Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19 AY 8/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 AY 4/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
In Widerspruchsverfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 1 SGB X keine Gebühren und Auslagen zu erheben. Es ist aus verfassungrechtlichen Gründen nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber absichtsvoll die Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von dieser Privilegierung hinsichtlich der Verwaltungskosten ausnehmen wollte.
I. Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25. August 2010 aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 7. Mai 2008 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR festsetzt wurde.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen hat der Beklagte im vollen Umfang zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Beklagter) von den Klägern und Berufungsklägern (im Folgenden: Kläger) eine Widerspruchsgebühr für die Erstellung eines Widerspruchsbescheides nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erheben darf.
Die Kläger stammen aus dem früheren Jugoslawien, reisten 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten erfolglos politisches Asyl. Von der Landeshauptstadt Dresden erhalten sie Leistungen nach § 2 AsylbLG.
Am 03.12.2007 beantragten die Kläger zwecks Erfüllung der ihnen von der Ausländerbehörde abgeforderten Mitwirkung bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung die Übernahme von Reisekosten für die Fahrt zur serbischen Botschaft nach Berlin, um dort einen Reisepass zu beantragen. Daraufhin gewährte die Landeshauptstadt Dresden mit Bescheid vom 11.12.2007 ein entsprechendes Darlehen in Form eines Gutscheins. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch. Mit Schreiben vom 16.01.2008 wurden die Darlehenshöhe und die Rückzahlungsmodalitäten erläutert.
Am 24.01.2008 wurde den Klägern jeweils eine bis 23.07.2008 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt, weil ihre Passlosigkeit unverschuldet gewesen und sie den Mitwirkungsaufforderungen nachgekommen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2008 wies das damalige Regierungspräsidium Dresden den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 11.12.2007 zurück (1.), bestimmte, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen haben (2.), und setzte eine Gebühr für diesen Bescheid von 10,00 EUR fest; Auslagen seien nicht angefallen (3.). Die Kostenlastentscheidung beruhe auf § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen i.V.m. § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Gebührenentscheidung ergebe sich aus §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 1 Sätze 4 und 5, 8, 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG). Die Gebühr werde mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig (§ 17 SächsVwKG). Der Widerspruchsbescheid wurde am 09.05.2008 zugestellt.
Hiergegen haben die Kläger am 09.06.2008 beim Sozialgericht Dresden insoweit Klage erhoben, als im Widerspruchsbescheid vom 07.05.2008 eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR festgesetzt wurde, weil das Widerspruchsverfahren im Gegensatz zur Rechtsansicht des Beklagten kostenfrei sei. Das gesamte Aufenthaltsrecht sei vom Bundesgesetzgeber auch hinsichtlich der Gebührentatbestände abschließend und bundeseinheitlich geregelt. Für das Asylverfahrensgesetz seien keine Kostentatbestände geschaffen worden; es sei daher kostenfrei. Nichts anderes gelte für das Asylbewerberleistungsgesetz. Daher sei § 3 Abs. 2 SächsVwKG, wonach eine etwaige Kostenfreiheit nicht für das Rechtsbehelfsverfahren gelte, hier nicht anwendbar. Dies werde bestätigt durch § 188 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Widerspruchsverfahren sei auch für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII, die deutlich höhere Leistungen erhielten, kostenfrei. Die Auffassung des Beklagten führe zu willkürlicher Ungleichbehandlung, die nicht zu rechtfertigen sei. Der Beklagte hat dem gegenüber erwidert, dass § 44 AufenthG nur für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz gelte. Kostenfreiheit ergebe sich auch nicht aus § 64 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), weil es sich beim Asylbewerberleistungsgesetz nicht um einen Teil des Sozialgesetzbuches handele und es bestehe insoweit auch keine regelungsbedürftige Lücke. Die Gerichtskostenfreiheit habe keine Konsequenz für das Vorverfahren.
