Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1700/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4309/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 10. September 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1955 geborene Kläger hat von 01.09.1970 bis 28.02.1974 den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt und die Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen. Von 1974 bis 1980 war er als Mitarbeiter in der Metallverarbeitung tätig, von 1980 bis 1986 als LKW-Fahrer im Baustoffhandel. Zuletzt war er ab April 1986 bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2011 bei der Firma H. in Frickingen als Mitarbeiter in der Metallverarbeitung, Anlagenmonteur und zuletzt als Vorabeiter in der Crushermontage versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 25.05.2011 wurde bei dem Kläger eine valgisierende Umstellungsosteotomie durchgeführt. Vom 24.08.2011 bis 14.09.2011 gewährte die Beklagte dem Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der B.-Klinik Überlingen, aus der er ausweislich des Entlassungsberichts vom 15.09.2011 mit den Diagnosen Zustand nach valgisierender Tibiakopfumstellungsosteotomie linkes Kniegelenk bei Gonarthrose links, arterielle Hypertonie und Adipositas arbeitsunfähig entlassen wurde. Die letzte berufliche Tätigkeit sei nach dem Erreichen der Arbeitsfähigkeit wieder in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in allen Schichtdienstformen überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr zumutbar.
Am 16.01.2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog Befundberichte der behandelnden Ärzte und Kliniken, den Entlassungsbericht der B.-Klinik vom 15.09.2011 und den vorläufigen Arztbrief der O. GmbH vom 31.05.2011 bei und holte die sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. L. vom 24.01.2012 ein. Mit Bescheid vom 25.01.2012 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen des Klägers ergäben, führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da er noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit. Er könne zwar in seinem bisherigen Beruf als Elektroinstallateur nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, aber als Registrator TVöD 3 in diesem Umfang arbeiten, was ihm aufgrund seines beruflichen Werdegangs auch zumutbar sei.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Widerspruch des Klägers vom 06.02.2012) holte die Beklagte eine Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers ein; die Firma H. teilte unter dem 15.02.2012 mit, der Kläger sei dort zuletzt als Vorarbeiter in der Crushermontage tätig gewesen; er habe anstehende Arbeiten der Montagelinie mit den Mitarbeitern umgesetzt. Darüber hinaus sei ihm die Organisation und Mitarbeit an der Linie übertragen worden. In seiner Funktion als Vorarbeiter sei er teilweise in - fachlicher - Vorgesetztenfunktion gegenüber acht Mitarbeitern, die keinen Facharbeiterstatus innegehabt hätten, tätig gewesen. Bei den von ihm verrichteten Tätigkeiten habe es sich um Arbeiten gehandelt, die im Allgemeinen von ungelernten Arbeitern (weniger als drei Monate Anlernzeit) verrichtet würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, unter Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen und den daraus resultierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen könne der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die zeitweise im Stehen, überwiegend im Gehen und Sitzen verrichtet würden, ohne längere Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne häufiges Klettern und Steigen auf Leitern und ohne Arbeiten auf unebenem Gelände sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Als Vorarbeiter in der Crushermontage sei er nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich einsatzfähig; da es sich hierbei jedoch weder um eine Facharbeitertätigkeit noch um eine gehobene angelernte Tätigkeit handle, sei er auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Hiergegen hat der Kläger am 28.06.2012 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit von sechs Stunden täglich nachzugehen. Der Kläger könne bereits aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik, die aus den zahlreichen Beeinträchtigungen des orthopädischen Fachgebiets herrühre, nicht mehr vollschichtig tätig sein. Darüber hinaus leide er unter einer reaktiven Depression und unter einem stark ausgeprägten Schlafapnoesyndrom, wobei er die dringend erforderliche Maskenbeatmung nicht vertrage. Auch eine Tätigkeit als Registrator sei ihm nicht mehr zuzumuten, da er als besonders qualifizierter Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzustufen sei.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das SG die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen und Begutachtungen des Klägers bei dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. B. und dem Neurologen und Psychiater Dr. S. veranlasst. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. M. hat unter dem 29.11.2012 ausgeführt, der Kläger leide unter erheblichen Beeinträchtigungen auf orthopädischem Fachgebiet. Leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Gehen und Stehen seien ihm jedoch noch möglich. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B. hat unter dem 03.12.2012 mitgeteilt, die für die Beurteilung des Leistungsvermögens maßgebenden Leiden lägen auf orthopädischem Fachgebiet. Leichte körperliche Tätigkeiten seien dem Kläger bis maximal sechs Stunden täglich möglich. In seiner Auskunft vom 04.12.2012 hat der Facharzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. R. darauf hingewiesen, den Kläger letztmalig am 15.12.2011 wegen Beschwerden im Bereich der linken Schulter behandelt zu haben. Gestützt auf den letzten Befund seien ihm leichte Tätigkeiten möglich. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. hat unter dem 17.04.2013 ausgeführt, der Kläger befinde sich seit Dezember 2009 in regelmäßiger nervenärztlicher ambulanter Behandlung. Er leide unter multiplen depressiven Syndromen, weshalb erhebliche Bedenken hinsichtlich einer Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden.
