L 5 SF 12/14 E

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 12/14 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die ungeprüfte Ablichtung der gesamten Akten führt regelmäßig nicht zu einem Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kopierkosten.
2. Wenn der Anwalt keine Auswahl getroffen und den gesamten Akteninhalt kopiert hat, ist im Rahmen der Erstattung der Kopierkosten eine überschlägige Schätzung zulässig.
Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters – Vorsitzender Richter am LSG ). Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Dezember 2013 wird geändert und der zu zahlende Vorschuss auf 364,62 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Erinnerungsführer Kopierkosten als Vorschuss verlangen kann.

Der Erinnerungsführer war dem Kläger des Verfahrens L 3 AS 34/13 im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter für das Berufungsverfahren beigeordnet (Beschluss vom 17. September 2013). Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist die Berufung des Klägers, gerichtet gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. November 2012, in dem die Klage auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 abgewiesen wurde. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragte der Erinnerungsführer am 25. November 2013 beim Erinnerungsgegner Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt 795,22 EUR, davon die Verfahrensgebühr in Höhe von 555,00 EUR, 20,00 EUR Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und 93,25 EUR Pauschale für die Herstellung und Überlassung von 505 Dokumenten, insgesamt zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Dezember 2013 bewilligte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle 321,30 EUR, davon 250,00 EUR Verfahrensgebühr und keine Kopierkosten, da es an einer Begründung der Kopienanzahl fehle. Bei 505 Kopien sei davon auszugehen, dass nahezu die gesamte Gerichts- und Verwaltungsakte kopiert worden sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 22. Januar 2014. Darin trägt er zur Begründung vor, die jetzt vorläufig festgesetzten Gebühren betreffend die Verfahrensgebühr würden im Rahmen der Vorschussrechnung akzeptiert. Bei der Schlussfestsetzung werde dann zu beachten sein, dass sehr wohl Grund für eine erhöhte Mittelgebühr bestünde. Hinsichtlich der Kopierkosten bleibe er bei seiner Einschätzung, dass diese angemessen seien. Aus Gründen der Vollständigkeit seien, wie üblich, alle Seiten kopiert worden, auch die der Gerichtsakte erster Instanz. Diese Unterlagen könnten auch nicht durch Unterlagen des Klägers ersetzt werden, da eine Verwaltungsakte teilweise ergänzende Aktenvermerke oder auch Randnotizen enthalte, die in dem Gesamtzusammenhang nicht reproduzierbar seien, wenn man im Übrigen auf Unterlagen der Mandantschaft abstelle. Gleiches gelte für die erstinstanzliche Verfahrensakte. Nur die umfassende Kopie der Akten gewährleiste, dass bei Nachfragen die richtige Seite im Hinblick auf die Durchnummerierung gefunden werde. Zudem sei zu Prozessbeginn die Relevanz der einzelnen Seiten nicht erkennbar. Dass die Kopien in so hoher Anzahl vorlägen, liege an dem Umfang der hier maßgebenden Akten. Es komme in keiner Weise darauf an, ob irgendwelche Erfahrungssätze dafür sprächen, dass zahlreiche Seiten unnötig seien. Es bestünde allerdings Einverständnis, wenn von der Anzahl der erstellten Kopien 60 Kopien abgezogen würden.

Der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ist der Auffassung, dass nach Durchsicht der übersandten Akten die Herstellung von höchstens 100 Ablichtungen für die sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache erforderlich gewesen sei. Es sei dem Rechtsanwalt nicht völlig freigestellt, wie viele Kopien er abrechnen könne. Bei einer hohen Zahl von Kopien habe er die Erforderlichkeit plausibel zu machen. Das sei hier nicht in vollem Umfang geschehen.

Auf Anfrage des Senats teilt der Erinnerungsführer mit, bei der Mitteilung der Blattzahlen der kopierten Akten sei es zu einem Übertragungsfehler gekommen. Die Akten seien nicht von Blatt 110, sondern von Blatt 310 an kopiert worden, zusätzlich mit Aktenvorblättern, die nicht nummeriert seien. Nochmals werde auf die Bedeutung der Nummerierung hingewiesen. Außerdem verwundere, dass wegen der Anfertigung von Kopien seitens des Gerichts Bedenken geäußert würden. Ohne die Anfertigung von Kopien sei eine ordnungsgemäße rechtliche Vertretung des Mandanten nicht gewährleistet. Durch die relativ geringfügigen Kopierkosten dürfte nicht das rechtliche Gehör von Bedürftigen eingeschränkt werden, andernfalls sei eine Vorlage bei dem Bundesverfassungsgericht zu empfehlen.

II.

