L 3 R 33/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 80/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 33/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Einen Antrag des am 00.00.1949 geborenen Klägers auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 14.01.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2002 ab, da der Kläger nicht erwerbsgemindert sei. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

Den erneuten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 27.05.2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2008 ab, weil bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht vorlägen. In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (Az.: S 21 R 313/08) erkannte die Beklagte eine am 01.01.2001 eingetretene volle Erwerbsminderung des Klägers an und verpflichtete sich, Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen. In Ausführung dieses Anerkenntnisses bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05.05.2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.05.2008 (Monat der Antragstellung) bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersrente. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab Januar 2001. Gleichzeitig beantragte er die Überprüfung des Bescheides vom 15.11.2001 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), mit dem erstmals die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt worden war.

Mit Bescheid vom 15.07.2011 nahm die Beklagte den Bescheid vom 15.11.2001 nach § 44 SGB X zurück und führte aus, dass die Rentenzahlung unter Zugrundelegung eines am 01.01.2001 eingetretenen Leistungsfalls rückwirkend für vier Jahre ab dem 01.01.2007 erfolge (§ 44 Abs 4 SGB X). Der Kläger legte am 21.07.2011 Widerspruch ein und machte die Zahlung der Erwerbsminderungsrente ab dem 01.01.2001 geltend. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 17.08.2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.01.2007. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2011 mit der Begründung zurück, die Leistungsbegrenzung auf vier Jahre sei zwingend. In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (Az.: S 21 R 62/12) erkannte die Beklagte an, dass der Rentenantrag vom 27.05.2008 als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X anzusehen und die Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab dem 01.01.2004 zu zahlen sei. Der Kläger nahm das Angebot der Beklagten an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Die Beklagte führte das Anerkenntnis mit Bescheid vom 21.02.2013 aus.

Am 17.02.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.05.2014 anstelle der bisherigen Rente eine Regelaltersrente in Höhe von brutto 414,35 EUR, wobei nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein Betrag in Höhe von 371,89 EUR zur Auszahlung kam. Der Versicherungsverlauf wies für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2003 36 Monate "Zurechnungszeit vor Rentenbeginn" und für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2008 54 Monate "Rentenbezug mit Zurechnungszeit" aus.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25.02.2014 Widerspruch ein. Er machte geltend, die Zahlung einer Rente in Höhe von 371,89 EUR stelle einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar. Ihm sei zumindest eine Rente in Höhe des Sozialhilfesatzes zu zahlen. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe sei nicht zumutbar, da insoweit eine Rückzahlungspflicht bestehe und Einkommen der Partnerin angerechnet werde. Zudem könne es nicht sein, dass man in anderen Ländern, wie der Schweiz, ca. 1.000,00 EUR Altersgeld mehr bekomme. Soweit in dem Rentenbescheid ein Rentenbezug seit dem 01.01.2001 zugrunde gelegt werde, sei dies nicht richtig, da ihm eine Rente erst ab dem 01.01.2004 bewilligt worden sei. Zudem sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, dass für die Zeit ab dem 01.07.2014 der Beschluss der Regierung zu der Anrechnung von Erwerbsunfähigkeitszeiten umgesetzt worden sei.

Mit Schreiben vom 27.06.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein, mit dem die Regelaltersrente ab dem 01.07.2014 auf den Zahlbetrag von 378,09 EUR erhöht wurde. Zur Begründung führte er aus, die vorgenommene prozentuale Erhöhung sei Unrecht, vielmehr sei ein Festbetrag angemessen, der für alle Rentenbezieher in gleicher Höhe zu zahlen sei.

Hinsichtlich seines Widerspruches gegen den Regelaltersrentenbescheid führte der Kläger ergänzend aus, dass die Regelaltersrente erheblich höher ausfallen würde, wenn er Zeit und Geld gehabt hätte, mehr einzuzahlen. Er könne dies rückwirkend nicht ändern, aber die Beklagte könne dies berücksichtigen. Soweit es zu Nachzahlungen gekommen sei, seien diese mit den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) verrechnet worden. Durch Nichtzahlung der Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in der Vergangenheit habe er viele Jahre auf die Zahlung der niederländischen Rente verzichten müssen. Der Beitrag zur niederländischen Krankenversicherung sei höher gewesen als der Betrag der niederländischen Rente. Dies wäre anders gewesen, wenn er die deutsche Rente erhalten hätte. Schließlich sei er seit dem 01.01.2001 voll erwerbsgemindert. Eine Rentenzahlung erhalte er aber erst ab dem 01.01.2004.

