L 19 R 554/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 183/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 554/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eines als Unternehmensberater angestellten Arztes.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Der 1976 geborene Kläger war bis 30.09.2007 als Stabsarzt im Wehrdienst beschäftigt, wobei er bereits seit 08.04.2007 im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit privatärztliche Behandlungen durchgeführt hat. Die Beigeladene hat mit Mitgliedschaftsbescheid vom 08.11.2007 eine Mitgliedschaft des Klägers bei ihr kraft Gesetzes ab 08.04.2007 festgestellt. Entsprechend einem Antrag des Klägers wurde im Folgenden für die Wehrdienstzeit die Nachversicherung bei der Beigeladenen durchgeführt.

Der Kläger teilte am 15.01.2009 der Beigeladenen mit, dass er seit 09.01.2009 im Angestelltenverhältnis als Unternehmensberater bei der Firma B. (Group) GmbH in M. angestellt sei. Es solle geklärt werden, ob es sich hierbei um eine berufsfremde oder eine berufsbezogene Tätigkeit handele. Die Beigeladene antwortete dem Kläger, dass die Beklagte eine Befreiung von der dortigen Versicherungspflicht nur dann aussprechen werde, wenn eindeutig eine ärztliche Tätigkeit vorliege. Nach Auffassung der Beigeladenen verstehe man unter ärztlicher Tätigkeit nicht nur diejenigen Tätigkeiten, für welche die ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis Voraussetzung sei, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet werden würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien.

Der Kläger gab gegenüber der Beigeladenen zunächst an, er werde in der Unternehmensberatung unter Umständen in verschiedenen Branchen eingesetzt. Beim Einsatz im Gesundheitswesen werde ein medizinischer Abschluss sicher von Vorteil sein, wenn nicht sogar vom Kunden als Beratungsvoraussetzung gefordert. Es gehe bei der Beratung auch nicht um ärztliches Wissen, sondern vorwiegend um Methodenkompetenz in vorwiegend betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Wenn der Verweis auf die Möglichkeit eines bevorzugten Einsatzes in der Pharmaindustrie ausreiche, hole er gerne eine Bestätigung seines Arbeitgebers ein. Der Kläger wies darauf hin, dass er neben dieser sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin ärztlich tätig sei. Dies betreffe die privatärztliche Tätigkeit und die ehrenamtliche Tätigkeit in der sportmedizinischen Betreuung eines Sportvereins. Er gehe davon aus, dass aufgrund dessen weiter eine Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung vorliege.

Unter dem Datum 10.01.2009 stellte der Kläger über die Beigeladene bei der Beklagten den streitgegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Er gab an, angestellt berufsspezifisch beschäftigt zu sein und zwar als Unternehmensberater bei der Firma B. Group GmbH in M ... Er beantrage deshalb die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.

