Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 VS 13/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VS 32/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz.
Die Klägerin ist Witwe des Verstorbenen, der 1941 geboren wurde und 1980 verstarb. Der Verstorbene war Berufssoldat der Bundeswehr, zuletzt im Range eines Oberstleutnants. 1980 wurde er in seinem Hotelzimmer in L tot aufgefunden, wo er sich dienstlich aufhielt.
Am 22. Dezember 1980 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach dem Verstorbenen. Mit Bescheid vom 16. November 1982 lehnte das damals zuständige Versorgungsamt Heidelberg den Antrag mit der Begründung ab, der Tod des Verstorbenen sei nicht auf eine Wehrdienstbeschädigungsfolge zurückzuführen. Den Widerspruch der Klägerin wies das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1983 mit ähnlicher Begründung zurück. Eine hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht Mannheim (Az.: S 6 V 1600/83) nahm die Klägerin am 20. Juli 1984 nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch das Gericht zurück.
Am 31. Juli 1991 beantragte die Klägerin bei dem Versorgungsamt Heidelberg die Überprüfung der vorgenannten Bescheide. Mit Bescheid vom 20. Mai 1992 lehnte das Versorgungsamt Heidelberg den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe keine Gesichtspunkte oder rechtserhebliche Tatsachen vorgebracht, die die frühere Entscheidung widerlegen könnten. Den Widerspruch hiergegen wies das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1992 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch/zehntes Buch (SGB X) lägen nicht vor.
Die hiergegen gerichtete Klage, die auf die Aufhebung der Bescheide aus dem Jahr 1982 bzw. 1983 und auf die Gewährung von Hinterbliebenenrente ab dem 1. Januar 1987 gerichtet war, wies das Sozialgericht Mannheim durch Urteil vom 10. Mai 1999 (Az.: S 7 V 2546/94) ab. Mit Urteil vom 22. November 2001 wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg die hiergegen gerichtete Berufung (L 6 VS 2469/99) zu-rück: Das Sozialgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Tod des Verstorbenen und wehrdiensteigentümlichen Umständen nicht bejaht werden könne, wobei es dahingestellt sei, ob nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Kardiomyopathie als zum Tode führendes Leiden als erwiesen festgestellt werden könne oder ob das Todesleiden und damit die Todesursache als nicht klärbar zu beurteilen seien. Im letzteren Fall scheide der für eine Hinterbliebenenversorgung erforderliche Zusammenhang mit wehrdiensteigentümlichen Umständen schon mangels feststellbarer Todesursache aus, wobei die Feststellungslast der Klägerin obliege. Ausgehend von einer primären dilatativen Kardiomyopathie habe das Sozialgericht einen Zusammenhang mit wehrdienstlichen Umständen verneint und sich hierfür auf die Ausführungen eines Sachverständigen gestützt, der als Todesursache einen plötzlichen Herztod durch Rhythmusstörungen bei Kardiomyopathie als hinreichend gesichert angesehen, aber als schicksalsmäßig und damit nicht wehrdienstbedingt beurteilt habe. Auch einen Zusammenhang des Todes des Verstorbenen mit Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung habe das Sozialgericht verneint, weil ausgehend von dem zur Zeit des Todes des Verstorbenen im Jahre 1980 gegebenen medizinischen Erkenntnisstand, der Praxisausstattung von zivilen Ärzten und beim Fehlen entsprechender Befunde im Zeitpunkt der Untersuchung durch den Truppenarzt eine rechtzeitige Diagnose von Herzrhythmusstörungen durch einen zivilen Arzt zu verneinen gewesen sei.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Berufungsurteil hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 16. April 2002 (B 9 VS 1/02 B) zurückgewiesen: Die Rüge mangelnder Sachaufklärung dürfte schon unzulässig sein, weil die Klägerin keinen Beweisantrag gestellt habe. Jedenfalls seien die Rügen zu § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet. Gerügt sei u.a. die Nichtanhörung eines Zeugen zum Gesundheitszustand des Verstorbenen in den Wochen vor dessen Tod. Das Landessozialgericht habe sich nicht gedrängt fühlen müssen, diesen Beweis zu erheben, weil es von seinem rechtlichen Standpunkt her nur darauf angekommen sei, ob dem Truppenarzt diese gesundheitlichen Verhältnisse – unterstellt, sie hätten vorgelegen – bekannt gewesen seien. Dazu hätte der Zeuge nach dem Antrag der Klägerin nicht gehört werden sollen.
