Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 44 R 1870/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 R 440/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 208/16
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.4.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die 1976 geborene Klägerin hat ihre im Oktober 1996 begonnene Ausbildung zur Hotelfachfrau nicht abgeschlossen, war von März 1998 bis November 2003 versicherungspflichtig beschäftigt und anschließend arbeitslos. Vom 1.9.2004 bis zum 31.8.2007 erlernte sie mit Erfolg den Beruf der staatlich geprüften Altenpflegerin. Vom 5.11.2007 bis zum 30.4.2008 und vom 2.5.2008 bis zum 31.10.2008 war sie in Italien als Altenpflegerin beschäftigt.
Auf ihren Antrag von September 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin wegen eines im Mai 2012 eingetretenen Versicherungsfalls Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1.12.2012 in Höhe von zunächst EUR 271,55 brutto (Zahlbetrag EUR 243,04) bis zum 31.5.2014; dabei berücksichtigte sie insgesamt 9,6739 persönliche Entgeltpunkte - pEP (Bescheid vom 19.2.2013). In der Begründung wies sie darauf hin, dass die Rente nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nur eine vorläufige Leistung sei, die allein mit deutschen Versicherungszeiten festgestellt wurde. Sobald die nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedsstaaten zurückgelegten Zeiten bekannt seien, werde die Rente erneut berechnet.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, weil die "Versicherungszeiten vom Ausland" fehlten.
Nachdem der italienische Sozialleistungsträger der Beklagten 51 Wochen mit italienischen Beitragszeiten (5.11. 2007 bis 31.10.2008) gemeldet hatte, stellte die Beklagte die Rente "neu" fest, "weil ausländische Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien". Die "Neuberechnung" führe zu keiner Veränderung des Zahlbetrags. Vielmehr habe die Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der italienischen Zeiten (EP für diese: 0,3672) ergeben, dass wegen des Verhältnisses von deutschen und ausländischen Zeiten nur noch 9,2492 pEP zu berücksichtigen wären, die Rente also niedriger ausfalle. Deshalb bleibe es bei der bisherigen Rente (Bescheid vom 28.6.2013 mit der Rechtsbehelfsbelehrung, der Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens). Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, weil sich die in Italien zurückgelegten Beitragszeiten nach wie vor nicht rentensteigernd auswirkten, die Zeiten der beruflichen Ausbildung nicht einwandfrei berücksichtigt worden seien und die Rente nicht vorschriftsgemäß "hochgerechnet" worden sei.
Zum 1.7.2013 erhöhte die Beklagte die Rente um 0,25% an (Rentenanpassungsbescheid zum 1.7.2013). Am 23.7.2013 erhob die Klägerin auch dagegen Widerspruch: Die strittigen Zeiten seien nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt worden, ebenso wenig die Lohnentwicklung.
Die Beklagte wies beide Widersprüche zurück: Zu den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 19.2. und 28.6.2013 führte die Beklagte aus: Der Bescheid vom 19.2.2013 enthalte ausdrücklich keine (endgültige) Regelung zur Höhe der Rente. Im Bescheid vom 28.6.2013 seien die italienischen Versicherungszeiten vom 5.11.2007 bis zum 30.4.2008 und 2.5.2008 bis zum 31.10.2008 gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 EG berücksichtigt worden. Wie in der EG-Verordnung vorgesehen, sei zunächst die innerstaatliche Rente berechnet worden, da die Anspruchsvoraussetzungen für die deutsche Rente auch allein mit Versicherungszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften erfüllt gewesen seien und es daher keiner Zusammenrechnung mit den mitgliedschaftlichen Zeiten bedurfte. Daneben sei unter Berücksichtigung der ausländischen (italienischen) Versicherungszeiten und den sich aus den EG-Vorschriften ergebenden Besonderheiten eine sog. zwischenstaatliche (Vergleichs-)Berechnung durchgeführt worden. Der Vergleich der innerstaatlichen mit zwischenstaatlichen Berechnungen habe ergeben, dass die innerstaatliche Rentenberechnung mit 9,6739 pEP gegenüber der zwischenstaatlichen Berechnung mit 9,2492 pEP günstiger ausfalle. Es sei daher zugunsten der Klägerin bei der bereits im ursprünglichen Rentenbescheid vorgenommenen innerstaatlichen Berechnung verblieben. Bei der Berechnung der Rente sei eine Zurechnungszeit vom Leistungsfall bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres am 26.8.2036 berücksichtigt und mit 8,1176 EP rentensteigernd bewertet worden. Die Pflichtbeitragszeiten vom 1.10.1996 bis zum 14.12.1996 und 1.9.2004 bis zum 31.08.2007 seien als Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung berücksichtigt worden. Zusätzliche EP für diese (beitragsgeminderten) Zeiten hätten sich nicht ergeben, weil die für diese Zeiten zu berücksichtigenden beitragsbezogenen EP bereits einen höheren Wert als den Durchschnittswert erreicht hätten. Die Bewertung der Zurechnungszeit sei im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung erfolgt und habe sich an der individuellen Beitragsleistung der Versicherten während ihres gesamten Versicherungslebens orientiert. Dabei sei neben der Höhe der Beiträge auch die Beitragsdichte, nämlich die tatsächliche Anzahl an Beitragsmonaten im Vergleich zur möglichen Anzahl an Beitragsmonaten in einem belegungsfähigen Zeitraum, beachtet worden (1. Widerspruchsbescheid vom 31.10.2013). Mit der Rentenanpassung zum 1.7.2013 werde ausschließlich die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates angeordnete Rentenanpassung umgesetzt. Der Bescheid enthalte darüber hinaus keine Regelungen zur Höhe der Rente (2. Widerspruchsbescheid vom 31.10.2013).