In seinem Gutachten vom 20.10.2013 hat Dr. B. folgende Diagnosen mitgeteilt: 1. Chronisches ortsständiges degeneratives cervicales Wirbelsäulensyndrom ohne relevante Funktionsbehinderung der Halswirbelsäule und ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen der oberen Extremitäten 2. Chronisches ortsständiges degeneratives thorakales und lumbales Wirbelsäulensyndrom ohne wesentliche Funktionsbehinderung und ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen der unteren Extremitäten bei Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule 3. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen im Sinne der Spondylosis hyperostotica ohne Nachweis eines Morbus Bechterew bei positivem HLA-B 27 4. Muskuläre Dysbalance bei Wirbelsäulenfehlstatik 5. Zustand nach zweimaliger arthroskopischer Schulter-OP links mit subacromialer Dekompression und Tenodese der langen Bizepssehne ohne verbliebene relevante Funktionsbehinderung des Schultergelenks 6. Omarthrose beidseits ohne relevante Funktionsbehinderung der Schultergelenke 7. Endgradige Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks ohne chronisch synoviale Reizerscheinungen bei Zustand nach valgisierender Tibiakopfumstellungsosteotomie bei medial betonter Gonarthrose 8. Medial betonte Gonarthrose rechts ohne Funktionsbehinderung, ohne chronisch synoviale Reizerscheinungen des rechten Kniegelenks 9. Ausgeheilte Achillessehnenruptur rechts ohne Funktionsbehinderung 10. Senk-Spreiz-Fuß-Deformität beidseits ohne Funktionsbehinderung 11. Zustand nach Großzehenfraktur rechts Bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen seien leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts auch künftig in vollschichtigem Umfang zumutbar, ohne dass hieraus eine konkrete unmittelbare Gefährdung des Restleistungsvermögens zu erwarten wäre. In der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Vorarbeiter in der Crushermontage sei hingegen insbesondere bei integrativer Gesamtschau der orthopädischen, internistischen und neuropsychiatrischen Befunde nicht mehr von einem erhaltenen Leistungsvermögen auszugehen und insoweit eine Leistungsunfähigkeit anzunehmen.
Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 12.03.2014 degenerative Veränderungen am Skelettsystem, eine durchgeführte Umstellungsoperation des linken Kniegelenks und ein Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert. Neurologisch sei von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen auszugehen. Psychiatrisch seien bei dem Kläger alle für eine Leistungserbringung relevanten psychischen Funktionsbereiche vollkommen ungestört. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei unter Zugrundelegung des Gutachtens von Dr. B. wohl nicht mehr leidensgerecht. Der Kläger sei aber in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich einer regelmäßigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Eine Abweichung ergebe sich allein von der Einschätzung von Dr. K., die aber eine Depression beschreibe, die er so nicht einmal ansatzweise habe diagnostizieren können.
Das SG hat erneut den letzten Arbeitgeber des Klägers befragt. Die Firma H. hat in ihrer Auskunft vom 23.04.2014 mitgeteilt, der Kläger habe als Vorabeiter eine fachliche, jedoch keine disziplinarische Vorgesetztenfunktion inne gehabt; es habe sich nicht um eine angelernte oder ungelernte Tätigkeit gehandelt. Der Kläger habe zuletzt ein Bruttoeinkommen in Höhe von 2.860,00 EUR erzielt.
Der Kläger hat ein Schreiben der H. vom 17.07.2014 vorgelegt, in dem ausgeführt wird, die Mitarbeiterin habe den Fragebogen der Beklagten insoweit unzutreffend ausgefüllt, als sie angegeben habe, der Kläger habe ungelernte Arbeiten verrichtet. Die Antwort "ungelernte Arbeiten" seien nicht auf den Kläger selbst, sondern auf die Aufgaben der ihm fachlich unterstellten Mitarbeiter bezogen gewesen. Der Kläger selbst sei als Facharbeiter einzuordnen.
Die Beklagte hat unter dem 18.08.2014 ausgeführt, dem Kläger seien nach den Gutachten von Dr. B. und Dr. S. auch (teilweise) mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, so dass davon auszugehen sei, dass der Kläger weiterhin seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Sofern diese Auffassung nicht geteilt werde, seien als Verweisungsberufe die Tätigkeiten als Telefonist und Registrator zu nennen.
Mit Urteil vom 10.09.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Der Kläger sei zur Überzeugung der Kammer nicht teilweise und damit erst Recht nicht voll erwerbsgemindert, da er in der Lage sei, zumindest leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Eine rentenrelevante quantitative Einschränkung für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lasse sich aus den für die Einschätzung des Leistungsvermögens maßgeblichen Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet nicht ableiten. Aufgrund dieser Erkrankungen seien qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen, die sich aber zumindest mit dem Merkmal "körperlich leicht" deckten. Insoweit werde den Gutachten von Dr. B. und Dr. S. gefolgt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Maßgebend für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei die zuletzt auf Dauer ausgeübte Tätigkeit als Vorarbeiter in der Crushermontage. Auch wenn der Kläger diese Tätigkeit aufgrund der vorhandenen Erkrankungen nicht mehr ausüben könne, sei er nicht berufsunfähig, da er auf die gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeit des Registrators verwiesen werden könne. Von einer sozialen Unzumutbarkeit dieser Tätigkeit sei nicht auszugehen, der Kläger sei insbesondere nicht in die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion oder der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter einzustufen. Er sei weder Meister, Hilfsmeister noch Polier gewesen und habe auch keine Vorgesetztenfunktion gegenüber Facharbeitern inne gehabt. Er sei als Facharbeiter nach Stufe 2 des Mehrstufenschemas einzuordnen und als solcher sozial zumutbar auf die Tätigkeit des Registrators TVÖD 3 verweisbar.
