Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 2 R 3652/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 247/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 28. Januar 2016 aufgehoben. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob bei der Rente des Klägers zusätzliche Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind.
Die Beklagte bewilligte dem 1947 geborenen Kläger mit Bescheid vom 11. Dezember 2000 ab 15. August 1999 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie wurde wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen zunächst nicht ausgezahlt. Im Dezember 2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Feststellung von Kindererziehungszeiten für die Töchter G. (geboren ) und A. (geboren ). Mit Bescheid vom 31. März 2004 stellte die Beklagte die Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen einer Berücksichtigungszeit vom 1. Juni 1977 bis 10. Januar 1981 für die Erziehung von G. neu fest. Weitere Zeiten könnten nicht als Kindererziehungszeiten anerkannt werden, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe. Für A. könne die Zeit vom 1. Februar 1988 bis 2. Oktober 1992 nicht als Berücksichtigungszeit anerkannt werden, weil sie entweder dem anderen Elternteil zuzuordnen bzw. dort bereits als Kindererziehungszeit anerkannt sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005).
Hiergegen hat der Kläger persönlich am 30. Dezember 2005 beim Sozialgericht (SG) Altenburg Klage erhoben. Am 17. Februar 2006 hat die Anwaltskanzlei W. seine Vertretung angezeigt. Im Februar 2010 hat er selbst Prozessunfähigkeit vorgetragen und ein "fachärztliches Kurzgutachten" des Facharztes für Psychiatrie Dipl.-Med. L. vom 26. August 2004, eine Bescheinigung der Dipl.-Med.-Sch. vom 1. Juli 2009 ("Es besteht derzeit und auf unbestimmte Zeit Verhandlungs- und Prozessunfähigkeit") und ein "Gutachten" des Internisten und Rheumatologen Dr. A. vom 6. Juli 2009 eingereicht ("unter Stresssituationen deutlich in seiner Konzentration eingeschränkt" "aus medizinischer Sicht" bescheinige er "bei Weiterbestehen der geschilderten Situation eine Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit"). Das SG hat im März 2010 das Amtsgericht Jena gebeten, die Prüfung der Bestellung eines Betreuers zu prüfen. Im Juli 2010 haben die Rechtsanwälte L. und R. die Vertretung des Klägers angezeigt. In ihrem Gutachten vom 25. September 2010 für das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht hat die Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen Dr. G. u.a. ausgeführt, die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen sei nicht empfehlenswert. Er scheine durchaus in der Lage zu sein, sich alternative Hilfsmöglichkeiten zu erschließen, die eine Betreuung entbehrlich machten, nämlich die erfolgte Vollmachtverteilung an seine Tochter und die Vertretung durch seinen Rechtsanwalt. Die Einrichtung einer Betreuung durch das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht Jena ist nicht erfolgt.
Im April 2014 hat der Kläger die Rentenberater S. & Kollegen mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Nach Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 21. April 2015 hat er selbst mit Schriftsatz vom 2. April 2015 mitgeteilt, er sei wegen Krankheit verhandlungsunfähig und könne den Termin nicht wahrnehmen; er bitte um Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Beigefügt war dem eine Bescheinigung des Dr. A. vom 5. Juni 2014. Danach leidet er an einem "psychosomatischen Schmerzsyndrom", sei verhandlungsunfähig und könne Prozesse nicht vorbereiten. Es bestehe eine chronisch reaktive Depression und er sei gehunfähig und hilflos. Die Rentenberater S. & Kollegen haben am 7. Mai 2015 auf Wunsch des Klägers das Mandat niedergelegt. In der Folgezeit hat dieser wiederholt bekräftigt, er sei krankheitsbedingt prozessunfähig und ihm stehe ein besonderer Vertreter zu.
