L 4 KR 280/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 27 KR 5691/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 280/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit Jahren Mitglied der zu 1) beklagten Krankenkasse und der zu 2) beklagten Pflegekasse. Er wendet sich, unter anderem auch in zahlreichen Klageverfahren, seit dem Jahr 2010 gegen die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Beklagten.

Die Beklagte zu 1) setzte zugleich im Namen der Beklagten zu 2) mit Bescheid vom 16. Februar 2011 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 20. Oktober 2010 bis 2. Januar 2011 fest. Sie ging von einer freiwilligen Krankenversicherung des Klägers und der daraus sich ergebenden Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung aus. Der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16. Februar 2011 betreffend die Festsetzung der Beiträge vom 20. Oktober 2010 bis 2. Januar 2011 zurück (Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2011). Unter anderem hiergegen erhob der Kläger am 11. August 2011 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG; S 26 KR 4659/11). Insoweit wies das SG mit Urteil vom 23. Oktober 2012 die Klage ab. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 23. Oktober 2012 wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zurück (Beschluss vom 19. Februar 2013 - L 11 KR 198/13 NZB -).

Während dieses Klageverfahrens hob die Beklagte zu 1) zugleich im Namen der Beklagten zu 2) mit Bescheid vom 13. Januar 2012 einen Bescheid vom 27. Dezember 2011 auf und berechnete die Beiträge wegen der freiwilligen Krankenversicherung und der Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung ab dem 1. April 2011 sowie ab 1. Januar 2012 neu. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch gegen diesen Bescheid ergänzt um einen Bescheid vom 24. Februar 2012 wies der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 27. April 2012). Am 31. Mai 2012 "änderte" der Kläger die bereits beim SG anhängige Klage S 26 KR 4659/11 ab und erhob Klage mit dem Begehren festzustellen, der Bescheid vom 13. Januar 2012 sei rechtswidrig bzw. nichtig sowie der (ihm am 2. Mai 2012 zugegangene) Widerspruchsbescheid sei teilweise rechtswidrig bzw. nichtig. Mit Beschluss vom 12. Juni 2012 trennte das SG diese Klage von dem Klageverfahren S 26 KR 4659/11 ab und führte sie unter dem Aktenzeichen S 26 KR 3311/12, später S 26 KR 506/13 fort. Nach Abmeldung des Arbeitgebers zum 19. Mai 2011 hob die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 28. Juni 2012 den Bescheid vom 24. Februar 2012 hinsichtlich des Beginns der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auf und setzte den Beginn nunmehr auf den 20. Mai 2011 sowie erneut die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 20. Mai 2011 und ab 1. Januar 2012 fest. Sie wies darauf hin, der Bescheid werde Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 26 KR 3311/12. Das SG wies die Klage S 26 KR 3311/12, später S 26 KR 506/13, mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2014 ab. Es ging davon aus, der Kläger begehre nur noch, festzustellen, dass die Bescheide vom 1. Oktober 2012 und 7. Februar 2013 (betreffend ein von der Beklagten zu 1) verfügtes Ruhen der Leistungsansprüche des Klägers wegen nicht gezahlter Beiträge zur Krankenversicherung) nichtig bzw. rechtswidrig sind. Gegen den ihm am 13. Januar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid erhob der Kläger kein Rechtsmittel.

Die Beklagte zu 1) setzte zugleich im Namen der Beklagten zu 2) die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zum Jahr 2013 mit folgenden weiteren Bescheiden fest: • Bescheid vom 4. Oktober 2012 Neuberechnung der Beiträge für die Zeit vom 27. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 • Bescheid vom 29. November 2012 Beiträge ab 1. Januar 2013 • Bescheid vom 13. März 2013 Beiträge ab 1. Februar 2013

