Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 19 U 52/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 173/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Erbringung von Dienstleistungen - auch bloßer haushälterischer Tätigkeiten - für betreute Personen begründet ein Unternehmen im Bereich der Wohlfahrtspflege, so dass eine Unternehmerpflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
2. Ob ein Unternehmen im Bereich der Wohlfahrtspflege tätig ist, richtet sich nach dem Unternehmenszweck. Dieser ist anhand objektiver äußerer Kriterien zu bestimmen. Maßgebliche Anhaltspunkte sind dabei der bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs dokumentierte Unternehmenszweck und welches Gepräge das Unternehmen durch den tatsächlichen Geschäftsbetrieb erhalten hat.
2. Ob ein Unternehmen im Bereich der Wohlfahrtspflege tätig ist, richtet sich nach dem Unternehmenszweck. Dieser ist anhand objektiver äußerer Kriterien zu bestimmen. Maßgebliche Anhaltspunkte sind dabei der bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs dokumentierte Unternehmenszweck und welches Gepräge das Unternehmen durch den tatsächlichen Geschäftsbetrieb erhalten hat.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. August 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für jede Instanz auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zuständigkeit der Beklagten für das klägerische Unternehmen.
Die im Jahr 1948 geborene Klägerin teilte der Beklagten am 7. Juli 2009 telefonisch mit, dass sie seit 1. Mai 2004 eine "Personenbetreuung" betreibe und in diesem Rahmen seit 1. Juli 2008 zwei Arbeitnehmer beschäftige. Die Betreuung beziehe sich auf alte Menschen und umfasse auch das Waschen der Personen sowie die Verabreichung von Medikamenten nach ärztlicher Anordnung.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2009 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für das klägerische Unternehmen mit Wirkung ab 1. Mai 2004 fest. Unter demselben Datum erließ die Beklagte mehrere Veranlagungs- und Beitragsbescheide in Bezug auf das klägerische Unternehmen.
Gegen sämtliche Bescheide legte die Klägerin am 10. Juli 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung gab sie an, ihre Tätigkeit bestehe ausschließlich in der "selbstständigen Personenbetreuung". Die Zuordnung in die Gefahrtarifstelle 15 mit der Strukturschlüsselbezeichnung "ambulante sozialpflegerische Dienste" sei unzutreffend. Sofern die Beklagte überhaupt zuständig sei, käme eine Zuordnung in die Gefahrtarifstelle 14, ähnlich einem Berufsbetreuer, in Betracht. Sie verfüge über keine Ausbildung bzw. Vorkenntnisse in einem Pflegeberuf.
In einem Widerspruchsschreiben vom 9. September 2009, das sich auf vorliegend nicht streitgegenständliche Veranlagungs- und Beitragsbescheide vom 31. August 2009 (teilabhelfende Änderungsbescheide zu den betreffenden Bescheiden vom 7. Juli 2009) bezieht, gab die Klägerin an, die Bezeichnung "Personenbetreuung" für ihr Gewerbe sei missverständlich. Ihre Tätigkeit umfasse alles, um den Haushalt der Betreuten in Ordnung zu halten. Ihre Auftraggeber seien vom Gericht bestellte Betreuer. Sie verfüge über keine Ausbildung oder anderweitige Vorkenntnisse in einem Pflegeberuf. Deshalb beauftragten die Betreuer eigenständige Pflegeeinrichtungen, welche die Gesundheitsfürsorge einschließlich Pflege ihrer Kunden erledigten. Die pflegerischen Tätigkeiten seien für sie selbst ausgeschlossen. Ihre Tätigkeiten umfassten zum Beispiel Briefkastenleeren, Blumengießen, Lüftung und Heizung sowie gegebenenfalls das Bedienen von Rollläden, Müllentsorgung, Treppenhauskehrdienst, Einkäufe, Grabpflege, Fensterputzen, Gardinenwaschen, Begleitung zum Arzt, Holen und Bringen von Rezepten sowie Bekleidung zur Reinigung geben. Die von ihr seit dem 1. Juli 2008 beschäftigte Aushilfskraft verrichte ausschließlich die genannten Tätigkeiten und sei nicht im Bereich der Gesundheitsfürsorge tätig.
Weiterhin wurde mit anwaltlichem Schreiben im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, die Personenbetreuung umfasse eine Vielzahl von Haushaltsdienstleistungen. Die Tätigkeiten stellten hausmeisterähnliche Dienste dar. Zuständig sei hier die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Auftraggeber der selbstständig tätigen Klägerin seien nicht Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftige oder Wohlfahrtsträger, sondern zwei C-Stadter Rechtsanwälte. Diese beauftragten die Klägerin damit, "sie bei ihren Aufgaben, die sich im Rahmen von Betreuungsverfahren ergeben, zu unterstützen." Es gehe "nicht um Körperpflege, Ernährung, Mobilitätshilfe oder hauswirtschaftliche Dienstleistungen. Es geht vielmehr darum, die mit der Betreuung vom Vormundschaftsgericht beauftragten Rechtsanwälte in dieser Tätigkeit zu unterstützen." Weiterhin heißt es dort, die Fälle, mit denen die Klägerin beauftragt werde, beschränkten sich nicht auf Betreuungsfälle. Es gebe auch Nachlassverwaltungen, in denen die Hilfe der Klägerin in Anspruch genommen werde. Die Tätigkeiten seien der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuzuordnen.
Mit Schreiben vom 26. März 2010 wies die Beklagte darauf hin, dass sie grundsätzlich auch für Berufsbetreuer zuständig sei, da insoweit von einem Unternehmen der Wohlfahrtspflege auszugehen sei. Nur für Betreuer, die hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig sind, sei die Beigeladene zuständig.
Hierzu erwiderte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 6. April 2010, die Klägerin sei keine Berufsbetreuerin, sondern Hilfsperson von Rechtsanwälten, so dass für sie die Beigeladene zuständig sei. Im Übrigen sei das Tätigkeitsfeld der Klägerin weitaus vielfältiger als das eines Berufsbetreuers.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2010 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juli 2009 über die Feststellung der Zuständigkeit für das Unternehmen und der Unternehmerpflichtversicherung sowie weitere hier nicht streitgegenständliche Bescheide zurück. Sie sei nach §§ 121,122 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ihrer Satzung zuständig. Unternehmen der Wohlfahrtspflege fielen danach in die Zuständigkeit der Beklagten. Die Klägerin übe eine Tätigkeit aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege aus. Wohlfahrtspflege sei die planmäßige, zum Allgemeinwohl ausgeübte, unmittelbare Hilfe für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete Menschen. Die Tätigkeit müsse über Ziele bloßer Selbsthilfeorganisationen hinausgehen. Dazu gehörten auch Maßnahmen der Altenhilfe, die Pflege Kranker und Behinderter, die Betreuung Obdachloser, die Tbc-Fürsorge und vieles mehr. Umfasst seien somit nicht nur rein pflegerische Tätigkeiten. Die Zuständigkeit der Beklagten sei gegeben, wenn eine selbstständig ausgeübte hauswirtschaftliche Dienstleistung bzw. Versorgung sich auf den dahinter liegenden Zweck der Wohlfahrtspflege beziehe. Eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege liege bei einer hauswirtschaftlichen Versorgung insbesondere dann vor, wenn diese für eine für die Beklagte typische Zielgruppe wie alte, kranke, pflegebedürftige oder behinderte Menschen erbracht werde, was bei der Tätigkeit der Klägerin gerade der Fall sei.
