestehen nicht. Dieser war nach Aktenlage allein angegangener Träger (vgl. im Übrigen zu § 14 SGB IX Bundessozialgericht (BSG) BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2 (jeweils Rdnrn. 13 ff.) (m.w.N.)). Ebenso wenig erscheinen die in den Erörterungsterminen vom 12. und 22. Dezember 2014 vom Antragsgegner angedachten Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit (§ 98 Abs. 5 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII - AGSGB XII - vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 534)) berechtigt; der Antragsteller war vor seinem Umzug in die "V. 5" in F. in E. wohnhaft. Der Senat hat ferner im vorliegenden Verfahren keine Zweifel, dass es sich bei dem sog. "unterstützten Wohnen" des Antragstellers in der "V. 5" um eine "ambulant betreute Wohnmöglichkeit" im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII handelt; dieser im Gesetz (vgl. auch § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) nicht näher definierte Begriff ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnrn. 15 f.); BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 16/11 R (juris; Rdnr. 16); ferner Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 98 Rdnrn. 54 ff. (Stand: 14.10.2014)) am Zweck der Hilfen auszurichten, nämlich der Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form kontinuierlicher Betreuung; einer Kopplung von Wohnungsgewährung und Betreuung bedarf es mithin nicht. Dass derzeit eine solche kontinuierliche Betreuung durch die L. als Leistungserbringerin mit Bezug auf die erstrebte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im "unterstützten Wohnen" in der "V 5" stattfindet, ist gleichfalls nicht zweifelhaft (vgl. auch § 1 Abs. 1 und 2, § 5 des Assistenzvertrags vom 3. Juni 2013); davon, dass sich die L. vertragswidrig verhalten würde, kann beim gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats keinesfalls ausgegangen werden.
b) Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich beim PB seit dem 1. Januar 2008 um eine Pflichtleistung handelt (vgl. § 159 Abs. 5 SGB IX); die vom SG angesprochenen Ermessensspielräume sind lediglich dann eröffnet, wenn die Gewährung der zugrundeliegenden Einzelteilhabeleistung im Ermessen des Leistungsträgers steht (vgl. BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 17); BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2 (jeweils Rdnrn. 16 f.)). Allerdings kann die Betätigung von Auswahlermessen (das "Wie") mit Blick auf ansonsten zu beanspruchende Sachleistungen hinsichtlich der Höhe des PB von Bedeutung sein und insoweit Entscheidungsfreiräume eröffnen (vgl. BSGE 110, 83 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 3 (jeweils Rdnrn. 2, 27, 30 f.); Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 57 Rdnr. 37 (Stand: V/13); ferner Berchthold, Sozialrecht aktuell, Sonderheft 2014, 18, 30 ("Gestaltungsermessen")). Auch dies ist indes hier kein Hinderungsgrund für die im Eilrechtsweg vom Antragsteller erstrebte Verpflichtung des Antragsgegners im Rahmen eines PB. Dem Begehren des Antragstellers liegt ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe (§ &61493;&61491; Abs. 1 Satz 1 SGB XII) zugrunde (vgl. dazu nachstehend unter 3 c). Ferner spricht alles dafür, dass der Antragsgegner, dem bei der Auswahl von Art und Maß der (Sach-)Leistungserbringung grundsätzlich ein Ermessen zusteht (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), sich hierauf wegen einer Ermessenschrumpfung "auf Null" (vgl. hierzu etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6) rechtmäßigerweise nicht berufen könnte. Denn zum Einen sind bereits Alternativen zur Betreuung des Antragstellers außerhalb der Wohngemeinschaft "V 5" - ebenso wie die Zumutbarkeit derselben für den Antragsteller - nicht erkennbar (vgl. hierzu unter 3 d). Zu bedenken ist darüber hinaus, dass der Antragsgegner, der über den am 18. März 2014 gestellten Weitergewährungsantrag bislang nicht entschieden, sondern nur (ebenfalls auf Antrag) den auf § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gestützten Vorschussbescheid vom 12. Juni 2014 erlassen hat, dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Mai 2013 bereits Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für das Wohnprojekt in der V. in Form eines PB auf der Grundlage des § 17 SGB IX in der Zeit vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014 bewilligt, mithin schon seinerzeit die Betreuung in dieser Wohngemeinschaft, nicht dagegen eine vollstationäre Heimunterbringung, befürwortet hatte.
c) Die unter den Beteiligten bestehenden Differenzen zum Kommunikationspotential des Antragstellers und dessen Formulierung in einer Zielvereinbarung (zum zwingendem Charakter der Zielvereinbarung nach § 4 der Budgetverordnung vgl. BSGE 110, 83 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 36); Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 34; krit. Berchtold, a.a.O., S. 35) hindern den Senat vorliegend nicht an einer dem Begehren des Antragstellers (teilweise) stattgebenden Entscheidung. Denn beide Beteiligten haben im Anschluss an den Erörterungstermin vor dem Senat vom 22. Dezember 2014 unter dem 7. Januar 2015 eine Zielvereinbarung unterzeichnet. Die Zielvereinbarung entspricht bei Überprüfung im vorliegenden Verfahren den Mindestinhalten, wie sie in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 der Budgetverordnung umschrieben sind, denn sie enthält Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie die Qualitätssicherung.
3. a) Auch materiell-rechtlich spricht viel dafür, dass beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch ein PB vorliegen. Ziel der Leistungsausführung in Form eines PB ist es, dem Leistungsberechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu ermöglichen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX; vgl. hierzu BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 29); BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 17)). Der Leistungsberechtigte erhält im Rahmen des PB einen Geldbetrag, mit dem er die erforderlichen Leistungen auf der Grundlage eigener Vertragsschlüsse mit Leistungserbringern - auch außerhalb des Systems vereinbarungsgebundener Leistungsanbieter - selbstbestimmt organisieren und finanzieren kann (vgl. BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 29); Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 5; Luthe in jurisPK-SGB IX, § 9 Rdnr. 39 (Stand: 10. April 2012)). Diese eigenverantwortliche Verwaltung des Budgets ähnelt der Situation der Gewährung von pauschalierten Leistungen, wie sie sonst im SGB XII vorgesehen sind (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage, § 57 Rdnr. 10). Dies hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum Sachleistungsverschaffungssystem (vgl. hierzu BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnrn. 17 ff.); BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 (jeweils Rdnrn. 11 f.); vgl. ferner Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnr. 64 (Stand: 26.01.2015)) - keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer entstehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2009 - L 7 SO 3329/09 ER-B -, vom 30. März 2010 - L 7 SO 1071/10 ER-B - und vom 27. April 2012 - L 7 SO 3939/11 ER-B -; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 7). Tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs auf ein PB ist jedoch in jedem Fall das Bestehen von Ansprüchen auf Leistungen zur Teilhabe (vgl. 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX); erst wenn feststeht, dass ein solcher Anspruch gegeben ist, kommt die Gewährung eines PB in Betracht, denn das PB ist nicht selbst Anspruchsgrundlage für eine solche Leistung (vgl. BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 38); BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 16)). Am Charakter und der Zielrichtung der zugrundeliegenden Teilhabeleistungen ändert sich durch das PB deshalb nichts; auch bei dessen Gewährung muss es sich mithin um finale, auf ein bestimmtes Rehabilitationsziel gerichtete Leistungen handeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2009, 30. März 2010 und 27. April 2012 a.a.O.; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 10; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 9. Auflage, § 57 Rdnr. 11). Welche Leistungen budgetfähig sind, ist in § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XII geregelt; dies sind zunächst die Leistungen zur Teilhabe (§ 5 SGB IX), des Weiteren Leistungen der Krankenkassen und Pflegekassen, Leistungen der Träger für Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können.