Mit Bescheid vom 11.12.2014 setzte die Beklagte den Zahlbetrag der Regelaltersrente für die Zeit ab dem 01.01.2015 auf netto 376,83 EUR fest, weil sich der Beitragssatz in der Pflegeversicherung für Rentner um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 v.H. erhöht habe. Dabei wurden von dem Rentenbetrag in Höhe von brutto 421,27 EUR ein Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 34,54 EUR und ein Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 9,90 EUR in Abzug gebracht. Der Kläger erstreckte seinen Widerspruch auf diesen Bescheid.

Die Beklagte wies die Widersprüche gegen den Bescheid vom 17.02.2014, den Bescheid über die Anpassung der Rente zum 01.07.2014 und den Bescheid vom 11.12.2014 mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, entgegen der Auffassung des Klägers sei bei der Berechnung der Rente nicht zugrunde gelegt worden, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits in der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2003 gezahlt worden sei. Der Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2003 sei bei Berechnung der Regelaltersrente vielmehr als Anrechnungszeit gem. § 58 Abs 1 S 1 Nr 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) aufgrund der vor Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung liegenden Zurechnungszeit anerkannt worden. Der Kläger könne zudem keine Rechte aus dem zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Rentenversicherungs- Leistungsverbesserungsgesetz herleiten, da seine Regelaltersrente bereits am 01.05.2014 begonnen habe und die zum 01.07.2014 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen auf seine Rente keine Anwendung finden würden. Die Zahlung einer Rente aus der niederländischen Rentenversicherung liege nicht im Ermessen der Beklagten und sei nicht Regelungsgegenstand der angefochtenen Bescheide. Der niederländische Versicherungsträger habe selbst über mögliche Zahlungsansprüche zu entscheiden. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2014 sei rechtmäßig, da die Beklagte den seit dem 01.07.2014 erhöhten aktuellen Rentenwert in Höhe von 28,61 EUR bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegt habe. Die Änderung des Rentenzahlbetrages zum 01.01.2015 ergebe sich daraus, dass sich der Beitragssatz in der Pflegeversicherung ab dem 01.01.2015 für Rentner um 0,3 Prozentpunkte erhöht habe, so dass sich der auszuzahlende Betrag entsprechend verringert habe.

Der Kläger hat am 23.01.2015 Klage erhoben und die Auffassung vertreten, ihm stehe eine Rente zumindest auf Sozialhilfeniveau zu. Die Höhe der ihm gewährten Rente stelle einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar. In anderen Ländern, wie der Schweiz, werde eine Grundrente gezahlt, die dreimal so hoch sei wie seine Rente. Er könne auch nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen werden, weil Sozialhilfe rückzahlungspflichtig sei und das Einkommen seiner Ehefrau berücksichtigt werde. Zudem stehe ihm - wie den Contergan-Opfern - eine Entschädigung zu, da er aufgrund der Einnahme von Medikamenten geschädigt sei.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.02.2014 und der Rentenanpassungsmitteilungen zum 01.07.2014 und 01.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2015 zu verurteilen, ihm ab dem 01.05.2014 eine Regelaltersrente zumindest auf Sozialhilfeniveau zu zahlen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Regelaltersrente sei entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zutreffend berechnet worden.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28.12.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

"Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Beklagte sei bei der Berechnung der Altersrente zu Unrecht von einem Rentenbezug seit dem 01.01.2001 ausgegangen und er habe tatsächlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erst seit dem 01.01.2004 erhalten, ergibt sich daraus keine unzutreffende Berechnung der Altersrente. Aus dem Versicherungsverlauf (Anlage 2 Seite 2) des Rentenbescheides vom 17.02.2014 ergibt sich, dass die Beklagte einen Rentenbezug erst ab dem 01.01.2004 zugrunde gelegt hat und insgesamt den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2008 als Rentenbezug mit Zurechnungszeit zugrunde gelegt hat. Dagegen wurde die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2003 nicht als Rentenbezugszeit, sondern als Zurechnungszeit vor Rentenbeginn berücksichtigt. Im Rahmen der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung war die Zeit ab dem 01.01.2001 als Zurechnungszeit anerkannt worden. Aus § 59 Abs 2 SGB VI ergibt sich, dass eine Zurechnungszeit bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung beginnt.

Die Beklagte hat die Zeit des Rentenbezuges vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2008 sowie die vor Beginn der Erwerbsminderungsrente liegende Zurechnungszeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2003 bei der Berechnung der Regelaltersrente zutreffend als Anrechnungszeit rentensteigernd berücksichtigt (vgl. Anlage 4 Seite 4 des Bescheides).