Auf Anfrage des Sozialgerichts hat die Zentrale Ausländerbehörde bei der Landesdirektion Chemnitz mit Schreiben vom 05.01.2010 mitgeteilt, dass in Widerspruchssachen, die das Asylbewerberleistungsrecht betreffen, von dort gegen die Beteiligten keine Widerspruchskosten festgesetzt worden seien. Dies sei historisch durch den Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Angelegenheiten (jetzt: § 54 Aufenthaltsverordnung – AufenthV) bedingt. Von einer Widerspruchsgebührenerhebung sei unter Hinweis auf die vergleichbaren Kostenfreiheits- und Ermäßigungsregelungen in der AufenthV, im SGB X sowie in § 3 Abs. 1 Nr. 7 SächsVwKG abgesehen worden. Aus diesen Regelungen ergebe sich bereits der gesetzgeberische Wille, Menschen am Existenzminimum und unter der Pfändungsfreigrenze zufrieden zu lassen und gleichzeitig die Behörden von aufwändigen Festsetzungen, Kassenanordnungen, Vollstreckungsversuchen und Niederschlagungsentscheidungen zu entlasten. Bei Ausschöpfung aller Ermäßigungsmöglichkeiten ergebe sich eine Gebühr von 7,50 EUR, wobei nach der Anlage zur Verwaltungsvorschrift zu § 59 Sächsische Haushaltsordnung von der Anforderung von Beträgen von weniger als 10,00 EUR abgesehen werden solle. Die Landesdirektion Dresden hat diese Rechtsauffassung für nicht überzeugend gehalten.
Das Sozialgericht hat die Klage nach vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 25.10.2010 abgewiesen, weil die Gebührenerhebung rechtmäßig sei und die Kläger nicht in ihren Rechten verletze. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Beklagte sei berechtigt gewesen, Kosten in Gestalt einer Gebühr für die Bearbeitung des Widerspruchs der Kläger im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes zu erheben. Nach § 3 Abs. 2 SächsVwKG werde das Rechtsbehelfsverfahren auch in den Fällen der Kostenfreiheit nach § 3 Abs. 1 SächsVwKG nicht erfasst. Die Kostenfreiheit ergebe sich auch nicht aus anderen Vorschriften, insbesondere nicht aus § 64 SGB X, da das Asylbewerberleistungsgesetz mangels Regelung im SGB X nicht Teil des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sei. Deshalb seien nur die Bestimmungen des SGB I und SGB X anwendbar, auf die das AsylbLG ausdrücklich verweise. Aufgrund der fehlenden Äußerung des Bundesgesetzgebers gehe das Gericht davon aus, dass dieser die Kostenfreiheit in Verfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gerade nicht durch entsprechende Anwendung des § 64 SGB X habe ermöglichen wollen. Der Gesetzgeber habe grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg gehe das Gericht davon aus, dass Kostenfreiheit in Widerspruchssachen nach dem AsylbLG grundsätzlich nicht bestehe. Die Berufung ist nicht zugelassen worden.
Mit Beschluss vom 30.06.2011 hat der Senat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zugelassen.
Die Kläger wiederholen im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25.08.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 07.05.2008 insoweit aufzuheben, als darin eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR festgesetzt werde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an seiner Rechtsauffassung fest und die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Widerspruchsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden ist aufzuheben, denn die Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides des damaligen Regierungspräsidiums (jetzt: Landesdirektion) Dresden im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 54 SGG). Hinsichtlich der Festsetzung einer Gebühr von 10,00 EUR ist Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2008 aufzuheben.
