L 25 AS 2531/13

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 116 AS 40146/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 2531/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 6/16 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 31. Oktober 2008 bis 31. August 2009.

Zugunsten des 1949 geborenen Klägers ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt. Er beantragte bei dem Beklagten am 31. Oktober 2008 erstmals die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Er erklärte in dem Antrag, seit 1990 als Sachverständiger (Bewertung von Grundstücken) selbständig tätig zu sein und weiter, in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Rentenversicherungspflicht befreit zu sein, wozu er zum Nachweis ein undatiertes Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beifügte.

Ausweislich eines Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 20. August 2009 hat der Kläger zusammengefasst folgende Versicherungszeiten:

- von September 1966 bis Juli 1969 im Beitrittsgebiet 35 Monate Pflichtbeitragszeiten wegen beruflicher Ausbildung, - von September 1969 bis August 1973 im Beitrittsgebiet 48 Monate Hochschulausbildung ohne Rentenzeiten, - zwischen September 1973 und September 1974 im Beitrittsgebiet 13 Monate Pflichtbeitragszeiten nach Maßgabe des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), - von September 1974 bis Dezember 1974 im Beitrittsgebiet 3 Monate Arbeitsausfalltage nach dem AAÜG ohne Rentenzeiten, - ab Januar 1975 bis Januar 1990 im Beitrittsgebiet Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ohne Unterbrechung, - zwischen Februar 1990 und April 1991 im Beitrittsgebiet 15 Monate Pflichtbeitragszeiten, - ab Januar 1992 bis November 1999 jeweils durchgehend freiwillige Beitragszeiten (bis März 1999 im Beitrittsgebiet) mit Ausnahme von 2 Monaten Pflichtbeitragszeit bei Krankheit in den Monaten September und Oktober 1996, - von Dezember 1999 bis März 2000 4 Monate Pflichtbeitragszeiten, - von August 2006 bis September 2008 26 Monate freiwillige Beitragszeiten.

Der Kläger bezifferte bei Antragstellung bei dem Beklagten seine voraussichtlichen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit für den Zeitraum von November 2008 bis April 2009 mit 1.340,- Euro, denen er Ausgaben in Höhe von voraussichtlich 11.292,- Euro gegenüberstellte. Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts M vom 10. Mai 2010 für das Jahr 2008 wies Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.100,- Euro aus. Das zu versteuernde Einkommen belief sich auf minus 5.177,- Euro. Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts M vom 28. Oktober 2011 für das Jahr 2009 wies Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 13.194,- Euro aus. Das zu versteuernde Einkommen belief sich auf 8.172,- Euro, worin indes ein negativer Betrag in Höhe von 1.395,- Euro aus Vermietung und Verpachtung und eine von dem Kläger ab September 2009 bezogene Rente enthalten waren.

Der Kläger bewohnte im streitigen Zeitraum in der F in B eine rund 73 m² große Mietwohnung. Die im Mietvertrag vom 30. Mai 2006 vereinbarte und auch im streitigen Zeitraum anfallende monatliche Nettokaltmiete belief sich auf 435,69 Euro. Der Kläger gab bei Antragstellung bei dem Beklagten als weitere monatliche Kosten Betriebs- (157,- Euro) und Heizkostenvorauszahlungen (40,14 Euro) sowie Kosten für Strom und Kabel (43,63 Euro) an. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 bezifferte der Kläger die Heizkostenvorauszahlungen mit monatlich 25,- Euro sowie die Kosten für Strom und Kabel mit monatlich 18,63 Euro. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 bezifferte der Kläger die Betriebskostenvorauszahlungen mit monatlich 145,96 Euro, die Heizkostenvorauszahlungen mit monatlich 25,- Euro sowie die Kosten für Strom und Kabel mit monatlich 12,42 Euro. Am 12. August 2009 überwies der Kläger dem Vermieter die Mieten für Juli und August 2009 in Höhe von je 592,69 Euro (435,69 + 157,- Euro).

Der Kläger gab an, 33 m² der Wohnung als Büroraum im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit zu nutzen. Steuerlich machte er für das Jahr 2008 Raumkosten für seine Selbständigkeit in Höhe von monatlich 286,34 Euro geltend; das entspricht 45 Prozent der Gesamtmiete ohne Heizkosten. Für das Jahr 2009 machte er ebenfalls 45 Prozent der Gesamtmiete geltend, woraus sich indes bei zugrunde gelegten Betriebskosten in Höhe von nur noch monatlich 145,96 Euro sowie geringeren Kabelanschlussgebühren ein Gesamtbetrag in Höhe von 278,58 Euro ergab.

