L 15 RF 23/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 RF 23/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Maßstab bei der Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ist im Wesentlichen der Umfang der Ausführungen des berichtenden Arztes.
2. Als außergewöhnlich umfangreich sieht der Senat einen Befundbericht grundsätzlich erst dann an, wenn er den Umfang von sechs vollen Seiten erreicht.
3. Bei der Ermittlung der Seitenzahl ist von einer Standardseite mit 30 Zeilen je 60 Anschlägen pro Seite (= 1.800 Anschläge pro Seite) auszugehen.
4. Ist der Umfang von sechs vollen Seiten nicht erreicht, ist nur dann von einem außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht auszugehen, wenn es ohne weiteres und offenkundig auf der Hand liegt, dass der zeitliche Aufwand für die Erstellung außergewöhnlich groß gewesen ist. An die Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter sind dabei nur vergleichweise geringe Anforderungen zu stellen.
Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 17.04.2016 wird auf 21,70 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichts nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In einem beim Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) geführten Rechtsstreit in einer krankenversicherungsrechtlichen Angelegenheit erstellte die Antragstellerin am 17.04.2016 auf Anfrage des Gerichts vom 17.03.2016 einen Befundbericht. Der Befundbericht umfasst eine Seite.

Für den Befundbericht stellte die Antragstellerin am 17.04.2016 einen Betrag in Höhe von 60,70 EUR (Entschädigung für die Auskunft: 60,- EUR; Porto: 0,70 EUR) in Rechnung.

Mit Schreiben vom 22.04.2016 bewilligte die Kostenbeamtin des LSG eine Entschädigung in Höhe von 21,70 EUR.

Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.05.2016 gewandt und die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie für die Abfassung des Befundberichts insgesamt mehrere Stunden benötigt habe und davon kulanterweise ohnehin nur eine einzige Stunde mit einem Stundensatz von bloß 60,- EUR in Rechnung gestellt habe.

II.

Die Entschädigung für den Befundbericht vom 17.04.2016 ist auf 21,70 EUR festzusetzen.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom 15.05.2016 die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.).

2. Entschädigung für den Befundbericht vom 17.04.2016

Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 17.04.2016 ist auf 21,70 EUR festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

Die Entschädigung stellt sich wie folgt dar:

2.1. Erstellung des Befundberichts

Für die Erstellung des Befundberichts steht der Antragstellerin ein Honorar von 21,- EUR zu.

Die Antragstellerin ist als sachverständige Zeugin im Sinn des § 414 Zivilprozessordnung tätig geworden. Sie hat eigene Wahrnehmungen von vergangenen Tatsachen und Zuständen bekundet, für die eine besondere Sachkunde, hier die medizinisch-ärztliche, erforderlich ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26.11.1991, Az.: 9a RV 25/90).

Für den sachverständigen Zeugen gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis einschließlich der Regelungen über deren Entschädigung nach § 19 JVEG sowie die Sonderregelung in § 10 Abs. 1 JVEG, wenn er in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG aufgeführte Leistungen erbringt. Die Vorschriften der GOÄ sind nicht einschlägig.

Nach § 10 Abs. 1 JVEG i.V.m. der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG wird die Erstellung eines ärztlichen Befundberichts (vom Gesetzgeber als Befundschein bezeichnet) wie folgt honoriert:

Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 21,00 EUR

Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich bis zu 44,00 EUR

Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 38,00 EUR

Nr. 203 Die Leistung der in Nr. 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich bis zu 75,00 EUR

Der Entschädigung im hier zu entscheidenden Fall ist die Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zugrunde zu legen.

Ein Honorar für den Befundbericht der Antragstellerin nach Nrn. 202 bzw. 203 scheidet schon deshalb aus, weil die Antragstellerin keine Fragen zu beantworten hatte, die eine gutachterliche Äußerung erfordert hätten. Vielmehr waren alle Fragen so gestaltet, dass eine Beantwortung allein mit der Wiedergabe von in den Behandlungsunterlagen der Antragstellerin enthaltenen Tatsachen möglich war.

Ein Honorar nach Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG kommt nicht in Betracht, da es sich bei dem Befundbericht vom 17.04.2016 nicht um einen außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht handelt.

Ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ergibt sich im Regelfall ausschließlich aus dem Umfang der Äußerungen des berichtenden Arztes.