In einem anderen Verfahren des Klägers (Az.: S 15 P 3085/13) hat das SG das im Verfahren Az.: S 28 SB 3802/11 nach Aktenlage erstellte neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. B. vom 3. April 2013 beigezogen (Diagnosen: u.a. Anpassungsstörung mit depressiven Verstimmungen und herabgesetztem Antrieb). Der Kläger hat sich dort nach Anhörung zu einer Entscheidung mit Gerichtsbescheid im August 2015 auf Prozessunfähigkeit berufen. In diesem Verfahren hat das SG mit Beweisanordnung vom 19. August 2015 Dipl.-Med. L. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers beauftragt. Die Begutachtung hat der Kläger mit der Begründung abgelehnt, dem Gericht lägen alle medizinischen Unterlagen vor, die seine Prozessunfähigkeit belegen würden.
Auf die Anfrage des Vorsitzenden der 2. Kammer vom 10. November 2015 haben die Rechtsanwälte B. und St. mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 mitgeteilt, sie seien grund-sätzlich bereit, das Amt des besonderen Vertreters nach § 72 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu übernehmen, wenn die Finanzierung sichergestellt sei.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 hat die Vorinstanz für den Kläger die Geschäftsleiterin des SG, Justizamtfrau N., als besondere Vertreterin bestellt. Es sei von der Prozessunfähigkeit des Klägers auszugehen. Der erwiesenen Prozessunfähigkeit stehe der Fall gleich, dass sich die Prozessfähigkeit bei Zweifeln trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht klären lasse. Aufgrund des in den Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) e.V. zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit von August 2011 und April 2012 festgestellten eingeschränkten Kritik- und Urteilsvermögens in Verbindung mit den beschriebenen Vorstellungen, verfolgt zu werden, lasse sich Prozessunfähigkeit nicht ausschließen. Dies gelte umso mehr, als der Kläger sich selbst für prozessunfähig halte. Das Gutachten des Dr. B. vom 3. April 2013 sei nicht geeignet, die bestehenden Zweifel auszuräumen, da es nach Aktenlage erstellt sei. Die Zweifel würden verstärkt durch die Einschätzung des Dr. A. vom Oktober 2013 (richtig: 5. Juni 2014), wo dieser eine Suizidgefahr wegen chronischer Depressionen und Verhandlungsunfähigkeit annehme. Auch die weitere Voraussetzung, das Fehlen eines gesetzlichen Vertreters, sei gegeben.
Ebenfalls mit Beschluss vom 28. Januar 2016 (Az.: S 15 P 3085/13) hat die 15. Kammer des SG die Geschäftsleiterin, Justizamtfrau N., als besondere Vertreterin bestellt
Mit identischen Schreiben vom 12. Februar 2016 hat der Kläger gegen die Beschlüsse der 2. (Az.: L 6 R 247/16 B) und der 15. Kammer (Az.: L 6 P 248/16 B) beim Thüringer Landessozialgericht (LSG) Beschwerde erhoben. Er sei prozessunfähig und ein Pflegefall. Ein besonderer Vertreter müsse seine Interessen vertreten. Aufgrund seiner Erfahrungen müsse er die vom SG als besondere Vertreterin bestellte Mitarbeiterin des SG ablehnen. Die Finanzierung des angefragten Rechtsanwaltes St. als besonderer Vertreter sei gesichert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 28. Januar 2016 abzuändern und Rechtsanwalt Th. St., , als besonderen Vertreter nach § 72 SGG zu bestellen.
