L 1 KR 388/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 198 KR 212/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 388/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einem zweiten Pflegebett für ihr Gartenhaus.

Sie ist 1956 geboren und bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet an ausgeprägter Multipler Sklerose sowie an spastischer Tetraparese und Tetraplegie.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 die Übernahme der Kosten für einen Betteinlegerahmen als Doppelversorgung ab. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen vom 28. Oktober 2013 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2014 als unbegründet zurück. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit hätten Versicherte Anspruch auf eine ausreichende Versorgung, nicht jedoch auf eine optimale Ausstattung. Die Bereitstellung eines zweiten Betteinlegerahmens sei eine Mehrfachausstattung, die das Maß des Notwendigen überschreite.

Hiergegen hat die Klägerin am 10. Februar 2014 Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Da das sich in der Wohnung befindliche Krankenbett praktisch nicht transportabel sei, werde es der Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation faktisch verwehrt, ihre Unterkunft zu verlassen. Es sei auch nach den Krankenversicherungsvorschriften nicht ausgeschlossen, dass der Versicherte an zwei verschiedenen Wohnorten lebe.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. August 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, ausweislich einer von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 6. November 2013 sei die Klägerin unter Inanspruchnahme eines Krankenpflegebettes in der Lage, selbständig das Bett aufzusuchen und zu verlassen. Die Versorgung diene damit dem Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens. Dieses sei bereits mit der bisherigen Gewährung gewährleistet. Die Erfüllung eines weiteren Grundbedürfnisses sei nicht ersichtlich. Auch gemäß § 6 Abs. 8 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung könne eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln nur dann verordnet werden, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch die oder den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich sei. Solche Gründe lägen hier nicht vor. Auch spreche nichts für eine besondere Beanspruchung des gewährten Krankenpflegebettes.

Gegen dieses ihr am 31. August 2015 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 22. September 2015. Es gehöre zu den Grundrechten der Klägerin, dass diese nicht nur medizinisch und in körperlicher Hinsicht versorgt werde, sondern auch Kontakt zu ihrer Familie und zum Freundeskreis unterhalte. Sämtliche Personen, zu denen sie soziale Kontakte unterhalte, verbrächten den Sommer auf dem Gartengrundstück. Eine verbesserte Lebensqualität vermindere die Gefahr von Depressionen und körperlichen Anfälligkeiten.

Sie hat schriftlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2015 und des Bescheides vom 7. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2014 zu verurteilen, zu Gunsten der Klägerin die Kostenübernahme für die Kosten eines sogenannten Betteinlegerahmens zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe:

Es konnte im Beschlusswege gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Er hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind auf die Absicht so vorzugehen, mit Verfügung vom 28. Januar 2016 hingewiesen worden.

Der Berufung muss Erfolg versagt bleiben. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG ist für die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zwischen solchen Hilfsmitteln zu unterscheiden, die eine beeinträchtigte Körperfunktion unmittelbar ersetzen und solchen, die nur mittelbar einen Ausgleich für ausgefallene Körperfunktionen bewirken (BSG, Urt. v. 12. Juni 2008 – B 3 P 6/07 R - juris-Rdnr. 28). Wie bereits das SG dargestellt hat, gehört der begehrte Betteinlegerahmen (Pflegebett) zur zweiten Kategorie.

Hilfsmittel, die sich auf den mittelbaren Ausgleich einer Behinderung beschränken, sind nur dann als erforderlich im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V anzusehen, wenn sie ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen und dabei eine behinderungsbedingte Funktionseinbuße in nicht nur unwesentlichem Umfang ausgleichen (BSG, Urt. v. 25. Januar 1995 – 3/1 RK 63/93 - juris-Rdnr. 24). Dies ist nur hinsichtlich des vorhandenen Betteinlegerahmens, den die Klägerin im ihrem Bett in ihrer Hauptwohnung benutzt, der Fall.

Der Senat verweist hierzu zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils, § 153 Abs. 2 SGG.

Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin nichts vorgebracht, was eine Versorgungslücke als einzig denkbarem Fall eines Anspruches auf eine Zweitversorgung auch nur für möglich erscheinen ließe.

Es ist auch weder vorgebracht noch ersichtlich, dass Ansprüche, für die an sich ein anderer Rehabilitationsträger als die Krankenkasse zuständig wäre, geltend gemacht und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen könnten (etwa nach § 5 Nr. 4, 55 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch). Die Klägerin ist hierzu ausdrücklich mit der genannten Verfügung angehört worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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