Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 34 AS 5565/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 749/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Über die Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss des Sozialgerichts entscheidet die Berichterstatterin des LSG als originäre Einzelrichterin.
2. § 173 Satz 2 SGG ist im Verfahren der Streitwertbeschwerde nicht anwendbar.
3. Hier: keine Änderung der fehlerhaften Streitwertfestsetzung von Amtswegen nach § 63 Abs. 3 Satz 3 GKG
2. § 173 Satz 2 SGG ist im Verfahren der Streitwertbeschwerde nicht anwendbar.
3. Hier: keine Änderung der fehlerhaften Streitwertfestsetzung von Amtswegen nach § 63 Abs. 3 Satz 3 GKG
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Dresden vom 1. April 2015 wird verworfen.
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Beklagten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz Gerichtskostengesetz (GKG) durch die Berichterstatterin allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts eine Einzelrichterentscheidung i.S.d. § 66 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz GKG darstellt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht (SächsLSG), Beschluss vom 21.07.2014 – L 7 AS 1168/13 B, Rn. 7; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014 – L 11 R 2546/14 B, Rn. 1, m.w.N., LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2009 – L 10 B 42/08 P, alle juris).
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 01.04.2015 ist statthaft, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Bei dem vom Sozialgericht festgesetzten Streitwert von 3.165,40 EUR fallen jedenfalls Gebühren für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz von mehr als 200,00 EUR an.
Der Senat konnte über die Beschwerde entscheiden, obwohl das Sozialgericht nicht durch förmlichen Beschluss über die Nichtabhilfe entschieden hat. Das in § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG vorgeschriebene Abhilfeverfahren dient dazu, dem Ausgangsgericht die Korrektur seiner Entscheidung zu ermöglichen, im Übrigen aber die Entscheidung der nächsthöheren Instanz herbeizuführen. Insoweit ist im Falle der Nichtabhilfe ausreichend, wenn der Kammervorsitzende des Sozialgerichts dokumentiert, dass er mit der Sache befasst war und der Beschwerde nicht abgeholfen hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2011 – L 11 R 5686/10 B, juris). Dies geschah hier durch das richterliche Schreiben des Sozialgerichts vom 17.05.2016, mit dem den Beteiligten mitgeteilt worden ist, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werde.
Die vom Beklagten am 20.07.2015 direkt beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegte Beschwerde ist allerdings unzulässig und daher zu verwerfen.
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz GKG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird. Nach jener Vorschrift ist die Beschwerde nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Da vorliegend die Erledigung des sozialgerichtlichen Klageverfahrens S 34 AS 5565/14 durch die am 19.01.2015 beim Sozialgericht eingegangene Annahmeerklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf den Vergleichsvorschlag des Beklagten eingetreten ist, endete die sechsmonatige Frist für die Einlegung der Beschwerde gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Halbsatz Bürgerliches Gesetzbuch am Montag, den 20.07.2015. Zwar ist die Beschwerdeschrift des Beklagten noch an diesem Tag beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangen, aber nicht beim Ausgangsgericht, hier: dem Sozialgericht Dresden.
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 5 GKG ist die Beschwerde nämlich bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (iudex a quo). Dies ist hier nicht geschehen, da der Beklagte die Beschwerde beim Sächsischen Landessozialgericht eingereicht hat. In der dem angefochtenen Beschluss vom 01.04.2015 beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht zutreffend darüber belehrt, bei welchem Gericht die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung einzulegen ist. Da die Beschwerdeschrift nach dem erkennbaren Willen des Beklagten für das Sächsische Landessozialgericht bestimmt und ausdrücklich an dieses adressiert war, bestand kein Anlass, diesen Schriftsatz noch am selben Tag an das Sozialgericht weiterzuleiten (vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.02.2014 – 1 O 11/14, juris, Rn. 2).
§ 173 Satz 2 SGG, wonach die Beschwerdefrist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim dem Landessozialgericht eingelegt wird (iudex ad quem; Walter Böttiger in Breitkreuz/Fichte, § 173, Rn. 11), ist im Verfahren der Streitwertbeschwerde nicht anwendbar. Denn die Regelungen über die einschlägigen Rechtsbehelfe, hier also die Streitwertbeschwerde nach §§ 68 und 66 GKG, gehen als lex specialis den allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 172 ff. SGG vor (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2009 – L 1 KR 36/09 B, juris, Rn. 1).