Am 2. September 2002 beantragte die Klägerin erneut die Überprüfung der Bescheide aus dem Jahre 1982 und 1983. Mit Bescheid des Versorgungsamtes Heidelberg vom 9. Mai 2005 und Widerspruch des inzwischen zuständig gewordenen Landesamtes für Soziales und Versorgung Brandenburg vom 15. April 2009 wurde dieser Antrag abgelehnt, weil die Bescheide aus den Jahren 1982 und 1983 nicht rechtswidrig seien. Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 teilte die Klägerin mit, sie werde keine Klage erheben.
Am 14. Juli 2009 beantragte die Klägerin bei dem Versorgungsamt Potsdam erneut die Überprüfung der Bescheide aus den Jahren 1982 und 1983. Mit Bescheid vom 18. Mai 2010 und Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2011 lehnte das weiterhin zuständige Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg den Antrag mit der Begründung ab, die Bescheide aus den Jahren 1982 und 1983 seien nicht rechtswidrig. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Potsdam mit Urteil vom 14. Juni 2012 abgewiesen: Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2001 sei in Rechtskraft erwachsen und binde gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Beteiligten. Die nunmehr erhobene Klage sei deshalb unzulässig.
Mit ihrer Berufung zum Landessozialgericht macht die Klägerin geltend, ihre Klage sei zulässig. Es müsse auch in eine neue Sachaufklärung eingetreten werden, weil inzwischen neue medizinische Erkenntnisse über den Tod des Verstorbenen und den Zusammenhang mit den wehrdiensttypischen Verhältnissen vorliege.
Die Klägerin beantragt wörtlich:
1. Es wird unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungsamtes Heidelberg vom 16.11.1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.06.1983, des Bescheides vom 20.05.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.07.1992 und des Bescheides vom 09.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Soziales und Versorgung vom 15.04.2009 sowie des Urteils des Sozialgerichts Potsdam, - S 13 VS 13/11 – vom 14.06.2012 festgestellt, dass der am 30.11.1980 festgestellte Tod des Ehemannes der Klägerin, Oberstleutnant im Generalstab (OTL i.G.) S B, Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG i.V.m. ist, und zwar im Sinne der Verschlimmerung einer bestehenden Grunderkrankung.
2. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 01.01.2005 erhöhte Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, denn aufgrund der Rechtskraftwirkung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 SGG sind sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert.
Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Begriff des Streitgegenstandes deckt sich mit demjenigen des erhobenen Anspruchs. Die Rechtskraft eines Urteils steht damit der Zulässigkeit einer erneuten Klage wegen desselben Streitgegenstands (Anspruchs) jedenfalls dann entgegen, wenn nicht aus besonderen Gründen ein Rechtsschutzinteresse für die neue Klage besteht. Voraussetzung ist jedoch eine Identität der Streitgegenstände. Hierfür ist eine Deckungsgleichheit des in dem früheren und in dem erneut anhängig gemachten Rechtsstreit erhobenen Anspruchs erforderlich (Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Oktober 1987, 1 RA 15/86, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens, das durch rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2001 abgeschlossen wurde, sind identisch. In beiden Fällen wird derselbe Anspruch geltend gemacht, nämlich der Anspruch auf Überprüfung des Bescheides vom 16. November 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1983. Sowohl das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2001 als auch der vorliegende Rechtsstreit beschäftigen sich ausschließlich mit der Frage, ob die Bescheide aus den Jahren 1982 und 1983 aufzuheben sind. Der dem zugrundeliegende, hier geltend gemachte materiell-rechtliche sowie prozessuale Anspruch ist deckungsgleich.
Dem steht nicht entgegen, dass die Streitgegenstände eines Ausgangsverfahrens einerseits und eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X andererseits grundsätzlich nicht deckungsgleich sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Oktober 1987, 1 RA 15/86, juris Rn. 20). Denn bereits das Verfahren, das letztlich durch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2001 abgeschlossen wurde, war bereits seinerseits ein Verfahren gemäß § 44 SGB X. In diesem Fall kann eine Identität der Streitgegenstände hinsichtlich beider Überprüfungsverfahren und der darauf fußenden Rechtsstreitigkeiten bestehen (vgl. BSG, a.a.O., juris Rn. 20 am Ende).
