L 9 U 842/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 17 U 4755/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 842/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Grenzen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes eines engen, mit dem privaten Bauherrn unter einem Dach wohnenden Familienangehörigen im Rahmen der familienhaften Mithilfe.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

Der 1964 geborene Kläger, der als kaufmännischer Angestellter tätig ist, verunglückte am 20.09.2013 in seiner Freizeit bei Arbeiten, die er gemeinsam mit seinem Schwiegersohn, T. G., an einer Garage auf dem Anwesen H. ausführte. Bei der Montage von OSB-Platten an der Garagendecke stürzte er von einer kleinen Leiter (sog. Zweitritt), verfing sich beim Fallen mit dem rechten Fuß in einer gegenüberstehenden Leiter und erlitt beim Sturz eine distale mehrfragmentäre Unterschenkelfraktur rechts mit Gelenkbeteiligung vom Typ Pilo tibialis und eine Fibulatrümmerfraktur. Die Verletzung wurde mehrfach operativ versorgt; es bestand Arbeitsunfähigkeit bis 02.04.2014.

Die Baugenehmigung zur Errichtung der Garage (Grundfläche 11 x 7 m) war durch Verfügung der Verwaltungsgemeinschaft Bad S. vom 26.11.2012 Herrn G. erteilt worden. Dieser hatte das - bezüglich der Maurer- und Zimmermannsarbeiten von einer Baufirma durchgeführte - Bauvorhaben unter dem 05.06.2013 bei der Beklagten angemeldet, als Baubeginn den 07.06.2013 und die voraussichtliche Zahl der privaten Helfer mit sechs angegeben.

Herr G. zeigte den Unfall der Beklagten am 01.10.2013 an und gab hierzu unter dem 18.11.2013 auf Nachfrage an, der Kläger habe unentgeltlich beim Neubau einer Doppelgarage geholfen. Bis zum Unfall seien von diesem 54 (von insgesamt 105) Helferstunden geleistet worden. Er und seine Ehefrau C. G. bewohnten mit deren Eltern, also dem Kläger und dessen Ehefrau, gemeinsam ein Zweifamilienhaus. Die Garage sei auf dem dortigen Grundstück errichtet worden.

Die Beklagte zog den zwischen der Ehefrau des Klägers, E. M., und der gemeinsamen Tochter C. G. geschlossenen notariellen Übergabevertrag des Notariats II Bad S. vom 25.04.2013 betreffend das Grundstück H., bei. Danach übergab die Ehefrau des Klägers der gemeinsamen Tochter den Grundbesitz mit den Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. In § 4 des Vertrags verpflichtete sich die Übernehmerin, der Übergeberin und ihrem Ehegatten (dem Kläger) ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht betreffend eine Wohnung im Erdgeschoss des Hausanwesens einzuräumen, außerdem das Recht auf Mitbenutzung aller zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Räume und Anlagen, insbesondere des Kellers, Speichers des Hofs, der Garage und des Gartens. Der Kläger erhielt außerdem das Recht eingeräumt, auf dem Dach des gemeinsamen Wohngebäudes lebenslang unentgeltlich eine Photovoltaikanlage zu betreiben.

Mit Bescheid vom 06.05.2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 20.09.2013 als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, nach dem Übergabevertrag bestehe ein lebenslanges Wohnrecht, das auch die Mitbenutzung aller gemeinschaftlichen Räume und Anlagen, insbesondere auch der Garage, mit einschließe. Der Kläger sei daher beim Neubau der Garage eigenwirtschaftlich tätig geworden und nicht als Eigenbauhelfer nach § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestehe daher nicht.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die neue Garage sei nicht Bestandteil des Übergabevertrags gewesen. Die vereinbarte Nutzung habe sich auf die alte Garage bezogen. Daher sei er auch nicht eigenwirtschaftlich tätig geworden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.09.2014 zurückgewiesen mit der Begründung, da die vereinbarte Mitbenutzung aller zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Mitbewohner bestimmten Anlagen in dem Übergabevertrag nicht auf bereits bestehende Anlagen eingeschränkt worden sei, könne von einem wesentlichen fremdwirtschaftlichen Zweck nicht ausgegangen werden. Der Kläger sei vielmehr wie ein Mitbauherr eigenwirtschaftlich tätig geworden.