Der Kläger reichte sodann eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 05.02.2009 ein, wonach er als angestellter Unternehmensberater tätig sei und es sich hierbei um eine Tätigkeit handele, die der Kläger aufgrund seiner abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung ausübe und die sich voraussichtlich überwiegend auf Projektarbeit mit medizinischen Schwerpunkten erstrecken werde. Die Beigeladene stellte dem Kläger daraufhin eine Bestätigung aus, dass er bei ihr Mitglied sei und einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung(spflicht) gestellt habe, der an die Beklagte weitergeleitet worden sei.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.04.2009 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied in der Bayer. Ärztekammer und bei der Beigeladenen aufgrund seiner Zulassung als Arzt. Er sei jedoch bei seinem jetzigen Arbeitgeber nicht ärztlich beschäftigt, wie sich aus den Angaben und Bescheinigungen ergebe. Er sei in dieser Beschäftigung weder berufsspezifisch tätig, noch handele es sich um eine im Voraus zeitlich begrenzte nicht-ärztliche Beschäftigung; sie führe nicht allein zur Pflichtmitgliedschaft in Berufskammer und Versorgungswerk.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.04.2009 Widerspruch ein und machte geltend, dass er von vielen seiner ärztlichen Kollegen bei seinem Arbeitgeber wisse, dass sie unter gleichen Voraussetzungen eine Befreiung erhalten hätten. Es erschließe sich ihm nicht, warum man in seinem Fall zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Die Beigeladene habe ihm mitgeteilt, dass unter einer ärztlichen Tätigkeit nicht nur diejenigen Tätigkeiten zu verstehen seien, für welche die ärztliche Approbation Voraussetzung sei, sondern auch Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien oder die nach den jeweils geltenden Vorschriften Gegenstand der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung seien. Beispielsweise wäre eine Beratung in den Umfeldern Krankenkassen und Kliniken ohne Kenntnisse der Struktur des deutschen Gesundheitswesens, der Arbeitsteilung zwischen ambulantem und stationärem Sektor und genauen Arbeitsabläufen in Einrichtungen der medizinischen Leistungserbringer überhaupt nicht möglich. Eine ärztliche Tätigkeit sei keinesfalls nur eine kurative Tätigkeit, wie z. B. der Verweis auf administrative Tätigkeiten eines Chefarztes verdeutliche. Seine derzeitige Tätigkeit würde sehr wohl eine Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk bedingen. Die E-Mail mit den ersten Angaben gegenüber der Beigeladenen sei noch zu einem Zeitpunkt abgefasst worden, als der Kläger noch völlig falsche Vorstellungen von den Inhalten und Anforderungen eines solchen Projekts gehabt habe und sich noch in der Einarbeitung befunden habe. Es handele sich nicht um die Möglichkeit eines bevorzugten Einsatzes, sondern seine Vorkenntnisse würden regelmäßig für die Beratungsaufträge genutzt werden. Zudem würden auch interne fachgebundene Aufgaben bestehen, beispielsweise innerhalb der Praxisgruppe Healthcare und des firmeninternen Wissenschaftsnetzwerkes. Auch sei das Vorliegen einer befristeten Tätigkeit anzunehmen, da eine gewisse zeitliche Begrenzung sich auch aus dem besonderen Geschäftsmodell und der Einteilung in einzelne Karriereabschnitte ergebe.

Der Kläger legte im Weiteren eine Bescheinigung der Beigeladenen vom 06.05.2009 vor, worin diese bestätigte, dass der Kläger seit 08.04.2007 ununterbrochen Pflichtmitglied der Bayer. Ärzteversorgung sei. Unabhängig von der bereits bestehenden Pflichtmitgliedschaft würde auch die seit 09.01.2009 ausgeübte Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft bei der Bayer. Ärzteversorgung begründen, da es sich dabei um eine berufsbezogene ärztliche Tätigkeit handele.

Die Beklagte äußerte mit Schreiben vom 12.06.2009, dass es sich bei einer Tätigkeit als Unternehmensberater hauptsächlich um eine betriebswirtschaftlich-kaufmännische Tätigkeit handele und die Tatsache, dass die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nützlich seien, nicht ausreichen würden, deshalb eine ärztliche Tätigkeit anzunehmen. Für die abschließende Überprüfung im Widerspruchsverfahren werde um ausdrückliche Bestätigung des Arbeitgebers gebeten, dass für die spezielle Tätigkeit im Unternehmen die ärztliche Vorbildung unabdingbare Voraussetzung für die Stellenbesetzung gewesen sei.

Der Kläger teilte in einem Mail-Schreiben vom 13.06.2009 mit, dass er zum 31.07.2009 gekündigt worden sei. Die bisher von ihm betreuten Projekte hätten sich mit der konzeptionellen und wissenschaftlichen Beratung eines Kooperationspartners zur Erstellung eines Krankenhausführers sowie mit der Beschreibung der Vergütung ärztlicher Leistungserbringung durch die jeweiligen Kostenträger in sieben verschiedenen Gesundheitssystemen befasst.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2009 den Widerspruch zurück. Der Kläger habe eine berufsfremde Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt und sei nicht berufsgruppenspezifisch mit ärztlicher Tätigkeit beschäftigt gewesen. Auch die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei ausgeschlossen, da die am 09.01.2009 aufgenommene und am 31.07.2009 durch Kündigung beendete Beschäftigung nicht im Voraus zeitlich befristet gewesen sei.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 07.09.2009 am 09.09.2009 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er hat erneut geltend gemacht, dass nicht nur diejenigen Tätigkeiten, für welche die ärztliche Approbation Voraussetzung sei, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien, als berufsbezogene ärztliche Tätigkeit einzustufen seien. Es bestehe daher nach § 15 der Satzung der Bayer. Ärzteversorgung eine Pflichtmitgliedschaft. Es liege weder eine Ausnahme-, noch eine Befreiungsmöglichkeit vor. Die beiden vom Kläger betreuten Projekte hätten nur mit der Tätigkeit des Klägers als Arzt zu tun gehabt und ein Kaufmann hätte diese Projekte nicht betreuen können. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass die anderen Kollegen des Klägers, ebenfalls Ärzte, von der Versicherungspflicht befreit worden seien. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet worden sei. Der Kläger hat seinen Arbeitsvertrag in Vorlage gebracht; vorgelegt worden ist außerdem eine detaillierte Beschreibung der Projekte, an denen der Kläger mitgewirkt hatte. Die Beklagte hat zur Entgegnung insbesondere auf die anfänglichen Aussagen des Klägers verwiesen.

