L 3 AS 1898/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 25 AS 1776/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 1898/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Verwertung einer Lebensversicherung in Form ihrer Auflösung stellt keine offensichtliche Unwirtsachftlichkeit dar, wenn der Hilfebedürftige finanziell nur die Rückerstattung der von ihm eingezahlten Beiträge – zuzüglich eines kleinen Gewinns – und nicht den wegen der Zuschüsse des Autorenversorgungswerks erhöhten Rückkaufswert realisieren kann.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. September 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 30. Juni 2011.

Der am 1963 geborene Kläger ist alleinstehend und von Beruf freier Journalist. Seit 1992 ist er als solcher selbständig tätig. Zuvor hatte er eine Lehre als Maschinenbauer (1980 bis 1982) absolviert und war in diesem Beruf bis 1985 tätig. Nachdem er im Jahr 1985 ein Volontariat absolviert und in der Folge den Armeedienst abgeleistet hatte, studierte er von 1987 bis 1991.

Er bewohnt eine in seinem Alleineigentum stehende Eigentumswohnung (64 qm), für die er im November 2010 Heizkosten in Höhe von 67,58 EUR, Nebenkosten in Höhe von 78,65 EUR sowie sonstige Wohnkosten in Höhe von 46,28 EUR zu zahlen hatte. Die von ihm zu zahlenden Schuldzinsen (ohne Tilgung) beliefen sich auf monatlich 345,87 EUR. Die Aufwendungen änderten sich im streitbefangenen Zeitraum nicht.

Der Kläger ist gemäß § 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung entsprachen die von ihm erworbenen Rentenanwartschaften (Stand: 2013) 560,77 EUR und würden bei weiterer Zahlung der im Durchschnitt der letzten fünf Jahre geleisteten Beiträge bei Rentenbeginn 805,37 EUR betragen. Zudem erzielte der Kläger Einkünfte aus seiner Tätigkeit als freier Journalist. Diese beliefen sich im Jahr 2010 auf 9.442,00 EUR und im Jahr 2011 auf 4.384,00 EUR.

Am 5. November 2010 beantragte der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. November 2010. Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte er über folgendes Vermögen: - Girokonto bei der S 1.487,96 EUR, - Bargeld 200,00 EUR, - Sparbuch/Sparkonto I D 1.170,52 EUR, - Aktien 3.012,32 EUR, - Kapitallebensversicherung 33.521,62 EUR (Rückkaufswert).

Die Eigentumswohnung hatte einen Verkehrswert von 122.500,00 EUR, dem eine Belastung von 80.000,00 EUR gegenüberstand. Zudem war der Kläger Eigentümer eines acht Jahre alten Kraftfahrzeuges (Opel Corsa) mit einer Laufleistung von ca. 74.000 km.

Die Kapitallebensversicherung hatte der Kläger zum 1. Dezember 1996 beim V der P GmbH (im nachfolgenden: A ) abgeschlossen. Das Ende der Beitragszahlungen war auf den 30. November 2028 festgelegt.

Unter Ziffer II.d der Richtlinien des A hieß es: "Auflösung, Kündigung, Beleihung oder Abtretung des Versicherungsvertrages ist dem A unverzüglich zu melden. Bei Kündigung oder Auflösung des Versicherungsvertrages vor dem 60. Lebensjahr sind die Zuschüsse an das A zurückzuzahlen. Bei Beleihung oder Abtretung des Versicherungsvertrages entfällt der Zuschuss des A ; dauert die Beleihung oder Abtretung mehr als 5 Jahre, sind die bisher gezahlten Zuschüsse an das A zurückzuzahlen."

Nach § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung (GV 40) war zur Kündigung der Versicherung vereinbart: "Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes (a) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss einer Versicherungsperiode ganz oder teilweise schriftlich kündigen. (b) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, so darf die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme nicht unter einen Mindestbetrag von 10.000 DM sinken. (c) Nach Kündigung erhalten Sie – soweit vorhanden – den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet (§ 176 Versicherungsvertragsgesetz; VVG). [ ...]"

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GV 40 wurde zur Versicherungsperiode Folgendes geregelt: "Versicherungsperiode kann je nach Vereinbarung ein Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr sein. Die laufenden Beiträge werden zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig."