Gegen beide (Widerspruchs-)Bescheide hat die Klägerin am 19.11.2013 Klage erhoben und die "Rentenhochberechnung" bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze, die Art und Weise der Berücksichtigung der italienischen Versicherungszeiten sowie die fehlende Berücksichtigung der "Lohnentwicklung und Anpassung" beanstandet.
Während des Klageverfahrens hat der italienische Träger mitgeteilt, dass eine italienische Rente nicht bewilligt werden könne, weil die Klägerin in Italien nur 51 Wochen (und damit kein Jahr) mit Beitragszeiten habe. Danach hat die Beklagte die ausländischen (italienischen) Zeiten wie deutsche Zeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt (nunmehr insgesamt 10,4963 pEP) und - nunmehr auf Dauer bis zum 31.8.2043 - rückwirkend ab Rentenbeginn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von (zu Beginn) 294,63 EUR (Zahlbetrag EUR 263,99) bewilligt (Bescheid vom 2.7.2014 mit Rechtsbehelfsbelehrung, der Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Rente (Urteil vom 21.4.2015, der Klägerin am 7.5.2015 zugestellt).
Am 2.6.2015 ist bei Gericht ein handschriftliches, kaum lesbares Fax eingegangen, mit dem die Klägerin "Berufung, Widerspruch, Revision bzw. Beschwerde" einlegt.
Das Gericht hat die Klägerin mehrfach zur Übersendung des Originals aufgefordert; und sie darauf aufmerksam gemacht, dass bisher von ihr nicht hinreichend konkret dargelegt worden sei, welche Zeiten (Beginn und Ende) von der Beklagten bei der Rentenberechnung nicht bzw. unzutreffend berücksichtigt worden seien sollen. Daraufhin hat die Klägerin unter dem 7.9.2015 mit einem (erstmals vollständig lesbaren) Schreiben mitgeteilt, sie halte die Klage weiter aufrecht, werde jedoch nicht bei Gericht erscheinen, da das Gericht ausreichend informiert sei.
Die Klägerin ist am 13.2.2016 mit Zustellungsurkunde und dem Hinweis vom Termin benachrichtigt worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die angefochtene Entscheidung sei zutreffend; die Klägerin habe keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.
Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A. Der Senat kann trotz Nichterscheinens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden. Denn die Klägerin ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung (§§ 63 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 175 Zivilprozessordnung (ZPO)) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 62 SGG. Sie hatte überdies bereits zuvor mitgeteilt, bei Gericht nicht erscheinen zu wollen.
B. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden (im Folgenden I.). Sie ist aber nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsminderung hat (im Folgenden II.).
I. Die Berufung ist trotz schlechter Lesbarkeit der Berufungsschrift und der darunter befindlichen Unterschrift zulässig; insbesondere ist sie fristgerecht schriftlich binnen eines Monats seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 7.5.2016 eingelegt worden, § 151 Abs. 1 SGG (zu 1). Dass die schwer lesbare Berufungsschrift vom 2.6.2014 von der Klägerin stammt, lässt sich jedenfalls anhand weiterer Umstände feststellen (zu 2). Nicht (mehr) entscheidend ist damit, dass die Klägerin mit Fax vom 7.9.2015 und später nochmals per Post die Berufungsschrift in vollständig leserlicher Form samt eigenhändiger Unterschrift erst außerhalb der am 7.6.2015 endenden Berufungsfrist zu den Akten gereicht hat.