Die ausschließlich am formalen Wortlaut der Vorschriften orientierte Rechtsauffassung des Beklagten und des Sozialgerichts teilt der Senat nicht. Denn das Asylbewerberleistungsgesetz zählt nur formal nicht zum Sozialgesetzbuch und ist diesem auch nicht gleichgestellt (§ 68 SGB I). Jedoch gehören die Leistungen, die den Asylbewerbern für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund der Vorschriften gewährt werden, materiell zu den Sozialleistungen (vgl. aber § 11 SGB I). Das Versäumnis, das Asylbewerberleistungsgesetz in § 68 SGB I oder zumindest hinsichtlich der Kostenregelungen in § 64 SGB X ausdrücklich aufzunehmen, dürfte allerdings einem bloßen (redaktionellen) Versehen des Gesetzgebers geschuldet sein, der es bis heute ebenfalls versäumt hat, die im Asylbewerberleistungsgesetz aufgeführten Geldbeträge, die z.B. in Höhe von 40,00 DM bzw. 80,00 DM als Taschengeld zu leisten sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG), an die seit 2002 geltende Währungsumstellung anzupassen (ganz zu schweigen von einer Anpassung der Höhe nach an die wirtschaftliche Entwicklung). Näher liegt es, vom planwidrigen Unterlassen einer sinnvollen gesetzlichen Regelung auszugehen. Sofern aus dem Schweigen des Gesetzgebers in § 68 SGB I geschlossen werden könnte, dass die Unterschiede zwischen Sozialhilfe- bzw. dem dort genannten Sozialrecht und dem Asylbewerberleistungsgesetz gewollt seien, muss im - hier möglichen - Weg verfassungskonformer Auslegung die Gleichbehandlung herbeigeführt werden.
Sinn und Zweck sowie eine verfassungskonforme Interpretation und Anwendung der geltenden Gebührenvorschriften erfordern somit eine Auslegung dahin gehend, dass wie in den nach § 68 SGX I gleichgestellten Gesetzen und dem Recht der Sozialhilfe auch in Widerspruchsverfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 1 SGB X keine Gebühren und Auslagen erhoben werden (wie hier: Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 20.05.2011 – S 9 AY 4431/10, m.w.N.; a.A. Nieders-OVG, Urteil vom 25.02.1999 – 12 L 4133/98; beide zitiert nach Juris). Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 SächsVwKG allein stellt keine Grundlage für die angegriffene Gebührenfestsetzung dar und steht der hier gebotenen Normauslegung und -anwendung nicht entgegen.
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, Sachverhalte gleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung nicht auf einen sachlich einleuchtenden Grund zurückführen oder im Hinblick auf Art und Gewicht vorhandener Unterschiede nicht verfassungsrechtlich rechtfertigen lässt; dies gilt auch für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften durch die Gerichte (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 – 1 BvR 1905/02, RdNr. 29, m.w.N.). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass die ungleiche Behandlung gerechtfertigt wäre. Solche Gründe für eine Differenzierung zwischen Sozialhilfeempfängern bzw. den Empfängern der in § 68 SGB I gleichgestellten Sozialleistungen und Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestehen hier nicht.
Hintergrund des § 64 Abs. 1 SGB X ist es nach den Gesetzesmaterialien, die Kostenvorschriften für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren zusammenzufassen bzw. zu koordinieren (BT-Drucks. 8/2034 S. 36 und Kasseler Kommentar, April 2011, § 64 SGB X RdNr. 2). Jedenfalls in seinem leistungsrechtlichen Teil, der hier dem Widerspruchsverfahren zugrunde gelegen hat, enthält das Asylbewerberleistungsgesetz auch Vorschriften des materiellen Sozialhilferechts. Dass nach § 9 AsylbLG nur einzelne Vorschriften des Zehnten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches für die Leistungsberechtigten des Asylbewerberleistungsgesetzes Anwendung finden, blieb dabei – ungewollt – unberücksichtigt. Es ist aus den o.g. verfassungsrechtlichen Gründen nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber absichtsvoll die Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von dieser Privilegierung hinsichtlich der Verwaltungskosten, in deren Genuss alle anderen Bezieher von Sozialleistungen kommen, ausnehmen wollte.