Die laufenden Beiträge zur Lebensversicherung waren monatlich zu zahlen. Der Rückkaufswert belief sich am 5. November 2010 auf 33.521,62 EUR. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger insgesamt Beiträge in Höhe von 31.262,50 EUR geleistet, davon 15.801,22 EUR aus eigenen Mitteln. Die vom A geleisteten Zuschüsse beliefen sich auf einen Betrag in Höhe von 15.461,28 EUR, die im Fall der Auflösung der Lebensversicherung zurückzuzahlen gewesen wären.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Der Widerspruch hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2011 zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 30. Mai 2011 Klage erhoben. Der Bescheid vom 15. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2011 sei rechtswidrig. Er habe Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. November 2010. Die Verwertung der Lebensversicherung stelle für ihn eine unbillige Härte dar, da er in diesem Fall die Hälfte der von ihm eingezahlten Beiträge als Zuschüsse zurückzuzahlen habe.

Mit Wirkung zum 22. Juni 2011 hat der Kläger mit dem A einen Verwertungsausschluss vereinbart. Daraufhin hat der Beklagte ihm mit Bescheid vom 22. Juli 2011 für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12. September 2011 die Klage abgewiesen. Die Lebensversicherung sei im streitigen Zeitraum verwertbar gewesen. Die Verwertung stelle auch keine unzumutbare Härte dar. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob hier eine Verwertung trotz des Abzuges des Zuschusses noch wirtschaftlich sei, denn jedenfalls wäre eine Verwertung durch Beleihung möglich gewesen.

Gegen das ihm am 21. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. November 2013 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Verwertung für ihn unzumutbar sei. Dies gelte auch im Hinblick auf eine Beleihung, hinsichtlich derer das Sozialgericht weder die Realisierung noch etwaige Konditionen ermittelt habe. Selbst im Fall einer Beleihung oder Abtretung von mehr als fünf Jahren hätte er die bis dahin geleisteten Zuschüsse an das A zurückzahlen müssen. Die Verwertung sei für ihn eine besondere Härte, da er als freischaffender Journalist aufgrund seiner geringen Einkünfte keine ausreichende Alterssicherung zu erwarten habe.

Der Kläger beantragt,

I. das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. September 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2011 dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 30. Juni 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen;

II. die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die bezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2011 ist rechtmäßig.

1. Im Streit steht die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 30. Juni 2011.

Soweit der Kläger mit seinem Antrag Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 30. Juni 2011 begehrt, bleibt die Berufung bereits deshalb ohne Erfolg, weil der Beklagte ihm mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Juli 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für diese Zeit bewilligt hat. Dieser Bewilligungsbescheid, mit dem der Beklagte dem Klagebegehren des Klägers für Juni 2011 entsprochen hat, ist nicht gemäß § 96 des Sozialgesetzbuches (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 1978 – 7 RAr 65/77 – SozR 1500 § 96 Nr. 12 = juris, jeweils Leitsatz 1). Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass er für Juni 2011 höhere Leistungen als die bewilligten begehrt.

Für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. Mai 2011 hingegen fehlt es, wie das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, wegen verwertbaren Vermögens an der für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II erforderlichen Hilfebedürftigkeit des Klägers.

2. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 [BGBl. I S. 554]) erhielten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatten, 2. erwerbsfähig waren, 3. hilfebedürftig waren und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten (erwerbsfähige Hilfebedürftige).

Im Fall des Klägers steht allein im Streit, ob er hilfebedürftig ist. Alle anderen Voraussetzungen erfüllt er.

Hilfebedürftig war nach § 9 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2954]), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielt.

Da der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus seinem Einkommen als freier Journalist decken konnte, kommt es für die Frage der Bedürftigkeit darauf an, ob er über zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II in einem Umfang verfügte, welches ihn in die Lage versetze, im streitbefangenen Zeitraum seinen Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II zu sichern.

