Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 R 5881/13 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 123/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 217/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: Beschwerde (NZB unzulässig verworfen)
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der 1947 geborene Kläger begehrt im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2006 - S 29 RJ 1155/01 - unter Weiterführung des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Die vor dem Sozialgericht Berlin (SG) am 14. Mai 2001 erhobene, auf die Zahlung einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente gerichtete Klage S 29 RJ 1155/01 wies das SG mit Urteil vom 11. August 2006 ab. Im sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) - L 22 R 1342/06 - unterbreitete die Beklagte dem Kläger im Anschluss medizinischer Ermittlungen mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2009 ein Vergleichsangebot, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010, Eingang beim LSG am 5. Februar 2010, der Kläger nehme das Vergleichsangebot der Beklagten vom 21. Oktober 2009 an und sehe den Rechtsstreit als erledigt an. Das Gericht verfügte am 9. Februar 2010 die Einstellung des Verfahrens nach außerterminlicher Erledigung durch Vergleich. In Ausführung dessen bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. November 2000. Mit Bescheid vom 4. März 2010 bewilligte ihm die Beklagte eine Altersrente.
Mit Schreiben vom 9. März 2010 widerrief der Kläger die Erklärung seines Bevollmächtigten im Hinblick auf die ihm in Rechnung gestellten Kosten sowie den Rentenzahlbetrag. Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 nahm er den Widerruf zurück.
Auf den Wiederaufnahmeantrag des Klägers vom 30. April 2013 unter Bezugnahme auf ein von ihm veranlasstes internistisch-umweltmedizinisches Gutachten durch den Arzt Prof. Dr. H vom 29. März 2012 hat sich LSG mit Beschluss vom 27. September 2013 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG verwiesen. Das SG hat die Wiederaufnahmeklage nach Anhörung des Klägers mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es folge zwar nicht der Rechtsauffassung des LSG mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 - L 27 R 503/15 B PKH -; die zulässige Wiederaufnahmeklage sei gleichwohl unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine solche nicht vorlägen, insbesondere keine "andere Urkunde" im Sinne des Gesetzes aufgefunden worden sei. Denn das vom Kläger vorgelegte Gutachten sei fast sechs Jahre nach dem Urteil des SG vom 11. August 2006 erstattet worden.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, er habe seinerzeit versucht, seinen Prozessbevollmächtigten dazu zu bewegen, das entscheidende Gutachten abzuwarten; jener habe aber gemeint, dass dieses später nachgereicht werden könne. Ihm gehe es um die Vervollständigung des Vergleichs für die Zeit von 2010 bis 2015.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2016 aufzuheben und die sozialgerichtliche Klage S 29 RJ 1155/01 wieder aufzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers, über die die Berichterstatterin entsprechend den vorliegenden Einverständnissen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - hat entscheiden können, ist unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid, mit dem das SG die Wiederaufnahmeklage abgewiesen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 179 SGG, wonach ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden kann. Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. Voraussetzung für die Statthaftigkeit ist hiernach, dass das Verfahren, das wiederaufgenommen werden soll - hier das sozialgerichtliche Verfahren S 29 RJ 1155/01 -, durch ein rechtskräftiges Endurteil oder eine einem Endurteil gleichstehende rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen ist (vgl Reichold in Thomas/Putzo ZPO, 30. Auflage 2009 § 578 Rn 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Auflage 2014 § 179 Rn 3). Ziel der Wiederaufnahmeklage, die kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, ist es, rechtskräftige Entscheidungen durch Gestaltungsurteil auf Grund eines selbständigen Verfahrens wegen schwerster Mängel (vgl Nichtigkeitsklage, § 579 ZPO) oder unrichtiger Urteilsgrundlagen (vgl Restitutionsklage, § 580 ZPO und § 179 Abs 2 SGG) zu beseitigen. Solches kommt hier indes nicht in Betracht.