In einem Termin vom 21.07.2010 ist das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf vergleichbare Streitsachen, bei denen eine Revision anhängig sei, beschlossen worden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009, Az. L 4 R 738/06 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00). Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass die beiden Streitsachen durch Rücknahme der Revision nun rechtskräftig geworden seien, ist der Rechtsstreit im März 2011 fortgesetzt worden und mit Beschluss vom 10.03.2011 die Bayer. Ärzteversorgung zum Verfahren beigeladen worden.

Die Klägerseite hat zudem auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.03.2011 (Az. B 3 KS 2/10 R) verwiesen: Dort habe es sich um eine Medizinjournalistin gehandelt, die Publizistin nach § 2 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gewesen sei, jedoch weiterhin eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der landesrechtlichen Regelung ausgeübt habe. Dieser Fall sei mit dem Fall des Klägers vergleichbar, da dieser von der Beigeladenen wegen seiner berufsspezifischen Tätigkeit ebenfalls weiterhin für Beiträge herangezogen werde und dadurch abgesichert sei.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 05.04.2011 die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung würden nicht vorliegen. Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied bei einer entsprechenden Versorgungseinrichtung, aber die von ihm, neben der im geringen Umfang betriebenen ärztlichen Behandlung, hauptsächlich ausgeübte Angestelltentätigkeit erfülle die Anforderungen an die Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit nicht. Die vom Kläger betreuten Projekte hätten zwar einen medizinischen Bezug, seien aber nicht durch die Anwendung ärztlichen Wissens geprägt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 06.06.2011 am 07.06.2011 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat geltend gemacht, dass das Sozialgericht Nürnberg bei der Auslegung der landesrechtlichen Regelungen zu Unrecht eine enge Auslegung des Begriffs der Berufsausübung vorgenommen habe. Entsprechend der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.03.2011 (B 3 KS 2/10 R) sei jedoch eine weite Auslegung dieses Begriffs vorzunehmen.

Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 03.04.2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) betont, dass das BSG sich am Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI orientiert habe. Für Ärzte bedeute dies, zur Befreiung würden nur Tätigkeiten berechtigen, für deren Ausübung gesetzlich eine Mitgliedschaft in einer Ärztekammer und einem entsprechenden Versorgungswerk vorgeschrieben sei. § 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) regele die Voraussetzung der Approbation als Arzt. Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfordere jedoch auch noch, dass die rentenrechtlich in Frage stehende Beschäftigung auch dem mit dem Status des Arztes verbundenen Tätigkeitsbereich zugehörig sein müsse. Es werde also objektiv zwingend die Approbation als Arzt vorausgesetzt und gleichzeitig ein typisches durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägtes Berufsbild verlangt. Nicht entscheidungserheblich sei, ob nach den Kammerregelungen noch eine Pflichtmitgliedschaft begründet werden könne (so das LSG-Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.01.2009, Az. L 4 R 738/06, das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 05.05.2010, Az. L 4 R 168/09, und das Hessische LSG mit Urteil vom 29.03.2007, Az. L 1 KR 344/04). Die Beklagte hat außerdem auf eine Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 10.07.2014, Az. L 14 R 1207/13, zur tierärztlichen Tätigkeit hingewiesen.