3. Der Kläger verfügte über Vermögen, mit dem er im streitbefangenen Zeitraum seinen Lebensunterhalt sichern konnte.

Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Das Vermögen ist mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 3 SGB II). Vom Vermögen sind die in § 12 Abs. 2 SGB II genannten Freibeträge und sonstigen Beträge abzusetzen. Vermögensgegenstände, die einen Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfüllen, sind als sogenanntes Schonvermögen nicht zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 10/13 RBSGE 115, 148 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23 = juris, jeweils Rdnr. 19) erfordert die Prüfung, ob und inwieweit Vermögen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II als zur Verfügung stehende Bedarfsdeckungsmöglichkeit zu berücksichtigen ist, Feststellungen dazu, über welche Vermögensgegenstände mit welchem Verkehrswert die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person verfügt (unten a), ob diese Vermögensgegenstände verwertbar sind (unten b), ob ihre Verkehrswerte die Vermögensfreibeträge übersteigen (unten c), ob die Vermögensgegenstände als Schonvermögen nicht zu berücksichtigen sind (unten d), und ob die zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände in absehbarer und angemessener Zeit verwertet werden können (unten e).

a) Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5. November 2010 verfügte der Kläger über Finanzvermögen in Höhe von insgesamt 39.392,42 EUR. Dieses bestand aus dem Girokonto bei der S in Höhe von 1.487,96 EUR, Bargeld in Höhe von 200,00 EUR, einem Sparbuch/Sparkonto in Höhe von 1.170,52 EUR, Aktien im Wert von 3.012,32 EUR sowie der Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 33.521,62 EUR. Zudem verfügte der Kläger über die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 122.500,00 EUR, der eine Belastung von 80.000,00 EUR gegenüberstand, sowie ein acht Jahre altes Kraftfahrzeug (Opel Corsa), dessen Verkehrswert nicht bekannt ist.

b) Diese Vermögensgegenstände waren verwertbar.

Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, sei es, dass Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder dass sie, wie zum Beispiel ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Rechtlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, a. a. O., Rndr. 22, m. w. N.).

Vorliegend sind tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die eine Verwertbarkeit der Vermögensgegenstände des Klägers schlechterdings unmöglich gemacht hätten, nicht ersichtlich. Der Kläger konnte kurzfristig über das Bargeld sowie das Guthaben aus dem Girokonto und dem S verfügen. Die Aktien waren ohne weiteres sofort zu verkaufen. Auch die Lebensversicherung war grundsätzlich verwertbar, da es sich um eine herkömmliche Kapitallebensversicherung ohne Verwertungsausschluss handelte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Lebensversicherung sei nicht verpfändbar gewesen, schließt dies ihre Verwertung in anderer Weise, zum Beispiel durch Beleihung oder Auflösung gegen Zahlung des Rückkaufswertes, nicht aus. Schließlich hätte er auch das Kraftfahrzeug kurzfristig veräußern können. Welche Zeit eine Verwertung der Eigentumswohnung durch Verkauf oder Vermietung in Anspruch genommen hätte, kann dahingestellt bleiben, weil sie jedenfalls gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II als selbst genutzte Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen war (unten d [2]).

c) Die Vermögensgegenstände überschritten mit ihren Verkehrswerten auch die Vermögensfreibeträge des Klägers im streitbefangenen Zeitraum.

(1) Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen abzusetzen. Danach stand dem am 20. Juli 1963 geborenen, damals 47-jährigen Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung ein Freibetrag in Höhe von 7.050,00 EUR zu.

(2) Hinzu kommt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR.

(3) Die Voraussetzungen für weitere Freibeträge im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II waren beim Kläger, der kein leistungsberechtigtes minderjähriges Kind hatte (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II), nicht gegeben.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind vom Vermögen Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge abzusetzen, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet. Nach Bundesrecht gefördert sind die gemäß § 5 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes – AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgeverträge. Ferner sind nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II geldwerte Ansprüche abzusetzen, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dessen Partnerin oder Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt.

Die Kapitallebensversicherung des Klägers erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Es handelt sich weder um bundesrechtlich gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II noch um eine Versicherungen mit einem vereinbarten Verwertungsausschluss im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II.