Gegen das am 16.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.10.2014 Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen, jedenfalls die Einschätzung des Restleistungsvermögens aus neurologisch/psychiatrischer Sicht müsse weiterhin kritisch hinterfragt werden. Die Feststellungen des Dr. S. stünden in nicht auflösbarem Widerspruch zu den Ausführungen der langjährig behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr. K., die den Kläger bereits seit 2009 fortlaufend nervenärztlich behandle und alle Komponenten einer relevanten depressiven Erkrankung schildere. Dr. S. habe diese Erkrankungen nicht festgestellt, aber seine Einschätzung auch nicht durch allgemein anerkannte Testverfahren verifizieren können. Aus dem beigefügten Gutachten von Prof. Dr. B. vom 04.11.2013 ergebe sich, dass bei dem Kläger zum einen kognitive Defizite bestünden, resultierend aus der Schmerzproblematik und darüber hinaus durchaus eine depressive Erkrankung. Der Kläger sei bei körperlicher Belastung in Abweichung von seinem Lebensalter vorzeitig erschöpft, brauche Pausen und sei in der Mobilität eingeschränkt. Die Depression bringe auch Antriebsstörungen mit sich sowie Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Wegen des Inhalts des Gutachtens von Prof. Dr. B. wird auf Bl. 23/43 der Senatsakte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 10. September 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2012 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Senat Dr. K. als sachverständige Zeugin vernommen und den Neurologen und Psychiater Dr. V. auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dr. K. hat unter dem 20.11.2015 mitgeteilt, der Kläger leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, chronischen Rückenschmerzen, einem Schlafapnoe-Syndrom sowie intermittierendem Vorhofflimmern. Eine Änderung der Beschwerden sei nicht eingetreten. Der Kläger leide vorwiegend unter seinen immer wiederkehrenden Rückenschmerzen, die ihn psychisch mit beeinträchtigten. Unter der anhaltenden antidepressiven Medikation seien die psychischen Beschwerden für ihn erträglich.
Dr. V. hat in seinem Gutachten vom 23.02.2016 nach ambulanter Untersuchung des Klägers angegeben, bei dem Kläger bestehe eine leichte Polyneuropathie unklarer Genese, der Verdacht auf ein Restless-legs-Syndrom, ein Schlafapnoe-Syndrom sowie der Zustand nach einer depressiven Episode im Jahr 2011, am ehesten im Sinne einer Anpassungsstörung. Die Diagnosen im neurologisch-psychiatrischem Bereich seien geringfügig und führten nicht zu ausgeprägten Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens. Tätigkeiten mit Nachtschichten sollten nicht mehr geleistet werden, außerdem Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an den Gleichgewichtssinn, beispielsweise das Steigen auf Leitern und Gerüsten. Die Tätigkeit als Registrator sei aus neurologisch-psychiatrischer Sicht zumutbar.
Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 25.04.2016 darauf hingewiesen worden, dass im vorliegenden Fall eine Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG in Betracht gezogen wird. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil der die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Rente wegen Erwerbsminderung, da er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 10.09.2014 zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung - § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - und wegen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat nach der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen - ebenso wie das SG - nicht festzustellen vermag, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf unter sechs Stunden täglich für körperlich leichte Tätigkeiten herabgesunken ist. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat insbesondere aufgrund der vorliegenden Gutachten von Dr. B. vom 11.10.2013, Dr. S.vom 24.02.2014 und Dr. V. vom 23.02.2016.
Der Kläger leidet auf orthopädischem Fachgebiet unter einem chronischen ortsständigen degenerativen cervicalen, thorakalen und lumbalen Wirbelsäulensyndrom, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule im Sinne einer Spondylosis hyperostotica, einer muskulären Dysbalance bei Wirbelsäulenfehlstatik, dem Zustand nach zweimaliger arthroskopischer Schulter-OP links mit subacromialer Dekompression und Tenodese der langen Bizepssehne, Omarthrose, dem Zustand nach valgisierender Tibiakopfumstellungsosteotomie bei medial betonter Gonarthrose links und einer medial betonten Gonarthrose rechts. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sind eine leichte Polyneuropathie, eine Schlafapnoe-Syndrom und der Zustand nach einer depressiven Episode im Jahr 2011, am ehesten im Sinne einer Anpassungsstörung, festzustellen.
Diese Gesundheitsstörungen, die der Senat den Gutachten von Dr. B., Dr. S. und Dr. V. entnimmt und von den Gutachtern unter Berücksichtigung der vorliegenden Befundberichte sowie eigenen Untersuchungen schlüssig und nachvollziehbar aus den erhobenen Befunden abgeleitet wurden, führen zu qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens, aber nicht zu einer auch zeitlichen Einschränkung auf unter sechs Stunden arbeitstäglich.
Hinsichtlich der orthopädischen Erkrankungen legt Dr. B. dar, dass die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule nicht mit relevanten Funktionsbehinderungen oder radikulären Reiz- oder Ausfallerscheinungen der oberen oder unteren Extremitäten verbunden sind. Im Bereich der Schulter sind keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen verblieben. Die Gonarthrose im linken Knie führt lediglich zu einer endgradigen Funktionsbeeinträchtigung, im rechten Knie war keine Funktionsbeeinträchtigung feststellbar. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden arbeitstäglich kann hieraus nicht abgeleitet werden.
Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet konnten über das Schlafapnoe-Syndrom und eine leichte Polyneuropathie hinaus weder Dr. S. bei der Begutachtung am 24.02.2014 noch Dr. V. bei der Untersuchung am 17.02.2016 relevante Störungen von Krankheitswert diagnostizieren. Beide Gutachter vermochten sich der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. K., die eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert hat, nicht anzuschließen. Dr. S. gibt an, eine Depression nicht einmal ansatzweise diagnostizieren zu können. Dr. V. hat den durch Dr. K. im November 2015 angegebenen Befund (deutlich reduzierter Antrieb mit einer durch die Schmerzen überwiegend depressiv gefärbten Stimmung, einer ausgeprägten Klagsamkeit und einer reduzierten Schwingungsfähigkeit) ebenfalls nicht bestätigen können. Der Senat schließt sich im Ergebnis der Einschätzung der Gutachter an, zumal auch Dr. K. das von ihr angenommene eingeschränkte Leistungsvermögen im Wesentlichen mit den Rückenschmerzen des Klägers begründet. Der Senat vermochte sich auch nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger in der Zeit zwischen Antragstellung im Januar 2012 bis zur Begutachtung durch Dr. V. im Februar 2016 aufgrund psychiatrischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage war, einer leichten Tätigkeiten sechs Stunden nachzugehen. Im Entlassungsbericht der B.-Klinik vom 15.09.2011 wird der psychische Befund als unauffällig beschrieben; Dr. S. im März 2014 und Dr. V. im Februar 2016 haben keinerlei psychische Beeinträchtigungen festgestellt. Soweit Prof. Dr. B. in seinem Gutachten vom 04.11.2013 eine depressive Störung und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom angenommen hat, konnte dies durch die späteren Gutachten nicht bestätigt werden.
