L 15 RF 19/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 RF 19/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Maßstab bei der Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ist im Wesentlichen der Umfang der Ausführungen des berichtenden Arztes.
2. Als außergewöhnlich umfangreich sieht der Senat einen Befundbericht grundsätzlich erst dann an, wenn er den Umfang von sechs vollen Seiten erreicht.
3. Bei der Ermittlung der Seitenzahl ist von einer Standardseite mit 30 Zeilen je 60 Anschlägen pro Seite (= 1.800 Anschläge pro Seite) auszugehen.
4. Die für die Erstellung des Befundberichts erforderliche Zeit ist nicht nach Stundensätzen zu honorieren.
Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 20.03.2016 wird auf 47,95 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichts nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In einem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) geführten Rechtsstreit in einer rentenversicherungsrechtlichen Angelegenheit erstellte der Antragsteller am 20.03.2016 auf Anfrage des Gerichts vom 11.02.2016 einen Befundbericht. Der Befundbericht umfasst rund neuneinhalb Seiten. Das Kuvert, mit dem der Befundbericht übersandt wurde, war mit 3,95 EUR frankiert.

Für den Befundbericht stellte der Antragsteller am 21.03.2016 einen Betrag in Höhe von 333,52 EUR in Rechnung, wobei er von vier Stunden Arbeitszeit mit einem Stundensatz von 50,- EUR bzw. 75,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer ausging.

Mit Schreiben vom 31.03.2016 bewilligte die Kostenbeamtin des LSG, ausgehend von der Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, eine Entschädigung in Höhe von 47,95 EUR.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 04.04.2016 gewandt und die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Befundbericht bewusst ausführlich abgefasst worden sei und er eine Kürzung angesichts der gesamten umfangreichen Daten, die er zusammengetragen und ausgewertet habe, nicht für gerechtfertigt halte.

II.

Die Entschädigung für den Befundbericht vom 20.03.2016 ist auf 47,95 EUR festzusetzen.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 04.04.2016 die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung dadurch beantragt, dass er sich gegen die von der Kostenbeamten gewährte Entschädigung wendet.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.).

2. Entschädigung für den Befundbericht vom 20.03.2016

Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 20.03.2016 ist auf 47,95 EUR festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

Die Entschädigung stellt sich wie folgt dar:

2.1. Erstellung des Befundberichts

Für die Erstellung des Befundberichts steht dem Antragsteller ein Honorar von 44,- EUR zu.

Der Antragsteller ist als sachverständiger Zeuge im Sinne des § 414 Zivilprozessordnung tätig geworden. Er hat eigene Wahrnehmungen von vergangenen Tatsachen und Zuständen bekundet, für die eine besondere Sachkunde, hier die medizinisch-ärztliche, erforderlich ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26.11.1991, Az.: 9a RV 25/90).

Für den sachverständigen Zeugen gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis einschließlich der Regelungen über deren Entschädigung nach § 19 JVEG sowie die Sonderregelung in § 10 Abs. 1 JVEG, wenn er in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG aufgeführte Leistungen erbringt. Die Vorschriften der GOÄ sind nicht einschlägig.

Nach § 10 Abs. 1 JVEG i.V.m. der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG wird die Erstellung eines ärztlichen Befundberichts (vom Gesetzgeber als Befundschein bezeichnet) wie folgt honoriert:

Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 21,00 EUR

Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich bis zu 44,00 EUR

Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 38,00 EUR

Nr. 203 Die Leistung der in Nr. 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich bis zu 75,00 EUR

Der Entschädigung im hier zu entscheidenden Fall ist die Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zugrunde zu legen.

Ein Honorar für den Befundbericht des Antragstellers nach Nrn. 202 bzw. 203 scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller keine Fragen zu beantworten hatte, die eine gutachterliche Äußerung erfordert hätten. Vielmehr waren alle Fragen so gestellt, dass eine Beantwortung allein mit der Wiedergabe von in den (Behandlungs-)Unterlagen des Antragstellers enthaltenen Tatsachen möglich war.

Dem Antragsteller steht aber ein Honorar nach Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zu, da es sich bei dem Befundbericht vom 20.03.2016 um einen außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht handelt. Den vom Gesetzgeber eröffneten Spielraum für das Honorar von bis zu 44,- EUR schöpft der Senat angesichts des fast 10-seitigen Befundberichts aus.

Ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ergibt sich im Regelfall ausschließlich aus dem Umfang der Äußerungen des berichtenden Arztes.

Mit der Frage, wann von einem außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht auszugehen ist, hat sich der Senat eingehend im Beschluss vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, auseinandergesetzt und dabei sowohl die ältere Rechtsprechung des Bayer. LSG als auch die außerbayerische Rechtsprechung abgewogen. Er ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 31.07.2012, Az.: L 15 SF 229/10, vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 54/13, vom 07.07.2016, Az.: L 15 RF 23/16, und vom 08.07.2016, Az.: L 15 RF 22/16): - Maßstab bei der Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ist im Wesentlichen der Umfang der Ausführungen des berichtenden Arztes. Damit wird ein Einklang mit der Rechtsprechung zur Honorierung von Sachverständigen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) hergestellt. - Als außergewöhnlich umfangreich sieht der Senat in Fortführung der früheren Rechtsprechung des Bayer. LSG (vgl. Beschlüsse vom 19.09.2007, Az.: L 3 U 239/06.Ko, und vom 26.11.1991, Az.: L 7 B 178/91.Vs) einen Befundbericht grundsätzlich erst dann an, wenn er den Umfang von sechs vollen Seiten erreicht. - Bei der Ermittlung der Seitenzahl geht der Senat - wie auch bei Gutachten (vgl. z.B. Beschluss vom 24.06.2009, Az.: L 15 SF 119/09) - von einer Standardseite mit 30 Zeilen je 60 Anschlägen pro Seite (= 1.800 Anschläge pro Seite) aus. - Ist der Umfang von sechs vollen Seiten nicht erreicht, ist nur dann von einem außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht auszugehen, wenn es ohne weiteres und offenkundig auf der Hand liegt, dass der zeitliche Aufwand für die Erstellung außergewöhnlich groß gewesen ist. An die Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter sind dabei nur vergleichsweise geringe Anforderungen zu stellen.

Im Rahmen des Beschlusses vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, hat der Senat auch erläutert, dass eine vorrangige Orientierung am Ausmaß der für die Erstellung des Befundberichts erforderlichen Arbeit, ohne dass dabei dem Umfang der Ausführungen große Bedeutung zugemessen würde (so das Thüringer LSG, Beschlüsse vom 27.02.2008, Az.: L 6 B 134/07 SF, und vom 27.04.2015, Az.: L 6 JVEG 273/15, wobei jedoch auch das Thüringer LSG im Umfang der Ausführungen ein "Indiz" bei der Beurteilung des Umfangs sieht), nicht vertretbar ist. Er hat dies damit begründet, dass zum einen die Anforderungen an die Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter überspannt würden, wenn dem Umfang der Ausführungen keine entscheidende Bedeutung zugemessen würde, zum anderen auch keine geeigneten Kriterien, die eine zuverlässige Beurteilung des Zeitaufwands im Rahmen der verwaltungsmäßigen Abwicklung von Befundberichten in der großen Zahl, wie sie bei der in vielen Gebieten stark medizinisch geprägten Sozialgerichtsbarkeit anfallen, ersichtlich seien. Dass bei dieser Handhabung, also der Orientierung am Umfang der Ausführungen nicht berücksichtigt wird, dass ein Arzt möglicherweise mehr Zeit investiert, wenn er seinen Bericht möglichst knapp, präzise und aussagekräftig formuliert, als wenn er seine Angaben in all ihrer Ausführlichkeit und, ohne auf eine besondere Präzisierung oder Strukturierung zu achten, umfassend zu Papier bringt, ist im Sinn einer zügigen Abrechnung und dem Ziel der Verhinderung einer Überlastung der Verwaltung hinzunehmen (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 31.07.2012, Az.: L 15 SF 229/10, vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 54/13, vom 13.09.2013, Az.: L 15 SF 198/12, und vom 07.07.2016, Az.: L 15 RF 23/16).

Maßstab für die Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ist daher grundsätzlich allein der Umfang der Ausführungen. Allenfalls dann, wenn es auf der Hand liegt und ohne Weiteres erkennbar ist, dass der die für die Erstellung des Befundberichts erforderliche Zeitaufwand eine Bewertung des Befundberichts als außergewöhnlich umfangreich rechtfertigt, ohne dass dies im Umfang der Äußerungen zum Ausdruck käme, ist dies zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter dürfen dabei keinesfalls überspannt werden (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 13.09.2013, Az.: L 15 SF 198/12).

Im vorliegenden Fall ist der Befundbericht aufgrund des Umfangs der schriftlichen Ausführungen als außergewöhnlich umfangreich zu bezeichnen. Er überschreitet das Mindestmaß eines außergewöhnlich umfangreichen Befundberichts von sechs Standardseiten, die 10.800 Anschläge erfordern.

Dass der Antragsteller für die Anfertigung des Befundberichts möglicherweise - für den Senat nicht nachprüfbar - 4 Stunden gebraucht hat, rechtfertigt eine höhere Vergütung nicht; die Höhe des Honorars bestimmt sich ausschließlich nach dem Umfang des Befundberichts.

Wenn der Antragsteller der Meinung ist, er könne eine Vergütung mit einem Stundensatz von 50,- EUR bzw. 75,- EUR für die aufgewendete Zeit verlangen, irrt er. Für die Erstellung von Befundberichten hat der Gesetzgeber keine Vergütung nach Zeitaufwand und Stundensätzen, sondern ein Honorar nach den in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG aufgezeigten Pauschalen vorgesehen. Der tatsächliche Zeitaufwand für die Erstellung des Befundberichts begründet daher keine Vergütung nach einem vom Antragsteller gewünschten Stundensatz (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.07.2016, Az.: L 15 RF 23/16, und vom 08.07.2016, Az.: L 15 RF 22/16).

Dass die Entschädigung von Befundberichten nach den Vorschriften des JVEG von Ärzten oft als nicht angemessen empfunden wird, da sie diese nicht für kostendeckend und nicht dem Aufwand angemessen erachten, ist dem Senat bekannt. Eine von ärztlicher Seite gewünschte Aufbesserung der Entschädigung kann jedoch nicht die Rechtsprechung - z.B. durch eine extensive und nicht mehr vom Wortlaut des Gesetzes gedeckte Auslegung der Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG - vornehmen, sondern einzig und allein der Gesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenzen.

Im Übrigen - darauf weist der Senat abschließend hin - besteht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kein Anlass dafür, die aus Sicht des Antragstellers zu geringe Höhe der Entschädigung anzuzweifeln. Aus Verfassungsrecht lässt sich ohnehin kein Anspruch auf Entschädigung wegen der Inanspruchnahme als Zeuge ableiten. Die Wahrnehmung einer derartigen Aufgabe ist Ausfluss verfassungsmäßiger staatsbürgerlicher Pflichten, für deren Ausübung der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, dem Bürger einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - zum Ersatz von Verdienstausfall wegen der Musterungsuntersuchung im Rahmen der Wehrpflicht -, und vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78 - zur Entschädigung von Zeugen ohne Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 3 ZuSEG). Wenn der Gesetzgeber gleichwohl eine Entschädigung ermöglicht, hat er dabei, da es sich um Ansprüche im Bereich der darreichenden Verwaltung handelt, eine deutlich größere Gestaltungsfreiheit als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - m.w.N.). Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten ist insbesondere auch durch einen im Sinn des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich gerechtfertigt. Denn mit einer Regelung, wie sie die Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG enthalten, wird sichergestellt, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, unabhängig davon, ob sie die Staatskasse oder die verlierende Prozesspartei zu tragen hat, nicht unangemessen steigen. Eine vom Gesetzgeber eingeführte Limitierung der Entschädigung dient der Überschaubarkeit des Kostenrisikos und damit der Rechtssicherheit; auch eine gewisse Rücksichtnahme auf die Belastung der öffentlichen Haushalte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss 27.06.1972, Az.: 1 BvL 34/70).

2.2. Porto

Die ausweislich des Briefumschlags entstandenen Portokosten von 3,95 EUR sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 JVEG als erforderlich antragsgemäß zu erstatten.

Insgesamt ist die Erstellung des Befundberichts vom 20.03.2016 daher mit 47,95 EUR zu entschädigen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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