Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 33 KR 4/16 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 63/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Einkommensbescheide, die auf einer Schätzung beruhen, können zur endgültigen Beitragsfestsetzung berechtigen.
2. Auch die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung erfolgt anhand einer Abwägungsentscheidung von Erfolgsaussicht und Aussetzungsinteresse.
2. Auch die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung erfolgt anhand einer Abwägungsentscheidung von Erfolgsaussicht und Aussetzungsinteresse.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozial- gerichts Itzehoe vom 11. März 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Beitragsnachforderung der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller war bis 29. Juni 2006 Leistungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit und pflichtversichert bei der BKK Gesundheit, die später mit der Antragsgegnerin fusionierte. Seit 30. Juni 2006 ist der Antragsteller selbständiger Rechtsanwalt. Als solcher war er bei der Antragsgegnerin bis 30. April 2013 freiwillig krankenversichert, seit Mai 2013 besteht die Versicherung bei der Techniker Krankenkasse. Von der Bundes¬agentur für Arbeit erhielt der Antragsteller vom 30. Juni bis 29. Dezember 2006 Überbrückungsgeld in Höhe von 1.773,65 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 11. August 2006 setzte die Antragsgegnerin die Beiträge für die Pflege- und Krankenversicherung in Höhe von 295,94 EUR monatlich vorläufig auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Alternative 2 SGB V fest, weil noch keine amtlichen Unterlagen (Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt) zugrunde gelegt werden könnten. Sobald der Antragsteller die fehlenden Unterlagen bei ihr eingereicht habe, werde ein endgültiger Beitragsbescheid erteilt werden. Mit Änderungsbescheiden vom 25. Ja¬nuar und 17. Dezember 2007 passte die Antragsgegnerin die Beitragsforderungen den gesetzlichen Änderungen an.
Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller im März 2008 erfolglos aufgefordert hatte, aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen, setzte sie mit Bescheid vom 1. April 2008 die Beiträge für den Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis 29. Februar 2008 erstmals endgültig auf Grundlage der maßgebender Beitragsbemessungsgrenze fest. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und legte den Einkommensteuerbescheid vom 30. November 2007 für das Jahr 2006 mit dem Hinweis vor, dass Einspruch erhoben und im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Veranlagung eingereicht worden sei. Daraufhin nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. April 2008 den Bescheid vom 1. April 2008 zurück und teilte mit, dass der vorläufige Beitragsbescheid vom 11. August 2006 damit weiter seine Gültigkeit behalte. Es folgten weitere vorläufige Beitragsbescheide aufgrund gesetzlicher Änderungen. Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller wiederum mehrfach ohne Ergebnis aufgefordert hatte, aktuelle Einkommensteuerbescheide oder vergleichbare amtliche Unterlagen vorzulegen, setzte sie die Beiträge mit Bescheid vom 16. August 2012 ab 1. September 2012 in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und legte den Einkommensteuerbescheid für 2009 unter Hinweis darauf, dass dieser noch nicht rechtskräftig sei, vor. Mit Anpassungsbescheid vom 7. Januar 2013 erhöhte die Antragsgegnerin ab Januar 2013 die Beiträge um die gesetzliche Änderung.
Im Rahmen eines Auskunftsersuchens teilte das Finanzamt Pinneberg der Antragsgegnerin im Oktober 2012 mit, dass für die Jahre 2006 bis 2010 Einkommensteuerbescheide vorliegen würden, und zwar für 2006 mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 30.000,00 EUR, für 2007 60.000,00 EUR, für 2008 70.000,00 EUR und für 2009 80.000,00 EUR. Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, nunmehr die Einkommensteuerbescheide einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach, sondern kündigte die Versicherung bei der Antragsgegnerin. Vom Finanzamt Pinneberg erhielt die Antragsgegnerin im April 2013 die Auskunft, dass die Einkommensteuerbescheide auf Schätzungen beruhten und unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen seien. Einspruchsverfahren würden nicht laufen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller hierüber und wies darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Widerspruch bis zum 1. Januar 2014 ruhend zu stellen, da derzeit keine Prüfungen anhand amtlicher Einkommensunterlagen vorgenommen werden könnten. Nachdem der Antragsteller den Einkommensteuerbescheid für 2006 vorgelegt hatte, hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31. März 2014 unter gleichzeitiger Anhörung des Antragstellers die bisherigen Beitragsbescheide auf und setzte die Beiträge für die Zeit vom 30. Juni 2006 bis 31. August 2012 auf Basis der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze für Selbstständige von 3.562,50 EUR fest. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch mit der Begründung, dass er bereits im ersten Halbjahr 2006 nebenberuflich und im zweiten Halbjahr 2006 hauptberuflich selbstständig gewesen sei mit der Folge, dass die Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit auf 12 Monate umzulegen seien. Zudem beruhten die Einkommensteuerbescheide ab 2007 auf Schätzungen und stellten damit keine reale Grundlage für eine Beitragsbemessung dar. Die Antragsgegnerin nahm daraufhin mit weiterem Bescheid vom 26. August 2014 den Bescheid vom 31. März 2014 zurück und setzte die Beitragshöhe für die Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers neu fest. Zugleich forderte sie den Antragsteller auf, die aufgrund der Festsetzung sich ergebenden Beitragsnachforderungen in Höhe von insgesamt 12.814,42 EUR zu erstatten. Daraufhin teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. September 2014 der Antragsgegnerin mit, seinem Widerspruch sei zwischenzeitlich voll abgeholfen worden, er bitte um Kostenentscheidung. Am 25. September 2014 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. August 2014 und beantragte seine Aussetzung. Zur Begründung wies er erneut darauf hin, dass der Einkommensteuerbescheid für 2006 allein für die Beitragsbemessung heranzuziehen sei. Mit Bescheid vom 31. März 2014 seien sämtliche vorläufigen Beitragsbescheide aufgehoben und die Beiträge erstmals abschließend festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei wiederum mit Bescheid vom 25. August 2014 zurückgenommen worden. Durch die Aufhebung der ursprünglichen vorläufigen Verwaltungsbescheide sei auch jeweils der Vorbehalt aufgehoben worden. Der Einforderung der Beiträge bis 2010 stehe damit der Einwand der Verjährung entgegen.
Die Antragsgegnerin lehnte die Aussetzung der Vollstreckung ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2015 zurück. Ihre Entscheidung entspreche den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler. Für den Zeitraum ab 1. Juli 2009 seien die Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze zu erheben, da mit den weiteren Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2008 bis 2010 nach Auskunft des Finanzamts Pinneberg Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze festgestellt worden seien.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben (S 33 KR 33/15). Nach Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung durch die Antragsgegnerin hat der Antragsteller nach mehreren Vollstreckungsankündigungen der Vollstreckungsstelle des Hauptzollamtes Kiel am 18. Januar 2016 beim Sozialgericht Itzehoe die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt, weil die Beitragsforderung verjährt und die Beitragseinstufung ab Juli 2009 unzutreffend sei. Einkommensteuerschätzungsbescheide seien keine rechtmäßige Grundlage für eine Beitragsfestsetzung. Es sei auch keine rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen möglich. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Vor¬aussetzungen für eine Verjährung hier nicht vorlägen und Beiträge anhand von Steuerschätzungsbescheiden bestimmt werden könnten. Mit ihrem Bescheid vom 26. August 2014 habe sie den Bescheid vom 31. März 2014 lediglich abgeändert.