Vorliegend ist auch aus sonstigen Gründen kein weiterer zusätzlicher Streitgegenstand eröffnet worden. Denn der hier streitbefangene Bescheid vom 18. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2011 hat keine erneute Sachprüfung und insbesondere nicht die Prüfung eines neuen oder erweiterten Sachverhaltes vorgenommen, sondern hat sich ausschließlich auf die bereits durchgeführte, zu Ungunsten ausgefallene Klägerin in dem früheren Überprüfungsverfahren bezogen. Der Prüfungsgegenstand der angefochtenen Bescheide war ausschließlich auf denjenigen Prüfungsumfang bezogen, der bereits vorher Gegenstand des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2001 gewesen war.
Vorliegend besteht auch nicht aus besonderen Gründen ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse für die neue Klage (vgl. hierzu: BSG, a.a.O., juris Rn. 19). Denn das Überprüfungsverfahren, das seinen Abschluss durch das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2001 gefunden hat, nahm eine vollständige und eingehende Sachprüfung vor. Dies gilt auch im Hinblick auf das anschließende gerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg. Hierbei wurde in vollständigem Umfang eine grundsätzliche Sachklärung vorgenommen, die verfahrensfehlerfrei erfolgte. Dem entsprechend hat auch das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 16. April 2002 die von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Es ist an keiner Stelle ein Rechtsschutzdefizit erkennbar, aufgrund dessen ausnahmsweise in einem zweiten Überprüfungsverfahren erneut eine vollständige gerichtliche Nachprüfung durch alle verfügbaren Instanzen erforderlich werden könnte. Vielmehr ist dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin durch das umfassende Überprüfungsverfahren mit anschließender vollständiger gerichtlicher Nachprüfung durch das Sozialgericht Mannheim, das Landessozialgericht Baden-Württemberg und das Bundessozialgericht Genüge getan worden. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse, das ausnahmsweise eine Einschränkung oder gar durch Brechung des Grundsatzes der Rechtskraftwirkung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 SGG gebieten könnte, ist weder dargetan noch von Amts wegen ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz.
Die Klägerin ist Witwe des Verstorbenen, der 1941 geboren wurde und 1980 verstarb. Der Verstorbene war Berufssoldat der Bundeswehr, zuletzt im Range eines Oberstleutnants. 1980 wurde er in seinem Hotelzimmer in L tot aufgefunden, wo er sich dienstlich aufhielt.
Am 22. Dezember 1980 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach dem Verstorbenen. Mit Bescheid vom 16. November 1982 lehnte das damals zuständige Versorgungsamt Heidelberg den Antrag mit der Begründung ab, der Tod des Verstorbenen sei nicht auf eine Wehrdienstbeschädigungsfolge zurückzuführen. Den Widerspruch der Klägerin wies das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1983 mit ähnlicher Begründung zurück. Eine hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht Mannheim (Az.: S 6 V 1600/83) nahm die Klägerin am 20. Juli 1984 nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch das Gericht zurück.
Am 31. Juli 1991 beantragte die Klägerin bei dem Versorgungsamt Heidelberg die Überprüfung der vorgenannten Bescheide. Mit Bescheid vom 20. Mai 1992 lehnte das Versorgungsamt Heidelberg den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe keine Gesichtspunkte oder rechtserhebliche Tatsachen vorgebracht, die die frühere Entscheidung widerlegen könnten. Den Widerspruch hiergegen wies das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1992 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch/zehntes Buch (SGB X) lägen nicht vor.
