Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 20 AS 1687/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1265/16 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten zur Abwendung einer Räumungsklage die Übernahme von Gerichtskosten in Höhe von 146 Euro nebst Zinsen.
In dem Rechtsstreit beim Amtsgericht Strausberg 24 C 310/14 schlossen die dortigen Beteiligten, P R als Vermieter und der Kläger als Beklagter, am 18. Dezember 2014 folgenden Vergleich:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger zum Ausgleich der offenen Nettomieten von Juli 2014 bis einschließlich Dezember 2014 von insgesamt 1.380 Euro (6 x 230 Euro) 1.380 Euro zu zahlen.
2. Der Beklagte verpflichtet sich ferner, bis zum 5. Januar 2015 die für Januar 2015 geschuldete Nettomiete von 230 Euro an den Kläger zu zahlen.
3. Die Parteien sind sich einig, dass das Mietverhältnis zwischen ihnen betreffend die Mietsache Kleinsiedlung 5, 15345 Altlandsberg auf der Grundlage des zwischen ihnen geschlossenen schriftlichen Mietvertrages vom 1. Dezember 2013 unverändert fortbesteht.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs.
Mit der am 24. August 2015 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage begehrt der Kläger, unter Feststellung rechtswidriger Leistungsverwehrung zur Abwehr der Räumungsklage 24 C 310/14 beim Amtsgericht Strausberg unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2015 die Beklagte zur Übernahme der Gerichtskosten in Höhe von 146 Euro des Verfahrens 24 C 310/14 zuzüglich Verzugszinsen zu verpflichten. Zugleich hat der Kläger Antrag nach "§ 114 ZPO auf die Prozessführungsauslagenkosten" gestellt.
Er hat vorgetragen, es drohe Unterkunftsverlust. Der Beklagte leiste nicht die nach § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ihm zustehenden Bedarfe. Der gerichtliche Vergleich beim Amtsgericht Strausberg verpflichte ihn zur Mietzahlung und Gerichtskostenerstattung. Die Mietzahlungen seien Gegenstand seiner Klage S 20 AS 1926/14. Die Gerichtskosten seien Gegenstand seiner heutigen Klage. Die Prozessführungsauslagenkosten bezifferte er wie folgt: § 114 ZPO: 20 Kopien á 0,50 Euro = 10 Euro, 14 km x 0,25 Euro Fahrkosten = 3,59 Euro, Briefumschlag 0,30 Euro + 1,45 Euro Porto = 1,75 Euro und Handakte zwei Seiten Kopien und vier Seiten Schriftsatz = 1 Euro, insgesamt ca. 17 Euro. Er hat dazu ausgeführt, § 122 ZPO bewirke die Befreiung von gegebenenfalls Gerichtskosten und gegebenenfalls von Anwaltskosten. Eine Befreiung von beim Verfahrensbeteiligten ursächlichen Prozessführungskosten sei sachlich nicht möglich und könne nur über § 114 ZPO über Vorschussbewilligung geregelt werden.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Prozesskostenhilfe. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei jedoch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich nur die in § 122 ZPO genannten Kosten von der Staatskasse übernommen würden. Solche entstünden dem Kläger hingegen nicht, insbesondere da er sich nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen wolle. Allgemeinkosten wie Porto und Schreibauslagen fielen hingegen nicht in den Anwendungsbereich des § 122 ZPO.
Gegen den ihm am 6. Mai 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die dagegen am 25. Mai 2016 eingelegte Beschwerde des Klägers.
Er meint, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe habe er nie gestellt. Vielmehr habe er einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss auf die notwendigen Prozessführungskosten gestellt. Die notwendigen Prozessführungsauslagenkosten seien prozesskostenvorschussfähig im Sinne des § 114 ZPO.
Der Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die bei der Entscheidung vorgelegen hat, verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG gilt: Die Beschwerde ist ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn a) das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, b) in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder c) das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist.
Es liegt die Voraussetzung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b SGG vor.
Der Anwendbarkeit des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b SGG steht nicht entgegen, dass der Kläger nach seinem Vorbringen (lediglich) einen Prozesskostenvorschuss auf die notwendigen Auslagen der Prozessführung beansprucht, denn diesen Anspruch leitet er aus § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) her. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt: Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Selbst wenn es zutreffen sollte, wovon der Kläger offensichtlich ausgeht, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Prozesskostenvorschuss Annex des § 114 ZPO ist, also nach Maßgabe dieser Vorschrift zu entscheiden ist, handelt es sich jedenfalls um einen Teil des Anspruches auf Prozesskostenhilfe, so dass deswegen hinsichtlich der Beschwerde die dafür maßgebenden Regelungen anzuwenden sind.
Damit bedürfte die Berufung in der Hauptsache der Zulassung.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht mit 146,00 Euro den Betrag von 750 Euro nicht. Dem Begehren nach Feststellung der rechtswidrigen Leistungsverwehrung kommt kein eigenständiger Beschwerdewert zu, denn es erschöpft sich in der – nach Ansicht des Klägers rechtswidrigen – Vorenthaltung der 146,00 Euro. Nach § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO bleiben für die Wertberechnung in der Rechtsmittelinstanz Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderungen, wie vorliegend neben dem Betrag von 146,00 Euro, geltend gemacht werden. Es geht auch nicht um Leistungen für mehr als ein Jahr.