Mit Beschluss vom 11. März 2016 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
"Nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zwar richten sich die Voraussetzungen für die Herstellung der aufschiebenden Wirkung an die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat. Sie finden jedoch nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die gerichtliche Entscheidung Anwendung (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. September 2013 – L 5 KR 157/13 B ER –, juris Rn.11). Damit kommt es im einstweiligen Rechtsschutz, der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet ist, anders als bei § 86b Abs. 2 SGG nicht auf das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch an, sondern vielmehr auf die oben angeführten gleichwohl ähnlichen Elemente "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes" oder "unbillige Härte".
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Das entspricht der gesetzlichen Wertung des § 86 a Abs. 2 SGG, nur im Ausnahmefall davon abzusehen, Beiträge sofort entrichten zu lassen, damit die Erfüllung der Aufgaben gesichert wird, denen die Beiträge zu dienen bestimmt. Im Zweifel sind Beiträge zunächst zu erbringen. Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach dieser Wertung den Beitragspflichtigen.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und der gebotenen summarischen Prüfung bestehen nach Überzeugung des Gerichts keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids der Antragsgegnerin vom 26. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2015 in diesem Sinne. Der Erfolg in der Hauptsache ist nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg.
Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zum Erlass des Beitragsbescheides sind § 240 SGB V i.V.m. den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträgen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008, in der Fassung vom 10. Dezember 2014. Auf Grundlage des GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zum 01. Januar 2009 ermächtigt, die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich zu regeln (§ 240 Abs. 1 S. 1 SGB V), wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V). Diese Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind als untergesetzliche Normen ab 1. Januar 2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R).
Die Antragsgegnerin hat die genannten Rechtsgrundlagen auch zutreffend angewandt.
Nach § 7 Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gilt bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen grundsätzlich als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 223 Abs.3 S. 1 SGB V. Selbstständig Erwerbstätig haben damit grundsätzlich von die Höchstbeiträge zu entrichten, es sei denn es werden von ihnen geringere Einnahmen nachgewiesen. Hierfür gelten weitere Sonderregelungen (Abs. 4 und Abs. 5 der Vorschrift). Nach Abs. 7 S. 1 der Vorschrift hat das Mitglied die Voraussetzungen der Beitragsbemessung nachzuweisen. Dabei gilt nach S. 2, dass das über den letzten Einkommenssteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bis zur Erteilung des nächsten Einkommenssteuerbescheides maßgebend bleibt. Der neue Einkommenssteuerbescheid ist für die Beitragsbemessung erst ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. Legt das Mitglied den Einkommensteuerbescheid später vor und ergebe sich eine günstigere Beitragsbemessung, sind die Verhältnisse erst ab Beginn des auf die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheides folgenden Monats zu berücksichtigen. Nach S. 4 gilt bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen, die Sonderregel, dass die Beiträge auf Antrag des Mitglieds abweichend von Abs. 3 Satz 1 bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides einstweilig nach den voraussichtlichen Einnahmen festgesetzt werden.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise beim Antragssteller ab Neuaufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2006 nachfolgend die Beitragshöhe nur vorläufig durch die Bescheide vom 11. August 2006, 25. Januar 2007, 17. Dezember 2007, 26. Juni 2008, 18. Dezember 2008, 24. Juni 2009, 30. September 2009, 29. Dezember 2009, 30. Dezember 2010 sowie 10. Februar 2012 (zu seinen Gunsten) auf Basis der Mindestbemessungsgrenze festgesetzt, denn es wäre es dem Antragssteller jedenfalls vor Ablauf des Rumpfjahrs nicht möglich gewesen, seine Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit nachzuweisen. Es kann nun dahinstehen, ob die Antragsgegnerin durch ihre Bearbeitungsweise noch hinreichend ihrer Pflicht zur zügigen Einholung der Einkommensnachweise nach § 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nachgekommen ist, indem sie sich trotz der Auskünfte des Finanzamtes bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 im Ergebnis erst zwei Jahre später mit Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2006 zur endgültigen Beitragsfestsetzung entschließen konnte.
In jedem Fall kann der Antragsteller daraus keine Rechte für sich ableiten, weil es für ihn – noch dazu als Rechtskundigen – aufgrund der ausdrücklichen Hinweise ohne weiteres erkennbar gewesen ist, dass eine endgültige Festsetzung seiner Beiträge noch zu erfolgen hatte und aufgrund der Einkommensbescheide auch früher hätte geschehen können. Zudem hat er in der Vergangenheit von der Bearbeitungsweise der Antragsgegnerin durch höhere Liquidität infolge niedrigerer Beitragszahlungen auch profitiert.