Der Kläger verfügte über Vermögen. So hatte er sich im Jahr 1997 eine rund 67 m² große 3-Zimmer-Wohnung in der Bstraße (umbenannt in P-Str. ) in B (8. Obergeschoss links inklusive Keller Nr. ) zu einem Preis von 187.000,- DM gekauft, welche er jedenfalls ab dem 1. Mai 2005 an Frau V zu einer monatlichen Miete von 490,- Euro (375,- Euro Nettokaltmiete zuzüglich 115,- Euro Betriebskostenvorauszahlung) vermietet hatte. Zum 1. November 2008 vermietete er die Wohnung an Herrn V zu einer monatlichen Miete von 565,- Euro (375,- Euro Nettokaltmiete zuzüglich 190,- Euro Betriebskostenvorauszahlung). Am 4. August und am 8. September 2009 überwies Herr V je einen Betrag von 605,- Euro an den Kläger. Zum 30. November 2009 endete das Mietverhältnis. Ausweislich einer amtlichen Anmeldebestätigung zog der Kläger bereits am 7. August 2009 in seine Eigentumswohnung. Ausweislich eines Schriftsatzes an das Sozialgericht vom 31. März 2010 zog er zum Dezember 2009 in seine Eigentumswohnung.

Die Eigentumswohnung war mit einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld über 130.000,- DM zugunsten der D -bank-AG (nachfolgend: DG) belastet. Die Grundschuld sicherte einen Kredit über 130.000,- DM, den der Kläger bei der DG im Jahr 1997 zum Kauf der Eigentumswohnung aufgenommen hatte. Den Wert der Wohnung bezifferte er selbst im Rahmen der Antragstellung bei dem Beklagten mit 90.000,- Euro, im Klageverfahren hat er den Wert mit ca. 95.000,- Euro angegeben.

Im Darlehensvertrag vom 25. April 1997 über die Darlehenssumme von 130.000,- DM war vereinbart, dass die Rückzahlung des Darlehens aus dem Bausparvertrag bei der Bausparkasse (nachfolgend: S AG) mit der Nummer Z 01 erfolgen sollte, und zwar nach Zuteilung des Bausparvertrages, frühestens aber am 25. April 2005. Die Rechte aus dem Bausparvertrag wurden an die DG abgetreten. Die S AG überwies im April 2005 auf die Darlehensschuld von 66.530,68 Euro nach Zuteilung das Bausparguthaben in Höhe von 27.078,14 Euro an die DG.

Am 26. April 2005 schlossen der Kläger und die DG einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 40.000,- Euro zu einem Zins von 4,065 Prozent p. a. und einer jährlichen Tilgungsrate von 1 Prozent. Die monatliche Ratenhöhe belief sich für Zins und Tilgung auf 168,63 Euro. Ein Tilgungsplan vom 10. Mai 2005 sah mit Stand 31. März 2010 eine Restschuld in Höhe von 37.908,30 Euro vor. Eine Bindung an die vereinbarten Konditionen wurde bis zum 26. April 2010 vereinbart. Der Kredit wurde durch eine Grundschuld auf die Eigentumswohnung des Klägers gesichert. Eine vom Kläger an den Beklagten übermittelte Kopie des Darlehensvertrages enthält unter anderem einen handschriftlichen Vermerk "abzulösen 2/10 durch Bausparvertrag". Der Kredit wurde bei der DG zum 27. April 2010 verlängert. Der neue Zahlungsplan sah für 2012 eine Restschuld von noch 36.908,34 Euro vor. Am 25. April 2012 zahlte der Kläger auf seine Darlehenschuld an die DG 16.944,27 Euro. Die Restschuld betrug nunmehr noch 20.000,- Euro.

Des Weiteren reichte der Kläger eine Übersicht der S AG über den Stand seiner Bausparkonten zum 31. Dezember 2007 ein. Ein Darlehenskonto mit der Nummer Z 01 (nachfolgend: Z 01) wies bei einer Bausparsumme von 66.467,- Euro ein Minus von 10.247,53 Euro aus. Die monatliche Tilgungsrate betrug 398,80 Euro. Zwei Sparkonten wiesen Guthaben von 5.281,37 Euro (Nummer Z 02 (nachfolgend: Z 02)) bei einer Bausparsumme von 37.000,- Euro und 13.987,42 Euro (Nummer Z 03 (nachfolgend: Z 03)) bei einer Bausparsumme von 50.000,- Euro aus. Vertragsbeginn für die Bausparkonten waren der 26. Mai 2005 (Z 02) und der 13. Oktober 2005 (Z 03). Sparzinsen und Regelsparbeitrag beliefen sich auf 1,5 Prozent und 185,- Euro (Z 02) sowie 1,00 Prozent und 250,- Euro (Z 03). Im Vertrag Z 03 war eine Wahlzuteilung bei 25 Prozent vereinbart.