Hiergegen hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am 17. September 2010 Klage zum Sozialgericht Wiesbaden erhoben (Az. S 19 U 116/10). Zur Begründung ist maßgeblich geltend gemacht worden, die Tätigkeit der Klägerin stelle allein eine Hilfstätigkeit für Rechtsanwälte dar, so dass die Klägerin ebenso wie Rechtsanwälte in die Zuständigkeit der Beigeladenen falle. Die Klägerin betätige sich nicht im Bereich der Altenhilfe, der Pflege Kranker und Behinderter oder der Betreuung von Obdachlosen. Die Klägerin biete alle möglichen Dienstleistungen an, die Personen, die von Rechtsanwälten berufsbetreut werden, aus irgendwelchen Gründen in Anspruch nähmen. In einem weiteren Schriftsatz heißt es dann, die Klägerin biete vielfältige Dienstleistungen für Mandanten der Kanzlei C. in C-Stadt an. Dieses Angebot nichtjuristischer Dienstleistungen sichere als Mehrwert zur juristischen Tätigkeit der Kanzlei die Mandantenbindung an die Kanzlei.
Mit Beschluss vom 12. April 2012 hat das Sozialgericht das Verfahren hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 7. Juli 2009 über die Zuständigkeit der Beklagten abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 19 U 51/12 fortgeführt. Sodann hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 24. April 2012 die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beigeladen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. August 2012 abgewiesen. Die Klägerin sei selbstständig in der Wohlfahrtspflege tätig, so dass die Beklagte zuständiger Unfallversicherungsträger sei. Die Klägerin sei nach ihren Erstangaben im Verwaltungsverfahren als Personenbetreuung für alte Menschen tätig, indem sie diese betreue, auch wasche und Medikamente unter ärztlicher Aufsicht verabreiche. Sie versorge nach ihren Erstangaben aber auch deren Haushalte und begleite die Menschen zum Arzt oder zu anderen Veranstaltungen. Durch diese Tätigkeit werde ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Das Unternehmen der Klägerin sei der Wohlfahrtspflege zuzuordnen. Der Begriff der "Wohlfahrtspflege" sei im SGB VII nicht definiert. Unter Wohlfahrtspflege seien allgemein Leistungen für gesundheitlich oder wirtschaftlich notleidende oder gefährdete Mitmenschen einschließlich der Verwaltungsarbeit zu verstehen. Die organisatorische Ausgestaltung der Tätigkeit sei dabei unerheblich; allein der Zweck sei entscheidend. Zur inhaltlichen Umschreibung des Begriffs Wohlfahrtspflege könne auf die Aufgaben nach dem SGB XII wie die Altenhilfe nach § 71 SGB Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zurückgegriffen werden. Tätigkeiten wie sie in § 71 SGB XII genannt würden, übe die Klägerin nach ihren eigenen Angaben aus. Die Ausübung rein pflegerischer Tätigkeiten sei dabei für das Merkmal der Wohlfahrtspflege nicht erforderlich. Die von der Klägerin angegebenen haushaltsbezogenen bzw. unterstützenden Tätigkeiten dienten gerade dazu, eine Person, die gesundheitlich notleidend ist, zu unterstützen und ihr gegenüber Leistungen unterschiedlichster Art zu erbringen. Damit falle die Tätigkeit der Klägerin in den durch das Bundessozialgericht (BSG) weit verstandenen Begriff der Wohlfahrtspflege, wonach die Unterstützung der zu betreuenden Menschen durch Pflege, Hilfen zur Fortbewegung, Vermittlung angemessener Bildung, Anregungen kultureller oder sonstiger Art umfasst sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass auch Berufsbetreuer nach neuerer Auffassung in der Wohlfahrtspflege tätig seien. Hieraus sei zu folgern, dass die Ausübung pflegerischer Tätigkeiten an der Person nicht erforderlich ist, um eine Tätigkeit im Bereich der Wohlfahrtspflege anzunehmen. Es genüge, wenn eine persönliche Anhörung und Beratung des zu Betreuenden stattfindet. Nur bloße Verwaltungstätigkeiten zählten nicht zum Bereich der Wohlfahrtspflege. Die Klägerin übe aber nicht im Wesentlichen eine Verwaltungstätigkeit aus, sondern unterstütze durch ihre vielseitigen Tätigkeiten alte beziehungsweise gesundheitlich notleidende Menschen und erbringe für diese Leistungen unterschiedlichster Art. Unerheblich sei dabei, dass die Tätigkeit der Klägerin zu Erwerbszwecken ausgeübt werde. Unter den Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 9 2. Alt. SGB VII fielen auch selbstständig und damit mit Gewinnerzielungsabsicht in der Wohlfahrtspflege tätige Personen.
Die Klägerin hat - nach Zustellung des Urteils bei ihrem Prozessbevollmächtigten am 7. September 2012 - durch diesen am 27. September 2012 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung wird geltend gemacht, das Sozialgericht habe die tatsächlichen Umstände zur Feststellung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit nicht ermittelt. Die Klägerin habe ausschließlich haushälterische Dienstleistungen und damit keine wohlfahrtspflegerischen Leistungen erbracht. Haushälterische Dienstleistungen seien allein von der Beigeladenen zu versichern. Die Klägerin sei keinesfalls gemeinwohlorientiert, sie erbringe ihre hauswirtschaftlichen Dienstleistungen nicht zum Zweck der Wohlfahrtspflege, sondern mit dem Ziel, einen Nebenverdienst zu erzielen und sich sinnvoll zu betätigen. Demgegenüber sei Wohlfahrtspflege auch durch eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht gekennzeichnet. Jedenfalls dürfe dies nicht den Hauptzweck der Tätigkeit darstellen.
Zu den tatsächlichen Bedingungen der Tätigkeitsausübung hat die Klägerin mitgeteilt, sie erhalte die Aufträge von den Rechtsanwälten C. und Kollegen in C-Stadt. Die dahinterstehende Klientel seien betreute Personen. Die genannten Rechtsanwälte seien unter anderem im Bereich des Betreuungsrechts tätig und ließen insoweit "niederschwellige Dienstleistungen" von der Klägerin erbringen. Der Zeitaufwand werde nach Stunden vergütet. Die Abrechnung erfolge stets über den Rechtsanwalt. Weiterhin wird zur Berufungsbegründung angeführt, auch Kranke, Alte und Betreuungsbedürftige dürften Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Maßgeblich sei eine Unterscheidung zwischen Unternehmen, deren ausschließliches bzw. Hauptziel es sei, betreuungsbedürftige Personen zu begleiten - wie etwa zu Betreuende als Betreuer oder Kinder als Tagesmutter -, und allgemeinen Dienstleistungsunternehmen, für welche die Beigeladene zuständig sei. Der Kundenkreis sei nicht maßgeblich für die Zuordnung zu einer Berufsgenossenschaft. Die Klägerin übe auch keine Seniorenbetreuung aus, da Betreute nicht immer Senioren seien. Die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen der Klägerin richteten sich grundsätzlich an alle. Durch bloßen Zufall sei das Geschäft über einen Rechtsanwalt entstanden, der unter anderem mit Betreuungssachen befasst sei. Die Klägerin biete Dienstleistungen aller Art, haushälterische, persönliche und begleitende Betreuung an, aber keine seelische und erzieherische, eine gesundheitlich begleitende und schon gar keine pflegerischen Dienstleistungen an." Es bestehe vorliegend kein Bedarf für eine Unternehmerpflichtversicherung. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2016 zu ihrer Tätigkeit nochmals eingehend angehört worden.
