L 31 AS 802/16 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 26965/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 AS 802/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Einschätzung des erkennenden Gerichts, dass die Mietspiegel 2011 und 2013 nicht zur Grundlage eines schlüssigen Konzepts i.S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gemacht werden können, wirft keine Rechtsfrage auf, denn es geht dabei nur um die Klärung von Tatsachenfragen mit verallgemeinerungsfähigem Inhalt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde vom 24. März 2016 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2016 ist zulässig, aber unbegründet.

Mit Urteil vom 17. März 2016 hat das Sozialgericht Berlin dem Kläger weitere Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von Januar bis Juli 2013 in Höhe von 30,78 Euro monatlich zugesprochen. Das Sozialgericht ist dabei davon ausgegangen, dass der Berliner Wohnungsmarkt in den Jahren seit 2010 rasanten Preissteigerungen unterworfen gewesen sei, weswegen die Mietspiegel 2011 und 2013 keine belastbare Tatsachengrundlage für ein so genanntes schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Mietobergrenzen für einen bestimmten Vergleichszeitraum seien. Folglich seien in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 16/11 R) die tatsächlichen Kosten bis zum Höchstbetrag der Wohngeldtabelle für die einschlägige Mietstufe zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 Prozent zu übernehmen. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.

Gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Geld- oder Sachleistung oder einem entsprechenden Verwaltungsakt 750 Euro nicht übersteigt (Abs. 1 Nr. 1) und es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr handelt. Da vorliegend für 7 Monate weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 30,78 Euro zugesprochen wurden, ergibt sich, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 Euro nicht erreicht wird und das Urteil damit nicht berufungsfähig ist.

Die Berufung war auch nicht zuzulassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs. 2 Nr. 1) 2. das Urteil von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Abs. 2 Nr. 2) 3. oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3).

Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtfrage ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Berufungsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben erforderlich erscheint. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.

Soweit im Berufungsverfahren allein die Klärung von Tatsachenfragen mit verallgemeinerungsfähigem Inhalt begehrt wird, ist dies für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht ausreichend (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 29).

Vorliegend hat der Beklagte keine abstrakte Rechtsfrage in klärungsfähigem und klärungsbedürftigem Sinne dargelegt. Er wendet sich mit seiner Beschwerde vielmehr gegen die Einschätzung des Sozialgerichts Berlin, dass die Mietspiegel 2011 und 2013 keine Grundlage für ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der abstrakten Mietobergrenzen seien. Er meint, die maßgebliche Orientierung der Rechtsprechung des Berliner Sozialgerichts sei das Konzept nach Schifferdecker/Irrgang/Silbermann (Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin. Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010 Nr. 1, 28 bis 42). Dieses Konzept habe auch das Sozialgericht im angegriffenen Urteil anzuwenden gehabt. Sofern nunmehr auch die Anwendbarkeit des Konzeptes der Berliner Sozialrichter angezweifelt werde, sei eine einheitliche Beurteilung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen in Bezug auf Bruttokaltmieten in Berlin nicht mehr gewährleistet.

Diesen Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist eine konkrete Rechtsfrage nicht zu entnehmen. Sie wendet sich ersichtlich gegen die Einschätzung des erkennenden Gerichts, dass die Mietspiegel 2011 und 2013 keine Grundlage für ein schlüssiges Konzept sein könnten, da die in den Mietspiegeln niedergelegten Tatsachen nach seiner Auffassung überholt seien.

Damit erwartet der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom Senat letztlich eine andere Tatsacheneinschätzung als die des Sozialgerichts. Ein solcher Zulassungsgrund ist in § 144 Abs. 2 SGG nicht vorgesehen. Die Frage, ob die Mietspiegel 2011 und 2013 den Mietmarkt realistisch widerspiegeln und deshalb zur Grundlage eines schlüssigen Konzepts gemacht werden können, ist unter keinem Gesichtspunkt eine Rechtsfrage. Denn die Frage, ob es in den Mietspiegeln 2011 und 2013 gelungen ist, die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Mietmarkt in Babzubilden oder nicht, ist von rein tatsächlicher Natur. Sie ist im Rahmen der Beweiswürdigung, notfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen, zu beurteilen.

Es liegt auch kein Fall der Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Denn das Sozialgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf die zitierte Rechtsprechung des BSG bezogen und diese angewendet. Es ist damit nicht vom Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. März 2012 (B 4 AS 16/11 R, zitiert nach juris) abgewichen, sondern hat dieses gerade angewandt. Denn es entspricht der Rechtsprechung des BSG, dass bei Fehlen eines schlüssigen Konzeptes oder entsprechender Tatsachengrundlagen auf die Wohngeldtabelle zurückgegriffen werden kann. Auch daran zeigt sich, dass der Beklagte gerade nicht die Rechtsanwendung durch das Sozialgericht rügt, sondern allein die Einschätzung der zugrunde liegenden Tatsachen im Rahmen der Beweiswürdigung. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz ist daher nicht gegeben.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde bedeutungslos bleibt, ob der Senat die Einschätzung des Sozialgerichts teilen würde oder nicht. In dem in den Zulassungsregeln zum Ausdruck kommenden Umfang hat der Gesetzgeber Urteile in einem bestimmten Umfang der obergerichtlichen Überprüfung entzogen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Urteile aus der Sicht eines Beteiligten oder auch des Obergerichts – wenn es zur Überprüfung käme – rechtswidrig sind.

Nach alledem war die Berufung daher nicht zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 SGG).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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