Die Klägerseite hat eingewandt, man könne aus den Entscheidungen des BSG nicht ohne weiteres schließen, dass auch bei den Ärzten die Approbation eine so zentrale Rolle spielen solle. Es sei auch darzulegen, dass eine Tätigkeit als medizinische Sachverständige, die mit Sicherheit eine Approbation als Arzt nicht zwingend voraussetzen würde, zweifellos eine ärztliche Tätigkeit darstellen würde. Die Versicherung in zwei Systemen stelle eine schlechtere Stellung durch den berufsbedingt erzwungenen Wechsel dar. Es sei zu recht ausschließlich auf die Satzung des Versorgungswerkes abzustellen.

Im Übrigen hat die Beklagte in einem Schriftsatz vom 16.12.2014 zu der vom Kläger in der Folgezeit ausgeübten Beschäftigung als Unternehmensberater bei der B. Consulting GmbH Stellung genommen und diese ebenfalls als nicht-ärztliche Tätigkeit eingestuft.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass die Berufsfelder allgemein unschärfer würden. Für die Unternehmensberatung von Firmen im Gesundheitsbereich sei das Wissen um ärztliche Abläufe entscheidend, weil reine Betriebswirtschaftler hier zu anderen Beurteilungen kommen würden; es fehle dort das Verständnis, wie Märkte im Gesundheitswesen funktionierten. Auf Nachfrage hat der Kläger angegeben, den weiteren Abschluss eines Master of Business Administration erworben zu haben und beim Master of Health Business Administration kurz vor dem Abschluss zu stehen.

Der Kläger beantragt: das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für die Zeit vom 09.01.2009 bis 31.07.2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu befreien.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend die Entscheidung der Beklagten, wonach der Kläger für seine Tätigkeit als Unternehmensberater keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht hat, als rechtmäßig angesehen.

Der Kläger hat im Zeitraum vom 09.01.2009 bis 31.07.2009 eine (Unternehmens-) Beratungstätigkeit ausgeübt. Er hat hierzu mit der Unternehmensberatung "B. Group GmbH" einen - formal unbefristeten - Arbeitsvertrag geschlossen. Die Tätigkeit umfasste offensichtlich nicht nur einen geringfügigen Umfang und der Verdienst war nicht auf maximal 450 Euro beschränkt (§ 8 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV), so dass für den Kläger Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI nicht vorlag.

Gleichwohl ist es nicht erforderlich, den Arbeitgeber des Klägers zum Verfahren beizuladen. Eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative SGG liegt nicht vor. Mit einer möglichen Ablehnung der Befreiung wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Arbeitgebers eingegriffen, wie dies für eine notwendige Beiladung erforderlich wäre. Denn die Ablehnung der Befreiungsmöglichkeit zieht nicht unmittelbar zwingend das Vorliegen einer Versicherungs- und Beitragspflicht nach sich, weil hierfür auch noch andere Kriterien zu beachten sind. Eine einheitliche Entscheidung auch gegenüber dem Arbeitgeber liegt insofern nicht vor (vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 03.04.1999, Az. 12 RK 20/96 - zit. nach juris).

Die dem Kläger nach seinem Arbeitsvertrag obliegende Beratungstätigkeit stellt eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt dar und fällt unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; es besteht also gemäß der gesetzlichen Regelung zunächst Versicherungspflicht. Dies erscheint zwischen den Beteiligten auch unstrittig zu sein.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist er von dieser Versicherungspflicht nicht zu befreien.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestimmt, dass von der Versicherungspflicht Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit befreit werden, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für Ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Unter diese Vorschrift fallen Ärzte, die ihrer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgehen - etwa als Angestellte in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder Krankenhaus. Für Unternehmensberater gibt es keine vergleichbare berufsständische Versorgung.

Für eine Tätigkeit in einer Unternehmensberatung bedarf es - auch wenn man sich mit Angelegenheiten des Gesundheitswesens befasst - nicht der ärztlichen Approbation. § 2 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass der Approbation bedarf, wer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - Geltungsbereich des Gesetzes - den ärztlichen Beruf ausüben will. Für die Ausübung von Teilen der Tätigkeit reicht dagegen schon eine Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 BÄO).

Eine approbationspflichtige ärztliche Tätigkeit in Bayern löst nach § 15 der Satzung der Beigeladenen eindeutig eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen aus. Hierzu bestimmt § 15: "Mitglieder kraft Gesetzes der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie im Tätigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung beruflich tätig sind."