Es kann Dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Leistungen, die den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, in Form und Umfang deutlich unter dem Sozialhilfeniveau liegen. Die Bedarfe an Unterkunft werden in der Regel, Kleidung und Nahrung überwiegend nur als Sachleistungen gewährt, so dass den Leistungsberechtigten schon von vornherein weniger Barmittel zur Verfügung stehen. Ob die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als solche noch dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsgebot und dem Staatsziel eines menschenwürdigen Lebens (Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz) gerecht werden (vgl. Vorlagebeschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.11.2010 - L 20 AY 1/09; beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter dem Az. 1 BvL 2/11), ist hier nicht entscheidungserheblich. Allerdings verbietet es sich nach Auffassung des Senats, Asylbewerber und die diesen gemäß § 1 Abs. 1 AsylbLG gleichgestellten Ausländer im Hinblick auf die Kosten und Auslagen eines Widerspruchsverfahrens schlechter zu stellen als andere Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Leistungsempfänger nach SGB XII oder auch nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende – Zweites Buch Sozialgesetzbuch). Es ist keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, die Art. 3 Abs. 1 GG genügen würde, insoweit für das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zum Nachteil der Leistungsbezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eine Differenzierung vorzunehmen.
Schließlich gilt die Kostenfreiheit gemäß § 183 SGG auch ohne ausdrückliche Erwähnung der Verfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unbestritten auch in den entsprechenden sozialgerichtlichen Verfahren. Dies war bereits vor Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 188 VwGO der Fall (vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 188 RdNr. 2 m.w.N.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27.06.1994, - Bs IV 83/94). Darüber hinaus werden die Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit in den gerichtlichen Verfahren, die an sich für die Behördenträger gerichtskostenpflichtig sind bzw. sein können. All dies spricht für eine vollständige Kostenfreiheit der in Zusammenhang mit den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anfallenden Amts- und Prozesshandlungen, also auch im dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden Vorverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Da in der Rechtsprechung und der Literatur zu der hier streitigen Rechtsfrage der Kostenpflicht in Widerspruchsverfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz divergierende Auffassungen vertreten werden, ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Weinholtz Wagner
zugleich für den wegen des Endes seiner Abordnung an der Unterschrift gehinderten Richter am Sozialgericht Schuler
II. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen hat der Beklagte im vollen Umfang zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Beklagter) von den Klägern und Berufungsklägern (im Folgenden: Kläger) eine Widerspruchsgebühr für die Erstellung eines Widerspruchsbescheides nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erheben darf.
Die Kläger stammen aus dem früheren Jugoslawien, reisten 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten erfolglos politisches Asyl. Von der Landeshauptstadt Dresden erhalten sie Leistungen nach § 2 AsylbLG.
Am 03.12.2007 beantragten die Kläger zwecks Erfüllung der ihnen von der Ausländerbehörde abgeforderten Mitwirkung bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung die Übernahme von Reisekosten für die Fahrt zur serbischen Botschaft nach Berlin, um dort einen Reisepass zu beantragen. Daraufhin gewährte die Landeshauptstadt Dresden mit Bescheid vom 11.12.2007 ein entsprechendes Darlehen in Form eines Gutscheins. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch. Mit Schreiben vom 16.01.2008 wurden die Darlehenshöhe und die Rückzahlungsmodalitäten erläutert.
Am 24.01.2008 wurde den Klägern jeweils eine bis 23.07.2008 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt, weil ihre Passlosigkeit unverschuldet gewesen und sie den Mitwirkungsaufforderungen nachgekommen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2008 wies das damalige Regierungspräsidium Dresden den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 11.12.2007 zurück (1.), bestimmte, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen haben (2.), und setzte eine Gebühr für diesen Bescheid von 10,00 EUR fest; Auslagen seien nicht angefallen (3.). Die Kostenlastentscheidung beruhe auf § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen i.V.m. § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Gebührenentscheidung ergebe sich aus §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 1 Sätze 4 und 5, 8, 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG). Die Gebühr werde mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig (§ 17 SächsVwKG). Der Widerspruchsbescheid wurde am 09.05.2008 zugestellt.