Die Klägerin hat zur Frage der Kostenpflicht des Verfahrens ausgeführt, auf sie sei das Kostenprivileg für Versicherte nach § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anwendbar. Dieses gelte auch, wenn wie vorliegend die Frage der Versicherteneigenschaft den Streitgegenstand bilde.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. August 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 1. September 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte legt zur Begründung dar, der Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sei nach der Rechtsprechung weit auszulegen. Es komme nicht auf die Art der Tätigkeit an - insbesondere nicht darauf, eine pflegende Tätigkeit auszuüben -, sondern auf deren Zweck. Daher unterfielen auch Tätigkeiten, die für sich betrachtet keine Wohlfahrtspflege darstellten - wie etwa der Transport von Gütern und einer Person Gesellschaft leisten - der Wohlfahrtspflege, wenn der Zweck darin liege, einer bedürftigen Person zu helfen. Aus diesem Grund stelle auch die Tätigkeit der Klägerin Wohlfahrtspflege dar. Eine Tätigkeit sei zwar nicht bereits deshalb der Wohlfahrtspflege zuzurechnen, wenn der Kundenstamm auch aus älteren und hilfebedürftigen Personen bestehe. Anderes gelte aber, wenn die Tätigkeit gerade darauf abziele, solche Personen in der Alltagsbewältigung zu unterstützen. Maßgeblich seien die Zielgruppe des Unternehmens und die Zweckbestimmung der Tätigkeit. Auch Seniorenhilfs- und Seniorenbetreuungsdienste richteten sich an Personen in besonderen sozialen Situationen. Die Seniorenbetreuung ziele darauf ab, auf einer Vorstufe der Pflegebedürftigkeit Dienstleistungen zu erbringen, um den Aufenthalt in einem Seniorenheim vermeiden. Zu entsprechenden typischen Tätigkeiten zählt die Beklagte auch die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten. Dass die Tätigkeit auf Erwerb ausgerichtet sei, stehe der Annahme eines Unternehmens der Wohlfahrtspflege nicht entgegen. Nach den unbefangenen Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren richte sich ihre Tätigkeit an sorgebedürftige Personen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren. Die Klägerin sei nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte im Sinne des § 183 SGG am Verfahren beteiligt, sondern in ihrer Eigenschaft als Mitglied und Beitragsschuldnerin, da sie die Zuständigkeit der Beklagten und die daraus folgende Beitragserhebung anfechte. Die Kostenprivilegierung des § 183 SGG gelte aber nur für Versicherte, die gerade in dieser Eigenschaft klagten.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Auch sie vertritt die Auffassung, dass die Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen der Wohlfahrtspflege nicht von der Art, sondern maßgeblich von dem Zweck der Tätigkeit abhänge. Es sei insoweit danach zu unterscheiden, ob der Unternehmenszweck ausschließlich auf die Unterstützung sozial oder gesundheitlich bedürftiger Menschen gerichtet sei oder generell Dienstleistungen angeboten würden, die unter anderem auch von Bedürftigen in Anspruch genommen werden. Maßgeblich sei, ob die Betreuung den Unternehmensschwerpunkt bilde oder die Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen. Der Begriff der Wohlfahrtspflege orientiere sich nicht am Kundenkreis des selbstständig Tätigen. Der Kundenkreis könne ein Hinweis auf die Zweckbestimmung der Tätigkeit sein, sei jedoch nicht allein ausschlaggebend. Wesentlich sei nach der Rechtsprechung im Übrigen die "unmittelbare Betreuung" des Hilfebedürftigen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem eigentlichen Problem des Betreuten stehen müsse. Unternehmen, die sozial oder gesundheitlich bedürftige Menschen in der Alltagsbewältigung unterstützen, seien nicht mit der unmittelbaren Betreuung der Hilfebedürftigen in diesem Sinne befasst. Anderenfalls würde der Begriff der Wohlfahrtspflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII zu weit ausgelegt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 SGG statthafte und nach § 151 SGG im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 7. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 1. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin zutreffend festgestellt.
Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid fest. Die Zuständigkeitsfeststellung der Beklagten aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage entspricht der materiellen Rechtslage. Die Klägerin ist selbstständig im Bereich der Wohlfahrtspflege tätig und damit bei der Beklagten versicherungspflichtig. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sieht eine Versicherung kraft Gesetzes für Personen vor, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Für Unternehmen der Wohlfahrtspflege ist die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger gemäß § 122 Abs. 2 SGB VII i.V.m. Abschnitt A Abs. Ia der Verordnung über die Träger der Unfallversicherung vom 17. Mai 1929 (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 3/11 R - juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 3 U 215/11 - juris).
Die Klägerin erbringt vornehmlich haushaltsbezogene Dienstleistungen für betreute Personen. Durch diese selbstständige Tätigkeit der Klägerin wird ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Nach § 121 Abs. 1 S. 1 SGB VII werden unter den unfallversicherungsrechtlichen Begriff des Unternehmens Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten gefasst. Demnach wird unter einem Unternehmen nicht nur ein Betrieb im herkömmlichen wirtschaftlichen Sinne verstanden. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 16/10 R - juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 3 U 215/11 - juris). Unternehmer ist dabei nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem - wie dies hier bei der Klägerin der Fall ist - das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.
Das Unternehmen der Klägerin ist der Wohlfahrtspflege zuzuordnen. Das SGB VII enthält keine Definition des Begriffs der "Wohlfahrtspflege". Nach hergebrachtem Begriffsverständnis wird unter Wohlfahrtspflege im unfallversicherungsrechtlichen Sinn "die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte vorbeugende oder abhelfende unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen" gefasst (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1957 - 2 RU 122/54 -, BSGE 6, 74-79, juris Leitsatz 1; ebenso etwa BSG, Urteil vom 26. September 1961 - 2 RU 31/60 -, BSGE 15, 116, juris; dazu Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB VII, Rn. 206; Lilienfeld in: KassKomm/SGB VII § 2 Rdnr. 45). Maßgeblich ist dabei, dass das betreffende Unternehmen den genannten Zwecken hauptsächlich dient (so bereits BSG a.a.O.). Danach setzt die Zweckerfüllung und damit die Annahme eines Unternehmens der Wohlfahrtspflege nicht das Bestehen einer bestimmten Organisation oder Einrichtung voraus. Maßgeblich ist vielmehr allein die (Haupt-)Zweckbestimmung einer Tätigkeit, unabhängig von einer Organisation oder Einrichtung (siehe bereits BSG, Urteil vom 25. Oktober 1957 - 2 RU 122/54 -, BSGE 6, 74-79, juris Rdnr. 17: "Maßgebend für den Versicherungsschutz ist daher nicht die organisatorische Gestaltung, sondern die Zweckbestimmung einer Einrichtung oder Tätigkeit"; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 4/89 - SozR 2200 § 539 Nr. 134, juris; Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB VII, Rdnr. 206).
Nach dem Vorstehenden und auch der einhelligen Auffassung der Beteiligten ist für die Frage, ob ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege besteht, der Zweck der betreffenden Tätigkeit beziehungsweise der Unternehmenszweck ausschlaggebend. Der Zweck kann dabei nicht von einer behaupteten, aber nicht nach außen getretenen Ausrichtung des Unternehmens abhängig gemacht werden. Vielmehr ist die Zweckausrichtung anhand objektiver äußerer Kriterien zu bestimmen, da nur solche Faktoren nachvollzogen und überprüft werden können. Maßgebliche Anhaltspunkte sind dabei der bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs - etwa in einer Gewerbeanmeldung oder in einer Satzung dokumentierte Unternehmenszweck und welches Gepräge das Unternehmen - insbesondere hinsichtlich der angebotenen Leistungen und in Bezug auf den Kundenkreis - durch den tatsächlichen Geschäftsbetrieb erhalten hat.