Die genannte Vorschrift könnte vom Wortlaut her zwar so verstehen werden, dass jede Berufstätigkeit einer Person, die als Arzt tätig sein dürfte, völlig unabhängig von ihrem Inhalt eine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zwingend auslösen würde. Das würde aber bedeuten, dass jeder, der einmal als Arzt tätig gewesen war und seine Berechtigung und Fähigkeit nicht verloren hat, dauerhaft Anspruch auf einen Verbleib in der berufsständischen Versorgung hätte und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht - insgesamt - zu befreien wäre, ganz egal welche Tätigkeit er ausübt. Eine solche Auslegung ist offensichtlich zu weitgehend.

Zur Überzeugung des Senates ist vielmehr der Begriff der "beruflichen Tätigkeit" in § 15 der Satzung mit der dort ebenfalls verankerten Formulierung "zur Berufsausübung berechtigt" in Beziehung zu setzen. Eine Pflichtmitgliedschaft löst damit nur eine solche Berufstätigkeit aus für die eine Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen (bzw. zahnärztlichen oder tierärztlichen) Berufsausübung erforderlich ist. Andere Tätigkeiten, für die eine solche Berechtigung nicht erforderlich ist, werden nicht erfasst. Dies legt eine Beschränkung auf approbationspflichtige Tätigkeiten und allenfalls noch auf nach § 2 Abs. 2 BÄO erlaubnispflichtige Tätigkeiten nahe.

Eine solche Tätigkeit hat der Kläger im streitigen Zeitraum nicht - d.h. nicht im Rahmen der abhängigen Beschäftigung ausgeübt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind damit nicht erfüllt.

Aus Sicht des Senates ist die Auslegung - wie sie etwa von Prof. Dr. Gutmann et al. in NZS 2015, 361-369 vertreten wird -, nach der als berufsspezifische ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit anzusehen sei, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können, eindeutig zu weit gefasst. Danach wäre nämlich wiederum praktisch jede Berufstätigkeit eines medizinisch Ausgebildeten eingeschlossen, da in jedem Fall zumindest die gesundheitsförderliche Gestaltung der täglichen Arbeitsabläufe eine Mitverwendung von ärztlichen Kenntnissen darstellt und selbst bei Arbeitnehmern, die sich überhaupt nicht gesundheitsbewusst verhalten, die Möglichkeit zu einem Nutzen dieser Kenntnisse bestehen würde. Eine solche Auslegung ist offensichtlich nicht geeignet, zu prüfen, ob eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk besteht oder nicht.

Allenfalls hält es der Senat für möglich - ggf. unter Rückgriff auf § 2 Abs. 2 BÄO - ärztliche Tätigkeiten außerhalb einer engen Auffassung zur Approbationspflicht als erfasst anzusehen, wenn sie eng mit der ärztlichen Tätigkeit verbunden sind - etwa ärztliche Führungstätigkeiten, Tätigkeiten in der ärztlichen Selbstverwaltung oder ärztliche Gutachtertätigkeit. Merkmal hierfür ist jedenfalls die Erforderlichkeit der ärztlichen Ausbildung als Voraussetzung für eine adäquate Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Weitergehender wäre die von Gutmann (a.a.O. S. 363) in Bezug genommene beispielhafte Aufzählung: Tätigkeit in Lehre und Forschung, in Wirtschaft und Industrie, in der Verwaltung, als Fachjournalist sowie die gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst, als Honorararzt, ärztlicher Direktor, Medizincontroller oder ärztlicher Qualitätsmanager sowie die ehrenamtliche Tätigkeiten der Berufspolitik und der ärztlichen Selbstverwaltung. Dabei erscheint dem Senat das bloße Nutzbarmachen bzw. die Nützlichkeit von ärztlichen Kenntnissen nicht ausreichend. Außerdem sind bei Mischtätigkeiten quantitative und qualitative Aspekte von beruflichem und berufsfremdem Einsatz in die Überlegungen einzubeziehen. So hat etwa der 14. Senat des Bayer. Landessozialgerichts (Urt. v. 10.07.2014, Az. L 14 R 1207/13) die (tier-)ärztliche Tätigkeit deshalb bejaht, weil dort die Klägerin Wirksamkeits- und Verträglichkeitsstudien neu entwickelter Medikamente durchführte und dabei das Tätigwerden der eigentlichen Behandler überwachte und evaluierte.