Bereits die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage - hier ggf in Form der Restitutionsklage - sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das frühere sozialgerichtliche Verfahren nicht durch ein rechtskräftiges Endurteil abgeschlossen worden ist. Das Urteil des SG vom 11. August 2006 - S 29 RJ 1155/01 - ist nicht rechtskräftig geworden; vielmehr hat sich der Kläger hiergegen mit der zulässigen Berufung gewandt und dadurch den Eintritt der Rechtskraft verhindert (Suspensiveffekt). Mit der Einlegung des Rechtsmittels ging der Rechtsstreit an das LSG über, das sodann - ohne Rücksicht auf den Inhalt des angefochtenen Urteils - den Streitfall im gleichen Umfang wie das SG zu prüfen und auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen hatte (§ 157 SGG). Das Berufungsverfahren vor dem LSG endete nach entsprechenden Ermittlungen schließlich nicht durch ein später rechtskräftig gewordenes Endurteil, sondern aufgrund einer Vereinbarung der Prozessbeteiligten, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2009 anerkannt hat, dass bei dem Kläger Berufsunfähigkeit vorliege und sich verpflichtet hat, ihm für die Zeit ab 1. November 2000 die gesetzlich zustehenden Leistung zu gewähren, wenn der "Kläger ... dieses Vergleichsangebot an und im Übrigen die Berufung zurück" nimmt. Auf Nachfrage seitens des LSG bei der Beklagten und die entsprechende Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers hat jener mit Schriftsatz vom 4. Februar 2012 das "Vergleichsangebot der Beklagten vom 21. Oktober 2009" für den Kläger angenommen und erklärt, den Rechtsstreit als erledigt anzusehen. Daraufhin hat das LSG das frühere Verfahren mit Verfügung vom 9. Februar 2012 aktenmäßig als außerterminlich erledigt eingestellt und zwar, ohne noch eine dieses Verfahren abschließende Entscheidung zu treffen. Dahinstehen kann, ob es sich vorliegend um den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit Erklärung der Hauptsachenerledigung oder ein angenommenes Teilanerkenntnis nebst Berufungsrücknahme im Übrigen (§ 153 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 bzw. 2, § 156 SGG) handelt. Denn unabhängig von der Rechtsnatur dieser Erklärungen ist der frühere Rechtsstreit vor dem SG jedenfalls nicht durch ein Endurteil abgeschlossen worden, das rechtskräftig geworden wäre. Es fehlt mithin an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Restitutionsklage (vgl zur Vorstehendem BSG, Urteil vom 9. Juli 1968 - 10 RV 135/66 - juris Rn 14; Urteil vom 28. November 2002 - B 7 AL 26/02 R - juris Rn 21; sowie der gegenüber dem Kläger ergangene Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Oktober 2015 - L 27 R 503/15 B PKH -).
Die außerordentliche Natur des Rechtsbehelfs der Wiederaufnahmeklage verbietet im Übrigen eine ausdehnende Auslegung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (BSG, Urteil vom 9. Juli 1968, aaO). Hiernach kommt es darauf, dass im Übrigen - wie vom SG zutreffend ausgeführt worden ist - vom Kläger auch kein zulässiger Anfechtungsgrund schlüssig behauptet wird (vgl BSG, Urteil vom 10. September 1097 - 9 RV 2/96 - juris), nicht mehr an.
Soweit der Kläger mit seiner Berufung allein eine Ergänzung der seinerzeitigen Vereinbarung mit der Beklagten für spätere Zeiträume begehren sollte, steht ihm hierfür das Wiederaufnahmeverfahren von vornherein nicht zur Verfügung. Insofern hatte ihn das LSG vielmehr bereits mit einem Schreiben vom 7. August 2013 - L 22 R 384/13 WA -, sowie mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 - L 27 R 503/15 B PKH - auf die Möglichkeit eines Überprüfungsantrags bei der Beklagten hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der 1947 geborene Kläger begehrt im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2006 - S 29 RJ 1155/01 - unter Weiterführung des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Die vor dem Sozialgericht Berlin (SG) am 14. Mai 2001 erhobene, auf die Zahlung einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente gerichtete Klage S 29 RJ 1155/01 wies das SG mit Urteil vom 11. August 2006 ab. Im sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) - L 22 R 1342/06 - unterbreitete die Beklagte dem Kläger im Anschluss medizinischer Ermittlungen mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2009 ein Vergleichsangebot, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010, Eingang beim LSG am 5. Februar 2010, der Kläger nehme das Vergleichsangebot der Beklagten vom 21. Oktober 2009 an und sehe den Rechtsstreit als erledigt an. Das Gericht verfügte am 9. Februar 2010 die Einstellung des Verfahrens nach außerterminlicher Erledigung durch Vergleich. In Ausführung dessen bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. November 2000. Mit Bescheid vom 4. März 2010 bewilligte ihm die Beklagte eine Altersrente.
Mit Schreiben vom 9. März 2010 widerrief der Kläger die Erklärung seines Bevollmächtigten im Hinblick auf die ihm in Rechnung gestellten Kosten sowie den Rentenzahlbetrag. Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 nahm er den Widerruf zurück.