b) Die vom Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren zur einstweiligen Regelung begehrten Leistungen der Teilhabe in Bezug auf die Betreuungsassistenz durch die L. als Leistungserbringerin in der "V 5" sind dem Grunde nach budgetfähig. Dies stellt auch der Antragsgegner nicht in Abrede; denn andernfalls wäre der frühere Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2013 ebenso wenig erklärbar wie die seit 1. Juni 2014 geleisteten Vorschüsse sowie die unter dem 7. Januar 2015 abgeschlossene Zielvereinbarung.
c) Ferner besteht ohne Zweifel ein Anspruch des am 11. Januar 1992 geborenen Antragstellers auf Teilhabeleistungen. Heranzuziehen sind insoweit § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53, 54 SGB XII, § 55 SGB IX; die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers hat der Antragsgegner, der ihm Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gewährt, nicht in Frage gestellt. Der Antragsteller, bei dem es zu frühgeburtlichen Komplikationen in Form von intraventrikulären Hirnblutungen gekommen war, leidet in dessen Folge an einer infantilen Cerebralparese mit Tetraspastik, einem posthämorrhagischen Hydrocephalus (VP-Shunt versorgt), einer symptomatischen Epilepsie, einer geistigen Behinderung und einer Sehstörung; er ist auf den Rollstuhl angewiesen. Der Antragsteller erfüllt damit die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; er ist im Sinne der genannten Bestimmung wesentlich behindert (vgl. hierzu etwa BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10 (jeweils Rdnr. 14)). Auch hierüber bestehen unter den Beteiligten keine Meinungsverschiedenheiten. Dementsprechend liegt grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe und nicht nur ein Ermessensanspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B - und vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - a.a.O. (beide juris); ferner BVerwGE 99, 149, 151 f.; 111, 328, 330). Der Antragsgegner stellt nicht in Abrede, dass bei dem Antragsteller ein durch Leistungen der Eingliederungshilfe auszugleichender Bedarf besteht; die anhand eines individuellen Prüfungsmaßstabs (vgl. § 9 Abs.1 SGB XII; ferner BSG SozR 4-3300 § 54 Nr. 6 (Rdnr. 22)) zu bestimmende Erfolgsaussicht der eingliederungshilferechtlichen Förderung muss deshalb im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vertiefend erörtert werden (vgl. im Übrigen zur Abgrenzung von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege BSGE 113, 92 = SozR 4-3500 § 65 Nr. 4 (jeweils Rdnr. 14)). Ohnehin ist es nicht angebracht, hinsichtlich der Erfüllung der in § 53 Abs. 3 SGB XII umschriebenen Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe einen engen Maßstab anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2010 a.a.O. (m.w.N.)).
d) Der Senat hat sonach im vorliegenden Eilverfahren von einem Eingliederungshilfebedarf des Antragstellers sowie weiter davon auszugehen, dass das Ziel der Eingliederungshilfe im Sinne einer Deckung von dessen individuellem Förderbedarf im unterstützten Wohnen in der "V 5" erfüllt werden kann. Ferner spricht alles dafür, dass sein Förderbedarf vom Antragsgegner dort auch zu decken ist; das hat sich nach der allgemeinen Regelung des § 9 Abs. 1 SGB XII nach den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichten, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen sowie den eigenen Kräften und Mitteln der Person. Darüber hinaus regelt die Bestimmung des § 9 Abs. 2 SGB XII das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe; sie setzt deshalb schon begrifflich gleich geeignete Alternativen der Bedarfsdeckung voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2010 a.a.O.; ferner BVerwGE 91, 114, 116; 94, 127, 130; 97, 53, 57, 60; BVerwG Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage, § 9 Rdnr. 26; Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, § 9 Rdnr. 33 (Stand: 01.05.2014)). Es erscheint zweifelhaft, ob vorliegend vom Antragsgegner solche Alternativen hinreichend aufgezeigt sind; denn dieser hat lediglich einen Mehrkostenvergleich nach § 13 Abs. 1 SGB XII angestellt (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 7. Januar 2015), ohne unter Glaubhaftmachung darzulegen, dass die von ihm herangezogene stationäre Einrichtung (Haus der Arbeiterwohlfahrt in Freiburg-Rieselfeld) für den Antragsteller überhaupt geeignet wäre und insoweit eine Aufnahmebereitschaft bestünde. Für die anderweitige Möglichkeit der Bedarfsdeckung trägt indessen der Träger der Sozialhilfe die objektive Beweislast (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., a.a.O., Rdnr. 27; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 9 Rdnr. 33).
e) Dessen ungeachtet müssen die entsprechenden Hilfsangebote dem Leistungsberechtigten auch zumutbar sein (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2010 a.a.O.; ferner Senatsbeschluss vom 26. Juli 2012 - L 7 SO 4596/11 ER-B - (juris); BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11; BVerwGE 94, 127, 131; 94, 202, 209; 97, 53, 60; zum Gesichtspunkt der Zumutbarkeit mit Blick auf die seit 29. März 2009 als Bundesrecht geltende Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (BGBl. II 2008, S. 1419) ferner Dillmann, ZfF 2010, 97, 101 ff.); dabei ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen. Deshalb darf sich die Prüfung von Hilfsangeboten nicht allein darauf beschränken, ob eine zur Eingliederung objektiv geeignete sowie zur Betreuung des Hilfesuchenden bereite anderweitige Einrichtung vorhanden ist; von Bedeutung ist vielmehr auch, ob ein Wechsel in eine solche Betreuungseinrichtung für den behinderten Menschen - unter Beachtung seiner konkreten Lebenssituation einschließlich seiner sozialen Einbindung - ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des Eingliederungserfolgs überhaupt möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2010 a.a.O.; BVerwGE 94, 127, 131 f.; ferner BVerwGE 64, 318, 320). Ein Wechsel kommt deshalb unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit dann nicht in Betracht, wenn dem gewichtige persönliche Gründe, z.B. der gesundheitliche Zustand des Hilfesuchenden, sein fortgeschrittenes Alter, die lange Dauer des Aufenthalts im Heim, die Intensität und das Ausmaß der Integration in die Einrichtung sowie die Gefahr einer ernsthaften Verschlechterung seiner psychischen Verfassung als Folge eines Heimwechsels und eines Wechsels des persönlichen Umfelds, entgegenstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2010 a.a.O.; BVerwGE 97, 53, 60). Derartige in der Person des Antragstellers begründete Umstände, die einen Wechsel unzumutbar machen, sind vorliegend anzunehmen; dieser lebt seit Juni 2013 ununterbrochen in der Wohngemeinschaft "V 5", in der ihm - soweit ersichtlich - eine soziale Integration in vorbildlicher Weise ermöglicht wird (vgl. auch die ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. W. vom 23. Juli 2014 sowie den Entwicklungsbericht der L. vom 10. März 2014). Die Betreuung des Antragstellers in der Wohngemeinschaft hatte der Antragsgegner auch von Anfang an - hinsichtlich der Teilhabeleistungen - über ein PB sowie über Sachleistungen der Hilfe zur Pflege (§ 61 ff. SGB XII) finanziert. Außer dem von ihm herangezogenen Mehrkostenvorbehalt hat er keine Argumente vorgebracht, welche einen Wechsel des Antragstellers in eine stationäre Einrichtung möglich und zumutbar erscheinen ließen.