Im November 2008 belief sich der Kontostand des Kontos Z 01 auf minus 6.235,23 Euro. Zum 31. Dezember 2008 beliefen sich die Kontostände auf minus 5.816,26 Euro (Z 01), 5.965,02 Euro (Z 02) und 14.730,49 Euro (Z 03). Aus der Teilung des Bausparkontos Z 02 am 9. April 2009 entstand das Bausparkonto Nummer Z 04 (Z 04), aus der Teilung des Bausparkontos Z 03 ebenfalls am 9. April 2009 entstand das Bausparkonto Nummer Z 05 (Z 05). Die Bausparsummen beliefen sich auf 25.000,- Euro (Z 02), 20.000,- Euro (Z 03), 12.000,- Euro (Z 04) und 30.000,- Euro (Z 05). Die Guthaben beliefen sich am 9. April 2009 jeweils auf 1,- Euro (Z 02), 1,49 Euro (Z 03), 6.114,02 Euro (Z 04) und 14.929,- Euro (Z 05). Ausweislich entsprechender Anschreiben der S AG an den Kläger vom 15. April 2009 sollten jeweils nach unverbindlicher Schätzung der Bausparvertrag Z 04 in vier Monaten und der Bausparvertrag Z 05 in drei Monaten zugeteilt werden, letzterer unter der Bedingung eines Zahlungseingangs von 71,- Euro bis zum 30. April 2009; dieser Betrag werde in den nächsten Tagen vom Konto des Klägers eingezogen. Auf dem Girokonto des Klägers gingen aus den Zuteilungen aus den Bausparverträgen Gutschriften am 3. August 2009 in Höhe von 15.064,05 Euro und am 2. September 2009 in Höhe von 6.158,81 Euro ein.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 13. November 2008 ab, weil dessen Vermögen die Grundfreibeträge übersteige. Die Eigentumswohnung sei durch Verkauf verwertbar. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Seine Eigentumswohnung diene seiner Altersvorsorge bei einer voraussichtlichen Regelaltersrente in Höhe von lediglich 472,77 Euro. Seine voraussichtlichen Betriebsausgaben für den Zeitraum von November 2008 bis April 2009 reduzierte er auf 6.132,- Euro. Die Kosten für seine Eigentumswohnung, die er nunmehr als Betriebssitz für seine selbständige Tätigkeit angab, gab er mit monatlich 330,87 Euro (Heizkosten) und 440,41 Euro (Nebenkosten) an.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 12. November 2009 zurück. Weiterhin ging er von Vermögen aus, das die dem Kläger zustehenden Freibeträge überstieg. Dabei stützte sich der Beklagte nunmehr aber auf das Vermögen aus Bausparguthaben bei der S AG.

Hiergegen hat der Kläger am 18. November 2009 Klage erhoben. Im Kern hat er sein Vorbringen bekräftigt, die Eigentumswohnung diene seiner Altersvorsorge. Die Guthaben aus den Bausparverträgen dienten der Finanzierung, denn der Kredit bei der DG werde zum 26. April 2010 fällig und solle mit den Bausparverträgen getilgt werden.

In seinem Schriftsatz vom 31. März 2010 hat der Kläger erklärt, seit dem 1. September 2009 eine Rente zu beziehen, so dass streitig der Zeitraum bis zum 31. August 2009 sei. Insoweit hat der Kläger einen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vorgelegt, nach dem ihm ab dem 1. September 2009 eine monatliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 452,64 Euro bewilligt wurde.

Das Sozialgericht hat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2013 die auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 31. Oktober 2008 bis zum 31. August 2009 gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger habe im streitigen Zeitraum jedenfalls über anspruchsausschließendes Vermögen verfügt. Zu berücksichtigen seien insoweit die Eigentumswohnung und die Bausparverträge. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II streite nicht zugunsten des Klägers, da er nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen und diesem Personenkreis auch nicht gleichzustellen sei. Denn der Kläger habe von der Beendigung der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) Gebrauch gemacht, so dass er keinen Befreiungsantrag nach § 231 Abs. 6 SGB VI zu stellen gebraucht habe. Aber selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, so habe der Kläger sein Vermögen nicht als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet. Erforderlich insoweit sei, dass der Vermögensgegenstand subjektiv zur Altersvorsorge bestimmt sei und auch die objektiven Begleitumstände damit im Einklang stünden, die Zweckbestimmung also glaubhaft sei. Daran fehle es hier. Nicht ausreichend sei insoweit, dass der Kläger erklärt habe, er habe das Guthaben aus den Bausparverträgen Anfang 2010 zur Tilgung der Restschuld aus dem Darlehen für den Kauf der Eigentumswohnung verwenden wollen. Denn insoweit habe er keine Disposition getroffen, die den Zugriff auf das Vermögen vor Eintritt in den Ruhestand erschwert habe. Insoweit sei die subjektive Zweckbestimmung in Bezug auf die Bausparguthaben nicht erkennbar. Auch die weiteren Verwertungsausschlüsse des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II lägen hier nicht vor. Namentlich bestehe keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II. Offen bleiben könne daher, ob der Kläger über leistungsausschließendes Einkommen verfügt habe.