Auf den Wiederaufnahmeantrag des Klägers vom 30. April 2013 unter Bezugnahme auf ein von ihm veranlasstes internistisch-umweltmedizinisches Gutachten durch den Arzt Prof. Dr. H vom 29. März 2012 hat sich LSG mit Beschluss vom 27. September 2013 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG verwiesen. Das SG hat die Wiederaufnahmeklage nach Anhörung des Klägers mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es folge zwar nicht der Rechtsauffassung des LSG mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 - L 27 R 503/15 B PKH -; die zulässige Wiederaufnahmeklage sei gleichwohl unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine solche nicht vorlägen, insbesondere keine "andere Urkunde" im Sinne des Gesetzes aufgefunden worden sei. Denn das vom Kläger vorgelegte Gutachten sei fast sechs Jahre nach dem Urteil des SG vom 11. August 2006 erstattet worden.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, er habe seinerzeit versucht, seinen Prozessbevollmächtigten dazu zu bewegen, das entscheidende Gutachten abzuwarten; jener habe aber gemeint, dass dieses später nachgereicht werden könne. Ihm gehe es um die Vervollständigung des Vergleichs für die Zeit von 2010 bis 2015.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2016 aufzuheben und die sozialgerichtliche Klage S 29 RJ 1155/01 wieder aufzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers, über die die Berichterstatterin entsprechend den vorliegenden Einverständnissen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - hat entscheiden können, ist unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid, mit dem das SG die Wiederaufnahmeklage abgewiesen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 179 SGG, wonach ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden kann. Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. Voraussetzung für die Statthaftigkeit ist hiernach, dass das Verfahren, das wiederaufgenommen werden soll - hier das sozialgerichtliche Verfahren S 29 RJ 1155/01 -, durch ein rechtskräftiges Endurteil oder eine einem Endurteil gleichstehende rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen ist (vgl Reichold in Thomas/Putzo ZPO, 30. Auflage 2009 § 578 Rn 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Auflage 2014 § 179 Rn 3). Ziel der Wiederaufnahmeklage, die kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, ist es, rechtskräftige Entscheidungen durch Gestaltungsurteil auf Grund eines selbständigen Verfahrens wegen schwerster Mängel (vgl Nichtigkeitsklage, § 579 ZPO) oder unrichtiger Urteilsgrundlagen (vgl Restitutionsklage, § 580 ZPO und § 179 Abs 2 SGG) zu beseitigen. Solches kommt hier indes nicht in Betracht.
Bereits die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage - hier ggf in Form der Restitutionsklage - sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das frühere sozialgerichtliche Verfahren nicht durch ein rechtskräftiges Endurteil abgeschlossen worden ist. Das Urteil des SG vom 11. August 2006 - S 29 RJ 1155/01 - ist nicht rechtskräftig geworden; vielmehr hat sich der Kläger hiergegen mit der zulässigen Berufung gewandt und dadurch den Eintritt der Rechtskraft verhindert (Suspensiveffekt). Mit der Einlegung des Rechtsmittels ging der Rechtsstreit an das LSG über, das sodann - ohne Rücksicht auf den Inhalt des angefochtenen Urteils - den Streitfall im gleichen Umfang wie das SG zu prüfen und auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen hatte (§ 157 SGG). Das Berufungsverfahren vor dem LSG endete nach entsprechenden Ermittlungen schließlich nicht durch ein später rechtskräftig gewordenes Endurteil, sondern aufgrund einer Vereinbarung der Prozessbeteiligten, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2009 anerkannt hat, dass bei dem Kläger Berufsunfähigkeit vorliege und sich verpflichtet hat, ihm für die Zeit ab 1. November 2000 die gesetzlich zustehenden Leistung zu gewähren, wenn der "Kläger ... dieses Vergleichsangebot an und im Übrigen die Berufung zurück" nimmt. Auf Nachfrage seitens des LSG bei der Beklagten und die entsprechende Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers hat jener mit Schriftsatz vom 4. Februar 2012 das "Vergleichsangebot der Beklagten vom 21. Oktober 2009" für den Kläger angenommen und erklärt, den Rechtsstreit als erledigt anzusehen. Daraufhin hat das LSG das frühere Verfahren mit Verfügung vom 9. Februar 2012 aktenmäßig als außerterminlich erledigt eingestellt und zwar, ohne noch eine dieses Verfahren abschließende Entscheidung zu treffen. Dahinstehen kann, ob es sich vorliegend um den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit Erklärung der Hauptsachenerledigung oder ein angenommenes Teilanerkenntnis nebst Berufungsrücknahme im Übrigen (§ 153 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 bzw. 2, § 156 SGG) handelt. Denn unabhängig von der Rechtsnatur dieser Erklärungen ist der frühere Rechtsstreit vor dem SG jedenfalls nicht durch ein Endurteil abgeschlossen worden, das rechtskräftig geworden wäre. Es fehlt mithin an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Restitutionsklage (vgl zur Vorstehendem BSG, Urteil vom 9. Juli 1968 - 10 RV 135/66 - juris Rn 14; Urteil vom 28. November 2002 - B 7 AL 26/02 R - juris Rn 21; sowie der gegenüber dem Kläger ergangene Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Oktober 2015 - L 27 R 503/15 B PKH -).
Die außerordentliche Natur des Rechtsbehelfs der Wiederaufnahmeklage verbietet im Übrigen eine ausdehnende Auslegung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (BSG, Urteil vom 9. Juli 1968, aaO). Hiernach kommt es darauf, dass im Übrigen - wie vom SG zutreffend ausgeführt worden ist - vom Kläger auch kein zulässiger Anfechtungsgrund schlüssig behauptet wird (vgl BSG, Urteil vom 10. September 1097 - 9 RV 2/96 - juris), nicht mehr an.
Soweit der Kläger mit seiner Berufung allein eine Ergänzung der seinerzeitigen Vereinbarung mit der Beklagten für spätere Zeiträume begehren sollte, steht ihm hierfür das Wiederaufnahmeverfahren von vornherein nicht zur Verfügung. Insofern hatte ihn das LSG vielmehr bereits mit einem Schreiben vom 7. August 2013 - L 22 R 384/13 WA -, sowie mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 - L 27 R 503/15 B PKH - auf die Möglichkeit eines Überprüfungsantrags bei der Beklagten hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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