Eine Änderung der Festsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen kommt hier nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung "schwebt" bei einer Streitwertbeschwerde das Verfahren "wegen der Entscheidung über den Streitwert" in der Rechtmittelinstanz, auch wenn die Beschwerde unzulässig ist, weil sich dem Gesetzeswortlaut eine Einschränkung dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Wertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels ändern könnte, nicht entnehmen lasse (vgl. z.B. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss vom 05.10.2007 5 E 191/07, Rn. 3, m.w.N.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.1991 – 1 S 2086/91, Rn. 2, beide juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 197a, Rn. 5). Auch eine Umgehung gesetzlicher Zulässigkeitsvorschriften sei hiermit nicht verbunden und zumindest in den Fällen einer unzulässigen Streitwertbeschwerde stehe die Abänderung der Festsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG im Ermessen des Gerichts (SächsOVG, Beschluss vom 05.10.2007, a.a.O.).
Hier muss nicht entschieden werden, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist. Denn im vorliegenden Fall erscheint eine Abänderung der Streitwertfestsetzung auch nach pflichtgemäßer Ermessensbetätigung unbillig. Zwar hat das Sozialgericht zu Unrecht einen Fall des § 197a SGG angenommen und einen Streitwert festgesetzt, weil die Klägerin als Arbeitgeberin damit hinsichtlich des erhaltenen Eingliederungszuschusses eine Leistungsempfängerin i.S.d. § 183 SGG ist (st. Rechtspr.: BSG, Beschluss vom 22.09.2004 – B 11 AL 33/03 R, Leitsatz, juris). Somit wäre der Beschluss vom 01.04.2015 vollständig aufzuheben. Da die Beschwerde des Beklagten beim unzuständigen Gericht eingegangen ist, ist der (fehlerhafte) Beschluss aber rechtkräftig geworden, so dass der Grundsatz der Rechtssicherheit dagegen spricht, eine Streitwertfestsetzung aufzuheben, auf deren Bestand die Klägerin nach Ablauf der sechsmonatigen Frist vertrauen durfte. Der Beklagte wird seinerseits nicht unangemessen belastet, weil er gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohnehin von den Gerichtskosten befreit ist (vgl. Littmann in Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 64 SGB X, Rn. 27).
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Wagner Richterin am LSG
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Beklagten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz Gerichtskostengesetz (GKG) durch die Berichterstatterin allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts eine Einzelrichterentscheidung i.S.d. § 66 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz GKG darstellt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht (SächsLSG), Beschluss vom 21.07.2014 – L 7 AS 1168/13 B, Rn. 7; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014 – L 11 R 2546/14 B, Rn. 1, m.w.N., LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2009 – L 10 B 42/08 P, alle juris).
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 01.04.2015 ist statthaft, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Bei dem vom Sozialgericht festgesetzten Streitwert von 3.165,40 EUR fallen jedenfalls Gebühren für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz von mehr als 200,00 EUR an.
Der Senat konnte über die Beschwerde entscheiden, obwohl das Sozialgericht nicht durch förmlichen Beschluss über die Nichtabhilfe entschieden hat. Das in § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG vorgeschriebene Abhilfeverfahren dient dazu, dem Ausgangsgericht die Korrektur seiner Entscheidung zu ermöglichen, im Übrigen aber die Entscheidung der nächsthöheren Instanz herbeizuführen. Insoweit ist im Falle der Nichtabhilfe ausreichend, wenn der Kammervorsitzende des Sozialgerichts dokumentiert, dass er mit der Sache befasst war und der Beschwerde nicht abgeholfen hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2011 – L 11 R 5686/10 B, juris). Dies geschah hier durch das richterliche Schreiben des Sozialgerichts vom 17.05.2016, mit dem den Beteiligten mitgeteilt worden ist, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werde.
Die vom Beklagten am 20.07.2015 direkt beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegte Beschwerde ist allerdings unzulässig und daher zu verwerfen.