Gegen das ihm am 21. August 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger jedenfalls am 23. September 2013 formgerecht Berufung eingelegt. Eine besondere Härte liege hier vor. Dies sei der Fall, wenn der Verlust der Altersvorsorge kurz vor der Rente bei bestehenden Versorgungslücken drohe. Er sei seit 1990 durchgehend selbständig gewesen und beziehe eine Rente in Höhe von nur rund 450,- Euro monatlich. Der Kauf der Eigentumswohnung 1997 habe der Alterssicherung gedient. Dies gelte auch für den Fall, dass er die Eigentumswohnung durch Vermietung "verwerte". Die Bausparguthaben hätten der Finanzierung der Eigentumswohnung gedient und seien auch so verwendet worden. Auch die Ausführungen des Sozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht gingen fehl. Hierzu hat der Kläger einen Bescheid der BfA vom 5. November 1992 eingereicht, wonach aufgrund des Antrags des Klägers die Versicherungspflicht des Klägers nach § 229a Abs. 1 SGB VI am 31. Dezember 1991 endete. Auf Anfrage des Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. März 2015 erklärt, dass seine Eigentumswohnung seit 1997 immer als Hauptwohnung gemeldet sei, weil er davon ausgegangen sei, wieder in die Eigentumswohnung einzuziehen. Die Vermietung hat der Kläger als "Zwischenlösung" aus finanzieller Not beschrieben. Er habe die Wohnung zwischen 1997 und 2005 selbst genutzt und sie dann vermietet. 2010 habe er sie für ein halbes Jahr selbst genutzt, ehe er sie wieder vermietet habe, um zusätzliche Mieteinnahmen zu erhalten. Der Kläger wohnt nunmehr zur Miete unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift.

Der Senat hat Auskünfte bei der S AG und bei der DG eingeholt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2009 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum vom 31. Oktober 2008 bis 31. August 2009 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und einen von dem Kläger eingereichten Ordner "Einnahmen Ausgaben 2008 2009" Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 31. Oktober 2008 bis 31. August 2009 steht ihm nicht zu.

Der Kläger erfüllte zwar die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) (a. F.), denn er hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war aber nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F.

Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II a. F., wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

Eine detaillierte Regelung zum zu berücksichtigenden Vermögen enthält § 12 SGB II. Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II a. F. alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

Zu berücksichtigen sind vorliegend jedenfalls die Bausparguthaben auf den Konten Z 02 und Z 03, später Z 04 und Z 05. Sie waren im streitigen Zeitraum verwertbar und standen als bereite Mittel auch zur Verfügung, weil sie – soweit noch vorhanden – erst im April 2012 zur Zahlung auf eine Verbindlichkeit verwendet worden sind. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Die Verwertung kann durch Eigenverbrauch oder Veräußerung des Vermögensgegenstandes, aber auch durch dessen Belastung, etwa durch Beleihung unter Verpfändung oder Bestellung eines Grundpfandrechts erfolgen. Sie muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzfristig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. Mecke in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 12, Rn. 42). Tatsächlich nicht verwertbar sind etwa Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Eine generelle Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II liegt vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R – juris). Zweifel an der Verwertbarkeit der Bausparverträge bestehen nach Maßgabe dieser Grundsätze hier nicht, und zwar auch nicht vor dem Eingang der Gutschriften aus den Zuteilungen der Bausparverträge am 3. August 2009 in Höhe von 15.064,05 Euro und am 2. September 2009 in Höhe von 6.158,81 Euro. Denn der Kläger war Inhaber der Bausparverträge, die Rechte aus ihnen waren auch nicht abgetreten. Die Verwertung war auch zeitnah – prognostisch innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums - möglich, sei es durch Beleihung (dann mehr oder weniger sofort), durch – so vom Kläger gewählt – Teilung und Zuteilung (dann innerhalb von drei bis vier Monaten), in Bezug auf den Vertrag Z 03 möglicherweise auch durch Wahlzuteilung, da die Mindestsparsumme bereits erreicht war, oder durch Kündigung (dann Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten; gegebenenfalls unter Inkaufnahme eines Kündigungsdiskonts von 2,5 Prozent des Guthabens auch früher, vgl. die Auskunft der S AG vom 7. Januar 2016; vgl. auch die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Schwäbisch Hall Tarif Fuchs 02, Stand: April 2013, einsehbar unter https://www.schwaebisch-hall.de/content/dam/dambsh/bsh/dokumente/abb-pib/ABB-Fuchs-02.pdf). Somit war eine Verwertung innerhalb des maßgeblichen Prognosezeitraums von sechs Monaten (vgl. dazu Radüge in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 12, Rn. 62) ohne weiteres möglich.