4. Nach allem spricht nichts gegen die Weiterführung der Betreuung des Antragstellers in der "V" 5. Ausgangspunkt jedes Verfahrens auf ein PB ist freilich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 SGB IX die Feststellung des konkreten individuellen Bedarfs (vgl. BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 38); BSGE 110, 83 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 35); Berchtold, a.a.O., S. 34); auch hierbei ist das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 9 Abs. 1 SGB IX) bei der zu treffenden Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch und insoweit bei der Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 17); vgl. ferner § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Budgetverordnung). Nach dem aktuellen individuell festgelegten Bedarf des Berechtigten bestimmt sich auch der im Rahmen des PB auszuzahlende Geldbetrag. Indessen hat eine derartige, nach den individuellen Gegebenheiten des Antragstellers vorzunehmende Bedarfsfeststellung vorliegend - auch in Abgrenzung zu den Leistungen der Pflegekasse und der Hilfe zur Pflege durch den Antragsgegner sowie den von diesem gewährten Teilhabeleistungen im Förder- und Betreuungsbereich der Caritaswerkstätten St. G. (Tagesstruktur) und des Blindengeldes - bisher nicht stattgefunden. Durchgeführt wurde vom Antragsgegner bislang lediglich eine Fortschreibung der Hilfeplanung in der Eingliederungshilfe, welche die Heilpädagogin K. am 8. Mai 2014 erstellt hat. Wohl allein auf der Grundlage dieser Fortschreibung hat der Antragsgegner das PB von 1.149,00 Euro errechnet, ohne freilich zu beachten, dass die Ergebnisse mit dem Antragsteller in einem Bedarfsfeststellungsverfahren zu beraten sind (§ 3 Abs. 3 der Budgetverordnung). Auch der vom Antragsteller mit der Antragsschrift vom 14. August 2014 vorgelegte "Wochenplan" ist zur Bedarfsfeststellung nicht ausreichend; insoweit fällt auf, dass dort Hilfen aufgeführt sind (z.B. das Schwimmen), welche auch in der Tagesstruktur der Caritaswerkstätten St. G. angeboten werden (vgl. den dortigen Entwicklungsbericht vom 6. August 2014). Unklarheit und Uneinigkeit unter den Beteiligten besteht ferner über den wöchentlichen Umfang der zu erbringenden Teilhabeleistungen sowie den von einer Fachkraft oder aber von weniger qualifizierten Kräften durchzuführenden Einzelleistungen. Zur Klärung all dessen ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - trotz entsprechender Auflagen in der Erörterungsterminen vom 9.und 22. Dezember 2014 - von den Beteiligten nichts wesentlich Erhellendes vorgebracht worden. Die Höhe des dem Antragsteller zustehenden PB kann sonach hier nicht annähernd festgestellt werden. Der vom Antragsgegner vorgeschlagene Rückgriff auf § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX hilft deshalb nicht weiter. Denn auch diese Bestimmung - im Übrigen eine "Soll-Vorschrift" - setzt die individuelle Feststellung der zu erbringenden Leistungen voraus; Vergleichsgröße, auch bei Neufällen, sind die Kosten aller bisher individuell festgestellten oder erst noch festzustellenden Leistungen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2012 a.a.O.; ferner Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 72 (zu Art. 8 Nr. 3); Berchthold, a.a.O., S. 30).
b) Derartige Feststellungen liegen bislang nicht vor; denn auch das mit dem Bescheid vom 22. Mai 2013 für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014 in Höhe von monatlich 3.669,00 Euro bewilligte PB beruhte auf bloßen Schätzungen, nämlich einer Durchschnittsberechnung anhand der Maßnahmepauschalen für die Hilfebedarfsgruppe 4 in den stationären Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt in F.-R. und der Stiftung St. F. in S.-H. (also 3.058,00 Euro) zuzüglich eines Zuschlags von 20 v.H. der durchschnittlichen Maßnahmepauschale (611,00 Euro) für die Orientierungs- und Eingewöhnungsphase im Wohnprojekt "V 5" (vgl. Aktenvermerk vom 24. Mai 2013, Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013, Bl. 219, 273 ff. der Verwaltungsakten). Ohnehin könnte für die Erstellung des PB vorliegend auf Vergütungen im Rahmen von bestehenden Vereinbarungen als Orientierungspunkt nicht zurückgegriffen werden (vgl. hierzu Jaritz/Eicher in jurisPK, a.a.O., Rdnr. 65); denn ausweislich der vom Antragsgegner am 18. Dezember 2014 vorgelegten, von der Stadt F. mit der L. geschlossenen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII über das Betreute Wohnen vom 1. März 2007 und 31. Oktober 2011 sind in diesen Regelungen nur für die Hilfebedarfsgruppen 1 bis 3 getroffen worden, während beim Antragsteller bereits nach der eigenen Auffassung des Antragsgegners von der Hilfebedarfsgruppe 4 auszugehen ist (vgl. auch die Stellungnahme des K. vom 21. März 2013 nebst Erhebungsbogen, Bl. 131 ff. der Verwaltungsakten). Im Übrigen beläuft sich die pauschale Vergütung im ambulant Betreuten Wohnen schon bei der Hilfebedarfsgruppe 3 (bei einem Personalschlüssel von 1: 4) seit dem 1. November 2011 auf monatlich 1.325,44 Euro und für das ambulante Wohntraining auf 1.590,53 Euro, während der schwer mehrfach behinderte Antragsteller - was unstreitig sein dürfte - einen Personalschlüssel von 1: 1 benötigt.