Dagegen hat der Kläger am 14.10.2014 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und dazu ausgeführt, er sei bei den Bauarbeiten für seinen Schwiegersohn arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Die neue Garage sei ausschließlich zu dessen Gebrauch bestimmt. Die von ihm verrichteten Arbeiten seien dem Unternehmen des Bauherrn dienlich gewesen und stellten fremdbestimmte Arbeiten dar, die auch von Bauhandwerkern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erbracht würden. Der Kläger habe vor dem Unfall schon mehr als 50 Stunden für den Schwiegersohn gearbeitet, so dass Art, Umfang und Zeitdauer der Mithilfearbeiten es nicht rechtfertigten, seine Aktivitäten als familienhafte Mithilfe zu werten. Der Unfall unterfalle daher als Arbeitsunfall der gesetzlichen Unfallversicherung.

Im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur Beweisaufnahme vor dem SG am 24.06.2015 sind der Kläger angehört und Herr G. als Zeuge vernommen worden. Der Kläger hat angegeben, das gemeinsam bewohnte Haupthaus sei schon vor vielen Jahrzehnten gebaut worden. Es handele sich um ein Haus mit einer Grundfläche von 160 qm. Das Erdgeschoss bewohnten er und seine Frau zum größten Teil. Es gebe aber im Erdgeschoss noch eine Küche, die den beiden Jungen gehöre, also seiner Tochter und dem Schwiegersohn. Diese bewohnten eigentlich das erste Obergeschoss. Die Küche sei aber bei den Eltern, man könne die Küche durch einen gemeinsamen Flur betreten. Normalerweise sei es schon so, dass man sich dort dann täglich über den Weg laufe, manchmal mehr, manchmal weniger. Außer dem Wohnhaus gebe es auf dem Anwesen noch eine Doppelgarage, die in den achtziger Jahren gebaut worden sei. Es handele sich um eine massiv gebaute Garage mit zwei Garagentoren und einer zwischenzeitlich entfernten Trennwand. In der Garage stellten seine Frau und er ihre Fahrzeuge, einen Pkw Ford, der für die Fahrt zur Arbeit genutzt werde, sowie einen Peugeot Cabrio ab. Die Garage sei mit den beiden Fahrzeugen bereits voll. An diese Garage sei in den neunziger Jahren noch ein kleiner Anbau erstellt worden, in welchem ein Quad und zwei Fahrräder abgestellt würden.