Mit der Frage, wann von einem außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht auszugehen ist, hat sich der Senat eingehend im Beschluss vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, auseinandergesetzt und dabei sowohl die ältere Rechtsprechung des Bayer. LSG als auch die außerbayerische Rechtsprechung abgewogen. Er ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 31.07.2012, Az.: L 15 SF 229/10, und vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 54/13): - Maßstab bei der Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ist im Wesentlichen der Umfang der Ausführungen des berichtenden Arztes. Damit wird ein Einklang mit der Rechtsprechung zur Honorierung von Sachverständigen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) hergestellt. - Als außergewöhnlich umfangreich sieht der Senat in Fortführung der früheren Rechtsprechung des Bayer. LSG (vgl. Beschlüsse vom 19.09.2007, Az.: L 3 U 239/06.Ko, und vom 26.11.1991, Az.: L 7 B 178/91.Vs) einen Befundbericht grundsätzlich erst dann an, wenn er den Umfang von sechs vollen Seiten erreicht. - Ist der Umfang von sechs vollen Seiten nicht erreicht, ist nur dann von einem außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht auszugehen, wenn es ohne weiteres und offenkundig auf der Hand liegt, dass der zeitliche Aufwand für die Erstellung außergewöhnlich groß gewesen ist. An die Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter sind dabei nur vergleichsweise geringe Anforderungen zu stellen. - Bei der Ermittlung der Seitenzahl geht der Senat - wie auch bei Gutachten (vgl. z.B. Beschluss vom 24.06.2009, Az.: L 15 SF 119/09) - von einer Standardseite mit 30 Zeilen je 60 Anschlägen pro Seite (= 1.800 Anschläge pro Seite) aus.

Im Rahmen des Beschlusses vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, hat der Senat auch erläutert, dass eine vorrangige Orientierung am Ausmaß der für die Erstellung des Befundberichts erforderlichen Arbeit, ohne dass dabei dem Umfang der Ausführungen große Bedeutung zugemessen würde (so das Thüringer LSG, Beschluss vom 27.02.2008, Az.: L 6 B 134/07 SF), nicht vertretbar ist. Er hat dies damit begründet, dass zum einen die Anforderungen an die Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter überspannt würden, wenn dem Umfang der Ausführungen keine entscheidende Bedeutung zugemessen würde, zum anderen auch keine geeigneten Kriterien, die eine zuverlässige Beurteilung des Zeitaufwands im Rahmen der verwaltungsmäßigen Abwicklung von Befundberichten in der großen Zahl, wie sie bei der in vielen Gebieten stark medizinisch geprägten Sozialgerichtsbarkeit anfallen, ersichtlich seien. Dass bei dieser Handhabung, also der Orientierung am Umfang der Ausführungen nicht berücksichtigt wird, dass ein Arzt möglicherweise mehr Zeit investiert, wenn er seinen Bericht möglichst knapp, präzise und aussagekräftig formuliert, als wenn er seine Angaben in all ihrer Ausführlichkeit und, ohne auf eine besondere Präzisierung oder Strukturierung zu achten, umfassend zu Papier bringt, ist im Sinn einer zügigen Abrechnung und dem Ziel der Verhinderung einer Überlastung der Verwaltung hinzunehmen (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 31.07.2012, Az.: L 15 SF 229/10, vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 54/13, und vom 13.09.2013, Az.: L 15 SF 198/12).

Maßstab für die Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ist daher grundsätzlich allein der Umfang der Ausführungen. Allenfalls dann, wenn es auf der Hand liegt und ohne Weiteres erkennbar ist, dass der die für die Erstellung des Befundberichts erforderliche Zeitaufwand eine Bewertung des Befundberichts als außergewöhnlich umfangreich rechtfertigt, ohne dass dies im Umfang der Äußerungen zum Ausdruck käme, ist dies zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter dürfen dabei keinesfalls überspannt werden (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 13.09.2013, Az.: L 15 SF 198/12).