Weil der Kläger die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht zahlte, mahnte ihn die Beklagte zu 1), unter anderem unter dem 22. Mai 2013 für den Monat April 2013 über einen Betrag von EUR 154,84 (EUR 152,27 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, EUR 1,50 Säumniszuschlag und EUR 1,07 Mahnkosten) und wies darauf hin, dass zudem noch aus älteren Beitragszeiträumen ein Betrag von EUR 5.771,85 offen sei, den sie bereits zur Vollstreckung gegeben habe. Gegen diese Mahnung erhob der Kläger am 31. März 2014 Klage beim SG (S 19 KR 2084/14, nunmehr Berufungsverfahren L 4 KR 3857/15) hinsichtlich der Forderung in Höhe von EUR 1.127,39 aus dem Beitragszeitraum März und April 2010. Ferner leitete die Beklagte zu 1) die Zwangsvollstreckung ein. Sie bestätigte unter anderem gegenüber dem Hauptzollamt Heilbronn als Vollstreckungsstelle (Schreiben vom 23. Juli 2013), dass die Beiträge für ihre vier (mit Geschäftszeichen genannten) Vollstreckungsersuchen von sozialgerichtlichen Verfahren nicht betroffen und die Forderung vollstreckbar seien. Da der Kläger der Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nachkam, erließ das Amtsgericht E. Vollstreckungsgericht - am 29. Januar 2014 zur Erzwingung dieser Vermögensauskunft einen Haftbefehl wegen der titulierten Gesamtforderung aus den "Bescheiden" vom 16. Februar 2011, 12. Januar 2012, 23. Februar 2012, 23. März 2012, 24. Februar 2012, 24. Mai 2012, 23. Juni 2012, 28. Juni 2012, 24. Juli 2012, 23. August 2012, 4. Oktober 2012, 23. November 2012, 22. Dezember 2012, 26. Januar 2013, 26. Februar 2013, 13. März 2013, 22. Mai 2013, 23. Juni 2013, 19. Juli 2013, 21. August 2013 und 20. September 2013. Am 9. Juli 2015 wurde der Haftbefehl vollzogen und der Kläger für die Abgabe einer Vermögensauskunft festgenommen.

Am 19. Oktober 2015 erhob der Kläger Klage beim SG und begehrte festzustellen, dass die in dem genannten Haftbefehl aufgeführten "Leistungsbescheide" mit Wirkung für die Vergangenheit, die vier (im Schreiben vom 23. Juli 2013 genannten) Vollstreckungsersuchen der Beklagten und der Vollstreckungsauftrag der Beklagten zu 1) vom 23. Juli 2013 rechtswidrig bzw. nichtig seien sowie zusätzlich in der mündlichen Verhandlung des SG festzustellen, dass die Handlungen und Unterlassungen der Beklagten gegen positives Recht verstießen. Er machte geltend, die (genannten) "Leistungsbescheide", die Vollstreckungsersuchen und der Vollstreckungsauftrag seien rechtswidrig nicht begünstigende Bescheide. Sie seien ihm von der Beklagten zu 1) nicht zugestellt worden. Die Vollstreckungsersuchen und den Vollstreckungsauftrag habe ihm das Hauptzollamt Heilbronn zugestellt. Es fehlten die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen der Vollstreckung, was er schriftlich und mündlich gerügt habe. Die Verletzung der Gesetze durch die Mitarbeiter der Beklagten liege vor allem in einer Nichtberücksichtigung seiner Schriftsätze sowie schriftlichen und mündlichen Widersprüche. Seine Anhörung sei unterblieben, was zur Aufhebung "des Bescheids" führe. Die "Bescheide" seien auch nichtig, weil sie nicht nur gegen die guten Sitten, sondern auch gegen Gesetze verstießen. Die Beklagte zu 1) habe keinen Verwaltungsakt erlassen, der zur Zahlung eines freiwilligen Beitrags verpflichte. Die Zwangsvollstreckung werde widerrechtlich fortgesetzt.

Die Beklagten traten der Klage entgegen mit dem Verweis, dass die Zeiträume der Jahre 2011 bis 2013 bereits Gegenstand diverser beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg anhängiger Verfahren seien. Von den im Haftbefehl aufgeführten "Bescheiden" seien nur einige Beitragsbescheide, bei den übrigen aufgeführten "Bescheiden" handle es sich um das jeweilige Datum der maschinellen Abgabe an die Vollstreckungsbehörde oder für die Zeit nach dem 13. März 2013 um Mahnschreiben.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2015 als unzulässig ab. Klagen gegen bestandskräftige Bescheide seien unzulässig. Zu den Beitragsbescheiden vom 16. Februar 2011 und vom 4. Oktober 2012 liege aufgrund des Urteils vom 23. Oktober 2012 (S 26 KR 4659/11) und des Beschlusses des LSG Baden-Württemberg vom 19. Februar 2013 (L 11 KR 198/13 NZB) eine rechtskräftige Entscheidung vor. Der Beitragsbescheid vom 28. Juni 2012 sei Gegenstand der mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2014 rechtskräftig abgewiesenen Klage S 19 KR 3111/12, später S 19 KR 506/13 gewesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 13. März 2013 sei mit Urteil vom 23. Juli 2015 (S 19 KR 3099/13) abgewiesen worden und derzeit als Berufung beim LSG Baden-Württemberg anhängig, so dass die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei. Dies gelte auch für ein Schreiben vom 19. Juli 2013 (Gegenstand des Klageverfahrens S 19 KR 4303/13 und des Berufungsverfahrens L 4 KR 3856/15) sowie des Mahnschreibens vom 22. Mai 2013 (Gegenstand des Klageverfahrens S 19 KR 2084/14 und des Berufungsverfahrens L 4 KR 3857/15). Im Haftbefehl aufgeführte Mahnschreiben und maschinelle Abgaben an die Vollstreckungsbehörde sowie die Vollstreckungsersuchen und der Vollstreckungsauftrag vom 23. Juli 2015 seien keine Bescheide. Da der Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft bereits vollzogen worden sei, liege auch kein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage vor. Der Antrag des Klägers festzustellen, Handlungen und Unterlassungen der Beklagten verstießen gegen positives Recht, sei zu unbestimmt.