Der Zeuge G. hat ausgesagt, bei der neu gebauten zweiten Garage handele es sich um eine massiv gebaute größere Garage mit einer Grundfläche von 11 x 7 Metern und zwei Toren und zwei Räumen. In dem größeren befinde sich sein Pkw Honda Accord (ohne Anhängerkupplung). Daneben stehe noch ein einachsiger Anhänger, der auf seinen Namen angemeldet sei. Mit diesem Einachsanhänger transportierten sie, was so anfällt. Das Zugfahrzeug sei dann immer das Fahrzeug seines Schwiegervaters, dieses habe eine Anhängerkupplung. Daneben hätten sie noch die kleine Garage, die durch das zweite Tor betreten werde. Dort befänden sich derzeit eine Schneefräse und ein Rasentraktor sowie Baumaterialien, die von den Bauarbeiten übrig geblieben sind. Die Garage habe auch noch quasi ein Dachgeschoss, welches ihm ebenfalls als Lagerraum für Spielsachen für Sommer und Winter etc. zur Verfügung stehe. Gegenstände des Schwiegervaters würden dort nicht aufbewahrt. Er sei von Beruf Chemikant; über beruflich verwertbare Kenntnisse in einem Bauberuf verfüge er nicht. Sein Schwiegervater habe ihm bei dem Bauvorhaben geholfen, welches im Wesentlichen durch ein Bauunternehmen ausgeführt worden sei. Es habe aber diverse Helfer gegeben, unter anderem seinen Schwiegervater. Er habe die Stunden, die sein Schwiegervater gearbeitet habe, aufgeschrieben, weil er dies gegenüber der Berufsgenossenschaft tun musste. Sein Schwiegervater benutze den Hänger in Absprache mit ihm. Schneefräse und der Gartentraktor würden von ihm, dem Zeugen, benutzt, da er die Schneeräumarbeiten im Winter auf dem gesamten Anwesen übernehme. Er fühle sich hierzu auch verpflichtet. Vor Erstellung des Garagenneubaus habe sein Fahrzeug im Freien gestanden. Die Schneefräse und der Gartentraktor hätten bei den Schwiegereltern in der alten Garage gestanden. Andere Gegenstände von ihm seien dort nicht gelagert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Verfahrensakte des SG (Bl. 25 ff.) Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.02.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine versicherte Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls des Klägers am 20.09.2013 sei nicht nachgewiesen. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Unfalls weder als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden noch komme eine Versicherung als "Wie-Beschäftigter" gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII in Betracht. Der Kläger habe nicht unter arbeitnehmerähnlichen Umständen bei der Erstellung der Garage seines Schwiegersohnes mitgeholfen. Dieser sei zwar Bauherr der Garage und Unternehmer gewesen. Wirtschaftliche Nutznießerin sei aber die Tochter des Klägers als Eigentümerin des Grundstücks, die auch Eigentümerin der Garage als wesentlichem Bestandteil des Grundstücks geworden sei. Überdies schafften die in jungen Jahren erfolgte Übertragung des Anwesens an die Tochter und das gemeinsame Bewohnen des Anwesens ein Näheverhältnis zwischen dem Kläger und dem Zeugen G., wie es eigentlich kaum näher sein könnte. Unter diesen Umständen sei zweifelhaft, ob der vom Kläger verrichtete Arbeitsumfang von 54 Stunden, also ca. 1 ½ Arbeitswochen, den Rahmen familienhafter, unter Verwandten üblichen Mitarbeit sprenge.

Darauf komme es aber nicht an, da der Kläger bei der Errichtung der Garage im Wesentlichen auch eigenwirtschaftlich tätig geworden sei. Zwar nutze er die neue Garage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gleichberechtigt. Die jetzt vorhandenen vier Stellplätze würde vielmehr in zwei Doppelgaragen dergestalt aufgeteilt, dass jedem eine Doppelgarage zur Verfügung stehe. Dabei gebe es allerdings eine Überschneidung, da ein gemeinsames Fahrzeuggespann existiere, bestehend aus dem PKW des Klägers als Zugfahrzeug und dem Anhänger des Zeugen, woraus sich mittelbar eine zum Teil gemeinsame Nutzung der Garagen ergebe. Dies bedeute aber keine wesentlich gemeinsame Nutzung der neuen Garage. Entscheidend sei jedoch, dass sich der Kläger mit der Mithilfe bei der Errichtung der neuen Garage für seine Tochter und den Schwiegersohn faktisch die alleinige Nutzung der alten Garage gesichert habe. Nach dem Übergabevertrag stehe der Tochter des Klägers das Eigentum und damit auch das alleinige Nutzungsrecht an dem gesamten Wohnanwesen einschließlich der damals bestehenden Doppelgarage zu. Dieses Recht sei ausschließlich durch das auf eine bestimmte Wohnung bezogene lebenslange Wohnrecht des Klägers und seiner Ehefrau beschränkt, welches die Mitbenutzung der Garage einschließe. Demzufolge sei der Kläger nicht zur alleinigen Nutzung der alten Garage berechtigt, was sich auch darin zeige, dass der Gartentraktor und die Schneefräse zunächst in der alten Garage untergebracht waren. Der PKW des Zeugen habe damals im Freien gestanden. Bei dieser Sachlage hätten der Zeuge bzw. dessen Ehefrau als Eigentümerin jederzeit verlangen können, dass ihnen ein Stellplatz in der alten Doppelgarage eingeräumt werde. Die Beteiligten hätten daher in der alten Situation mindestens drei überdachte Stellplätze benötigt, während lediglich zwei vorhanden waren, die der Kläger im Wesentlichen alleine für sich beansprucht habe. Diesem Missverhältnis habe der Zeuge durch den Bau einer eigenen Garage abgeholfen. Indem der Kläger hierbei behilflich war, habe er wesentlich auch eigene Interessen wahrgenommen und sei daher auch wesentlich eigenwirtschaftlich tätig. Dies schließe den Versicherungsschutz für den erlittenen Unfall aus.

Gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 15.02.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.03.2016 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und dazu ausgeführt, das SG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er eigenwirtschaftlich tätig geworden sei. Obwohl die Beweisaufnahme ergeben habe, dass er an der neuen Garage kein Nutzungsrecht habe, habe das SG darauf abgestellt, dass er sich durch die Unterstützung des Baus der neuen Garage die alleinige Nutzung der alten Garage gesichert habe. Dies sei unzutreffend, da nach dem Übergabevertrag nach wie vor ein Mitbenutzungsrecht der Eigentümerin der alten Garage bestehe. Dies sei nicht verändert worden. Der Kläger habe die alte Garage schon vor der Errichtung des Neubaus alleine genutzt und tue dies weiterhin, auch wenn er vertraglich nur ein Mitbenutzungsrecht habe. Die Errichtung der neuen Garage sei daher allein im Interesse des Bauherrn erfolgt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Bauherr vor Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Beklagten ausdrücklich den geplanten Bauhelferanteil des Klägers geschildert habe und diese telefonisch beratend diese Versicherung empfohlen habe. Hätte die Beklagte auch nur angedeutet, dass der Kläger nicht in den Versicherungsschutz fallen könnte, hätten der Bauherr und der Kläger eine anderweitige Versicherung gewählt. Der Umfang der geleisteten Arbeiten sei auch deutlich über eine Gefälligkeit hinausgegangen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Februar 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 20. September 2013 ein bei der Beklagten versicherter Arbeitsunfall war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den ergangenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der streitbefangene Unfall ein Arbeitsunfall war.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit), wobei § 2 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VII "Beschäftigte" unter gesetzlichen Unfallversicherungsschutz stellt und § 2 Abs. 2 SGB VII solche Personen, die "wie Beschäftigte" tätig werden. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 42 und vom 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 17 Rdnr. 10 und vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 30 Rdnr. 10 m.w.N.).

Hiernach stellt der Senat fest, dass der Kläger am 20.09.2013 einen Unfall nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat, als er bei Deckenarbeiten in der neuen Garage des Anwesens von einem Zweitritt stürzte (Unfallereignis) und dabei am rechten Bein verletzt wurde (Gesundheitserstschaden). Dieser Unfall stellt allerdings auch zur Überzeugung des erkennenden Senats keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII dar.

Der Kläger stand weder im Verhältnis zum Zeugen G. als Bauherr der Garage noch zu seiner Tochter als Eigentümerin des gesamten Anwesens - und damit auch der neu errichteten Garage (vgl. § 94 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) - in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vorlag, entscheidend, ob der Versicherte zu dem Arbeitgeber in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden hat (BSG, Urteil vom 24.03.1998 - B 2 U 21/97 R - Juris Rdnr. 19). Hierfür sind kennzeichnend die Eingliederung in das Unternehmen des Arbeitgebers, das damit verbundene Weisungs- und Direktionsrecht des Unternehmers, dessen Anordnungsrechte bezüglich Arbeit, Zeit und Ort der Arbeitsausübung, Vereinbarungen bezüglich Vergütung, Kündigungsfristen und Urlaub. Da es vorliegend an all diesen Kriterien fehlte, der Kläger vielmehr in seiner Freizeit nach eigener Disposition unentgeltlich mithelfend tätig wurde, lag ein Beschäftigungsverhältnis nicht vor.