Das zu berücksichtigende Mindestguthaben belief sich auf 19.268,79 Euro, wenn man zugunsten des Klägers den Stand der Sparkonten Z 02 und Z 03 zum 31. Dezember 2007 berücksichtigt. Nicht abzuziehen sind von diesem Vermögen Schulden, auch nicht das Minus auf dem Darlehenskonto Z 01. Denn die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 SGB II ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (etwa eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R – und vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 29/12 R – beide bei juris). Hier ist keine Verbindlichkeit – auch nicht die Darlehensverbindlichkeit auf dem Konto Z 01 - erkennbar, die unmittelbar auf den Bausparverträgen Z 02 und Z 03, später Z 04 und Z 05, lastete.

Das Vermögen des Klägers überstieg im streitigen Zeitraum die ihm zustehenden Freibeträge.

Vom Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II abzusetzen (Nr. 1 und 3 in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), Nr. 2 und 4 a. F.)

1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

Die dem Kläger zustehenden Vermögensfreibeträge betrugen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 SGB II in den jeweiligen Fassungen höchstens 9.750,- Euro (60 mal 150,- Euro zuzüglich 750,- Euro). Das bereits skizzierte Vermögen überstieg diese Freibeträge, was im Übrigen auch dann gelten würde, wenn man entgegen den obigen Ausführungen die Darlehensverbindlichkeit des Darlehenskontos Z 01 in Höhe von 6.235,23 Euro vermögensmindernd berücksichtigen wollte, weil sich das zu berücksichtigende Vermögen immer noch auf jedenfalls 13.033,56 Euro belaufen würde.

Altersvorsorgefreibeiträge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB II in den jeweils bereits genannten Fassungen standen dem Kläger nicht zu. Dass es sich bei den Bausparverträgen nicht um Altersvorsorgevermögen im Sinne der Nr. 2 handelte, worunter etwa insbesondere die Altersvorsorge nach dem "Riester-Modell" fällt (vgl. Radüge, a. a. O., Rn. 79), bedarf keiner näheren Erörterung. Aber auch ein Fall der Nr. 3 lag hier nicht vor, weil der darin vorausgesetzte Verwertungsausschluss hier nicht vereinbart war.

Der Berücksichtigung der Bausparverträge steht hier auch nicht § 12 Abs. 3 SGB II a. F. entgegen. Als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind danach

1. angemessener Hausrat, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Zunächst einen liegt hier kein Fall der Nr. 3 vor. Denn hier ist der Kläger bereits nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen. Der Kläger ist nach der Sonderregelung des § 229a Abs. 1 SGB VI nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden, sondern sie endete auf seinen Antrag, was sich aus dem Bescheid der BfA vom 5. November 1992 ergibt. Terminologisch wird im SGB VI unterschieden zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und der Befreiung von ihr. Dies erhellt auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 229a SGB VI ursprünglich eine Regelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht beabsichtigt hatte (BT-Drucks. 12/405, S. 17). Die Umstellung auf ein Ende der Versicherungspflicht auf Antrag erfolgte, um den Antragstellern die Möglichkeit zu eröffnen, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, und damit sie keine Nachteile bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten erleiden (BT-Drucks. 12/826, S. 12).

Der Kläger ist auch nicht dem in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II benannten Personenkreis aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten gleichzustellen. Die Privilegierung des für die Altersvorsorge bestimmten Vermögens eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Befreiten gegenüber sonstigen Sicherungsformen von Personen, die mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit zwar der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen, sie aber auf ihren Antrag beendet haben, stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar. Es bestehen Unterschiede zwischen den beiden zuvor aufgezeigten Gruppen von Normadressaten im Hinblick auf die von ihnen gewählten Versicherungsformen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. auch BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 68/06 R – juris).

