L 2 SF 213/15 E

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 SF 213/15 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung für die Teilnahme an der ärztlichen Untersuchung Am 17.06.2015 wird auf 63,30 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten streiten neben der unstreitigen Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG (17,50 EUR) über die Erstattungsfähigkeit von Taxikosten (45,80 EUR) nach § 5 JVEG.

Bei der Wahl des Beförderungsmittels gilt das Folgende: Grundsätzlich sind die Beweispersonen in der Wahl des benutzten Beförderungsmittels frei, allerdings ist der Antragsgegner nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften gehalten zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten notwendig waren. Hat das Gericht die Kosten im Voraus genehmigt, entfällt bei der Geltendmachung die Prüfung der Notwendigkeit (Meyer/Höver/Bach, JVEG, Kommentar 25. Auflage, § 5 Rn. 5.3.).

Aufgrund der Bescheinigung des Sachverständigen vom Untersuchungstag ergibt sich ohne weiteres die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Taxis, da die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Antragstellerin nicht zumutbar ist.

Soweit der Antragsgegner meint, die Erstattung käme nur bei vorheriger Genehmigung in Betracht, so ist dies rechtswidrig. Die vorherige Beantragung dient nur der Klärung der Notwendigkeit der Fahrtkosten im Voraus, um die Antragstellerin/Klägerin vom Kostenrisiko zu entlasten, welches immer entsteht, wenn die Notwendigkeit erst im Nachhinein geprüft wird. Die Möglichkeit der vorherigen Prüfung dient nicht dazu, die Staatskasse ohne rechtliche Grundlage im Gesetz von der Übernahme notwendiger Kosten freizustellen. Vielmehr schreibt § 5 Abs. 3 JVEG die Übernahme "höherer" Kosten bei Vorliegen besonderer Umstände vor, ohne diesen Anspruch von einer vorherigen Beantragung abhängig zu machen.

Die Taxikosten in Höhe von 45,80 EUR sind daher zu erstatten. Die Entschädigung beträgt daher 63,30 EUR.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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