Bei der Lebensversicherung des Klägers handelt es sich vielmehr um eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung, die beim A freiwillig abgeschlossen werden konnte. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bestand in Verbindung mit der Lebensversicherung. Wie sich aus den vom A vorgelegten Unterlagen ergibt, war sie als Altersvorsorge mit Ende des 65. Lebensjahres konzipiert. Autoren, die über die Künstlersozialkasse rentenpflichtversichert sind, erhalten vom A während der Zeit der Tätigkeit als hauptberuflicher Autor Beitragszuschüsse in Höhe der Hälfte der vom Autor gezahlten Beiträge. Bei Kündigung oder Auflösung vor dem 60. Lebensjahr sind die Zuschüsse an das A zurückzuzahlen. Bei Beleihung oder Abtretung des Versicherungsvertrages entfällt der Zuschuss des A ; dauert die Beleihung oder Abtretung mehr als fünf Jahre, sind die bisher gezahlten Zuschüsse an das Autorenwerk zurückzuzahlen (vgl. Ziffer II.d der Richtlinie des A ).

Damit ist die Lebensversicherung zwar grundsätzlich als Altersvorsorge konzipiert, blieb aber bis zur Vereinbarung des Verwertungsausschlusses mit Wirkung vom 22. Juni 2011 frei verfügbar. Auf Gründe, warum ein Verwertungsausschluss nicht vereinbart worden ist, kommt es nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, a. a. O., Rndr. 25). Gemäß den Versicherungsbedingungen (vgl. § 6 GV 40) konnte die Versicherung jederzeit zum Schluss einer Versicherungsperiode ganz oder teilweise schriftlich gekündigt werden. Da die Beitragszahlungen des Klägers nach den vertraglichen Vereinbarungen monatlich zu erfolgen hatten, betrug die Versicherungsperiode nach § 4 GV 40 ein Monat. Damit konnte die Versicherung zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Nach § 6 GV 40 hätte der Kläger unmittelbar nach Kündigung den Rückkaufswert erhalten.

(4) Danach stand dem Kläger ein Vermögensfreibetrag von insgesamt 7.800,00 EUR zu.

d) Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls welche Vermögensgegenstände des Klägers bei der Ermittlung des Wertes seines zu berücksichtigenden Vermögens nach § 12 Abs. 3 SGB II als sogenanntes Schonvermögen nicht mit einzubeziehen waren.

(1) Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass ein Pkw mit einem Verkehrswert von bis zu 7.500,00 EUR als angemessen im Sinne dieser Regelung betrachtet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 66/06 R – BSGE 99, 77 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5 = juris, jeweils Rdnr. 13 ff.). Der zum Antragszeitpunkt mit einem Alter von acht Jahren angegebene Opel Corsa dürfte diese Angemessenheitsschwelle nicht überschritten haben. Weitere Ermittlungen zum Wert dieses Kraftfahrzeuges waren jedoch nicht veranlasst, weil der Kläger über andere verwertbare Vermögensgegenstände, die seine Bedürftigkeit ausschlossen, verfügte.

(2) Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Bei der vom Kläger selbst genutzten Eigentumswohnung handelt es sich um Schonvermögen in diesem Sinne.

(3) Hingegen waren nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht die Guthaben auf dem Girokonto und dem Sparkonto sowie die Aktien und das Bargeld von der Berücksichtigung als Vermögen ausgeschlossen.

(4) Schließlich war die Lebensversicherung in Höhe von 18.060,34 EUR als Vermögen zu berücksichtigen.

In Bezug auf die Lebensversicherung kommt als Ausnahmetatbestand nicht § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Betracht. Danach sind vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Der Kläger war aber zu keinem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Er war nach seinen Angaben seit 1992 sozialversicherungspflichtig sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Es verbleibt nur die Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II. Danach sind Sachen oder Rechte nicht als Vermögen zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

(a) Die Verwertung der Lebensversicherung durch deren Auflösung war für den Kläger nicht im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 66/06 R – BSGE 99, 77 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5 = juris, jeweils Rdnr. 22, m. w. N.; BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 58/08 RBSGE 103, 153 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 13 = juris, jeweils Rdnr. 28, m. w. N.; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 2/09 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 15 = juris, jeweils Rdnr. 22, m. w. N.). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen. Es ist zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 68/06 R – BSGE 100, 196 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 8 = juris, jeweils Rdnr 34, m. w. N.). Unter dem Verkehrswert ist dabei der Betrag zu verstehen, der durch eine Verwertung des Vermögensgegenstandes im freien Geschäftsverkehr zu erzielen ist. Abzustellen ist auf den zu erwartenden Nettoertrag unter Berücksichtigung der gewöhnlich anfallenden, nicht vermeidbaren Kosten der Verwertung wie Gebühren, Steuern, Maklerprovisionen (vgl. Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 12 Rdnr. 158). Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüberzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 15. April 2008, a. a. O., m. w. N.)