Das BSG hat sich in dem zuletzt zitierten Urteil vom 15. April 2008 eingehend mit der Frage befasst, ob ein Hilfebedürftiger, der auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit von vornherein nicht der Rentenversicherungspflicht unterlag, dem Personenkreis des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II gleichzustellen sei, und dies verneint. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, der nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II privilegierte Personenkreis umfasse eine Gruppe von Menschen, die im Grunde der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen würden, jedoch insbesondere aus Gründen der anderweitigen Vorsorge für das Alter von der Versicherungspflicht befreit worden seien, wobei das anderweitige Vorsorgesystem bestimmten Kriterien im Hinblick auf den Umfang des Invaliditäts- und Hinterbliebenenschutzes entsprechen müsse. Deren zur Altersvorsorge aufgebautes Vermögen solle ebenfalls, wie das nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II, geschützt bleiben, obwohl für den von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II erfassten Personenkreis das Altersvermögensgesetz nicht gelte. Insoweit stelle § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II eine Ergänzung zu der Privilegierung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge dar. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sei zudem das Spiegelbild zu § 26 Abs. 1 SGB II. Nach der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung des § 26 Abs. 1 SGB II würden Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreit seien, einen Zuschuss zu den Beiträgen erhalten, die für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder für eine private Alterssicherung gezahlt worden seien. Die nach § 6 Abs. 1b SGB VI Befreiten seien wegen einer anderweitigen Sicherung in einem System, das einen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Sicherungsumfang habe und das vom Gesetzgeber als Alternativsystem bestimmt worden sei, abgesichert. Ihnen solle diese Sicherung für das Alter auch während des SGB II-Leistungsbezugs erhalten bleiben. Daher werde einerseits ein Zuschuss zu den Beiträgen zu diesem Vorsorgesystem in Höhe der Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt und andererseits das dort bereits gesammelte Vermögen durch § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II in angemessenem Umfang geschützt. Die Situation der nach § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht Befreiten unterscheide sich mithin grundlegend von der der Selbstständigen, die nie der Versicherungspflicht unterlegen hätten und denen es von vornherein oblegen habe, sich eigenständig um eine entsprechende Sicherung für das Alter zu bemühen.

Gewendet auf den vorliegenden Fall ist § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht auf den Kläger (entsprechend) anzuwenden. Der Kläger hat nach der Herstellung der Einheit Deutschlands eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, aufgrund derer er "eigentlich" nie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. Nur wegen der Vorschrift des § 229a Abs. 1 SGB VI, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet weiter reichte als im übrigen Bundesgebiet (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 229a SGB VI, Rn. 3), wäre der Kläger versicherungspflichtig geblieben, hätte er nicht den Antrag auf Beendigung der Versicherungspflicht gestellt. Der Kläger gehört demnach gerade nicht zu dem nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II privilegierten Personenkreis derjenigen, die im Grunde der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, sondern er steht den Personen näher, die nie der Versicherungspflicht unterlegen haben und denen es von vornherein oblegen hat, sich eigenständig um eine entsprechende Sicherung für das Alter zu bemühen. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II kann demnach nur auf Personen erstreckt werden, die grundsätzlich rentenversicherungspflichtig wären, aber aufgrund einer Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht der Versicherungspflicht unterliegen (vgl. nur Radüge, a. a. O., Rn. 116). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn der Kläger wäre als Selbständiger nach bundesdeutschem Recht grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig gewesen, hätte dies nur aufgrund der Sondervorschrift des § 229a SGB VI unter partieller Fortgeltung des Rechts des Beitrittsgebietes bleiben können, ist dies aber aufgrund eigener Entscheidung nicht geblieben, so dass gewissermaßen wieder der "Normalzustand" - keine Rentenversicherungspflicht für Selbständige - gilt.

Auch die Erwägungen des BSG zu § 26 Abs. 1 SGB II und zu § 6 Abs. 1b SGB VI, die freilich jeweils durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 gestrichen und mittlerweile neu gefasst worden sind, passen vorliegend nicht, weil der Kläger in keiner berufsständischen Versorgungseinrichtung Mitglied ist, was aber § 6 Abs. 1b Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2010 voraussetzte (gegen eine erweiternde Anwendung des § 173 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der § 26 Abs. 1 SGB II in der außer Kraft getretenen Fassung entspricht, Schmidt in Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB III – Arbeitsförderung, 5. Auflage 2013, § 173, Rn. 7).

Daneben geht der Senat aber - wie auch das Sozialgericht - davon aus, dass es sich bei den Bausparverträgen um keine als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände handelte.