Die vom Kläger zugleich mit der Erhebung der Klage begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage blieb erfolglos (Beschluss des SG vom 2. Dezember 2015 - S 27 KR 5692 ER; Beschluss des Senats vom 17. März 2016 - L 4 KR 279/16 ER-B -).

Gegen das ihm am 5. Dezember 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Dezember 2015 beim SG "Beschwerde" eingelegt. Er macht - wie auch in anderen beim Senat anhängigen oder anhängig gewesenen Berufungs- und Beschwerdeverfahren - geltend, das SG habe sein tatsächliches und rechtliches Vorbringen nicht berücksichtigt, so dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Das SG habe seinen Beschlüssen und solchen des LSG Baden-Württemberg einen falschen Inhalt gegeben. Die Bevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des SG habe beim SG keine Prozessvollmacht vorgelegt, weshalb das SG deren Prozesshandlungen hätte als unzulässig zurückweisen müssen. Ferner wiederholt er sein bisheriges Vorbringen, die Beklagten verlangten zu Unrecht Beiträge und vollstreckten zu Unrecht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2015 aufzuheben und festzustellen, dass die "Leistungsbescheide" vom 16. Februar 2011, 12. Januar 2012, 23. Februar 2012, 23. März 2012, 24. Februar 2012, 24. Mai 2012, 23. Juni 2012, 28. Juni 2012, 24. Juli 2012, 23. August 2012, 4. Oktober 2012, 23. November 2012, 22. Dezember 2012, 26. Januar 2013, 26. Februar 2013, 13. März 2013, 22. Mai 2013, 23. Juni 2013, 19. Juli 2013, 21. August 2013 und 20. September 2013 mit Wirkung für die Vergangenheit, die vier Vollstreckungsersuchen der Beklagten RK-Nr. 60489/2012, 60490/2012, 60491/2012 und 60492/2012 sowie der Vollstreckungsauftrag der Beklagten zu 1) vom 23. Juli 2013 rechtswidrig bzw. nichtig sind, hilfsweise den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Berichterstatterin, Richterin am Landessozialgericht Hassel, hat die Beteiligten auf die Absicht, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Verfügung vom 4. April 2016). Der Kläger hat daraufhin die am Beschluss des Senats vom 17. März 2016 (L 4 KR 279/16 ER-B) mitwirkenden Richter (Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Neumann, Richter am Landessozialgericht Binder und Richterin am Landessozialgericht Hassel) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, mündliche Verhandlung beantragt sowie "Willkürrüge", die er als "Rechtsmittel wegen gesetzwidrig verweigerten bzw. verzögerten Amtshandlungen" bezeichnet hat, erhoben. Der Kläger hat die Verfügung vom 4. April 2016 als rechtswidrig bezeichnet, erneut die Auffassung vertreten, sein rechtliches Gehör sei verletzt, nochmals ausdrücklich ausgeführt, er habe Feststellungsklage erhoben, sowie sich zu der Art und Weise der durchgeführten Zwangsvollstreckung zu einem angeblichen Verrechnungsauftrag vom 10. März 2016 geäußert.

Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Februar 2016 (L 4 KR 3856/15 NZB) die Beschwerde des Klägers wegen der Nichtzulassung der Berufung in dem weiteren Urteil des SG vom 23. Juli 2015 (S 19 KR 4303/13) zurückgewiesen. Die an diesem Beschluss mitwirkenden Richter, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Neumann, Richterin am Landessozialgericht Hassel und Richter am Landessozialgericht Dr. Burkiczak, hat der Kläger nach Zustellung dieses Beschlusses wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluss vom 30. März 2016 (L 4 KR 1139/16 AB) ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen. Ebenso hat der Kläger Richterin am Landessozialgericht Hassel im Berufungsverfahren L 4 KR 3861/15 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, nachdem diese in jenem Verfahren als Berichterstatterin auf die Absicht hingewiesen hat, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen,

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakten, die Akten des SG sowie die von den Beklagten zu den Rechtsstreiten des Klägers vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

1. Der Senat kann abweichend von § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) unter Mitwirkung der vom Kläger (erneut) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter (Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Neumann, Richter am Landessozialgericht Binder und Richterin am Landessozialgericht Hassel) entscheiden. Denn das (erneute) Ablehnungsgesuch des Klägers gegen diese Richter ist unzulässig, weil der Kläger einen von vornherein völlig ungeeigneten Ablehnungsgrund nennt, der eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen kann. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann einem Ablehnungsgesuch von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst Fehler des Richters - sofern nicht besondere weitere Umstände hinzutreten, was nicht der Fall ist - vermögen keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Es müssen vielmehr mit dem Ablehnungsgesuch Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (zum Ganzen z.B. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 31. August 2015 - B 9 V 26/15 B - juris, Rn. 15 f. m.w.N.).

Aus der Mitwirkung der vom Kläger abgelehnten Richter an dem Beschluss vom 17. März 2016 (L 4 KR 279/16 ER-B) lässt sich ein Ablehnungsgrund unter keinem denkbaren Gesichtspunkt herleiten, auch wenn der Kläger den Beschluss für fehlerhaft hält. Dass die an diesem Beschluss mitwirkenden Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts und dessen rechtlicher Beurteilung - wie vorliegend ohne Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder Willkür - eine andere Rechtsauffassung vertreten als der Kläger, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Bereits im Beschluss vom 30. März 2016 (L 4 KR 1139/16 AB) hat der Senat unter Verweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 16. Januar 2007 (- VII S 23/06 (PKH) - juris, Rn. 7) ausgeführt, unter keinen denkbaren Umständen sei die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt, wenn lediglich eine für den Beteiligten ungünstige Rechtsansicht des Richters beanstandet wird, ohne dass Gründe dargetan werden, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters beruht. Das Gleiche gilt für die gesetzlich vorgeschriebene (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) Anhörung vom 4. April 2016 durch Richterin am Landessozialgericht Hassel.

Hinzu kommt, dass die Ablehnungsgesuche des Klägers rechtsmissbräuchlich sind. Denn der Kläger reagierte bislang auf sämtliche Entscheidungen des Senats, die seinen Anträgen nicht stattgaben, mit Ablehnungsgesuchen mit im Wesentlichen identischen Formulierungen. Des Weiteren brachte der Kläger auch in Verfahren gegenüber den am SG entscheidenden Richtern Ablehnungsgesuche an (z.B. S 19 KR 4303/13).

2. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.

Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme zu der Anhörung vom 29. April 2016. Diese enthält zum einen denselben Vortrag wie vorangegangene Stellungnahmen des Klägers in zahlreichen beim SG und/oder beim Senat anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren, zum anderen Ausführungen zu der Art und Weise der Zwangsvollstreckung und einem angeblichen Verrechnungsersuchen vom März 2016, die nicht streitgegenständlich sind.

3. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung, weil die Klage einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Denn der Sache nach wendet sich der Kläger gegen die Erhebung von Beiträgen aufgrund der in den Jahren 2011 bis 2013 ergangenen Bescheide.

4. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

a) Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage (§ 55 SGG) ist unzulässig, weil sie subsidiär gegenüber der Anfechtungsklage ist (z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 2. Juli 2013 - B 4 AS 74/12 R - juris, Rn. 24). Wenn der Kläger der Auffassung ist, bei den im Haftbefehl des Amtsgerichts E. vom 29. Januar 2014 genannten "Bescheiden", den Vollstreckungsersuchen der Beklagten zu 1) und des Vollstreckungsauftrags der Beklagten zu 1) vom 23. Juli 2015 handle es sich um Verwaltungsakte, hätte er hiergegen richtigerweise Anfechtungsklage erheben müssen. Er kann - seine Rechtsauffassung zugrundegelegt - sein Rechtsschutzziel, die Beseitigung dieser Bescheide, durch eine Anfechtungsklage erreichen. Deshalb greifen auch nicht die Ausnahmen ein, die vom Grundsatz der Subsidiarität gemacht werden (z.B. BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 - B 4 AS 74/12 R - a.a.O.).