Bei einer Lebensversicherung kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes das Verhältnis zwischen beiden Werten in der Verlustquote bei einem Vergleich zwischen dem gegenwärtigen Verkehrswert (Rückkaufswert der Versicherung) und dem Substanzwert, der sich aus der Summe der auf den Versicherungsvertrag eingezahlten Beiträge ergibt, zum Ausdruck (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, a. a. O., Rdnr. 36; vgl. auch BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14 AS 27/07 R – juris Rdnr 42; BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 52/06 R = juris Rdnr. 36). Kriterium für die Bestimmung des Substanzwerts einer Lebensversicherung ist die Summe der eingezahlten Beiträge und dessen Abgrenzung zum Rückkaufswert sowie die vergleichende Betrachtung von Substanzwert und Rückkaufswert. Dieser auf die Verlustquote abstellende Maßstab ist für die Beteiligten praktikabel und entspricht einem allgemein üblichen ökonomischen Kalkül rational handelnder Marktteilnehmer (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, a. a. O., m. w. N.).

Im Urteil vom 15. April 2008 (Az. B 14/7b AS 52/06 R) hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass es die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bei einem Verlust von 12,9 % noch nicht als erreicht angesehen habe. Allerdings bestehe der Substanzwert einer Lebensversicherung nicht nur darin, dass Beiträge einbezahlt worden seien, sondern dass zugleich mit einer Lebensversicherung eine Chance oder Anwartschaft auf eine wesentlich höhere Gesamtsumme im Fall der Auszahlung oder der Rentenzahlung verbunden sei. Angesichts dessen sei es als zweifelhaft angesehen worden, ob ein Verlust von 18,5 % (bei rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beträgen und Rückkaufswert) noch im Bereich der Wirtschaftlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II liege (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, a. a. O., Rdnr. 36). Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nach dem Urteil vom 13. September 2006 aber jedenfalls dann nicht vor, wenn die Rückkaufswerte die eingezahlte Summe der Beiträge übersteigen (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2006 – B 11a AL 53/05 R = juris Rdnr. 16, m. w. N.).

Ausgehend hiervon ergibt sich im Fall des Klägers Folgendes: Der Rückkaufswert betrug am 5. November 2010, als der Kläger den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stellte, 33.521,62 EUR. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er Beiträge in Höhe von insgesamt 31.262,50 EUR geleistet, davon 15.801,22 EUR aus eigenen Mitteln. Bei einer Auflösung zum 5. November 2010 hätte er Zuschüsse des A in Höhe von insgesamt 15.461,28 EUR zurückzahlen müssen. Hieraus ergibt sich ein bereinigter Rückkaufswert in Höhe von 18.060,34 EUR. Diesem standen am 5. November 2010 eigene Beiträge des Klägers in Höhe von 15.801,22 EUR gegenüber. Bei Auflösung der Lebensversicherung wäre dem Kläger ein überschießender Betrag von 2.259,12 EUR verblieben. Dies hätte einer Gewinnquote von 14,30 % entsprochen.

Die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Auflösung der Lebensversicherung kann nicht damit begründet werden, dass in dieser Variante der Vermögensverwertung dem Kläger wegen der Forderung des A auf Rückzahlung der Zuschüsse vom Rückkaufswert in Höhe von 33.521,62 EUR nur ein Betrag in Höhe von 18.060,34 EUR verblieben wäre, das heißt nur 53,88 % des Rückkaufswertes. Denn der an das A zu leistende Rückzahlungsbetrag wäre im Rückkaufswert enthalten gewesen. Der Kläger hätte die Rückzahlung der Zuschüsse nicht aus eigenen Mitteln bestreiten müssen. Finanziell hätte er im Zusammenhang mit der Begleichung der Rückzahlungsforderung keine Einbußen hinnehmen müssen. Dass er bei einer Auflösung der Lebensversicherung nur die Rückerstattung seiner Beiträge – zuzüglich eines kleinen Gewinns – und nicht den wegen der Zuschüsse des A erhöhten Rückkaufswert hätte realisieren können, ist die Folge daraus, dass der Kläger nur eine Chance auf eine höhere Gesamtsumme im Fall der Auszahlung oder der Rentenzahlung hatte (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, a. a. O.). Die Verwirklichung dieser Chance setzte voraus, dass der Kläger alle vertraglichen Voraussetzungen erfüllen musste.