Die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet bedingen, wie Dr. B. nachvollziehbar darlegt, qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens. So sind dem Kläger Tätigkeiten mit Heben, Tragen und/oder Bewegen von Lasten über 8-10 kg ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule oder der Schultern, Überkopfarbeiten, häufig gehende oder stehende Tätigkeiten, Arbeiten in kniender oder hockender Stellung und Arbeiten mit häufigem Treppensteigen, auf Leitern, Gerüsten und unebenem Gelände nicht zumutbar. Aus den Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet, die nach der Einschätzung von Dr. V. geringfügig sind, folgen keine ausgeprägteren Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit Nachtschichten, da diese zu einer Verschlechterung des Schlafapnoesyndroms und zum Auftreten einer erneuten depressiven Verstimmung führen könnten. Wegen der Polyneuropathie sollten Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an den Gleichgewichtssinn, beispielsweise das Steigen auf Leitern oder Gerüsten vermieden werden.
Die festgestellten Gesundheitsstörungen sind mit dem Erfordernis einer leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hinreichend berücksichtigt und rechtfertigen darüber hinaus weder die Annahme einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung noch einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.
Schließlich vermochte sich der Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass die Wegefähigkeit des Klägers in rentenrelevanten Umfang beeinträchtigt ist, so dass auch aus diesem Grund keine volle Erwerbsminderung resultiert. Nach der Einschätzung von Dr. B. sind dem Kläger lediglich Tätigkeiten mit einem Anmarschweg von mehr als 2 km nicht zumutbar. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehen nach den Angaben von Dr. V. keine Einschränkungen der Wegefähigkeit.
Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI.
Unter Zugrundelegung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Vorarbeiter in der Crushermontage ist das SG auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI nicht besteht.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind sowie die in § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhaben am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Das zunächst für Arbeiter herausgearbeitete Mehrstufenschema ist auch auf die Angestelltenversicherung ausgedehnt worden (BSG, Beschluss vom 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B - Juris). Zur Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen Berufs und damit zur Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten werden nunmehr nach dem weitgehenden Wegfall der Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern und der Zusammenführung der allgemeinen Rentenversicherung sowohl für gewerbliche als auch für Angestellten-Berufe folgende Stufen unterschieden: ungelernte Berufe (1. Stufe); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (2. Stufe); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (3. Stufe); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrung oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen, hierzu gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung (4. Stufe); Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachschule oder zumindest eine gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (5. Stufe); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (6. Stufe) (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand August 2012, § 240 SGB VI, Rdnr. 24 ff.).
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf allein auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Die Einordung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Gemessen daran ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit unter Zugrundelegung der Auskunft der Firma H. vom 23.04.2014 und der Richtigstellung mit Schreiben vom 17.07.2014 als Tätigkeit eines Facharbeiters einzuordnen. Der Kläger war zwar als Vorarbeiter teilweise in - fachlicher - Vorgesetztenfunktion gegenüber acht Mitarbeitern tätig. Die durch die Mitarbeiter verrichteten Arbeiten entsprachen aber angelernten Tätigkeiten, so dass der Kläger nicht gegenüber Facharbeitern weisungsberechtigt war. Die Voraussetzungen für die Einstufung des Klägers als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion lagen daher nicht vor; insoweit wird auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des SG Bezug genommen.
Der Kläger ist als Facharbeiter auf die ihm sozial zumutbare angelernte Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), die er in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann, verweisbar.
Nach dem bereits durch das SG zitierten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012 (L 13 R 6087/09, Juris) handelt es sich bei einer Tätigkeit als Registrator um eine Facharbeitern grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in dem zitierten Urteil, dem er sich aus eigener Überzeugung anschließt. Die Verweisungstätigkeit ist dem Kläger auch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar.
Bei der Tätigkeit des Registrators handelt es sich um eine Arbeit im Sitzen, die auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen erbracht wird. Es sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig, gegebenenfalls müssen Aktenstücke bis 10 kg getragen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012, L 13 R 6087/09, Juris ). Die Tätigkeit kann der Kläger auch binnen drei Monaten erlernen. In dem zitierten Urteilen wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit eines Registrators innerhalb von drei Monaten erworben werden können. Die Tätigkeit des Registrators nach der Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und Nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie die Aussonderung von Altakten. Zu beachten ist die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wieder gefunden werden können. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten zuständig. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in der Lage ist, eine solche Tätigkeit binnen drei Monaten zu erlernen. Insoweit ist der genannte Verweisungsberuf für den Kläger zumutbar. Die bei ihm zu berücksichtigenden qualitativen Einschränkungen können mit der Tätigkeit als Registrator in Einklang gebracht werden. Der Kläger ist auch in der Lage, sich auf die Anforderungen, die mit der Aufnahme einer neuen Tätigkeit verbunden sind, einzustellen. Auch insoweit folgt der Senat der Einschätzung von Dr. V ...
