L 1 U 284/16 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 9 U 1744/15
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 284/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen,
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
(BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG)
vom 19. Oktober 2013, PKH - Ablehnung, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Statthaftigkeit der Beschwerde, Kriterium der Ausschließlichkeit, zusätzliche Ausführungen zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wiederholter PKH - Antrag, materielle Rechtskraft


1. Enthält ein ablehnender PKH - Beschluss auch Hinweise zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wird dadurch keine Beschwerdemöglichkeit eröffnet, wenn das Gericht wegen fehlender persönlicher oder wirtschaftlicher Voraussetzungen für die Gewährung abgelehnt hat.
2. Zur Zulässigkeit eines wiederholten Antrages auf Bewilligung von PKH.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Meiningen vom 22. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Zahlung einer höheren Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalles vom 6. September 2012.

Mit Beschluss vom 22. Februar 2016 hat das Sozialgericht Meiningen Prozesskostenhilfe (PKH) mangels Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen abgelehnt. Der Kläger beziehe neben seiner Unfallrente ein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Hierfür habe er keine Unterlagen vorgelegt. Des Weiteren bestünden Zweifel an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Klage.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 a des Sozial-gerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für die PKH verneint. Auch die Ablehnung der PKH nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 Zi-vilprozessordnung (ZPO) unterfällt dieser Regelung (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2009, Az.: L 19 B 28/09 AS, zitiert nach Juris). Mit der Einführung der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeiten bei Prozesskostenhilfe-entscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (BT-Drs. 16/7716 S. 22). An einer solchen Entscheidung über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache fehlt es jedoch, wenn das Sozialgericht allein wegen Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen unter Anwendung der Bestimmung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO den Antrag abgelehnt hat.

Unerheblich ist ebenfalls, dass das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 22. Februar 2016 auch Zweifel an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Klage geäußert hat. Durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozial-gerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836-3853) hat der Gesetzgeber das früher in § 172 Abs. 3 Nr. 2 a SGG enthaltene Wort "ausschließlich" gestrichen. Ziel des Gesetzgebers war es, mit der Überarbeitung des Abs. 3 eine übersichtliche und klare Regelung zu schaffen und teilweise bestehende Unsicherheiten hinsichtlich der Statthaftigkeit von Beschwerden zu beseitigen. Hinsichtlich der Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 2 a SGG wurde ausdrücklich auf das Kriterium der Ausschließlichkeit verzichtet. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Hinweise in einem ablehnenden PKH - Beschluss zu Erfolgsaussichten in der Hauptsache keine Beschwerdemöglichkeit eröffnen, wenn es bereits an den persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe fehlt (BT-Drs. 17/12297 S. 40). Angesichts dieses eindeutigen gesetzgeberischen Willens kann entgegen dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. März 2016 die Beschwerde nicht unter Zweckmä-ßigkeitsgesichtspunkten als statthaft angesehen werden.

Die in dem genannten Schriftsatz geschilderten Konsequenzen einer möglichen mehrfachen Befassung mit PKH-Beschwerden in derselben Angelegenheit sind im Übrigen nicht Konsequenz der Auslegung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 a SGG. Ein Kläger kann auch nach Ablehnung von PKH in einem laufenden Verfahren diese erneut beantragen. Denn ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluss erlangt im Falle seiner Unanfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft. Ein wiederholter Prozesskostenhilfeantrag kann hingegen unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein, wenn der Rechtssuchende gegenüber dem ursprünglichen Antrag keine neuen Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichts-punkte vorbringt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22. April 2015, Az.: L 9 SO 496/14 B, zitiert nach Juris). Zudem besteht die geschilderte Gefahr einer doppelten Befassung des Landessozialgerichts inhaltlich nicht. Sollte der Kläger im Rahmen eines erneuten PKH-Antrages vollständige Unterlagen zu seiner finanziellen Situation vorlegen und das Sozialgericht auf dieser Grundlage die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH als erfüllt ansehen und dann die Gewährung von PKH ausschließlich mit den fehlenden Erfolgsaussichten ablehnen, so würde das Landessozialgericht sich erstmals im Beschwerde-verfahren mit den Erfolgsaussichten im Klageverfahren zu befassen haben.

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Kläger mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 24. Februar 2016 erneut eine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Darin sind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit angegeben und Belege hierzu beigefügt. Der Sache nach handelt es sich um einen erneuten PKH - Antrag, über den das Sozialgericht nach Aktenrücklauf gegebenenfalls nach Erteilung erforderlicher Hinweise zur weiteren Vervollständigung der Unterlagen zu befinden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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