5. Da nach allem im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Kostendimension unter Einschluss des Wunsch- und Wahlrechts des Antragstellers nicht weiter aufklärbar ist, ist eine Güter- und Folgenabwägung (vgl. hierzu auch oben unter 1. a und c) vorzunehmen. Abzuwägen sind insoweit die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf dagegen erfolglos bliebe (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 2. September 2010 und 26. Juli 2012 a.a.O.). Insoweit ist zu beachten, dass elementare Grundbedürfnisse des Antragstellers berührt sind und nicht nur Rechtsbeeinträchtigungen in Randbereichen drohen. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller einer Kündigung der Betreuungsleistungen durch die L. ausgesetzt ist (vgl. Kündigungsschreiben vom 26. Januar 2015) und ihm damit mangels gesicherter Assistenz auch der Verlust des Wohnplatzes in der "V 5" droht. Deshalb erachtet es der Senat im Rahmen der Folgenabwägung für ausreichend, aber - u.a. mit Blick darauf, dass der Antragsteller ein "Stillhalten" der L. nicht mehr erwarten kann - auch für geboten, die Verpflichtung des Antragsgegners zu vorläufigen Leistungen ab 1. November 2014 auszusprechen. In Abwägung auch der Nachteile, die dem Antragsgegner entstehen und die im Wesentlichen darin zu sehen sind, dass ihn das Risiko der Uneinbringlichkeit der Rückforderung trifft, erscheint es dem Senat indes angemessen, die Verpflichtung des Antragsgegners im Rahmen der vorliegenden einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis längstens 31. Mai 2015 - wie im Übrigen auch vom Antragsteller in den Schriftsätzen vom 14. August und 10. Oktober 2014 beantragt - zu begrenzen. Was das Befristungsende (31. Mai 2014) anbelangt, geht der Senat davon aus, dass den Beteiligten bis dahin genügend Zeit zur Aufklärung der oben angesprochenen Fragen, namentlich auch zur Bedarfsfeststellung, verbleibt, wobei von beiden Seiten die gebotene Mitwirkung erwartet werden darf. Möglicherweise ergeben sich doch noch Annäherungen der gegenseitigen Standpunkte, die den Weg für eine vergleichsweise Bereinigung der Angelegenheit ebnen könnten, wobei zur Lösung der streitigen Punkte - wie wiederholt angeregt (vgl. bereits Senatsverfügungen vom 5. November 2014) - ein "runder Tisch" unter Einschaltung aller Beteiligten am Wohnprojekt "V 5", also auch der anderen Bewohner und der für sie zuständigen Sozialhilfeträger (Stadt F., Landkreis B. u-H.) sowie auch der L. wohl hilfreich und förderlich sein könnte. Ggf. sollte auch darüber nachgedacht werden, ob das vom Antragsteller bislang lediglich erstrebte Teil-Budget (vgl. hierzu BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 32); BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 17); Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 21) nicht - trägerübergreifend - auf sämtliche budgetfähigen Leistungen ausgedehnt werden sollte. Hinsichtlich der Höhe der vorläufig geregelten Leistung ist der Senat von der vom Antragsteller mit der L. am 3. Juni 2013 geschlossenen "Leistungsvereinbarung" ausgegangen, in der für die erbrachten Leistungen eine monatliche Vergütung von 3.567,50 Euro geregelt ist; auf diesen Betrag hätte sich der Antragsteller im Übrigen im Fall einer vergleichsweise Erledigung des vorliegenden Eilverfahrens eingelassen (vgl. Schriftsatz vom 14. November 2014). Allerdings hält es der Senat für angemessen und zumutbar, dass der Antragsteller die ihm derzeit gewährte Blindenhilfe in Höhe von monatlich insgesamt 420,51 Euro voll einsetzt. Denn die Blindenhilfen bezwecken - wie § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesblindenhilfegesetzes, § 72 Abs. 1 1. Halbs. SGB XII zeigen - den Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eines Blinden (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 21.September 2006 - L 7 SO 5514/05 - FEVS 58, 389); sie dienen in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer - auch immaterieller - Bedürfnisse, z.B. der Kontaktpflege und der Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1; BVerwGE 32, 89, 91 f). Sonach ist nicht ausgeschlossen, dass die genannten blindenspezifischen Leistungen nicht - zumindest teilweise - demselben Zweck wie die hier umstrittenen Teilhabeleistungen dienen (vgl. auch BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 (Rdnr. 16); SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 (Rdnr. 24) (zur möglichen Anrechnung des Blindengeldes auf Einkommen und Vermögen bei besonderen Sozialhilfeleistungen)). Näheres über die Verwendung der Blindenhilfeleistungen hat der Antragsteller im Übrigen - trotz Aufforderung in der am Schluss des Erörterungstermins vom 9. Dezember 2014 ergangenen Auflage - nicht vorgebracht. Deshalb kann ihm im Rahmen der hier vorläufig getroffenen Regelung ein Einsatz der Blindenhilfeleistungen angesonnen werden, sodass ihm gemäß dem Beschlusstenor einstweilen lediglich 3.146,99 Euro zuzusprechen waren. Allerdings hat der Senat mit Blick auf das Kündigungsschreiben der L. Anlass gesehen, die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung entsprechend einzuschränken. Der Senat hat von dem ihm nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass der Antragsgegner die Vollziehung der einstweiligen Anordnung von einem bis 5. Februar 2015 zu erbringenden Nachweis des Antragstellers abhängig machen darf, dass die L. aus der unter dem 26. Januar 2015 ausgesprochenen Kündigung des Assistenzvertrags keine Rechte mehr herleitet.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6), wobei der Senat das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen angemessen berücksichtigt hat.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller drei Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
1. a) Vorliegend kommt - wie vom Sozialgericht Freiburg (SG) im angefochtenen Beschluss richtig erkannt - nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG NVwZ 2005, 927; NZS 2008, 365; vgl. ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 86b Rdnr. 35a; Binder in Hk-SGG, 4. Auflage, § 86b Rdnrn. 41 ff. (beide m.w.N.)). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind deshalb bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen nicht nur summarisch, sondern mit Blick auf das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) abschließend zu prüfen. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.); deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu verwerten.
b) Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen im Umfang des Beschlussausspruchs vor; soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde mehr erreichen möchte, ist ihr der Erfolg zu versagen. Dem Antragsteller sind im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig monatlich 3.146,99 Euro zuzusprechen. Auszugehen ist hierbei von dem Betrag, welchen seine Mutter als seine Betreuerin mit der L. B. g. (i.F.: L.) als Vergütung für die von dieser zu erbringenden Assistenzleistungen vereinbart hat (vgl. die Leistungsvereinbarung vom 3. Juni 2013 (= Anlage 2 zum Assistenzvertrag im Rahmen des Persönlichen Budgets vom 3. Juni 2013)) - also 3.567,50 Euro (vgl. auch Schriftsätze vom 14. August und 14. November 2014) -, wobei es der Senat für das vorliegende Verfahren für angemessen erachtet, das der Antragsteller das ihm gewährte Blindengeld in Höhe von monatlich insgesamt 420,51 Euro (234,00 Euro Landesblindengeld nach dem Landesblindenhilfegesetz (Fassung vom 9. Oktober 2012, GBl. S. 545); 186,51 Euro Blindengeld nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)) voll einsetzt (s. auch nachstehend unter 5.). Die einstweilige Regelung war ferner auf die Zeit ab 1. November 2014 bis längstens zum 31. Mai 2015 zu begrenzen; auf das letztgenannte Datum hat der Antragsteller selbst den erstrebten Regelungszeitraum beschränkt (vgl. Antragsschrift, Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2014). Eilrechtsschutz für die Zeit vor dem Antragseingang beim SG (14. August 2014) hat der Antragsteller ersichtlich nicht begehrt. Hinsichtlich der der L. geschuldeten Beträge (monatlich 3.567,50 Euro) für die Monate Juni und Juli 2014 war - ausweislich des Vortrags in der Antragschrift vom 14. August 2014 - seine Mutter in Vorleistung getreten, soweit diese nicht durch die monatlichen Vorschussleistungen des Antragsgegners (1.149,00 Euro) gedeckt waren; für den Monat August 2014 konnte die Schuld - neben der Vorschussleistung des Antragsgegners und weiteren ergänzenden Vorleistungen der Mutter - über ein Darlehen einer nahestehenden Person über 2.000,00 Euro (Darlehensvertrag vom 1. August 2014) abgedeckt werden. Fragen nach einem so genannten "Nachholbedarf" (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris); vgl. hierzu etwa Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 35a) stellen sich sonach nicht. Aber auch für die Monate September und Oktober 2014 konnte der Antragsteller über die Eltern der restlichen Mitbewohner der Wohngemeinschaft "V. 5" noch ein Darlehen erlangen (vgl. etwa Schriftsatz vom 19. Dezember 2014); auch für diese beiden Monate ist deshalb ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit der Sache nicht (mehr) ersichtlich. Zu beachten ist ferner, dass der Antragsgegner dem Antragsteller in der Folge des Vorschussbescheids vom 12. Juni 2014 auch derzeit noch monatlich 1.149,00 Euro im Vorschusswege zahlt (vgl. etwa Schreiben vom 29. Juli 2014, Schriftsätze vom 8. September und 16. Oktober 2014). Anders stellt sich freilich die Sachlage für die Zeit ab November 2014 dar (vgl. hierzu auch die nachstehenden Ausführungen unter c). Insoweit sind - außer den Vorschussleistungen des Antragsgegners in Höhe von monatlich 1.149,00 Euro - keine weiteren Zahlungen mehr an die L. geflossen (vgl. Schriftsätze vom 19. Dezember 2014 und 27. Januar 2015). Allerdings hat der Senat mit Blick auf die von der L. unter dem 26. Januar 2015 ausgesprochene Kündigung des Assistenzvertrags mit Wirkung vom 30. April 2014 (richtig: 2015) Anlass gesehen, die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung - wie aus dem Beschlussausspruch ersichtlich - einzuschränken; die L. hat im Übrigen im Kündigungsschreiben eine Wiederaufnahme des Vertragsverhältnisses bereits zugesagt, sofern im Eilverfahren eine für den Antragsteller günstige Entscheidung ergehe.
c) Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vermag der Senat in Anbetracht der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Dringlichkeit der Sache nicht abschließend zu klären, welche konkreten Bedarfe beim Antragsteller über das von ihm für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verlangte Persönliche Budget (PB) seitens des Antragsgegners letztendlich abzudecken sind, zumal eine im Eilverfahren getroffene Regelung ohnehin nur vorläufig sein kann. Ein Erfolg des Begehrens des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren - ein endgültiger Bescheid liegt seitens des Antragsgegners nach Aktenlage bislang nicht vor - erscheint indessen möglich, jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos. Andererseits sind erhebliche Belange des Antragstellers, nämlich Fragen seiner menschenwürdigen Existenz, berührt, sodass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. oben unter a) für die Monate ab November 2014 vorliegend eine erfolgsunabhängige Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist, um wesentliche Nachteile von ihm abzuwenden (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Anordnungsvoraussetzungen sind mithin unter Beachtung der aufgezeigten Maßstäbe hinreichend glaubhaft gemacht.
2. a) Vorrangige Rechtsgrundlagen für die vom Antragsteller im Eilrechtsschutz allein noch begehrten Leistungen der Teilhabe im Rahmen eines PB (vgl. Schriftsatz vom 12. Januar 2015) sind die Bestimmungen des § 57 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und § 159 Abs. 5 SGB IX. Bedenken hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners für die Ausführung der in der Form eines PB verlangten Teilhabeleistungen (§ 5 Nr. 4 SGB IX) bestehen nicht. Dieser war nach Aktenlage allein angegangener Träger (vgl. im Übrigen zu § 14 SGB IX Bundessozialgericht (BSG) BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2 (jeweils Rdnrn. 13 ff.) (m.w.N.)). Ebenso wenig erscheinen die in den Erörterungsterminen vom 12. und 22. Dezember 2014 vom Antragsgegner angedachten Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit (§ 98 Abs. 5 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII - AGSGB XII - vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 534)) berechtigt; der Antragsteller war vor seinem Umzug in die "V. 5" in F. in E. wohnhaft. Der Senat hat ferner im vorliegenden Verfahren keine Zweifel, dass es sich bei dem sog. "unterstützten Wohnen" des Antragstellers in der "V. 5" um eine "ambulant betreute Wohnmöglichkeit" im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII handelt; dieser im Gesetz (vgl. auch § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) nicht näher definierte Begriff ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnrn. 15 f.); BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 16/11 R (juris; Rdnr. 16); ferner Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 98 Rdnrn. 54 ff. (Stand: 14.10.2014)) am Zweck der Hilfen auszurichten, nämlich der Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form kontinuierlicher Betreuung; einer Kopplung von Wohnungsgewährung und Betreuung bedarf es mithin nicht. Dass derzeit eine solche kontinuierliche Betreuung durch die L. als Leistungserbringerin mit Bezug auf die erstrebte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im "unterstützten Wohnen" in der "V 5" stattfindet, ist gleichfalls nicht zweifelhaft (vgl. auch § 1 Abs. 1 und 2, § 5 des Assistenzvertrags vom 3. Juni 2013); davon, dass sich die L. vertragswidrig verhalten würde, kann beim gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats keinesfalls ausgegangen werden.
b) Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich beim PB seit dem 1. Januar 2008 um eine Pflichtleistung handelt (vgl. § 159 Abs. 5 SGB IX); die vom SG angesprochenen Ermessensspielräume sind lediglich dann eröffnet, wenn die Gewährung der zugrundeliegenden Einzelteilhabeleistung im Ermessen des Leistungsträgers steht (vgl. BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 17); BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2 (jeweils Rdnrn. 16 f.)). Allerdings kann die Betätigung von Auswahlermessen (das "Wie") mit Blick auf ansonsten zu beanspruchende Sachleistungen hinsichtlich der Höhe des PB von Bedeutung sein und insoweit Entscheidungsfreiräume eröffnen (vgl. BSGE 110, 83 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 3 (jeweils Rdnrn. 2, 27, 30 f.); Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 57 Rdnr. 37 (Stand: V/13); ferner Berchthold, Sozialrecht aktuell, Sonderheft 2014, 18, 30 ("Gestaltungsermessen")). Auch dies ist indes hier kein Hinderungsgrund für die im Eilrechtsweg vom Antragsteller erstrebte Verpflichtung des Antragsgegners im Rahmen eines PB. Dem Begehren des Antragstellers liegt ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe (§ &61493;&61491; Abs. 1 Satz 1 SGB XII) zugrunde (vgl. dazu nachstehend unter 3 c). Ferner spricht alles dafür, dass der Antragsgegner, dem bei der Auswahl von Art und Maß der (Sach-)Leistungserbringung grundsätzlich ein Ermessen zusteht (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), sich hierauf wegen einer Ermessenschrumpfung "auf Null" (vgl. hierzu etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6) rechtmäßigerweise nicht berufen könnte. Denn zum Einen sind bereits Alternativen zur Betreuung des Antragstellers außerhalb der Wohngemeinschaft "V 5" - ebenso wie die Zumutbarkeit derselben für den Antragsteller - nicht erkennbar (vgl. hierzu unter 3 d). Zu bedenken ist darüber hinaus, dass der Antragsgegner, der über den am 18. März 2014 gestellten Weitergewährungsantrag bislang nicht entschieden, sondern nur (ebenfalls auf Antrag) den auf § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gestützten Vorschussbescheid vom 12. Juni 2014 erlassen hat, dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Mai 2013 bereits Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für das Wohnprojekt in der V. in Form eines PB auf der Grundlage des § 17 SGB IX in der Zeit vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014 bewilligt, mithin schon seinerzeit die Betreuung in dieser Wohngemeinschaft, nicht dagegen eine vollstationäre Heimunterbringung, befürwortet hatte.
c) Die unter den Beteiligten bestehenden Differenzen zum Kommunikationspotential des Antragstellers und dessen Formulierung in einer Zielvereinbarung (zum zwingendem Charakter der Zielvereinbarung nach § 4 der Budgetverordnung vgl. BSGE 110, 83 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 36); Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 34; krit. Berchtold, a.a.O., S. 35) hindern den Senat vorliegend nicht an einer dem Begehren des Antragstellers (teilweise) stattgebenden Entscheidung. Denn beide Beteiligten haben im Anschluss an den Erörterungstermin vor dem Senat vom 22. Dezember 2014 unter dem 7. Januar 2015 eine Zielvereinbarung unterzeichnet. Die Zielvereinbarung entspricht bei Überprüfung im vorliegenden Verfahren den Mindestinhalten, wie sie in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 der Budgetverordnung umschrieben sind, denn sie enthält Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie die Qualitätssicherung.