Zur Bestimmung, ob und inwieweit ein Vermögensgegenstand als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet ist, greift der Senat zwar im Grundsatz auf die Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (Alhi) zurück (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 7 AL 118/97 R – juris). Danach ist maßgeblich, ob der Arbeitslose bestimmt hat, dass sein Vermögen der Alterssicherung dienen soll (subjektive Zweckbestimmung), und sodann, ob die objektiven Begleitumstände bei der Anlage des Vermögens, wie etwa die Vertragsgestaltung, ferner das Alter des Versicherten und seine Familienverhältnisse im Einklang mit dieser subjektiven Zweckbestimmung stehen und diese damit glaubhaft ist. Schließlich erfolgt in einem weiteren Schritt die Prüfung, ob das für die Altersvorsorge bestimmte Vermögen einer "angemessenen" Alterssicherung dient. Ohne Erfolg trägt der Kläger hier jedoch vor, das Bausparguthaben zur Finanzierung seiner Eigentumswohnung eingesetzt zu haben und diese diene seiner Alterssicherung. Denn der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (auch) zuständige 14. Senat des BSG hat zu der Frage, ob eine besondere Härte vorliege, weil eine Wohnung als Altersvorsorgevermögen anzusehen sei, in ausdrücklicher Abkehr von der gegenläufigen Rechtsprechung des BSG zur Alhi (BSG, Urteil vom 25. März 1999 - B 7 AL 28/98 R – juris) entschieden, die damalige Begründung zu § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung könne nicht auf die heutige andere Rechtslage nach § 12 SGB II übertragen werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2014 - B 14 AS 58/13 R - juris). Dagegen spreche vor allem, dass im Unterschied zum früheren § 6 AlhiV der heutige § 12 SGB II in Abs. 2 Nr. 2 und 3 ausdrückliche Regelungen zum geschützten Altersvorsorgevermögen enthalte. Der Senat folgt dem, so dass die Eigentumswohnung nicht als für die Altersvorsorge bestimmter Gegenstand angesehen werden kann. Dann kann aber nichts anderes für Vermögen gelten, das zur Finanzierung des Kaufs einer solchen Eigentumswohnung verwendet wird.

Bei den Bausparverträgen handelt es sich auch nicht im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II a. F. um Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Denn zwar ist der Kläger schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 60. Auch ist § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II a. F. sicherlich auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden (vgl. nur Mecke, a. a. O., Rn. 101). Der Kläger ist aber schon lange Eigentümer der Eigentumswohnung, so dass eine "baldige" Beschaffung ersichtlich nicht in Rede steht. Auch um eine Erhaltung der Eigentumswohnung geht es hier nicht. Soweit in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung vereinzelt angenommen wird, unter § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II a. F. falle auch Vermögen, das nach Abschluss des Hausbaus oder Umbaus dazu dienen soll, die daraus resultierenden Schulden und die darauf zu zahlenden Zinsen zu reduzieren, dies allerdings nur, wenn die Immobilie sonst für den behinderten Menschen verloren zu gehen drohe (vgl. Geiger in Münder, Sozialgesetzbuch II, 5. Auflage 2013, § 12, Rn. 60; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juni 2011 - L 2 AS 60/08 – juris), liegt - selbst wenn man dieser Ansicht folgen wollte - ein solcher Fall hier nicht vor, weil für einen drohenden Verlust der Eigentumswohnung des Klägers bei Nichtverwendung des Bausparvermögens zur (Teil)Abzahlung des Kredits bei der DG nichts ersichtlich ist. Insbesondere war nur eine monatliche Zins- und Tilgungszahlung, nicht aber eine Sonderzahlung vereinbart. Schließlich ist für die Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II a. F. erforderlich, dass der Behinderte oder Pflegebedürftige in dem Haus oder der Wohnung leben und betreut werden soll. Dafür ist hier nichts ersichtlich, weil zwar nicht auszuschließen ist, dass der Kläger, der auch aktuell nicht in seiner Eigentumswohnung lebt, einmal in diese einziehen wird, es aber genauso gut möglich ist, dass er sie durch Vermietung "verwertet".