Die Beklagte und die Beigeladenen haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 20. April 2016 hat der Senat das Gesuch des Klägers vom 31. März 2016 in dem Verfahren Az.: L 6 P 248/16 B, Richter am Landessozialgericht Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet abgelehnt (Az.: L 6 P 416/16 AB). Die Berichterstatterin des Senats, Richterin am Landessozialgericht (RinLSG) C., hat die Be-teiligten mit Verfügung vom 6. April 2016 darauf hingewiesen, der Senat beabsichtige, den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 28. Januar 2016 aufzuheben. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat das daraufhin gestellte Gesuch des Klägers, RinLSG C. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet abgelehnt (Az.: L 6 SF 493/16 AB).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der beigezogenen Gerichtsakten des SG Altenburg (Az.: S 2 RA 3652/05, S 15 P 3085/13) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 SGG zulässig, unabhängig davon, ob er prozessfähig ist oder nicht. Für ein Rechtsmittel, mit dem ein Kläger eine Entscheidung angreift, in dem es um die Frage seiner Prozessfähigkeit geht, ist er als prozessfähig zu behandeln (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2012 - Az.: L 5 AS 276/10 B ER m.w.N., nach juris). Dies muss auch dann gelten, wenn der Kläger - wie hier - nur die Bestellung der Person des besonderen Vertreters angreift.
Da es sich bei der Prozessfähigkeit um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung handelt, hat der Senat den Beschluss vom 28. Januar 2016 von Amts wegen insgesamt und nicht nur hinsichtlich der Frage zu überprüfen, ob eine Bestellung der Justizamtfrau N. als besondere Vertreterin ermessensfehlerfrei möglich war.
Hier liegen die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 SGG nicht vor. Danach ist für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren ein besonderer Vertreter zu bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die im Gesetz genannten Gründe sind abschließend (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 72 Rdnr. 1a). Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl. § 71 SGG), also u.a. eine Person, die nicht geschäftsfähig i.S.d. § 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist, weil sie sich nach § 104 Nr. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Dezember 2013 - Az.: B 8 SO 24/12 R, nach juris). Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, hat das mit der Sache befasste Gericht dies von Amts wegen zu ermitteln. Abzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich erscheint oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, weil diese aufgrund einer krankhaften Störung der Willenstätigkeit entfallen ist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 5. Dezember 1995 - Az.: XI ZR 70/95, Rn. 11, nach juris). Es kommt entscheidend darauf an, ob der Betreffende in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 9. September 2004 - Az.: III B 165/03, Rn. 4, nach juris), was nicht mehr der Fall ist, wenn die Willensbetätigung nicht auf rationalen Erwägungen beruht, sondern unkontrollierbaren Trieben oder Vorstellungen unterworfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1970 - Az.: IV ZR 83/69, Rn. 11, nach juris). Die Entscheidung bedarf einer vorherigen persönlichen Anhörung (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 1993 - Az.: 9/9a RVG 5/92, nach juris). Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für die Prozessunfähigkeit, gehen noch vorhandene Zweifel zulasten des betroffenen Beteiligten; ihn trifft also grundsätzlich das Risiko der Nichterweislichkeit seiner Prozessfähigkeit im Sinne einer objektiven Beweislast (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 71 Rdnr. 8 b).
Eine Prozessunfähigkeit des Klägers in diesem Sinne ist aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich. Hierfür liegen entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Sie kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil das Amtsgericht Jena (Az.: 3 XVII 676/04) keine Betreuerbestellung (§ 1896 BGB) vorgenommen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - Az.: B 7 AL 216/02). Die dort beauftragte Dr. G. hat in ihrem Gutachten vom 25. September 2010 nach Aufsuchen des Klägers in häuslicher Umgebung festgestellt, dass dieser sich als wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und bemüht zur Gesprächsführung sowie zur Zusammenhangsbetrachtung erwies. Auch wenn unzweifelhaft Defizite in einer Vielzahl psychischer aber auch kognitiver Parameter wie u.a. bei der vom Kläger selbst geschilderten Einschränkung der Merkfähigkeit und der Dauer seiner mentalen Aufnahmefähigkeit fortbestehen, war er durchaus in der Lage, sich alternative Hilfsmöglichkeiten zu erschließen, z.B. in der Form der Beauftragung von Rechtsanwälten und der Erteilung einer Vollmacht an seine Tochter. Angesichts dieser Umstände ist nachvollziehbar, dass sie die Bestellung nicht als empfehlenswert angesehen hat.