3. a) Auch materiell-rechtlich spricht viel dafür, dass beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch ein PB vorliegen. Ziel der Leistungsausführung in Form eines PB ist es, dem Leistungsberechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu ermöglichen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX; vgl. hierzu BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 29); BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 17)). Der Leistungsberechtigte erhält im Rahmen des PB einen Geldbetrag, mit dem er die erforderlichen Leistungen auf der Grundlage eigener Vertragsschlüsse mit Leistungserbringern - auch außerhalb des Systems vereinbarungsgebundener Leistungsanbieter - selbstbestimmt organisieren und finanzieren kann (vgl. BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 29); Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 5; Luthe in jurisPK-SGB IX, § 9 Rdnr. 39 (Stand: 10. April 2012)). Diese eigenverantwortliche Verwaltung des Budgets ähnelt der Situation der Gewährung von pauschalierten Leistungen, wie sie sonst im SGB XII vorgesehen sind (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage, § 57 Rdnr. 10). Dies hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum Sachleistungsverschaffungssystem (vgl. hierzu BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnrn. 17 ff.); BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 (jeweils Rdnrn. 11 f.); vgl. ferner Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnr. 64 (Stand: 26.01.2015)) - keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer entstehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2009 - L 7 SO 3329/09 ER-B -, vom 30. März 2010 - L 7 SO 1071/10 ER-B - und vom 27. April 2012 - L 7 SO 3939/11 ER-B -; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 7). Tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs auf ein PB ist jedoch in jedem Fall das Bestehen von Ansprüchen auf Leistungen zur Teilhabe (vgl. 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX); erst wenn feststeht, dass ein solcher Anspruch gegeben ist, kommt die Gewährung eines PB in Betracht, denn das PB ist nicht selbst Anspruchsgrundlage für eine solche Leistung (vgl. BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 38); BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 16)). Am Charakter und der Zielrichtung der zugrundeliegenden Teilhabeleistungen ändert sich durch das PB deshalb nichts; auch bei dessen Gewährung muss es sich mithin um finale, auf ein bestimmtes Rehabilitationsziel gerichtete Leistungen handeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2009, 30. März 2010 und 27. April 2012 a.a.O.; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 10; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 9. Auflage, § 57 Rdnr. 11). Welche Leistungen budgetfähig sind, ist in § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XII geregelt; dies sind zunächst die Leistungen zur Teilhabe (§ 5 SGB IX), des Weiteren Leistungen der Krankenkassen und Pflegekassen, Leistungen der Träger für Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können.
b) Die vom Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren zur einstweiligen Regelung begehrten Leistungen der Teilhabe in Bezug auf die Betreuungsassistenz durch die L. als Leistungserbringerin in der "V 5" sind dem Grunde nach budgetfähig. Dies stellt auch der Antragsgegner nicht in Abrede; denn andernfalls wäre der frühere Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2013 ebenso wenig erklärbar wie die seit 1. Juni 2014 geleisteten Vorschüsse sowie die unter dem 7. Januar 2015 abgeschlossene Zielvereinbarung.
c) Ferner besteht ohne Zweifel ein Anspruch des am 11. Januar 1992 geborenen Antragstellers auf Teilhabeleistungen. Heranzuziehen sind insoweit § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53, 54 SGB XII, § 55 SGB IX; die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers hat der Antragsgegner, der ihm Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gewährt, nicht in Frage gestellt. Der Antragsteller, bei dem es zu frühgeburtlichen Komplikationen in Form von intraventrikulären Hirnblutungen gekommen war, leidet in dessen Folge an einer infantilen Cerebralparese mit Tetraspastik, einem posthämorrhagischen Hydrocephalus (VP-Shunt versorgt), einer symptomatischen Epilepsie, einer geistigen Behinderung und einer Sehstörung; er ist auf den Rollstuhl angewiesen. Der Antragsteller erfüllt damit die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; er ist im Sinne der genannten Bestimmung wesentlich behindert (vgl. hierzu etwa BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10 (jeweils Rdnr. 14)). Auch hierüber bestehen unter den Beteiligten keine Meinungsverschiedenheiten. Dementsprechend liegt grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe und nicht nur ein Ermessensanspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B - und vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - a.a.O. (beide juris); ferner BVerwGE 99, 149, 151 f.; 111, 328, 330). Der Antragsgegner stellt nicht in Abrede, dass bei dem Antragsteller ein durch Leistungen der Eingliederungshilfe auszugleichender Bedarf besteht; die anhand eines individuellen Prüfungsmaßstabs (vgl. § 9 Abs.1 SGB XII; ferner BSG SozR 4-3300 § 54 Nr. 6 (Rdnr. 22)) zu bestimmende Erfolgsaussicht der eingliederungshilferechtlichen Förderung muss deshalb im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vertiefend erörtert werden (vgl. im Übrigen zur Abgrenzung von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege BSGE 113, 92 = SozR 4-3500 § 65 Nr. 4 (jeweils Rdnr. 14)). Ohnehin ist es nicht angebracht, hinsichtlich der Erfüllung der in § 53 Abs. 3 SGB XII umschriebenen Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe einen engen Maßstab anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2010 a.a.O. (m.w.N.)).
d) Der Senat hat sonach im vorliegenden Eilverfahren von einem Eingliederungshilfebedarf des Antragstellers sowie weiter davon auszugehen, dass das Ziel der Eingliederungshilfe im Sinne einer Deckung von dessen individuellem Förderbedarf im unterstützten Wohnen in der "V 5" erfüllt werden kann. Ferner spricht alles dafür, dass sein Förderbedarf vom Antragsgegner dort auch zu decken ist; das hat sich nach der allgemeinen Regelung des § 9 Abs. 1 SGB XII nach den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichten, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen sowie den eigenen Kräften und Mitteln der Person. Darüber hinaus regelt die Bestimmung des § 9 Abs. 2 SGB XII das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe; sie setzt deshalb schon begrifflich gleich geeignete Alternativen der Bedarfsdeckung voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2010 a.a.O.; ferner BVerwGE 91, 114, 116; 94, 127, 130; 97, 53, 57, 60; BVerwG Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage, § 9 Rdnr. 26; Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, § 9 Rdnr. 33 (Stand: 01.05.2014)). Es erscheint zweifelhaft, ob vorliegend vom Antragsgegner solche Alternativen hinreichend aufgezeigt sind; denn dieser hat lediglich einen Mehrkostenvergleich nach § 13 Abs. 1 SGB XII angestellt (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 7. Januar 2015), ohne unter Glaubhaftmachung darzulegen, dass die von ihm herangezogene stationäre Einrichtung (Haus der Arbeiterwohlfahrt in Freiburg-Rieselfeld) für den Antragsteller überhaupt geeignet wäre und insoweit eine Aufnahmebereitschaft bestünde. Für die anderweitige Möglichkeit der Bedarfsdeckung trägt indessen der Träger der Sozialhilfe die objektive Beweislast (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., a.a.O., Rdnr. 27; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 9 Rdnr. 33).