Eine zum Zwecke des Allgemeinwohls erfolgende und damit wohlfahrtspflegerische Tätigkeit liegt vor, wenn Dienstleistungen für betreute Personen erbracht werden. Bei betreuten Personen handelt es sich um eine Personengruppe, die zu den "gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen" im Sinne der oben genannten Definition von Wohlfahrtspflege gehört. Dementsprechend erfüllen nach ständiger Rechtsprechung Berufsbetreuer die Voraussetzungen einer in der Wohlfahrtspflege selbstständig tätigen Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 3 U 215/11 - juris Rdnr. 23 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). In diesem Bezug ist in der Rechtsprechung auch bereits klargestellt worden, dass für eine versicherte Tätigkeit keine pflegerische Tätigkeit beziehungsweise keine Betreuung in der Wohnung des Bedürftigen oder an seiner Person (im Sinne von "an seinem Körper") erforderlich ist (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 3 U 215/11 - juris Rdnr. 22 mit weiteren Nachweisen).
Nach diesen Maßgaben ist die Klägerin in der Wohlfahrtspflege tätig. Bei dem Unternehmen der Klägerin handelt es sich um ein solches der Wohlfahrtspflege. Entscheidend ist insoweit, dass die Klägerin seit Aufnahme des Betriebs im Jahr 2004 nach dem eigenen Vorbringen ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend Dienstleistungen für unter Betreuung stehende Personen erbringt und hieraus nach dem Vorstehenden eine der Wohlfahrtspflege entsprechende Zweckausrichtung des Unternehmens folgt. Die Erbringung von Dienstleistungen für die hilfebedürftige Gruppe betreuter Personen liegt im Gemeinwohlinteresse. Dies gilt auch für die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen, zu denen neben haushaltsbezogenen Tätigkeiten auch zählt, den betreuten Personen Gesellschaft zu leisten. Denn es liegt im Allgemeinwohlinteresse, dass unter Betreuung stehende Personen, die zu Hause leben, nicht verwahrlosen oder vereinsamen.
Wie ausgeführt kommt es für die Annahme einer wohlfahrtspflegerischen Tätigkeit aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen für betreute Personen nicht darauf an, ob Pflegetätigkeiten verrichtet werden. Demnach ist es unerheblich, dass die Klägerin nach ihrem geänderten Vorbringen keine pflegerischen Tätigkeiten verrichtet - solche Tätigkeiten hatte sie allerdings in ihrer ursprünglichen Mitteilung vom 7. Juli 2009 angegeben -, sondern für die betreuten Personen überwiegend haushälterische Dienstleistungen erbringt und diesen Gesellschaft leistet. Denn maßgeblich ist nicht die Art der Tätigkeit, sondern allein, dass das Unternehmen der Klägerin seit dem Jahr 2004 zumindest ganz überwiegend Dienstleistungen für betreute Personen erbringt. Dieser Kundenkreis gibt dem klägerischen Unternehmen sein Gepräge und damit seine wohlfahrtspflegerische Ausrichtung. Diese tatsächliche Ausrichtung des Unternehmens ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Dort hat sie erklärt, sie habe faktisch bisher diejenigen Personen bei der Alltagsbewältigung unterstützt, für welche die Rechtsanwälte der Kanzlei C. und Kollegen als Berufsbetreuer tätig sind. Die Ausrichtung des klägerischen Gewerbes auf den Personenkreis betreuter Personen wird auch durch die Abrechnungsmodalitäten verdeutlicht, da die Tätigkeit der Klägerin entsprechend ihrem diesbezüglichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung - von den Rechtsanwälten aus den Beträgen für die betreuten Personen vergütet wird. Dem Vorbringen, das Dienstleistungsangebot der Klägerin sei nicht auf Betreute begrenzt, sondern könne grundsätzlich von jedermann in Anspruch genommen werden, kommt angesichts der im langjährigen Betrieb des Unternehmens verfestigten tatsächlichen Ausrichtung auf betreute Personen keine Bedeutung zu. Der anhand objektiver Merkmale zu bestimmende Zweck der Tätigkeit liegt nach dem Vorstehenden in der Erbringung von Dienstleistungen für betreute Personen.
Diese Ausrichtung auf einen bedürftigen Personenkreis begründet die Einordnung der Tätigkeit als Wohlfahrtspflege. Dies entspricht im Übrigen auch der Zuordnung anderer Tätigkeiten zum Bereich der Wohlfahrtspflege. So wird etwa auch eine bloße Transportdienstleistung als Wohlfahrtspflege angesehen, wenn der Zweck dieser Tätigkeit darin liegt, bedürftigen Personen zu helfen (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Mai 2007 - L 2 U 237/04 - juris; SG Hamburg, Urteil vom 9. Dezember 2002 - S 36 U 500/00 - juris).
Die Zuordnung des klägerischen Unternehmens zum Bereich der Wohlfahrtspflege wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Klägerin angegeben hat, keinesfalls gemeinwohlorientiert zu sein und ihre hauswirtschaftlichen Dienstleistungen nicht zum Zweck der Wohlfahrtspflege zu erbringen, sondern mit dem Ziel, einen Nebenverdienst zu erzielen. Zunächst ist insofern festzustellen, dass das klägerische Unternehmen nach seiner objektiven Zweckausrichtung entsprechend den obigen Ausführungen aufgrund seines Kundenkreises als gemeinwohlorientiert anzusehen ist. Im Übrigen trifft die Auffassung der Klägerseite nicht zu, wonach Wohlfahrtspflege auch durch eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht charakterisiert sei - zumindest dürfe diese nach Ansicht der Klägerin nicht den Hauptzweck bilden. Der unfallversicherungsrechtliche Begriff der Wohlfahrtspflege ist in der Rechtsprechung des BSG zwischenzeitlich insofern erweitert worden, als das Merkmal der mangelnden Ausübung zu Erwerbszwecken nicht mehr maßgeblich ist. Zu verweisen ist insofern auf die folgenden Ausführungen des BSG (Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 3/11 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 18 - juris): "Dass die Tätigkeit der Klägerin des Erwerbes wegen ausgeübt wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für den Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 2 SGB VII ist es unerheblich, ob die Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege gegen Entgelt oder ehrenamtlich verrichtet wird (vgl. BSG vom 26. Januar 1988 - 2 RU 23/87 - juris Rdnr. 15). Danach ist u.a. die "selbstständig" in der Wohlfahrtspflege tätige Person versichert. Eine selbstständige Tätigkeit ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie des Erwerbes wegen und mit einer Gewinnerzielungsabsicht verrichtet wird." Auch die Gewinnorientierung der klägerischen Tätigkeit steht damit der Annahme eines Unternehmens der Wohlfahrtspflege nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin zählt nicht zu den unter das Kostenprivileg des § 183 SGG fallenden Personen. Denn sie macht im vorliegenden Rechtsstreit keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend, sondern wendet sich gegen die Einbeziehung in diese Versicherung (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 2011 - B 2 U 18/10 R - juris Rdnr. 63 mit weiteren Nachweisen; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 3 U 215/11 - juris). Der Senat kann die insoweit abweichende Kostenentscheidung des Sozialgerichts ändern, weil das Verbot der reformatio in peius insoweit nicht anwendbar ist (dazu BSG, Urteil vom 17. Mai 2011 - B 2 U 18/10 R - juris Rdnr. 63 mit weiteren Nachweisen). Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Klage und die Berufung keinen Erfolg hatten.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Der Streitwert war nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen. Dem nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Hs. 3 SGG, § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmenden Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der einfache Auffangstreitwert zugrundezulegen (zur Ansetzung mindestens des Auffangstreitwerts, wenn wie hier die streitgegenständlichen Rechtsfragen auch für eine zukünftige Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind, siehe BSG, Urteil vom 17. Mai 2011 - B 2 U 18/10 R - juris Rdnr. 67). Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende, höhere Wertigkeit des Verfahrensgegenstandes liegen nicht vor.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für jede Instanz auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zuständigkeit der Beklagten für das klägerische Unternehmen.