Für eine Prozessunfähigkeit liefern auch die Gutachten des MDK keine hinreichenden An-haltspunkte. Die Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz hierzu sind insoweit nicht nach-vollziehbar. Nach dem Gutachten vom 15. August 2011 war die verbale Kommunikation mit dem Kläger möglich. Er konnte seine Begutachtungssituation vollständig einordnen und adäquat antworten. Er war bewusstseinsklar, in allen Bereichen orientiert, (aber) wenig am Tagesgeschehen interessiert. Festgestellt wurden eine depressive Stimmungslage und eine Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit. Nach dem Gutachten vom 12. April 2012 war der Kläger während der Begutachtung zur Zeit, zum Ort, zur Situation und zur Person orientiert. Es bestand eine depressive und dysphorische Stimmungslage. Der Kläger gab an, er fühle sich ungerecht behandelt, betrogen, verleumdet und verfolgt. Einschränkungen wurden im Kurzzeitgedächtnis und bei der Konzentration festgestellt. Die Ausführungen des Dr. B. in seinem Gutachten vom 3. April 2013 liefern ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit.
Die eigene Behauptung des Klägers, er sei prozessunfähig, entbehrt einer erforderlichen medizinischen Grundlage und erscheint auch unter Berücksichtigung seiner sonstigen schriftsätzlichen Äußerungen und des Entzuges des Mandates seiner Prozessbevollmächtigten vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. April 2015 - taktisch motiviert. Er hat sich im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens durchaus in der Lage gesehen, sogar mehrmals Prozessbevollmächtigte zu bestellen. Es ist nicht ersichtlich, dass dies wegen ungenügender Wahrnehmung seiner Interessen erfolgte. Das Kurzgutachten des Dipl.-Med. L. vom 26. August 2004 ist zeitlich ebenso wenig aktuell wie die Bescheinigung der Dipl.-Med.-Sch. vom 1. Juli 2009 und das "Gutachten" des Internisten und Rheumatologen Dr. A. vom 6. Juli 2009. Soweit Letzterer in seiner Bescheinigung vom 5. Juni 2014 aufgrund eines "psychosomatischen Schmerzsyndroms" Verhandlungs- und Prozessunfähigkeit bescheinigt, überzeugt dies nicht. Es ist nicht ersichtlich, woher er die Fachkenntnisse für diese fachfremde Beurteilung hat. Im Übrigen ist die unbestimmte Diagnose eines "Schmerzsyndroms" nicht im Ansatz geeignet, eine Prozessunfähigkeit begründen. Sie sagt nichts zum Umfang der behaupteten Einschränkung aus. Auch die Stellung der Diagnose "chronisch reaktive Depression" entspricht nicht der Qualifikation des Dr. A. und sagt nichts zur Prozessfähigkeit. Wäre sie richtig, hätte sich zudem die Überweisung an einen Facharzt aufgedrängt.
Der Kläger kann sich zur Begründung seines Begehrens auch nicht auf den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007 (Az.: L 6 B 149/06 SF, L 6 B 144/06 SF, L 6 B 145/06 SF, L 6 B 147/06 SF, L 6 B 148/06 SF, L 6 B 2/06 SF, L 6 B 72/05 SF, L 6 B 83/07 SF) berufen. Die dort geäußerten Zweifel an der Prozessfähigkeit bezogen sich auf ein Gutachten der Dr. G. vom 8. Januar 2007 für das Amtsgericht Jena (Az.: 3 XVII 676/04), das heute überholt ist.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass das BSG mehrfach, zuletzt im Beschluss vom 24. März 2016 (Az.: B 6 KA 3/16 B ), die Prozessunfähigkeit des Klägers verneint hat.
Angesichts dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, dass die Bestellung der Geschäftsleiterin des SG als besondere Vertreterin angesichts der offenkundigen Probleme des Klägers mit der Sozialgerichtsbarkeit nicht sinnvoll und ermessensfehlerhaft war.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da es sich nur um eine Zwischenentscheidung handelt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob bei der Rente des Klägers zusätzliche Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind.