Hiergegen haben die Kläger am 09.06.2008 beim Sozialgericht Dresden insoweit Klage erhoben, als im Widerspruchsbescheid vom 07.05.2008 eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR festgesetzt wurde, weil das Widerspruchsverfahren im Gegensatz zur Rechtsansicht des Beklagten kostenfrei sei. Das gesamte Aufenthaltsrecht sei vom Bundesgesetzgeber auch hinsichtlich der Gebührentatbestände abschließend und bundeseinheitlich geregelt. Für das Asylverfahrensgesetz seien keine Kostentatbestände geschaffen worden; es sei daher kostenfrei. Nichts anderes gelte für das Asylbewerberleistungsgesetz. Daher sei § 3 Abs. 2 SächsVwKG, wonach eine etwaige Kostenfreiheit nicht für das Rechtsbehelfsverfahren gelte, hier nicht anwendbar. Dies werde bestätigt durch § 188 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Widerspruchsverfahren sei auch für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII, die deutlich höhere Leistungen erhielten, kostenfrei. Die Auffassung des Beklagten führe zu willkürlicher Ungleichbehandlung, die nicht zu rechtfertigen sei. Der Beklagte hat dem gegenüber erwidert, dass § 44 AufenthG nur für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz gelte. Kostenfreiheit ergebe sich auch nicht aus § 64 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), weil es sich beim Asylbewerberleistungsgesetz nicht um einen Teil des Sozialgesetzbuches handele und es bestehe insoweit auch keine regelungsbedürftige Lücke. Die Gerichtskostenfreiheit habe keine Konsequenz für das Vorverfahren.
Auf Anfrage des Sozialgerichts hat die Zentrale Ausländerbehörde bei der Landesdirektion Chemnitz mit Schreiben vom 05.01.2010 mitgeteilt, dass in Widerspruchssachen, die das Asylbewerberleistungsrecht betreffen, von dort gegen die Beteiligten keine Widerspruchskosten festgesetzt worden seien. Dies sei historisch durch den Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Angelegenheiten (jetzt: § 54 Aufenthaltsverordnung – AufenthV) bedingt. Von einer Widerspruchsgebührenerhebung sei unter Hinweis auf die vergleichbaren Kostenfreiheits- und Ermäßigungsregelungen in der AufenthV, im SGB X sowie in § 3 Abs. 1 Nr. 7 SächsVwKG abgesehen worden. Aus diesen Regelungen ergebe sich bereits der gesetzgeberische Wille, Menschen am Existenzminimum und unter der Pfändungsfreigrenze zufrieden zu lassen und gleichzeitig die Behörden von aufwändigen Festsetzungen, Kassenanordnungen, Vollstreckungsversuchen und Niederschlagungsentscheidungen zu entlasten. Bei Ausschöpfung aller Ermäßigungsmöglichkeiten ergebe sich eine Gebühr von 7,50 EUR, wobei nach der Anlage zur Verwaltungsvorschrift zu § 59 Sächsische Haushaltsordnung von der Anforderung von Beträgen von weniger als 10,00 EUR abgesehen werden solle. Die Landesdirektion Dresden hat diese Rechtsauffassung für nicht überzeugend gehalten.