Rechtsgrundlage ist § 58 Abs 5 SGB VI, wonach Anrechnungszeiten Zeiten sind, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt war, sowie die vor Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Insoweit handelt es sich um eine beitragsfreie Zeit, so dass die ermittelten Entgeltpunkte der Bewertung beitragsfreier Zeiten zu entnehmen ist (vgl. Anlage 4 Seite 4, 5 des Bescheides). Die Rentenbezugszeit ab dem 01.07.2008 trifft mit einer Pflichtbeitragszeit wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II zusammen, so dass eine Pflichtbeitragszeit und eine beitragsgeminderte Zeit vorliegt. Ihre Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung der Regelaltersrente ist der Bewertung der Pflichtbeitragszeiten zu entnehmen (Anlage 3 Seite 1 des Bescheides). Somit ist die Rentenbezugszeit des Klägers im Rahmen der Berechnung der Regelaltersrente zutreffend berücksichtigt worden.

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die zum 01.07.2014 in Kraft getretene Gesetzesänderung sei nicht umgesetzt worden, was die Anrechnung von Erwerbsunfähigkeitszeiten angehe, ergibt sich daraus ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17.02.2014. Die Regelaltersrente des Klägers beginnt am 01.05.2014, so dass die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich ist und gesetzliche Änderungen des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetzes, das zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist, keine Anwendung finden.

Es ergeben sich aufgrund des Vortrages des Klägers und des Akteninhaltes auch ansonsten keine Hinweise darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung der Rente gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat. Der Kläger hat insbesondere keine Nachweise vorgelegt oder Sachverhalte vorgetragen, aus denen sich weitere, der Rentenberechnung zugrunde zu legende rentenrechtliche Zeiten ergeben könnten.

Der Hinweis des Klägers, dass seine Erwerbsunfähigkeit auf die Einnahme von Psychopharmaka zurückzuführen sei, führt nicht zu einem höheren Rentenanspruch, da die Regelaltersrente keine Entschädigungsrente darstellt. Vielmehr richtet sich die Höhe einer Regelaltersrente nach § 63 Abs 1 SGB VI vor Allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

Ein höherer Regelaltersrentenanspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Zahlbetrag der Rente ab dem 01.05.2014 lediglich 371,89 EUR beträgt und insoweit allein durch den Bezug der Regelaltersrente das Existenzminimum des Klägers nicht gedeckt wird. Der Kläger hat zwar ein grundsätzlich anzuerkennendes subjektiv-öffentliches Recht auf Sicherung des Existenzminimums, das sich aus Art 1 Grundgesetz (GG) und dem in Art 20 Abs 2 GG verankerten Sozialstaatsprinzip ergibt. Er hat aber nicht das Recht, dass das Existenzminimum allein durch die Altersrente gedeckt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2013, Az.: L 33 R 379/12; Bayrisches LSG Urteil vom 19.08.2009, Az.: L 13 R 434/09). Eine Mindestrente sieht das Gesetz nicht vor und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Aus §§ 63, 64 SGB VI ergibt sich, dass die Höhe einer Versichertenrente wesentlich durch die Beitragsleistung bestimmt wird, auch wenn sie in ihrer Ausgestaltung und in ihren Berechnungsfaktoren Elemente des sozialen Ausgleiches enthält. Damit beruht die Versichertenrente zu einem wesentlichen Teil aus den Eigenleistungen des Versicherten und ist stark durch das Versicherungsprinzip geprägt. Verfassungsrechtich geboten ist durch Art 1 und den in Art 20 Abs 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft und in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen dafür schafft, einem mittellosen Bürger ein Existenzminimum durch Sozialleistungen zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 60 ff; BVerfGE 40, 121 ff). Es bestehen jedoch vielfältige Möglichkeiten, den gebotenen Schutz zu verwirklichen. Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den ihm geeignet scheinenden Weg zu bestimmen, zwischen den verschiedenen Formen finanzieller Hilfe für den Unterhalt zu sorgen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, das bestehende System der gesetzlichen Rentenversicherung dahingehend umzugestalten, dass das fürsorgliche Prinzip deutlich stärker zum Tragen kommt, indem Rentenzahlungen in Höhe des Existenzminimums garantiert werden und die Höhe der Rente nicht mehr wesentlich von der Beitragsleistung abhängig gemacht wird. Es liegt in der Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers, wenn er den Leistungen der Sozialhilfe den Vorzug gibt vor einem weiteren Ausbau abgeleiteter Ansprüche aus der Sozialversicherung (vgl. für die Waisenrente: BVerfGE 40, 121 ff; für die Witwerrente: BVerfGE 48, 346 ff). Der Gesetzgeber genügt seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen dadurch, dass er den Benachteiligten Sozialhilfeansprüche in einer an den Lebensbedarf orientierten Höhe zuerkennt.