Soweit nun die Antragsgegnerin zur Berechnung des Rumpfjahres 2006 sowie für den Zeitraum vom 30. Dezember 2006 bis 30. Juni 2009 im Wesentlichen nach der jeweilig maßgebenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erfolgte, ist dies weder zu beanstanden noch unter den Beteiligten streitig. Allein die Beitragsbemessung ab dem 01. Juli 2009 nach der jeweils maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze ist streitig. Die Ansicht des Antragstellers, es handele sich dabei um einen Verstoß gegen die oben dargestellten Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler und es hätte unter deren Anwendung weiterhin auch für diesen Zeitraum allein auf den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 25. Januar 2014 abgestellt werden dürfen, überzeugt nicht. Die dargestellten Regelungen differenzieren nämlich deutlich zwischen der Gründungszeit und dem nachfolgenden Zeiträumen und der erste Einkommenssteuerbescheid betrifft damit allein den Einkommensteuerbescheid, der für das Gründungsjahr des Betriebs bzw. der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit maßgebend ist. Alles andere wäre auch nicht sachgerecht, denn sonst könnte durch die verzögerte Abgabe von Einkommenssteuererklärungen die zutreffende Beitragsbemessung verhindert oder durch unterschiedliche Bekanntgaben der Einkommenssteuererklärung Zufallsergebnisse produziert werden (so bereits: LSG Schleswig, a.a.O., Rn. 16). Dementsprechend ist für den nachfolgenden Zeitraum nach § 7 Abs. 7 S. 2 der Vorschrift der nächste "erteilte" Einkommenssteuerbescheid maßgeblich, wobei begrifflich unter der "Erteilung" der Zugang des Bescheides beim Mitglied zu verstehen ist. Insofern ist die Antragsgegnerin zutreffend von dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 22. Juni 2009 ausgegangen. Soweit nun die Antragsgegnerin sich diesen Bescheid nicht hat übersenden lassen und auch dessen Zugang beim Antragsgegner nicht aufgeklärt hat, hält das Gericht dies im Ergebnis, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, für unschädlich. Zwar ist als Nachweis der Einkünfte grundsätzlich nur der Einkommenssteuerbescheide selbst zu akzeptieren und das Datum der Erstellung eines Bescheides nicht gleichbedeutend mit dessen Erteilung sprich mit dem Zugang beim Steuerpflichtigen. Es obliegt jedoch dem Mitglied den Einkommenssteuerbescheid als Nachweis über ein möglicherweise niedriges Einkommen beizubringen, weil es sonst bei der Grundregel der Beitragsbemessung nach den Höchstsätzen bleibt. Aus § 7 Abs. 7 S. Sollte der Einkommenssteuerbescheid vom 22. Juni 2009 für das Jahr 2007 tatsächlich entweder nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erteilt worden sein und ein niedrigeres Einkommen festgestellt worden sein, hätte der Antragssteller dies vortragen müssen. Da er aber über die Auskünfte des Finanzamts bereits mit seiner Anhörung zur endgültigen Festsetzung informiert worden war und auch sonst lediglich rechtliche Argumente vorgetragen hat, war eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht geboten. Das Vorbringen, der Einkommenssteuerbescheid könne deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er – wie auch für die Folgezeiträume – auf Schätzungen beruhe, ist ebenfalls aus vorgenannten Gründen unbeachtlich. Ein Steuerpflichtiger hat es selbst in der Hand, ob das Finanzamt eine Schätzung vornimmt oder nicht und muss sich dann auch im Bereich der Verbeitragung daran festhalten lassen. Auf die Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides kommt es ebenso wenig an (so bereits das Bundessozialgericht zu einem noch laufenden Einspruchsverfahren: BSG, Urteil vom 22. März 2006 – B 12 KR 14/05 R –, juris Rn. 20). Dem Steuerbescheid kommt insoweit für die Verbeitragung eine Tatbestandswirkung zu.
Der Beitragserhebung für die Jahre 2006 bis 2010 steht auch nicht der vom Antragsteller erhobene Einwand der Verjährung entgegen. Durch die vorläufigen Festsetzungen war die Verjährung bis zur endgültigen Festsetzung der Beiträge gehemmt (§ 25 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), § 52 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine für die Verjährung relevante Regelungslücke ist zwischen dem Erlass des Bescheides vom 31. März 2014 und dem Bescheid vom 26. August 2014 nicht entstanden. Der Bescheid vom 26. August 2014 ist als Folgebescheid gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden. Nach § 86 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, wenn dieser während des Vorverfahrens den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt abgeändert hat. Ein "Abändern" setzt zunächst voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsakts mit dem des früheren identisch ist. Da beide Bescheide den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis 31. August 2012 für die Beitragszahlung regeln liegt eine solche Identität vor. Zwar liegt der Sache entsprechend des Verfügungssatz des Folgebescheides keine "Abänderung" sondern eine "Ersetzung" vor, weil der Ausgangsbescheid ausdrücklich "zurückgenommen" wird und damit der Bescheid vom 26. August 2014 vollständig an die Stelle des Bescheides vom 31. März 2014 tritt. Der Fall der "Ersetzung" wird jedoch nach Auffassung des Gerichts ebenfalls von § 86 SGG erfasst. Hierfür spricht bereits der Sinn und Zweck des § 86 SGG. Die Vorschrift soll die umfassende Erledigung des Streitgegenstandes in ein und demselben Widerspruchsverfahren unter Einbeziehung aller Folgebescheide gewährleisten. Würde man dies nicht so sehen, würde es nicht nur zu schwierigen Abgrenzungsfragen kommen, vor allem würde es auch der Behörde überlassen ob sie ein weiteres Widerspruchsverfahren dadurch eröffnet obwohl, wie schon gesagt, dies verfahrens- und prozessökonomisch verfehlt ist. Darüber hinaus ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb § 86 SGG restriktiver zu handhaben sein sollte als § 96 SGG (so bereits: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02. Dezember 2011 – L 16 AS 877/11 B ER –, juris Rn.34).
Soweit der Antragsteller im Übrigen hinsichtlich der Säumniszuschläge von einer unwirksamen Rückwirkung ausgeht, vermag das Gericht hierfür keine Grundlage zu erkennen. Der letzten an den Antragsteller adressierten Forderungsmahnung vom 04. Januar 2016 (Bl. 337 d. VA) ist eine Forderungsaufstellung beigefügt, aus der sich ausdrücklich ergibt, dass die auf die rückständigen Beiträge anfallenden Säumniszuschläge nach § 23 Abs. 1 SGB IV (insgesamt in Höhe von1.825,50 Euro) gerade nicht rückwirkend sondern erst ab dem 15. des Monats berechnet wurden, der auf die Bescheiderteilung folgte, hier beginnend ab dem 16. Oktober 2014.
Die Vollziehung des Beitragsbescheides stellt für den Antragsteller im Übrigen keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Das Gesetz sieht vielmehr bei Beitragsschulden vor, dass im Regelfall das Interesse an der Vollziehung des Beitragsescheides das Interesse des in Anspruch Genommenen, vor der endgültigen Zahlung eine Beitragspflicht in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, überwiegt. Allein die Höhe der Beitragsforderung und die mit der Zahlung für den Antragsteller verbundenen ökonomischen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen unbilligen Härte, da es sich lediglich um die Erfüllung der gesetzlich auferlegten Pflichten handelt. Es erscheint in Anbetracht dessen auch nicht unverhältnismäßig, es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei der Zahlungspflicht, wie sie der gesetzlichen Regel entspricht, zu belassen. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass ihm durch die Bezahlung der Beitragsschuld Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen wären. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Möglichkeit, sich zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen mit der Vollstreckungsstelle des Hauptzollamtes Kiel in Verbindung zu setzen und eine Ratenzahlung anzubieten. Diese Möglichkeit jedenfalls schließt die Annahme einer unbilligen Härte aus."
Gegen den ihm am 16. März 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, eingegangen beim Sozialgericht Itzehoe am 17. April 2016 (Sonntag). Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag und ergänzt ihn dahin, dass das Verhalten der Antragsgegnerin auch treuwidrig sei, da sie zunächst die Beitragsfestsetzung nicht auf Basis der geschätzten Einkommensteuerbescheide endgültig festgesetzt, sondern vielmehr das Verwaltungsverfahren ausdrücklich bis zum 1. Januar 2014 ruhend gestellt habe, um eine Einkommensprüfung anhand amtlicher Einkommensgrundlagen vorzunehmen. Die Antragsgegnerin verweist auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und ihre erstinstanzlichen Ausführungen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 11. März 2016 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht darin den von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Beitragsforderungen der Antragsgegnerin, abgelehnt.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist hier die Grundlage der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anfechtungsklage des Antragstellers hat nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, weil diese gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 SGG entfällt. Die angegriffenen Bescheide enthalten nämlich Entscheidungen über die Beitragspflicht sowie über die Anforderung von Beiträgen.
Nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zwar richten sich diese Voraussetzungen an die Herstellung der aufschiebenden Wirkung an die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat. Sie finden jedoch nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die gerichtliche Entscheidung entsprechend Anwendung.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen nach ganz überwiegender Auffassung dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn den Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer im Anschluss an das Hauptsacheverfahren wiedergutgemacht werden können.
Die Prüfung des Gerichts erfolgt nicht aufgrund eines starren Prüfschemas. Vielmehr gilt: Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen (vgl. etwa Keller in Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum SGG, § 86b Rz. 12e m.w.N.). Auf der anderen Seite gilt, dass, je geringer das Aussetzungsinteresse im Hinblick auf die unbillige Härte ist, umso geringere Anforderungen sind an die Erfolgsaussichten zu richten. Denn auf die Eilbedürftigkeit kann auch im Rahmen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht gänzlich verzichtet werden (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 11. November 2015 – L 5 KR 153/15 B ER).
Nach der im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung hat das Sozialgericht mit zutreffender Begründung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide verneint bzw. es liegen solche Zweifel im Rahmen der vom Senat durchzuführenden Abwägungsentscheidung nicht vor, die dazu führen, dass die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Das Sozialgericht hat dabei rechtsfehlerfrei die rechtlichen Grundlagen für die Entscheidung darüber, ob die vom Antragsteller angefochtene Beitragsforderung der Antragsgegnerin zutreffend ist, herangezogen. Auf die Begründung in dem Beschluss nimmt der Senat daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts und im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers weist der Senat noch auf Folgendes hin:
Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder wie den Antragsteller die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dies ist durch die vom Sozialgericht zitierten Verfahrensgrundsätze Selbstzahler ab 1. Januar 2009 rechtswirksam geschehen. Die insoweit vom Antragsteller beanstandete Beitragshöhe ab Juli 2009 entspricht nach summarischer Prüfung diesen Beitragsverfahrensgrundsätzen und hier insbesondere § 7. Nach dessen Abs. 3 gilt, wie im Übrigen auch nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Nur wenn der Betroffene in der Lage ist, den Nachweis geringerer Einnahmen zu erbringen, ist ein geringerer Beitragssatz von der Einzugsstelle festzusetzen. Der Nachweis niedriger Einnahmen kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 2. September 2009 – B 12 KR 21/08 R) nur (noch) durch Vorlage von Einkommensteuerbescheiden geführt werden. Seine frühere Rechtsprechung, wonach auch von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen zum Nachweis ausreichten, hat es aufgegeben. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der des BSG dürfen die Krankenkassen die Höhe der Beiträge eines hauptberuflich selbstständigen Erwerbs¬tätigen über § 240 SGB V hinaus bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch einen vorläufigen Bescheid regeln. Solche vorläufigen Beitragsfestsetzungen enthalten keine Bindungswirkung für die endgültige Beitragsfestsetzung, sondern erledigen sich im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X mit der formellen endgültigen Festsetzung. Dies greifen auch die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler in § 7 Abs. 7 auf, wenn es dort im letzten Satz heißt, dass bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen, die Beiträge auf Antrag des Mitglieds abweichend von Abs. 3 Satz 1 bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides einstweilig nach den voraussichtlichen Einnahmen festgesetzt werden. Auf diese Regelung verweist das Sozialgericht zutreffend und führt aus, dass damit deutlich zwischen dem (ersten) Einkommensteuerbescheid der Gründungszeit und den nachfolgenden Einkommensteuerbescheiden differenziert wird mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nachvollziehbar von dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 22. Juni 2009 ausgegangen ist und daran die anschließende höhere Beitragsfestsetzung ab 1. Juli 2009 orientiert hat.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Senat auch bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der Auffassung, dass Einkommensbescheide, die aufgrund von Schätzungen erfolgten, Grundlage für die endgültige Beitragsbemessung sein können. § 7 Abs. 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler fordert für die endgültige Festsetzung die Vorlage von Einkommensteuerbescheiden und differenziert nicht danach, auf welcher Grundlage diese erstellt worden sind. Letztlich wäre eine solche Differenzierung auch nicht nachvollziehbar, da es der Betroffene dann in der Hand hätte, es bei solchen Schätzungsbescheiden zu belassen und gegebenenfalls damit eine geringere Beitragslast zu bewirken. Zutreffend weist in diesem Zusammenhang das Sozialgericht darauf hin, dass der Antragsteller durch Vorlage einer Einkommensteuererklärung endgültige Einkommensteuerbescheide erwirken kann. Es kann nicht Folge einer verzögerten endgültigen Festsetzung der Einkommensteuer sein, dass für den Betroffenen eine niedrigere Beitragslast zur Kranken- und Pflegeversicherung entsteht.
Hinsichtlich des von ihm erhobenen Einwands der Verjährung verweist der Senat vollumfänglich auf die Entscheidung des Sozialgerichts. Inhaltlich ist es durch den Bescheid vom 26. August 2014 zu einer Abänderung des Bescheides vom 31. März 2014 gekommen, indem die Beitragsforderung verringert wurde. Darauf kommt es an. Überdies vermag der Senat nicht zu erkennen, warum die Beitragsforderungen für das Jahr 2010 im Jahre 2014 nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährt waren.
Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des BSG vom 11. März 2009 (B 12 KR 30/07 R) findet auf die hier vorliegende Fallgestaltung schon deshalb keine Anwendung, weil dort die endgültige Beitragsfestsetzung ohne Heranziehung von aktuellen Einkommensteuerbescheiden auf Grundlage der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erfolgte und später von der Klägerin vorgelegte Einkommensteuerbescheide jeweils negative Einkünfte auswiesen.
Der nunmehr vom Antragsteller erhobene Einwand der Treuwidrigkeit im Hinblick auf das vorherige Verfahren der Antragsgegnerin vermag seinen Anspruch auf Aussetzung bzw. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides ebenfalls nicht zu stützen. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass eine erst späte Berücksichtigung von bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheiden zu einem Verbot der endgültigen (höheren) Beitragsfestsetzung folgt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch vom Antragsteller wird eine solche nicht benannt. Ihm war im gesamten streitigen Zeitraum bewusst, dass die Beitragsfestsetzung nur vorläufig erfolgte, mithin eine nachträgliche höhere Beitragsforderung aufgrund seiner ihm bekannten Einnahmesituation erfolgen würde.