e) Dessen ungeachtet müssen die entsprechenden Hilfsangebote dem Leistungsberechtigten auch zumutbar sein (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2010 a.a.O.; ferner Senatsbeschluss vom 26. Juli 2012 - L 7 SO 4596/11 ER-B - (juris); BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11; BVerwGE 94, 127, 131; 94, 202, 209; 97, 53, 60; zum Gesichtspunkt der Zumutbarkeit mit Blick auf die seit 29. März 2009 als Bundesrecht geltende Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (BGBl. II 2008, S. 1419) ferner Dillmann, ZfF 2010, 97, 101 ff.); dabei ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen. Deshalb darf sich die Prüfung von Hilfsangeboten nicht allein darauf beschränken, ob eine zur Eingliederung objektiv geeignete sowie zur Betreuung des Hilfesuchenden bereite anderweitige Einrichtung vorhanden ist; von Bedeutung ist vielmehr auch, ob ein Wechsel in eine solche Betreuungseinrichtung für den behinderten Menschen - unter Beachtung seiner konkreten Lebenssituation einschließlich seiner sozialen Einbindung - ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des Eingliederungserfolgs überhaupt möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2010 a.a.O.; BVerwGE 94, 127, 131 f.; ferner BVerwGE 64, 318, 320). Ein Wechsel kommt deshalb unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit dann nicht in Betracht, wenn dem gewichtige persönliche Gründe, z.B. der gesundheitliche Zustand des Hilfesuchenden, sein fortgeschrittenes Alter, die lange Dauer des Aufenthalts im Heim, die Intensität und das Ausmaß der Integration in die Einrichtung sowie die Gefahr einer ernsthaften Verschlechterung seiner psychischen Verfassung als Folge eines Heimwechsels und eines Wechsels des persönlichen Umfelds, entgegenstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2010 a.a.O.; BVerwGE 97, 53, 60). Derartige in der Person des Antragstellers begründete Umstände, die einen Wechsel unzumutbar machen, sind vorliegend anzunehmen; dieser lebt seit Juni 2013 ununterbrochen in der Wohngemeinschaft "V 5", in der ihm - soweit ersichtlich - eine soziale Integration in vorbildlicher Weise ermöglicht wird (vgl. auch die ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. W. vom 23. Juli 2014 sowie den Entwicklungsbericht der L. vom 10. März 2014). Die Betreuung des Antragstellers in der Wohngemeinschaft hatte der Antragsgegner auch von Anfang an - hinsichtlich der Teilhabeleistungen - über ein PB sowie über Sachleistungen der Hilfe zur Pflege (§ 61 ff. SGB XII) finanziert. Außer dem von ihm herangezogenen Mehrkostenvorbehalt hat er keine Argumente vorgebracht, welche einen Wechsel des Antragstellers in eine stationäre Einrichtung möglich und zumutbar erscheinen ließen.
4. Nach allem spricht nichts gegen die Weiterführung der Betreuung des Antragstellers in der "V" 5. Ausgangspunkt jedes Verfahrens auf ein PB ist freilich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 SGB IX die Feststellung des konkreten individuellen Bedarfs (vgl. BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 38); BSGE 110, 83 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 35); Berchtold, a.a.O., S. 34); auch hierbei ist das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 9 Abs. 1 SGB IX) bei der zu treffenden Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch und insoweit bei der Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 17); vgl. ferner § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Budgetverordnung). Nach dem aktuellen individuell festgelegten Bedarf des Berechtigten bestimmt sich auch der im Rahmen des PB auszuzahlende Geldbetrag. Indessen hat eine derartige, nach den individuellen Gegebenheiten des Antragstellers vorzunehmende Bedarfsfeststellung vorliegend - auch in Abgrenzung zu den Leistungen der Pflegekasse und der Hilfe zur Pflege durch den Antragsgegner sowie den von diesem gewährten Teilhabeleistungen im Förder- und Betreuungsbereich der Caritaswerkstätten St. G. (Tagesstruktur) und des Blindengeldes - bisher nicht stattgefunden. Durchgeführt wurde vom Antragsgegner bislang lediglich eine Fortschreibung der Hilfeplanung in der Eingliederungshilfe, welche die Heilpädagogin K. am 8. Mai 2014 erstellt hat. Wohl allein auf der Grundlage dieser Fortschreibung hat der Antragsgegner das PB von 1.149,00 Euro errechnet, ohne freilich zu beachten, dass die Ergebnisse mit dem Antragsteller in einem Bedarfsfeststellungsverfahren zu beraten sind (§ 3 Abs. 3 der Budgetverordnung). Auch der vom Antragsteller mit der Antragsschrift vom 14. August 2014 vorgelegte "Wochenplan" ist zur Bedarfsfeststellung nicht ausreichend; insoweit fällt auf, dass dort Hilfen aufgeführt sind (z.B. das Schwimmen), welche auch in der Tagesstruktur der Caritaswerkstätten St. G. angeboten werden (vgl. den dortigen Entwicklungsbericht vom 6. August 2014). Unklarheit und Uneinigkeit unter den Beteiligten besteht ferner über den wöchentlichen Umfang der zu erbringenden Teilhabeleistungen sowie den von einer Fachkraft oder aber von weniger qualifizierten Kräften durchzuführenden Einzelleistungen. Zur Klärung all dessen ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - trotz entsprechender Auflagen in der Erörterungsterminen vom 9.und 22. Dezember 2014 - von den Beteiligten nichts wesentlich Erhellendes vorgebracht worden. Die Höhe des dem Antragsteller zustehenden PB kann sonach hier nicht annähernd festgestellt werden. Der vom Antragsgegner vorgeschlagene Rückgriff auf § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX hilft deshalb nicht weiter. Denn auch diese Bestimmung - im Übrigen eine "Soll-Vorschrift" - setzt die individuelle Feststellung der zu erbringenden Leistungen voraus; Vergleichsgröße, auch bei Neufällen, sind die Kosten aller bisher individuell festgestellten oder erst noch festzustellenden Leistungen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2012 a.a.O.; ferner Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 72 (zu Art. 8 Nr. 3); Berchthold, a.a.O., S. 30).