Die im Jahr 1948 geborene Klägerin teilte der Beklagten am 7. Juli 2009 telefonisch mit, dass sie seit 1. Mai 2004 eine "Personenbetreuung" betreibe und in diesem Rahmen seit 1. Juli 2008 zwei Arbeitnehmer beschäftige. Die Betreuung beziehe sich auf alte Menschen und umfasse auch das Waschen der Personen sowie die Verabreichung von Medikamenten nach ärztlicher Anordnung.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2009 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für das klägerische Unternehmen mit Wirkung ab 1. Mai 2004 fest. Unter demselben Datum erließ die Beklagte mehrere Veranlagungs- und Beitragsbescheide in Bezug auf das klägerische Unternehmen.
Gegen sämtliche Bescheide legte die Klägerin am 10. Juli 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung gab sie an, ihre Tätigkeit bestehe ausschließlich in der "selbstständigen Personenbetreuung". Die Zuordnung in die Gefahrtarifstelle 15 mit der Strukturschlüsselbezeichnung "ambulante sozialpflegerische Dienste" sei unzutreffend. Sofern die Beklagte überhaupt zuständig sei, käme eine Zuordnung in die Gefahrtarifstelle 14, ähnlich einem Berufsbetreuer, in Betracht. Sie verfüge über keine Ausbildung bzw. Vorkenntnisse in einem Pflegeberuf.
In einem Widerspruchsschreiben vom 9. September 2009, das sich auf vorliegend nicht streitgegenständliche Veranlagungs- und Beitragsbescheide vom 31. August 2009 (teilabhelfende Änderungsbescheide zu den betreffenden Bescheiden vom 7. Juli 2009) bezieht, gab die Klägerin an, die Bezeichnung "Personenbetreuung" für ihr Gewerbe sei missverständlich. Ihre Tätigkeit umfasse alles, um den Haushalt der Betreuten in Ordnung zu halten. Ihre Auftraggeber seien vom Gericht bestellte Betreuer. Sie verfüge über keine Ausbildung oder anderweitige Vorkenntnisse in einem Pflegeberuf. Deshalb beauftragten die Betreuer eigenständige Pflegeeinrichtungen, welche die Gesundheitsfürsorge einschließlich Pflege ihrer Kunden erledigten. Die pflegerischen Tätigkeiten seien für sie selbst ausgeschlossen. Ihre Tätigkeiten umfassten zum Beispiel Briefkastenleeren, Blumengießen, Lüftung und Heizung sowie gegebenenfalls das Bedienen von Rollläden, Müllentsorgung, Treppenhauskehrdienst, Einkäufe, Grabpflege, Fensterputzen, Gardinenwaschen, Begleitung zum Arzt, Holen und Bringen von Rezepten sowie Bekleidung zur Reinigung geben. Die von ihr seit dem 1. Juli 2008 beschäftigte Aushilfskraft verrichte ausschließlich die genannten Tätigkeiten und sei nicht im Bereich der Gesundheitsfürsorge tätig.
Weiterhin wurde mit anwaltlichem Schreiben im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, die Personenbetreuung umfasse eine Vielzahl von Haushaltsdienstleistungen. Die Tätigkeiten stellten hausmeisterähnliche Dienste dar. Zuständig sei hier die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Auftraggeber der selbstständig tätigen Klägerin seien nicht Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftige oder Wohlfahrtsträger, sondern zwei C-Stadter Rechtsanwälte. Diese beauftragten die Klägerin damit, "sie bei ihren Aufgaben, die sich im Rahmen von Betreuungsverfahren ergeben, zu unterstützen." Es gehe "nicht um Körperpflege, Ernährung, Mobilitätshilfe oder hauswirtschaftliche Dienstleistungen. Es geht vielmehr darum, die mit der Betreuung vom Vormundschaftsgericht beauftragten Rechtsanwälte in dieser Tätigkeit zu unterstützen." Weiterhin heißt es dort, die Fälle, mit denen die Klägerin beauftragt werde, beschränkten sich nicht auf Betreuungsfälle. Es gebe auch Nachlassverwaltungen, in denen die Hilfe der Klägerin in Anspruch genommen werde. Die Tätigkeiten seien der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuzuordnen.
Mit Schreiben vom 26. März 2010 wies die Beklagte darauf hin, dass sie grundsätzlich auch für Berufsbetreuer zuständig sei, da insoweit von einem Unternehmen der Wohlfahrtspflege auszugehen sei. Nur für Betreuer, die hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig sind, sei die Beigeladene zuständig.
Hierzu erwiderte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 6. April 2010, die Klägerin sei keine Berufsbetreuerin, sondern Hilfsperson von Rechtsanwälten, so dass für sie die Beigeladene zuständig sei. Im Übrigen sei das Tätigkeitsfeld der Klägerin weitaus vielfältiger als das eines Berufsbetreuers.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2010 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juli 2009 über die Feststellung der Zuständigkeit für das Unternehmen und der Unternehmerpflichtversicherung sowie weitere hier nicht streitgegenständliche Bescheide zurück. Sie sei nach §§ 121,122 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ihrer Satzung zuständig. Unternehmen der Wohlfahrtspflege fielen danach in die Zuständigkeit der Beklagten. Die Klägerin übe eine Tätigkeit aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege aus. Wohlfahrtspflege sei die planmäßige, zum Allgemeinwohl ausgeübte, unmittelbare Hilfe für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete Menschen. Die Tätigkeit müsse über Ziele bloßer Selbsthilfeorganisationen hinausgehen. Dazu gehörten auch Maßnahmen der Altenhilfe, die Pflege Kranker und Behinderter, die Betreuung Obdachloser, die Tbc-Fürsorge und vieles mehr. Umfasst seien somit nicht nur rein pflegerische Tätigkeiten. Die Zuständigkeit der Beklagten sei gegeben, wenn eine selbstständig ausgeübte hauswirtschaftliche Dienstleistung bzw. Versorgung sich auf den dahinter liegenden Zweck der Wohlfahrtspflege beziehe. Eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege liege bei einer hauswirtschaftlichen Versorgung insbesondere dann vor, wenn diese für eine für die Beklagte typische Zielgruppe wie alte, kranke, pflegebedürftige oder behinderte Menschen erbracht werde, was bei der Tätigkeit der Klägerin gerade der Fall sei.
Hiergegen hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am 17. September 2010 Klage zum Sozialgericht Wiesbaden erhoben (Az. S 19 U 116/10). Zur Begründung ist maßgeblich geltend gemacht worden, die Tätigkeit der Klägerin stelle allein eine Hilfstätigkeit für Rechtsanwälte dar, so dass die Klägerin ebenso wie Rechtsanwälte in die Zuständigkeit der Beigeladenen falle. Die Klägerin betätige sich nicht im Bereich der Altenhilfe, der Pflege Kranker und Behinderter oder der Betreuung von Obdachlosen. Die Klägerin biete alle möglichen Dienstleistungen an, die Personen, die von Rechtsanwälten berufsbetreut werden, aus irgendwelchen Gründen in Anspruch nähmen. In einem weiteren Schriftsatz heißt es dann, die Klägerin biete vielfältige Dienstleistungen für Mandanten der Kanzlei C. in C-Stadt an. Dieses Angebot nichtjuristischer Dienstleistungen sichere als Mehrwert zur juristischen Tätigkeit der Kanzlei die Mandantenbindung an die Kanzlei.