Hinsichtlich des Vorliegens einer unbilligen Härte, die ebenfalls Grundlage einer Aussetzung der Vollstreckung sein kann, hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Der Senat geht daher davon aus, dass eine solche hier durch die Vollziehung der Beitragsbescheide nicht eintritt, wofür auch die anhand der vorliegenden Einkommensteuerbescheide bekannte Einnahmensituation des Antragstellers spricht, und hat diesen Umstand, wie oben bereits angesprochen, im Rahmen der Abwägungsentscheidung mit berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Beitragsnachforderung der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller war bis 29. Juni 2006 Leistungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit und pflichtversichert bei der BKK Gesundheit, die später mit der Antragsgegnerin fusionierte. Seit 30. Juni 2006 ist der Antragsteller selbständiger Rechtsanwalt. Als solcher war er bei der Antragsgegnerin bis 30. April 2013 freiwillig krankenversichert, seit Mai 2013 besteht die Versicherung bei der Techniker Krankenkasse. Von der Bundes¬agentur für Arbeit erhielt der Antragsteller vom 30. Juni bis 29. Dezember 2006 Überbrückungsgeld in Höhe von 1.773,65 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 11. August 2006 setzte die Antragsgegnerin die Beiträge für die Pflege- und Krankenversicherung in Höhe von 295,94 EUR monatlich vorläufig auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Alternative 2 SGB V fest, weil noch keine amtlichen Unterlagen (Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt) zugrunde gelegt werden könnten. Sobald der Antragsteller die fehlenden Unterlagen bei ihr eingereicht habe, werde ein endgültiger Beitragsbescheid erteilt werden. Mit Änderungsbescheiden vom 25. Ja¬nuar und 17. Dezember 2007 passte die Antragsgegnerin die Beitragsforderungen den gesetzlichen Änderungen an.
Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller im März 2008 erfolglos aufgefordert hatte, aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen, setzte sie mit Bescheid vom 1. April 2008 die Beiträge für den Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis 29. Februar 2008 erstmals endgültig auf Grundlage der maßgebender Beitragsbemessungsgrenze fest. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und legte den Einkommensteuerbescheid vom 30. November 2007 für das Jahr 2006 mit dem Hinweis vor, dass Einspruch erhoben und im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Veranlagung eingereicht worden sei. Daraufhin nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. April 2008 den Bescheid vom 1. April 2008 zurück und teilte mit, dass der vorläufige Beitragsbescheid vom 11. August 2006 damit weiter seine Gültigkeit behalte. Es folgten weitere vorläufige Beitragsbescheide aufgrund gesetzlicher Änderungen. Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller wiederum mehrfach ohne Ergebnis aufgefordert hatte, aktuelle Einkommensteuerbescheide oder vergleichbare amtliche Unterlagen vorzulegen, setzte sie die Beiträge mit Bescheid vom 16. August 2012 ab 1. September 2012 in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und legte den Einkommensteuerbescheid für 2009 unter Hinweis darauf, dass dieser noch nicht rechtskräftig sei, vor. Mit Anpassungsbescheid vom 7. Januar 2013 erhöhte die Antragsgegnerin ab Januar 2013 die Beiträge um die gesetzliche Änderung.
Im Rahmen eines Auskunftsersuchens teilte das Finanzamt Pinneberg der Antragsgegnerin im Oktober 2012 mit, dass für die Jahre 2006 bis 2010 Einkommensteuerbescheide vorliegen würden, und zwar für 2006 mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 30.000,00 EUR, für 2007 60.000,00 EUR, für 2008 70.000,00 EUR und für 2009 80.000,00 EUR. Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, nunmehr die Einkommensteuerbescheide einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach, sondern kündigte die Versicherung bei der Antragsgegnerin. Vom Finanzamt Pinneberg erhielt die Antragsgegnerin im April 2013 die Auskunft, dass die Einkommensteuerbescheide auf Schätzungen beruhten und unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen seien. Einspruchsverfahren würden nicht laufen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller hierüber und wies darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Widerspruch bis zum 1. Januar 2014 ruhend zu stellen, da derzeit keine Prüfungen anhand amtlicher Einkommensunterlagen vorgenommen werden könnten. Nachdem der Antragsteller den Einkommensteuerbescheid für 2006 vorgelegt hatte, hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31. März 2014 unter gleichzeitiger Anhörung des Antragstellers die bisherigen Beitragsbescheide auf und setzte die Beiträge für die Zeit vom 30. Juni 2006 bis 31. August 2012 auf Basis der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze für Selbstständige von 3.562,50 EUR fest. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch mit der Begründung, dass er bereits im ersten Halbjahr 2006 nebenberuflich und im zweiten Halbjahr 2006 hauptberuflich selbstständig gewesen sei mit der Folge, dass die Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit auf 12 Monate umzulegen seien. Zudem beruhten die Einkommensteuerbescheide ab 2007 auf Schätzungen und stellten damit keine reale Grundlage für eine Beitragsbemessung dar. Die Antragsgegnerin nahm daraufhin mit weiterem Bescheid vom 26. August 2014 den Bescheid vom 31. März 2014 zurück und setzte die Beitragshöhe für die Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers neu fest. Zugleich forderte sie den Antragsteller auf, die aufgrund der Festsetzung sich ergebenden Beitragsnachforderungen in Höhe von insgesamt 12.814,42 EUR zu erstatten. Daraufhin teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. September 2014 der Antragsgegnerin mit, seinem Widerspruch sei zwischenzeitlich voll abgeholfen worden, er bitte um Kostenentscheidung. Am 25. September 2014 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. August 2014 und beantragte seine Aussetzung. Zur Begründung wies er erneut darauf hin, dass der Einkommensteuerbescheid für 2006 allein für die Beitragsbemessung heranzuziehen sei. Mit Bescheid vom 31. März 2014 seien sämtliche vorläufigen Beitragsbescheide aufgehoben und die Beiträge erstmals abschließend festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei wiederum mit Bescheid vom 25. August 2014 zurückgenommen worden. Durch die Aufhebung der ursprünglichen vorläufigen Verwaltungsbescheide sei auch jeweils der Vorbehalt aufgehoben worden. Der Einforderung der Beiträge bis 2010 stehe damit der Einwand der Verjährung entgegen.
Die Antragsgegnerin lehnte die Aussetzung der Vollstreckung ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2015 zurück. Ihre Entscheidung entspreche den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler. Für den Zeitraum ab 1. Juli 2009 seien die Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze zu erheben, da mit den weiteren Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2008 bis 2010 nach Auskunft des Finanzamts Pinneberg Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze festgestellt worden seien.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben (S 33 KR 33/15). Nach Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung durch die Antragsgegnerin hat der Antragsteller nach mehreren Vollstreckungsankündigungen der Vollstreckungsstelle des Hauptzollamtes Kiel am 18. Januar 2016 beim Sozialgericht Itzehoe die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt, weil die Beitragsforderung verjährt und die Beitragseinstufung ab Juli 2009 unzutreffend sei. Einkommensteuerschätzungsbescheide seien keine rechtmäßige Grundlage für eine Beitragsfestsetzung. Es sei auch keine rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen möglich. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Vor¬aussetzungen für eine Verjährung hier nicht vorlägen und Beiträge anhand von Steuerschätzungsbescheiden bestimmt werden könnten. Mit ihrem Bescheid vom 26. August 2014 habe sie den Bescheid vom 31. März 2014 lediglich abgeändert.