1. Das Urteil des SG vom 21.4.2015 ist der Klägerin ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde am 7.5.2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat dagegen per Fax Berufung eingelegt. Diese Übermittlungsform ist grundsätzlich zur Wahrung der Schriftform und der Berufungsfrist möglich und zulässig (st Rspr, ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 53; BSGE 69, 274, 276; 72, 158, 159; BFHE 136, 38; 138, 403; BGHZ 79, 314, 316). Allerdings ist erforderlich, dass die per Telefax eingereichte Rechtsmittelschrift ebenso wie ein übermitteltes Original gewährleistet, dass es sich um eine mit Wissen und Wollen des Unterzeichners abgegebene Prozesserklärung handelt (Leitherer in: Meyer-Ladewig ua. SGG. Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 151 Rdnr 3c). Deshalb muss ein Telefax grundsätzlich die Unterschrift wiedergeben (Leitherer. AaO, Rdnr 3d), das Fax muss also unterschrieben und die Unterschrift auf dem bei Gericht eingegangenen Ausdruck leserlich wiedergegeben sein (ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 53; BSG Urt v 20.12.90, 4 REg 41/89; BGH NJW 2001, 1581; LSG RP in Breith 93, 85; Hess. VGH CR 93, 455). Das ist hier der Fall. Die per Fax übersandte handschriftliche Berufungsschrift ist bei Gericht am 2.6.2015 und damit binnen der Monatsfrist eingegangen; sie ließ die Klägerin als Absenderin bzw. Urheberin trotz der schlechten Lesbarkeit (gerade noch) erkennen. Der handschriftlich verfasste Text der Berufungsschrift entsprach vom Schriftbild der Handschrift der Klägerin aus früheren Schriftsätzen, so beispielsweise vom 12.8.2014 und 17.3.2015. Die Unterschrift unter der Berufung entsprach trotz schwerer Lesbarkeit in eben noch erkennbaren, ausreichenden Grundzügen der Unterschrift der Klägerin, wie sie sich aus deren übrigen Schriftsätzen in diesem Verfahren ergibt.
2. Auf die Urheberschaft und das bewusste In-den-Verkehr-Bringen der Berufungsschrift durch die Klägerin kann darüber hinaus aus weiteren Umständen geschlossen werden (BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 2). So kann der Berufungsschrift die korrekte Bezeichnung der Sache nach Beteiligten, Verfahrensgegenstand und Prozessziel entnommen werden; dies besagt, dass der Urheber das Verfahren kannte. Hinzu kommt, dass - wie dargelegt - die Handschrift der Berufungsschrift der der Klägerin aus anderen Schriftsätzen entspricht. Beides zusammen (Kennen der Einzelheiten des Verfahrens und Identität der Handschrift) lässt für den Senat ohne verbleibende, ernsthafte Restzweifel den Schluss zu, dass die Berufungsschrift von der Klägerin stammt und auch mit Ihrem Wissen und Wollen übersandt wurde. Bekräftigt wird dieser Rückschluss dadurch, dass die Berufung mit den Faxabsenderangaben "K-call" sowie "000" übersandt worden ist. Ein Faxgerät mit denselben Absenderangaben hatte die Klägerin bereits unter dem 16.12.2014 und 17.3.2015 zur Übersendung von Schriftsätzen an das Sozialgericht benutzt.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Bescheide vom 19.2. und 28.6.2013 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2013, § 95 SGG) und vom 2.7.2014 sowie die Rentenanpassungsmitteilung vom 1.7.2013 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2013) beschweren die Klägerin nicht, sondern sind rechtmäßig, § 54 Abs 2 S 1 SGG. Die Klägerin hat - im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsminderung.
Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 19.2. und 28.6.2013 (letzterer nach § 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2013 und der Rentenbescheid vom 2.7.2014, der (ua) die Regelung zur Höhe des Rechts auf Rente in den Ausgangsbescheiden ändert, und deshalb (insoweit) Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens geworden ist, § 96 Abs 1 SGG. Gegenstand des Verfahrens ist außerdem die Anpassungsmitteilung zum 1.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2013. Die Regelungen zur Höhe des Rechts auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in den Bescheiden vom 19.2.2013 und vom 28.6.2013 sind durch den Änderungs- und Weiterbewilligungsbescheid vom 2.7.2014 (konkludent) vollständig ersetzt worden und entfalten daher keine Rechtswirkung mehr, § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Der Bescheid vom 2.7.2014 beschwert die Klägerin nicht, weil er nicht rechtswidrig ist, § 54 Abs 2 S 1 SGG. Die Beklagte hat den Wert des Rechts auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (nunmehr: auf Dauer) zutreffend festgestellt. Das gleiche gilt für den Rentenanpassungsbescheid der Beklagten zum 1.7.2013, mit dem sie die Rente der Klägerin gesetzeskonform angepasst hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit mit dem SG auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in den angefochtenen (Widerspruchs-)Bescheiden der Beklagten, § 136 Abs. 3 SGG, die wie folgt ergänzt werden:
1. Der Bescheid vom 2.7.2014 stellt das Recht der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer in zutreffender Höhe fest. Die italienischen Pflichtbeitragszeiten und die Zurechnungszeit sind zutreffend (rentensteigernd) berücksichtigt.
