L 3 R 182/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 R 2431/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 182/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1954 geborene Klägerin ist gelernte Groß- und Einzelhandelskauffrau. Sie war zuletzt bis zum 31. Dezember 1998 als Sachbearbeiterin im Rechnungswesen beschäftigt und ist seit 01. Januar 1999 erwerbslos.

Sie stellte unter dem 01. April 2011 bei der Beklagten einen Rentenantrag und verwies zur Begründung auf bei ihr bestehende Erkrankungen (Skoliose, Arthrose, Beckenschiefstand, Blockierung der Lendenwirbelsäule, Bronchial-Asthma, Depressionen, Augenerkrankung). Die Beklagte zog Befundberichte der Augenärztin Dr. H vom 01. August 2011, der Hausärztin Dr. von K vom 24. August 2011 und des Orthopäden Dr. B vom 19. August 2011 bei. Ferner holte sie jeweils auf ambulanter Untersuchung der Klägerin beruhende Gutachten des Nervenarztes Dr. S vom 22. September 2011 und des Orthopäden Dr. R vom 18. Oktober 2011 ein, welche der Klägerin jeweils ein vollschichtiges Leistungsvermögen als Sachbearbeiterin und unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts bescheinigten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 24. November 2011 ab und führte zur Begründung aus, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente im Fall der Klägerin nicht vorlägen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2012 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am 29. Mai 2012 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Sie hat auf die bei ihr bestehenden orthopädischen und psychischen Erkrankungen sowie darauf verwiesen, dass bei ihr eine Herzerkrankung und ein allergisches Asthma bronchiale bestünden. Ferner habe sich ihre Augenerkrankung verschlechtert. In der Zusammenschau all ihrer Erkrankungen bestehe bei ihr eine Erwerbsminderung. Das SG hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte und einen Versicherungsverlauf vom 15. April 2013 beigezogen, ferner das schriftliche Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. S vom 31. Oktober 2013 eingeholt. Dieser hat bei der Klägerin aufgrund der ambulanten Untersuchung vom 19. September 2013 folgende Erkrankungen festgestellt: - Herzklappendefekt - Asthmoide Bronchitis - Funktionsstörung bei Verschleiß der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule - Kniegelenksverschleiß - Fußfehlform - Depression - Sehminderung links, Erhöhung des Augeninnendrucks (Glaukom) - bösartige Gewebsneubildung der Gebärmutter mit operativer Versorgung 1980 - Schulddrüsenerkrankung (Struma diffusa et nodosa)

Dr. Schneider hat der Klägerin unter näher bezeichneten qualitativen Leistungseinschränkungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt bei erhaltener Wegefähigkeit und ohne das Erfordernis zusätzlicher, betriebsunüblicher Pausen bescheinigt.

Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2014 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass nach dem Gesamtergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen, insbesondere nach den gutachterlichen Äußerungen von Dr. S die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht gegeben seien. Insbesondere sei die Klägerin aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage, ihrem erlernten Beruf als Groß- und Außenhandelskauffrau nachzugehen.

Die Klägerin hat gegen den ihr am 14. Februar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid am 12. März 2014 Berufung eingelegt. Ihre Herzerkrankung habe sich ebenso wie das Sehvermögen weiter verschlechtert. Es sei eine Medikamentenunverträglichkeit hinzugetreten.

Die Klägerin unterzog sich am 09. Juli 2014 einer Operation mit Aortenklappenersatz und vom 04. bis zu 25. August 2014 einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Einrichtung Burg S II, vgl. hierzu ärztlicher Reha-Entlassungsbericht vom 05. September 2014, worin ihr bei näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen vollschichtige Belastbarkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts und auch als Sachbearbeiterin bescheinigt wurde.

Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat zunächst aktuelle Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt, von welchen der Internist/ Kardiologe Dr. G im Hinblick auf die Herzerkrankung mit OP-Indikation (Befundbericht vom 27. Juni 2014), die Augenärztin Dr. H (Befundbericht vom 02. Juli 2014) und die Hausärztin Dr. von K (Befundbericht vom 30. Juni 2014) der Klägerin ein aufgehobenes Leistungsvermögen bescheinigt haben.

Auf Veranlassung des Senats hat der Sachverständige Dr. S unter dem 20. März 2015 ergänzend Stellung genommen und u.a. ausgeführt, dass die Implantation der Herzklappe nach dem vorliegenden Reha-Entlassungsbericht zu einem hervorragenden Ergebnis geführt habe und sich aus der Herz-Operation letztlich keine höhergradigen funktionellen Einschränkungen ableiten ließen. Qualitative Einschränkungen ergäben sich aus der mittlerweile notwendigen Einnahme gerinnungshemmender Medikamente. Eine zwischenzeitlich aufgetretene Keuchhustenerkrankung lasse sich bei adäquater Therapie vollständig ausheilen. Mithin ergäben sich aus den nachgereichten ärztlichen Befunden keine wesentlichen neuen Aspekte für die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung.

Abschließend hat der Senat das auf einer ambulanten Untersuchung der Klägerin beruhende schriftliche Sachverständigengutachten des Lungenfacharztes Dr. S vom 06. Januar 2016 eingeholt. Dieser führt u.a. aus, bei der Klägerin bestehe funktionell eine leichte obstruktive Ventilationsstörung mit Lungenüberblähung. Die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit sei nur leicht eingeschränkt. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit aus. Dies gelte auch für eine mögliche Tätigkeit als Groß- und Außenhandelskauffrau.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 27. Februar und 01. März 2016 einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Berichterstatter kann, weil die vorliegende Streitsache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch von grundsätzlicher Bedeutung ist, in Ausübung des insofern eröffneten richterlichen Ermessens anstelle des Senats im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. §§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Die Voraussetzungen des zunächst als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 43 Abs. 1 und Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sind nicht erfüllt.

Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch behinderte Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist dagegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist.

Dies zugrunde gelegt steht das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung nicht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG zur Überzeugung des Senats fest und ist so nicht bewiesen. Denn die Klägerin ist auch angesichts der bei ihr festgestellten Leiden und unter Beachtung der daraus folgenden qualitativen Leistungseinschränkungen vielmehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Wegen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird zunächst abgesehen, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurückzuweisen ist, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend wird hierzu nur darauf hingewiesen, dass auch die im Berufungsverfahren im Anschluss an die erfolgreiche Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme infolge einer Herzoperation mit Aortenklappenersatz vorgenommenen medizinischen Ermittlungen durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. S und eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens von Dr. S auf lungenfachärztlichem Gebiet kein auch nur teilweise aufgehobenes Leistungsvermögen ergeben haben. Demgegenüber vermögen auch die beigezogenen Befundberichte weder den Beweis für ein (teilweise) aufgehobenes Leistungsvermögen zu erbringen noch Anhaltspunkte für weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen (vgl. § 103 SGG) zu vermitteln. Abgesehen davon, dass sie durch den Reha-Entlassungsbericht 05. September 2014, worin ihr bei näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen vollschichtige Belastbarkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts und auch als Sachbearbeiterin bescheinigt wurde, sowie die im Berufungsverfahren eingeholte ergänzende Stellungnahme von Dr. Schneider vom 20. März 2015 und das Ergebnis der lungenfachärztlichen Begutachtung durch Dr. S, vgl. schriftliches Sachverständigengutachten vom 06. Januar 2016, zeitlich überholt sind, weisen sie ohnehin keine hinreichend aussagekräftigen, den Schluss auf eine messbare zeitliche Leistungseinbuße zulassenden objektiven Befunde auf.

Wenn nun nach alldem das Restleistungsvermögen der Klägerin leichte Verrichtungen oder Tätigkeiten erlaubt (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen etc.)die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, und sich solche abstrakten Handlungsfelder im Fall der Klägerin hinreichend beschreiben lassen und deshalb ernste Zweifel an ihrer tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen nicht aufkommen, stellt sich hier auch nicht die Frage, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besondere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R -, zitiert nach juris Rn. 26). Erst wenn es auf eine "schwere spezifische Leistungsbehinderung" oder "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" ankommt und eine solche vorläge, wäre der Klägerin mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zu benennen gewesen, um ihren Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auszuschließen. Erst hierbei wären dann nicht nur das körperliche, geistige und kognitive Leistungsvermögen einerseits und das berufliche Anforderungsprofil andererseits miteinander zu vergleichen und in Deckung zu bringen gewesen, sondern es hätte auch individuell geprüft werden müssen, ob die Klägerin die notwendigen fachlichen Qualifikationen und überfachlichen Schlüsselkompetenzen besäße oder zumindest innerhalb von drei Monaten erlernen könnte (BSG, a.a.O., Rn. 27).

Ferner reichen auch im Fall der Klägerin die üblichen Pausen aus. Schließlich fehlt es ihr auch nicht an der erforderlichen Wegefähigkeit. In der Regel ist auch derjenige erwerbsgemindert, welcher selbst unter Verwendung von Hilfsmitteln, zum Beispiel von Gehstützen, nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als fünfhundert Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, - 13/5 RJ 73/90 -, zitiert nach juris Rn. 19). An einer Wegefähigkeit dieses Umfangs bestehen hier nach der übereinstimmenden Einschätzung sämtlicher medizinischer Sachverständiger keine vernünftigen Zweifel.

Ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI besteht ebenfalls nicht. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Zwar ist die Klägerin, weil sie vor dem 02. Januar 1961 geboren wurde, grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis zu zählen, ein Anspruch scheitert jedoch daran, dass sie entgegen § 240 Abs. 1 SGB VI nicht berufsunfähig ist.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst nach § 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs. 2 S. 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs. 2 S. 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist vom bisherigen Beruf des Versicherten auszugehen. Es ist dann zu prüfen, ob er diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben kann. Ist er hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten der Versicherte verwiesen werden kann (BSG, Urteile vom 25. Januar 1994 - 4 RA 35/93 -, vom 16. November 2000 - B 13 RJ 79/99 R -, jeweils zitiert nach juris). Bisheriger Beruf ist in der Regel eine der Versicherungspflicht unterliegende Berufstätigkeit, welche der Versicherte zuletzt auf Dauer verrichtete, und zwar mit dem Ziel, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -, zitiert nach juris).

Ausgehend vom nach dem zuvor Gesagten maßgeblichen Beruf der Klägerin als Groß- und Außenhandelskauffrau bzw. Sachbearbeiterin bestehen durchgreifende Zweifel an einer Berufsunfähigkeit. Die ermittelten Leistungseinschränkungen stehen einer vollschichtigen Beschäftigung im erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf offenkundig nicht entgegen. Auch hier wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids abgesehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Dr. S die Klägerin ausdrücklich in der Lage sieht, auch weiterhin noch als Groß- und Außenhandelskauffrau tätig zu sein.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorlagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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