Mit Beschluss vom 11. März 2016 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
"Nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zwar richten sich die Voraussetzungen für die Herstellung der aufschiebenden Wirkung an die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat. Sie finden jedoch nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die gerichtliche Entscheidung Anwendung (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. September 2013 – L 5 KR 157/13 B ER –, juris Rn.11). Damit kommt es im einstweiligen Rechtsschutz, der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet ist, anders als bei § 86b Abs. 2 SGG nicht auf das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch an, sondern vielmehr auf die oben angeführten gleichwohl ähnlichen Elemente "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes" oder "unbillige Härte".
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Das entspricht der gesetzlichen Wertung des § 86 a Abs. 2 SGG, nur im Ausnahmefall davon abzusehen, Beiträge sofort entrichten zu lassen, damit die Erfüllung der Aufgaben gesichert wird, denen die Beiträge zu dienen bestimmt. Im Zweifel sind Beiträge zunächst zu erbringen. Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach dieser Wertung den Beitragspflichtigen.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und der gebotenen summarischen Prüfung bestehen nach Überzeugung des Gerichts keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids der Antragsgegnerin vom 26. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2015 in diesem Sinne. Der Erfolg in der Hauptsache ist nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg.
Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zum Erlass des Beitragsbescheides sind § 240 SGB V i.V.m. den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträgen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008, in der Fassung vom 10. Dezember 2014. Auf Grundlage des GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zum 01. Januar 2009 ermächtigt, die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich zu regeln (§ 240 Abs. 1 S. 1 SGB V), wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V). Diese Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind als untergesetzliche Normen ab 1. Januar 2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R).
Die Antragsgegnerin hat die genannten Rechtsgrundlagen auch zutreffend angewandt.
Nach § 7 Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gilt bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen grundsätzlich als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 223 Abs.3 S. 1 SGB V. Selbstständig Erwerbstätig haben damit grundsätzlich von die Höchstbeiträge zu entrichten, es sei denn es werden von ihnen geringere Einnahmen nachgewiesen. Hierfür gelten weitere Sonderregelungen (Abs. 4 und Abs. 5 der Vorschrift). Nach Abs. 7 S. 1 der Vorschrift hat das Mitglied die Voraussetzungen der Beitragsbemessung nachzuweisen. Dabei gilt nach S. 2, dass das über den letzten Einkommenssteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bis zur Erteilung des nächsten Einkommenssteuerbescheides maßgebend bleibt. Der neue Einkommenssteuerbescheid ist für die Beitragsbemessung erst ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. Legt das Mitglied den Einkommensteuerbescheid später vor und ergebe sich eine günstigere Beitragsbemessung, sind die Verhältnisse erst ab Beginn des auf die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheides folgenden Monats zu berücksichtigen. Nach S. 4 gilt bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen, die Sonderregel, dass die Beiträge auf Antrag des Mitglieds abweichend von Abs. 3 Satz 1 bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides einstweilig nach den voraussichtlichen Einnahmen festgesetzt werden.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise beim Antragssteller ab Neuaufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2006 nachfolgend die Beitragshöhe nur vorläufig durch die Bescheide vom 11. August 2006, 25. Januar 2007, 17. Dezember 2007, 26. Juni 2008, 18. Dezember 2008, 24. Juni 2009, 30. September 2009, 29. Dezember 2009, 30. Dezember 2010 sowie 10. Februar 2012 (zu seinen Gunsten) auf Basis der Mindestbemessungsgrenze festgesetzt, denn es wäre es dem Antragssteller jedenfalls vor Ablauf des Rumpfjahrs nicht möglich gewesen, seine Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit nachzuweisen. Es kann nun dahinstehen, ob die Antragsgegnerin durch ihre Bearbeitungsweise noch hinreichend ihrer Pflicht zur zügigen Einholung der Einkommensnachweise nach § 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nachgekommen ist, indem sie sich trotz der Auskünfte des Finanzamtes bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 im Ergebnis erst zwei Jahre später mit Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2006 zur endgültigen Beitragsfestsetzung entschließen konnte.
In jedem Fall kann der Antragsteller daraus keine Rechte für sich ableiten, weil es für ihn – noch dazu als Rechtskundigen – aufgrund der ausdrücklichen Hinweise ohne weiteres erkennbar gewesen ist, dass eine endgültige Festsetzung seiner Beiträge noch zu erfolgen hatte und aufgrund der Einkommensbescheide auch früher hätte geschehen können. Zudem hat er in der Vergangenheit von der Bearbeitungsweise der Antragsgegnerin durch höhere Liquidität infolge niedrigerer Beitragszahlungen auch profitiert.
Soweit nun die Antragsgegnerin zur Berechnung des Rumpfjahres 2006 sowie für den Zeitraum vom 30. Dezember 2006 bis 30. Juni 2009 im Wesentlichen nach der jeweilig maßgebenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erfolgte, ist dies weder zu beanstanden noch unter den Beteiligten streitig. Allein die Beitragsbemessung ab dem 01. Juli 2009 nach der jeweils maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze ist streitig. Die Ansicht des Antragstellers, es handele sich dabei um einen Verstoß gegen die oben dargestellten Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler und es hätte unter deren Anwendung weiterhin auch für diesen Zeitraum allein auf den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 25. Januar 2014 abgestellt werden dürfen, überzeugt nicht. Die dargestellten Regelungen differenzieren nämlich deutlich zwischen der Gründungszeit und dem nachfolgenden Zeiträumen und der erste Einkommenssteuerbescheid betrifft damit allein den Einkommensteuerbescheid, der für das Gründungsjahr des Betriebs bzw. der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit maßgebend ist. Alles andere wäre auch nicht sachgerecht, denn sonst könnte durch die verzögerte Abgabe von Einkommenssteuererklärungen die zutreffende Beitragsbemessung verhindert oder durch unterschiedliche Bekanntgaben der Einkommenssteuererklärung Zufallsergebnisse produziert werden (so bereits: LSG Schleswig, a.a.O., Rn. 16). Dementsprechend ist für den nachfolgenden Zeitraum nach § 7 Abs. 7 S. 2 der Vorschrift der nächste "erteilte" Einkommenssteuerbescheid maßgeblich, wobei begrifflich unter der "Erteilung" der Zugang des Bescheides beim Mitglied zu verstehen ist. Insofern ist die Antragsgegnerin zutreffend von dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 22. Juni 2009 ausgegangen. Soweit nun die Antragsgegnerin sich diesen Bescheid nicht hat übersenden lassen und auch dessen Zugang beim Antragsgegner nicht aufgeklärt hat, hält das Gericht dies im Ergebnis, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, für unschädlich. Zwar ist als Nachweis der Einkünfte grundsätzlich nur der Einkommenssteuerbescheide selbst zu akzeptieren und das Datum der Erstellung eines Bescheides nicht gleichbedeutend mit dessen Erteilung sprich mit dem Zugang beim Steuerpflichtigen. Es obliegt jedoch dem Mitglied den Einkommenssteuerbescheid als Nachweis über ein möglicherweise niedriges Einkommen beizubringen, weil es sonst bei der Grundregel der Beitragsbemessung nach den Höchstsätzen bleibt. Aus § 7 Abs. 7 S. Sollte der Einkommenssteuerbescheid vom 22. Juni 2009 für das Jahr 2007 tatsächlich entweder nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erteilt worden sein und ein niedrigeres Einkommen festgestellt worden sein, hätte der Antragssteller dies vortragen müssen. Da er aber über die Auskünfte des Finanzamts bereits mit seiner Anhörung zur endgültigen Festsetzung informiert worden war und auch sonst lediglich rechtliche Argumente vorgetragen hat, war eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht geboten. Das Vorbringen, der Einkommenssteuerbescheid könne deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er – wie auch für die Folgezeiträume – auf Schätzungen beruhe, ist ebenfalls aus vorgenannten Gründen unbeachtlich. Ein Steuerpflichtiger hat es selbst in der Hand, ob das Finanzamt eine Schätzung vornimmt oder nicht und muss sich dann auch im Bereich der Verbeitragung daran festhalten lassen. Auf die Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides kommt es ebenso wenig an (so bereits das Bundessozialgericht zu einem noch laufenden Einspruchsverfahren: BSG, Urteil vom 22. März 2006 – B 12 KR 14/05 R –, juris Rn. 20). Dem Steuerbescheid kommt insoweit für die Verbeitragung eine Tatbestandswirkung zu.