Die Beklagte bewilligte dem 1947 geborenen Kläger mit Bescheid vom 11. Dezember 2000 ab 15. August 1999 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie wurde wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen zunächst nicht ausgezahlt. Im Dezember 2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Feststellung von Kindererziehungszeiten für die Töchter G. (geboren ) und A. (geboren ). Mit Bescheid vom 31. März 2004 stellte die Beklagte die Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen einer Berücksichtigungszeit vom 1. Juni 1977 bis 10. Januar 1981 für die Erziehung von G. neu fest. Weitere Zeiten könnten nicht als Kindererziehungszeiten anerkannt werden, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe. Für A. könne die Zeit vom 1. Februar 1988 bis 2. Oktober 1992 nicht als Berücksichtigungszeit anerkannt werden, weil sie entweder dem anderen Elternteil zuzuordnen bzw. dort bereits als Kindererziehungszeit anerkannt sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005).
Hiergegen hat der Kläger persönlich am 30. Dezember 2005 beim Sozialgericht (SG) Altenburg Klage erhoben. Am 17. Februar 2006 hat die Anwaltskanzlei W. seine Vertretung angezeigt. Im Februar 2010 hat er selbst Prozessunfähigkeit vorgetragen und ein "fachärztliches Kurzgutachten" des Facharztes für Psychiatrie Dipl.-Med. L. vom 26. August 2004, eine Bescheinigung der Dipl.-Med.-Sch. vom 1. Juli 2009 ("Es besteht derzeit und auf unbestimmte Zeit Verhandlungs- und Prozessunfähigkeit") und ein "Gutachten" des Internisten und Rheumatologen Dr. A. vom 6. Juli 2009 eingereicht ("unter Stresssituationen deutlich in seiner Konzentration eingeschränkt" "aus medizinischer Sicht" bescheinige er "bei Weiterbestehen der geschilderten Situation eine Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit"). Das SG hat im März 2010 das Amtsgericht Jena gebeten, die Prüfung der Bestellung eines Betreuers zu prüfen. Im Juli 2010 haben die Rechtsanwälte L. und R. die Vertretung des Klägers angezeigt. In ihrem Gutachten vom 25. September 2010 für das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht hat die Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen Dr. G. u.a. ausgeführt, die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen sei nicht empfehlenswert. Er scheine durchaus in der Lage zu sein, sich alternative Hilfsmöglichkeiten zu erschließen, die eine Betreuung entbehrlich machten, nämlich die erfolgte Vollmachtverteilung an seine Tochter und die Vertretung durch seinen Rechtsanwalt. Die Einrichtung einer Betreuung durch das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht Jena ist nicht erfolgt.
Im April 2014 hat der Kläger die Rentenberater S. & Kollegen mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Nach Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 21. April 2015 hat er selbst mit Schriftsatz vom 2. April 2015 mitgeteilt, er sei wegen Krankheit verhandlungsunfähig und könne den Termin nicht wahrnehmen; er bitte um Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Beigefügt war dem eine Bescheinigung des Dr. A. vom 5. Juni 2014. Danach leidet er an einem "psychosomatischen Schmerzsyndrom", sei verhandlungsunfähig und könne Prozesse nicht vorbereiten. Es bestehe eine chronisch reaktive Depression und er sei gehunfähig und hilflos. Die Rentenberater S. & Kollegen haben am 7. Mai 2015 auf Wunsch des Klägers das Mandat niedergelegt. In der Folgezeit hat dieser wiederholt bekräftigt, er sei krankheitsbedingt prozessunfähig und ihm stehe ein besonderer Vertreter zu.