Mit Beschluss vom 12. April 2012 hat das Sozialgericht das Verfahren hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 7. Juli 2009 über die Zuständigkeit der Beklagten abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 19 U 51/12 fortgeführt. Sodann hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 24. April 2012 die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beigeladen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. August 2012 abgewiesen. Die Klägerin sei selbstständig in der Wohlfahrtspflege tätig, so dass die Beklagte zuständiger Unfallversicherungsträger sei. Die Klägerin sei nach ihren Erstangaben im Verwaltungsverfahren als Personenbetreuung für alte Menschen tätig, indem sie diese betreue, auch wasche und Medikamente unter ärztlicher Aufsicht verabreiche. Sie versorge nach ihren Erstangaben aber auch deren Haushalte und begleite die Menschen zum Arzt oder zu anderen Veranstaltungen. Durch diese Tätigkeit werde ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Das Unternehmen der Klägerin sei der Wohlfahrtspflege zuzuordnen. Der Begriff der "Wohlfahrtspflege" sei im SGB VII nicht definiert. Unter Wohlfahrtspflege seien allgemein Leistungen für gesundheitlich oder wirtschaftlich notleidende oder gefährdete Mitmenschen einschließlich der Verwaltungsarbeit zu verstehen. Die organisatorische Ausgestaltung der Tätigkeit sei dabei unerheblich; allein der Zweck sei entscheidend. Zur inhaltlichen Umschreibung des Begriffs Wohlfahrtspflege könne auf die Aufgaben nach dem SGB XII wie die Altenhilfe nach § 71 SGB Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zurückgegriffen werden. Tätigkeiten wie sie in § 71 SGB XII genannt würden, übe die Klägerin nach ihren eigenen Angaben aus. Die Ausübung rein pflegerischer Tätigkeiten sei dabei für das Merkmal der Wohlfahrtspflege nicht erforderlich. Die von der Klägerin angegebenen haushaltsbezogenen bzw. unterstützenden Tätigkeiten dienten gerade dazu, eine Person, die gesundheitlich notleidend ist, zu unterstützen und ihr gegenüber Leistungen unterschiedlichster Art zu erbringen. Damit falle die Tätigkeit der Klägerin in den durch das Bundessozialgericht (BSG) weit verstandenen Begriff der Wohlfahrtspflege, wonach die Unterstützung der zu betreuenden Menschen durch Pflege, Hilfen zur Fortbewegung, Vermittlung angemessener Bildung, Anregungen kultureller oder sonstiger Art umfasst sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass auch Berufsbetreuer nach neuerer Auffassung in der Wohlfahrtspflege tätig seien. Hieraus sei zu folgern, dass die Ausübung pflegerischer Tätigkeiten an der Person nicht erforderlich ist, um eine Tätigkeit im Bereich der Wohlfahrtspflege anzunehmen. Es genüge, wenn eine persönliche Anhörung und Beratung des zu Betreuenden stattfindet. Nur bloße Verwaltungstätigkeiten zählten nicht zum Bereich der Wohlfahrtspflege. Die Klägerin übe aber nicht im Wesentlichen eine Verwaltungstätigkeit aus, sondern unterstütze durch ihre vielseitigen Tätigkeiten alte beziehungsweise gesundheitlich notleidende Menschen und erbringe für diese Leistungen unterschiedlichster Art. Unerheblich sei dabei, dass die Tätigkeit der Klägerin zu Erwerbszwecken ausgeübt werde. Unter den Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 9 2. Alt. SGB VII fielen auch selbstständig und damit mit Gewinnerzielungsabsicht in der Wohlfahrtspflege tätige Personen.
Die Klägerin hat - nach Zustellung des Urteils bei ihrem Prozessbevollmächtigten am 7. September 2012 - durch diesen am 27. September 2012 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung wird geltend gemacht, das Sozialgericht habe die tatsächlichen Umstände zur Feststellung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit nicht ermittelt. Die Klägerin habe ausschließlich haushälterische Dienstleistungen und damit keine wohlfahrtspflegerischen Leistungen erbracht. Haushälterische Dienstleistungen seien allein von der Beigeladenen zu versichern. Die Klägerin sei keinesfalls gemeinwohlorientiert, sie erbringe ihre hauswirtschaftlichen Dienstleistungen nicht zum Zweck der Wohlfahrtspflege, sondern mit dem Ziel, einen Nebenverdienst zu erzielen und sich sinnvoll zu betätigen. Demgegenüber sei Wohlfahrtspflege auch durch eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht gekennzeichnet. Jedenfalls dürfe dies nicht den Hauptzweck der Tätigkeit darstellen.
Zu den tatsächlichen Bedingungen der Tätigkeitsausübung hat die Klägerin mitgeteilt, sie erhalte die Aufträge von den Rechtsanwälten C. und Kollegen in C-Stadt. Die dahinterstehende Klientel seien betreute Personen. Die genannten Rechtsanwälte seien unter anderem im Bereich des Betreuungsrechts tätig und ließen insoweit "niederschwellige Dienstleistungen" von der Klägerin erbringen. Der Zeitaufwand werde nach Stunden vergütet. Die Abrechnung erfolge stets über den Rechtsanwalt. Weiterhin wird zur Berufungsbegründung angeführt, auch Kranke, Alte und Betreuungsbedürftige dürften Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Maßgeblich sei eine Unterscheidung zwischen Unternehmen, deren ausschließliches bzw. Hauptziel es sei, betreuungsbedürftige Personen zu begleiten - wie etwa zu Betreuende als Betreuer oder Kinder als Tagesmutter -, und allgemeinen Dienstleistungsunternehmen, für welche die Beigeladene zuständig sei. Der Kundenkreis sei nicht maßgeblich für die Zuordnung zu einer Berufsgenossenschaft. Die Klägerin übe auch keine Seniorenbetreuung aus, da Betreute nicht immer Senioren seien. Die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen der Klägerin richteten sich grundsätzlich an alle. Durch bloßen Zufall sei das Geschäft über einen Rechtsanwalt entstanden, der unter anderem mit Betreuungssachen befasst sei. Die Klägerin biete Dienstleistungen aller Art, haushälterische, persönliche und begleitende Betreuung an, aber keine seelische und erzieherische, eine gesundheitlich begleitende und schon gar keine pflegerischen Dienstleistungen an." Es bestehe vorliegend kein Bedarf für eine Unternehmerpflichtversicherung. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2016 zu ihrer Tätigkeit nochmals eingehend angehört worden.