Die in Italien zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten sind in dem von der Klägerin begehrten zeitlichen Umfang mit zusätzlichen EP von 0,3672 rentensteigernd berücksichtigt worden: Statt auf die ursprünglich von der Beklagten berechneten 243,04 EUR/Monat beläuft sich der monatliche Renten(zahl)anspruch der Klägerin durch die vollständige und vollwertige Berücksichtigung der italienischen Beitragszeiten ab Juli 2014 auf 268,76 EUR/Monat. Berechnungsfehler sind nicht erkennbar und werden von der Klägerin - trotz Aufforderung durch das Gericht - auch nicht konkret behauptet.
Soweit die Klägerin mehrfach die fehlende "Hochrechnung" der Rente moniert, übersieht sie, dass die Beklagte die gesetzlich vorgesehene Zurechnungszeit vollständig berücksichtigt hat. Die entsprechende "Hochrechnung" hat die Beklagte in der Anlage 4 (Seiten 3f) des Bescheides vom 2.7.2014 vorgenommen. Sie hat dabei die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (also die Zeit vom 2.5.2012 bis zum 26.8.2036) als Zurechnungszeit berücksichtigt. Sie hat diese Zeit weiter zutreffend mit dem Durchschnittswert (§ 71 Abs 1 SGB VI) von 0,0297 monatlichen EP bewertet und dadurch 8,6724 zusätzliche EP ermittelt und rentensteigernd berücksichtigt, §§ 75 Abs 1 SGB VI iVm 59 SGB VI in der hier wegen des Rentenbeginns vor dem 1.7.2014 noch maßgeblichen, bis zum 30.6.2014 geltenden alten Fassung.
Soweit die Klägerin im Rahmen der Rentenberechnung ohne nähere Präzisierungen keine Divisionen wünscht oder nur Divisionen durch eins, ist schon nicht genau erkennbar, worauf dieses Begehren abzielt. Konkrete Fehler bei der Berechnung des Wertes auf Rente sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Auch die von der Beklagten vorgenommene Rentenpassung zum 1.7.2013 ist rechtmäßig.
Die Entscheidung der Beklagten beruht auf §§ 65, 69 Abs 1 SGB VI iVm § 1 Abs 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Altersversicherung [ ] zum 1. Juli 2013 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 - RWBestV 2013 vom 12.6.2013). Die dortigen Bestimmungen hat die Beklagte gesetzeskonform und inhaltlich zutreffend umgesetzt. Sie hat den für die Klägerin maßgeblichen aktuellen Rentenwert (West) auf 28,14 EUR festgesetzt und folglich die Rente der Klägerin zum 1.7.2013 um 0,25% erhöht. Rechtsfehler sind bei dieser Vorgehensweise nicht erkennbar (vgl dazu Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 2.9.2015, Aktenzeichen (Az) L 8 R 405/14). Für eine darüber hinausgehende, von der Klägerin gewünschte "Anpassung an die Lohnentwicklung" gibt es keine Rechtsgrundlage. Die gesetzlich vorgesehene Vorgehensweise steht mit dem Grundgesetz in Einklang (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3.6.2014, Az 1 BvR 79/09, 1235/09, 1298/09, 1701/09 und3148/10; LSG NRW, AaO mwN; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt v 6.8.2014; Az L 2 R 306/14).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG. Auch eine anteilige Kostenerstattung kommt nicht in Betracht. Die Beklagte konnte den für die endgültige Feststellung der Höhe des (Stamm-)Rechts auf Rente maßgeblichen Bescheid vom 2.7.2014 nicht erlassen, bevor ihr der italienische Rentenversicherungsträger INPS im Juni 2014 mitgeteilt hatte, dass (wegen Art. 57 VO EG Nr 883/04) eine italienische Rente nicht gewährt wird.
D. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die 1976 geborene Klägerin hat ihre im Oktober 1996 begonnene Ausbildung zur Hotelfachfrau nicht abgeschlossen, war von März 1998 bis November 2003 versicherungspflichtig beschäftigt und anschließend arbeitslos. Vom 1.9.2004 bis zum 31.8.2007 erlernte sie mit Erfolg den Beruf der staatlich geprüften Altenpflegerin. Vom 5.11.2007 bis zum 30.4.2008 und vom 2.5.2008 bis zum 31.10.2008 war sie in Italien als Altenpflegerin beschäftigt.
Auf ihren Antrag von September 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin wegen eines im Mai 2012 eingetretenen Versicherungsfalls Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1.12.2012 in Höhe von zunächst EUR 271,55 brutto (Zahlbetrag EUR 243,04) bis zum 31.5.2014; dabei berücksichtigte sie insgesamt 9,6739 persönliche Entgeltpunkte - pEP (Bescheid vom 19.2.2013). In der Begründung wies sie darauf hin, dass die Rente nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nur eine vorläufige Leistung sei, die allein mit deutschen Versicherungszeiten festgestellt wurde. Sobald die nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedsstaaten zurückgelegten Zeiten bekannt seien, werde die Rente erneut berechnet.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, weil die "Versicherungszeiten vom Ausland" fehlten.
Nachdem der italienische Sozialleistungsträger der Beklagten 51 Wochen mit italienischen Beitragszeiten (5.11. 2007 bis 31.10.2008) gemeldet hatte, stellte die Beklagte die Rente "neu" fest, "weil ausländische Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien". Die "Neuberechnung" führe zu keiner Veränderung des Zahlbetrags. Vielmehr habe die Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der italienischen Zeiten (EP für diese: 0,3672) ergeben, dass wegen des Verhältnisses von deutschen und ausländischen Zeiten nur noch 9,2492 pEP zu berücksichtigen wären, die Rente also niedriger ausfalle. Deshalb bleibe es bei der bisherigen Rente (Bescheid vom 28.6.2013 mit der Rechtsbehelfsbelehrung, der Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens). Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, weil sich die in Italien zurückgelegten Beitragszeiten nach wie vor nicht rentensteigernd auswirkten, die Zeiten der beruflichen Ausbildung nicht einwandfrei berücksichtigt worden seien und die Rente nicht vorschriftsgemäß "hochgerechnet" worden sei.
Zum 1.7.2013 erhöhte die Beklagte die Rente um 0,25% an (Rentenanpassungsbescheid zum 1.7.2013). Am 23.7.2013 erhob die Klägerin auch dagegen Widerspruch: Die strittigen Zeiten seien nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt worden, ebenso wenig die Lohnentwicklung.
Die Beklagte wies beide Widersprüche zurück: Zu den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 19.2. und 28.6.2013 führte die Beklagte aus: Der Bescheid vom 19.2.2013 enthalte ausdrücklich keine (endgültige) Regelung zur Höhe der Rente. Im Bescheid vom 28.6.2013 seien die italienischen Versicherungszeiten vom 5.11.2007 bis zum 30.4.2008 und 2.5.2008 bis zum 31.10.2008 gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 EG berücksichtigt worden. Wie in der EG-Verordnung vorgesehen, sei zunächst die innerstaatliche Rente berechnet worden, da die Anspruchsvoraussetzungen für die deutsche Rente auch allein mit Versicherungszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften erfüllt gewesen seien und es daher keiner Zusammenrechnung mit den mitgliedschaftlichen Zeiten bedurfte. Daneben sei unter Berücksichtigung der ausländischen (italienischen) Versicherungszeiten und den sich aus den EG-Vorschriften ergebenden Besonderheiten eine sog. zwischenstaatliche (Vergleichs-)Berechnung durchgeführt worden. Der Vergleich der innerstaatlichen mit zwischenstaatlichen Berechnungen habe ergeben, dass die innerstaatliche Rentenberechnung mit 9,6739 pEP gegenüber der zwischenstaatlichen Berechnung mit 9,2492 pEP günstiger ausfalle. Es sei daher zugunsten der Klägerin bei der bereits im ursprünglichen Rentenbescheid vorgenommenen innerstaatlichen Berechnung verblieben. Bei der Berechnung der Rente sei eine Zurechnungszeit vom Leistungsfall bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres am 26.8.2036 berücksichtigt und mit 8,1176 EP rentensteigernd bewertet worden. Die Pflichtbeitragszeiten vom 1.10.1996 bis zum 14.12.1996 und 1.9.2004 bis zum 31.08.2007 seien als Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung berücksichtigt worden. Zusätzliche EP für diese (beitragsgeminderten) Zeiten hätten sich nicht ergeben, weil die für diese Zeiten zu berücksichtigenden beitragsbezogenen EP bereits einen höheren Wert als den Durchschnittswert erreicht hätten. Die Bewertung der Zurechnungszeit sei im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung erfolgt und habe sich an der individuellen Beitragsleistung der Versicherten während ihres gesamten Versicherungslebens orientiert. Dabei sei neben der Höhe der Beiträge auch die Beitragsdichte, nämlich die tatsächliche Anzahl an Beitragsmonaten im Vergleich zur möglichen Anzahl an Beitragsmonaten in einem belegungsfähigen Zeitraum, beachtet worden (1. Widerspruchsbescheid vom 31.10.2013). Mit der Rentenanpassung zum 1.7.2013 werde ausschließlich die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates angeordnete Rentenanpassung umgesetzt. Der Bescheid enthalte darüber hinaus keine Regelungen zur Höhe der Rente (2. Widerspruchsbescheid vom 31.10.2013).