(b) Die Verwertung der Lebensversicherung bedeutete für den Kläger auch keine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 29/12 R – juris Rndr. 25).

Für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls erforderlich, die nicht bereits in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II als Privilegierungstatbestände erfasst sind und die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, a. a. O., Rndr. 45, m. w. N.). Die Vorschrift ermöglicht es, atypische, von den ausdrücklichen Ausnahmetatbestanden nicht erfasste Sachverhalte unter Einbeziehung von Zumutbarkeitserwägungen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 = juris Rdnr. 48).

Vorliegend diente die Lebensversicherung der Altersvorsorge des Klägers. Bei der Bewertung einer besonderen Härte bei der Verwertung von Altersvorsorgevermögen ist zu berücksichtigen, das der Gesetzgeber die Eigenvorsorge für das Alter bereits in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB II berücksichtigt hat und grundsätzlich für den Vermögensinhaber die Möglichkeit besteht, das Altersvorsorgevermögen in eine der in diesen Tatbeständen genannten Anlageformen zu übertragen. Aus diesem Grund besteht nur in besonderen Einzelfällen Raum für die Anwendung der Härtefallregelung (vgl. Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 12 Rdnr. 65; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. I/2016, Januar 2016], § 12 Rdnr. 533; Radüge, a. a. O., Rdnr. 183). Neben der Unmöglichkeit, einen Verwertungsausschluss für Altverträge zu vereinbaren (vgl. § 168 Abs. 3 VVG; zu der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerregelung in § 163 Abs. 3 VVG: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012, a. a. O., Rdnr. 26), ist noch das Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände zu fordern.

Im Fall des Klägers war die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses ohne Weiteres möglich. Zudem lagen keine außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls vor.

Diese ergeben sich insbesondere nicht aus dem mit der Auflösung der Lebensversicherung verbundenen Verlust des Berufsunfähigkeitsschutzes. Dies stellt keine außergewöhnliche Härte dar. Das Risiko der gesundheitsbedingten Erwerbsminderung wird grundsätzlich durch die gesetzliche Rentenversicherung abgedeckt (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 52/06 R – FEVS 60, 297 ff. = juris Rdnr. 34).

Außergewöhnliche Umstände ergeben sich auch nicht daraus, dass die Lebensversicherung der Altersvorsorge des Klägers dienen soll. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, a. a. O., Rdnr. 33) können außergewöhnlichen Umstände vorliegen, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist. Beruht die Versorgungslücke im Wesentlichen auf dem Umstand der Arbeitslosigkeit, so ist keine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II gegeben, da Zeiten der Arbeitslosigkeit durch rentenrechtliche Zeiten in die Rentenberechnung einfließen. Umstände in dem beschriebenen Sinne waren beim Kläger nicht gegeben. Denn er war zum Zeitpunkt der Beantragung der Leistungen nach dem SGB II erst 47 Jahre alt. Er stand nicht kurz vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und war noch nicht ohne Chance auf den weiteren Aufbau einer Alterssicherung durch Erwerbstätigkeit (vgl. ebenso für 53 und 54 Jahre alte Kläger: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 29/12 R – juris Rndr. 27).

Der Kläger kann sich auch nicht auf eine atypische Erwerbsbiographie berufen. Er ist als freier Journalist seit 1991 selbständig tätig, war aber die gesamte Zeit sozialversicherungspflichtig und erwarb Rentenanwartschaften. Lücken in seinem Versicherungsverlauf wegen seiner selbständigen Tätigkeit bestehen damit nicht.

Auch der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, dass der Kläger die Finanzierung der Eigentumswohnung dahingehend ändern musste, dass er jetzt Zahlungen bis über das 60. Lebensjahr hinaus zu leisten hat, begründen keinen Härtefall. Denn diese Änderungen der Finanzierung seines privaten Wohnungseigentums waren nach den Angaben des Klägerbevollmächtigten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II und nicht wegen einer möglichen Auflösung der Lebensversicherung bedingt. Der Erhalt der vom Kläger zu Unterkunftszwecken genutzten Eigentumswohnung war und ist somit nicht wegen des Streits über die Verwertung der Lebensversicherung gefährdet.