Die Klägerin hat zur Frage der Kostenpflicht des Verfahrens ausgeführt, auf sie sei das Kostenprivileg für Versicherte nach § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anwendbar. Dieses gelte auch, wenn wie vorliegend die Frage der Versicherteneigenschaft den Streitgegenstand bilde.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. August 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 1. September 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte legt zur Begründung dar, der Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sei nach der Rechtsprechung weit auszulegen. Es komme nicht auf die Art der Tätigkeit an - insbesondere nicht darauf, eine pflegende Tätigkeit auszuüben -, sondern auf deren Zweck. Daher unterfielen auch Tätigkeiten, die für sich betrachtet keine Wohlfahrtspflege darstellten - wie etwa der Transport von Gütern und einer Person Gesellschaft leisten - der Wohlfahrtspflege, wenn der Zweck darin liege, einer bedürftigen Person zu helfen. Aus diesem Grund stelle auch die Tätigkeit der Klägerin Wohlfahrtspflege dar. Eine Tätigkeit sei zwar nicht bereits deshalb der Wohlfahrtspflege zuzurechnen, wenn der Kundenstamm auch aus älteren und hilfebedürftigen Personen bestehe. Anderes gelte aber, wenn die Tätigkeit gerade darauf abziele, solche Personen in der Alltagsbewältigung zu unterstützen. Maßgeblich seien die Zielgruppe des Unternehmens und die Zweckbestimmung der Tätigkeit. Auch Seniorenhilfs- und Seniorenbetreuungsdienste richteten sich an Personen in besonderen sozialen Situationen. Die Seniorenbetreuung ziele darauf ab, auf einer Vorstufe der Pflegebedürftigkeit Dienstleistungen zu erbringen, um den Aufenthalt in einem Seniorenheim vermeiden. Zu entsprechenden typischen Tätigkeiten zählt die Beklagte auch die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten. Dass die Tätigkeit auf Erwerb ausgerichtet sei, stehe der Annahme eines Unternehmens der Wohlfahrtspflege nicht entgegen. Nach den unbefangenen Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren richte sich ihre Tätigkeit an sorgebedürftige Personen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren. Die Klägerin sei nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte im Sinne des § 183 SGG am Verfahren beteiligt, sondern in ihrer Eigenschaft als Mitglied und Beitragsschuldnerin, da sie die Zuständigkeit der Beklagten und die daraus folgende Beitragserhebung anfechte. Die Kostenprivilegierung des § 183 SGG gelte aber nur für Versicherte, die gerade in dieser Eigenschaft klagten.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Auch sie vertritt die Auffassung, dass die Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen der Wohlfahrtspflege nicht von der Art, sondern maßgeblich von dem Zweck der Tätigkeit abhänge. Es sei insoweit danach zu unterscheiden, ob der Unternehmenszweck ausschließlich auf die Unterstützung sozial oder gesundheitlich bedürftiger Menschen gerichtet sei oder generell Dienstleistungen angeboten würden, die unter anderem auch von Bedürftigen in Anspruch genommen werden. Maßgeblich sei, ob die Betreuung den Unternehmensschwerpunkt bilde oder die Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen. Der Begriff der Wohlfahrtspflege orientiere sich nicht am Kundenkreis des selbstständig Tätigen. Der Kundenkreis könne ein Hinweis auf die Zweckbestimmung der Tätigkeit sein, sei jedoch nicht allein ausschlaggebend. Wesentlich sei nach der Rechtsprechung im Übrigen die "unmittelbare Betreuung" des Hilfebedürftigen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem eigentlichen Problem des Betreuten stehen müsse. Unternehmen, die sozial oder gesundheitlich bedürftige Menschen in der Alltagsbewältigung unterstützen, seien nicht mit der unmittelbaren Betreuung der Hilfebedürftigen in diesem Sinne befasst. Anderenfalls würde der Begriff der Wohlfahrtspflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII zu weit ausgelegt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 SGG statthafte und nach § 151 SGG im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 7. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 1. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin zutreffend festgestellt.
Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid fest. Die Zuständigkeitsfeststellung der Beklagten aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage entspricht der materiellen Rechtslage. Die Klägerin ist selbstständig im Bereich der Wohlfahrtspflege tätig und damit bei der Beklagten versicherungspflichtig. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sieht eine Versicherung kraft Gesetzes für Personen vor, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Für Unternehmen der Wohlfahrtspflege ist die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger gemäß § 122 Abs. 2 SGB VII i.V.m. Abschnitt A Abs. Ia der Verordnung über die Träger der Unfallversicherung vom 17. Mai 1929 (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 3/11 R - juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 3 U 215/11 - juris).
Die Klägerin erbringt vornehmlich haushaltsbezogene Dienstleistungen für betreute Personen. Durch diese selbstständige Tätigkeit der Klägerin wird ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Nach § 121 Abs. 1 S. 1 SGB VII werden unter den unfallversicherungsrechtlichen Begriff des Unternehmens Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten gefasst. Demnach wird unter einem Unternehmen nicht nur ein Betrieb im herkömmlichen wirtschaftlichen Sinne verstanden. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 16/10 R - juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 3 U 215/11 - juris). Unternehmer ist dabei nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem - wie dies hier bei der Klägerin der Fall ist - das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.
Das Unternehmen der Klägerin ist der Wohlfahrtspflege zuzuordnen. Das SGB VII enthält keine Definition des Begriffs der "Wohlfahrtspflege". Nach hergebrachtem Begriffsverständnis wird unter Wohlfahrtspflege im unfallversicherungsrechtlichen Sinn "die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte vorbeugende oder abhelfende unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen" gefasst (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1957 - 2 RU 122/54 -, BSGE 6, 74-79, juris Leitsatz 1; ebenso etwa BSG, Urteil vom 26. September 1961 - 2 RU 31/60 -, BSGE 15, 116, juris; dazu Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB VII, Rn. 206; Lilienfeld in: KassKomm/SGB VII § 2 Rdnr. 45). Maßgeblich ist dabei, dass das betreffende Unternehmen den genannten Zwecken hauptsächlich dient (so bereits BSG a.a.O.). Danach setzt die Zweckerfüllung und damit die Annahme eines Unternehmens der Wohlfahrtspflege nicht das Bestehen einer bestimmten Organisation oder Einrichtung voraus. Maßgeblich ist vielmehr allein die (Haupt-)Zweckbestimmung einer Tätigkeit, unabhängig von einer Organisation oder Einrichtung (siehe bereits BSG, Urteil vom 25. Oktober 1957 - 2 RU 122/54 -, BSGE 6, 74-79, juris Rdnr. 17: "Maßgebend für den Versicherungsschutz ist daher nicht die organisatorische Gestaltung, sondern die Zweckbestimmung einer Einrichtung oder Tätigkeit"; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 4/89 - SozR 2200 § 539 Nr. 134, juris; Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB VII, Rdnr. 206).
Nach dem Vorstehenden und auch der einhelligen Auffassung der Beteiligten ist für die Frage, ob ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege besteht, der Zweck der betreffenden Tätigkeit beziehungsweise der Unternehmenszweck ausschlaggebend. Der Zweck kann dabei nicht von einer behaupteten, aber nicht nach außen getretenen Ausrichtung des Unternehmens abhängig gemacht werden. Vielmehr ist die Zweckausrichtung anhand objektiver äußerer Kriterien zu bestimmen, da nur solche Faktoren nachvollzogen und überprüft werden können. Maßgebliche Anhaltspunkte sind dabei der bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs - etwa in einer Gewerbeanmeldung oder in einer Satzung dokumentierte Unternehmenszweck und welches Gepräge das Unternehmen - insbesondere hinsichtlich der angebotenen Leistungen und in Bezug auf den Kundenkreis - durch den tatsächlichen Geschäftsbetrieb erhalten hat.