In einem anderen Verfahren des Klägers (Az.: S 15 P 3085/13) hat das SG das im Verfahren Az.: S 28 SB 3802/11 nach Aktenlage erstellte neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. B. vom 3. April 2013 beigezogen (Diagnosen: u.a. Anpassungsstörung mit depressiven Verstimmungen und herabgesetztem Antrieb). Der Kläger hat sich dort nach Anhörung zu einer Entscheidung mit Gerichtsbescheid im August 2015 auf Prozessunfähigkeit berufen. In diesem Verfahren hat das SG mit Beweisanordnung vom 19. August 2015 Dipl.-Med. L. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers beauftragt. Die Begutachtung hat der Kläger mit der Begründung abgelehnt, dem Gericht lägen alle medizinischen Unterlagen vor, die seine Prozessunfähigkeit belegen würden.
Auf die Anfrage des Vorsitzenden der 2. Kammer vom 10. November 2015 haben die Rechtsanwälte B. und St. mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 mitgeteilt, sie seien grund-sätzlich bereit, das Amt des besonderen Vertreters nach § 72 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu übernehmen, wenn die Finanzierung sichergestellt sei.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 hat die Vorinstanz für den Kläger die Geschäftsleiterin des SG, Justizamtfrau N., als besondere Vertreterin bestellt. Es sei von der Prozessunfähigkeit des Klägers auszugehen. Der erwiesenen Prozessunfähigkeit stehe der Fall gleich, dass sich die Prozessfähigkeit bei Zweifeln trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht klären lasse. Aufgrund des in den Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) e.V. zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit von August 2011 und April 2012 festgestellten eingeschränkten Kritik- und Urteilsvermögens in Verbindung mit den beschriebenen Vorstellungen, verfolgt zu werden, lasse sich Prozessunfähigkeit nicht ausschließen. Dies gelte umso mehr, als der Kläger sich selbst für prozessunfähig halte. Das Gutachten des Dr. B. vom 3. April 2013 sei nicht geeignet, die bestehenden Zweifel auszuräumen, da es nach Aktenlage erstellt sei. Die Zweifel würden verstärkt durch die Einschätzung des Dr. A. vom Oktober 2013 (richtig: 5. Juni 2014), wo dieser eine Suizidgefahr wegen chronischer Depressionen und Verhandlungsunfähigkeit annehme. Auch die weitere Voraussetzung, das Fehlen eines gesetzlichen Vertreters, sei gegeben.
Ebenfalls mit Beschluss vom 28. Januar 2016 (Az.: S 15 P 3085/13) hat die 15. Kammer des SG die Geschäftsleiterin, Justizamtfrau N., als besondere Vertreterin bestellt
Mit identischen Schreiben vom 12. Februar 2016 hat der Kläger gegen die Beschlüsse der 2. (Az.: L 6 R 247/16 B) und der 15. Kammer (Az.: L 6 P 248/16 B) beim Thüringer Landessozialgericht (LSG) Beschwerde erhoben. Er sei prozessunfähig und ein Pflegefall. Ein besonderer Vertreter müsse seine Interessen vertreten. Aufgrund seiner Erfahrungen müsse er die vom SG als besondere Vertreterin bestellte Mitarbeiterin des SG ablehnen. Die Finanzierung des angefragten Rechtsanwaltes St. als besonderer Vertreter sei gesichert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 28. Januar 2016 abzuändern und Rechtsanwalt Th. St., , als besonderen Vertreter nach § 72 SGG zu bestellen.