Der Kläger war auch nicht wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig (sog. Wie-Beschäftigung). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist (BSG, Urteil vom 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R - Juris Rdnr. 22). § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (vgl. BSG, Urteile vom 27.03.2010 - B 2 U 5/11 R -, Juris Rdnr. 56 m.w.N, vom 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R - und vom 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 Rdnr. 14 m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, dass eine Tätigkeit einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist. Vielmehr kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG auf die objektiv arbeitnehmerähnliche Handlungstendenz an, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (vgl. BSG, Urteile vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R, Juris Rdnr. 13 und vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R - Juris Rdnr. 18). Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein Beschäftigter unter Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteile vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R - Rdnr. 13 und vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R - Juris Rdnr. 18).

Eine der Ausübung einer Beschäftigung ähnliche Tätigkeit kann aber unter Umständen zu verneinen sein, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt. Eine "Sonderbeziehung" liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw. Freunde. Jedoch sind auch dann, wenn eine solche "Sonderbeziehung" besteht, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird oder nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird. Dann kann sie den Tatbestand der "Wie-Beschäftigung" erfüllen (BSG, Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris Rdnr. 57). Je enger jedoch der Verwandtschaftsgrad ist, desto eher wird die Tätigkeit allein aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses durchgeführt (BSG, Urteile vom 26.10.1978 - 8 RU 14/78 -, SozR 2200 § 539 Nr. 49 und vom 18.11.1997 - 2 BU 52/97 -, HVBG-Info 1998 S. 399 f., 340). Insbesondere kann die Beziehung der Eltern zu ihren Kindern bzw. umgekehrt als engstes verwandtschaftliches Gemeinschaftsverhältnis selbst bei einem erheblichen Umfang der Tätigkeit der Leistung das Gepräge geben, sodass kein Versicherungsschutz besteht (BSG, Urteil vom 25.10.1989 - 2 RU 4/89 - SozR 2200 § 539 Nr. 134). Dies gilt namentlich bei der unentgeltlichen Mitarbeit von nahen Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben (BSG, Urteil vom 20.04.1993 - 2 RU 38/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 25).

Hiernach sprechen im vorliegenden Fall die tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Familie seiner Tochter für das Vorliegen einer sehr engen Familiengemeinschaft, die den Rahmen normalerweise zu erwartender Hilfeleistungen weit spannt. Der Kläger ist als Vater gemäß § 1589 BGB mit seiner Tochter im ersten Grad in gerader Linie verwandt. Diese ist - neben dem Zeugen G. als Bauherr und Inhaber der erteilten Baugenehmigung - jedenfalls als (Mit-)Unternehmerin des Bauvorhabens anzusehen. Denn der Unternehmensbegriff ist nach der Legaldefinition in § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII sehr weit gefasst. Unternehmer ist nach der Vorschrift derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. So ist auch der Eigentümer eines Baugrundstücks der Unternehmer seines nicht gewerbsmäßigen Bauvorhabens; die spätere Nutzung des Neubaus durch einen anderen (Mit-)Un-ternehmer schließt dies nicht aus (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2009 - L 3 U 107/07 -, UVR 16/2009, 958; Bigge in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 136 Rdnr. 31). Demnach kam die Errichtung einer zusätzlichen Garage auf dem Grundstück nicht nur dem Zeugen G. als Bauherr und potentiellem späteren Nutzer zugute, sondern als wertsteigernde Maßnahme des Grundeigentums auch der Tochter des Klägers, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese selbst Nutzerin der Garage sein sollte bzw. ist. Von daher ist davon auszugehen, dass die Handlungstendenz des Klägers wesentlich vom Willen zur familienhaften Mithilfe bei einer Baumaßnahme, die (auch) für seine Tochter rechtlich vorteilhaft war, geprägt war, auch wenn sein Schwiegersohn Bauherr war, und unabhängig davon, dass er - wie das SG ausgeführt hat - jedenfalls mittelbar selbst hiervon in Form der Verbesserung der Stellplatzsituation profitiert, wenngleich sich sein Mitbenutzungsrecht nach dem Übergabevertrag "formal" nur auf die bestehende Garage bezog.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger und seine Ehefrau mit der Familie seiner Tochter in einer häuslichen Gemeinschaft "unter einem Dach" lebten und leben (hierzu BSG, Urteil vom 20.04.1993 - 2 RU 38/92, a.a.O.; SozR 2200 § 539 Nr. 49), was den Rahmen familienhafter Mithilfe weit fasst. Die eng verwobenen Wohnverhältnisse - die Küche zur oberen Wohnung befindet sich im Flur des EG, wo der Kläger mit seiner Ehefrau wohnt - sowie die Angaben des Klägers und des Zeugen G. vor dem SG zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Unterhaltung des Anwesens belegen, dass es sich um einen intakten Familienverband in einer Hausgemeinschaft handelt, die auch zusammen arbeitet und nicht nur in Bezug auf den Fuhrpark - der Kläger ist Eigentümer des PKW mit Anhängerkupplung, der Zeuge G. Eigentümer des zugehörigen Anhängers - ein "Gespann" bildet. Schließlich war die Ehefrau des Kläger bis zum Übergabevertrag vom 25.04.2013 selbst Eigentümerin des Anwesens, welches offenbar schon seit langer Zeit im Familienbesitz steht.