Die Beschwerde muss somit erfolglos bleiben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten zur Abwendung einer Räumungsklage die Übernahme von Gerichtskosten in Höhe von 146 Euro nebst Zinsen.
In dem Rechtsstreit beim Amtsgericht Strausberg 24 C 310/14 schlossen die dortigen Beteiligten, P R als Vermieter und der Kläger als Beklagter, am 18. Dezember 2014 folgenden Vergleich:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger zum Ausgleich der offenen Nettomieten von Juli 2014 bis einschließlich Dezember 2014 von insgesamt 1.380 Euro (6 x 230 Euro) 1.380 Euro zu zahlen.
2. Der Beklagte verpflichtet sich ferner, bis zum 5. Januar 2015 die für Januar 2015 geschuldete Nettomiete von 230 Euro an den Kläger zu zahlen.
3. Die Parteien sind sich einig, dass das Mietverhältnis zwischen ihnen betreffend die Mietsache Kleinsiedlung 5, 15345 Altlandsberg auf der Grundlage des zwischen ihnen geschlossenen schriftlichen Mietvertrages vom 1. Dezember 2013 unverändert fortbesteht.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs.
Mit der am 24. August 2015 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage begehrt der Kläger, unter Feststellung rechtswidriger Leistungsverwehrung zur Abwehr der Räumungsklage 24 C 310/14 beim Amtsgericht Strausberg unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2015 die Beklagte zur Übernahme der Gerichtskosten in Höhe von 146 Euro des Verfahrens 24 C 310/14 zuzüglich Verzugszinsen zu verpflichten. Zugleich hat der Kläger Antrag nach "§ 114 ZPO auf die Prozessführungsauslagenkosten" gestellt.
Er hat vorgetragen, es drohe Unterkunftsverlust. Der Beklagte leiste nicht die nach § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ihm zustehenden Bedarfe. Der gerichtliche Vergleich beim Amtsgericht Strausberg verpflichte ihn zur Mietzahlung und Gerichtskostenerstattung. Die Mietzahlungen seien Gegenstand seiner Klage S 20 AS 1926/14. Die Gerichtskosten seien Gegenstand seiner heutigen Klage. Die Prozessführungsauslagenkosten bezifferte er wie folgt: § 114 ZPO: 20 Kopien á 0,50 Euro = 10 Euro, 14 km x 0,25 Euro Fahrkosten = 3,59 Euro, Briefumschlag 0,30 Euro + 1,45 Euro Porto = 1,75 Euro und Handakte zwei Seiten Kopien und vier Seiten Schriftsatz = 1 Euro, insgesamt ca. 17 Euro. Er hat dazu ausgeführt, § 122 ZPO bewirke die Befreiung von gegebenenfalls Gerichtskosten und gegebenenfalls von Anwaltskosten. Eine Befreiung von beim Verfahrensbeteiligten ursächlichen Prozessführungskosten sei sachlich nicht möglich und könne nur über § 114 ZPO über Vorschussbewilligung geregelt werden.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Prozesskostenhilfe. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei jedoch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich nur die in § 122 ZPO genannten Kosten von der Staatskasse übernommen würden. Solche entstünden dem Kläger hingegen nicht, insbesondere da er sich nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen wolle. Allgemeinkosten wie Porto und Schreibauslagen fielen hingegen nicht in den Anwendungsbereich des § 122 ZPO.
Gegen den ihm am 6. Mai 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die dagegen am 25. Mai 2016 eingelegte Beschwerde des Klägers.
Er meint, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe habe er nie gestellt. Vielmehr habe er einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss auf die notwendigen Prozessführungskosten gestellt. Die notwendigen Prozessführungsauslagenkosten seien prozesskostenvorschussfähig im Sinne des § 114 ZPO.
Der Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die bei der Entscheidung vorgelegen hat, verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG gilt: Die Beschwerde ist ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn a) das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, b) in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder c) das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist.
Es liegt die Voraussetzung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b SGG vor.
Der Anwendbarkeit des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b SGG steht nicht entgegen, dass der Kläger nach seinem Vorbringen (lediglich) einen Prozesskostenvorschuss auf die notwendigen Auslagen der Prozessführung beansprucht, denn diesen Anspruch leitet er aus § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) her. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt: Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Selbst wenn es zutreffen sollte, wovon der Kläger offensichtlich ausgeht, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Prozesskostenvorschuss Annex des § 114 ZPO ist, also nach Maßgabe dieser Vorschrift zu entscheiden ist, handelt es sich jedenfalls um einen Teil des Anspruches auf Prozesskostenhilfe, so dass deswegen hinsichtlich der Beschwerde die dafür maßgebenden Regelungen anzuwenden sind.
Damit bedürfte die Berufung in der Hauptsache der Zulassung.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht mit 146,00 Euro den Betrag von 750 Euro nicht. Dem Begehren nach Feststellung der rechtswidrigen Leistungsverwehrung kommt kein eigenständiger Beschwerdewert zu, denn es erschöpft sich in der – nach Ansicht des Klägers rechtswidrigen – Vorenthaltung der 146,00 Euro. Nach § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO bleiben für die Wertberechnung in der Rechtsmittelinstanz Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderungen, wie vorliegend neben dem Betrag von 146,00 Euro, geltend gemacht werden. Es geht auch nicht um Leistungen für mehr als ein Jahr.
Die Beschwerde muss somit erfolglos bleiben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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