Im vorliegenden Fall ist der Befundbericht aufgrund des Umfangs der schriftlichen Ausführungen keinesfalls als außergewöhnlich umfangreich zu bezeichnen. Er ist auf einer einzigen Seiten abgefasst und damit weit entfernt vom Umfang von sechs Standardseiten, die 10.800 Anschläge erfordern würden. Irgendwelche Gesichtspunkte, warum für die Erstellung des Befundberichts außergewöhnlich viel Zeit erforderlich gewesen sein sollte, sind nicht offenkundig ersichtlich. Der Bericht weicht in seinem Inhalt und der Art der Darstellung nicht auffällig von vielen anderen Befundberichten ab. Eine besonders straffe Gliederung und knapp gefasste Zusammenfassung liegt nicht auf der Hand. Dass der Aufwand für die Erstellung auffällig höher als im Regelfall gewesen sein sollte, ist daher nicht offensichtlich erkennbar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Behandlungszeitraum, über den die Antragstellerin berichtet hat, das Jahr 2007 umfasst und damit schon längere Zeit zurückliegt (vgl. Thüringer LSG, 27.04.2015, Az.: L 6 JVEG 273/15). Dass die Antragstellerin möglicherweise für die Anfertigung des Befundberichts deshalb etwas mehr Zeit benötigt hat, weil sie die Unterlagen über die damalige Behandlung nicht unter ihrer aktuellen Anschrift aufbewahrt hat, rechtfertigt ein höheres Honorar nicht. Derartige durch innerbetriebliche Maßnahmen eines Antragstellers erschwerte Bedingungen für die Anfertigung des Befundbericht sind bei der Festsetzung des Honorars nicht berücksichtigungsfähig, da sich die Höhe des Honorars ausschließlich nach dem Umfang des Befundberichts und dem darin enthaltenen potentiellen Erkenntniswert für das anfordernde Gericht bestimmt.

Wenn die Antragstellerin der Meinung ist, sie könne eine Vergütung in Anlehnung an den bei ihrer beruflichen Tätigkeit erzielbaren Stundensatz verlangen, irrt sie. Für die Erstellung von Befundberichten hat der Gesetzgeber keine Vergütung nach Zeitaufwand und Stundensätzen, sondern ein Honorar nach den in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG aufgezeigten Pauschalen vorgesehen. Der tatsächliche Zeitaufwand für die Erstellung des Befundberichts begründet daher keine Entschädigung nach einem vom Antragsteller gewünschten Stundensatz.

Dass die Entschädigung von Befundberichten nach den Vorschriften des JVEG von Ärzten oft als nicht angemessen empfunden wird, da sie diese nicht für kostendeckend und nicht dem Aufwand angemessen erachten, ist dem Senat bekannt. Eine von ärztlicher Seite gewünschte Aufbesserung der Entschädigung kann jedoch nicht die Rechtsprechung - z.B. durch eine extensive und nicht mehr vom Wortlaut des Gesetzes gedeckte Auslegung der Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG - vornehmen, sondern einzig und allein der Gesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenzen.

Im Übrigen - darauf weist der Senat abschließend hin - besteht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kein Anlass dafür, die aus Sicht der Antragstellerin zu geringe Höhe der Entschädigung anzuzweifeln. Aus Verfassungsrecht lässt sich ohnehin kein Anspruch auf Entschädigung wegen der Inanspruchnahme als Zeuge ableiten. Die Wahrnehmung einer derartigen Aufgabe ist Ausfluss verfassungsmäßiger staatsbürgerlicher Pflichten, für deren Ausübung der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, dem Bürger einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - zum Ersatz von Verdienstausfall wegen der Musterungsuntersuchung im Rahmen der Wehrpflicht -, und vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78 - zur Entschädigung von Zeugen ohne Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 3 ZuSEG). Wenn der Gesetzgeber gleichwohl eine Entschädigung ermöglicht, hat er dabei, da es sich um Ansprüche im Bereich der darreichenden Verwaltung handelt, eine deutlich größere Gestaltungsfreiheit als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - m.w.N.). Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten ist insbesondere auch durch einen im Sinn des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich gerechtfertigt. Denn mit einer Regelung, wie sie die Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG enthalten, wird sichergestellt, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, unabhängig davon, ob sie die Staatskasse oder die verlierende Prozesspartei zu tragen hat, nicht unangemessen steigen. Eine vom Gesetzgeber eingeführte Limitierung der Entschädigung dient der Überschaubarkeit des Kostenrisikos und damit der Rechtssicherheit; auch eine gewisse Rücksichtnahme auf die Belastung der öffentlichen Haushalte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss 27.06.1972, Az.: 1 BvL 34/70).

2.2. Porto

Die in Rechnung gestellten Portokosten von 0,70 EUR sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 JVEG als erforderlich antragsgemäß zu erstatten.

Insgesamt ist die Erstellung des Befundberichts vom 17.04.2016 daher mit 21,70 EUR zu entschädigen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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