Durch diese enge Gemeinschaft auf einem seit Generationen der Familie gehörenden Anwesen erhielt auch die Mithilfe des Klägers beim Bau ihr Gepräge, auch wenn diese den Rahmen alltäglicher Gefälligkeiten überschreitet. Vor diesem Hintergrund war die zum Unfall führende Verrichtung zur Überzeugung des Senats auch nach Art und Umfang sowie Zeitdauer (BSG SozR-2200 § 539 RVO Nr. 55) durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt und überschritt den Rahmen einer angemessenen mithelfenden Tätigkeit nicht. Für die vom Kläger ausgeübten Hilfstätigkeiten (Befestigung von OSB-Platten an der Garagendecke) waren offenbar auch keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich, diese konnten jedenfalls von versierten Laien wie dem Kläger und seinem Schwiegersohn ausgeführt werden. Der angegebene Tätigkeitsumfang des Klägers von insgesamt 54 Stunden schließt eine Gefälligkeitstätigkeit im engsten Familienkreis ebenfalls nicht aus. Dabei ist nicht allein auf die Stundenzahl abzustellen. Denn es besteht keine feste Stundengrenze für die Beurteilung einer Versicherungspflicht bei Gefälligkeitsdiensten. Entscheidend ist vielmehr stets das Gesamtbild der gegenseitig im Rahmen der Familien- oder Freundschaftsbande geleisteten Gefälligkeiten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - L 8 U 2950/14 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.07.2006 - L 2 U 432/04 - jeweils Juris). Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass für das Eltern-Kind-Verhältnis besondere Pflichten bestehen, die eine erhöhte Erwartung an die Hilfsbereitschaft rechtfertigen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 139 Nr. 6; Bayerisches LSG, Urteil vom 28.05.2008 - L 2 U 28/08 -; Hessisches LSG, Urteil vom 15.03.2011 - L 3 U 90/09 - jeweils Juris). So ergibt sich aus § 1618 a BGB der allgemeine Rechtsgedanke, dass Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind. Hiervon ausgehend ist der Senat der Auffassung, dass der Kläger mit Blick auf das beschriebene familiäre und räumliche Näheverhältnis insbesondere zu seiner Tochter als Grundstückseigentümerin und (Mit-)Unternehmerin noch im Rahmen einer familienhaften Mithilfe im Sinne einer Gefälligkeitshandlung tätig wurde. Entscheidend ist insoweit trotz der nicht unerheblichen Stundenzahl der Arbeitsleistung das bestehende Eltern-Kind-Verhältnis, das Wohnen "unter einem Dach" in Verbindung damit, dass der Kläger in dieses Gesamtvorhaben eingebunden war, indem sich durch den Bau einer zweiten Garage die Stellplatzsituation für beide Familien in Bezug auf die diversen, zum Teil gemeinsamen genutzten Fahrzeuge und Gerätschaften deutlich entspannte. Zudem ist die Gesamtstundenzahl von 54 auch im Verhältnis zur Dauer der Arbeiten zu sehen, die sich ausweislich der vorgelegten Liste über die Helferstunden auf die Zeit vom 11.06.2013 bis 20.09.2013, also über ca. 14 Wochen erstreckten. Es ergibt sich insoweit eine wöchentliche Hilfeleistung von 3,85, also weniger als 4 Stunden. Auch dies spricht für eine angemessene mithelfende Tätigkeit des Klägers (s. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.05.2008 - L 2 U 28/08 - Juris: familienhafte Mithilfe bei 260 Helferstunden innerhalb von 8 Monaten).