Gegen beide (Widerspruchs-)Bescheide hat die Klägerin am 19.11.2013 Klage erhoben und die "Rentenhochberechnung" bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze, die Art und Weise der Berücksichtigung der italienischen Versicherungszeiten sowie die fehlende Berücksichtigung der "Lohnentwicklung und Anpassung" beanstandet.
Während des Klageverfahrens hat der italienische Träger mitgeteilt, dass eine italienische Rente nicht bewilligt werden könne, weil die Klägerin in Italien nur 51 Wochen (und damit kein Jahr) mit Beitragszeiten habe. Danach hat die Beklagte die ausländischen (italienischen) Zeiten wie deutsche Zeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt (nunmehr insgesamt 10,4963 pEP) und - nunmehr auf Dauer bis zum 31.8.2043 - rückwirkend ab Rentenbeginn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von (zu Beginn) 294,63 EUR (Zahlbetrag EUR 263,99) bewilligt (Bescheid vom 2.7.2014 mit Rechtsbehelfsbelehrung, der Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Rente (Urteil vom 21.4.2015, der Klägerin am 7.5.2015 zugestellt).
Am 2.6.2015 ist bei Gericht ein handschriftliches, kaum lesbares Fax eingegangen, mit dem die Klägerin "Berufung, Widerspruch, Revision bzw. Beschwerde" einlegt.
Das Gericht hat die Klägerin mehrfach zur Übersendung des Originals aufgefordert; und sie darauf aufmerksam gemacht, dass bisher von ihr nicht hinreichend konkret dargelegt worden sei, welche Zeiten (Beginn und Ende) von der Beklagten bei der Rentenberechnung nicht bzw. unzutreffend berücksichtigt worden seien sollen. Daraufhin hat die Klägerin unter dem 7.9.2015 mit einem (erstmals vollständig lesbaren) Schreiben mitgeteilt, sie halte die Klage weiter aufrecht, werde jedoch nicht bei Gericht erscheinen, da das Gericht ausreichend informiert sei.
Die Klägerin ist am 13.2.2016 mit Zustellungsurkunde und dem Hinweis vom Termin benachrichtigt worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die angefochtene Entscheidung sei zutreffend; die Klägerin habe keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.
Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A. Der Senat kann trotz Nichterscheinens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden. Denn die Klägerin ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung (§§ 63 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 175 Zivilprozessordnung (ZPO)) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 62 SGG. Sie hatte überdies bereits zuvor mitgeteilt, bei Gericht nicht erscheinen zu wollen.
B. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden (im Folgenden I.). Sie ist aber nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsminderung hat (im Folgenden II.).
I. Die Berufung ist trotz schlechter Lesbarkeit der Berufungsschrift und der darunter befindlichen Unterschrift zulässig; insbesondere ist sie fristgerecht schriftlich binnen eines Monats seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 7.5.2016 eingelegt worden, § 151 Abs. 1 SGG (zu 1). Dass die schwer lesbare Berufungsschrift vom 2.6.2014 von der Klägerin stammt, lässt sich jedenfalls anhand weiterer Umstände feststellen (zu 2). Nicht (mehr) entscheidend ist damit, dass die Klägerin mit Fax vom 7.9.2015 und später nochmals per Post die Berufungsschrift in vollständig leserlicher Form samt eigenhändiger Unterschrift erst außerhalb der am 7.6.2015 endenden Berufungsfrist zu den Akten gereicht hat.