b) Auch wenn man die vom Kläger erhobene Klage sachgerecht (§ 123 SGG) als Anfechtungsklage ansieht, war diese Anfechtungsklage ebenfalls unzulässig.

aa) Bei den im Haftbefehl vom 29. Januar 2014 genannten "Bescheiden" sind Beitragsbescheide nur diejenigen vom 16. Februar 2011, 28. Juni 2012, 4. Oktober 2012 und 13. März 2013. Wegen dieser vier Bescheide ist die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§ 202 Satz 1 SGG, § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]). Denn diese vier Bescheide waren - wie das SG zutreffend ausführte - Gegenstand der vom SG zutreffend angegebenen vom Kläger erhobener Klagen. Über die Bescheide vom 16. Februar 2011, 28. Juni 2012 und 4. Oktober 2012 ist durch das Urteil des SG vom 23. Oktober 2012 (26 KR 4659/11) und den Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2014 (S 26 KR 506/13, zuvor S 26 KR 3311/12) rechtskräftig entschieden. Dies gilt auch für den Bescheid vom 13. März 2013. Denn dieser wurde nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 26 KR 506/13. Er ersetzte für die Zeit ab 1. Februar 2013 den vorangegangenen Beitragsbescheid vom 29. November 2012 (Beiträge ab 1. Januar 2013), der bereits nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 26 KR 506/13 zuvor S 26 KR 3311/12 geworden war.

bb) Um einen Verwaltungsakt nach § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und damit einen mit einer Anfechtungsklage angreifbaren Bescheid handelt es sich, wenn in einer Mahnung Mahngebühren festgesetzt werden (BSG, Urteil vom 2. November 2012 - B 4 AS 97/11 R - juris, Rn. 17, m.w.N.). Gleiches gilt für die Festsetzung von Säumniszuschlägen.

(1) Jedenfalls die Mahnung für den Monat April 2013 vom 22. Mai 2013 enthält einen Säumniszuschlag und Mahnkosten. Da eine Festsetzung des Säumniszuschlags und der Mahnkosten durch einen anderen Bescheid nicht erkennbar ist, geht der Senat davon aus, dass dies erstmalig mit der Mahnung vom 22. Mai 2013 erfolgte und deshalb diese Mahnung ein Verwaltungsakt ist. Die Klage wegen dieser Mahnung ist aber wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 202 Satz 1 SGG, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) unzulässig, weil der Kläger gegen diese Mahnung am 31. März 2014 Klage beim SG (S 19 KR 2084/14, nunmehr Berufungsverfahren L 4 KR 3857/15) erhob.

(2) Unterstellt man zu Gunsten des Klägers, dass die Beklagte zu 1) auch in den vom Kläger weiteren angegriffenen Mahnungen in gleicher Weise Mahnkosten und Säumniszuschläge wegen der nicht gezahlten Beiträge festsetzte, so dass auch diese Mahnungen Bescheide waren, und diese Mahnungen ebenfalls nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren, war die Klage unzulässig, weil der Kläger die einjährige Klagefrist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG) versäumte. Die letzte vom Kläger angegriffene Mitteilung, falls dieses eine Mahnung sein sollte, datiert vom 20. September 2013. Bei unterstelltem Zugang am 23. September 2013 (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X) endete die Klagefrist am 24. September 2014. Klage erhob der Kläger erst über ein Jahr danach, nämlich am 19. Oktober 2015.

cc) Soweit sich der Kläger gegen die Abgaben an die Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsersuchen und das von ihm als Vollstreckungsauftrag bezeichnete Schreiben der Beklagten zu 1) vom 23. Juli 2015 wendet, ist die Anfechtungsklage unzulässig, weil dies keine Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X und damit keine Bescheide sind. Denn sie enthalten keine Regelung (zu Vollstreckungsankündigung und zur Beauftragung mit der Vollstreckung: vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 38/14 R - juris, Rn. 12 ff).

5. Da die Berufung des Klägers aus den zuvor genannten Gründen unbegründet ist, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG gemäß § 159 SGG nicht vor.

6. Ein Rechtsbehelf der "Willkürrüge" ist weder im SGG noch im GVG und der Zivilprozessordnung (ZPO), deren entsprechende Anwendung § 202 Satz 1 SGG anordnet, enthalten.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

8. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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