Schließlich ist auch eine besondere Gefährlichkeit der am 20.09.2013 verrichteten Tätigkeit des Klägers, welche der familienhaften Mithilfe entgegenstehen könnte, nicht anzunehmen. Der Kläger stand zum Unfallzeitpunkt auf einem sog. Zweitritt, also einer niedrigen Leiter, verlor nach den Angaben in der Unfallanzeige, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, das Gleichgewicht und blieb beim Sturz mit dem rechten Fuß in einer gegenüberstehenden Leiter hängen. Der Sturz des Klägers und die dabei erlittenen erheblichen Verletzungen beruhten daher auf unglücklichen Umständen. Dass die unfallbringende Verrichtung des Klägers mit der zur Verfügung gestellten niedrigen Leiter besondere Gefahren barg, hat der Kläger im Verlauf des Rechtsstreites nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die bei Tätigkeiten auf Leitern allgemein bestehende Gefahr insbesondere eines Sturzes hat der Kläger somit im Rahmen der von ihm gewollt ausgeübten Gefälligkeitshandlung hingenommen. Eine stillschweigende Übereinkunft, dass die Gefälligkeitshandlung des Klägers über den üblichen Rahmen hinausgeht, die einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII begründet, ist jedenfalls nicht ersichtlich (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016, a.a.O.).

Eine sonstige nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherte Tätigkeit liegt nicht vor und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als hätte er während des Unfallereignisses unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Ein solcher Anspruch ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründet. Dieser hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I) verletzt hat, dass des Weiteren zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht und darüber hinaus der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann (vgl. BSG SozR 4-4300 § 137 Nr. 1).

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Beklagten im Zusammenhang mit einem - in der Berufungsbegründung erwähnten - Telefonat mit dem Zeugen G. eine Pflichtverletzung in Form eines Beratungsversäumnisses oder -fehlers in Bezug auf die Reichweite des (gesetzlichen) Versicherungsschutzes des Klägers bei einer Mithilfe vorzuwerfen ist. Denn der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zielt nur auf die Herstellung des durch eine Amtshandlung des Sozialleistungsträgers herstellbaren sozialrechtlichen Zustandes, der eingetreten wäre, wenn die Sozialverwaltung die ihr obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann immer nur auf die Herbeiführung eines gesetzmäßigen, hier eines gesetzlich vorgesehenen Versicherungsverhältnisses, gerichtet sein, nicht aber ein formales Versicherungsverhältnis begründen, bei dem lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes der faktischen Durchführung Wirkung beigelegt wird (Hessisches LSG, Urteile vom 01.12.2009 - L 3 U 229/06 - und vom 25.03, 1987 – L-3/B - 40/86 - jeweils Juris). Hat es der Kläger danach versäumt, im Vertrauen auf einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung für den Fall eines Unfalles bei seiner mithelfenden Tätigkeit anderweitig Vorsorge zu treffen - eine freiwillige Versicherung nach § 6 SGB VII wäre vorliegend nicht möglich gewesen -, kann er einen solchen Schadensersatz gegenüber der Beklagten bei Vorliegen der Voraussetzungen nur im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB, Art. 34 GG vor den ordentlichen Gerichten geltend machen.

Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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