1. Das Urteil des SG vom 21.4.2015 ist der Klägerin ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde am 7.5.2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat dagegen per Fax Berufung eingelegt. Diese Übermittlungsform ist grundsätzlich zur Wahrung der Schriftform und der Berufungsfrist möglich und zulässig (st Rspr, ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 53; BSGE 69, 274, 276; 72, 158, 159; BFHE 136, 38; 138, 403; BGHZ 79, 314, 316). Allerdings ist erforderlich, dass die per Telefax eingereichte Rechtsmittelschrift ebenso wie ein übermitteltes Original gewährleistet, dass es sich um eine mit Wissen und Wollen des Unterzeichners abgegebene Prozesserklärung handelt (Leitherer in: Meyer-Ladewig ua. SGG. Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 151 Rdnr 3c). Deshalb muss ein Telefax grundsätzlich die Unterschrift wiedergeben (Leitherer. AaO, Rdnr 3d), das Fax muss also unterschrieben und die Unterschrift auf dem bei Gericht eingegangenen Ausdruck leserlich wiedergegeben sein (ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 53; BSG Urt v 20.12.90, 4 REg 41/89; BGH NJW 2001, 1581; LSG RP in Breith 93, 85; Hess. VGH CR 93, 455). Das ist hier der Fall. Die per Fax übersandte handschriftliche Berufungsschrift ist bei Gericht am 2.6.2015 und damit binnen der Monatsfrist eingegangen; sie ließ die Klägerin als Absenderin bzw. Urheberin trotz der schlechten Lesbarkeit (gerade noch) erkennen. Der handschriftlich verfasste Text der Berufungsschrift entsprach vom Schriftbild der Handschrift der Klägerin aus früheren Schriftsätzen, so beispielsweise vom 12.8.2014 und 17.3.2015. Die Unterschrift unter der Berufung entsprach trotz schwerer Lesbarkeit in eben noch erkennbaren, ausreichenden Grundzügen der Unterschrift der Klägerin, wie sie sich aus deren übrigen Schriftsätzen in diesem Verfahren ergibt.
2. Auf die Urheberschaft und das bewusste In-den-Verkehr-Bringen der Berufungsschrift durch die Klägerin kann darüber hinaus aus weiteren Umständen geschlossen werden (BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 2). So kann der Berufungsschrift die korrekte Bezeichnung der Sache nach Beteiligten, Verfahrensgegenstand und Prozessziel entnommen werden; dies besagt, dass der Urheber das Verfahren kannte. Hinzu kommt, dass - wie dargelegt - die Handschrift der Berufungsschrift der der Klägerin aus anderen Schriftsätzen entspricht. Beides zusammen (Kennen der Einzelheiten des Verfahrens und Identität der Handschrift) lässt für den Senat ohne verbleibende, ernsthafte Restzweifel den Schluss zu, dass die Berufungsschrift von der Klägerin stammt und auch mit Ihrem Wissen und Wollen übersandt wurde. Bekräftigt wird dieser Rückschluss dadurch, dass die Berufung mit den Faxabsenderangaben "K-call" sowie "000" übersandt worden ist. Ein Faxgerät mit denselben Absenderangaben hatte die Klägerin bereits unter dem 16.12.2014 und 17.3.2015 zur Übersendung von Schriftsätzen an das Sozialgericht benutzt.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Bescheide vom 19.2. und 28.6.2013 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2013, § 95 SGG) und vom 2.7.2014 sowie die Rentenanpassungsmitteilung vom 1.7.2013 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2013) beschweren die Klägerin nicht, sondern sind rechtmäßig, § 54 Abs 2 S 1 SGG. Die Klägerin hat - im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsminderung.
Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 19.2. und 28.6.2013 (letzterer nach § 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2013 und der Rentenbescheid vom 2.7.2014, der (ua) die Regelung zur Höhe des Rechts auf Rente in den Ausgangsbescheiden ändert, und deshalb (insoweit) Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens geworden ist, § 96 Abs 1 SGG. Gegenstand des Verfahrens ist außerdem die Anpassungsmitteilung zum 1.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2013. Die Regelungen zur Höhe des Rechts auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in den Bescheiden vom 19.2.2013 und vom 28.6.2013 sind durch den Änderungs- und Weiterbewilligungsbescheid vom 2.7.2014 (konkludent) vollständig ersetzt worden und entfalten daher keine Rechtswirkung mehr, § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Der Bescheid vom 2.7.2014 beschwert die Klägerin nicht, weil er nicht rechtswidrig ist, § 54 Abs 2 S 1 SGG. Die Beklagte hat den Wert des Rechts auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (nunmehr: auf Dauer) zutreffend festgestellt. Das gleiche gilt für den Rentenanpassungsbescheid der Beklagten zum 1.7.2013, mit dem sie die Rente der Klägerin gesetzeskonform angepasst hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit mit dem SG auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in den angefochtenen (Widerspruchs-)Bescheiden der Beklagten, § 136 Abs. 3 SGG, die wie folgt ergänzt werden:
1. Der Bescheid vom 2.7.2014 stellt das Recht der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer in zutreffender Höhe fest. Die italienischen Pflichtbeitragszeiten und die Zurechnungszeit sind zutreffend (rentensteigernd) berücksichtigt.