Eine zum Zwecke des Allgemeinwohls erfolgende und damit wohlfahrtspflegerische Tätigkeit liegt vor, wenn Dienstleistungen für betreute Personen erbracht werden. Bei betreuten Personen handelt es sich um eine Personengruppe, die zu den "gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen" im Sinne der oben genannten Definition von Wohlfahrtspflege gehört. Dementsprechend erfüllen nach ständiger Rechtsprechung Berufsbetreuer die Voraussetzungen einer in der Wohlfahrtspflege selbstständig tätigen Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 3 U 215/11 - juris Rdnr. 23 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). In diesem Bezug ist in der Rechtsprechung auch bereits klargestellt worden, dass für eine versicherte Tätigkeit keine pflegerische Tätigkeit beziehungsweise keine Betreuung in der Wohnung des Bedürftigen oder an seiner Person (im Sinne von "an seinem Körper") erforderlich ist (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 3 U 215/11 - juris Rdnr. 22 mit weiteren Nachweisen).
Nach diesen Maßgaben ist die Klägerin in der Wohlfahrtspflege tätig. Bei dem Unternehmen der Klägerin handelt es sich um ein solches der Wohlfahrtspflege. Entscheidend ist insoweit, dass die Klägerin seit Aufnahme des Betriebs im Jahr 2004 nach dem eigenen Vorbringen ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend Dienstleistungen für unter Betreuung stehende Personen erbringt und hieraus nach dem Vorstehenden eine der Wohlfahrtspflege entsprechende Zweckausrichtung des Unternehmens folgt. Die Erbringung von Dienstleistungen für die hilfebedürftige Gruppe betreuter Personen liegt im Gemeinwohlinteresse. Dies gilt auch für die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen, zu denen neben haushaltsbezogenen Tätigkeiten auch zählt, den betreuten Personen Gesellschaft zu leisten. Denn es liegt im Allgemeinwohlinteresse, dass unter Betreuung stehende Personen, die zu Hause leben, nicht verwahrlosen oder vereinsamen.
Wie ausgeführt kommt es für die Annahme einer wohlfahrtspflegerischen Tätigkeit aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen für betreute Personen nicht darauf an, ob Pflegetätigkeiten verrichtet werden. Demnach ist es unerheblich, dass die Klägerin nach ihrem geänderten Vorbringen keine pflegerischen Tätigkeiten verrichtet - solche Tätigkeiten hatte sie allerdings in ihrer ursprünglichen Mitteilung vom 7. Juli 2009 angegeben -, sondern für die betreuten Personen überwiegend haushälterische Dienstleistungen erbringt und diesen Gesellschaft leistet. Denn maßgeblich ist nicht die Art der Tätigkeit, sondern allein, dass das Unternehmen der Klägerin seit dem Jahr 2004 zumindest ganz überwiegend Dienstleistungen für betreute Personen erbringt. Dieser Kundenkreis gibt dem klägerischen Unternehmen sein Gepräge und damit seine wohlfahrtspflegerische Ausrichtung. Diese tatsächliche Ausrichtung des Unternehmens ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Dort hat sie erklärt, sie habe faktisch bisher diejenigen Personen bei der Alltagsbewältigung unterstützt, für welche die Rechtsanwälte der Kanzlei C. und Kollegen als Berufsbetreuer tätig sind. Die Ausrichtung des klägerischen Gewerbes auf den Personenkreis betreuter Personen wird auch durch die Abrechnungsmodalitäten verdeutlicht, da die Tätigkeit der Klägerin entsprechend ihrem diesbezüglichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung - von den Rechtsanwälten aus den Beträgen für die betreuten Personen vergütet wird. Dem Vorbringen, das Dienstleistungsangebot der Klägerin sei nicht auf Betreute begrenzt, sondern könne grundsätzlich von jedermann in Anspruch genommen werden, kommt angesichts der im langjährigen Betrieb des Unternehmens verfestigten tatsächlichen Ausrichtung auf betreute Personen keine Bedeutung zu. Der anhand objektiver Merkmale zu bestimmende Zweck der Tätigkeit liegt nach dem Vorstehenden in der Erbringung von Dienstleistungen für betreute Personen.
Diese Ausrichtung auf einen bedürftigen Personenkreis begründet die Einordnung der Tätigkeit als Wohlfahrtspflege. Dies entspricht im Übrigen auch der Zuordnung anderer Tätigkeiten zum Bereich der Wohlfahrtspflege. So wird etwa auch eine bloße Transportdienstleistung als Wohlfahrtspflege angesehen, wenn der Zweck dieser Tätigkeit darin liegt, bedürftigen Personen zu helfen (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Mai 2007 - L 2 U 237/04 - juris; SG Hamburg, Urteil vom 9. Dezember 2002 - S 36 U 500/00 - juris).
Die Zuordnung des klägerischen Unternehmens zum Bereich der Wohlfahrtspflege wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Klägerin angegeben hat, keinesfalls gemeinwohlorientiert zu sein und ihre hauswirtschaftlichen Dienstleistungen nicht zum Zweck der Wohlfahrtspflege zu erbringen, sondern mit dem Ziel, einen Nebenverdienst zu erzielen. Zunächst ist insofern festzustellen, dass das klägerische Unternehmen nach seiner objektiven Zweckausrichtung entsprechend den obigen Ausführungen aufgrund seines Kundenkreises als gemeinwohlorientiert anzusehen ist. Im Übrigen trifft die Auffassung der Klägerseite nicht zu, wonach Wohlfahrtspflege auch durch eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht charakterisiert sei - zumindest dürfe diese nach Ansicht der Klägerin nicht den Hauptzweck bilden. Der unfallversicherungsrechtliche Begriff der Wohlfahrtspflege ist in der Rechtsprechung des BSG zwischenzeitlich insofern erweitert worden, als das Merkmal der mangelnden Ausübung zu Erwerbszwecken nicht mehr maßgeblich ist. Zu verweisen ist insofern auf die folgenden Ausführungen des BSG (Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 3/11 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 18 - juris): "Dass die Tätigkeit der Klägerin des Erwerbes wegen ausgeübt wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für den Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 2 SGB VII ist es unerheblich, ob die Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege gegen Entgelt oder ehrenamtlich verrichtet wird (vgl. BSG vom 26. Januar 1988 - 2 RU 23/87 - juris Rdnr. 15). Danach ist u.a. die "selbstständig" in der Wohlfahrtspflege tätige Person versichert. Eine selbstständige Tätigkeit ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie des Erwerbes wegen und mit einer Gewinnerzielungsabsicht verrichtet wird." Auch die Gewinnorientierung der klägerischen Tätigkeit steht damit der Annahme eines Unternehmens der Wohlfahrtspflege nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin zählt nicht zu den unter das Kostenprivileg des § 183 SGG fallenden Personen. Denn sie macht im vorliegenden Rechtsstreit keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend, sondern wendet sich gegen die Einbeziehung in diese Versicherung (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 2011 - B 2 U 18/10 R - juris Rdnr. 63 mit weiteren Nachweisen; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 3 U 215/11 - juris). Der Senat kann die insoweit abweichende Kostenentscheidung des Sozialgerichts ändern, weil das Verbot der reformatio in peius insoweit nicht anwendbar ist (dazu BSG, Urteil vom 17. Mai 2011 - B 2 U 18/10 R - juris Rdnr. 63 mit weiteren Nachweisen). Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Klage und die Berufung keinen Erfolg hatten.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Der Streitwert war nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen. Dem nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Hs. 3 SGG, § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmenden Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der einfache Auffangstreitwert zugrundezulegen (zur Ansetzung mindestens des Auffangstreitwerts, wenn wie hier die streitgegenständlichen Rechtsfragen auch für eine zukünftige Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind, siehe BSG, Urteil vom 17. Mai 2011 - B 2 U 18/10 R - juris Rdnr. 67). Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende, höhere Wertigkeit des Verfahrensgegenstandes liegen nicht vor.
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