Die Beklagte und die Beigeladenen haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 20. April 2016 hat der Senat das Gesuch des Klägers vom 31. März 2016 in dem Verfahren Az.: L 6 P 248/16 B, Richter am Landessozialgericht Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet abgelehnt (Az.: L 6 P 416/16 AB). Die Berichterstatterin des Senats, Richterin am Landessozialgericht (RinLSG) C., hat die Be-teiligten mit Verfügung vom 6. April 2016 darauf hingewiesen, der Senat beabsichtige, den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 28. Januar 2016 aufzuheben. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat das daraufhin gestellte Gesuch des Klägers, RinLSG C. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet abgelehnt (Az.: L 6 SF 493/16 AB).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der beigezogenen Gerichtsakten des SG Altenburg (Az.: S 2 RA 3652/05, S 15 P 3085/13) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 SGG zulässig, unabhängig davon, ob er prozessfähig ist oder nicht. Für ein Rechtsmittel, mit dem ein Kläger eine Entscheidung angreift, in dem es um die Frage seiner Prozessfähigkeit geht, ist er als prozessfähig zu behandeln (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2012 - Az.: L 5 AS 276/10 B ER m.w.N., nach juris). Dies muss auch dann gelten, wenn der Kläger - wie hier - nur die Bestellung der Person des besonderen Vertreters angreift.
Da es sich bei der Prozessfähigkeit um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung handelt, hat der Senat den Beschluss vom 28. Januar 2016 von Amts wegen insgesamt und nicht nur hinsichtlich der Frage zu überprüfen, ob eine Bestellung der Justizamtfrau N. als besondere Vertreterin ermessensfehlerfrei möglich war.
Hier liegen die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 SGG nicht vor. Danach ist für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren ein besonderer Vertreter zu bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die im Gesetz genannten Gründe sind abschließend (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 72 Rdnr. 1a). Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl. § 71 SGG), also u.a. eine Person, die nicht geschäftsfähig i.S.d. § 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist, weil sie sich nach § 104 Nr. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Dezember 2013 - Az.: B 8 SO 24/12 R, nach juris). Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, hat das mit der Sache befasste Gericht dies von Amts wegen zu ermitteln. Abzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich erscheint oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, weil diese aufgrund einer krankhaften Störung der Willenstätigkeit entfallen ist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 5. Dezember 1995 - Az.: XI ZR 70/95, Rn. 11, nach juris). Es kommt entscheidend darauf an, ob der Betreffende in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 9. September 2004 - Az.: III B 165/03, Rn. 4, nach juris), was nicht mehr der Fall ist, wenn die Willensbetätigung nicht auf rationalen Erwägungen beruht, sondern unkontrollierbaren Trieben oder Vorstellungen unterworfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1970 - Az.: IV ZR 83/69, Rn. 11, nach juris). Die Entscheidung bedarf einer vorherigen persönlichen Anhörung (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 1993 - Az.: 9/9a RVG 5/92, nach juris). Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für die Prozessunfähigkeit, gehen noch vorhandene Zweifel zulasten des betroffenen Beteiligten; ihn trifft also grundsätzlich das Risiko der Nichterweislichkeit seiner Prozessfähigkeit im Sinne einer objektiven Beweislast (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 71 Rdnr. 8 b).
Eine Prozessunfähigkeit des Klägers in diesem Sinne ist aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich. Hierfür liegen entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Sie kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil das Amtsgericht Jena (Az.: 3 XVII 676/04) keine Betreuerbestellung (§ 1896 BGB) vorgenommen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - Az.: B 7 AL 216/02). Die dort beauftragte Dr. G. hat in ihrem Gutachten vom 25. September 2010 nach Aufsuchen des Klägers in häuslicher Umgebung festgestellt, dass dieser sich als wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und bemüht zur Gesprächsführung sowie zur Zusammenhangsbetrachtung erwies. Auch wenn unzweifelhaft Defizite in einer Vielzahl psychischer aber auch kognitiver Parameter wie u.a. bei der vom Kläger selbst geschilderten Einschränkung der Merkfähigkeit und der Dauer seiner mentalen Aufnahmefähigkeit fortbestehen, war er durchaus in der Lage, sich alternative Hilfsmöglichkeiten zu erschließen, z.B. in der Form der Beauftragung von Rechtsanwälten und der Erteilung einer Vollmacht an seine Tochter. Angesichts dieser Umstände ist nachvollziehbar, dass sie die Bestellung nicht als empfehlenswert angesehen hat.