Die Entscheidung zur Übertragung der Sache auf den Senat beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG. Danach überträgt der Einzelrichter das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Höhe eines eventuellen Abschlags auf eine zu hoch beantragte Kostenfestsetzung für angefertigte Kopien nach Nr. 7000 VV RVG wird in der Rechtsprechung nämlich nicht einheitlich beurteilt. Auch der Senat hat sich mit dieser Frage bislang nicht befasst.

Die Erinnerung ist zulässig und entsprechend dem Tenor begründet. Der Antrag auf Gewährung eines höheren Kostenvorschusses ist in der Sache nur teilweise begründet.

Nach Nr. 7000 VV RVG sind für die ersten 50 Seiten der zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebotenen Kopien 0,50 EUR je Seite und für jede weitere Seite 0,15 EUR zu zahlen. Wie viele Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind, ist zunächst von dem PKH-Anwalt anzugeben. Diesen Angaben ist in der Regel zu folgen, es sei denn, es ergeben sich Zweifel an der Plausibilität seiner Angaben. Insoweit hat sich der Senat in seiner Rechtsprechung zur Erstattung von Kopierkosten der Rechtsprechung des vormals für Kostensachen zuständigen 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 16. Juli 2009 – L 1 SF 35/09 E) angeschlossen (vgl. hierzu Beschluss vom 7. Februar 2014 – L 5 SF 80/13 E), wonach es dem Anwalt nicht völlig freigestellt sein kann, nach seinem subjektiven Empfinden Kopien als erforderlich zu bezeichnen. Da die Landeskasse die Kosten des PKH-Anwalts zu tragen hat, müssen seine Angaben überprüft und gegebenenfalls objektiviert werden. Bei einer auffällig hohen Zahl von Kopien obliegt es dem PKH-Anwalt, die Erforderlichkeit der hohen Zahl plausibel zu machen. Diese Rechtsauffassung ist auch nicht allein die des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, sondern entspricht der überwiegenden Rechtsauffassung der Rechtsprechung zu Nr. 7000 VV RVG einschließlich der Kommentare zu dieser Ziffer des Vergütungsverzeichnisses (vgl. etwa KG Berlin, Beschluss vom 27. November 2009 – 1 Ws 142/09; LG Wuppertal, Beschluss vom 13. April 2015 – 23 QS 43/15; OLG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 Ws 651/14; Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. Januar 2014 – L 2 SF 272/13 E; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar zu VV 7000, Rz. 56). Dort wird stets betont, die Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten setze voraus, dass die angefertigten Vervielfältigungen geboten seien und dass der Rechtsanwalt das ihm bei der Geltendmachung eingeräumte Ermessen auch ausüben und eine grobe Prüfung und vorläufige Bewertung des ihm zur Einsicht überlassenen Materials vornehmen müsse. Übereinstimmend geht diese Rechtsprechung auch davon aus, dass es insbesondere unzulässig sei, dass der Rechtsanwalt – wie vom Erinnerungsführer hier geschehen – kurzerhand die gesamte Behörden- und Gerichtsakte einschließlich solcher Schriftstücke kopieren lässt, die für die Sachbearbeitung offensichtlich ohne Belang und Informationswert sind. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Sowohl die Verwaltungs- als auch die Gerichtsakten enthalten allgemein und auch in diesem Verfahren zahlreiche Schriftstücke, die auch zu Beginn eines Prozesses für den Rechtsanwalt erkennbar ohne Bedeutung für dessen Ausgang sind. Das sind etwa Zustellungsurkunden, Empfangsbekenntnisse, Wiederholungen von Schriftstücken in der Gerichtsakte aus der Verwaltungsakte (z. B. Widerspruchsbescheid), gerichtliche Verfügungen wie etwa Terminsbestimmungen. Darüber hinaus bedarf es auch keiner Kopien der Unterlagen, die der Kläger noch in seinem Besitz hat, wie etwa das sozialgerichtliche Urteil, Kopien seiner Schreiben sowie der Schreiben der Beklagten und hier insbesondere die in zahlreicher Anzahl der Beklagten im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen wie Mietverträge, Versicherungsscheine, Kreditkartenumsätze etc ... Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass dem Erinnerungsführer im Hauptsacheverfahren Akteneinsicht gewährt wurde. Die Akteneinsicht erfolgte hier über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen und sie dient regelmäßig nicht dazu, lediglich Kopien anzufertigen, sondern auf Seiten des beauftragten Rechtsanwalts sich mit dem Inhalt der Akten auch näher auseinanderzusetzen(Akteneinsicht). Sollte ihm dies in dem Zeitraum, für den Akteneinsicht bewilligt wurde, nicht möglich sein, besteht jederzeit die Möglichkeit der erneuten Akteneinsichtnahme oder Verlängerung der Frist zur Einsichtnahme. Die insoweit allein vom Erinnerungsführer vorgebrachte Begründung, er benötige die komplette Kopie der Verwaltungs- und Gerichtsakte wegen der Durchnummerierung, überzeugt nicht. Das hätte letztlich zur Folge, dass durch den Rechtsanwalt eine Auswahl der zu kopierenden Dokumente überhaupt nicht zu erfolgen hat. Dies entspricht nicht dem auch für die Abrechnung der Dokumentenpauschale im Kostenrecht geltenden Gebot, die Ersatzpflicht Dritter möglichst niedrig zu halten (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rz. 3; LG Wuppertal, a.a.O., Rz. 27). Bei der Korrespondenz zwischen den Beteiligten und/oder dem Gericht ist bei der Einbeziehung von Schriftstücken auch nicht notwendig auf die Blattzahl abzustellen. Auch eine konkrete Bezeichnung des Schriftstücks, etwa über das Datum, ermöglicht eine Identifizierung. Gegebenenfalls kann dem Rechtsanwalt auch nochmals Akteneinsicht vor dem Hintergrund der Identifizierbarkeit bewilligt werden oder das Gericht übersendet – zur Sicherheit – eine Ablichtung der Unterlagen, über die es weitere Informationen benötigt.