Der Beitragserhebung für die Jahre 2006 bis 2010 steht auch nicht der vom Antragsteller erhobene Einwand der Verjährung entgegen. Durch die vorläufigen Festsetzungen war die Verjährung bis zur endgültigen Festsetzung der Beiträge gehemmt (§ 25 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), § 52 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine für die Verjährung relevante Regelungslücke ist zwischen dem Erlass des Bescheides vom 31. März 2014 und dem Bescheid vom 26. August 2014 nicht entstanden. Der Bescheid vom 26. August 2014 ist als Folgebescheid gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden. Nach § 86 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, wenn dieser während des Vorverfahrens den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt abgeändert hat. Ein "Abändern" setzt zunächst voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsakts mit dem des früheren identisch ist. Da beide Bescheide den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis 31. August 2012 für die Beitragszahlung regeln liegt eine solche Identität vor. Zwar liegt der Sache entsprechend des Verfügungssatz des Folgebescheides keine "Abänderung" sondern eine "Ersetzung" vor, weil der Ausgangsbescheid ausdrücklich "zurückgenommen" wird und damit der Bescheid vom 26. August 2014 vollständig an die Stelle des Bescheides vom 31. März 2014 tritt. Der Fall der "Ersetzung" wird jedoch nach Auffassung des Gerichts ebenfalls von § 86 SGG erfasst. Hierfür spricht bereits der Sinn und Zweck des § 86 SGG. Die Vorschrift soll die umfassende Erledigung des Streitgegenstandes in ein und demselben Widerspruchsverfahren unter Einbeziehung aller Folgebescheide gewährleisten. Würde man dies nicht so sehen, würde es nicht nur zu schwierigen Abgrenzungsfragen kommen, vor allem würde es auch der Behörde überlassen ob sie ein weiteres Widerspruchsverfahren dadurch eröffnet obwohl, wie schon gesagt, dies verfahrens- und prozessökonomisch verfehlt ist. Darüber hinaus ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb § 86 SGG restriktiver zu handhaben sein sollte als § 96 SGG (so bereits: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02. Dezember 2011 – L 16 AS 877/11 B ER –, juris Rn.34).
Soweit der Antragsteller im Übrigen hinsichtlich der Säumniszuschläge von einer unwirksamen Rückwirkung ausgeht, vermag das Gericht hierfür keine Grundlage zu erkennen. Der letzten an den Antragsteller adressierten Forderungsmahnung vom 04. Januar 2016 (Bl. 337 d. VA) ist eine Forderungsaufstellung beigefügt, aus der sich ausdrücklich ergibt, dass die auf die rückständigen Beiträge anfallenden Säumniszuschläge nach § 23 Abs. 1 SGB IV (insgesamt in Höhe von1.825,50 Euro) gerade nicht rückwirkend sondern erst ab dem 15. des Monats berechnet wurden, der auf die Bescheiderteilung folgte, hier beginnend ab dem 16. Oktober 2014.
Die Vollziehung des Beitragsbescheides stellt für den Antragsteller im Übrigen keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Das Gesetz sieht vielmehr bei Beitragsschulden vor, dass im Regelfall das Interesse an der Vollziehung des Beitragsescheides das Interesse des in Anspruch Genommenen, vor der endgültigen Zahlung eine Beitragspflicht in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, überwiegt. Allein die Höhe der Beitragsforderung und die mit der Zahlung für den Antragsteller verbundenen ökonomischen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen unbilligen Härte, da es sich lediglich um die Erfüllung der gesetzlich auferlegten Pflichten handelt. Es erscheint in Anbetracht dessen auch nicht unverhältnismäßig, es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei der Zahlungspflicht, wie sie der gesetzlichen Regel entspricht, zu belassen. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass ihm durch die Bezahlung der Beitragsschuld Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen wären. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Möglichkeit, sich zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen mit der Vollstreckungsstelle des Hauptzollamtes Kiel in Verbindung zu setzen und eine Ratenzahlung anzubieten. Diese Möglichkeit jedenfalls schließt die Annahme einer unbilligen Härte aus."
Gegen den ihm am 16. März 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, eingegangen beim Sozialgericht Itzehoe am 17. April 2016 (Sonntag). Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag und ergänzt ihn dahin, dass das Verhalten der Antragsgegnerin auch treuwidrig sei, da sie zunächst die Beitragsfestsetzung nicht auf Basis der geschätzten Einkommensteuerbescheide endgültig festgesetzt, sondern vielmehr das Verwaltungsverfahren ausdrücklich bis zum 1. Januar 2014 ruhend gestellt habe, um eine Einkommensprüfung anhand amtlicher Einkommensgrundlagen vorzunehmen. Die Antragsgegnerin verweist auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und ihre erstinstanzlichen Ausführungen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 11. März 2016 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht darin den von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Beitragsforderungen der Antragsgegnerin, abgelehnt.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist hier die Grundlage der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anfechtungsklage des Antragstellers hat nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, weil diese gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 SGG entfällt. Die angegriffenen Bescheide enthalten nämlich Entscheidungen über die Beitragspflicht sowie über die Anforderung von Beiträgen.
Nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zwar richten sich diese Voraussetzungen an die Herstellung der aufschiebenden Wirkung an die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat. Sie finden jedoch nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die gerichtliche Entscheidung entsprechend Anwendung.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen nach ganz überwiegender Auffassung dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn den Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer im Anschluss an das Hauptsacheverfahren wiedergutgemacht werden können.
Die Prüfung des Gerichts erfolgt nicht aufgrund eines starren Prüfschemas. Vielmehr gilt: Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen (vgl. etwa Keller in Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum SGG, § 86b Rz. 12e m.w.N.). Auf der anderen Seite gilt, dass, je geringer das Aussetzungsinteresse im Hinblick auf die unbillige Härte ist, umso geringere Anforderungen sind an die Erfolgsaussichten zu richten. Denn auf die Eilbedürftigkeit kann auch im Rahmen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht gänzlich verzichtet werden (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 11. November 2015 – L 5 KR 153/15 B ER).
Nach der im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung hat das Sozialgericht mit zutreffender Begründung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide verneint bzw. es liegen solche Zweifel im Rahmen der vom Senat durchzuführenden Abwägungsentscheidung nicht vor, die dazu führen, dass die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Das Sozialgericht hat dabei rechtsfehlerfrei die rechtlichen Grundlagen für die Entscheidung darüber, ob die vom Antragsteller angefochtene Beitragsforderung der Antragsgegnerin zutreffend ist, herangezogen. Auf die Begründung in dem Beschluss nimmt der Senat daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts und im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers weist der Senat noch auf Folgendes hin:
Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder wie den Antragsteller die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dies ist durch die vom Sozialgericht zitierten Verfahrensgrundsätze Selbstzahler ab 1. Januar 2009 rechtswirksam geschehen. Die insoweit vom Antragsteller beanstandete Beitragshöhe ab Juli 2009 entspricht nach summarischer Prüfung diesen Beitragsverfahrensgrundsätzen und hier insbesondere § 7. Nach dessen Abs. 3 gilt, wie im Übrigen auch nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Nur wenn der Betroffene in der Lage ist, den Nachweis geringerer Einnahmen zu erbringen, ist ein geringerer Beitragssatz von der Einzugsstelle festzusetzen. Der Nachweis niedriger Einnahmen kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 2. September 2009 – B 12 KR 21/08 R) nur (noch) durch Vorlage von Einkommensteuerbescheiden geführt werden. Seine frühere Rechtsprechung, wonach auch von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen zum Nachweis ausreichten, hat es aufgegeben. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der des BSG dürfen die Krankenkassen die Höhe der Beiträge eines hauptberuflich selbstständigen Erwerbs¬tätigen über § 240 SGB V hinaus bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch einen vorläufigen Bescheid regeln. Solche vorläufigen Beitragsfestsetzungen enthalten keine Bindungswirkung für die endgültige Beitragsfestsetzung, sondern erledigen sich im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X mit der formellen endgültigen Festsetzung. Dies greifen auch die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler in § 7 Abs. 7 auf, wenn es dort im letzten Satz heißt, dass bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen, die Beiträge auf Antrag des Mitglieds abweichend von Abs. 3 Satz 1 bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides einstweilig nach den voraussichtlichen Einnahmen festgesetzt werden. Auf diese Regelung verweist das Sozialgericht zutreffend und führt aus, dass damit deutlich zwischen dem (ersten) Einkommensteuerbescheid der Gründungszeit und den nachfolgenden Einkommensteuerbescheiden differenziert wird mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nachvollziehbar von dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 22. Juni 2009 ausgegangen ist und daran die anschließende höhere Beitragsfestsetzung ab 1. Juli 2009 orientiert hat.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Senat auch bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der Auffassung, dass Einkommensbescheide, die aufgrund von Schätzungen erfolgten, Grundlage für die endgültige Beitragsbemessung sein können. § 7 Abs. 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler fordert für die endgültige Festsetzung die Vorlage von Einkommensteuerbescheiden und differenziert nicht danach, auf welcher Grundlage diese erstellt worden sind. Letztlich wäre eine solche Differenzierung auch nicht nachvollziehbar, da es der Betroffene dann in der Hand hätte, es bei solchen Schätzungsbescheiden zu belassen und gegebenenfalls damit eine geringere Beitragslast zu bewirken. Zutreffend weist in diesem Zusammenhang das Sozialgericht darauf hin, dass der Antragsteller durch Vorlage einer Einkommensteuererklärung endgültige Einkommensteuerbescheide erwirken kann. Es kann nicht Folge einer verzögerten endgültigen Festsetzung der Einkommensteuer sein, dass für den Betroffenen eine niedrigere Beitragslast zur Kranken- und Pflegeversicherung entsteht.
Hinsichtlich des von ihm erhobenen Einwands der Verjährung verweist der Senat vollumfänglich auf die Entscheidung des Sozialgerichts. Inhaltlich ist es durch den Bescheid vom 26. August 2014 zu einer Abänderung des Bescheides vom 31. März 2014 gekommen, indem die Beitragsforderung verringert wurde. Darauf kommt es an. Überdies vermag der Senat nicht zu erkennen, warum die Beitragsforderungen für das Jahr 2010 im Jahre 2014 nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährt waren.
Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des BSG vom 11. März 2009 (B 12 KR 30/07 R) findet auf die hier vorliegende Fallgestaltung schon deshalb keine Anwendung, weil dort die endgültige Beitragsfestsetzung ohne Heranziehung von aktuellen Einkommensteuerbescheiden auf Grundlage der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erfolgte und später von der Klägerin vorgelegte Einkommensteuerbescheide jeweils negative Einkünfte auswiesen.
Der nunmehr vom Antragsteller erhobene Einwand der Treuwidrigkeit im Hinblick auf das vorherige Verfahren der Antragsgegnerin vermag seinen Anspruch auf Aussetzung bzw. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides ebenfalls nicht zu stützen. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass eine erst späte Berücksichtigung von bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheiden zu einem Verbot der endgültigen (höheren) Beitragsfestsetzung folgt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch vom Antragsteller wird eine solche nicht benannt. Ihm war im gesamten streitigen Zeitraum bewusst, dass die Beitragsfestsetzung nur vorläufig erfolgte, mithin eine nachträgliche höhere Beitragsforderung aufgrund seiner ihm bekannten Einnahmesituation erfolgen würde.
Hinsichtlich des Vorliegens einer unbilligen Härte, die ebenfalls Grundlage einer Aussetzung der Vollstreckung sein kann, hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Der Senat geht daher davon aus, dass eine solche hier durch die Vollziehung der Beitragsbescheide nicht eintritt, wofür auch die anhand der vorliegenden Einkommensteuerbescheide bekannte Einnahmensituation des Antragstellers spricht, und hat diesen Umstand, wie oben bereits angesprochen, im Rahmen der Abwägungsentscheidung mit berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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