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz GKG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird. Nach jener Vorschrift ist die Beschwerde nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Da vorliegend die Erledigung des sozialgerichtlichen Klageverfahrens S 34 AS 5565/14 durch die am 19.01.2015 beim Sozialgericht eingegangene Annahmeerklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf den Vergleichsvorschlag des Beklagten eingetreten ist, endete die sechsmonatige Frist für die Einlegung der Beschwerde gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Halbsatz Bürgerliches Gesetzbuch am Montag, den 20.07.2015. Zwar ist die Beschwerdeschrift des Beklagten noch an diesem Tag beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangen, aber nicht beim Ausgangsgericht, hier: dem Sozialgericht Dresden.
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 5 GKG ist die Beschwerde nämlich bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (iudex a quo). Dies ist hier nicht geschehen, da der Beklagte die Beschwerde beim Sächsischen Landessozialgericht eingereicht hat. In der dem angefochtenen Beschluss vom 01.04.2015 beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht zutreffend darüber belehrt, bei welchem Gericht die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung einzulegen ist. Da die Beschwerdeschrift nach dem erkennbaren Willen des Beklagten für das Sächsische Landessozialgericht bestimmt und ausdrücklich an dieses adressiert war, bestand kein Anlass, diesen Schriftsatz noch am selben Tag an das Sozialgericht weiterzuleiten (vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.02.2014 – 1 O 11/14, juris, Rn. 2).
§ 173 Satz 2 SGG, wonach die Beschwerdefrist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim dem Landessozialgericht eingelegt wird (iudex ad quem; Walter Böttiger in Breitkreuz/Fichte, § 173, Rn. 11), ist im Verfahren der Streitwertbeschwerde nicht anwendbar. Denn die Regelungen über die einschlägigen Rechtsbehelfe, hier also die Streitwertbeschwerde nach §§ 68 und 66 GKG, gehen als lex specialis den allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 172 ff. SGG vor (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2009 – L 1 KR 36/09 B, juris, Rn. 1).
Eine Änderung der Festsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen kommt hier nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung "schwebt" bei einer Streitwertbeschwerde das Verfahren "wegen der Entscheidung über den Streitwert" in der Rechtmittelinstanz, auch wenn die Beschwerde unzulässig ist, weil sich dem Gesetzeswortlaut eine Einschränkung dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Wertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels ändern könnte, nicht entnehmen lasse (vgl. z.B. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss vom 05.10.2007 5 E 191/07, Rn. 3, m.w.N.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.1991 – 1 S 2086/91, Rn. 2, beide juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 197a, Rn. 5). Auch eine Umgehung gesetzlicher Zulässigkeitsvorschriften sei hiermit nicht verbunden und zumindest in den Fällen einer unzulässigen Streitwertbeschwerde stehe die Abänderung der Festsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG im Ermessen des Gerichts (SächsOVG, Beschluss vom 05.10.2007, a.a.O.).
Hier muss nicht entschieden werden, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist. Denn im vorliegenden Fall erscheint eine Abänderung der Streitwertfestsetzung auch nach pflichtgemäßer Ermessensbetätigung unbillig. Zwar hat das Sozialgericht zu Unrecht einen Fall des § 197a SGG angenommen und einen Streitwert festgesetzt, weil die Klägerin als Arbeitgeberin damit hinsichtlich des erhaltenen Eingliederungszuschusses eine Leistungsempfängerin i.S.d. § 183 SGG ist (st. Rechtspr.: BSG, Beschluss vom 22.09.2004 – B 11 AL 33/03 R, Leitsatz, juris). Somit wäre der Beschluss vom 01.04.2015 vollständig aufzuheben. Da die Beschwerde des Beklagten beim unzuständigen Gericht eingegangen ist, ist der (fehlerhafte) Beschluss aber rechtkräftig geworden, so dass der Grundsatz der Rechtssicherheit dagegen spricht, eine Streitwertfestsetzung aufzuheben, auf deren Bestand die Klägerin nach Ablauf der sechsmonatigen Frist vertrauen durfte. Der Beklagte wird seinerseits nicht unangemessen belastet, weil er gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohnehin von den Gerichtskosten befreit ist (vgl. Littmann in Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 64 SGB X, Rn. 27).
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Wagner Richterin am LSG
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