Die Klage ist auch insoweit nicht begründet, als die Rentenanpassungen zum 01.07.2014 und zum 01.01.2015 angefochten worden sind. Nach § 65 SGB VI werden zum 01.07. eines jeden Jahres die Renten angepasst, indem der aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Durch die Rentenwertbestimmungs-Verordnung 2014 wurde der aktuelle Rentenwert auf 28,61 EUR erhöht, so dass dieser Wert der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers ab dem 01.07.2014 zugrunde zu legen war. Dadurch ergibt sich eine Erhöhung des Zahlbetrages der Regelaltersrente des Klägers von 371,89 EUR auf 378,09 EUR. Die Erhöhung durch einen für alle Versicherten gleich hohen Festbetrag sieht das Gesetz nicht vor.

Die Neuberechnung der Altersrente zum 01.01.2015 ist rechtmäßig, da sich der Beitragssatz in der Pflegeversicherung für Rentner um 0,3 % Punkte auf 2,35 % Punkte erhöhte und sich der Auszahlungsbetrag in diesem Umfang (1,26 EUR) auf den Betrag von 376,83 EUR verringerte."

Gegen den ihm am 30.12.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.12.2015 Berufung eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht habe 2012 klargestellt, dass ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bestehe. Seine Rente in Höhe von ca. netto 380,00 EUR liege unterhalb des Existenzminimums. Es dürfe nicht sein, dass Eheleute gezwungen würden, sich immer wieder jeden Euro aufrechnen zu lassen. Der durch Art 6 GG gewährleistete besondere Schutz für Ehe und Familie werde dadurch verletzt. Er beantrage nunmehr eine Rentenleistung in Höhe von 800,00 EUR monatlich. Das sei der Betrag, der jedem Finnen ab 01.01.2017 als Grundeinkommen zur Verfügung stehen solle. Auch garantiere die europäische Sozialcharta in Art 25 ein würdiges und unabhängiges Leben älterer Menschen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2015 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.02.2014 und der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2014 und 01.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2015 zu verurteilen, ihm ab dem 01.05.2014 eine Regelaltersrente zumindest in Höhe von monatlich 800,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (Az 13 250149 M 145) verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig.

Zur Begründung bezieht sich der Senat auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und schließt sich ihnen nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage an (§ 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Verletzung von Art 6 GG nicht erkennbar ist. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Zahlung einer Rente, die das Sozialhilfeniveau nicht erreiche, verletze Art 6 GG, da im Sozialhilferecht das Einkommen des Ehegatten Berücksichtigung finde, betrifft dies nicht das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Berechnung einer Rente beruht auf dem Versicherungsprinzip. Die Höhe einer Rentenleistung richtet sich - unabhängig vom Einkommen des Ehegatten des Rentenberechtigten und der Höhe des Bedarfs - nach der Höhe der erbrachten Vorleistung. Über die Verfassungsgemäßheit einer Anrechnung von Ehegatteneinkommen im Bereich der Sozialhilfe hat der Senat nicht zu entscheiden.

Auch aus Art 25 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente in Höhe zumindest des Existenzminimums bzw. in Höhe von 800,00 EUR. Nach dieser Bestimmung achtet der Staat das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Die europäische Sozialcharta ist ein völkerrechtliches Vertragswerk, das keine unmittelbaren Rechte einzelner Bürger begründet und keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bestand nationaler Rechtsvorschriften nach sich zieht, sondern lediglich rechtspolitische Zielsetzungen zum Gegenstand hat, deren Umsetzung in nationales Recht sich die Vertragsstaaten vorbehalten haben (BVerwG Beschluss vom 05.03.1996 - 8 B 2/96 m.w.N.)

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 Kassel, oder Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel,

einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht vom 18.12.2006 (BGBl. I S. 3219 ff., www.egvp.de) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht zu übermitteln ist. Die qualifizierte elektronische Signatur erfordert eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät (zu den weiteren technischen Voraussetzungen und den zulässigen Dateiformaten: www.egvp.de). Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten des Bundessozialgerichts bestimmt, der über die vom Bundessozialgericht zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bundessozialgericht.de) lizenzfrei heruntergeladen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

- jeder Rechtsanwalt,

- Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

- selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

- berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

- Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Tritschler Erkelenz Dulies
Rechtskraft
Aus
Saved