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1955 geborene Kläger hat von 01.09.1970 bis 28.02.1974 den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt und die Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen. Von 1974 bis 1980 war er als Mitarbeiter in der Metallverarbeitung tätig, von 1980 bis 1986 als LKW-Fahrer im Baustoffhandel. Zuletzt war er ab April 1986 bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2011 bei der Firma H. in Frickingen als Mitarbeiter in der Metallverarbeitung, Anlagenmonteur und zuletzt als Vorabeiter in der Crushermontage versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 25.05.2011 wurde bei dem Kläger eine valgisierende Umstellungsosteotomie durchgeführt. Vom 24.08.2011 bis 14.09.2011 gewährte die Beklagte dem Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der B.-Klinik Überlingen, aus der er ausweislich des Entlassungsberichts vom 15.09.2011 mit den Diagnosen Zustand nach valgisierender Tibiakopfumstellungsosteotomie linkes Kniegelenk bei Gonarthrose links, arterielle Hypertonie und Adipositas arbeitsunfähig entlassen wurde. Die letzte berufliche Tätigkeit sei nach dem Erreichen der Arbeitsfähigkeit wieder in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in allen Schichtdienstformen überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr zumutbar.
Am 16.01.2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog Befundberichte der behandelnden Ärzte und Kliniken, den Entlassungsbericht der B.-Klinik vom 15.09.2011 und den vorläufigen Arztbrief der O. GmbH vom 31.05.2011 bei und holte die sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. L. vom 24.01.2012 ein. Mit Bescheid vom 25.01.2012 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen des Klägers ergäben, führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da er noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit. Er könne zwar in seinem bisherigen Beruf als Elektroinstallateur nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, aber als Registrator TVöD 3 in diesem Umfang arbeiten, was ihm aufgrund seines beruflichen Werdegangs auch zumutbar sei.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Widerspruch des Klägers vom 06.02.2012) holte die Beklagte eine Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers ein; die Firma H. teilte unter dem 15.02.2012 mit, der Kläger sei dort zuletzt als Vorarbeiter in der Crushermontage tätig gewesen; er habe anstehende Arbeiten der Montagelinie mit den Mitarbeitern umgesetzt. Darüber hinaus sei ihm die Organisation und Mitarbeit an der Linie übertragen worden. In seiner Funktion als Vorarbeiter sei er teilweise in - fachlicher - Vorgesetztenfunktion gegenüber acht Mitarbeitern, die keinen Facharbeiterstatus innegehabt hätten, tätig gewesen. Bei den von ihm verrichteten Tätigkeiten habe es sich um Arbeiten gehandelt, die im Allgemeinen von ungelernten Arbeitern (weniger als drei Monate Anlernzeit) verrichtet würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, unter Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen und den daraus resultierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen könne der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die zeitweise im Stehen, überwiegend im Gehen und Sitzen verrichtet würden, ohne längere Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne häufiges Klettern und Steigen auf Leitern und ohne Arbeiten auf unebenem Gelände sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Als Vorarbeiter in der Crushermontage sei er nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich einsatzfähig; da es sich hierbei jedoch weder um eine Facharbeitertätigkeit noch um eine gehobene angelernte Tätigkeit handle, sei er auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Hiergegen hat der Kläger am 28.06.2012 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit von sechs Stunden täglich nachzugehen. Der Kläger könne bereits aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik, die aus den zahlreichen Beeinträchtigungen des orthopädischen Fachgebiets herrühre, nicht mehr vollschichtig tätig sein. Darüber hinaus leide er unter einer reaktiven Depression und unter einem stark ausgeprägten Schlafapnoesyndrom, wobei er die dringend erforderliche Maskenbeatmung nicht vertrage. Auch eine Tätigkeit als Registrator sei ihm nicht mehr zuzumuten, da er als besonders qualifizierter Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzustufen sei.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das SG die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen und Begutachtungen des Klägers bei dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. B. und dem Neurologen und Psychiater Dr. S. veranlasst. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. M. hat unter dem 29.11.2012 ausgeführt, der Kläger leide unter erheblichen Beeinträchtigungen auf orthopädischem Fachgebiet. Leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Gehen und Stehen seien ihm jedoch noch möglich. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B. hat unter dem 03.12.2012 mitgeteilt, die für die Beurteilung des Leistungsvermögens maßgebenden Leiden lägen auf orthopädischem Fachgebiet. Leichte körperliche Tätigkeiten seien dem Kläger bis maximal sechs Stunden täglich möglich. In seiner Auskunft vom 04.12.2012 hat der Facharzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. R. darauf hingewiesen, den Kläger letztmalig am 15.12.2011 wegen Beschwerden im Bereich der linken Schulter behandelt zu haben. Gestützt auf den letzten Befund seien ihm leichte Tätigkeiten möglich. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. hat unter dem 17.04.2013 ausgeführt, der Kläger befinde sich seit Dezember 2009 in regelmäßiger nervenärztlicher ambulanter Behandlung. Er leide unter multiplen depressiven Syndromen, weshalb erhebliche Bedenken hinsichtlich einer Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden.