Das Sozialgericht hat die Klage nach vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 25.10.2010 abgewiesen, weil die Gebührenerhebung rechtmäßig sei und die Kläger nicht in ihren Rechten verletze. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Beklagte sei berechtigt gewesen, Kosten in Gestalt einer Gebühr für die Bearbeitung des Widerspruchs der Kläger im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes zu erheben. Nach § 3 Abs. 2 SächsVwKG werde das Rechtsbehelfsverfahren auch in den Fällen der Kostenfreiheit nach § 3 Abs. 1 SächsVwKG nicht erfasst. Die Kostenfreiheit ergebe sich auch nicht aus anderen Vorschriften, insbesondere nicht aus § 64 SGB X, da das Asylbewerberleistungsgesetz mangels Regelung im SGB X nicht Teil des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sei. Deshalb seien nur die Bestimmungen des SGB I und SGB X anwendbar, auf die das AsylbLG ausdrücklich verweise. Aufgrund der fehlenden Äußerung des Bundesgesetzgebers gehe das Gericht davon aus, dass dieser die Kostenfreiheit in Verfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gerade nicht durch entsprechende Anwendung des § 64 SGB X habe ermöglichen wollen. Der Gesetzgeber habe grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg gehe das Gericht davon aus, dass Kostenfreiheit in Widerspruchssachen nach dem AsylbLG grundsätzlich nicht bestehe. Die Berufung ist nicht zugelassen worden.
Mit Beschluss vom 30.06.2011 hat der Senat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zugelassen.
Die Kläger wiederholen im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25.08.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 07.05.2008 insoweit aufzuheben, als darin eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR festgesetzt werde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an seiner Rechtsauffassung fest und die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Widerspruchsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden ist aufzuheben, denn die Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides des damaligen Regierungspräsidiums (jetzt: Landesdirektion) Dresden im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 54 SGG). Hinsichtlich der Festsetzung einer Gebühr von 10,00 EUR ist Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2008 aufzuheben.
Die ausschließlich am formalen Wortlaut der Vorschriften orientierte Rechtsauffassung des Beklagten und des Sozialgerichts teilt der Senat nicht. Denn das Asylbewerberleistungsgesetz zählt nur formal nicht zum Sozialgesetzbuch und ist diesem auch nicht gleichgestellt (§ 68 SGB I). Jedoch gehören die Leistungen, die den Asylbewerbern für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund der Vorschriften gewährt werden, materiell zu den Sozialleistungen (vgl. aber § 11 SGB I). Das Versäumnis, das Asylbewerberleistungsgesetz in § 68 SGB I oder zumindest hinsichtlich der Kostenregelungen in § 64 SGB X ausdrücklich aufzunehmen, dürfte allerdings einem bloßen (redaktionellen) Versehen des Gesetzgebers geschuldet sein, der es bis heute ebenfalls versäumt hat, die im Asylbewerberleistungsgesetz aufgeführten Geldbeträge, die z.B. in Höhe von 40,00 DM bzw. 80,00 DM als Taschengeld zu leisten sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG), an die seit 2002 geltende Währungsumstellung anzupassen (ganz zu schweigen von einer Anpassung der Höhe nach an die wirtschaftliche Entwicklung). Näher liegt es, vom planwidrigen Unterlassen einer sinnvollen gesetzlichen Regelung auszugehen. Sofern aus dem Schweigen des Gesetzgebers in § 68 SGB I geschlossen werden könnte, dass die Unterschiede zwischen Sozialhilfe- bzw. dem dort genannten Sozialrecht und dem Asylbewerberleistungsgesetz gewollt seien, muss im - hier möglichen - Weg verfassungskonformer Auslegung die Gleichbehandlung herbeigeführt werden.
Sinn und Zweck sowie eine verfassungskonforme Interpretation und Anwendung der geltenden Gebührenvorschriften erfordern somit eine Auslegung dahin gehend, dass wie in den nach § 68 SGX I gleichgestellten Gesetzen und dem Recht der Sozialhilfe auch in Widerspruchsverfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 1 SGB X keine Gebühren und Auslagen erhoben werden (wie hier: Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 20.05.2011 – S 9 AY 4431/10, m.w.N.; a.A. Nieders-OVG, Urteil vom 25.02.1999 – 12 L 4133/98; beide zitiert nach Juris). Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 SächsVwKG allein stellt keine Grundlage für die angegriffene Gebührenfestsetzung dar und steht der hier gebotenen Normauslegung und -anwendung nicht entgegen.