Dass der Erinnerungsführer tatsächlich sämtliche Seiten der Gerichts- und Verwaltungsakte kopiert hat, wird hier auch daran deutlich, dass allein die Blattzahl der erstinstanzlichen Gerichtsakte 76 Blatt beträgt und die der Verwaltungsakte 351 (310 bis 651) zuzüglich einiger weniger Blätter, die nicht in die Nummerierung einbezogen waren. Es ist also davon auszugehen, dass auch sämtliche Rückseiten, auch die ohne jegliche Relevanz, kopiert wurden.

Allerdings berechtigt der Umstand, dass der Erinnerungsführer seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist, den Urkundsbeamten auch im Vorschussverfahren nicht, die Kosten vollumfänglich von einer Erstattung auszunehmen. Davon ist offensichtlich auch der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ausgegangen, wenn er für den Erinnerungsgegner beantragt hat, eine Dokumentenpauschale in Höhe von 32,50 EUR, also für 100 Ablichtungen, festzusetzen. Auch aus Sicht des Senats ist es vorliegend nämlich erforderlich gewesen, dass im Berufungsverfahren Kopien aus den bisherigen Akten gefertigt wurden. Der Erinnerungsführer war bislang nicht als Prozessbevollmächtigter aufgetreten und wurde erst durch Beschluss des Senats beigeordnet. Nur durch die Gewährung der Akteneinsicht und der Möglichkeit, Kopien zu fertigen, konnte für den Kläger ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet werden. Es sind dem Erinnerungsführer deswegen grundsätzlich Auslagen für das Anfertigen von Kopien zu erstatten. Dabei ist allerdings eine genaue Bestimmung der Anzahl der notwendigen Kopien nicht möglich und auch nicht erforderlich, vielmehr ist eine Schätzung gerechtfertigt, wenn eine nähere Darlegung durch den Kostengläubiger nicht erfolgt (so auch im Ergebnis Bayerisches LSG, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.; Beschluss des 1. Senats des Schleswig-Hol¬steinischen LSG, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist es dem im Erinnerungsverfahren zuständigen Spruchkörper nicht zuzumuten, jedes Blatt der Akte umfassend auf seine Verfahrensrelevanz zu überprüfen und dies auch noch im Erinnerungsverfahren zu begründen. Hier ist eine überschlägige, weniger feindifferenzierende Betrachtungsweise angebracht (Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 4 Ko 557/13).

Gemessen an diesen Grundsätzen können die geltend gemachten Kopien nur teilweise für den Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden. Es werden im Wege der Schätzung Kosten von einem Viertel der angesetzten 505 Kopien berücksichtigt. Zu dieser Einschätzung kommt der Senat aufgrund der überschlägigen Einsicht in die Akten, dem Umstand, dass der Erinnerungsführer die Notwendigkeit der Kopien konkreter Seiten nicht ansatzweise begründet hat, vielmehr fälschlich meint, sämtlichen Akteninhalt kopieren und abrechnen zu dürfen und der Erfahrung des Senats, in welchem Umfang insbesondere Gerichtsakten Inhalte enthalten, die für die Durchführung eines Prozesses aus der ex ante-Betrachtung keine Relevanz besitzen.

Damit errechnet sich der dem Erinnerungsführer zu bewilligende Kostenvorschuss wie folgt:

Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG 250,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale für Nr. 7000 VV RVG (126 Kopien) 36,40 EUR Mehrwertsteuer 19 % Nr. 7008 VV RVG 58,22 EUR Gesamtbetrag 364,62 EUR

Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.

Kosten werden nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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