In seinem Gutachten vom 20.10.2013 hat Dr. B. folgende Diagnosen mitgeteilt: 1. Chronisches ortsständiges degeneratives cervicales Wirbelsäulensyndrom ohne relevante Funktionsbehinderung der Halswirbelsäule und ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen der oberen Extremitäten 2. Chronisches ortsständiges degeneratives thorakales und lumbales Wirbelsäulensyndrom ohne wesentliche Funktionsbehinderung und ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen der unteren Extremitäten bei Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule 3. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen im Sinne der Spondylosis hyperostotica ohne Nachweis eines Morbus Bechterew bei positivem HLA-B 27 4. Muskuläre Dysbalance bei Wirbelsäulenfehlstatik 5. Zustand nach zweimaliger arthroskopischer Schulter-OP links mit subacromialer Dekompression und Tenodese der langen Bizepssehne ohne verbliebene relevante Funktionsbehinderung des Schultergelenks 6. Omarthrose beidseits ohne relevante Funktionsbehinderung der Schultergelenke 7. Endgradige Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks ohne chronisch synoviale Reizerscheinungen bei Zustand nach valgisierender Tibiakopfumstellungsosteotomie bei medial betonter Gonarthrose 8. Medial betonte Gonarthrose rechts ohne Funktionsbehinderung, ohne chronisch synoviale Reizerscheinungen des rechten Kniegelenks 9. Ausgeheilte Achillessehnenruptur rechts ohne Funktionsbehinderung 10. Senk-Spreiz-Fuß-Deformität beidseits ohne Funktionsbehinderung 11. Zustand nach Großzehenfraktur rechts Bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen seien leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts auch künftig in vollschichtigem Umfang zumutbar, ohne dass hieraus eine konkrete unmittelbare Gefährdung des Restleistungsvermögens zu erwarten wäre. In der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Vorarbeiter in der Crushermontage sei hingegen insbesondere bei integrativer Gesamtschau der orthopädischen, internistischen und neuropsychiatrischen Befunde nicht mehr von einem erhaltenen Leistungsvermögen auszugehen und insoweit eine Leistungsunfähigkeit anzunehmen.
Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 12.03.2014 degenerative Veränderungen am Skelettsystem, eine durchgeführte Umstellungsoperation des linken Kniegelenks und ein Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert. Neurologisch sei von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen auszugehen. Psychiatrisch seien bei dem Kläger alle für eine Leistungserbringung relevanten psychischen Funktionsbereiche vollkommen ungestört. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei unter Zugrundelegung des Gutachtens von Dr. B. wohl nicht mehr leidensgerecht. Der Kläger sei aber in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich einer regelmäßigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Eine Abweichung ergebe sich allein von der Einschätzung von Dr. K., die aber eine Depression beschreibe, die er so nicht einmal ansatzweise habe diagnostizieren können.
Das SG hat erneut den letzten Arbeitgeber des Klägers befragt. Die Firma H. hat in ihrer Auskunft vom 23.04.2014 mitgeteilt, der Kläger habe als Vorabeiter eine fachliche, jedoch keine disziplinarische Vorgesetztenfunktion inne gehabt; es habe sich nicht um eine angelernte oder ungelernte Tätigkeit gehandelt. Der Kläger habe zuletzt ein Bruttoeinkommen in Höhe von 2.860,00 EUR erzielt.
Der Kläger hat ein Schreiben der H. vom 17.07.2014 vorgelegt, in dem ausgeführt wird, die Mitarbeiterin habe den Fragebogen der Beklagten insoweit unzutreffend ausgefüllt, als sie angegeben habe, der Kläger habe ungelernte Arbeiten verrichtet. Die Antwort "ungelernte Arbeiten" seien nicht auf den Kläger selbst, sondern auf die Aufgaben der ihm fachlich unterstellten Mitarbeiter bezogen gewesen. Der Kläger selbst sei als Facharbeiter einzuordnen.
Die Beklagte hat unter dem 18.08.2014 ausgeführt, dem Kläger seien nach den Gutachten von Dr. B. und Dr. S. auch (teilweise) mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, so dass davon auszugehen sei, dass der Kläger weiterhin seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Sofern diese Auffassung nicht geteilt werde, seien als Verweisungsberufe die Tätigkeiten als Telefonist und Registrator zu nennen.
Mit Urteil vom 10.09.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Der Kläger sei zur Überzeugung der Kammer nicht teilweise und damit erst Recht nicht voll erwerbsgemindert, da er in der Lage sei, zumindest leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Eine rentenrelevante quantitative Einschränkung für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lasse sich aus den für die Einschätzung des Leistungsvermögens maßgeblichen Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet nicht ableiten. Aufgrund dieser Erkrankungen seien qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen, die sich aber zumindest mit dem Merkmal "körperlich leicht" deckten. Insoweit werde den Gutachten von Dr. B. und Dr. S. gefolgt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Maßgebend für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei die zuletzt auf Dauer ausgeübte Tätigkeit als Vorarbeiter in der Crushermontage. Auch wenn der Kläger diese Tätigkeit aufgrund der vorhandenen Erkrankungen nicht mehr ausüben könne, sei er nicht berufsunfähig, da er auf die gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeit des Registrators verwiesen werden könne. Von einer sozialen Unzumutbarkeit dieser Tätigkeit sei nicht auszugehen, der Kläger sei insbesondere nicht in die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion oder der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter einzustufen. Er sei weder Meister, Hilfsmeister noch Polier gewesen und habe auch keine Vorgesetztenfunktion gegenüber Facharbeitern inne gehabt. Er sei als Facharbeiter nach Stufe 2 des Mehrstufenschemas einzuordnen und als solcher sozial zumutbar auf die Tätigkeit des Registrators TVÖD 3 verweisbar.