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, Sachverhalte gleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung nicht auf einen sachlich einleuchtenden Grund zurückführen oder im Hinblick auf Art und Gewicht vorhandener Unterschiede nicht verfassungsrechtlich rechtfertigen lässt; dies gilt auch für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften durch die Gerichte (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 – 1 BvR 1905/02, RdNr. 29, m.w.N.). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass die ungleiche Behandlung gerechtfertigt wäre. Solche Gründe für eine Differenzierung zwischen Sozialhilfeempfängern bzw. den Empfängern der in § 68 SGB I gleichgestellten Sozialleistungen und Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestehen hier nicht.
Hintergrund des § 64 Abs. 1 SGB X ist es nach den Gesetzesmaterialien, die Kostenvorschriften für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren zusammenzufassen bzw. zu koordinieren (BT-Drucks. 8/2034 S. 36 und Kasseler Kommentar, April 2011, § 64 SGB X RdNr. 2). Jedenfalls in seinem leistungsrechtlichen Teil, der hier dem Widerspruchsverfahren zugrunde gelegen hat, enthält das Asylbewerberleistungsgesetz auch Vorschriften des materiellen Sozialhilferechts. Dass nach § 9 AsylbLG nur einzelne Vorschriften des Zehnten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches für die Leistungsberechtigten des Asylbewerberleistungsgesetzes Anwendung finden, blieb dabei – ungewollt – unberücksichtigt. Es ist aus den o.g. verfassungsrechtlichen Gründen nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber absichtsvoll die Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von dieser Privilegierung hinsichtlich der Verwaltungskosten, in deren Genuss alle anderen Bezieher von Sozialleistungen kommen, ausnehmen wollte.
Es kann Dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Leistungen, die den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, in Form und Umfang deutlich unter dem Sozialhilfeniveau liegen. Die Bedarfe an Unterkunft werden in der Regel, Kleidung und Nahrung überwiegend nur als Sachleistungen gewährt, so dass den Leistungsberechtigten schon von vornherein weniger Barmittel zur Verfügung stehen. Ob die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als solche noch dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsgebot und dem Staatsziel eines menschenwürdigen Lebens (Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz) gerecht werden (vgl. Vorlagebeschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.11.2010 - L 20 AY 1/09; beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter dem Az. 1 BvL 2/11), ist hier nicht entscheidungserheblich. Allerdings verbietet es sich nach Auffassung des Senats, Asylbewerber und die diesen gemäß § 1 Abs. 1 AsylbLG gleichgestellten Ausländer im Hinblick auf die Kosten und Auslagen eines Widerspruchsverfahrens schlechter zu stellen als andere Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Leistungsempfänger nach SGB XII oder auch nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende – Zweites Buch Sozialgesetzbuch). Es ist keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, die Art. 3 Abs. 1 GG genügen würde, insoweit für das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zum Nachteil der Leistungsbezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eine Differenzierung vorzunehmen.
Schließlich gilt die Kostenfreiheit gemäß § 183 SGG auch ohne ausdrückliche Erwähnung der Verfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unbestritten auch in den entsprechenden sozialgerichtlichen Verfahren. Dies war bereits vor Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 188 VwGO der Fall (vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 188 RdNr. 2 m.w.N.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27.06.1994, - Bs IV 83/94). Darüber hinaus werden die Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit in den gerichtlichen Verfahren, die an sich für die Behördenträger gerichtskostenpflichtig sind bzw. sein können. All dies spricht für eine vollständige Kostenfreiheit der in Zusammenhang mit den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anfallenden Amts- und Prozesshandlungen, also auch im dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden Vorverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Da in der Rechtsprechung und der Literatur zu der hier streitigen Rechtsfrage der Kostenpflicht in Widerspruchsverfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz divergierende Auffassungen vertreten werden, ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Weinholtz Wagner
zugleich für den wegen des Endes seiner Abordnung an der Unterschrift gehinderten Richter am Sozialgericht Schuler
Rechtskraft
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