Auch ein Fall des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II a. F. liegt hier nicht vor. Denn bei den Bausparverträgen handelte es sich nicht um Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich war oder für den Kläger eine besondere Härte bedeutete. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt dann vor, wenn der (aktuell) auf dem Markt zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstands steht (vgl. nur BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 100/11 R – juris; offensichtliche Unwirtschaftlichkeit bei Verkauf einer Münzsammlung auch bei um 22 Prozent reduziertem Kauferlös verneint). Grundsätzlich unerheblich ist, in welchem Umfang künftige Gewinn- und Renditeaussichten durch die Verwertung verloren gehen, da § 12 SGB II nicht die Erwartung zukünftiger Vermögenszuwächse, sondern nur die Substanz des Vermögens schützt (vgl. Radüge, a. a. O., Rn.162). Für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit in diesem Sinne ist hier nichts ersichtlich, was auch die tatsächliche Verwertung durch Teilung der Bausparverträge und anschließender Zuteilung erhellt, die offensichtlich zu keinem Wertverlust geführt hat. Selbst eine Kündigung der Bausparguthaben wäre im Übrigen nicht offensichtlich unwirtschaftlich gewesen. Dies gilt sowohl für eine reguläre Kündigung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, weil ausweislich der Auskunft der S AG vom 7. Januar 2016 der Wertverlust durch Verlust der Wohnungsbau-Prämien nur 135,06 Euro betragen hätte. Aber auch bei einer verkürzten Kündigungsfrist hätte der Wertverlust in Gestalt eines Kündigungsdiskonts nur 2,5 Prozent betragen, so dass von offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit der Verwertung auch insoweit keine Rede sein kann (vgl. Mecke, a. a. O., Rn. 113). Die von dem Kläger zuletzt vorgetragene Argumentation, durch Verwendung der Bausparguthaben zur Schuldentilgung hätten die Schulden wie auch die monatliche Zinsbelastung etwa halbiert werden können, betrifft nicht den Substanzwert und ist mithin unerheblich (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juni 2011 – L 2 AS 60/08 – juris -; keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit bei Verwertung eines Bausparvertrages vor Zuteilungsreife trotz Verlustes der Möglichkeit, einen zinsgünstigen Kredit in Anspruch nehmen zu können).

Aber auch eine besondere Härte liegt im Fall des Klägers nicht vor. Der Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II und die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. BSG, Urteile vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - und vom 18. September 2014 - B 14 AS 58/13 R – beide bei juris).

Eine besondere Härte liegt hier nicht vor. Dabei berücksichtigt der Senat zwar zugunsten des Klägers, dass der vorliegend streitige Zeitraum unmittelbar vor dem Rentenbeginn liegt, die dem Kläger gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit monatlich 452,64 Euro nur gering ist und der Kläger schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 60 ist. Zugunsten des Klägers mag hier auch unterstellt werden, dass seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (vgl. BT-Drucks. 15/1749, S. 32), wobei Zweifel allerdings angebracht sind, weil der Rentenversicherungsverlauf weniger durch Lücken als durch recht niedrige Rentenbeiträge geprägt ist und der Kläger auch während seiner selbständigen Tätigkeit überwiegend freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen vermochte. Denn alle diese Umstände berücksichtigen für sich und in ihrer Gesamtheit im vorliegenden Einzelfall keine besondere Härte. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Bausparguthaben nicht unmittelbar für den Lebensunterhalt bestimmt waren, sondern dazu, einen Kredit teilweise zu tilgen. Dieser Kredit wiederum steht im Zusammenhang mit der Finanzierung der Eigentumswohnung. Dass die Eigentumswohnung nicht als für die Altersvorsorge bestimmter Gegenstand angesehen werden kann und daraus das entsprechende für die Bausparguthaben gilt, ist an anderer Stelle bereits ausgeführt worden. Eine besondere Härte liegt unter diesem Blickwinkel also nicht vor. Ob etwas anderes daraus folgen würde, hätte durch die ausbleibende Sonderzahlung der Verlust der nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II a. F. allerdings nur bei Eigennutzung geschützten Eigentumswohnung gedroht, kann hier offen bleiben, weil – wie bereits dargelegt – die Sonderzahlung nicht Teil der Darlehensvereinbarung mit der DG gewesen ist und mithin durch ihr Ausbleiben der Verlust der Eigentumswohnung nicht zu besorgen war. Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung und damit auch der Erhalt der Eigentumswohnung hier gefährdet gewesen sein könnten, hat der Senat auch im Übrigen nicht, zumal der Kläger im Umfang der ihm zustehenden Freibeträge in Höhe von mindestens 9.600,- Euro eine Sondertilgung leisten konnte. Bei der Bewertung der Gesamtumstände berücksichtigt der Senat schließlich, dass der Kläger, der ausweislich seines Internetauftrittes im Übrigen auch aktuell als Selbständiger tätig ist, im Jahr 2009 keine ganz unerheblichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 13.194,- Euro zu erzielen vermochte. Bei dieser Sachlage befand sich der Kläger im streitigen Zeitraum nicht in der Situation, kurz vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben seine Altersvorsorge für seinen Lebensunterhalt "opfern" zu müssen, weil er einerseits aus seiner Selbständigkeit seinen Lebensunterhalt jedenfalls zu einem nicht ganz unwesentlichen Teil bestreiten konnte und er andererseits nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist.

Ob dem Anspruch des Klägers daneben das skizzierte Einkommen entgegen- gestanden hat, kann nach alledem offen bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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