Gegen das am 16.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.10.2014 Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen, jedenfalls die Einschätzung des Restleistungsvermögens aus neurologisch/psychiatrischer Sicht müsse weiterhin kritisch hinterfragt werden. Die Feststellungen des Dr. S. stünden in nicht auflösbarem Widerspruch zu den Ausführungen der langjährig behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr. K., die den Kläger bereits seit 2009 fortlaufend nervenärztlich behandle und alle Komponenten einer relevanten depressiven Erkrankung schildere. Dr. S. habe diese Erkrankungen nicht festgestellt, aber seine Einschätzung auch nicht durch allgemein anerkannte Testverfahren verifizieren können. Aus dem beigefügten Gutachten von Prof. Dr. B. vom 04.11.2013 ergebe sich, dass bei dem Kläger zum einen kognitive Defizite bestünden, resultierend aus der Schmerzproblematik und darüber hinaus durchaus eine depressive Erkrankung. Der Kläger sei bei körperlicher Belastung in Abweichung von seinem Lebensalter vorzeitig erschöpft, brauche Pausen und sei in der Mobilität eingeschränkt. Die Depression bringe auch Antriebsstörungen mit sich sowie Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Wegen des Inhalts des Gutachtens von Prof. Dr. B. wird auf Bl. 23/43 der Senatsakte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 10. September 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2012 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Senat Dr. K. als sachverständige Zeugin vernommen und den Neurologen und Psychiater Dr. V. auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dr. K. hat unter dem 20.11.2015 mitgeteilt, der Kläger leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, chronischen Rückenschmerzen, einem Schlafapnoe-Syndrom sowie intermittierendem Vorhofflimmern. Eine Änderung der Beschwerden sei nicht eingetreten. Der Kläger leide vorwiegend unter seinen immer wiederkehrenden Rückenschmerzen, die ihn psychisch mit beeinträchtigten. Unter der anhaltenden antidepressiven Medikation seien die psychischen Beschwerden für ihn erträglich.
Dr. V. hat in seinem Gutachten vom 23.02.2016 nach ambulanter Untersuchung des Klägers angegeben, bei dem Kläger bestehe eine leichte Polyneuropathie unklarer Genese, der Verdacht auf ein Restless-legs-Syndrom, ein Schlafapnoe-Syndrom sowie der Zustand nach einer depressiven Episode im Jahr 2011, am ehesten im Sinne einer Anpassungsstörung. Die Diagnosen im neurologisch-psychiatrischem Bereich seien geringfügig und führten nicht zu ausgeprägten Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens. Tätigkeiten mit Nachtschichten sollten nicht mehr geleistet werden, außerdem Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an den Gleichgewichtssinn, beispielsweise das Steigen auf Leitern und Gerüsten. Die Tätigkeit als Registrator sei aus neurologisch-psychiatrischer Sicht zumutbar.
Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 25.04.2016 darauf hingewiesen worden, dass im vorliegenden Fall eine Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG in Betracht gezogen wird. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil der die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Rente wegen Erwerbsminderung, da er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 10.09.2014 zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung - § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - und wegen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat nach der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen - ebenso wie das SG - nicht festzustellen vermag, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf unter sechs Stunden täglich für körperlich leichte Tätigkeiten herabgesunken ist. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat insbesondere aufgrund der vorliegenden Gutachten von Dr. B. vom 11.10.2013, Dr. S.vom 24.02.2014 und Dr. V. vom 23.02.2016.
Der Kläger leidet auf orthopädischem Fachgebiet unter einem chronischen ortsständigen degenerativen cervicalen, thorakalen und lumbalen Wirbelsäulensyndrom, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule im Sinne einer Spondylosis hyperostotica, einer muskulären Dysbalance bei Wirbelsäulenfehlstatik, dem Zustand nach zweimaliger arthroskopischer Schulter-OP links mit subacromialer Dekompression und Tenodese der langen Bizepssehne, Omarthrose, dem Zustand nach valgisierender Tibiakopfumstellungsosteotomie bei medial betonter Gonarthrose links und einer medial betonten Gonarthrose rechts. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sind eine leichte Polyneuropathie, eine Schlafapnoe-Syndrom und der Zustand nach einer depressiven Episode im Jahr 2011, am ehesten im Sinne einer Anpassungsstörung, festzustellen.
Diese Gesundheitsstörungen, die der Senat den Gutachten von Dr. B., Dr. S. und Dr. V. entnimmt und von den Gutachtern unter Berücksichtigung der vorliegenden Befundberichte sowie eigenen Untersuchungen schlüssig und nachvollziehbar aus den erhobenen Befunden abgeleitet wurden, führen zu qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens, aber nicht zu einer auch zeitlichen Einschränkung auf unter sechs Stunden arbeitstäglich.
Hinsichtlich der orthopädischen Erkrankungen legt Dr. B. dar, dass die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule nicht mit relevanten Funktionsbehinderungen oder radikulären Reiz- oder Ausfallerscheinungen der oberen oder unteren Extremitäten verbunden sind. Im Bereich der Schulter sind keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen verblieben. Die Gonarthrose im linken Knie führt lediglich zu einer endgradigen Funktionsbeeinträchtigung, im rechten Knie war keine Funktionsbeeinträchtigung feststellbar. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden arbeitstäglich kann hieraus nicht abgeleitet werden.
Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet konnten über das Schlafapnoe-Syndrom und eine leichte Polyneuropathie hinaus weder Dr. S. bei der Begutachtung am 24.02.2014 noch Dr. V. bei der Untersuchung am 17.02.2016 relevante Störungen von Krankheitswert diagnostizieren. Beide Gutachter vermochten sich der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. K., die eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert hat, nicht anzuschließen. Dr. S. gibt an, eine Depression nicht einmal ansatzweise diagnostizieren zu können. Dr. V. hat den durch Dr. K. im November 2015 angegebenen Befund (deutlich reduzierter Antrieb mit einer durch die Schmerzen überwiegend depressiv gefärbten Stimmung, einer ausgeprägten Klagsamkeit und einer reduzierten Schwingungsfähigkeit) ebenfalls nicht bestätigen können. Der Senat schließt sich im Ergebnis der Einschätzung der Gutachter an, zumal auch Dr. K. das von ihr angenommene eingeschränkte Leistungsvermögen im Wesentlichen mit den Rückenschmerzen des Klägers begründet. Der Senat vermochte sich auch nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger in der Zeit zwischen Antragstellung im Januar 2012 bis zur Begutachtung durch Dr. V. im Februar 2016 aufgrund psychiatrischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage war, einer leichten Tätigkeiten sechs Stunden nachzugehen. Im Entlassungsbericht der B.-Klinik vom 15.09.2011 wird der psychische Befund als unauffällig beschrieben; Dr. S. im März 2014 und Dr. V. im Februar 2016 haben keinerlei psychische Beeinträchtigungen festgestellt. Soweit Prof. Dr. B. in seinem Gutachten vom 04.11.2013 eine depressive Störung und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom angenommen hat, konnte dies durch die späteren Gutachten nicht bestätigt werden.