Die in Italien zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten sind in dem von der Klägerin begehrten zeitlichen Umfang mit zusätzlichen EP von 0,3672 rentensteigernd berücksichtigt worden: Statt auf die ursprünglich von der Beklagten berechneten 243,04 EUR/Monat beläuft sich der monatliche Renten(zahl)anspruch der Klägerin durch die vollständige und vollwertige Berücksichtigung der italienischen Beitragszeiten ab Juli 2014 auf 268,76 EUR/Monat. Berechnungsfehler sind nicht erkennbar und werden von der Klägerin - trotz Aufforderung durch das Gericht - auch nicht konkret behauptet.
Soweit die Klägerin mehrfach die fehlende "Hochrechnung" der Rente moniert, übersieht sie, dass die Beklagte die gesetzlich vorgesehene Zurechnungszeit vollständig berücksichtigt hat. Die entsprechende "Hochrechnung" hat die Beklagte in der Anlage 4 (Seiten 3f) des Bescheides vom 2.7.2014 vorgenommen. Sie hat dabei die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (also die Zeit vom 2.5.2012 bis zum 26.8.2036) als Zurechnungszeit berücksichtigt. Sie hat diese Zeit weiter zutreffend mit dem Durchschnittswert (§ 71 Abs 1 SGB VI) von 0,0297 monatlichen EP bewertet und dadurch 8,6724 zusätzliche EP ermittelt und rentensteigernd berücksichtigt, §§ 75 Abs 1 SGB VI iVm 59 SGB VI in der hier wegen des Rentenbeginns vor dem 1.7.2014 noch maßgeblichen, bis zum 30.6.2014 geltenden alten Fassung.
Soweit die Klägerin im Rahmen der Rentenberechnung ohne nähere Präzisierungen keine Divisionen wünscht oder nur Divisionen durch eins, ist schon nicht genau erkennbar, worauf dieses Begehren abzielt. Konkrete Fehler bei der Berechnung des Wertes auf Rente sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Auch die von der Beklagten vorgenommene Rentenpassung zum 1.7.2013 ist rechtmäßig.
Die Entscheidung der Beklagten beruht auf §§ 65, 69 Abs 1 SGB VI iVm § 1 Abs 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Altersversicherung [ ] zum 1. Juli 2013 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 - RWBestV 2013 vom 12.6.2013). Die dortigen Bestimmungen hat die Beklagte gesetzeskonform und inhaltlich zutreffend umgesetzt. Sie hat den für die Klägerin maßgeblichen aktuellen Rentenwert (West) auf 28,14 EUR festgesetzt und folglich die Rente der Klägerin zum 1.7.2013 um 0,25% erhöht. Rechtsfehler sind bei dieser Vorgehensweise nicht erkennbar (vgl dazu Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 2.9.2015, Aktenzeichen (Az) L 8 R 405/14). Für eine darüber hinausgehende, von der Klägerin gewünschte "Anpassung an die Lohnentwicklung" gibt es keine Rechtsgrundlage. Die gesetzlich vorgesehene Vorgehensweise steht mit dem Grundgesetz in Einklang (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3.6.2014, Az 1 BvR 79/09, 1235/09, 1298/09, 1701/09 und3148/10; LSG NRW, AaO mwN; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt v 6.8.2014; Az L 2 R 306/14).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG. Auch eine anteilige Kostenerstattung kommt nicht in Betracht. Die Beklagte konnte den für die endgültige Feststellung der Höhe des (Stamm-)Rechts auf Rente maßgeblichen Bescheid vom 2.7.2014 nicht erlassen, bevor ihr der italienische Rentenversicherungsträger INPS im Juni 2014 mitgeteilt hatte, dass (wegen Art. 57 VO EG Nr 883/04) eine italienische Rente nicht gewährt wird.
D. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Rechtskraft
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