Das Bundessozialgericht hat in den Entscheidungen vom 6. Mai 2010 und 20. Februar 2014 offen gelassen, inwieweit an die Verwertung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II andere Maßstäbe anzulegen sind, wenn die Leistungen beanspruchende Person lediglich für einen absehbar kurzen Zeitraum Leistungen begehrt. Eine kurze Leistungs- oder Anspruchsdauer könne aber allenfalls dann eine besondere Härte begründen, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestanden habe, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen würden (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 2/09 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 15 = juris, jeweils Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 10/13 RBSGE 115, 148 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23 = juris, jeweils Rdnr. 47). Dies bedarf auch vorliegend keiner weiteren Erörterung. Denn aus den vom Kläger im Zusammenhang mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld II mitgeteilten Einkommensverhältnissen war zu ersehen, dass er nicht nur kurze Zeit auf diese Grundsicherungsleistung würde angewiesen sein.

(c) Schließlich führt auch der Hinweis des Klägerbevollmächtigte auf das Urteil des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2013 zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass beim dortigen Kläger keine Versorgungslücke bestehe. Er verfüge über Ansprüche gegenüber dem V der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen sowie dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger, die überschlägig seinen Bedarf deckten (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2013 – L 19 AS 771/13 – juris, Rdnr. 41). Dieses Urteil unterscheidet sich jedoch dadurch vom vorliegenden Fall, dass der dortige Kläger eine monatliche Rente vom V bezog (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2013, a. a. O., Rdnr. 4) und die Verwertung einer Kapitallebensversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen streitig war, wohingegen vorliegend gerade die Verwertung der Kapitallebensversicherung beim A streitig ist. Die Rechtsstreite betreffen mithin unterschiedliche Vermögensgegenstände.

(5) Da der Kläger nach alledem die Lebensversicherung durch Auflösung hätte verwerten können, kann eine Entscheidung darüber, ob der Kläger, wie das Sozialgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, die Lebensversicherung statt sie aufzulösen auch hätte beleihen können und wenn ja, zu welchen Konditionen, dahingestellt bleiben. Nach den Richtlinien des A wäre eine Beleihung zwar grundsätzlich möglich gewesen. Jedoch wären nur bei einer Beleihung von weniger als fünf Jahren die Zuschüsse nicht zurückzuzahlen gewesen.

(6) Damit verfügte der Kläger über Vermögen in Höhe von 23.931,14 EUR, welches kein Schonvermögen war.

e) Der Beklagte war schließlich auch berechtigt, die Leistungsbewilligung bereits ab Antragstellung zu verweigern.

Zwar stand das Guthaben aus der Lebensversicherung dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Jedoch war die Verwertung der Lebensversicherung für den Kläger ohne weiteres in absehbarer und angemessener Zeit rechtlich und tatsächlich möglich.

Nach den Versicherungsbedingungen war die Lebensversicherung jederzeit zum Monatsende ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen. Der Leistungsantrag wurde am 5. November 2010 gestellt, so dass die Kündigung zum 30. November 2010 hätte erfolgen können. Das Kapital aus der Lebensversicherung wäre unmittelbar danach zur Auszahlung fällig gewesen und der tatsächliche Zufluss auf dem Konto des Klägers allein von der Bearbeitungsdauer des Versicherungsträgers abhängig. Dass eine längere Bearbeitungsdauer zu erwarten gewesen wäre, ist vom Kläger nicht vorgetragen worden.

Bis zum Zeitpunkt des Zuflusses stand dem Kläger im Übrigen sein sonstiges, unmittelbar verfügbares Vermögen in Höhe von 5.870,80 EUR (Bargeld, Sparguthaben und Aktien) als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, aus diesen Mitteln seinen Bedarf bis zur Auszahlung des Kapitals aus der Lebensversicherung, selbst bei einer etwas längeren Bearbeitungsdauer, zu decken.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

III. Gründe für die zur Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.

Dr. Scheer Höhl Krewer
Rechtskraft
Aus
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