Aber selbst wenn man diesen erweiterten Tätigkeitsbegriff auf den Fall des Klägers anwenden wollte, hätte die vom Kläger im fraglichen Zeitraum ausgeübte Unternehmensberatungstätigkeit objektiv keine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen ausgelöst. Weder bei einer Betrachtung a priori noch in Kenntnis der tatsächlich durchgeführten Aufgaben waren für die Beratungstätigkeit des Klägers die beruflichen Kenntnisse eines Arztes erforderlich und nicht nur nützlich gewesen. Dies zeigt sich zum Einen daran, dass der Kläger nicht ausschließlich für eine ärztliche Tätigkeit eingestellt worden war, wie sich aus dem Arbeitsvertrag und der eigenen Einschätzung nach Ablauf der Einstellungsphase ersehen lässt. Auch tatsächlich handelte es sich bei den vom Kläger erbrachten Tätigkeiten nicht um solche, für die eine ärztliche Ausbildung unabdingbar gewesen wäre; vielmehr hätten auch andere im Gesundheitswesen oder der Abrechnung erfahrene Personen - ohne besonderen Erlaubnisbedarf - die entsprechenden Aufgaben erledigen können.

Entscheidend für die Gesetzesanwendung erscheint dabei nicht unmittelbar die Differenzierung zwischen berufsspezifisch und berufsfremd, sondern die Frage der Notwendigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk gerade wegen dieser Tätigkeit - also der Beratungstätigkeit - wie der Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ersehen lässt. Und gerade dies ist aus Sicht des Senats - wie dargelegt - zu verneinen. Allein dadurch dass die Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater in der Nähe zum Gesundheitsbereich erfolgte, kommt nicht die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht.

Für eine von Gutmann (a.a.O., S. 368) postulierte Bindung des Rentenversicherungsträgers an eine Entscheidung der berufsständischen Kammern fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Vielmehr hat der Rentenversicherungsträger nur die Rechtsgrundlagen aus den berufsständischen Satzungen in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Fehlerhafte - weil zu weit gehende Auslegungen - muss er dagegen nicht übernehmen. Tendenziell sieht dies auch die Beigeladene so, wenn sie die Auskunft erteilt hat, dass der Rentenversicherungsträger eine Befreiung nur feststelle, wenn eindeutig eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt werde.

Für den Senat ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus der Zusammenschau mit den beiden ärztlichen Tätigkeiten des Klägers als selbstständiger Privatbehandler und als ehrenamtlicher Vereinsarzt. Denn es ist in erster Linie auf jeden Tätigkeitsbereich einzeln abzustellen.

Eine Bedeutung könnte diesen weiteren Tätigkeiten wohl nur im Hinblick auf die Anwendung von § 6 Abs. 5 SGB VI erwachsen, weil dort Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht sogar für berufsfremde Tätigkeiten geregelt sind. Jedoch lösen diese beiden ärztlichen Tätigkeiten des Klägers weder eine Versicherungspflicht aus, noch ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, was dafür auch gar nicht notwendig gewesen ist. Somit scheidet zur Überzeugung des Senats eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ebenfalls aus, weil § 6 Abs. 5 SGB VI jedenfalls zwingend zuvor eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI voraussetzt (vgl. BayLSG Urteil vom 22.07.2015, Az. L 20 R 630/12).

Nach Ansicht des Senats war der Kläger ohnehin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und kein befristetes eingegangen und eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift kommt nicht in Betracht. Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da im Fall des Klägers - wie dargestellt - eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI gerade nicht vorgelegen hatte.

Ohne Bedeutung ist auch, dass der Kläger angibt, vergleichbare Fälle benennen zu können, in denen eine Befreiung erteilt worden sei. Für die Anwendung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Grundgesetz (GG) ist nicht entscheidend, ob im Einzelfall möglicherweise zu Unrecht eine bestimmte Rechtsanwendung erfolgt ist, sondern ob generell ein gleicher Sachverhalt einer unterschiedlichen Behandlung unterworfen werden soll. Eine derartige Situation ist bei der Anwendung der Vorschriften über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem SGB VI nicht zu erkennen.

Dementsprechend sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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