b) Derartige Feststellungen liegen bislang nicht vor; denn auch das mit dem Bescheid vom 22. Mai 2013 für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014 in Höhe von monatlich 3.669,00 Euro bewilligte PB beruhte auf bloßen Schätzungen, nämlich einer Durchschnittsberechnung anhand der Maßnahmepauschalen für die Hilfebedarfsgruppe 4 in den stationären Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt in F.-R. und der Stiftung St. F. in S.-H. (also 3.058,00 Euro) zuzüglich eines Zuschlags von 20 v.H. der durchschnittlichen Maßnahmepauschale (611,00 Euro) für die Orientierungs- und Eingewöhnungsphase im Wohnprojekt "V 5" (vgl. Aktenvermerk vom 24. Mai 2013, Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013, Bl. 219, 273 ff. der Verwaltungsakten). Ohnehin könnte für die Erstellung des PB vorliegend auf Vergütungen im Rahmen von bestehenden Vereinbarungen als Orientierungspunkt nicht zurückgegriffen werden (vgl. hierzu Jaritz/Eicher in jurisPK, a.a.O., Rdnr. 65); denn ausweislich der vom Antragsgegner am 18. Dezember 2014 vorgelegten, von der Stadt F. mit der L. geschlossenen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII über das Betreute Wohnen vom 1. März 2007 und 31. Oktober 2011 sind in diesen Regelungen nur für die Hilfebedarfsgruppen 1 bis 3 getroffen worden, während beim Antragsteller bereits nach der eigenen Auffassung des Antragsgegners von der Hilfebedarfsgruppe 4 auszugehen ist (vgl. auch die Stellungnahme des K. vom 21. März 2013 nebst Erhebungsbogen, Bl. 131 ff. der Verwaltungsakten). Im Übrigen beläuft sich die pauschale Vergütung im ambulant Betreuten Wohnen schon bei der Hilfebedarfsgruppe 3 (bei einem Personalschlüssel von 1: 4) seit dem 1. November 2011 auf monatlich 1.325,44 Euro und für das ambulante Wohntraining auf 1.590,53 Euro, während der schwer mehrfach behinderte Antragsteller - was unstreitig sein dürfte - einen Personalschlüssel von 1: 1 benötigt.
5. Da nach allem im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Kostendimension unter Einschluss des Wunsch- und Wahlrechts des Antragstellers nicht weiter aufklärbar ist, ist eine Güter- und Folgenabwägung (vgl. hierzu auch oben unter 1. a und c) vorzunehmen. Abzuwägen sind insoweit die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf dagegen erfolglos bliebe (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 2. September 2010 und 26. Juli 2012 a.a.O.). Insoweit ist zu beachten, dass elementare Grundbedürfnisse des Antragstellers berührt sind und nicht nur Rechtsbeeinträchtigungen in Randbereichen drohen. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller einer Kündigung der Betreuungsleistungen durch die L. ausgesetzt ist (vgl. Kündigungsschreiben vom 26. Januar 2015) und ihm damit mangels gesicherter Assistenz auch der Verlust des Wohnplatzes in der "V 5" droht. Deshalb erachtet es der Senat im Rahmen der Folgenabwägung für ausreichend, aber - u.a. mit Blick darauf, dass der Antragsteller ein "Stillhalten" der L. nicht mehr erwarten kann - auch für geboten, die Verpflichtung des Antragsgegners zu vorläufigen Leistungen ab 1. November 2014 auszusprechen. In Abwägung auch der Nachteile, die dem Antragsgegner entstehen und die im Wesentlichen darin zu sehen sind, dass ihn das Risiko der Uneinbringlichkeit der Rückforderung trifft, erscheint es dem Senat indes angemessen, die Verpflichtung des Antragsgegners im Rahmen der vorliegenden einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis längstens 31. Mai 2015 - wie im Übrigen auch vom Antragsteller in den Schriftsätzen vom 14. August und 10. Oktober 2014 beantragt - zu begrenzen. Was das Befristungsende (31. Mai 2014) anbelangt, geht der Senat davon aus, dass den Beteiligten bis dahin genügend Zeit zur Aufklärung der oben angesprochenen Fragen, namentlich auch zur Bedarfsfeststellung, verbleibt, wobei von beiden Seiten die gebotene Mitwirkung erwartet werden darf. Möglicherweise ergeben sich doch noch Annäherungen der gegenseitigen Standpunkte, die den Weg für eine vergleichsweise Bereinigung der Angelegenheit ebnen könnten, wobei zur Lösung der streitigen Punkte - wie wiederholt angeregt (vgl. bereits Senatsverfügungen vom 5. November 2014) - ein "runder Tisch" unter Einschaltung aller Beteiligten am Wohnprojekt "V 5", also auch der anderen Bewohner und der für sie zuständigen Sozialhilfeträger (Stadt F., Landkreis B. u-H.) sowie auch der L. wohl hilfreich und förderlich sein könnte. Ggf. sollte auch darüber nachgedacht werden, ob das vom Antragsteller bislang lediglich erstrebte Teil-Budget (vgl. hierzu BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 32); BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 17); Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 21) nicht - trägerübergreifend - auf sämtliche budgetfähigen Leistungen ausgedehnt werden sollte. Hinsichtlich der Höhe der vorläufig geregelten Leistung ist der Senat von der vom Antragsteller mit der L. am 3. Juni 2013 geschlossenen "Leistungsvereinbarung" ausgegangen, in der für die erbrachten Leistungen eine monatliche Vergütung von 3.567,50 Euro geregelt ist; auf diesen Betrag hätte sich der Antragsteller im Übrigen im Fall einer vergleichsweise Erledigung des vorliegenden Eilverfahrens eingelassen (vgl. Schriftsatz vom 14. November 2014). Allerdings hält es der Senat für angemessen und zumutbar, dass der Antragsteller die ihm derzeit gewährte Blindenhilfe in Höhe von monatlich insgesamt 420,51 Euro voll einsetzt. Denn die Blindenhilfen bezwecken - wie § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesblindenhilfegesetzes, § 72 Abs. 1 1. Halbs. SGB XII zeigen - den Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eines Blinden (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 21.September 2006 - L 7 SO 5514/05 - FEVS 58, 389); sie dienen in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer - auch immaterieller - Bedürfnisse, z.B. der Kontaktpflege und der Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1; BVerwGE 32, 89, 91 f). Sonach ist nicht ausgeschlossen, dass die genannten blindenspezifischen Leistungen nicht - zumindest teilweise - demselben Zweck wie die hier umstrittenen Teilhabeleistungen dienen (vgl. auch BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 (Rdnr. 16); SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 (Rdnr. 24) (zur möglichen Anrechnung des Blindengeldes auf Einkommen und Vermögen bei besonderen Sozialhilfeleistungen)). Näheres über die Verwendung der Blindenhilfeleistungen hat der Antragsteller im Übrigen - trotz Aufforderung in der am Schluss des Erörterungstermins vom 9. Dezember 2014 ergangenen Auflage - nicht vorgebracht. Deshalb kann ihm im Rahmen der hier vorläufig getroffenen Regelung ein Einsatz der Blindenhilfeleistungen angesonnen werden, sodass ihm gemäß dem Beschlusstenor einstweilen lediglich 3.146,99 Euro zuzusprechen waren. Allerdings hat der Senat mit Blick auf das Kündigungsschreiben der L. Anlass gesehen, die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung entsprechend einzuschränken. Der Senat hat von dem ihm nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass der Antragsgegner die Vollziehung der einstweiligen Anordnung von einem bis 5. Februar 2015 zu erbringenden Nachweis des Antragstellers abhängig machen darf, dass die L. aus der unter dem 26. Januar 2015 ausgesprochenen Kündigung des Assistenzvertrags keine Rechte mehr herleitet.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6), wobei der Senat das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen angemessen berücksichtigt hat.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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