Die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet bedingen, wie Dr. B. nachvollziehbar darlegt, qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens. So sind dem Kläger Tätigkeiten mit Heben, Tragen und/oder Bewegen von Lasten über 8-10 kg ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule oder der Schultern, Überkopfarbeiten, häufig gehende oder stehende Tätigkeiten, Arbeiten in kniender oder hockender Stellung und Arbeiten mit häufigem Treppensteigen, auf Leitern, Gerüsten und unebenem Gelände nicht zumutbar. Aus den Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet, die nach der Einschätzung von Dr. V. geringfügig sind, folgen keine ausgeprägteren Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit Nachtschichten, da diese zu einer Verschlechterung des Schlafapnoesyndroms und zum Auftreten einer erneuten depressiven Verstimmung führen könnten. Wegen der Polyneuropathie sollten Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an den Gleichgewichtssinn, beispielsweise das Steigen auf Leitern oder Gerüsten vermieden werden.
Die festgestellten Gesundheitsstörungen sind mit dem Erfordernis einer leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hinreichend berücksichtigt und rechtfertigen darüber hinaus weder die Annahme einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung noch einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.
Schließlich vermochte sich der Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass die Wegefähigkeit des Klägers in rentenrelevanten Umfang beeinträchtigt ist, so dass auch aus diesem Grund keine volle Erwerbsminderung resultiert. Nach der Einschätzung von Dr. B. sind dem Kläger lediglich Tätigkeiten mit einem Anmarschweg von mehr als 2 km nicht zumutbar. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehen nach den Angaben von Dr. V. keine Einschränkungen der Wegefähigkeit.
Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI.
Unter Zugrundelegung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Vorarbeiter in der Crushermontage ist das SG auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI nicht besteht.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind sowie die in § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhaben am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Das zunächst für Arbeiter herausgearbeitete Mehrstufenschema ist auch auf die Angestelltenversicherung ausgedehnt worden (BSG, Beschluss vom 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B - Juris). Zur Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen Berufs und damit zur Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten werden nunmehr nach dem weitgehenden Wegfall der Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern und der Zusammenführung der allgemeinen Rentenversicherung sowohl für gewerbliche als auch für Angestellten-Berufe folgende Stufen unterschieden: ungelernte Berufe (1. Stufe); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (2. Stufe); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (3. Stufe); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrung oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen, hierzu gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung (4. Stufe); Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachschule oder zumindest eine gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (5. Stufe); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (6. Stufe) (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand August 2012, § 240 SGB VI, Rdnr. 24 ff.).
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf allein auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Die Einordung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Gemessen daran ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit unter Zugrundelegung der Auskunft der Firma H. vom 23.04.2014 und der Richtigstellung mit Schreiben vom 17.07.2014 als Tätigkeit eines Facharbeiters einzuordnen. Der Kläger war zwar als Vorarbeiter teilweise in - fachlicher - Vorgesetztenfunktion gegenüber acht Mitarbeitern tätig. Die durch die Mitarbeiter verrichteten Arbeiten entsprachen aber angelernten Tätigkeiten, so dass der Kläger nicht gegenüber Facharbeitern weisungsberechtigt war. Die Voraussetzungen für die Einstufung des Klägers als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion lagen daher nicht vor; insoweit wird auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des SG Bezug genommen.
Der Kläger ist als Facharbeiter auf die ihm sozial zumutbare angelernte Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), die er in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann, verweisbar.
Nach dem bereits durch das SG zitierten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012 (L 13 R 6087/09, Juris) handelt es sich bei einer Tätigkeit als Registrator um eine Facharbeitern grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in dem zitierten Urteil, dem er sich aus eigener Überzeugung anschließt. Die Verweisungstätigkeit ist dem Kläger auch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar.
Bei der Tätigkeit des Registrators handelt es sich um eine Arbeit im Sitzen, die auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen erbracht wird. Es sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig, gegebenenfalls müssen Aktenstücke bis 10 kg getragen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012, L 13 R 6087/09, Juris ). Die Tätigkeit kann der Kläger auch binnen drei Monaten erlernen. In dem zitierten Urteilen wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit eines Registrators innerhalb von drei Monaten erworben werden können. Die Tätigkeit des Registrators nach der Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und Nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie die Aussonderung von Altakten. Zu beachten ist die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wieder gefunden werden können. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten zuständig. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in der Lage ist, eine solche Tätigkeit binnen drei Monaten zu erlernen. Insoweit ist der genannte Verweisungsberuf für den Kläger zumutbar. Die bei ihm zu berücksichtigenden qualitativen Einschränkungen können mit der Tätigkeit als Registrator in Einklang gebracht werden. Der Kläger ist auch in der Lage, sich auf die Anforderungen, die mit der Aufnahme einer neuen Tätigkeit verbunden sind, einzustellen. Auch insoweit folgt der Senat der Einschätzung von Dr. V ...
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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