Für eine Prozessunfähigkeit liefern auch die Gutachten des MDK keine hinreichenden An-haltspunkte. Die Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz hierzu sind insoweit nicht nach-vollziehbar. Nach dem Gutachten vom 15. August 2011 war die verbale Kommunikation mit dem Kläger möglich. Er konnte seine Begutachtungssituation vollständig einordnen und adäquat antworten. Er war bewusstseinsklar, in allen Bereichen orientiert, (aber) wenig am Tagesgeschehen interessiert. Festgestellt wurden eine depressive Stimmungslage und eine Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit. Nach dem Gutachten vom 12. April 2012 war der Kläger während der Begutachtung zur Zeit, zum Ort, zur Situation und zur Person orientiert. Es bestand eine depressive und dysphorische Stimmungslage. Der Kläger gab an, er fühle sich ungerecht behandelt, betrogen, verleumdet und verfolgt. Einschränkungen wurden im Kurzzeitgedächtnis und bei der Konzentration festgestellt. Die Ausführungen des Dr. B. in seinem Gutachten vom 3. April 2013 liefern ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit.
Die eigene Behauptung des Klägers, er sei prozessunfähig, entbehrt einer erforderlichen medizinischen Grundlage und erscheint auch unter Berücksichtigung seiner sonstigen schriftsätzlichen Äußerungen und des Entzuges des Mandates seiner Prozessbevollmächtigten vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. April 2015 - taktisch motiviert. Er hat sich im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens durchaus in der Lage gesehen, sogar mehrmals Prozessbevollmächtigte zu bestellen. Es ist nicht ersichtlich, dass dies wegen ungenügender Wahrnehmung seiner Interessen erfolgte. Das Kurzgutachten des Dipl.-Med. L. vom 26. August 2004 ist zeitlich ebenso wenig aktuell wie die Bescheinigung der Dipl.-Med.-Sch. vom 1. Juli 2009 und das "Gutachten" des Internisten und Rheumatologen Dr. A. vom 6. Juli 2009. Soweit Letzterer in seiner Bescheinigung vom 5. Juni 2014 aufgrund eines "psychosomatischen Schmerzsyndroms" Verhandlungs- und Prozessunfähigkeit bescheinigt, überzeugt dies nicht. Es ist nicht ersichtlich, woher er die Fachkenntnisse für diese fachfremde Beurteilung hat. Im Übrigen ist die unbestimmte Diagnose eines "Schmerzsyndroms" nicht im Ansatz geeignet, eine Prozessunfähigkeit begründen. Sie sagt nichts zum Umfang der behaupteten Einschränkung aus. Auch die Stellung der Diagnose "chronisch reaktive Depression" entspricht nicht der Qualifikation des Dr. A. und sagt nichts zur Prozessfähigkeit. Wäre sie richtig, hätte sich zudem die Überweisung an einen Facharzt aufgedrängt.
Der Kläger kann sich zur Begründung seines Begehrens auch nicht auf den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007 (Az.: L 6 B 149/06 SF, L 6 B 144/06 SF, L 6 B 145/06 SF, L 6 B 147/06 SF, L 6 B 148/06 SF, L 6 B 2/06 SF, L 6 B 72/05 SF, L 6 B 83/07 SF) berufen. Die dort geäußerten Zweifel an der Prozessfähigkeit bezogen sich auf ein Gutachten der Dr. G. vom 8. Januar 2007 für das Amtsgericht Jena (Az.: 3 XVII 676/04), das heute überholt ist.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass das BSG mehrfach, zuletzt im Beschluss vom 24. März 2016 (Az.: B 6 KA 3/16 B ), die Prozessunfähigkeit des Klägers verneint hat.
Angesichts dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, dass die Bestellung der Geschäftsleiterin des SG als besondere Vertreterin angesichts der offenkundigen Probleme des Klägers mit der Sozialgerichtsbarkeit nicht sinnvoll und ermessensfehlerhaft war.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da es sich nur um eine Zwischenentscheidung handelt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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