Die hiergegen gerichtete Klage, die auf die Aufhebung der Bescheide aus dem Jahr 1982 bzw. 1983 und auf die Gewährung von Hinterbliebenenrente ab dem 1. Januar 1987 gerichtet war, wies das Sozialgericht Mannheim durch Urteil vom 10. Mai 1999 (Az.: S 7 V 2546/94) ab. Mit Urteil vom 22. November 2001 wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg die hiergegen gerichtete Berufung (L 6 VS 2469/99) zu-rück: Das Sozialgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Tod des Verstorbenen und wehrdiensteigentümlichen Umständen nicht bejaht werden könne, wobei es dahingestellt sei, ob nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Kardiomyopathie als zum Tode führendes Leiden als erwiesen festgestellt werden könne oder ob das Todesleiden und damit die Todesursache als nicht klärbar zu beurteilen seien. Im letzteren Fall scheide der für eine Hinterbliebenenversorgung erforderliche Zusammenhang mit wehrdiensteigentümlichen Umständen schon mangels feststellbarer Todesursache aus, wobei die Feststellungslast der Klägerin obliege. Ausgehend von einer primären dilatativen Kardiomyopathie habe das Sozialgericht einen Zusammenhang mit wehrdienstlichen Umständen verneint und sich hierfür auf die Ausführungen eines Sachverständigen gestützt, der als Todesursache einen plötzlichen Herztod durch Rhythmusstörungen bei Kardiomyopathie als hinreichend gesichert angesehen, aber als schicksalsmäßig und damit nicht wehrdienstbedingt beurteilt habe. Auch einen Zusammenhang des Todes des Verstorbenen mit Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung habe das Sozialgericht verneint, weil ausgehend von dem zur Zeit des Todes des Verstorbenen im Jahre 1980 gegebenen medizinischen Erkenntnisstand, der Praxisausstattung von zivilen Ärzten und beim Fehlen entsprechender Befunde im Zeitpunkt der Untersuchung durch den Truppenarzt eine rechtzeitige Diagnose von Herzrhythmusstörungen durch einen zivilen Arzt zu verneinen gewesen sei.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Berufungsurteil hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 16. April 2002 (B 9 VS 1/02 B) zurückgewiesen: Die Rüge mangelnder Sachaufklärung dürfte schon unzulässig sein, weil die Klägerin keinen Beweisantrag gestellt habe. Jedenfalls seien die Rügen zu § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet. Gerügt sei u.a. die Nichtanhörung eines Zeugen zum Gesundheitszustand des Verstorbenen in den Wochen vor dessen Tod. Das Landessozialgericht habe sich nicht gedrängt fühlen müssen, diesen Beweis zu erheben, weil es von seinem rechtlichen Standpunkt her nur darauf angekommen sei, ob dem Truppenarzt diese gesundheitlichen Verhältnisse – unterstellt, sie hätten vorgelegen – bekannt gewesen seien. Dazu hätte der Zeuge nach dem Antrag der Klägerin nicht gehört werden sollen.
Am 2. September 2002 beantragte die Klägerin erneut die Überprüfung der Bescheide aus dem Jahre 1982 und 1983. Mit Bescheid des Versorgungsamtes Heidelberg vom 9. Mai 2005 und Widerspruch des inzwischen zuständig gewordenen Landesamtes für Soziales und Versorgung Brandenburg vom 15. April 2009 wurde dieser Antrag abgelehnt, weil die Bescheide aus den Jahren 1982 und 1983 nicht rechtswidrig seien. Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 teilte die Klägerin mit, sie werde keine Klage erheben.
Am 14. Juli 2009 beantragte die Klägerin bei dem Versorgungsamt Potsdam erneut die Überprüfung der Bescheide aus den Jahren 1982 und 1983. Mit Bescheid vom 18. Mai 2010 und Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2011 lehnte das weiterhin zuständige Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg den Antrag mit der Begründung ab, die Bescheide aus den Jahren 1982 und 1983 seien nicht rechtswidrig. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Potsdam mit Urteil vom 14. Juni 2012 abgewiesen: Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2001 sei in Rechtskraft erwachsen und binde gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Beteiligten. Die nunmehr erhobene Klage sei deshalb unzulässig.
Mit ihrer Berufung zum Landessozialgericht macht die Klägerin geltend, ihre Klage sei zulässig. Es müsse auch in eine neue Sachaufklärung eingetreten werden, weil inzwischen neue medizinische Erkenntnisse über den Tod des Verstorbenen und den Zusammenhang mit den wehrdiensttypischen Verhältnissen vorliege.
Die Klägerin beantragt wörtlich:
1. Es wird unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungsamtes Heidelberg vom 16.11.1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.06.1983, des Bescheides vom 20.05.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.07.1992 und des Bescheides vom 09.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Soziales und Versorgung vom 15.04.2009 sowie des Urteils des Sozialgerichts Potsdam, - S 13 VS 13/11 – vom 14.06.2012 festgestellt, dass der am 30.11.1980 festgestellte Tod des Ehemannes der Klägerin, Oberstleutnant im Generalstab (OTL i.G.) S B, Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG i.V.m. ist, und zwar im Sinne der Verschlimmerung einer bestehenden Grunderkrankung.
2. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 01.01.2005 erhöhte Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, denn aufgrund der Rechtskraftwirkung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 SGG sind sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert.
Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Begriff des Streitgegenstandes deckt sich mit demjenigen des erhobenen Anspruchs. Die Rechtskraft eines Urteils steht damit der Zulässigkeit einer erneuten Klage wegen desselben Streitgegenstands (Anspruchs) jedenfalls dann entgegen, wenn nicht aus besonderen Gründen ein Rechtsschutzinteresse für die neue Klage besteht. Voraussetzung ist jedoch eine Identität der Streitgegenstände. Hierfür ist eine Deckungsgleichheit des in dem früheren und in dem erneut anhängig gemachten Rechtsstreit erhobenen Anspruchs erforderlich (Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Oktober 1987, 1 RA 15/86, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens, das durch rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2001 abgeschlossen wurde, sind identisch. In beiden Fällen wird derselbe Anspruch geltend gemacht, nämlich der Anspruch auf Überprüfung des Bescheides vom 16. November 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1983. Sowohl das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2001 als auch der vorliegende Rechtsstreit beschäftigen sich ausschließlich mit der Frage, ob die Bescheide aus den Jahren 1982 und 1983 aufzuheben sind. Der dem zugrundeliegende, hier geltend gemachte materiell-rechtliche sowie prozessuale Anspruch ist deckungsgleich.
Dem steht nicht entgegen, dass die Streitgegenstände eines Ausgangsverfahrens einerseits und eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X andererseits grundsätzlich nicht deckungsgleich sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Oktober 1987, 1 RA 15/86, juris Rn. 20). Denn bereits das Verfahren, das letztlich durch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2001 abgeschlossen wurde, war bereits seinerseits ein Verfahren gemäß § 44 SGB X. In diesem Fall kann eine Identität der Streitgegenstände hinsichtlich beider Überprüfungsverfahren und der darauf fußenden Rechtsstreitigkeiten bestehen (vgl. BSG, a.a.O., juris Rn. 20 am Ende).
Vorliegend ist auch aus sonstigen Gründen kein weiterer zusätzlicher Streitgegenstand eröffnet worden. Denn der hier streitbefangene Bescheid vom 18. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2011 hat keine erneute Sachprüfung und insbesondere nicht die Prüfung eines neuen oder erweiterten Sachverhaltes vorgenommen, sondern hat sich ausschließlich auf die bereits durchgeführte, zu Ungunsten ausgefallene Klägerin in dem früheren Überprüfungsverfahren bezogen. Der Prüfungsgegenstand der angefochtenen Bescheide war ausschließlich auf denjenigen Prüfungsumfang bezogen, der bereits vorher Gegenstand des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2001 gewesen war.
Vorliegend besteht auch nicht aus besonderen Gründen ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse für die neue Klage (vgl. hierzu: BSG, a.a.O., juris Rn. 19). Denn das Überprüfungsverfahren, das seinen Abschluss durch das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2001 gefunden hat, nahm eine vollständige und eingehende Sachprüfung vor. Dies gilt auch im Hinblick auf das anschließende gerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg. Hierbei wurde in vollständigem Umfang eine grundsätzliche Sachklärung vorgenommen, die verfahrensfehlerfrei erfolgte. Dem entsprechend hat auch das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 16. April 2002 die von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Es ist an keiner Stelle ein Rechtsschutzdefizit erkennbar, aufgrund dessen ausnahmsweise in einem zweiten Überprüfungsverfahren erneut eine vollständige gerichtliche Nachprüfung durch alle verfügbaren Instanzen erforderlich werden könnte. Vielmehr ist dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin durch das umfassende Überprüfungsverfahren mit anschließender vollständiger gerichtlicher Nachprüfung durch das Sozialgericht Mannheim, das Landessozialgericht Baden-Württemberg und das Bundessozialgericht Genüge getan worden. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse, das ausnahmsweise eine Einschränkung oder gar durch Brechung des Grundsatzes der Rechtskraftwirkung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 SGG gebieten könnte, ist weder dargetan noch von Amts wegen ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved