S 11 AY 64/16 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AY 64/16 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern weitere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 13.07.2016 bis zum 31.08.2016, für Juli 2016 anteilig, in folgender Höhe zu zahlen: - Antragsteller zu 1) mtl. weitere 32,32 EUR. - Antragstellerin zu 2) mtl. weitere 32,32 EUR. - Antragstellerin zu 3) mtl. weitere 17,32 EUR - Antragstellerin zu 4) mtl. weitere 17,32 EUR.

II. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S ..., B-Straße, B-Stadt bewilligt. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung, ihnen vorläufig weitere Geldleistungen nach § 3 Abs. 1 S. 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren.

Der 1982 geborene Antragsteller zu 1) und seine 1989 geborene Ehefrau (Antragstellerin zu 2)) halten sich gemeinsam mit ihren 2013 und 2015 geborenen Kindern (Antragsteller zu 3) und 4)) in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Antragsgegners auf, nachdem sie in Deutschland Asyl beantragt haben. Sie sind syrische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben verfügen die Antragsteller weder über ein eigenes Einkommen noch über Vermögen. Die Antragsteller wurden am 28.04.2016 registriert. In der Folgezeit wurden laufende Grundleistungen offenbar ohne entsprechende ausdrückliche Bewilligung lediglich konkludent durch entsprechende Zahlungen zugestanden. Am 02.06.2016 und am 04.07.2016 zahlte der Antragsgegner den notwendigen persönlichen Bedarf iHv jeweils 260,86 EUR für die Monate Juni und Juli 2016 an den Antragsteller zu 1) in bar aus.

Der Antragsgegner berechnete den notwendigen persönlichen Bedarf wie folgt aus: Von dem jeweiligen Barbetrag (die Eltern jeweils 122,- EUR und die Kinder jeweils 79,- EUR) wurden Kosten für das zur Verfügung gestellte Hygienepaket (13,31 EUR bzw. 7,62 EUR) und die kompletten Kosten für Nachrichtenübermittlung (Abt.8) iHv 32,32 EUR bzw. 17,32 EUR abgezogen. Für die erwachsenen Partner ergab dies einen Auszahlungsbetrag von jeweils 76,37 EUR und für die Kinder jeweils 54,06 EUR. Insgesamt folglich 260,86 EUR.

Mit den Schreiben vom 29.06.2016 und vom 13.07.2016 legten die Antragsteller, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Widerspruch gegen die Höhe des für Juni und Juli 2016 gewährten notwendigen persönlichen Bedarfs ein. Über die Widersprüche wurde bisher nicht entschieden.

Mit ihrem Antrag vom 13.07.2016 auf einstweiligen Rechtsschutz haben sich die Antragsteller an das Sozialgericht Landshut gewandt. Der Abzug für die Abteilung 8 beruhe offensichtlich darauf, dass in der Aufnahmeeinrichtung zwischenzeitlich ein öffentlicher WLAN-Zugang eingerichtet worden sei. Es bestehe jedoch ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG ohne Kürzung der Barleistungen in Höhe der Abteilung 8. In der Abteilung 8 sei nach dem RBEG 2011 für Kommunikationsdienstleistungen - Internet-/Online-dienste nur ein Betrag in Höhe von 2,28 EUR vorgesehen. Nur diese Dienstleistungen könnten ggf. über die Bereitstellung eines öffentlichen WLAN-Zugangs als Sachleistung erbracht werden. Die übrigen im Bedarf enthaltenen Anteile (Kauf von Telefon-Telefax-geräte, Mobilfunktelefonen, Anrufbeantworter, Post- und Kurierdienstleistungen, private Brief- und Paketzustellerdienste, Versandkosten, Kommunikationsdienstleistungen-Telefon, Fax, Telegramm) könnten über einen öffentlichen WLAN-Zugang nicht gedeckt werden. Für diese seien Geldleistungen zu erbringen. Darüber hinaus setze die Nutzung des öffentlichen WLAN-Zugangs den Besitz eines WLAN-fähigen Endgeräts voraus. Außerdem funktioniere der öffentliche WLAN-Zugang wohl nicht zuverlässig.

Die Antragsteller beantragen:

1. Den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ab 13.07.2016 vorläufig Leistungen nach dem AsylbLG in gesetzlicher Höhe ohne Abzug der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) zu gewähren.

2. Den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwaltes zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Seit dem 01.06.2016 werde bei den Bewohnern der Erstaufnahmeeinrichtung in A-Stadt die Abteilung 8 in Abzug gebracht, da in der Erstaufnahmeeinrichtung ein kostenloser WLAN-Zugang bestehe. Der WLAN-Zugang funktioniere auch zuverlässig. Nur in einigen wenigen Zimmern sei der Empfang nicht gegeben. Mit Schreiben des Bayerischen Staats-ministeriums für Arbeit und Soziales vom 17.03.2016 seien für die Leistungsgewährung in Form von Sachleistungen in Aufnahmeeinrichtung unter anderem folgende Grundsätze festgelegt worden: Die jeweilige Abteilung gelte als abgedeckt, wenn die dahinter stehenden Positionen nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise als ausreichend erfüllt anzusehen seien. Nicht erforderlich sei, dass die Sachleistung sämtliche Einzelausgabenpositionen erfasse, da kein Leistungsberechtigter tatsächlich alle Bedarfe gleichzeitig habe. Vielmehr handele es sich um eine bloße Rechenposition nach der EVS. Ausreichend sei daher, dass die ausgegebenen Sachleistungen die Bedarfe der Abteilung schwerpunktmäßig befriedigten und abdeckten. Sofern die Sachleistung die Bedarfe einer Abteilung im Schwerpunkt erfasse, könne der gesamte für die Abteilung veranschlagte Betrag in Abzug gebracht werden. So könne mit der Bereitstellung eines Internetzugangs die Abteilung 8 als abgedeckt angesehen werden, nachdem durch den Internetzugang nahezu alle Formen der Kommunikation (Internettelefonie, PC-Fax, Nachrichtenübermittlung etc.) möglich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie dem weiteren Vortrag der Beteiligten wird auf die Akte des Gerichts und die beigezogene Akte des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist statthaft, zulässig und begründet.

Gegenstand des Verfahrens sind die konkludenten Bescheide des Antragsgegners vom 02.05.2016 und vom 04.07.2016. Das Gericht geht außerdem davon aus, dass den Antragstellern im August 2016 erneut 260,86 EUR ausgezahlt wurden. Dies stellt einen weiteren konkludenten Bescheid dar.

Maßgebend für die Bestimmung, in welcher Weise vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren ist, ist der im Hauptsacheverfahren statthafte Rechtsbehelf. Richtige Klageart im Hauptsacheverfahren ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 SGG. Die Antragsteller streben folglich eine Erweiterung ihrer Rechtspositionen an; daher ist eine einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.

Der Antrag ist auch zulässig. Das Gericht hat in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen das Bestehen der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, vor § 51 Rn. 20).

Zu diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt auch, dass es für das an das Gericht gerichtete Begehren ein Rechtsschutzbedürfnis gibt (vgl. Keller, a. a. O., vor § 51 Rn. 16a m. w. N.); dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Keller, a. a. O., § 86b Rn. 7a). Es ist gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung den Antragstellern einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann. An diesem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn die Bewilligungsbescheide bestandskräftig geworden wären. Die Antragsteller habe jedoch gegen den konkludenten Bescheid vom 02.06.2016 und vom 04.07.2016 Widerspruch eingelegt. Es kann dahinstehen, ob auch gegen die folgende Auszahlung für August 2016 Widerspruch eingelegt wurde. Jedenfalls für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids gilt für ausdrückliche bzw. konkludente Bewilligungsbescheide, die Folgezeiträume betreffen, dass diese in analoger Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden. Insoweit gilt nicht der Grundsatz fehlender Prozessökonomie, weil bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die Verwaltung ohnedies das Verfahren in der Hand behält und auch ohne weiteres alle bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ergangenen Bewilligungen überprüfen kann und muss (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R -). Im Übrigen gilt für konkludente Leistungsbewilligungen i.S.d. § 33 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mangels schriftlicher Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist (vgl. § 66 Abs. 1, 2 Satz 1 SGG).

Einstweilige Anordnungen dienen nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG der Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (das materielle Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsachverfahren nicht zumutbar ist) voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrecht-lichen Belange des Antragstellers zu entscheiden (BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05; BVerfG vom 15.01.2007, 1 BvR 2971/06).

Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben Anspruch auf Bewilligung von höheren Geldleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 5 und 8 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes vom 11. März 2016.

Ein Abzug der Kosten für Nachrichtenübermittlung ist nicht in Anwendung von § 3 Abs. 1 S. 6 AsylbLG vorzunehmen.

Die Zusammensetzung und die Höhe des notwendigen persönlichen Bedarfs und somit des Bargeldbedarfs bestimmt sich wie im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchstichprobe (EVS) von 2008. In der EVS 2008 hat der Gesetzgeber zunächst definiert, was zum soziokulturellen Existenzminimum gehören soll und hat sodann durch ein Statistikmodell ermittelt, welche Ausgaben Haushalte für diese relevanten Verbrauchsausgaben hatten. Bei der Ermittlung der Regelbedarfe wurde ferner nicht über die individuelle Verwendung des monatlichen Budgets entschieden. Dies sollte nicht vorweg genommen werden. "Die Logik des Statistikmodells liegt gerade darin, dass in der Realität nicht exakt die für die einzelnen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben berücksichtigten Beträge anfallen, sondern die tatsächlichen Verbrauchsausgaben im Einzelfall davon abweichen. Entscheidend ist deshalb allein, dass der Gesamtbetrag des Budgets für die Bestreitung von Verbrauchsausgaben ausreicht, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten" (Drucksache 17/3404 vom 26.10.2010 S. 51). Der Gesetzgeber geht folglich selbst davon aus, dass es nicht darauf ankommt, ob die einzelnen zugrunde gelegten Positionen konkret ausreichend sind, um den jeweiligen Bedarf zu decken, sondern ob der Gesamtbetrag insgesamt zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums ausreicht. Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass nicht jede Person in jedem Monat alle einzelnen berücksichtigten Verbrauchsausgaben hat. Unter Achtung dieser Grundlagen ist es ausgeschlossen, einzelne Ausgaben regelbedarfsrelevanter Positionen mit der Begründung herauszurechnen, dass nicht jeder Leistungsempfänger jeden Bedarf gleichzeitig habe, nachdem dieser Ansatz bereits im Rahmen der Bemessung herangezogen wurde. Hinzu kommt, nachdem bei der Bemessung bereits zugrunde gelegt wurde, dass es nur auf den Gesamtbetrag ankomme, dass vorliegend es den Leistungsbeziehern überlassen bleiben soll, wie sie ihr soziokulturelles Existenzminimum ausfüllen. Es obliegt diesen zu entscheiden, ob das Internet genutzt werden soll oder z. B. Briefe mit der Post versandt werden. Zur Bestimmung der Kürzungsbeträge kann zur Orientierung auf die Einzelbeträge der Abteilungen der EVS für die jeweilige Regelbedarfsstufe zurückgegriffen werden. Diese Werte stellen aber keine (konkreten) Berechnungspositionen dar, anhand derer die rechtmäßige Höhe des verbliebenen Teils der Geldleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG exakt bestimmt werden könnte. Sie können wegen des Pauschalcharakters des Regelsatzes bzw. des Regelbedarfes nur als Orientierungshilfe dienen. Durch die Gewährung auch nur eines Teils der Geldleistungen muss eine gewisse Disponibilität gewährleistet sein, dass der Leistungsberechtigte durch die eigenverantwortliche Verwendung der pauschalierten Leistung einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich ausgleichen kann (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 3 AsylbLG 1. Überarbeitung, Rn. 166 m.w.N.).

Schließlich entbehrt die Vermutung, dass alle übrigen Positionen der Abt. 8 durch die Bereitstellung von WLAN abgedeckt seien, jeder empirischen Grundlage. Physische Briefe mit Unterschriften oder Unterlagen können nicht elektronisch versandt werden. Nicht jeder hat überhaupt ein WLAN-fähiges Gerät. Schließlich müsste auch der Anrufempfänger ein solches besitzen und der dortige Internetzugang gesichert sein. Davon kann (nicht nur in Krisengebieten) nicht ausgegangen werden. Auch können nicht, wie behauptet, PC-Faxe ohne weitere Zusatzkosten nur durch die Bereitstellung von WLAN-Zugängen versandt werden.

Berücksichtigt man abschließend, dass die Erhebung in 2008 Ausgaben von Haushalten ermittelte, deren Mitglieder - anders als Leistungsbezieher nach dem AsylbLG - Internetdienstleistungen durch längerfristige Verträge günstiger erwerben können, wird der vorgenommene konkrete Abzug noch fraglicher. Konkrete Ermittlungen zum typischen Bedarf von Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG hat der Gesetzgeber unterlassen und die EVS 2008 herangezogen. Nachdem dort außerdem Mobiltelefonie noch außen vor blieb, beruhen die damaligen Erhebungen auf Festnetztelefonie. Die Heranziehung geht daher schon bei der Berechnung des Barbedarfs eher zu Lasten von Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG, nachdem diese regelmäßig nicht über einen Festnetzzugang verfügen.

Das Gericht hält es gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 3 Abs. 1 S. 6 AsylbLG) für grundsätzlich möglich, dass Positionen, die den notwendigen persönlichen Bedarf betreffen, durch Sachleistungen gewährt werden. Wenn diese sodann auf den pauschal berechneten Geldbetrag angerechnet werden sollen, muss zunächst auch sichergestellt werden, ob die Sachleistung zumindest in Höhe der in der EVS 2008 zugrunde gelegten Höhe in Anspruch genommen wurde. Nur dann wäre eine Anrechnung in der dort angesetzten Höhe (inkl. der Fortschreibung) auf den notwendigen persönlichen Bedarf denkbar. Die komplette Herausnahme der Ausgaben für die Abt. 8 alleine wegen der Bereitstellung von WLAN ist ausgeschlossen.

Damit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden.

Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. An diesen sind bereits wegen des oben geschilderten funktionalen Zusammenhangs von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund keine hohen Anforderungen zu stellen, da eine große Erfolgsaussicht in der Hauptsache besteht. Im Übrigen ergibt sich die Eilbedürftigkeit auch aus der Tatsache, dass die Antragsteller sonst längere Zeit unterhalb des (soziokulturellen) Existenzminimums leben müssten.

Die Antragsteller haben damit Anspruch auf Leistungen nach § 3 Abs. 1 S. 8 AsylbLG ohne den Abzug der Abt. 8. Das Gericht spricht vorläufige Leistungen nur bis Ende August 2016 zu, nachdem über den Folgemonat noch nicht entschieden wurde und das Gericht nicht über den streitigen Zeitraum der Hauptsache hinausgehen darf.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass Leistungen, die mittels einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden, lediglich vorläufig gewährt werden. Wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Leistungen tatsächlich nicht zustehen, sind die erlangten Leistungen zurückzuzahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.

Den Antragstellern war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten ab Antragstellung zu bewilligen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114ff ZPO), da die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aus derzeitiger Sicht nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Den Antragstellern wird aufgegeben, jede Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich und ohne weitere Aufforderung durch das Gericht mitzuteilen.

Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil auch in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht übersteigt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs.3 Nr.1 SGG unanfechtbar, da die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig wäre.
Rechtskraft
Aus
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